Mr. Wash Autoservice AG: Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung

Name Bereich Information V.-Datum Relevanz
Mr. Wash Autoservice AG
Essen
Gesellschaftsbekanntmachungen Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung 04.06.2020

Mr. Wash Autoservice AG

Essen

WERTPAPIER-KENN-NR.: A2E 417
ISIN: DE000A2E4176
(vormals WKN 775910 bzw. ISIN DE0007759102)

EINLADUNG ZUR ORDENTLICHEN HAUPTVERSAMMLUNG

Die Aktionärinnen und Aktionäre der Mr. Wash Autoservice AG
(nachfolgend auch „Mr. Wash AG“ genannt) mit Sitz in Essen werden hiermit zu der am

Freitag, den 17. Juli 2020, 10:00 Uhr

stattfindenden ordentlichen Hauptversammlung eingeladen.

Die Hauptversammlung findet in den Geschäftsräumen der

Mr. Wash Autoservice AG, 40470 Düsseldorf,
Münsterstraße 287 (Handwaxhalle),

statt.

HINWEIS

Die Gesundheit unserer Aktionärinnen und Aktionäre, Aktionärsvertreterinnen und Aktionärsvertreter sowie Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter liegt uns sehr am Herzen. Die Auswirkungen der Corona-Pandemie werden daher von uns sehr sorgfältig beobachtet. Sollte nach unserer Einschätzung oder aufgrund hoheitlicher Vorgaben die Hauptversammlung nicht oder nicht in der vorgesehenen Form durchgeführt werden können, werden wir uns umgehend um Alternativen bemühen; die Aktionärinnen und Aktionäre werden hierüber unverzüglich informiert werden.

TAGESORDNUNG DER ORDENTLICHEN HAUPTVERSAMMLUNG
DER MR. WASH AUTOSERVICE AG AM 17. Juli 2020 IN ESSEN

1.

BERICHTERSTATTUNG ÜBER DAS GESCHÄFTSJAHR 2019

Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses einschließlich Anhang und des Lageberichtes für das Geschäftsjahr vom 1. Januar 2019 bis zum 31. Dezember 2019 mit dem Bericht des Aufsichtsrates über das Geschäftsjahr 2019.

Der Aufsichtsrat hat den Jahresabschluss für das Geschäftsjahr 2019 am 06. März 2020 gebilligt, der damit festgestellt ist. Einer Beschlussfassung durch die Hauptversammlung bedarf es daher nicht.

Der Jahresabschluss der Gesellschaft für das Geschäftsjahr vom 1. Januar 2019 bis zum 31. Dezember 2019 einschließlich Anhang und Lagebericht, der Bericht des Aufsichtsrates und der Vorschlag des Vorstandes über die Verwendung des Bilanzgewinns sind den Aktionärinnen und Aktionären zugänglich zu machen und sind, vom Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung an, in den Geschäftsräumen der Gesellschaft zur Einsicht der Aktionärinnen und Aktionäre ausgelegt und zusätzlich unter der Internet-Adresse

www.mrwash.org/hv2020

abrufbar. Diese Dokumente liegen während der Hauptversammlung im Versammlungssaal zur Einsicht der Aktionärinnen und Aktionäre aus.

2.

BESCHLUSSFASSUNG ÜBER DIE VERWENDUNG DES BILANZGEWINNS FÜR DAS GESCHÄFTSJAHR 2019

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Bilanzgewinn 2019 in Höhe von EUR 21.216.085,96 wie folgt zu verwenden:

Ausschüttung von € 1,00 Dividende je dividendenberechtigter Stückaktie; bei 8.000.000
dividendenberechtigten Stückaktien beträgt der auszuschüttende Gesamtbetrag an die
Aktionärinnen und Aktionäre:

EUR

8.000.000,00

Einstellung in die anderen Gewinnrücklagen: EUR 12.000.000,00
Gewinnvortrag auf neue Rechnung: EUR 1.216.085,96
3.

BESCHLUSSFASSUNG ÜBER DIE ENTLASTUNG DES VORSTANDES FÜR DAS GESCHÄFTSJAHR 2019

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, dem Vorstand für das Geschäftsjahr 2019 Entlastung zu erteilen.

4.

BESCHLUSSFASSUNG ÜBER DIE ENTLASTUNG DER MITGLIEDER DES AUFSICHTSRATES FÜR DAS GESCHÄFTSJAHR 2019

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, dem Aufsichtsrat für das Geschäftsjahr 2019 Entlastung zu erteilen.

5.

WAHL DES ABSCHLUSSPRÜFERS FÜR DAS GESCHÄFTSJAHR 2020

Der Aufsichtsrat schlägt vor, die Raab-Raab GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Steuerberatungsgesellschaft, Campus Fichtenhain 63, 47807 Krefeld, zum Abschlussprüfer für das Geschäftsjahr 2020 zu bestellen.

6.

Beschlussfassung über die Zustimmung zu dem Vertragsentwurf über die Errichtung einer typisch stillen Beteiligung zwischen der Mr. Wash Autoservice AG und der VR Equitypartner Beteiligungskapital GmbH & Co. KG UBG

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, dem nachfolgend erläuterten Entwurf des Vertrags über die Errichtung einer typisch stillen Beteiligung zwischen der Mr. Wash Autoservice AG (nachfolgend auch Mr. Wash AG) und der VR Equitypartner Beteiligungskapital GmbH & Co. KG UBG (nachfolgend auch „VREP“ oder „stille Gesellschafterin“ genannt) zuzustimmen.

Dieser Vertrag, der als Unternehmensvertrag (Teilgewinnabführungsvertrag) gem. § 292 Abs. 1 Nr. 2 AktG anzusehen ist (nachfolgend auch „stille Beteiligung 2020“ bzw. „Beteiligungsvertrag “ genannt) und deswegen der Hauptversammlung der Mr. Wash AG gem. § 293 Abs. 1 AktG zur Zustimmung vorgelegt wird, hat im Wesentlichen folgenden Inhalt:

Einleitung:

Die Mr. Wash AG und die VREP beabsichtigen den Abschluss eines Vertrages über die Errichtung einer typisch stillen Gesellschaft.

Im Rahmen dieser Vereinbarung verpflichtet sich die VREP zur Leistung einer Einlage von 10 Mio. € und tritt gem. § 19 Abs. 2 S. 2, § 39 Abs. 2 Insolvenzordnung (Rangrücktritt) mit sämtlichen Forderungen, insbesondere mit ihrem Anspruch auf deren Rückzahlung sowie ihrem Anspruch auf Beteiligungsentgelt, Zinsen und etwaige Vorfälligkeitsentschädigungen, hinter alle bereits entstandenen oder zukünftigen erwachsenden Ansprüche Dritter gegen die Mr. Wash AG im Rahmen der Regelungen in § 3 des vorgelegten Beteiligungsvertrages zurück.

Im Gegenzug verpflichtet sich die Mr. Wash AG zur Abführung eines Teiles ihres Gewinnes (Beteiligungsentgelt), der sich als feste Basisverzinsung und gewinnabhängige variable Verzinsung auf die Beteiligungssumme ergibt. Darüber hinaus ist bei Vorliegen bestimmter Sachverhalte, die im Folgenden ausführlich erläutert werden, eine Strafverzinsung von 0,5 % p.a. zu zahlen. Schließlich ist bei Zustandekommen des Beteiligungsvertrages eine einmalige Bearbeitungsgebühr in Höhe von 75.000 € von Mr. Wash AG an VREP zu zahlen.

