Rocket Factory Augsburg AG: Bezugsangebot

Rocket Factory Augsburg AG

Augsburg

Bezugsangebot

Das vorliegende Bezugsangebot betreffend neue Aktien der Gesellschaft richtet sich ausschließlich an die im Aktienregister der Gesellschaft eingetragenen Aktionäre. Gemäß Artikel 1 Absatz 4 lit. b der Verordnung (EU) 2017/1129 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2017 besteht für die Durchführung des Bezugsangebots keine Pflicht zur Erstellung und Veröffentlichung eines Wertpapierprospekts, da sich das Bezugsangebot an weniger als 150 Aktionäre richtet.

Die Hauptversammlung vom 03.04.2020 hat die Schaffung eines genehmigten Kapitals und die Änderung der Ziff. 3.4 (Genehmigtes Kapital) der Satzung beschlossen. Der Vorstand ist durch Beschluss der Hauptversammlung vom 03.04.2020 ermächtigt, das Grundkapital mit Zustimmung des Aufsichtsrates bis zum 02.04.2025 gegen Bar- und/oder Sacheinlage einmal oder mehrmals um insgesamt bis zu 4.000.000,00 EUR zu erhöhen, wobei das Bezugsrecht der Aktionäre ausgeschlossen werden kann (Genehmigtes Kapital 2020/I). Der Vorstand bietet eine erste Kapitalerhöhung unter Ausnutzung des genehmigten Kapitals um 500.000 Aktien für Euro 1.000.000 („Kapitalerhöhung“) an.

Die neuen Aktien werden zum geringsten Ausgabebetrag von EUR 2,00 je Aktie, d.h. zum Gesamtausgabebetrag von bis zu EUR 1.000.000,00 und mit Gewinnberechtigung ab dem 1. Januar 2020, ausgegeben (zusammen die „Neuen Aktien“). Das Bezugsverhältnis alte zu Neuen Aktien beträgt 18:1. Spitzenbeträge auf Bruchteile von Aktien, die aufgrund des Bezugsverhältnisses entstehen, sind vom Bezugsverhältnis ausgeschlossen. Rechnerische Bruchteile werden auf ganze Aktien abgerundet. Ein finanzieller Ausgleich für solche Bruchteile nicht gewährt.

Den Aktionären der Gesellschaft wird das Bezugsrecht in der Weise eingeräumt, dass die Aktionäre innerhalb einer Bezugsfrist bis zum 05. Oktober 2020 zur Zeichnung und Übernahme der Neuen Aktien zum geringsten Ausgabebetrag von EUR 2,00 je Aktie entsprechend dem festgelegten Bezugsverhältnis zugelassen werden.

Darüber hinaus gewährt die Gesellschaft ihren Aktionären ein Mehrbezugsrecht auf nicht von den Aktionären aufgrund ihres gesetzlichen Bezugsrechts bezogene Neue Aktien („Mehrbezug“).

Nach § 67 Abs. 2 AktG gilt im Verhältnis zur Gesellschaft als Aktionär nur, wer als solcher im Aktienregister eingetragen ist.

Bezugsangebot

Wir bitten unsere Aktionäre, die an der Kapitalerhöhung teilnehmen möchten, ihr Bezugsrecht auf die Neuen Aktien zur Vermeidung des Ausschlusses von der Ausübung ihres Bezugsrechts

bis zum 05. Oktober 2020

durch Verwendung der den Aktionären übermittelten Muster-Bezugserklärung und Übersendung bzw. Vorlage des Originals der ausgefüllten Bezugserklärung bei Jörn Spurmann, Am Technologiezentrum 5, 86159 Augsburg, während der üblichen Geschäftszeiten, auszuüben. Nicht fristgerecht ausgeübte Bezugsrechte verfallen ersatzlos. Ein Vordruck der Muster-Bezugserklärung kann bei der Gesellschaft (Rocket Factory Augsburg AG, Am Technologiezentrum 5, 86159 Augsburg; E-Mail: joern.spurmann@rfa.space) angefordert werden. Ein Ausgleich für nicht ausgeübte Bezugsrechte erfolgt nicht. Die Neuen Aktien werden den Aktionären der Gesellschaft nach Maßgabe dieses Bezugsangebots im Verhältnis von 18:1 zum Bezug angeboten. Achtzehn alte Aktien berechtigen daher zum Bezug von einer Neuen Aktie.

