Signature AG – Hauptversammlung 2019

Name Bereich Information V.-Datum Relevanz
Signature AG
München
Gesellschaftsbekanntmachungen Ordentliche Hauptversammlung 29.07.2019

Signature AG

München

ISIN DE000A2DAMG0
WKN A2DAMG

Ordentliche Hauptversammlung der Signature AG

Die Aktionäre unserer Gesellschaft werden hiermit zur der am

Freitag, den 30. August 2018, um 11:00 Uhr am Firmensitz der Gesellschaft,

Agnes-Bernauer-Str. 88, 80687 München,

stattfindenden

ordentlichen Hauptversammlung 2019

eingeladen.

I. Tagesordnungspunkte (TOPs):

TOP 1

Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses der Signature AG zum 31.12.2018

Die vorgenannten Unterlagen liegen von der Einberufung der Hauptversammlung an in den Geschäftsräumen der Gesellschaft, Agnes-Bernauer-Str. 88, 80687 München, und in der Hauptversammlung zur Einsicht der Aktionäre aus. Auf Verlangen werden die vorgenannten Vorlagen jedem Aktionär unverzüglich und kostenlos in Abschrift per Post oder auf elektronischem Wege überlassen. Der Jahresabschluss steht auf der Website der Gesellschaft unter

www.signature-ag.de

zur Verfügung.

TOP 2

Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Vorstandes für das Geschäftsjahr 2018

Aufsichtsrat und Vorstand schlagen vor, den Mitgliedern des Vorstandes für das Geschäftsjahr 2018 Entlastung zu erteilen.

TOP 3

Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrates für das Geschäftsjahr 2018

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern des Aufsichtsrates für das Geschäftsjahr 2018 Entlastung zu erteilen.

TOP 4

Wahl des Abschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2019

Der Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, Dipl.-Kfm Johannes Weßling, Greven, zum Abschlussprüfer für das Geschäftsjahr 2019 zu wählen.

Der Beschluss über die Wahl des Abschlussprüfers begründet keine Prüfungspflicht, die über die gesetzliche Prüfungspflicht hinausgeht.

TOP 5

Beschlussfassung über die Zustimmung zum Abschluss eines Ergebnisabführungsvertrages

Die Signature AG und die Capital Lounge GmbH mit dem Sitz in München, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts München unter HRB 225151, haben mit Vereinbarung vom 24.07.2019 einen Ergebnisabführungsvertrag unter dem Vorbehalt der Zustimmung ihrer jeweiligen Gesellschafter geschlossen. Der Wortlaut des Ergebnisabführungsvertrages ist als ANLAGE I beigefügt.

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, dem Abschluss des Gewinnabführungsvertrages zuzustimmen.

Von der Einberufung der Hauptversammlung an liegen in den Geschäftsräumen der Signature AG zur Einsicht der Aktionäre aus:

Der Ergebnisabführungsvertrag vom 24.07.2019;

Die Jahresabschlüsse und die Lageberichte der Signature AG sowie der Capital Lounge GmbH für die Geschäftsjahre 2016/2017/2018;

Der gemeinsame Bericht des Vorstands der Signature AG und der Geschäftsführung der Capital Lounge GmbH zum Abschluss des Ergebnisabführungsvertrags nach § 293a AktG.

Auf Verlangen erhält jeder Aktionär unverzüglich und kostenlos eine Abschrift dieser Unterlagen zugesandt. Die Unterlagen werden auch in der Hauptversammlung ausliegen.

Die Geschäftsräume der Signature AG und der Capital Lounge GmbH befinden sich in der Agnes-Bernauer-Straße 88, 80687 München, Deutschland.