Diese Vereinbarung ist nach deutschem Recht als Teilgewinnabführungsvertrag im Sinne von § 292 Abs. 1 Nr. 2 AktG anzusehen, dessen Abschluss die Pflicht zur Beachtung der gesetzlichen Regeln für solche Unternehmensverträge zur Folge hat.

Dieser Vertrag über die Errichtung einer typisch stillen Gesellschaft soll daher der ordentlichen Hauptversammlung der Mr. Wash AG am 17. Juli 2020 als Unternehmensvertrag gem. § 293 Abs. 1 AktG zur Zustimmung vorgelegt werden.

A)

Vertragsparteien

1.

Mr. Wash Autoservice AG:

Die Mr. Wash AG ist eine unter dem Register Nr. HRB 22562 in das Handelsregister beim Amtsgericht Essen eingetragene Aktiengesellschaft mit Sitz in Essen. Sie unterhält ihre Firmenzentrale unter der Anschrift Westendstraße 8 in 45143 Essen und verfügt derzeit über 35 unselbstständige Filialen im Bundesgebiet.

Gegenstand der Mr. Wash AG ist der Betrieb von Autowaschanlagen und der sonstige Service im Zusammenhang mit dem Kraftfahrzeugverkehr, insbesondere der Betrieb von Tankstationen sowie der Vertrieb von Erzeugnissen im Rahmen der Service- Organisation.

Der Vorstand der Mr. Wash AG besteht aus Herrn Richard Enning (alleinvertretungsberechtigter Einzelvorstand).

2.

VR Equitypartner Beteiligungskapital GmbH & Co. KG UBG

Die VREP ist eine unter dem Register Nr. HRA 44979 in das Handelsregister beim Amtsgericht Frankfurt eingetragene Gesellschaft. Sie unterhält ihren Firmensitz unter der Anschrift Platz der Republik 6, 60325 Frankfurt am Main.

Gegenstand der VREP ist ausschließlich der Erwerb, das Halten, die Verwaltung und die Veräußerung von Unternehmensbeteiligungen, insbesondere an mittelständischen Unternehmen sowie an Beteiligungsfonds. Die VREP ist (unmittelbar und mittelbar) eine 100 %-ige Tochtergesellschaft der DZ Bank AG Deutsche Zentral-Genossenschaftsbank (DZ Bank AG) mit dem Sitz in Frankfurt am Main.

Geschäftsführer der VREP sind Herr Peter Sachse sowie Herr Christian Futterlieb.

B)

Gründe für den Abschluss des Beteiligungsvertrages

Auch in Zukunft wird die Mr. Wash AG die intensive Investitionstätigkeit der vergangenen Jahre fortsetzen und plant in den kommenden Jahren erhebliche Investitionen in bestehende und neue Standorte.

Um auch in Zukunft ein ausgewogenes Verhältnis zwischen bilanziellen Verbindlichkeiten und Eigenmitteln zu gewährleisten, möchten wir bereits in diesem Jahr eine Erweiterung der Einlagen aus stiller Beteiligung um 10 Mio. € vornehmen.

Um die künftigen Investitionen durch eine ausreichende Eigenkapitalausstattung abzusichern, wurden in den vergangenen Jahren bereits in erheblichem Ausmaß Gewinne thesauriert. Darüber hinaus sollen aber auch eigenkapitalnahe Finanzmittel, wie diese Einlage aus der stillen Beteiligung von 10 Mio. €, genutzt werden. Bilanziell wird die Einlage aus der stillen Beteiligung als Hybridkapital zwischen dem klassischen Eigenkapital und den Fremdverbindlichkeiten ausgewiesen. In der Bilanzanalyse aller mit der Mr. Wash AG zusammenarbeitenden Banken wird und wurde in der Vergangenheit dieses Kapital stets den Eigenmitteln aufgrund des Rangrücktritts zugerechnet. Wie bereits in der Vergangenheit wurden alternative Kreditaufnahmemöglichkeiten untersucht. Nachteil dieses klassischen Finanzierungswegs ist jedoch die quotale Verringerung der Eigenmittel in der Bilanzsumme, da die klassische Kreditaufnahme als Finanzierungsinstrument unzweifelhaft den Fremdverbindlichkeiten zuzurechnen ist.

Um für die weitere Entwicklung des Unternehmens also eine ausreichende Eigenmittel-Ausstattung zu gewährleisten, war es somit wünschenswert einen Finanzpartner zu finden, welcher sich mit bilanziell ausweisbaren Eigenmitteln beteiligt. Dabei ist darauf hinzuweisen, dass die Mr. Wash AG bereits seit den Jahren ab 1999 über intensive Erfahrungen mit dem Abschluss von Unternehmensverträgen in der Form von stillen Gesellschaften, atypisch stillen Gesellschaften und anderen mezzaninen Beteiligungen verfügt.

Wahl der VREP als Finanzpartner:
Die Mr. Wash AG unterhält schon seit längerer Zeit eine aktive Geschäftsverbindung zur DZ Bank AG bzw. deren Vorgängerin, die WGZ Bank AG. Im Hinblick auf die in den Jahren 2016 und 2017 erfolgreich abgeschlossenen, störungsfrei laufenden, stillen Beteiligungsverträge über insgesamt 10 Mio. € bot es sich an, wiederrum mit der VREP Gespräche über den Abschluss eines weiteren Beteiligungsvertrages zu führen.

Abschluss des Beteiligungsvertrages:
Die Schlussverhandlungen zur Ausgestaltung des vorliegenden Beteiligungsvertrages wurden im März 2020 abgeschlossen. Die endgültige Vertragsformulierung ergibt sich aus dem unter

www.mrwash.org/hv2020

abrufbaren Entwurf des Beteiligungsvertrages. Mit Datum vom 29. Mai 2020 erteilte der Aufsichtsrat der Mr. Wash AG dem Vorstand das Mandat, auf Grundlage des vorliegenden Beteiligungsvertragsentwurfs einen Unternehmensvertrag im Sinne des § 292 AktG mit der VREP abzuschließen. Auf dieser Grundlage soll der Beteiligungsvertrag, nach Zustimmung der Hauptversammlung der Mr. Wash AG, mit der VREP abgeschlossen werden.

C)

Inhalt des Beteiligungsvertrages:

Der Beteiligungsvertrag setzt sich aus folgenden Komponenten zusammen:

Vorbemerkung

Hier wird der Geschäftszweck der Mr. Wash AG gem. Handelsregister wiedergegeben. Außerdem erfolgt der Hinweis auf den Zweck der Einlage. Schließlich wird auf die parallel bestehenden Verträge über eine stille Beteiligung der VREP mit der Mr. Wash AG vom 31. Oktober 2016 und 18. Juli 2017 verwiesen.

