Transatlantic Sports AG – Hauptversammlung 2020

Name Bereich Information V.-Datum Relevanz
Transatlantic Sports AG
Frankfurt am Main
Gesellschaftsbekanntmachungen Ordentliche Hauptversammlung 20.12.2019

Transatlantic Sports AG

Frankfurt am Main

Sehr geehrte Aktionärinnen und Aktionäre,

wir laden Sie ein zur

ordentlichen Hauptversammlung der Gesellschaft

am 22. Januar 2020, um 11:30 Uhr, in den Räumlichkeiten der Gesellschaft, im CITY GATE Hochhaus 12 OG, Nibelungenplatz 3, 60318 Frankfurt am Main.

Tagesordnung

TOP 1.

Vorlage und Erläuterung der Bilanz 2018 durch den Vorstand sowie Vorlage und Erläuterung des Berichts des Aufsichtsrates

Aufsichtsrat als auch Vorstand haben beschlossen, die Feststellung des Jahresabschlusses der Hauptversammlung, gemäß § 172 AktG zu überlassen.

TOP 2.

Feststellung des Jahresabschlusses zum 31.12.2018 durch die HV

Beschlussantrag der Verwaltung:

Der Jahresabschluss der Gesellschaft zum 31.12.2018 wird festgestellt.

TOP 3.

Ergebnisverwendungsbeschluss

Beschlussantrag der Verwaltung:

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen die Fortschreibung des Verlustes auf das neue Geschäftsjahr vor.

TOP 4.

Bestellung des Abschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2019

Beschlussantrag des Aufsichtsrates:

Die Atax Treuhand GmbH: Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Bahnhofstraße 48, 66538 Neunkirchen, Handelsregister Saarbrücken: HRB 14781, Geschäftsführer: Herr Dirk Bach, wird zum Abschlussprüfer für das Geschäftsjahr 2019 gewählt.

TOP 5.

Entlastung des Vorstands

Beschlussantrag der Verwaltung:

Dem Vorstandsmitglied Marcel Schuster wird für das Geschäftsjahr 2018 Entlastung erteilt.

Dem Vorstandsmitglied Dieter Heimen wird für das Geschäftsjahr 2018 keine Entlastung erteilt.

TOP 6.

Satzungsänderungen

Beschlussanträge der Verwaltung:

a) § 1 Abs. 1 wird neu gefasst, da die Firma Tochterunternehmungen in den USA hat:

Die Firma der Gesellschaft lautet auf

Transatlantic Sports Group AG.

b) § 8 Abs. 1 der Satzung erhält folgende neue Fassung:

„(1) Der Aufsichtsrat besteht aus 4 Mitgliedern.“

c) Die beiden Schreibfehler in § 8 Abs. 2 der Satzung werden wie folgt korrigiert:

„(2) Die Hauptversammlung hat bei der Wahl ihrer ersten Aufsichtsratsmitglieder auf folgendes begrenzt: Die Mitglieder des ersten Aufsichtsrates werden jeweils bestellt für die Zeit bis zur Beendigung der Hauptversammlung, die über die Entlastung für das am 31. Dezember 2018 endende Rumpfgeschäftsjahr beschließen wird. (siehe Gründung § 3)

d) § 13 Abs 2 der Satzung wird wie folgt neu gefasst:

„Die Hauptversammlung wird durch den Vorstand oder in den gesetzlich vorgeschriebenen Fällen durch den Aufsichtsrat bzw. Abwickler mit einer Frist von dreißig Tagen vor dem Tag der Versammlung einberufen, der Tag der Einberufung zählt nicht mit.“

e) § 13 Abs 3 wird wie folgt neugefasst:

„Sofern alle Aktionäre namentlich bekannt sind, kann die Einberufung durch eingeschriebenen Brief an die Aktionäre erfolgen. Ist von den Aktionären eine E-Mail-Adresse bekannt, kann die Einberufung auch per E-Mail erfolgen. Die Einberufungsfrist beträgt dreißig Tage vor dem Tag der Versammlung; der Tag der Absendung des Einladungsschreibens bzw. der Bekanntmachung in den Gesellschaftsblättern und der Tag der Hauptversammlung werden dabei nicht mitgezählt. Die Gesellschaft versendet dabei die Ladungen an die vom Aktionär zuletzt bekannt gegebene Adresse. Es obliegt dem Aktionär, die Gesellschaft über Änderungen der Zustellungsanschrift (Postanschrift oder persönliche Emailadresse), rechtzeitig und schriftlich zu informieren. Die Wahl der Ladungsart obliegt der Gesellschaft.“

f) § 13 Abs 4 wird neu eingerichtet und entspricht dem ursprünglichen Abs. 3 der Satzung.

TOP 7.

Entlastung des Aufsichtsrates

Beschlussanträge der Verwaltung:

a)

Dem Aufsichtsratsvorsitzenden Herrn Dr. Marc Wenzel wird für das Geschäftsjahr 2018 Entlastung erteilt.

b)

Dem stellv. Aufsichtsratsvorsitzenden Herrn Oliver Wohlers wird für das Geschäftsjahr 2018 Entlastung erteilt.

c)

Den Mitgliedern des Aufsichtsrates Herrn Marco Hentsch-Sulzbach und Herrn Michael Steinbach wird für das Geschäftsjahr 2018 Entlastung erteilt.

TOP 8.

Wahlen zum Aufsichtsrat

Die Amtszeit aller Aufsichtsratsmitglieder endet mit dem unter TOP 8 vorgesehenen Beschluss über die Entlastung des Aufsichtsrates. Er besteht gemäß der vorstehend unter TOP 6b vorgeschlagenen Satzungsänderung aus 4 Mitgliedern. Die Hauptversammlung ist an Wahlvorschläge nicht gebunden.

Der Aufsichtsrat schlägt vor, folgende Personen in den Aufsichtsrat zu wählen:

Herrn Dr. Marc Wenzel, Kaufmann, geb. am 11.07.1967, wohnhaft Marquardstraße 7, 60489 Frankfurt am Main

Herrn Oliver Wohlers, Kaufmann, geb. am 20.10.1969, wohnhaft Schlesierstraße 1, 61231 Bad Nauheim

Herrn Marco Hentsch- Sulzbach, Kaufmann, geb. am 22.03.1969, wohnhaft Hans-Thoma-Straße 15, 61440 Oberursel

Herrn Michael Bernd Steinbach, Kaufmann, geb. am 07.07.1961, wohnhaft Zaunweg 4, 63303 Dreieich

Die Bestellung erfolgt jeweils bis zur Beendigung der Hauptversammlung, die über die Entlastung für das vierte Geschäftsjahr nach Beginn der Amtszeit beschließt. Das Geschäftsjahr, in dem die Amtszeit beginnt, wird nicht mitgerechnet.

TOP 9.

Beschluss der Hauptversammlung über die Kapitalerhöhung gegen Einlage

Beschlussantrag der Verwaltung:

1.

„Das Grundkapital der Gesellschaft wird von 50.000 EUR um 150.000 EUR auf 200.000 EUR erhöht.“

Die Kapitalerhöhung erfolgt durch Ausgabe von 150.000 neuen, auf den Namen lautenden Stückaktien, davon 112.500 Stammaktien und 37.500 Vorzugsaktien gegen Bareinlage zum Ausgabebetrag von 1,00 EUR je auszugebende Aktie.

Der auf jede neue Aktie entfallende anteilige Betrag des Grundkapitals beträgt 1,00 EUR.

Die Vorzugsaktien sind mit vollem Stimmrecht und dem Gewinnanspruch nach § 16 Abs. 4 der Satzung ausgestattet.

