Arnold AG: Zweite Aufforderung zur Einreichung von Aktienurkunden

Arnold AG

Friedrichsdorf

Zweite Aufforderung zur Einreichung von Aktienurkunden

Die Arnold AG hat in der ordentlichen Hauptversammlung vom 08.05.2019 beschlossen, den Anspruch des Aktionärs auf Verbriefung seines Anteils auszuschließen und § 5 der Satzung um einen entsprechenden Absatz 3 zu ergänzen. Die Satzungsänderung wurde am 28.05.2019 in das Handelsregister eingetragen.

Aufgrund dieser Veränderung der rechtlichen Verhältnisse richten wir hiermit an unsere Aktionäre die

zweite Aufforderung,

in der Zeit

vom 14.12.2020 bis spätestens 15.03.2021

sämtliche auf die Arnold AG lautenden Namensaktien bei der Hauptverwaltung unserer Gesellschaft, Industriestraße 6-10, 61381 Friedrichsdorf, einzureichen.

Der Umtausch ist für die Aktionäre nicht mit Kosten verbunden.

Der Einlieferer erhält im Gegenzug einen Auszug aus dem Aktienregister, der den Umfang seiner Beteiligung an der Arnold AG wiedergibt. Neue Aktienurkunden werden nicht ausgegeben.

Namensaktien, die trotz dreimaliger Veröffentlichung dieser Aufforderung nicht eingereicht worden sind, werden mit Genehmigung des Amtsgerichts Frankfurt am Main – Handelsregister – vom 03.12.2020 (Az.: 72 AR 3514/​20) für kraftlos erklärt werden.

Auch für Aktienurkunden, die für kraftlos erklärt wurden, wird den Berechtigten ein Auszug aus dem Aktienregister ausgehändigt.

 

Friedrichsdorf, im Januar 2021

ARNOLD AG

Der Vorstand

Arnold                Stemmer                Ebert

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