Arn. Georg Aktiengesellschaft – Hauptversammlung 2019

Name Bereich Information V.-Datum Relevanz
Arn. Georg Aktiengesellschaft
Neuwied
Gesellschaftsbekanntmachungen Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung 2019 18.07.2019

Arn. Georg Aktiengesellschaft

Neuwied

International Securities Identification Number (ISIN): DE 0005865505
Wertpapier-Kenn-Nummer: 586 550

Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung 2019

Wir laden die Aktionäre unserer Gesellschaft zur

ordentlichen Hauptversammlung

ein, die am

Freitag, 30. August 2019, um 11.00 Uhr,

im Belegschaftsraum der AGO-Gruppe, Matthias-Erzberger-Straße 14 K, 56564 Neuwied, stattfindet.

Tagesordnung der Hauptversammlung

1.

Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses der Arn. Georg Aktiengesellschaft für das Geschäftsjahr 2018 mit dem Bericht des Aufsichtsrates

Der Aufsichtsrat hat den vom Vorstand aufgestellten Jahresabschluss zum 31. Dezember 2018 gemäß § 172 Satz 1 des Aktiengesetzes am 26. Juni 2019 gebilligt und den Jahresabschluss damit festgestellt. Die vorgelegten Unterlagen werden in der Hauptversammlung durch den Aufsichtsrat und den Vorstand näher erläutert. Die Unterlagen können durch die Aktionäre ab dem Zeitpunkt der Veröffentlichung dieser Einberufung im Bundesanzeiger in den Geschäftsräumen am Sitz der Gesellschaft (Hofgründchen 66-70, 56564 Neuwied) während der üblichen Geschäftszeiten eingesehen werden.

2.

Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinnes des Geschäftsjahres 2018

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Bilanzgewinn der Arn. Georg Aktiengesellschaft für das Geschäftsjahr 2018 in Höhe von EUR 349.453,72, bestehend aus dem Gewinnvortrag (EUR 305.242,93), dem Jahresüberschuss aus 2018 (EUR 62.603,09) abzüglich der Einstellung in die Gewinnrücklage (gesetzliche Rücklage in Höhe von EUR 18.392,30) in voller Höhe auf neue Rechnung vorzutragen.

3.

Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstandes für das Geschäftsjahr 2018

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, dem im Geschäftsjahr 2018 amtierenden Vorstand für diesen Zeitraum Entlastung zu erteilen.

4.

Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrates für das Geschäftsjahr 2018

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 2018 amtierenden Mitgliedern des Aufsichtsrates für diesen Zeitraum Entlastung zu erteilen.

5.

Beschlussfassung über die Wahl des Abschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2019

Der Aufsichtsrat schlägt vor, die Dornbach GmbH, Wirtschaftsprüfungsgesellschaft / Steuerberatungsgesellschaft, Anton-Jordan-Str. 1, 56070 Koblenz, zum Abschlussprüfer für das Geschäftsjahr 2019 zu wählen.

6.

Beschlussfassung über die Zustimmung zum Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag zwischen der Arn. Georg Aktiengesellschaft und der AGO Energietechnik GmbH

Die Arn. Georg Aktiengesellschaft als herrschendes Unternehmen und die AGO Energietechnik GmbH mit Sitz in Neuwied als abhängige Gesellschaft haben am 02. Januar 2019 einen Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag geschlossen, mit dem die AGO Energietechnik GmbH die Leitung ihrer Gesellschaft der Arn. Georg Aktiengesellschaft unterstellt und sich verpflichtet, ihren ganzen Gewinn an die Arn. Georg Aktiengesellschaft abzuführen.

Die AGO Energietechnik GmbH ist eine hundertprozentige Tochtergesellschaft der Arn. Georg Aktiengesellschaft.

Der Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag wird nur mit Zustimmung der Hauptversammlung der Arn. Georg Aktiengesellschaft und der Gesellschafterversammlung der AGO Energietechnik GmbH wirksam. Der Gesellschafterversammlung der AGO Energietechnik GmbH wird der Vertrag ebenfalls zur Beschlussfassung über eine Zustimmung vorgelegt.

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, dem Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag zwischen der Arn. Georg Aktiengesellschaft und der AGO Energietechnik GmbH, der am 02. Januar 2019 geschlossen wurde, zuzustimmen.

Der Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag hat folgenden Wortlaut:

„Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag

zwischen der

Arn. Georg Aktiengesellschaft
Hofgründchen 66-70
56564 Neuwied
HRB 10019

im nachfolgenden AG genannt

und der

AGO Energietechnik GmbH
Hofgründchen 66-70
56564 Neuwied
HRB 22893

im nachfolgenden AET genannt.