Die neuen Aktien sind von Beginn des bei Eintragung der Kapitalerhöhung in das Handelsregister laufenden Geschäftsjahres an gewinnberechtigt.

Die Aktionäre sind nur zum Bezug solcher Aktien berechtigt, die der von ihnen bereits gehaltenen Gattung entsprechen. Diese Beschränkung gilt nur für die bis zum 6. Februar 2020 auszuübenden Bezugsrechte, nicht aber für die nach Ablauf des 6. Februars 2020 bestehenden Bezugsrechte des Aktionärs Marcel Schuster.

2.

Die Frist zur Ausübung der Bezugsrechte endet am 6. Februar 2020.

Nach Ablauf der Bezugsfrist ist der Aktionär Marcel Schuster berechtigt, die nicht gezeichneten Aktien zu den unter Ziffer 1. genannten Bedingungen zu zeichnen. Die Frist zur Ausübung dieses Bezugsrechtes des Aktionärs Schuster endet am 21. Februar 2020.

3.

Die Erwerber müssen bis 28. Februar 2020 den Betrag auf das
Kapitalerhöhungskonto bei der Commerzbank AG,
Kaiserstraße 30, 60311 Frankfurt, Germany,
IBAN: DE05 5004 0000 0317 2566 01,
BIC/SWIFT: COBAEFFXXX,
eingezahlt haben.

Bei der Einhaltung der Zahlungsfrist kommt es auf den Tag der Wertstellung des Geldes auf dem Kapitalerhöhungskonto der Gesellschaft an.

4.

Bei Nichteinhaltung der Zahlungsfrist nach vorstehender Ziffer 3. wird der Zeichnungsschein unwirksam. Für Aktien, deren Zeichnung auf diese Art unwirksam geworden sind, ist der Aktionär Marcel Schuster berechtigt, diese zu den unter Ziffer 1. genannten Bedingungen zu zeichnen. Die Frist zur Ausübung dieses Bezugsrechtes des Aktionärs Schuster endet am 10. März 2020.

5.

Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrates weitere Einzelheiten der Kapitalerhöhung und ihrer Durchführung festzusetzen. Dazu gehört auch die Festlegung der Bedingungen, zu denen nach Ablauf der für alle Aktionäre geltenden Bezugsfrist sowie nach Ablauf der weiteren, nur für den Aktionär Marcel Schuster geltenden Bezugsfrist Aktionäre über ihr Bezugsrecht hinaus und Dritte die nicht gezeichneten neuen Aktien zum beschlossenen Ausgabebetrag zeichnen und beziehen können.

6.

Dieser Kapitalerhöhungsbeschluss wird unwirksam, wenn nicht bis zum 10. März 2020 alle neuen Aktien gezeichnet sind.

7.

Die durch die Ausgabe der neuen Aktien entstehenden Kosten werden von der Gesellschaft getragen.

8.

Der Aufsichtsrat wird ermächtigt, die Bestimmung der Satzung über das Grundkapital (§ 5) entsprechend der Durchführung der Kapitalerhöhung neu zu fassen.

TOP 10.

Sonderbeschluss gem. § 182 Abs. 2 AktG der Stammaktionäre über die Zustimmung zur Kapitalerhöhung gegen Einlagen gem. TOP 9

Die Stammaktionäre der Transatlantic Sports AG erteilen dem soeben gefassten Beschluss zu TOP 9 der Hauptversammlung „Kapitalerhöhung gegen Einlagen“ vom heutigen Tag ihre Zustimmung.

TOP 11.

Sonderbeschluss gem. § 182 Abs. 2 der Vorzugsaktionäre über die Zustimmung zur Kapitalerhöhung gegen Einlagen gem. TOP 9

Die Vorzugsaktionäre der Transatlantic Sports AG erteilen dem soeben gefassten Beschluss zu TOP 9 der Hauptversammlung „Kapitalerhöhung gegen Einlagen“ vom heutigen Tag ihre Zustimmung.

