DAVIGO AG – Hauptversammlungen 2020

DAVIGO AG

Hamburg

Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung

Wir laden unsere Aktionäre zu der

am 28. September 2020, 16:00 Uhr,

in den Geschäftsräumen der DAVIGO AG,
Heimhuder Straße 52, 20148 Hamburg,

stattfindenden ordentlichen Hauptversammlung ein.

I.
Tagesordnung

1.

Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses und des Berichts des Aufsichtsrats, jeweils für das Geschäftsjahr 2019

Die vorstehenden Unterlagen liegen in den Geschäftsräumen der DAVIGO AG, Heimhuder Straße 52, 20148 Hamburg, zur Einsichtnahme durch die Aktionäre aus. Auf Verlangen wird jedem Aktionär unverzüglich und kostenlos eine Abschrift der Unterlagen zugesandt. Ferner werden die Unterlagen in der Hauptversammlung zugänglich sein. Der Aufsichtsrat hat den vom Vorstand aufgestellten Jahresabschluss gebilligt und den Jahresabschluss damit festgestellt. Die Hauptversammlung hat zu diesem Tagesordnungspunkt daher keinen Beschluss zu fassen.

2.

Entlastung des Vorstands für das Geschäftsjahr 2019

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern des Vorstands für ihre Tätigkeit im Geschäftsjahr 2019 Entlastung zu erteilen.

3.

Entlastung des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2019

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern des Aufsichtsrats für ihre Tätigkeit im Geschäftsjahr 2019 Entlastung zu erteilen.

4.

Beschlussfassung über die Schaffung eines neuen Genehmigten Kapitals I gegen Bareinlagen mit der Ermächtigung zum Ausschluss des Bezugsrechts im Fall von Spitzenbeträgen sowie über die Änderung der Satzung

Die Satzung enthält in § 4 Abs. 4 das Genehmigte Kapital I, das den Vorstand ermächtigt, das Grundkapital in Höhe von bis zu EUR 50.000,00 durch Ausgabe neuer Stammaktien gegen Bar- oder Sacheinlagen (Genehmigtes Kapital I) zu erhöhen. Von dieser Ermächtigung ist bislang kein Gebrauch gemacht worden. Die derzeit geltende Ermächtigung läuft am 01.12.2022 aus. Um der Gesellschaft kursschonende Reaktionsmöglichkeiten auf Marktgegebenheiten zu erhalten, soll der Vorstand über den 01.12.2022 hinaus neuerlich durch die Schaffung eines neuen Genehmigten Kapitals I ermächtigt werden, das Grundkapital der Gesellschaft durch die Ausgabe von neuen, auf den Namen lautenden Stückaktien zu erhöhen.

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, folgenden Beschluss zu fassen:

a)

Das Genehmigte Kapital I in § 4 Abs. 4 der Satzung wird, soweit es dann noch besteht, mit Wirkung auf den Zeitpunkt der Eintragung des nachfolgend bestimmten neuen Genehmigten Kapitals I aufgehoben.

b)

Der Vorstand wird ermächtigt, das Grundkapital der Gesellschaft mit Zustimmung des Aufsichtsrats bis zum 28.09.2025 um bis zu insgesamt EUR 752.270,00 gegen Bareinlagen durch Ausgabe von neuen, auf den Namen lautenden Stückaktien zu erhöhen (Genehmigtes Kapital I). Von der Ermächtigung kann auch ein- oder mehrmals in Teilbeträgen, insgesamt aber nur bis zu EUR 752.270,00 Gebrauch gemacht werden. Die neuen Aktien sind den Aktionären zum Bezug anzubieten. Der Vorstand wird jedoch ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats Spitzenbeträge vom Bezugsrecht der Aktionäre auszunehmen. Der Vorstand wird ferner ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats den weiteren Inhalt der Aktienrechte und die Bedingungen der Aktienausgabe bei der Durchführung von Kapitalerhöhungen aus dem Genehmigten Kapital I festzulegen.

§ 4 wird um einen neuen Abs. 5 wie folgt ergänzt:

„Der Vorstand ist ermächtigt, das Grundkapital der Gesellschaft mit Zustimmung des Aufsichtsrats bis zum 28.09.2025 um bis zu insgesamt EUR 752.270,00 gegen Bareinlagen durch Ausgabe von neuen, auf den Namen lautenden Stückaktien zu erhöhen (Genehmigtes Kapital I). Von der Ermächtigung kann auch ein- oder mehrmals in Teilbeträgen, insgesamt aber nur bis zu EUR 752.270,00 Gebrauch gemacht werden. Die neuen Aktien sind den Aktionären zum Bezug anzubieten. Der Vorstand ist jedoch ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats Spitzenbeträge vom Bezugsrecht der Aktionäre auszunehmen. Der Vorstand ist ferner ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats den weiteren Inhalt der Aktienrechte und die Bedingungen der Aktienausgabe bei der Durchführung von Kapitalerhöhungen aus dem Genehmigten Kapital I festzulegen.“

c)

Der Aufsichtsrat wird ermächtigt, die Fassung der Satzung nach vollständiger oder teilweiser Durchführung der Erhöhung des Grundkapitals aus dem Genehmigten Kapital I entsprechend dem Umfang der bis dahin erfolgten Kapitalerhöhung aus dem Genehmigten Kapital I oder nach Ablauf der Ermächtigungsfrist anzupassen.