§ 1: Stille Gesellschaft, Einlage, Wirksamkeits- und Auszahlungsvoraussetzung

Hier ist die Beteiligung der VREP als stille Gesellschafterin am Unternehmen (Handelsgewerbe) der Mr. Wash AG unter Ausschluss einer Nachschusspflicht und einer Verlustbeteiligung geregelt. Die Auszahlungsvoraussetzungen für die Leistung der Einlage von 10 Mio. € sind insbesondere:

Vorlage des Handelsregisterauszuges der Mr. Wash AG, aus dem sich die Eintragung der stillen Beteiligung 2020 ergibt;

Kopie der Satzung der Mr. Wash AG;

Kopie des zustimmenden Hauptversammlungsbeschlusses der Mr. Wash AG zum Abschluss des Beteiligungsvertrages.

Gem. § 1.4 beträgt die Einlage der stillen Gesellschafterin 10 Mio. € und die VREP hat die Einlage spätestens am 5. Bankarbeitstag nach Erfüllung der Auszahlungsvoraussetzungen gem. § 1.6 auf das Geschäftskonto der Mr. Wash AG zu leisten. Als Bearbeitungsgebühr erhält VREP von der Mr. Wash AG eine mit der Einlage zu verrechnende einmalige Bearbeitungsgebühr in Höhe von 0,75 % der Einlage = EUR 75.000,00.

In § 1.5 wird darauf hingewiesen, dass der Beteiligungsvertrag (Teilgewinnabführungsvertrag) nach § 294 Abs. 2 AktG erst wirksam wird, sobald er im Handelsregister der Mr. Wash AG eingetragen worden ist. Um den Schwebezustand bis zur endgültigen Wirksamkeit des Beteiligungsvertrages überschaubar zu halten, ist außerdem in § 1.6 vereinbart, dass der Beteiligungsvertrag endgültig unwirksam wird, wenn die Auszahlungsvoraussetzungen nicht bis zum 31. Dezember 2020 eingetreten sind, es sei denn, es wurde hierauf verzichtet.

Unter § 1.7 ist festgelegt, dass die Einlage der stillen Gesellschafterin ausschließlich zur Finanzierung der Wachstumsstrategie verwendet werden darf und bzgl. der Einlage auf Anforderung der VREP ein Verwendungsnachweis durch Mr. Wash AG zu führen ist.

§ 2: Beteiligungskonten

In diesem Abschnitt werden die Beteiligungskonten der stillen Gesellschaft definiert. Auf dem Beteiligungskonto wird nur die Einlage der stillen Gesellschafterin verbucht. Auf dem Beteiligungsertragskonto werden die ergebnisabhängige Vergütung sowie etwaige Zinserträge (Reguläre Vergütung) gebucht. Die stille Gesellschafterin kann ihre Guthaben auf dem Beteiligungsertragskonto jederzeit entnehmen.

§ 3: Rangfolge und Rangrücktritt

Hier wird der (qualifizierte) Rangrücktritt der stillen Gesellschafterin geregelt. Dieser Rangrücktritt gilt für sämtliche Forderungen der stillen Gesellschafterin aus diesem Beteiligungsvertrag in einem etwaigen Insolvenzverfahren gem. der §§ 19 Abs. 2 S. 2, 39 Abs. 2 InsO (siehe § 3.1 Rangrücktritt) sowie auch für sämtliche fälligen Forderungen der stillen Gesellschafterin, die gem. der §§ 17, 18 InsO – für den Fall der Zahlung an die VREP – zur Zahlungsunfähigkeit oder drohenden Zahlungsunfähigkeit der Mr. Wash AG führen würden (siehe § 3.2 qualifizierter Rangrücktritt). Das bedeutet, dass die Zahlungsansprüche der stillen Gesellschafterin insoweit und solange gestundet werden, bis entweder die drohende Überschuldung und die Zahlungsunfähigkeit oder drohende Zahlungsunfähigkeit abgewendet wurde (qualifizierter Rangrücktritt). Allerdings gewährt die stille Beteiligung im Rahmen einer etwaigen Liquidation der Mr. Wash AG, nach Begleichung aller Verbindlichkeiten und nach Rückzahlung der Einlage an die stille Gesellschafterin, keinen Anteil am verbleibenden Liquidationsüberschuss.

§ 4: Vergütung

Dieser Vertragsteil regelt die Details der Vergütung der stillen Gesellschafterin. Neben technischen Details des Geldtransfers erfolgt die Aufteilung der Vergütung in einen regulären und einen ergebnisabhängigen Teil sowie die Vereinbarung einer Strafvergütung. Außerdem wird gem. § 4.5 eine Bearbeitungsgebühr von EUR 75.000,00 an die VREP geleistet, die bei Auszahlung der Einlage gemäß § 1.4 von der VREP einbehalten wird.

Die reguläre Vergütung gem. § 4.3.1 beträgt 6,95 % jährlich auf die Einlagesumme und ist vierteljährlich vorschüssig zu zahlen.

Bei Vorliegen bestimmter Umstände erhöht sich diese reguläre Vergütung gem. 4.3.2 um eine zeitanteilige Strafvergütung um 50 Basispunkte jährlich, insbesondere wenn Informations- und Mitwirkungspflichten durch Mr. Wash AG missachtet wurden (Fall der Säumnis) oder der Vergütungsanspruch gestundet werden muss, weil kein ausreichend freies Eigenkapital vorhanden ist oder nach der Auszahlung nicht mehr vorhanden wäre (Fall der Nichtzahlung der regulären Vergütung)

Letzteres ist stets dann der Fall, falls das freie Eigenkapital der Mr. Wash AG nicht ausreichen würde, um die Vergütungsleistung ganz oder teilweise zu zahlen, also insbesondere in den Fällen von § 3.1 und § 3.2. In diesem Fall ist die Vergütung gem. § 4.3.4 nachzuzahlen, also später zu leisten, sobald freies Eigenkapital im Sinne des § 4.3.3 vorhanden ist und zur Verfügung steht.

Um die Mr. Wash AG zu schützen, ist in § 4.3.3 das freie Eigenkapital definiert, welches sich insbesondere aus folgenden Eigenkapitalbestandteilen zusammensetzt:

Jahresüberschuss/Jahresfehlbetrag (gem. § 275 HGB) des betreffenden Geschäftsjahres, abzgl. etwaiger Verlustvorträge und etwaiger Zuführung zu gesetzlich zu bildenden Rücklagen,

Gewinnvorträge und Kapitalrücklagen oder Gewinnrücklagen die ausschüttungsfähig sind.

Stellt sich heraus, dass die stille Gesellschafterin zu hohe Vorauszahlungen erhalten hat, obwohl nicht ausreichend freies Eigenkapital zur Verfügung steht, dann ist die stille Gesellschafterin verpflichtet die geleisteten Vorauszahlungen an die Mr. Wash AG zu erstatten.

Aufgrund dieser Einschränkungen nicht gezahlte Vergütungen sind gem. § 4.3.4 in Folgejahren ggfls. nachzuzahlen, und zwar bis zu maximal fünf volle Geschäftsjahre über das Laufzeitende der stillen Beteiligung hinaus.

Die reguläre Vergütung ist vierteljährlich vorschussweise am letzten Bankarbeitstag eines Geschäftsjahres für das jeweilige Geschäftsjahresquartal zu zahlen.