TOP 12.

Aufhebung des bestehenden genehmigten Kapitals sowie Schaffung eines neuen genehmigten Kapitals (auch mit der Möglichkeit zum Bezugsrechtsausschluss) und entsprechende Neufassung von § 5 Abs. 4 der Satzung

1.

Das in der Gründungssatzung der Gesellschaft vom 22. November 2018 geschaffene genehmigte Kapital wird mit Wirkung auf die Eintragung des nachstehenden neuen genehmigten Kapitals in das Handelsregister aufgehoben.

2.

Der Vorstand ist für die Dauer von fünf Jahren ab Eintragung der Änderung in das Handelsregister ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrates das Grundkapital durch Ausgabe neuer Aktien gegen Bar- oder Sacheinlagen einmal oder mehrmals, insgesamt jedoch höchstens um € 100.000 zu erhöhen (genehmigtes Kapital).

Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrates das Bezugsrecht der Aktionäre hinsichtlich dieser Aktien auszuschließen. Der Aufsichtsrat wird ermächtigt, die Fassung der Satzung entsprechend dem Umfang der Kapitalerhöhung aus genehmigtem Kapital anzupassen.

Über die Ausgabe der neuen Aktien, den Inhalt der Aktienrechte und die Bedingungen der Aktienrechte und die Bedingungen der Aktienausgabe entscheidet der Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrats. Der Vorstand ist ermächtigt, neue Vorzugsaktien auszugeben, die den bestehenden Vorzugsaktien bei der Verteilung des Gewinns vorgehen oder gleichstehen.

Die durch die Ausgabe der neuen Aktien entstehenden Kosten werden von der Gesellschaft getragen.

3.

§ 5 Abs. 4 der Satzung wird entsprechend der vorstehenden Ziffern 1. und 2. geändert.

4.

Diese Satzungsänderung soll gleichzeitig mit der Durchführung der unter TOP 9 beschlossenen Kapitalerhöhung zum Handelsregister angemeldet werden, um das Erfordernis des § 202 Abs. 3 AktG zu wahren.

TOP 13.

Sonderbeschluss gem. §§ 202 Abs. 2 S. 4, 182 Abs. 2 AktG der Stammaktionäre über die Zustimmung zur Aufhebung des bestehenden genehmigten Kapitals sowie Schaffung eines neuen genehmigten Kapitals gem. TOP 12

Die Stammaktionäre der Transatlantic Sports AG erteilen dem soeben gefassten Beschluss zu TOP 12 der Hauptversammlung „Aufhebung des bestehenden genehmigten Kapitals sowie Schaffung eines neuen genehmigten Kapitals“ vom heutigen Tag ihre Zustimmung.

TOP 14.

Sonderbeschluss gem. §§ 202 Abs. 2 S. 4, 182 Abs. 2 AktG der Vorzugsaktionäre über die Zustimmung zur Aufhebung des bestehenden genehmigten Kapitals sowie Schaffung eines neuen genehmigten Kapitals gem. TOP 12

Die Vorzugsaktionäre der Transatlantic Sports AG erteilen dem soeben gefassten Beschluss zu TOP 12 der Hauptversammlung „Aufhebung des bestehenden genehmigten Kapitals sowie Schaffung eines neuen genehmigten Kapitals“ vom heutigen Tag ihre Zustimmung.

– Ende der Tagesordnung –

Die Unterlagen zu Tagesordnungspunkt 2 (Vorlage und Erläuterung der Bilanz 2018 durch den Vorstand sowie Vorlage und Erläuterung des Berichts des Aufsichtsrates) sind ab heute in den Geschäftsräumen der Gesellschaft in 60318 Frankfurt, Nibelungenplatz 3, zur Einsicht ausgelegt. Auf Anfrage senden wir Ihnen diese Unterlagen gerne zu.