Die Ausübung des Bezugsrechts kann nur berücksichtigt werden, wenn spätestens bis zum Ablauf der Bezugsfrist die ausgefüllte Muster-Bezugserklärung im Original bei der Gesellschaft und der vollständige Bezugspreis für die bezogenen Neuen Aktien auf dem Kapitalerhöhungs-Sonderkonto der Gesellschaft eingegangen sind.

Ein Bezug ist nur bezüglich ganzer Neuer Aktien oder eines Vielfachen davon möglich. Spitzenbeträge die durch die Lieferung von ganzen Neuen Aktien unter Ausschluss von rechnerischen Aktienbruchteilen entstehen (d.h. halbe Aktien), sind vom Bezugsrecht ausgeschlossen. Hinsichtlich der entstehenden Spitzenbeträge haben die Aktionäre keinen Anspruch auf Lieferung von Neuen Aktien oder Barausgleich.

Mehrbezug

Aktionäre können über die Ausübung ihres Bezugsrechts hinaus im Rahmen eines Mehrbezugs in der Muster-Bezugserklärung ihre Bereitschaft erklären, eine von ihnen zu nennende Höchstzahl von Neuen Aktien zu beziehen. Die maximale Gesamtzahl der von einem Aktionär durch einen Mehrbezug jeweils erwerbbaren Neuen Aktien errechnet sich aus den bis zu 1.000.000 Neuen Aktien aus der Kapitalerhöhung abzüglich der auf den Bestand dieses Aktionärs entfallenden Aktien, die bereits aufgrund des gesetzlichen Bezugsrechts (unter Berücksichtigung des festgesetzten Bezugsrechtsausschlusses auf Bruchteile von Aktien) bezogen werden können. Ein Mehrbezug kann nur berücksichtigt werden, wenn spätestens bis zum Ablauf der Bezugsfrist die Muster-Bezugserklärung im Original mit ausgewiesenem Mehrbezug bei der Gesellschaft und der vollständige Bezugspreis für diesen Mehrbezug auf dem Kapitalerhöhungs-Sonderkonto der Gesellschaft eingegangen sind.

Soweit alle Aktionäre ihr Bezugsrecht vollständig ausüben und im Rahmen der Ausübung keine Bezugsrechtsspitzen entstehen, wäre ein Mehrbezug daher nicht möglich. Soweit es wegen hoher Nachfrage im Rahmen des Mehrbezugs nicht möglich ist, allen Aktionären sämtliche von ihnen im Rahmen des Mehrbezugs gewünschten zusätzlichen Neuen Aktien zuzuteilen, werden die vom Mehrbezug erfassten Neuen Aktien proportional im Verhältnis des jeweiligen Aktienbestands der am Mehrbezug teilnehmenden Aktionäre zueinander gekürzt, bis das gesamte Volumen der Kapitalerhöhung ausgeschöpft ist.

Ein Mehrbezug ist nur bezüglich ganzer Neuer Aktien oder eines Vielfachen davon möglich. Spitzenbeträge, die durch die Lieferung von ganzen Neuen Aktien unter Ausschluss von rechnerischen Aktienbruchteilen entstehen, sind vom Mehrbezugsrecht ausgeschlossen. Hinsichtlich der entstehenden Spitzenbeträge haben die Aktionäre keinen Anspruch auf Lieferung von Neuen Aktien oder Barausgleich. Sich hiernach ergebende Aktienbruchteile kann der Vorstand innerhalb des Kreises der mehrbeziehenden Aktionäre frei zuteilen.

Sollte der Mehrbezug nicht vollständig erfüllt werden können und es zu einer Kürzung nach vorstehender Maßgabe kommen, erhält der jeweilige Aktionär den zu viel gezahlten Bezugspreis umgehend nach Eintragung der Durchführung der Kapitalerhöhung im Handelsregister von der Gesellschaft zurückerstattet.

Bezugspreis

Der Bezugspreis je bezogener Neuer Aktie beträgt EUR 2,00.