II.
Bericht des Vorstands über die Gründe für den Ausschluss des Bezugsrechts
gemäß § 203 Abs. 2 Satz 2 iVm § 186 Abs. 4 Satz 2 AktG

Der Vorstand hat gemäß § 203 Abs. 2 Satz 2 AktG in Verbindung mit § 186 Abs. 4 Satz 2 AktG einen schriftlichen Bericht über die Gründe für die in Tagesordnungspunkt 4 der Tagesordnung vorgeschlagene Ermächtigung zum Ausschluss des Bezugsrechts zu erstatten. Der Bericht ist vom Tag der Einberufung der Hauptversammlung an im Internet auf der Seite der Gesellschaft unter

www.DAVIGO.ai

zugänglich. Er wird auch in der Hauptversammlung zur Einsichtnahme durch die Aktionäre ausliegen. Der Bericht wird wie folgt bekannt gemacht:

Zum Tagesordnungspunkt 4 der Hauptversammlung am 28.09.2020 schlagen Vorstand und Aufsichtsrat vor, das bisherige Genehmigte Kapital I aufzuheben und durch ein neues Genehmigtes Kapital I zu ersetzen.

1. Gegenwärtiges und neues Genehmigtes Kapital I

Die gegenwärtige Satzung enthält in § 4 Abs. 4 das Genehmigte Kapital I, das den Vorstand ermächtigt, das Grundkapital in Höhe von EUR 50.000,00 gegen Bar- oder Sacheinlagen durch Ausgabe neuer Stammaktien zu erhöhen (Genehmigtes Kapital I). Von der Ermächtigung aus dem Genehmigten Kapital I ist bislang kein Gebrauch gemacht worden. Das derzeitige Genehmigte Kapital I läuft am 01.12.2022 aus.

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen der ordentlichen Hauptversammlung vom 28.09.2020 die Aufhebung des bisherigen Genehmigten Kapitals I und die Schaffung eines neuen Genehmigten Kapitals I in Höhe von EUR 752.270,00 vor. Das neue Genehmigte Kapital I entspricht damit 43,04 % des derzeitigen Grundkapitals und bleibt somit unter der gesetzlichen Höchstgrenze von 50% des Grundkapitals. Die Laufzeit beträgt – entsprechend der gesetzlichen Möglichkeiten – fünf Jahre.

Das zu Tagesordnungspunkt 4 vorgeschlagene Genehmigte Kapital I soll der Verwaltung für die folgenden fünf Jahre die Möglichkeit geben, sich im Bedarfsfall erforderlich werdendes Eigenkapital rasch und flexibel beschaffen zu können durch Ausgabe neuer Aktien insbesondere an die bezugsberechtigten, bisherigen Aktionäre. Die Möglichkeit hierzu sollte unabhängig vom Turnus der jährlichen ordentlichen Hauptversammlung bestehen, um flexibel im Bedarfsfall reagieren zu können.

Das bisherige Genehmigte Kapital I begründet aufgrund seines geringen Volumens in Höhe von EUR 50.000,00 keine adäquate Möglichkeit, den Aktionären in größerem Umfang neue Aktien anbieten zu können.

2. Gründe für die Ermächtigung zum Bezugsrechtsausschluss

Das neue Genehmigte Kapital I umfasst eine Ermächtigung des Vorstands, mit Zustimmung des Aufsichtsrats in den Fällen von Spitzenbeträgen über den Ausschluss des Bezugsrechts zu entscheiden.

Grundsätzlich muss gemäß § 186 Abs. 1 Satz 1 AktG bei einer Kapitalerhöhung jedem Aktionär auf sein Verlangen ein seinem Anteil an dem bisherigen Grundkapital entsprechender Teil der neuen Aktien zugeteilt werden (gesetzliches Bezugsrecht). So hat jeder Aktionär die Möglichkeit, auch nach der Kapitalerhöhung über den gleichen Kapitalanteil an der Gesellschaft zu verfügen wie vor der Erhöhung.

Das Bezugsrecht kann nach den gesetzlichen Bestimmungen aber auch ganz oder zum Teil ausgeschlossen werden. Von dieser Möglichkeit soll zum Ausgleich von Spitzenbeträgen bei Bedarf Gebrauch gemacht werden. Bei der Festlegung des Bezugsverhältnisses zwischen der Anzahl der zu beziehenden neuen Aktien je Anzahl alter Aktien können Spitzenbeträge, also solche Überbeträge, die nicht mehr auf den rechnerischen Nennwert pro neuer Aktie lauten, entstehen. Lediglich für diese rechnerischen Spitzenbeträge soll das Bezugsrecht ausgeschlossen werden können. Dieser Ausschluss hat nur einen sehr begrenzten Umfang, da im Ergebnis nur eine Abrundung stattfindet. Der Ausschluss ermöglicht rein praktisch die Ausnutzung der Ermächtigung durch runde Beträge und erleichtert damit die technische Abwicklung der Emission der neuen Aktien. Die als sog. „freie Spitzen“ vom Bezugsrecht ausgenommenen neuen Aktien werden bestmöglich für die Gesellschaft verwertet. Der mögliche Verwässerungseffekt ist aufgrund der Beschränkung ausschließlich auf Spitzenbeträge gering. Der Vorstand hält den Ausschluss des Bezugsrechts zum Ausgleich von Spitzenbeträgen aus diesen Gründen für sachlich gerechtfertigt und gegenüber den Aktionären für angemessen.