Neben der regulären Vergütung wird in diesem Paragraphen auch die ergebnisabhängige Vergütung geregelt, die sich gem. der Anlage 4.4.1 des Beteiligungsvertrages aus vier Abstufungen von dem Ergebnis der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit und dem wirtschaftlichen, erstrangigen Eigenkapital ergibt. Demnach liegt die ergebnisabhängige Vergütung zwischen 2,0 % und 0,5 % p.a. der an die Mr. Wash AG gezahlten Einlage gem. § 1.4. Diese Werte entsprechen exakt den bereits laufenden Beteiligungsverträgen.

Übersicht der Konditionenanpassung gem. Anlage 4.4.1

Ergebnisabhängiges
Beteiligungsentgelt in %

I.
Ergebnis der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit*
> EUR 8.000.000,00
und
wirtschaftliches, erstrangiges Eigenkapital
> EUR 30.000.000,00

1,50 v.H. p.a.

II.
Ergebnis der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit*
> EUR 10.000.000,00
und
wirtschaftliches, erstrangiges Eigenkapital
> EUR 32.500.000,00

1,00 v.H. p.a.

III.
Ergebnis der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit*
> EUR 12.000.000,00
und
wirtschaftliches, erstrangiges Eigenkapital
> EUR 35.000.000,00

0,50 v.H. p.a.

* gem. testiertem Jahresabschluss der Geschäftsinhaberin

In diesem Abschnitt des Beteiligungsvertrages werden darüber hinaus die Berechnung der Bemessungsgrundlage für die ergebnisabhängige Vergütung definiert und die Auszahlungsmodalitäten geregelt.

Gem. § 4.4.2 entsteht der Anspruch auf die ergebnisabhängige Vergütung nur, wenn der Jahresüberschuss für das abgelaufene Geschäftsjahr nicht negativ ist und außerdem ausreichendes freies Eigenkapital im Sinne des § 4.3.3 vorhanden ist. Ist dies nicht der Fall, dann gilt die Nachzahlungsregelung gem. § 4.3.4 entsprechend.

Für die Berechnung der ergebnisabhängigen Vergütung werden in § 4.4.3 bestimmte Aufwendungen ergebnisneutral gestellt, also einem Jahresüberschuss hinzugerechnet bzw. von einem Jahresfehlbetrag abgesetzt. Das sind

außergewöhnliche Aufwendungen im Sinne des § 285 Nr. 31 HGB sowie „neutrale Aufwendungen“ soweit diese im Jahresabschluss durch den Abschlussprüfer der Gesellschaft bestätigt werden,

die in der Gewinn- und Verlustrechnung unter dem Posten „Steuern vom Einkommen und vom Ertrag“ ausgewiesene Körperschaftsteuer, Gewerbesteuer und Solidaritätszuschlag;

Zinsen und Entgelte für Forderungen der Gesellschafter bzw. der unter § 8.1.8 genannten privaten und juristischen Personen sowie die Tantiemen für die Geschäftsführung.

Entsprechendes gilt gem. § 4.4.4 für außergewöhnliche Erträge im Sinne des § 285 Nr. 31 HGB, die ebenfalls ergebnisneutral zu stellen sind, also entweder vom Jahresüberschuss abzusetzen bzw. dem Jahresfehlbetrag hinzuzurechnen sind. Für die Berechnung der ergebnisabhängigen Vergütung wird damit nur das „normalisierte“ Ergebnis des Geschäftsjahres der Mr. Wash AG berücksichtigt.

Gem. § 4.4.5 wird die ergebnisabhängige Vergütung für das abgelaufene Geschäftsjahr am 10. Bankarbeitstag nach Übermittlung des festgestellten und geprüften Jahresabschlusses an die stille Gesellschafterin gezahlt. Sollte der festgestellte Jahresabschluss der Mr. Wash AG nicht bis zum 30.06. des dem Geschäftsjahr folgenden Jahres vorliegen, wird zunächst ein ergebnisabhängiges Beteiligungsentgelt in Höhe von 2 % vom Hundert jährlich berechnet und dann ggf. nach Vorliegen des festgestellten Jahresabschlusses korrigiert und zurückerstattet.

§ 5: Laufzeit und Kündigung

Die Laufzeit der stillen Gesellschaft ist gem. § 5.1 – vorbehaltlich der Rückzahlungsvereinbarungen gem. § 6.1 – bis zum 30. Dezember 2026 vereinbart. Vor diesem Termin kann die stille Gesellschaft gem. § 5.2 nur außerordentlich aus wichtigem Grund fristlos zum „vorzeitigen Ablaufstichtag“ gekündigt werden. Wichtige Gründe für die außerordentliche Kündigung durch die stille Gesellschafterin sind insbesondere die in § 5.2.1 bis § 5.2.7 aufgeführten Gründe:

Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Geschäftsinhaberin bzw. die Ablehnung eines solchen Verfahrens mangels Masse (§ 5.2.1) oder wenn nicht kurzfristig die Einstellung eines solchen Verfahrens durch Rücknahme eines Antrags auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens (innerhalb von 10 Bankarbeitstagen) erfolgt;

Zwangsvollstreckungsmaßnahmen in das Vermögen der Geschäftsinhaberin, sofern diese Maßnahmen nicht innerhalb von zwei Monaten wieder aufgehoben worden sind (§ 5.2.2);

die nicht vollständige Begleichung von Ansprüchen der stillen Gesellschafterin einen Monat nach Fälligkeit und trotz Verstreichens einer Nachfrist von 10 Bankarbeitstagen (§ 5.2.3);

Leistungsstörungen durch die Geschäftsinhaberin hinsichtlich der Pflichten gem. § 5.2.4 gegenüber der stillen Gesellschafterin (Verstoß gegen Garantien, Verhaltens-, Informations- und Mitwirkungspflichten sowie sonstiger wesentlicher Verpflichtungen soweit diese Verletzungen nicht innerhalb von 10 Bankarbeitstagen nach Kenntnis/Aufforderung durch die Geschäftsinhaberin geheilt werden);

Veräußerung oder Übertragung von mindestens 25% der Gesellschaftsanteile an der Geschäftsinhaberin (§ 5.2.5);

Aufnahme von Sanierungs- oder Restrukturierungsgesprächen ohne Beiziehung der stillen Gesellschafterin (§ 5.2.6);

Durchführung der in § 5.2.7 angegebenen Maßnahmen ohne vorherige schriftliche Zustimmung der stillen Gesellschafterin:

Auflösung der Gesellschaft;

Kapitalherabsetzungen;

Kapitalerhöhungen oder sonstige Kapitalmaßnahmen, die die Anteile der heutigen Gesellschafter (unmittelbar oder mittelbar) auf unter 50 % zzgl. einer Aktie der Kapitalanteile und/oder Stimmrechte verwässern würden;

Gewinnausschüttungen, durch die die in der Anlage 5.2.7 definierte wirtschaftliche Eigenkapitalquote auf unter 25% sinken oder das erstrangige Eigenkapital 40.000.000, 00 € unterschreiten würde;

Vorzeitige Rückzahlung von Darlehen an Gesellschafter;

Beschlussfassungen über den Abschluss, Änderung und Beendigung von Unternehmensverträgen, Verträgen über stille Gesellschaften, Genussrechtskapitalverträgen, Verträge über Nachrangdarlehn, Treuhandverträgen und ähnlicher Verträge.

Anlage 5.2.7 Definition Finanzkennzahlen

Grundlage für die Ermittlung der nachfolgenden Finanzkennzahlen ist der jeweilige testierte Jahresabschluss der Geschäftsinhaberin.

