Schwabenverlag Aktiengesellschaft: Bekanntmachung eines Hinweises über die bevorstehende Verschmelzung der Alte Süddeutsche Verlagsgesellschaft Ulm mbH mit der Schwabenverlag Aktiengesellschaft gem. § 62 UmwG

Name Bereich Information V.-Datum Relevanz
Schwabenverlag Aktiengesellschaft
Ostfildern
Gesellschaftsbekanntmachungen Bekanntmachung eines Hinweises über die bevorstehende Verschmelzung der Alte Süddeutsche Verlagsgesellschaft Ulm mbH mit der Schwabenverlag Aktiengesellschaft gem. § 62 UmwG 07.07.2020

Schwabenverlag Aktiengesellschaft

Ostfildern

Bekanntmachung eines Hinweises über die bevorstehende Verschmelzung
der Alte Süddeutsche Verlagsgesellschaft Ulm mbH
mit der Schwabenverlag Aktiengesellschaft gem. § 62 UmwG

Es ist beabsichtigt, die Alte Süddeutsche Verlagsgesellschaft Ulm mbH mit Sitz in Ulm, eingetragen im Handelsregister des AG Ulm unter HRB 23 (nachstehend auch „GmbH“), als übertragende Gesellschaft auf die Schwabenverlag Aktiengesellschaft mit Sitz in Ostfildern, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Stuttgart unter HRB 210.919 (nachstehend auch „AG“), als übernehmende Gesellschaft gemäß § 2 Nr. 1, §§ 60 ff., 68 Abs. 1 Nr. 1 iVm. §§ 46 ff. UmwG unter Auflösung ohne Abwicklung im Wege der Verschmelzung durch Aufnahme durch Übertragung des Vermögens als Ganzes ohne Gewährung von Anteilen zu verschmelzen.

Da das Stammkapital der der Alte Süddeutsche Verlagsgesellschaft Ulm mbH als übertragender Gesellschaft vollständig von der Schwabenverlag Aktiengesellschaft als übernehmender Gesellschaft gehalten wird, ist ein Beschluss der Hauptversammlung der AG über die Zustimmung zum Verschmelzungsvertrag mit der GmbH nicht erforderlich (§ 62 Abs. 1 Satz 1 UmwG). Somit ist auch die Einberufung einer Hauptversammlung der AG zur Beschlussfassung über die Verschmelzung nicht erforderlich. Aus dem gleichen Grund bedarf es auch keines Verschmelzungsberichts, keiner Verschmelzungsprüfung und keines Verschmelzungsprüfungsberichts, § 8 Abs. 3 Satz 1 HS 2, § 9 Abs. 2 und 3, § 12 Abs. 3, § 60 Abs. 1 UmwG.

Mangels anderweitiger Mehrheitserfordernisse in der Satzung können Aktionäre der der Schwabenverlag Aktiengesellschaft, deren Anteile zusammen den zwanzigsten Teil des Grundkapitals der AG erreichen, jedoch gemäß § 62 Abs. 2 UmwG die Einberufung einer Hauptversammlung verlangen, in der über die Zustimmung zu der Verschmelzung beschlossen wird.

Ein Beschluss der Gesellschafterversammlung der Alte Süddeutsche Verlagsgesellschaft Ulm mbH über die Zustimmung zum Verschmelzungsvertrag mit der AG ist entbehrlich, da der AG sämtliche Geschäftsanteile an der Alte Süddeutsche Verlagsgesellschaft Ulm mbH gehören, § 62 Abs. 4 Satz 1 UmwG.

Ab dem 29. Juni 2020 liegen für die Dauer eines Monats in den Geschäftsräumen der Schwabenverlag Aktiengesellschaft, Senefelderstr. 12, 73760 Ostfildern, der Verschmelzungsvertrag sowie die Jahresabschlüsse und Lageberichte der letzten drei Geschäftsjahre der Schwabenverlag Aktiengesellschaft und der Alte Süddeutsche Verlagsgesellschaft Ulm mbH zur Einsicht der Aktionäre der Schwabenverlag Aktiengesellschaft aus. Auf Verlangen erhält jeder Aktionär der AG unverzüglich und kostenlos eine Abschrift – auf Verlangen auch elektronisch – dieser Unterlagen.

 

Ostfildern, den 29. Juni 2020

Ulrich Peters
in seiner Eigenschaft als einziges Vorstandsmitglied der Schwabenverlag Aktiengesellschaft
mit dem Sitz in Ostfildern

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