Name | Bereich | Information | V.-Datum | Relevanz |
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ENERTRAG Aktiengesellschaft Dauerthal, Gemeinde Schenkenberg |
Gesellschaftsbekanntmachungen | Bekanntmachung einer Verschmelzung nach § 62 Abs. 3 UmwG | 16.09.2019 |
ENERTRAG AktiengesellschaftDauerthal, Gemeinde SchenkenbergAmtsgericht Neuruppin, HRB 5036Bekanntmachung der Verschmelzung nach § 62 Abs. 3 UmwG bei der aufnehmenden AGGemäß § 62 Abs. 3 UmwG wird bekannt gemacht, dass eine Verschmelzung der ENERTRAG Hansewind GmbH als übertragende Gesellschaft auf die ENERTRAG Aktiengesellschaft als übernehmende Gesellschaft erfolgen soll. Dadurch überträgt die ENERTRAG Hansewind GmbH ihr Vermögen als Ganzes mit allen Rechten und Pflichten unter Auflösung ohne Liquidation auf die ENERTRAG Aktiengesellschaft im Wege der Verschmelzung durch Aufnahme. Die Verschmelzung erfolgt im Innenverhältnis mit Wirkung zu Beginn des 01.04.2019 (Verschmelzungsstichtag). Der Verschmelzung liegt die Jahresbilanz der ENERTRAG Hansewind GmbH zum 31.03.2019 als Schlussbilanz zugrunde. In den Geschäftsräumen der ENERTRAG Aktiengesellschaft (17291 Dauerthal, Gut Dauerthal) sind zur Einsicht der Aktionäre folgende Unterlagen ausgelegt:
Der Vorstand plant, von § 62 Abs. 1 UmwG Gebrauch zu machen, da sich mindestens 90 % des Stammkapitals der übertragenden ENERTRAG Hansewind GmbH in der Hand der übernehmenden ENERTRAG Aktiengesellschaft befinden, sodass ein Verschmelzungsbeschluss bei der ENERTRAG Aktiengesellschaft nicht erforderlich ist. Der Vorstand weist allerdings die Aktionäre darauf hin, dass ein Verschmelzungsbeschluss erforderlich ist, wenn Aktionäre der ENERTRAG Aktiengesellschaft, deren Anteile zusammen den zwanzigsten Teil des Grundkapitals der ENERTRAG Aktiengesellschaft erreichen, die Einberufung einer Hauptversammlung verlangen, in der über die Zustimmung zu der Verschmelzung beschlossen wird. Das Einberufungsverlangen ist an die ENERTRAG Aktiengesellschaft zu richten.
Dauerthal, 04.09.2019 Jörg Müller |