Definition des „wirtschaftlichen, erstrangigen Eigenkapitals“ der Geschäftsinhaberin:

Gezeichnetes Kapital
+ Rücklagen
+ Bilanzgewinn / Jahresüberschuss
+ Gewinnvortrag
./. Bilanzverlust / Jahresfehlbetrag
./. Verlustvortrag
./. Ausstehende Einlagen
./. Forderungen gegenüber Gesellschaftern
./. Immaterielle Vermögensgegenstände
./. Aufwendungen für die Ingangsetzung und Erweiterung des Geschäftsbetriebs

Definition der „wirtschaftlichen Eigenkapitalquote“ der Geschäftsinhaberin.
Die wirtschaftliche Eigenkapitalquote wird wie folgt berechnet:

Wirtschaftliches Eigenkapital / Korrigierte Bilanzsumme

Das wirtschaftliche Eigenkapital wird wie folgt berechnet:

„Wirtschaftliches, erstrangiges Eigenkapital“
+ Einlagen der stillen Gesellschafterin in der jeweils valutierenden Höhe
Die „korrigierte Bilanzsumme“ wird wie folgt berechnet:

Bilanzsumme
./. ausstehende Einlagen
./. Forderungen gegenüber Gesellschaftern
./. Immaterielle Vermögensgegenstände
./. Aufwendungen für die Ingangsetzung und Erweiterung des Geschäftsbetriebs

Sofern im Jahresabschluss der Geschäftsinhaberin das „Ergebnis der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit“ nicht ausdrücklich als solches ausgewiesen wird, wird es im Sinne dieser Anlage wie folgt berechnet:

Jahresüberschuss gem. § 275 Abs. 2 HGB

abzgl. außergewöhnliche Erträge, zzgl. außergewöhnliche Aufwendungen im Sinne des § 285 Nr. 31 HGB, sofern diese als betriebsfremd, periodenfremd oder aus anderen Gründen als außerordentlich anzusehen sind (zur Klarstellung: soweit der Abschlussprüfer in seinem Prüfungsbericht betreffend die Ertragslage der Gesellschaft „neutrale Erträge“ oder „neutrale Aufwendungen“ darstellt, gelten diese als Abzugs-/Hinzurechnungsbeträge im vorgenannten Sinne)

zzgl. aufgrund eines Teilgewinnabführungsvertrags abgeführter Gewinn

zzgl. / abzgl. Aufwand / Ertrag aus sonstigen Steuern

zzgl. / abzgl. Aufwand / Ertrag aus Steuern vom Einkommen und Ertrag

§ 6: Rückzahlung der Einlage

Hier in § 6.1 wird die Rückzahlung der Einlage geregelt. Diese ist wie folgt zurückzuzahlen:

€ 4.000.000,00 am 30.12.2024
€ 4.000.000,00 am 30.12.2025
€ 2.000.000,00 am 30.12.2026

zzgl. etwaiger auf dem Beteiligungsertragskonto verbuchter Guthaben bzw. noch nicht gutgeschriebener Vergütungen gem. § 6.2 drei Bankarbeitstage nach Ablaufstichtag bzw. vorzeitigem Ablaufstichtag.

Außerdem wird gem. § 6.3 die Höhe und der genaue Zahlungstermin für den Fall einer außerordentlichen Kündigung durch die stille Gesellschafterin geregelt. Für die Ermittlung der ergebnisabhängigen Vergütung ist das Ergebnis des dem vorzeitigen Ablaufstichtag vorangegangenen abgeschlossenen Geschäftsjahres maßgeblich, d.h. die ergebnisabhängige Vergütung wird dann abgeleitet aus dem testierten Ergebnis des vorangegangenen Gesamtgeschäftsjahres. Schließlich wird gem. § 6.4 für den Fall einer außerordentlichen Kündigung gem. § 5.2.2 bis § 5.2.7 die Leistung einer Vorfälligkeitsentschädigung vereinbart, berechnet vom Kündigungszeitpunkt an unter Berücksichtigung der Restlaufzeit, die mit dem Rückzahlungsbetrag fällig wird.

§ 7: Garantien der Mr. Wash AG

Dieser Vertragsteil regelt in § 7.1 bis § 7.11 Garantien der Mr. Wash AG im Wege eines selbstständigen (verschuldensunabhängigen) Garantieversprechens im Sinne von § 311 Abs. 1 BGB, insbesondere:

die wirksame Gründung und Eintragung der Aktiengesellschaft im Handelsregister und, dass das gezeichnete Kapital der Geschäftsinhaberin voll einbezahlt und nicht zurückgezahlt worden ist;

dass durch den Abschluss des Beteiligungsvertrages nicht gegen vertragliche Verpflichtungen verstoßen wird und das Vorliegen sämtlicher Genehmigungen und Zustimmungen nach Gesetz, Satzung oder anderen relevanten Verträgen;

Negativerklärung, dass kein Insolvenzverfahren eröffnet wurde oder droht;

„going concern“ – Erklärung mit dem Inhalt, dass die Jahresabschlüsse der Mr. Wash AG für die letzten drei Geschäftsjahre 2017 bis 2019 den Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung und Bilanzierung entsprechen und die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage der Mr. Wash AG ordnungsgemäß dargestellt wurde und es keine wesentlichen materiellen Veränderungen von Bilanzpositionen, Eigenkapitalverbindlichkeiten und Rückstellungen gegeben hat und dies auch nicht zu erwarten ist, insbesondere keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die Fortführung der Geschäftsinhaberin gefährdet ist;

Rechtskonformitätserklärung, dass die Geschäftsinhaberin in Übereinstimmung mit inländischem und ausländischem Recht geführt wird;

Fiskalkonformitätserklärung und Erklärung zu erbrachten Steuern in den letzten drei Geschäftsjahren und, dass alle fälligen Steuern und Abgaben bezahlt wurden;

Negativerklärung zu unternehmensgefährdenden gerichtlichen und außergerichtlichen Rechtsstreitigkeiten, die eine wesentliche nachteilige Auswirkung auf die Vermögens-, Finanz- oder Ertragslage der Geschäftsinhaberin haben könnten;

Negativerklärung zu Gesellschafterdarlehn und sonstigen Verbindlichkeiten der Geschäftsinhaberin gegenüber derzeitigen oder ehemaligen Gesellschaftern oder Vorstandsmitgliedern, Angehörigen einschließlich Partnern in nicht ehelicher Lebensgemeinschaft von Gesellschaftern oder Geschäftsführern, mit Ausnahme von Vorstandstantiemen und Pensionsansprüchen, einschließlich verbundener Unternehmen solcher natürlicher und juristischen Personen, auch von solchen gegenüber anderen stillen Gesellschaftern, Genussrechtskapitalgebern, Nachrangdarlehensgebern oder Beteiligungsgesellschaften, sofern nicht schon bekannt;

gem. § 7.9 ist geregelt, dass hinsichtlich der Verbindlichkeiten gem. § 7.8, auch zukünftige, eine Nachrangigkeit gegenüber Ansprüchen der stillen Gesellschafterin aus dem Beteiligungsvertrag zu vereinbaren sind;

Negativerklärung zu Leistungsstörungen hinsichtlich bestehender Kreditverträge der Geschäftsinhaberin.

