Evonik Industries AG: Dividendenbekanntmachung

Name Bereich Information V.-Datum Relevanz
Evonik Industries AG
Essen
Gesellschaftsbekanntmachungen Dividendenbekanntmachung 07.05.2020

Evonik Industries AG

Essen

ISIN DE 000EVNK013
WKN EVNK01

Dividendenbekanntmachung (Mitteilung nach § 49 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 WpHG)

Der Vorstand der Evonik Industries AG hat beschlossen, mit der am 6. Mai 2020 erteilten Zustimmung des Aufsichtsrates der Gesellschaft von der Möglichkeit nach § 1 Absatz 4 Satz 1 des Gesetzes über Maßnahmen im Gesellschafts-, Genossenschafts-, Vereins-, Stiftungs- und Wohnungseigentumsrecht zur Bekämpfung der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie Gebrauch zu machen und an die Aktionäre der Gesellschaft gemäß § 59 Abs. 2 AktG aus dem im Jahresabschluss ausgewiesenen Bilanzgewinn für das Geschäftsjahr 2019 in Höhe von EUR 950.000.000,00 einen Abschlag auf den Bilanzgewinn in Höhe von EUR 0,57 je dividendenberechtigter Stückaktie und damit einen Abschlagsbetrag in Höhe von EUR 265.620.000,00 auszuzahlen.

Die Zahlung des Abschlags auf den Bilanzgewinn erfolgt auf die am 27. Mai 2020 dividendenberechtigten Stückaktien. Die Auszahlung wird am 2. Juni 2020 nach Abzug von 25 % Kapitalertragsteuer sowie 5,5 % Solidaritätszuschlag auf die Kapitalertragsteuer (Gesamtabzug 26,375 %) und ggf. Kirchensteuer auf die Kapitalertragsteuer über die Clearstream Banking AG durch die depotführenden Institute erfolgen.

Zahlstelle ist die Commerzbank AG.

Inländische Aktionäre erhalten von dem depotführenden Kreditinstitut die Dividende ohne Abzug von Kapitalertragsteuer und Solidaritätszuschlag, wenn sie eine „Nichtveranlagungsbescheinigung“ des für sie zuständigen Finanzamtes vorgelegt haben. Das Gleiche gilt für Aktionäre, die ihrer Depotbank einen „Freistellungsauftrag“ erteilt haben, soweit das in diesem Auftrag angeführte Freistellungsvolumen nicht bereits durch andere Erträge aus Kapitalvermögen aufgebraucht ist.

Bei ausländischen Aktionären kann sich die einbehaltene Kapitalertragsteuer einschließlich des Solidaritätszuschlags nach Maßgabe bestehender Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem betreffenden Wohnsitzstaat ermäßigen. Die Anträge zur Erstattung des Ermäßigungsbetrages müssen bis spätestens 31. Dezember 2024 beim Bundeszentralamt für Steuern, 53225 Bonn, eingegangen sein.

 

Essen, 7. Mai 2020

Evonik Industries AG

Der Vorstand

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