Seeburger AG – Hinweisbekanntmachung Verschmelzung

Name Bereich Information V.-Datum Relevanz
Seeburger AG
Bretten
Gesellschaftsbekanntmachungen Hinweisbekanntmachung Verschmelzung 20.11.2019

Seeburger AG

Bretten

Hinweisbekanntmachung Verschmelzung

Gemäß § 62 Abs. 3 Satz 2 und Absatz 4 Umwandlungsgesetz (UmwG) wird bekannt gemacht, dass die SEEBURGER Trier GmbH mit Sitz in Trier, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Wittlich unter HRB 4656, als übertragender Rechtsträger auf die Seeburger AG, Bretten, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Mannheim unter HRB 240708, verschmolzen werden soll. Dadurch wird die SEEBURGER Trier GmbH ihr gesamtes Vermögen mit allen Rechten und Pflichten unter Auflösung ohne Abwicklung auf die Seeburger AG als übernehmende Gesellschaft nach den § 2 Nr. 1, 46 ff, 60 ff UmwG übertragen. Die Verschmelzung erfolgt im Innenverhältnis mit Wirkung zum 1. Oktober 2019 (handelsrechtlicher Verschmelzungsstichtag). Der Verschmelzung liegt die mit dem Prüfvermerk des Wirtschaftsprüfers versehene Bilanz der SEEBURGER Trier GmbH als übertragende Gesellschaft zum 30. September 2019 als Schlussbilanz zu Grunde.

Der Verschmelzungsvertrag wurde am 15. November 2019 notariell beurkundet und zum Handelsregister Mannheim eingereicht.

Die Seeburger AG ist alleinige Gesellschafterin der SEEBURGER Trier GmbH (übertragende Gesellschaft). Da sich somit alle Anteile der übertragenden Gesellschaft in der Hand der Seeburger AG als übernehmende Gesellschaft befinden, ist weder ein Verschmelzungsbeschluss der Aktionäre der Seeburger AG noch ein Verschmelzungsbeschluss durch die Seeburger AG als Anteilsinhaberin der übertragenden Gesellschaft erforderlich (§ 62 Abs. 1 S. 1 und Abs. 4 S. 1 UmwG). Aus dem gleichen Grund bedarf es auch keines Verschmelzungsberichts, keiner Verschmelzungsprüfung und keines Verschmelzungsprüfungsberichts.

Auf das Recht der Aktionäre der Seeburger AG als übernehmende Gesellschaft, deren Anteile zusammen den zwanzigsten Teil des Grundkapitals dieser Gesellschaft erreichen, nach § 62 Abs. 2 UmwG die Einberufung einer Hauptversammlung verlangen zu können, in der über die Zustimmung zur Verschmelzung beschlossen werden kann, wird hingewiesen.

Die Aktionäre werden aufgefordert, ein etwaiges Einberufungsverlangen innerhalb eines Monats nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung geltend zu machen.

Der beurkundete Verschmelzungsvertrag, die Jahresabschlüsse und Lageberichte der an der Verschmelzung beteiligten Rechtsträger jeweils für die letzten drei Geschäftsjahre, die mit einem Prüfvermerk versehene Schlussbilanz der SEEBURGER Trier GmbH zum 30. September 2019 sowie die Zwischenbilanz der Seeburger AG zum 30. September 2019 liegen in den Geschäftsräumen der Seeburger AG, Edisonstraße 1, 75015 Bretten, zur Einsicht der Aktionäre aus. Auf Verlangen wird jedem Aktionär unverzüglich und kostenlos eine Abschrift der vorbezeichneten Unterlagen erteilt.

 

Bretten, den 15. November 2019

Seeburger AG

Der Vorstand

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