Werden die Verpflichtungen aus den Garantien gem. § 7 nicht vollständig und vertragsgemäß erfüllt, so ist die stille Gesellschafterin nach einer erfolglosen, angemessenen Nachfristsetzung von mindestens vier Wochen gem. § 5.2.4 berechtigt, den Beteiligungsvertrag außerordentlich zu kündigen.

§ 8: Verpflichtungen der Geschäftsinhaberin

In diesem Vertragsteil werden die Zustimmungsrechte der stillen Gesellschafterin benannt, insbesondere bzgl. der Geschäfte und Maßnahmen der Geschäftsinhaberin, die der vorherigen schriftlichen Zustimmung der stillen Gesellschafterin bedürfen:

Veränderung der Unternehmensstruktur durch ein geändertes Service- und Leistungsprogramm;

Beendigung des Geschäftsbetriebs oder dessen wesentliche Erweiterung oder Beschränkung, insbesondere wenn durch nicht geplante Ersatzinvestitionen die geplanten handelsrechtlichen Abschreibungen um mehr als 2,5 Mio. € überschritten werden oder der Immobilienankauf und die Errichtung neuer Anlagen in neuen Niederlassungen im Einzelfall das Gesamtbudget der betreffenden neuen Anlage von 10 Mio. € überschreitet;

Share- oder Asset Deals; d.h. die Veräußerung, aber auch Verpachtung und die Belastung des Unternehmens der Geschäftsinhaberin oder eines Teils davon sowie teilweiser oder vollständiger Erwerb von Unternehmen oder von Beteiligungen an Unternehmen und deren (teilweise) Veräußerung;

Gründung von Tochtergesellschaften, selbstständigen Zweigniederlassungen und Auslandsvertretungen;

Abschluss, Änderung und vorzeitige Beendigung von Leasing-, Miet- und Pachtverträgen, sofern das Einzelvolumen von 1 Mio. € p.a. überschritten wird;

Aufnahme, Gewährung, Erweiterung oder Verlängerung von Kreditverträgen von über 10 Mio. € im Einzelfall, sofern es sich nicht um branchenübliche Lieferantenkredite handelt;

Übernahme nicht branchenüblicher Bürgschaften und ähnlicher Sicherheitengewährung ab 300.000 € im Einzelfall;

Abschluss, Änderung und Beendigung von Verträgen mit maßgeblichen Gesellschaftern, sofern das Volumen im Einzelfall 300.000 €/Jahr überschreitet; (einschließlich der Unternehmen, an denen solche Personen unmittelbar und mittelbar beteiligt sind) oder mit Vorständen der Gesellschaft (jedoch nicht: Abschluss von Vorstandsanstellungsverträgen) sowie mit Angehörigen dieser Personen etc.

Wird die Zustimmung der stillen Gesellschafterin zu diesen Vorgängen nicht innerhalb von zwei Wochen erteilt, dann gilt sie als erteilt; bei einer Ablehnung müssen von der stillen Gesellschafterin die Ablehnungsgründe und – soweit möglich – die Bedingungen genannt werden, unter denen die Zustimmung möglich ist.

Neben diesen Zustimmungsrechten wird in § 8.5 auch festgelegt und von der Mr. Wash AG zugesichert, dass das wirtschaftliche, erstrangige Eigenkapital bei Vertragsabschluss, und künftig während der Laufzeit der stillen Gesellschaft, nicht unter 40 Mio. € sinken wird und sollen bei zukünftigen Dividendenausschüttungen nur in einer Höhe erfolgen, dass bei Rückzahlung der Einlage eine wirtschaftliche Eigenkapitalquote (Definition gem. Anlage 5.2.7) von mindestens 25 % erhalten bleibt.

Schließlich werden in § 8.7 verschiedene Informationspflichten der Mr. Wash AG und Mitwirkungsrechte zugunsten der stillen Gesellschafterin für den Fall vereinbart, dass ein Antrag auf Insolvenzeröffnung gestellt und ein Insolvenzplan aufgestellt und durchgeführt werden sollte.

§ 9: Informationspflichten

Hier werden die umfassenden Informationspflichten gegenüber der stillen Gesellschafterin präzisiert. Diese umfassen insbesondere:

Das Recht, die Bücher und Schriften der Geschäftsinhaberin einzusehen und zu prüfen sowie vom Abschlussprüfer und von der Mr. Wash AG gem. § 9.2 Informationen zu verlangen – insbesondere über wesentliche Umstände, die für die Finanz-, Liquiditäts-, Vermögens- und Ertragslage für das Unternehmen von Bedeutung sind – sind darüber hinaus spätestens sechs Wochen nach Ende des ersten bis dritten Geschäftsquartals bzw. 12 Wochen nach Ende des vierten Geschäftsquartals die Vorlage folgender Dokumente:

Gewinn- und Verlustrechnung, Bilanz, Cash-Flow-Rechnung, Liquiditätsplanung, Geschäftsentwicklung auf Standortebene sowie Darstellung gem. Betriebsabrechnungsbogen, Abweichungen zur Jahresplanung und Übermittlung eines aktuellen Bankenspiegels mit den Betriebsmittelkrediten etc. und Kreditlinien einschließlich deren Ausnutzung;

Jahresplanung (spätestens acht Wochen nach Beginn des Geschäftsjahres) für das kommende Geschäftsjahr mit Planbilanz, Plan- Gewinn- und Verlustrechnung, Investitions-, Personal- und Finanzierungsplan und Grobplanung der Aufwendungen und Erträge für die kommenden zwei Geschäftsjahre;

unverzügliche Übersendung des geprüften Jahresabschlusses nach dessen Feststellung, spätestens sechs Monate nach Ende des Geschäftsjahres den vom Abschlussprüfer der Gesellschaft geprüften Jahresabschlusses mit Lagebericht, Prüfungsbericht des Abschlussprüfers und Gewinnverwendungsvorschlag für den Jahresabschluss mit allen zugehörigen Unterlagen. Verpflichtend sind die Grundsätze ordnungsgemäßer Buchführung und Bilanzierung unter Berücksichtigung der Bilanzkontinuität zugrunde zu legen und die stille Gesellschafterin kann – falls diese Grundsätze verletzt würden – die Vorlage entsprechender Pro-Forma-Jahresabschlüsse verlangen, die dann für Zwecke des Beteiligungsvertrages zugrunde zu legen sind;

Außerdem wird die stille Gesellschafterin gem. § 9.3 unverzüglich informiert über:

die Einberufung einer außerordentlichen Hauptversammlung;

den Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens;

den Eintritt von Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung bzw. drohender Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung;

die Beschlussfassung der Hauptversammlung über die Liquidation der Gesellschaft;

Pfändungen in das Vermögen der Geschäftsinhaberin über 100.000 €;

Rechtsstreitigkeiten mit einem Streitwert über 100.000 €;

die oben unter § 5.2.7 aufgeführten Maßnahmen (z.B. vorzeitige Rückzahlung von Darlehen an Gesellschafter).

§ 10: Zahlungen und Bekanntmachungen

Dieser Abschnitt regelt die laufenden Zahlungen an die stille Gesellschafterin und insbesondere das Verfahren zur Abführung der einbehaltenen Kapitalertragsteuer und des Solidaritätszuschlages.