II. Weitere Angaben, Hinweise und Bestimmungen

Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts sind gemäß der Satzung der Gesellschaft nur diejenigen Aktionäre berechtigt, die sich rechtzeitig vor der Hauptversammlung bei der Gesellschaft anmelden. Die Anmeldung muss der Gesellschaft in Textform (§ 126b BGB) und in deutscher oder englischer Sprache bis zum Ablauf des 23. August 2019 postalisch zugehen, und zwar unter der folgenden Adresse:

Signature AG
Agnes-Bernauer-Str. 88
80687 München
Deutschland

An diese Adresse sind ebenfalls etwaige Anträge (§ 126 AktG) und Wahlvorschläge (§ 127 AktG) von Aktionären zu richten.

Aktionäre, die nicht persönlich an der Hauptversammlung teilnehmen möchten, können ihr Stimmrecht durch einen Bevollmächtigten (auch durch eine Vereinigung von Aktionären) ausüben lassen.

Das Stimmrecht kann durch Bevollmächtigte unter Vorlage einer erteilten Vollmacht ausgeübt werden.

München, im Juli 2019

Signature AG

Der Vorstand

III. Bevollmächtigung

Die Gesellschaft weist darauf hin, dass die Ausübung des Stimmrechts auch durch einen Bevollmächtigten, insbesondere durch ein Kreditinstitut oder durch eine Vereinigung von Aktionären, erfolgen kann.

Das Stimmrecht kann durch Bevollmächtigte unter Vorlage einer schriftlich oder per Fax erteilten Vollmacht ausgeübt werden. Wenn weder ein Kreditinstitut noch eine Aktionärsvereinigung bevollmächtigt werden, ist die Vollmacht schriftlich zu erteilen.

Die Gesellschaft bietet an, dass sich die Aktionäre nach Maßgabe ihrer Weisungen durch einen von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter in der Hauptversammlung vertreten lassen können. Der Stimmrechtsvertreter stimmt aufgrund einer Bevollmächtigung durch die Aktionäre gemäß den von diesen erteilten Weisungen zu den einzelnen Tagesordnungspunkten ab. Der Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft unterliegt bei Ausübung der Stimmrechte keinerlei Weisungen der Signature AG.

Die Aktionäre, die den von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter bevollmächtigen möchten, müssen diesem in jedem Fall schriftlich Weisungen für die Ausübung des Stimmrechts auf dem mit der Eintrittskarte zur Hauptversammlung übersandten Formular erteilen. Ohne Weisungen ist die Vollmacht ungültig. Wenn zu einzelnen Tagesordnungspunkten keine oder unklare bzw. missverständliche Weisungen an den Stimmrechtsvertreter erteilt werden, enthält dieser sich insoweit der Stimme. Diese Vollmachten und Weisungen sind mit der Eintrittskarte zur Hauptversammlung bis spätestens 23. August 2019, 24:00 Uhr MESZ, (Eingangsdatum) schriftlich an die folgende Anschrift zu senden: Stimmrechtsvertreter der Signature AG, Agnes-Bernauer-Str. 88, 80687 München.

Vollmachten und Weisungen, die erst nach diesem Zeitpunkt eingehen, können nicht mehr berücksichtigt werden.

Der Stimmrechtsvertreter wird Ihr Stimmrecht in der Hauptversammlung gemäß Ihrer letzten fristgerecht zugegangenen Weisung ausüben.

Auch im Fall einer Bevollmächtigung des von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreters sind eine fristgerechte Anmeldung und ein Nachweis gemäß den vorstehenden Bestimmungen erforderlich.

Bitte beachten Sie, dass sich der Stimmrechtsvertreter bei allen vor und während der Hauptversammlung gestellten Anträgen der Stimme enthalten wird.

Weitere Informationen zur Ausübung des Stimmrechts durch Bevollmächtigte sowie ein Formular zur Vollmachts- und Weisungserteilung erhalten die Aktionäre zusammen mit der Eintrittskarte.

