Pfeiffer Vacuum Technology AG: Bekanntmachung nach § 49 Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 WpHG – Ermächtigung zum Erwerb und zur Verwendung eigener Aktien gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG und zum Ausschluss des Bezugs- und Andienungsrechts

Name Bereich Information V.-Datum Relevanz
Pfeiffer Vacuum Technology AG
Aßlar
Gesellschaftsbekanntmachungen Bekanntmachung nach § 49 Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 WpHG – Ermächtigung zum Erwerb und zur Verwendung eigener Aktien gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG und zum Ausschluss des Bezugs- und Andienungsrechts 29.05.2020

Pfeiffer Vacuum Technology AG

Aßlar

ISIN DE 0006916604

Bekanntmachung nach § 49 Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 WpHG − Ermächtigung zum Erwerb

und zur Verwendung eigener Aktien gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG und zum Ausschluss des Bezugs- und Andienungsrechts

Durch Beschluss der ordentlichen Hauptversammlung der Pfeiffer Vacuum Technology AG vom 20. Mai 2020 zu Tagesordnungspunkt 6 ist der Vorstand ermächtigt, bis zum 19. Mai 2025 Aktien der Gesellschaft bis zu 10 % des zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens dieser Ermächtigung oder – falls dieser Betrag niedriger ist – des zum Zeitpunkt der Ausübung dieser Ermächtigung bestehenden Grundkapitals der Gesellschaft nach Maßgabe der näheren Bestimmungen der am 9. April 2020 im Bundesanzeiger veröffentlichten Beschlussvorschläge von Vorstand und Aufsichtsrat zu Tagesordnungspunkt 6 der Tagesordnung der Hauptversammlung der Pfeiffer Vacuum Technology AG am 20. Mai 2020, zu erwerben. Auf Grundlage dieses Beschlusses ist der Vorstand des Weiteren ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats eigene Aktien, auch unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre, wieder zu veräußern, zu anderen Zwecken zu verwenden oder ohne weiteren Hauptversammlungsbeschluss einzuziehen.

Der vollständige Wortlaut des Beschlusses ist in der im Bundesanzeiger vom 9. April 2020 veröffentlichten Tagesordnung der Hauptversammlung unter Tagesordnungspunkt 6 angegeben.

 

Aßlar im Mai 2020

Pfeiffer Vacuum Technology AG

Der Vorstand

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