§ 11: Schlussbestimmungen

Hier werden die Schlussbestimmungen geregelt, die in den vorangegangen Abschnitten noch nicht benannt wurden, insbesondere:

die Schriftform für alle Erklärungen, Mitteilungen etc., entsprechend der gängigen rechtlichen Praxis;

die Adressen der Vertragsparteien Mr. Wash AG und VREP als stille Gesellschafterin;

Ausschluss einer Beratungsfunktion durch die VREP bei Abschluss des Beteiligungsvertrages;

Veröffentlichungsrechte beider Parteien in Bezug auf den Abschluss des Beteiligungsvertrages über die stille Gesellschaft und die Art der Mezzanine-Finanzierung;

Salvatorische Klausel entsprechend der gängigen rechtlichen Praxis;

Ausschluss von Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechten der Geschäftsinhaberin gegenüber der stillen Gesellschafterin etc.;

Deutsches Recht und Gerichtstand Münster/Westf. sowie Vereinbarung der Schriftform.

Voraussetzung für das Inkrafttreten dieses Beteiligungsvertragsentwurfs ist ein formgerechter Entscheidungsprozess bei der Mr. Wash AG. Demnach ist dieser Vertragsentwurf extern zu prüfen, mit Einberufung der darüber befindenden Hauptversammlung den Aktionärinnen und Aktionären zugänglich zu machen und nach positivem Votum der Hauptversammlung von den Vertragsparteien zu unterzeichnen und dem zuständigen Registergericht zur Eintragung vorzulegen. Erst mit der erfolgten Eintragung kommt der Beteiligungsvertrag final zustande.

D)

Folgen des Beteiligungsvertrages für die Aktionärinnen und Aktionäre

1.

Rechtliche und wirtschaftliche Auswirkungen:

Durch den Abschluss dieses Beteiligungsvertrages werden der Mr. Wash AG 10 Mio. € an verfügbarer Liquidität zugeführt, die anderenfalls aus sonstigen Quellen (Kredite bzw. Thesaurierung) zu decken wären.

Allerdings liegt die Verzinsung für diese Mittel höher als die derzeit für klassische Kredite zu zahlenden Beträge. Gem. § 4 des Beteiligungsvertrages liegt die Basisfinanzierung bei 6,95 %. Die gewinnabhängige Vergütung liegt bei 0,5 % bis 2 %, sodass sich eine Gesamtbelastung pro Jahr von 745.000 € (7,45 %) bis 895.000 € (8,95 %) ergibt. Auf Grundlage der derzeitigen und der für die kommenden Geschäftsjahre erwarteten betriebswirtschaftlichen Zahlen, ist mit einer gewinnabhängigen Verzinsung von 0,5 % zu rechnen.

Die Mehrkosten für dieses unbesicherte Haftungskapital liegen jedoch im Interesse der Aktionärinnen und Aktionäre, weil hierdurch der Handlungsspielraum des Unternehmens erweitert wird. Weitere Expansions- und Refinanzierungsmaßnahmen mit klassischen Kreditmitteln können in erweitertem Maße genutzt werden, weil durch diese Einlage von 10 Mio. € der Spielraum hinsichtlich der Eigenkapitalquote erweitert wird.

Darüber hinaus wird dem Unternehmen eine erweiterte Dividendenpolitik ermöglicht, da die Thesaurierungsnotwendigkeit im Hinblick auf die bereits jetzt schon erreichte Eigenkapitalquote entfällt. Durch die Vereinbarung einer vorhandenen absoluten Eigenkapital-Mindestausstattung von 40 Mio. €, die sich auf den Zeitpunkt des Vertragsabschlusses bezieht und keinen unmittelbaren Zwang zur weiteren Thesaurierung vorsieht, sind Ausschüttungen an die Aktionärinnen und Aktionäre sogar eher möglich, als ohne den Abschluss eines solchen Beteiligungsvertrages.

Unternehmerisch wird der Handlungsspielraum der Mr. Wash AG ebenfalls nicht beschnitten, da der VREP keine geschäftsführende Entscheidungskompetenz eingeräumt wird. Bei den vereinbarten zustimmungspflichtigen Maßnahmen und Rechtsgeschäften handelt es sich überwiegend um Sachverhalte, die grundsätzlicher Natur sind und somit ohnehin vom Aufsichtsrat der Gesellschaft zu genehmigen sind.

Aus dem Abschluss eines Unternehmensvertrages mit der VREP ergibt sich somit keine negative Abweichung zu vergleichbaren Finanzierungen mit Genussrechten oder Fremdkrediten, sondern eine Verbesserung.

Schließlich ist darauf hinzuweisen, dass durch den Beteiligungsvertrag der stillen Gesellschafterin keine weiteren Rechte eingeräumt werden, als dieser durch die bereits bestehenden Unternehmensverträge, die eine Laufzeit bis 2023 haben, ohnehin schon zustehen.

2.

Ausgleichs- und Abfindungsansprüche:

Der Abschluss des Vertrages über die Errichtung einer typisch stillen Gesellschaft mit der VREP hat nicht das Entstehen von Ausgleichs- oder Abfindungsansprüchen zu Gunsten der Aktionärinnen und Aktionäre der Mr. Wash AG zur Folge. Gem. der §§ 304 und 305 AktG bestehen solche Ansprüche nicht bei einem Teilgewinnabführungsvertrag im Sinne von § 292 Abs. 1 Nr. 2 AktG, sondern nur bei einem Vertrag zur Abführung des ganzen Gewinnes (Gewinnabführungsvertrag gem. § 291 Abs. 1 Satz 1 AktG oder bei einem Beherrschungsvertrag). Es besteht auch keine Schutzbedürftigkeit der Aktionärinnen und Aktionäre der Mr. Wash AG, weil ihre Aktionärsstellung nicht wesentlich berührt wird (siehe oben Abschnitt D Ziffer 1). Auf die wirtschaftliche Situation der Mr. Wash AG wirkt sich der Beteiligungsvertrag ebenfalls nicht nachteilig aus und die Mr. Wash AG erhält eine angemessene Gegenleistung für die Teilgewinnabführung.

E)

Vertragsschluss und Wirksamwerden

1.

Zustimmung Aufsichtsrat:

§ 8 der Satzung der Mr. Wash AG in der Fassung vom 09.12.2016 sowie § 111 Abs. 4 Satz 2 AktG verpflichtet den Aufsichtsrat, bestimmte Geschäfte an seine Zustimmung zu binden. Diese zustimmungspflichtigen Geschäfte sind in der Geschäftsordnung für den Vorstand der Mr. Wash AG vom 22.11.2004 näher bestimmt. Demnach ist die Zustimmung des Aufsichtsrates insbesondere für den Abschluss von Gewinnabführungsverträgen einzuholen und damit auch für den hier vorliegenden Teilgewinnabführungsvertrag im Sinne des § 292 Abs. 1 Nr. 2 AktG.

Vor dem 29. Mai 2020 wurde allen Mitgliedern des Aufsichtsrats der Mr. Wash AG der finale Entwurf des Vertrages über die Errichtung einer typisch stillen Gesellschaft mit der VREP vorgelegt und es wurde der Aufsichtsrat vom Vorstand der Mr. Wash AG in der Aufsichtsratssitzung umfassend über den Beteiligungsvertrag informiert. Im Rahmen der Aufsichtsratssitzung vom 29. Mai 2020 wurde der Vorstand einstimmig ermächtigt, den Beteiligungsvertrag mit der VREP nach Zustimmung der Hauptversammlung der Mr. Wash AG zu diesem Beteiligungsvertrag abzuschließen.