Anträge und Verlangen von Aktionären sind ausschließlich an folgende Adresse zu richten:

TRANSATLANTIC SPORTS AG
Herrn Marcel Schuster
Nibelungenplatz 3
D – 60318 Frankfurt

Anträge von Aktionären, die in Textform unter vorstehender Adresse bis zum Ablauf des 27.12.2019 bei der Gesellschaft eingehen, werden einschließlich des Namens des Aktionärs, der Begründung und einer etwaigen Stellungnahme der Verwaltung öffentlich zugänglich gemacht, unter

www.ta-sportsgroup.com

Verspätete oder anderweitig adressierte Anträge werden nicht berücksichtigt.

Frankfurt, 20.12.2019

Der Vorstand

Marcel Schuster

Hinweise zum Schutz personenbezogener Daten betreffend die Hauptversammlung der Transatlantic Sports AG am 22.01.2020 sind dieser Einladung als Anhang beigefügt.

Anhang

INFORMATIONEN ZUM DATENSCHUTZ

Betrifft die Einladung zur außerordentlichen Hauptversammlung der Transatlantic Sports AG, Nibelungenplatz 3, 60318 Frankfurt am Main, am 22.01.2020

Hinweise zum Datenschutz betreffend die Hauptversammlung am 22. Januar 2020 der Transatlantic Sports AG

Der Schutz der personenbezogenen Daten von Aktionären, Aktionärsvertretern, Bevollmächtigten, Kandidaten zur Wahl in den Aufsichtsrat und sonstigen Teilnehmern an der Hauptversammlung, wie etwa Gästen (insgesamt „Aktionäre und sonstige Teilnehmer“ genannt) hat für die Transatlantic Sports AG einen hohen Stellenwert. Die Transatlantic Sports AG beachtet dabei die Anforderungen der geltenden Datenschutzgesetze, insbesondere der ab dem 25. Mai 2018 anwendbaren EU Datenschutz-Grundverordnung („DSGVO“). Die Informationen zur Verarbeitung der personenbezogenen Aktionärsdaten im Zusammenhang mit der Hauptversammlung sind nachstehend zusammengestellt.

Verantwortliche Stelle für die Verarbeitung personenbezogener Daten von Aktionären und sonstigen Teilnehmern ist die Transatlantic Sports AG, Nibelungenplatz 3, 60318 Frankfurt am Main. Die Gesellschaft wird vertreten durch das Mitglied des Vorstands, Marcel Schuster.

Die Transatlantic Sports AG verarbeitet im Falle von Aktionären Name, Anschrift, Informationen zu den Aktien (Aktienanzahl, Aktiengattung, Besitzart der Aktien und Nummer der Eintrittskarte), die ggf. vom Aktionär selbst gegenüber der Transatlantic Sports AG mitgeteilten weiteren personenbezogenen Daten (wie etwa Anträge, Ergänzungsverlangen) sowie ggf. Name des vom jeweiligen Aktionär bevollmächtigten Aktionärsvertreters im Zusammenhang mit der organisatorischen Durchführung der Hauptversammlung („Aktionärsdaten“).

Die Verarbeitung der Aktionärsdaten erfolgt, um Aktionären die Ausübung ihrer Rechte im Rahmen der Hauptversammlung zu ermöglichen; Rechtsgrundlage ist Art. 6 Abs. 1 c) DSGVO. Die Verarbeitung der Aktionärsdaten ist für die Teilnahme an der Hauptversammlung zwingend erforderlich. Bei Nichtbereitstellung der Daten können die Aktionärsrechte in der Hauptversammlung nicht ausgeübt werden.

Die Transatlantic Sports AG verarbeitet im Falle von sonstigen Teilnehmern die aus der jeweiligen Anmeldung ersichtlichen Teilnehmerdaten (insbesondere Name, Anschrift, sowie Angaben zum Grund der Teilnahme an der Hauptversammlung) sowie die ggf. vom Teilnehmer gegenüber der Transatlantic Sports AG mitgeteilten weiteren personenbezogenen Daten im Zusammenhang mit der organisatorischen Durchführung der Hauptversammlung.

