BayWa r.e. AG: Bekanntmachung über die Zusammensetzung des Aufsichtsrats gemäß § 197 Satz 3 UmwG i.V.m. §§ 31 Abs. 3 Satz 1 und 2, 97 ff. AktG

BayWa r.e. AG

München

Bekanntmachung über die Zusammensetzung des Aufsichtsrats gemäß § 197 Satz 3 UmwG i.V.m. §§ 31 Abs. 3 Satz 1 und 2, 97 ff. AktG

Die BayWa r.e. AG mit dem Sitz in München und eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts München unter HR B 264823 (die „Gesellschaft„) ist durch formwechselnde Umwandlung der BayWa r.e. renewable energy GmbH entstanden. Der Formwechsel ist am 31. März 2021 in das Handelsregister eingetragen und damit wirksam geworden.

Die für den Formwechsel stimmenden Gesellschafter haben bei der Beschlussfassung über die formwechselnde Umwandlung am 25. März 2021 sechs Aufsichtsratsmitglieder der Aktionäre zum ersten Aufsichtsrat gewählt. Die Amtszeit des ersten Aufsichtsrats der Gesellschaft endet mit Beendigung der Hauptversammlung, die über die Entlastung des ersten Aufsichtsrats für das vierte Geschäftsjahr nach dem Beginn der Amtszeit beschließt. Das Geschäftsjahr, in dem die Amtszeit beginnt, wird nicht mitgerechnet.

Der Aufsichtsrat der Gesellschaft besteht gemäß §§ 95 Satz 2, 96 Abs. 1, 101 Abs. 1 Satz 1 AktG in Verbindung mit Ziffer 9(a) der Satzung der Gesellschaft aus sechs Mitgliedern. Nach Ansicht des Vorstandes besteht der Aufsichtsrat der Gesellschaft ausschließlich aus Aufsichtsratsmitgliedern der Aktionäre, da die Gesellschaft weniger als 500 Arbeitnehmer beschäftigt (vgl. § 1 Abs. 1 Nr. 1 DrittelbG und § 1 Abs. 1 MitbestG).

Der Aufsichtsrat bleibt nach diesen Vorschriften nur aus Mitgliedern der Aktionäre zusammengesetzt, wenn nicht Antragsberechtigte nach § 98 Abs. 2 AktG innerhalb einer Frist von einem Monat nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung im Bundesanzeiger das gemäß § 98 Abs. 1 AktG zuständige Landgericht München I anrufen.

 

München, im April 2021

BayWa r.e. AG

Der Vorstand

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