2.

Prüfung des Beteiligungsvertrages durch gerichtlich bestellten Prüfer:

Der Vertragsentwurf über die Errichtung einer typisch stillen Gesellschaft ist durch einen sachverständigen Prüfer (Vertragsprüfer) einer Prüfung zu unterziehen. Auf gemeinsamen Antrag des Vorstands der Mr. Wash AG und der Geschäftsführung der VREP hat das Landgericht Dortmund durch Beschluss vom 18. März 2020 die

Wirtschaftsprüfungsgesellschaft
wbw holup GmbH & Co. KG
Ratinger Straße 25
40213 Düsseldorf
vertreten durch Herrn Wirtschaftsprüfer
Dipl. Kfm. Boris Holup
im Folgenden wbw KG

ausgewählt und zum Vertragsprüfer bestellt.

3.

Ausgelegte Unterlagen:

Ab dem Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung der Mr. Wash AG werden in den Geschäftsräumen der Mr. Wash AG am Sitz der Gesellschaft in Essen folgende Unterlagen zur Einsicht der Aktionärinnen und Aktionäre ausgelegt und im Internet unter

http://www.mrwash.org/hv2020

veröffentlicht:

Die Jahresabschlüsse und die Lageberichte der Mr. Wash AG für die Geschäftsjahre 2017, 2018 und 2019

Die Jahresabschlüsse und die Lageberichte der VREP für die Geschäftsjahre 2017, 2018 und 2019

Der Vertragsentwurf über die Errichtung einer typisch stillen Gesellschaft zwischen der Mr. Wash AG und der VREP

Der Bericht des Vorstands der Mr. Wash AG zum Vertragsentwurf über die Errichtung einer typisch stillen Gesellschaft vom 26.05.2020

Der Bericht des Vertragsprüfers wbw holup GmbH & Co. KG (vom 26.05.2020)

Jeder Aktionärin und jedem Aktionär der Mr. Wash AG werden auf Verlangen unverzüglich und kostenlos Abschriften der genannten Unterlagen zur Verfügung gestellt. Die genannten Unterlagen sind zusätzlich unter der Internet-Adresse

www.mrwash.org/hv2020

zugänglich bzw. abrufbar.

4.

Anmeldung zum Handelsregister:

Der Vertrag über die Errichtung einer typisch stillen Gesellschaft bedarf als Teilgewinnabführungsvertrag zu seiner Wirksamkeit der Eintragung in das Handelsregister. Der Vorstand der Mr. Wash AG wird daher im Falle eines Zustimmungsbeschlusses der Hauptversammlung der Mr. Wash AG nach Abschluss des Beteiligungsvertrages das Bestehen und die Art des Unternehmensvertrages sowie den Namen des anderen Vertragsteils zur Eintragung in das Handelsregister anmelden.

Voraussetzungen für die Teilnahme an der Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts, Nachweis des Anteilsbesitzes

1.

Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts sind nur diejenigen Aktionärinnen und Aktionäre berechtigt, die vom Beginn des 6. Tages vor der Hauptversammlung der Gesellschaft im Aktienregister eingetragen worden sind. Der Tag der Hauptversammlung sowie der letzte Tag der Eintragung im Aktienregister sind für die Berechnung dieser Frist nicht mitzurechnen; d.h. die Eintragung muss bis spätestens Freitag, den 10. Juli 2020, 24.00 Uhr, im Aktienregister der Gesellschaft erfolgt sein

Des Weiteren können an der Hauptversammlung der Gesellschaft nur die Aktionärinnen und Aktionäre teilnehmen, die sich ordnungsgemäß spätestens bis zum Freitag, den 10. Juli 2020, 24.00 Uhr, unter der in der Einberufung nachfolgend hierfür mitgeteilten Anschrift in deutscher oder in englischer Sprache in Textform (§ 126 b BGB) bei der Gesellschaft angemeldet haben.

2.

Die Mitteilung über die Teilnahme an der Hauptversammlung gemäß vorstehender Ziffer 1. muss bei der Gesellschaft in Textform (§ 126 b BGB) unter der folgenden Adresse zugehen:

Mr. Wash Autoservice AG
Der Vorstand/HV 2020
Postfach 10 25 03
45025 Essen

oder per Telefax: 0201-22088040

oder per E-Mail: hauptversammlung@mrwash.de

Allgemeine Hinweise

Anträge von Aktionärinnen und Aktionären gemäß § 126 AktG zu einem Vorschlag von Vorstand und Aufsichtsrat zu einem bestimmten Punkt der Tagesordnung sind mit Begründung bis spätestens 02. Juli 2020, 24:00 Uhr, ausschließlich an den Vorstand der Mr. Wash Autoservice AG zu richten, und zwar entweder per Post an die folgende Anschrift:

Mr. Wash Autoservice AG
Der Vorstand/HV 2020
Postfach 10 25 03
45025 Essen

oder per Telefax: 0201 -22088040

oder per E-Mail: hauptversammlung@mrwash.de

Alle nach Maßgabe des § 126 AktG zugänglich zu machenden Anträge werden mit dem Namen der Aktionärin oder des Aktionärs und der Begründung sowie mit einer etwaigen Stellungnahme der Verwaltung den in § 125 Abs. 1 bis 3 AktG genannten Berechtigten zugänglich gemacht. Begründungen brauchen gemäß § 126 Abs. 2 Satz 2 AktG nicht zugänglich gemacht zu werden, wenn sie insgesamt mehr als 5000 Zeichen betragen.

Aktuelle Hinweise

Aufgrund der epidemischen Verbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 weisen wir darauf hin, dass wir beabsichtigen, geeignete Maßnahmen zum Schutz der Aktionärinnen und Aktionäre unserer Hauptversammlung zu ergreifen und insbesondere Empfehlungen des Robert-Koch-Instituts und der Gesundheitsbehörden zu befolgen. Dies kann insbesondere die folgenden Maßnahmen umfassen: (i) auch kurzfristige Absage und Neuterminierung der Hauptversammlung, (ii) gesundheitliche Überprüfungen bei der Einlasskontrolle, (iii) die Erfassung sämtlicher Teilnehmerinnen und Teilnehmer der Hauptversammlung mittels Formblättern, um eine mögliche Infektionskette später nachvollziehen zu können, sowie (iv) die Übermittlung des Teilnehmerverzeichnisses und der Formblätter an Gesundheitsämter (nach Aufforderung).

In Abhängigkeit von der epidemiologischen Lage im Juli 2020 bitten wir Sie, jeweils sorgfältig zu entscheiden, ob ihre persönliche Teilnahme an der Hauptversammlung vor dem Hintergrund Ihrer eigenen Gesundheit und der Gesundheit der anderen Aktionärinnen und Aktionäre verantwortbar ist. Als Alternative stehen Ihnen die Möglichkeiten der Ausübung des Stimmrechts durch Bevollmächtigte zur Verfügung.

 

Essen, im Juni 2020

Mr. Wash Autoservice AG

Der Vorstand

TAGS:
Comments are closed.