Über die Einzelheiten der jeweiligen Ausnutzung des Genehmigten Kapitals I wird der Vorstand in der Hauptversammlung berichten, die auf eine etwaige Ausgabe von Aktien der Gesellschaft aus dem Genehmigten Kapital I folgt.

Aufgrund der vorstehenden Ausführungen ist die Ermächtigung zum Bezugsrechtsausschluss im Falle von Spitzenbeträgen in den umschriebenen Grenzen erforderlich und im Interesse der Gesellschaft geboten.

III.
Gesamtzahl der Aktien

Zum Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung beträgt das Grundkapital der Gesellschaft EUR 1.747.730,00 und ist in 174.773 auf den Namen lautenden Stückaktien eingeteilt. Jede Aktie gewährt gemäß § 18 Ziffer 1 der aktuellen Fassung der Satzung der Gesellschaft in der Hauptversammlung eine Stimme, so dass die Gesamtzahl der Stimmrechte 174.773 beträgt.

IV.
Teilnahmevoraussetzungen

Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts sind gemäß III. C. § 16 der Satzung diejenigen Aktionäre berechtigt, die sich bis zum Ablauf des siebten Tages vor der Hauptversammlung, also spätestens bis zum Ablauf des 21. September 2020, zur Hauptversammlung anmelden. Die Anmeldung muss der Gesellschaft unter der nachfolgenden Adresse zugehen:

DAVIGO AG
Vorstand
Herrn Simon Marbach
Heimhuder Straße 52
20148 Hamburg
E-Mail: contact@davigo.ai

Die Anmeldung und der Nachweis der Berechtigung bedürfen der Textform (§ 126b BGB) und müssen in deutscher oder englischer Sprache abgefasst sein.

Im Verhältnis zur DAVIGO AG gilt für die Teilnahme an der Hauptversammlung oder die Ausübung des Stimmrechts als Aktionär wegen § 10 Absatz 1 Satz 3 Aktiengesetz in Verbindung mit § 67 Absatz 1 Aktiengesetz nur derjenige, der im Aktienregister der Gesellschaft eingetragen ist (§ 67 Absatz 2 Satz 1 Aktiengesetz).

Erwerber von Aktien, deren Umschreibungsanträge nach dem Anmeldeschlusstag (21. September 2020, 24:00 Uhr) bei der Gesellschaft eingehen, werden aus organisatorischen Gründen bis zum Schluss der Hauptversammlung nicht in das Aktienregister eingetragen (Umschreibestopp). Sie können daher aus eigenem Recht keine Teilnahme- und Stimmrechte aus diesen Aktien ausüben. In diesen Fällen bleiben Teilnahme- und Stimmrechte bis zur Umschreibung noch bei dem für die betreffenden Aktien im Aktienregister eingetragenen Aktionär.

V.
Stimmrechtsvertretung

Aktionäre, die nicht selbst an der Hauptversammlung teilnehmen möchten, können ihr Stimmrecht und/oder ihre sonstigen Rechte unter entsprechender Vollmachtserteilung durch einen Bevollmächtigten, auch durch eine Vereinigung von Aktionären oder ein Kreditinstitut, ausüben lassen. Die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf sowie der Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der DAVIGO AG bedürfen der Schriftform. Für die Vollmachtserteilung gegenüber der Gesellschaft und die Übermittlung des Nachweises einer gegenüber dem zu Bevollmächtigenden erklärten Bevollmächtigung stehen die für die Anmeldung genannte Adresse und E-Mail-Adresse zur Verfügung.

VI.
Anträge und Verlangen von Aktionären

Anträge und Verlangen von Aktionären nach §§ 126, 127 AktG sind ausschließlich an folgende Adresse zu richten:

DAVIGO AG
Abteilung Investor Relations
Herrn Simon Marbach
Heimhuder Straße 52
20148 Hamburg
E-Mail: contact@davigo.ai

Anträge von Aktionären, die unter vorstehender Adresse bis zum Ablauf des 13. September 2020 bei uns eingehen, werden einschließlich des Namens des Aktionärs, der Begründung und einer etwaigen Stellungnahme der Verwaltung unter

www.DAVIGO.ai

öffentlich zugänglich gemacht. Verspätete oder anderweitig adressierte Anträge werden nicht berücksichtigt.

 

Hamburg, im August 2020

DAVIGO AG

Der Vorstand

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