Aktionäre, die innerhalb der Bezugsfrist ihr Bezugsrecht und ggf. ihr Recht auf Mehrbezug ausgeübt haben, müssen den Bezugspreis bei Ausübung des Bezugs- und ggf. Mehrbezugsrechts mit Wertstellung spätestens bis zum Ablauf des 6. Oktober 2020 durch Einzahlung bzw. Überweisung auf folgendes Kapitalerhöhungs-Sonderkonto der Gesellschaft entrichten:

IBAN: DE63720400460110310005

Verwendungszweck: Ausnutzung Genehmigtes Kapital 2020

Kein Bezugsrechtshandel

Ein Bezugsrechtshandel ist nicht vorgesehen. Auch ein Handel von Bezugsrechten ausschließlich im Aktionärskreis ist nicht vorgesehen. Die Gesellschaft wird keinen entgeltlichen An- oder Verkauf von Bezugsrechten vermitteln oder einen solchen organisieren. Nicht ausgeübte Bezugsrechte oder sich aus dem individuellen Aktienbestand ergebende Bezugsrechte für Bruchteile Neuer Aktien verfallen entschädigungslos.

Finale Zuteilung und Zeichnung der Neuen Aktien

Der Vorstand wird unverzüglich nach Ablauf der Bezugsfrist über die finale Zuteilung von Neuen Aktien an die Aktionäre entscheiden und dies den Aktionären per E-Mail bis spätestens zum Ablauf des 05. Oktober 2020 mitteilen. Nach Mitteilung der finalen Zuteilung der Neuen Aktien durch den Vorstand bitten wir unsere Aktionäre bis spätestens zum

06. Oktober 2020, 8.00 Uhr (MESZ, Ortszeit Frankfurt am Main)

durch Verwendung des Ihnen per E-Mail übermittelten und auch bei der Gesellschaft erhältlichen Muster-Zeichnungsscheins die jeweils final zugeteilten Neuen Aktien zu zeichnen. Ein Vordruck des Muster-Zeichnungsscheins kann bei der Gesellschaft (Rocket Factory Augsburg AG, Am Technologiezentrum 5, 86159 Augsburg; E-Mail: joern.spurmann@rfa.space) angefordert werden. Für die Einhaltung der vorstehenden Zeichnungsfrist ist der fristgerechte Zugang des Originals des Zeichnungsscheins in zweifacher Ausfertigung bei der Gesellschaft maßgebend. Eine nicht fristgerechte Zeichnung nach vorstehender Maßgabe ist auflösende Bedingung für die Bezugserklärung.

Ausgabe der Neuen Aktien

Die Durchführung der Kapitalerhöhung wird voraussichtlich bis zum 30. November 2020 in das Handelsregister eingetragen. Mit dieser Handelsregistereintragung wird die Kapitalerhöhung wirksam und erwerben die Zeichner das Eigentum an den von Ihnen wirksam gezeichneten und vom Vorstand entsprechend zugeteilten Neuen Aktien. Die Aktien der Gesellschaft sind nicht verbrieft. Eine Verbriefung der Neuen Aktien ist nicht beabsichtigt. Der Vorstand wird jedoch umgehend nach Eintragung der Durchführung der Kapitalerhöhung im Handelsregister das Aktienregister der Gesellschaft aktualisieren.

Verwertung nicht bezogener Neuer Aktien und freier Spitzenbeträge

Die durch das Bezugsverhältnis entstehenden Spitzenbeträge auf Neue Aktien sowie Neue Aktien, die nicht im Rahmen des Bezugsangebots und des Mehrbezugs bezogen worden sind, können vom Vorstand durch Zuteilung innerhalb des Aktionärskreises oder an Dritte frei verwertet werden.

Risikohinweis

Den Aktionären der Gesellschaft wird empfohlen, sich vor der Entscheidung zur Ausübung ihrer Bezugsrechte im Rahmen dieses Bezugsangebots umfassend über die Gesellschaft und deren Geschäftstätigkeit zu informieren und sich über die individuellen steuerlichen Auswirkungen und damit verbundenen Risiken eines Aktienbezugs beraten zu lassen.

 

Augsburg, im Oktober 2020

Rocket Factory Augsburg AG

Der Vorstand

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