TEMarkets AG: Bekanntmachung eines Hinweises über die bevorstehende Verschmelzung der Phexlin GmbH sowie der Sieb GmbH mit der TEMarkets AG gemäß § 62 Abs. 3 Satz 2 UmwG

Name Bereich Information V.-Datum Relevanz
TEMarkets AG
Grasbrunn
Gesellschaftsbekanntmachungen Bekanntmachung eines Hinweises über die bevorstehende Verschmelzung der Phexlin GmbH sowie der Sieb GmbH mit der TEMarkets AG gemäß § 62 Abs. 3 Satz 2 UmwG 26.03.2020

TEMarkets AG

Grasbrunn

AG München, HRB 207566

Bekanntmachung eines Hinweises über die bevorstehende Verschmelzung der Phexlin GmbH mit dem Sitz in Grasbrunn, Landkreis München, sowie der Sieb GmbH mit dem Sitz in Grasbrunn, Landkreis München,
mit der TEMarkets AG gemäß § 62 Abs. 3 Satz 2 UmwG

Die TEMarkets AG beabsichtigt, im Wege der Verschmelzung das Vermögen

ihrer 100%igen Tochter-GmbH, der Phexlin GmbH mit Sitz in Grasbrunn, Landkreis München,

bzw.

ihrer 100%igen Tochter-GmbH, der Sieb GmbH mit Sitz in Grasbrunn, Landkreis München,

nachfolgend auch jeweils „Tochter-GmbH“ genannt –

als Ganzes ohne deren Abwicklung gemäß § 2 Nr. 1, §§ 60 ff., 68 Abs. 1 Nr. 1 iVm. §§ 46 ff. UmwG aufzunehmen.

Da das Stammkapital der jeweiligen Tochter-GmbH als übertragender Gesellschaft vollständig von der TEMarkets AG als übernehmender Gesellschaft gehalten wird, ist ein Beschluss der Hauptversammlung der TEMarkets AG über die Zustimmung zum Verschmelzungsvertrag mit der jeweiligen Tochter-GmbH nicht erforderlich (§ 62 Abs. 1 Satz 1 UmwG). Somit ist auch die Einberufung einer Hauptversammlung der TEMarkets AG zur Beschlussfassung über die Verschmelzung nicht erforderlich. Aus dem gleichen Grund bedarf es auch keines Verschmelzungsberichts, keiner Verschmelzungsprüfung und keines Verschmelzungsprüfungsberichts, § 8 Abs. 3 Satz 1 HS 2, § 9 Abs. 2 und 3, § 12 Abs. 3, § 60 Abs. 1 UmwG.

Mangels anderweitiger Mehrheitserfordernisse in der Satzung unserer Gesellschaft können Aktionäre der TEMarkets AG, deren Anteile zusammen den zwanzigsten Teil des Grundkapitals der TEMarkets AG erreichen, jedoch gemäß § 62 Abs. 2 UmwG die Einberufung einer Hauptversammlung verlangen, in der über die Zustimmung zu der beabsichtigten Verschmelzung beschlossen wird.

Ein Beschluss der Gesellschafterversammlung der jeweiligen Tochter-GmbH über die Zustimmung zum Verschmelzungsvertrag mit der TEMarkets AG ist entbehrlich, da der TEMarkets AG sämtliche Geschäftsanteile an der jeweiligen Tochter-GmbH gehören, § 62 Abs. 4 Satz 1 UmwG.

Ab dem 02.04.2020 liegen für die Dauer eines Monats in den Geschäftsräumen der TEMarkets AG, Am Hochacker 2, 85630 Grasbrunn, der Verschmelzungsvertrag sowie die Jahresabschlüsse und Lageberichte der letzten drei Geschäftsjahre der TEMarkets AG und der jeweiligen Tochter-GmbH zur Einsicht der Aktionäre der TEMarkets AG aus. Auf Verlangen erhält jeder Aktionär der TEMarkets AG unverzüglich und kostenlos eine Abschrift – auf Verlangen auch elektronisch – dieser Unterlagen.

 

Grasbrunn, den 19.3.2020

TEMarkets AG

Der Vorstand

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