ANLAGE I

ERGEBNISABFÜHRUNGSVERTRAG

Zwischen der

Signature AG mit Sitz in München, Geschäftsanschrift Agnes-Bernauer-Straße 88, 80687 München, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts München unter HRB 229657, vertreten durch den einzelvertretungsberechtigten und von den Beschränkungen des § 181 Alt. 2 BGB befreiten Vorstands Alexander Coenen

– nachstehend “Organträgerin” genannt –

und der

Capital Lounge GmbH mit Sitz in München, Geschäftsanschrift Agnes-Bernauer-Straße 88, 80687 München, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts München unter HRB 225151, vertreten durch den einzelvertretungsberechtigten und von den Beschränkungen des § 181 BGB befreiten Geschäftsführer Alexander Coenen

– nachstehend “Organgesellschaft” genannt –

– die Organträgerin und die Organgesellschaft gemeinsam auch „Parteien“ genannt –

Präambel

Die Organträgerin ist Alleingesellschafterin der Organgesellschaft.

Zur Herstellung eines Organschaftsverhältnisses im Sinne der §§ 14 ff., 17 KStG (Körperschaftsteuergesetz) soll der nachfolgende und Ergebnisabführungsvertrag („Vertrag“) geschlossen werden.

Es wird festgestellt, dass die rechtliche Selbständigkeit der Organgesellschaft durch den Abschluss dieses Vertrages nicht berührt wird.

§ 1
Gewinnabführung

1.

Die Organgesellschaft verpflichtet sich, erstmals ab dem Beginn des im Zeitpunkt der Eintragung dieses Vertrags im Handelsregister laufenden Geschäftsjahres, ihren ganzen Gewinn an die Organträgerin abzuführen. Gewinn ist – vorbehaltlich der Bildung oder Auflösung von anderen Rücklagen nach Absatz 2 und 3 – der gesamte ohne die Gewinnabführung entstehende Jahresüberschuss, vermindert um einen Verlustvortrag aus dem Vorjahr sowie um den nach § 268 Abs. 8 HGB ausschüttungsgesperrten Betrag. Es gelten die Bestimmungen des § 301 AktG in der jeweils gültigen Fassung entsprechend.

2.

Die Organgesellschaft kann mit Zustimmung der Organträgerin Beträge aus dem Jahresüberschuss insoweit in andere Gewinnrücklagen im Sinne von § 272 Abs. 3 HGB einstellen, als dies handelsrechtlich zulässig und bei vernünftiger kaufmännischer Beurteilung wirtschaftlich begründet ist.

3.

Während der Dauer dieses Vertrages gebildete andere Gewinnrücklagen im Sinne von § 272 Abs. 3 HGB sind auf Verlangen der Organträgerin aufzulösen und zum Ausgleich eines Jahresfehlbetrages zu verwenden oder als Gewinn abzuführen.

4.

Die Abführung von Beträgen aus der Auflösung von Gewinnrücklagen und von Gewinnvorträgen, die aus Gewinnen aus Zeiträumen vor dem Beginn dieses Vertrages gebildet wurden bzw. entstanden sind, sowie von vor oder während der Laufzeit dieses Vertrages gebildeten Kapitalrücklagen im Sinne von § 272 Abs. 2 HGB ist ausgeschlossen. Die Gewinnausschüttung aus der Auflösung solcher vorvertraglichen anderen Gewinnrücklagen sowie solcher vor oder während der Laufzeit dieses Vertrages gebildeten Kapitalrücklagen nach § 272 Abs. 2 HGB außerhalb dieses Ergebnisabführungsvertrags ist zulässig.

5.

Der Anspruch auf Gewinnabführung bzw. Verlustübernahme gemäß § 2 entsteht zum Ende des Geschäftsjahres der Organgesellschaft.

§ 2
Verlustübernahme

Die Vorschriften des § 302 AktG in seiner jeweils gültigen Fassung gelten entsprechend.