§ 1 Leitung

Die AET unterstellt die Leitung ihrer Gesellschaft der AG. Die AG ist demgemäß berechtigt, der Geschäftsführung der AET hinsichtlich der Leitung der Gesellschaft Weisungen zu erteilen. Die Geschäftsführung der AET ist verpflichtet, die Weisungen zu befolgen. Das Weisungsrecht erstreckt sich nicht darauf, diesen Vertrag zu ändern, aufrecht zu erhalten oder zu beenden.

§ 2 Gewinnabführung
1.

Die AET verpflichtet sich, ihren ganzen Gewinn für die Dauer dieses Vertrages an die AG, entsprechend den jeweils gültigen Vorschriften des § 301 Aktiengesetz, abzuführen.

Abzuführen ist vorbehaltlich einer Bildung oder Auflösung von Gewinnrücklagen nach Absatz 2 der ohne die Gewinnabführung entstehende Jahresüberschuss, vermindert um einen etwaigen Verlustvortrag aus dem Vorjahr sowie um den nach § 268 Absatz 8 Handelsgesetzbuch ausschüttungsgesperrten Betrag.

2.

Die AET kann mit Zustimmung der AG Beträge aus dem Jahresüberschuss in andere Gewinnrücklagen (§ 272 Absatz 3 Handelsgesetzbuch) einstellen, sofern dies handelsrechtlich zulässig und bei vernünftiger kaufmännischer Beurteilung wirtschaftlich begründet ist. Durch eine solche Rücklagenbildung darf die steuerliche Anerkennung des Vertrages nicht gefährdet werden.

3.

Während der Dauer dieses Vertrages gebildete andere Gewinnrücklagen nach § 272 Absatz 3 Handelsgesetzbuch sind auf Verlangen der AG aufzulösen und als Gewinn abzuführen. Die Abführung von Beträgen aus der Auflösung von Kapitalrücklagen im Sinne von § 272 Absatz 2 Handelsgesetzbuch oder von anderen Gewinnrücklagen im Sinne von § 272 Absatz 3 Handelsgesetzbuch, die vor Beginn dieses Vertrages gebildet wurden, ist ausgeschlossen.

4.

Die Verpflichtung zur Gewinnabführung besteht erstmals für den gesamten Gewinn des Geschäftsjahres, in dem dieser Vertrag nach § 4 Absatz 1 Satz 2 dieses Vertrages wirksam wird. Die Verpflichtung zur Gewinnabführung wird jeweils am Ende eines Geschäftsjahres der AET fällig.

§ 3 Verlustübernahme
1.

Die AG ist gegenüber der AET entsprechend allen Vorschriften des § 302 Aktiengesetz in seiner jeweils gültigen Fassung zum Verlustausgleich verpflichtet.

2.

§ 2 Absatz 4 dieses Vertrages gilt entsprechend.

§ 4 Schlussbestimmung
1.

Der Vertrag bedarf der Zustimmung der Hauptversammlung der AG sowie der Zustimmung der Gesellschafterversammlung der AET. Der Vertrag wird mit Eintragung in das Handelsregister der AET wirksam. Er gilt – mit Ausnahme des Weisungsrechts nach § 1 – rückwirkend für die Zeit ab Beginn des Geschäftsjahres der AET, in dem der Vertrag wirksam wird.

2.

Der Vertrag wird auf unbestimmte Zeit geschlossen. Er kann erstmals ordentlich zum Ablauf des Geschäftsjahres der AET gekündigt werden, das mindestens fünf aufeinanderfolgende Zeitjahre nach dem Beginn des Geschäftsjahres der AET endet, in dem der Vertrag wirksam geworden ist. Danach kann er zu jedem folgenden Geschäftsjahresende der AET gekündigt werden. Die Kündigungsfrist beträgt jeweils sechs Wochen. Das Recht zur fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. Die Kündigung bedarf jeweils der Schriftform.

Als wichtiger Grund zur fristlosen Kündigung gelten insbesondere:

a.

die Veräußerung oder Übertragung von sämtlichen Anteilen oder jedenfalls von Anteilen an der AET in der Höhe eines Gesamtnennbetrages, was zur Folge hat, dass die Voraussetzungen der finanziellen Eingliederung der AET in die AG gemäß Steuerrecht nicht mehr vorliegen,

b.

die Einbringung der Beteiligung an der AET durch die AG

c.

die Umwandlung, insbesondere Formwechsel, Verschmelzung, Ab- bzw. Aufspaltung, Ausgliederung oder Liquidation der AG oder der AET,

d.

die Verlegung des Satzungs- oder Verwaltungssitzes der AET oder der AG ins Ausland, wenn dadurch die steuerliche Organschaft entfällt,

e.

der Eintritt eines außenstehenden Gesellschafters bei der AET unter entsprechender Anwendung des § 307 AktG.

3.

Dieser Vertrag enthält abschließend alle Abreden zwischen den Parteien im Hinblick auf den Vertragsgegenstand. Änderungen und Ergänzungen bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für eine Änderung dieses Schriftformerfordernisses selbst.

4.

Der Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag ist Neuwied

5.

Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages ganz oder teilweise unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, oder sollte dieser Vertrag eine Regelungslücke enthalten, lässt dies die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt.

6.

Die Vertragspartner verpflichten sich, anstelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung oder zur Ausfüllung der Regelungslücke eine angemessene Regelung zu vereinbaren, die im Rahmen des rechtlich Zulässigen dem am nächsten kommt, was die Vertragspartner gewollt haben oder unter Berücksichtigung von Sinn und Zweck dieses Vertrages gewollt hätten, sofern sie den Punkt von vornherein bedacht hätten. Dies gilt auch dann, wenn die Unwirksamkeit oder Undurchführbarkeit einer Bestimmung auf einem in diesem Vertrag vorgesehenen Umfang der Leistung oder Zeit (Frist oder Termin) beruht. In solchen Fällen werden die Vertragsparteien ein dem Gewollten möglichst nahe kommendes, rechtlich zulässiges Maß der Leistung oder Zeit (Frist oder Termin) vereinbaren.

Neuwied, 02. Januar 2019

Arn. Georg Aktiengesellschaft

Sándor Györy
Vorstand
ppa. Thomas Sprengart
Prokurist

AGO Energietechnik GmbH

Sándor Györy
Geschäftsführer“

 

Der Vorstand der Arn. Georg Aktiengesellschaft und die Geschäftsführung der AGO Energietechnik GmbH haben gemäß § 293a AktG einen gemeinsamen Bericht erstattet, in dem der Abschluss des Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrages und der Vertrag im Einzelnen rechtlich und wirtschaftlich erläutert und begründet werden.

Die folgenden Unterlagen liegen ab der Einberufung der Hauptversammlung in den Geschäftsräumen der Arn. Georg Aktiengesellschaft, Hofgründchen 66-70, 56564 Neuwied, zur Einsicht der Aktionäre aus:

der Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag zwischen der Arn. Georg Aktiengesellschaft, Neuwied, und der AGO Energietechnik GmbH, Neuwied, vom 02. Januar 2019

die Jahresabschlüsse der letzten drei Geschäftsjahre der Arn. Georg Aktiengesellschaft, Neuwied

die Jahresabschlüsse der letzten drei Geschäftsjahre der AGO Energietechnik GmbH, Neuwied

der nach § 293a AktG erstattete gemeinsame Bericht des Vorstandes der Arn. Georg Aktiengesellschaft, Neuwied, und der Geschäftsführung der AGO Energietechnik GmbH, Neuwied

Diese Unterlagen werden auch in der Hauptversammlung am 30. August 2019 ausliegen.

Eine Prüfung des Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrages durch einen Vertragsprüfer ist in entsprechender Anwendung des § 293b Abs. 1 letzter Halbsatz AktG entbehrlich, weil sich das gesamte Stammkapital der AGO Energietechnik GmbH in der Hand der Arn. Georg Aktiengesellschaft befindet. Sie wird auch nicht freiwillig durchgeführt.

Voraussetzung für die Teilnahme an der Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechtes

Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechtes sind nur diejenigen Aktionäre berechtigt, die sich unter Vorlage eines Nachweises ihres Aktienbesitzes bis Freitag, 23. August 2019, 24:00 Uhr, bei der Gesellschaft unter folgender Adresse anmelden:

Arn. Georg Aktiengesellschaft
c/o Link Market Services GmbH
Landshuter Allee 10
80637 München
Telefax: +49 (0) 89 21027 289
E-Mail: inhaberaktien@linkmarketservices.de

Der Nachweis des Aktienbesitzes muss sich auf den 21. Tag vor der Hauptversammlung (Freitag, 09. August 2019, 00:00 Uhr) beziehen. Er ist durch Bestätigung eines zur Verwahrung von Wertpapieren zugelassenen Instituts in Textform zu erbringen. Die Bestätigung muss in deutscher oder englischer Sprache verfasst sein.

Wir weisen darauf hin, dass Aktionäre, die nicht selbst an der Hauptversammlung teilnehmen wollen, ihr Stimmrecht unter entsprechender Vollmachtserteilung durch einen Bevollmächtigten, auch durch ein Kreditinstitut oder eine Vereinigung von Aktionären, ausüben lassen können.

Anträge und Wahlvorschläge von Aktionären

Anträge von Aktionären gemäß § 126 AktG oder Wahlvorschläge gemäß § 127 AktG sind ausschließlich an folgende Adresse zu senden:

per Post an:
Arn. Georg Aktiengesellschaft
Vorstand
Hofgründchen 66-70
56564 Neuwied

Rechtzeitig eingegangene Anträge und Wahlvorschläge im Sinne der §§ 126, 127 AktG werden den anderen Aktionären gemäß den gesetzlichen Bestimmungen zugänglich gemacht.

 

Neuwied, im Juli 2019

Arn. Georg Aktiengesellschaft

Der Vorstand

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