Die Verarbeitung der sonstigen Teilnehmerdaten erfolgt zur Wahrung des berechtigten Interesses der Transatlantic Sports AG und ihrer Aktionäre an der geordneten Durchführung der Hauptversammlung; Rechtsgrundlage ist Art. 6 Abs. 1 f) DSGVO. Die Verarbeitung der in der Anmeldung anzugebenden Daten ist für die Teilnahme an der Hauptversammlung zwingend erforderlich. Bei Nichtbereitstellung dieser Daten kann dem jeweiligen Teilnehmer die Teilnahme an der Hauptversammlung nicht ermöglicht werden.

Die Daten von Aktionären und sonstigen Teilnehmern können von der Transatlantic Sports AG gegenüber eventuellen, im Zusammenhang mit der organisatorischen Durchführung der Hauptversammlung tätigen Dienstleistern im erforderlichen Umfang mitgeteilt werden, damit diese die Daten zur Erfüllung ihrer jeweiligen Aufgabe bzw. auf Weisung der Transatlantic Sports AG verarbeiten.

Hinsichtlich der Übermittlung personenbezogener Aktionärsdaten an Dritte im Rahmen einer Bekanntmachung von Aktionärsverlangen auf Ergänzung der Tagesordnung sowie von Gegenanträgen und Wahlvorschlägen von Aktionären verweisen wir auf die gesetzlichen Regelungen nach § 122 Absatz 2, § 126 Absatz 1, § 127 und § 131 Absatz 1 Aktiengesetz und auf die diesbezüglichen Erläuterungen zu den Rechten der Aktionäre, die in der Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung der Transatlantic Sports AG genannt sind.

Für die im Zusammenhang mit Hauptversammlungen erfassten Daten beträgt die Aufbewahrungsdauer regelmäßig bis zu drei Jahren. Darüber hinaus bewahrt die Transatlantic Sports AG personenbezogene Daten von Aktionären auf, wenn dies im Zusammenhang mit Ansprüchen erforderlich ist, die gegen die Gesellschaft geltend gemacht werden (gesetzliche Verjährungsfrist von bis zu 30 Jahren). Grundsätzlich werden die personenbezogenen Daten gelöscht oder anonymisiert, sobald sie für die o.g. Zwecke nicht mehr erforderlich sind und nicht gesetzliche Nachweis- und Aufbewahrungspflichten zu einer weiteren Speicherung verpflichten.

Jeder Aktionär und sonstige Teilnehmer hat ein Recht auf Auskunft zu seinen personenbezogenen Daten, Artikel 15 DSGVO, auf Berichtigung unrichtiger oder unvollständiger Daten, Artikel 16 DSGVO, auf Löschung personenbezogener Daten, Artikel 17 DSGVO, auf Einschränkung der Verarbeitung, Artikel 18 DSGVO, auf Datenübertragbarkeit, Artikel 20 DSGVO sowie – im Falle sonstiger Teilnehmer – auf Widerspruch gegen die Verarbeitung der ihn betreffenden personenbezogenen Daten, Artikel 21 DSGVO. Zur Ausübung dieser Rechte kann sich ein Aktionär und sonstiger Teilnehmer jederzeit (z.B. per Post an Transatlantic Sports AG, Nibelungenplatz 3, 60318 Frankfurt am Main oder per E-Mail m.schuster@ta-sportsgroup.com) an die Transatlantic Sports AG wenden. Jeder Aktionär und sonstige Teilnehmer ist zudem berechtigt, eine Beschwerde bei einer zuständigen Aufsichtsbehörde für den Datenschutz einzulegen, Artikel 77 DSGVO.

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