§ 3
Ausgleich und Abfindung analog §§ 304 f. AktG

Ein Ausgleich bzw. eine Abfindung analog §§ 304 f. AktG an außenstehende Gesellschafter findet nicht statt, weil außenstehende Gesellschafter der Organgesellschaft nicht vorhanden sind.

§ 4
Wirksamwerden, Vertragsdauer

1.

Dieser Vertrag wird unter dem Vorbehalt der Zustimmungen durch die Gesellschafterversammlungen der vertragschließenden Parteien. Der Vertrag wird wirksam mit seiner Eintragung im Handelsregister der Organgesellschaft und gilt rückwirkend ab dem Beginn des im Zeitpunkt der Eintragung dieses Vertrages im Handelsregister laufenden Geschäftsjahres der Organgesellschaft.

2.

Der Vertrag ist auf unbestimmte Zeit geschlossen.

3.

Der Vertrag kann von den Parteien unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von sechs Monaten nur zum Ende des Geschäftsjahres der Organgesellschaft, frühestens jedoch zum Ende des Geschäftsjahres ordentlich gekündigt werden, nach dessen Ablauf die durch diesen Vertrag zu begründende körperschafts- und gewerbesteuerliche Organschaft ihre steuerliche Mindestlaufzeit erfüllt hat (nach derzeitiger Rechtslage fünf Zeitjahre; § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 iVm 17 KStG, § 2 Abs. 2 Satz 2 GewStG).

4.

Das Recht zur Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. Die Organträgerin ist insbesondere zur Kündigung aus wichtigem Grund berechtigt, wenn einer der folgenden Umstände eintritt:

a)

die Organträgerin ist nicht mehr mit der Mehrheit der Stimmrechte an der Organgesellschaft beteiligt;

b)

die Organträgerin oder die Organgesellschaft wird nach den Vorschriften des Umwandlungsgesetzes im Weg der Verschmelzung oder Spaltung umgewandelt oder liquidiert;

c)

bei Wegfall der Stellung der Organträgerin als Alleingesellschafterin der Organgesellschaft;

d)

die steuerliche Anerkennung dieses Vertrags wird durch Steuerbescheid oder Urteil rechtskräftig versagt oder droht versagt zu werden;

e)

aus anderen wichtigen Gründen im Sinne von R 14.5 Abs. 6 KStR 2015 oder einer dieser Richtlinie nachfolgenden Bestimmung.

5.

Eine Kündigung muss schriftlich erfolgen.

6.

Wenn dieser Vertrag endet, hat die Organträgerin den Gläubigern der Organgesellschaft entsprechend § 303 AktG Sicherheit zu leisten.

§ 5
Vertragsänderung

Änderungen oder Ergänzungen der Regelungen dieses Vertrages bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für diese Schriftformklausel.

§ 6
Schlussbestimmungen

1.

Sollte eine der Vertragsbestimmungen unwirksam sein oder werden, so wird dadurch die Rechtswirksamkeit der übrigen Vertragsbestimmungen nicht berührt. Die betreffende Vertragsbestimmung ist durch eine andere zu ersetzen, die dem angestrebten Zweck am nächsten kommt. Gleiches gilt für den Fall, dass der Vertrag eine Regelungslücke aufweist. Bei der Auslegung einzelner Bestimmungen dieses Vertrages sind die Vorgaben der §§ 14 ff., 17 KStG in ihrer jeweils geltenden Fassung bzw. gegebenenfalls die entsprechenden Nachfolgeregelungen zu beachten.

2.

Soweit in diesem Vertrag die Anwendung gesetzlicher Bestimmungen vorgesehen ist, sind die entsprechenden gesetzlichen Bestimmungen, soweit nicht in diesem Vertrag ausdrücklich etwas Abweichendes vereinbart ist, in ihrer jeweils gültigen Fassung anzuwenden.

München, den 24.07.2019

Alexander Coenen
Vorstand
Signature AG
Alexander Coenen
Geschäftsführer
Capital Lounge GmbH
TAGS:
Comments are closed.