Blockchain Infrastructure Group AG: Einladung zur außerordentlichen Hauptversammlung

Blockchain Infrastructure Group AG

Rosengarten

WKN 358012

Einladung zur außerordentlichen Hauptversammlung

Sehr geehrte Aktionärinnen und Aktionäre,

hiermit laden wir Sie herzlich zu der ordentlichen Hauptversammlung der Blockchain Infrastructure Group AG (nachfolgend auch „Gesellschaft„) ein, die

am Mittwoch, den 12. Mai 2021, um 15:00 Uhr (MESZ)

aufgrund der fortdauernden COVID-19-Pandemie als virtuelle Hauptversammlung ohne physische Präsenz der Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten mit Ausnahme der von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter stattfindet.

Ort der Versammlung im Sinne des Aktiengesetzes ist:

Landgraf Schneider Rechtsanwälte, PartG,
Zeppelinallee 21, 60325 Frankfurt

Für die Aktionäre oder ihre Bevollmächtigten bestehen kein Recht und keine Möglichkeit zur physischen Anwesenheit am Ort der Hauptversammlung. Die gesamte Hauptversammlung wird für die ordnungsgemäß angemeldeten Aktionäre oder ihre Bevollmächtigten live in Bild und Ton über die Internetseite der Gesellschaft unter

https:/​/​blockchaininfrastructuregroup.hv-virtuell.de

im passwortgeschützten Internetservice übertragen. Die Stimmrechtsausübung der Aktionäre erfolgt – auch bei einer Bevollmächtigung von Dritten – ausschließlich im Wege der elektronischen Briefwahl oder durch Vollmachts- und Weisungserteilung an die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter.

I. Tagesordnung

TOP 1

Kapitalerhöhung gegen Bareinlagen und Satzungsänderung

Abweichend von § 179 des Aktiengesetzes bestimmt § 21 der Satzung, dass für die Beschlussfassung über eine ordentliche Kapitalerhöhung, bei der das Bezugsrecht der Aktionäre nicht ausgeschlossen wird, einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen genügt.

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, folgenden Beschluss zu fassen:

a.

Das Grundkapital der Gesellschaft wird von EUR 350.000,00 um bis zu EUR 6.000.000,00 auf bis zu EUR 6.350.000,00 durch Ausgabe von bis zu 6.000.000 auf den Inhaber lautenden Stammaktien gegen Bareinlagen zum Bezugspreis von EUR 1,00 je Stückaktie erhöht.

b.

Die neuen Aktien werden zum Betrag von EUR 1,00 pro Stückaktie ausgegeben. Die neuen Aktien werden den bisherigen Aktionären im Verhältnis 1:17 zum Bezug angeboten.

c.

Die neuen Aktien sind ab dem 1.1.2021 gewinnberechtigt.

d.

Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrates weitere Einzelheiten der Kapitalerhöhung und ihrer Durchführung festzusetzen.

e.

Der Aufsichtsrat wird ermächtigt, die Fassung des § 3 der Satzung der Gesellschaft entsprechend der Durchführung der Kapitalerhöhung zu ändern.

In Anpassung an die vorstehenden Beschlüsse erhält § 3 der Satzung folgende Fassung:

㤠3
Grundkapital

Das Grundkapital der Gesellschaft beträgt Euro 6.350.000 und ist eingeteilt in 6.350.000 auf den Inhaber lautende Stammaktien ohne Nennbetrag (Stückaktien)“.

TOP 2

Änderung des Unternehmensgegenstandes und Satzungsänderung

Auch außerhalb der Entwicklung und der Funktion als Holdingunternehmen soll sich die Gesellschaft künftig an Geschäften aus dem Bereich der Blockchain-Technologie beteiligen.

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, § 2 der Satzung wie folgt neu zu fassen bzw. zu erweitern:

㤠2 Gegenstand des Unternehmens

Gegenstand des Unternehmens ist die Entwicklung und das Betreiben von Geschäftskonzepten im Bereich der Blockchain-Technologien sowie die Beratung und Beteiligung an Unternehmen in diesen Bereichen und – als Holdinggesellschaft – das Halten und Verwalten von Beteiligungen an gleichartigen Unternehmen sowie anderen Rechtsträgern und Vermögensmassen, den langfristigen Wert dieser zu fördern, sowie die Vornahme aller sonstigen damit verbundenen Geschäfte. Ausgenommen sind sämtliche Geschäfte und Tätigkeiten, die einer behördlichen oder gerichtlichen Erlaubnis bedürfen. Die Gesellschaft wird im In- und im Ausland tätig.“

TOP 3

Streichung Genehmigtes Kapital und Satzungsänderung

Die Gesellschaft verfügt gemäß § 5 über ein genehmigtes Kapital in Höhe von
EUR 175.000, das mit Ablauf des 12. März 2012 erloschen ist. Nachstehender Paragraph 5 der Satzung soll ersatzlos gestrichen werden:

㤠5
Genehmigtes Kapital

Der Vorstand ist ermächtigt, in der Zeit bis zum 12. März 2012 das Grundkapital der Gesellschaft mit Zustimmung des Aufsichtsrats einmalig oder mehrmalig um bis zu insgesamt Euro 175.000 durch Ausgabe von bis zu 175.000 neuer auf den Inhaber lautender Stückaktien gegen Bar- und/​oder Sacheinlagen zu erhöhen. Über den weiteren Inhalt der jeweiligen Aktienrechte einschließlich der Gattung der auszugebenden Aktien und die sonstigen Bedingungen der Aktienausgabe entscheidet der Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrats. Der Vorstand ist ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats, das Bezugsrecht der Aktionäre teilweise oder vollständig auszuschließen. Der Aufsichtsrat wird ermächtigt, die Fassung der Satzung entsprechend dem Umfang der Kapitalerhöhung zu ändern.“

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, folgenden Beschluss zu fassen:

Paragraf 5 der Satzung wird ersatzlos gestrichen.

TOP 4

Abberufung des Aufsichtsratsmitgliedes Selman Celik

Der Vorstand und die übrigen Aufsichtsratsmitglieder schlagen vor, folgenden Beschluss zu fassen:

Das Aufsichtsratsmitglied Selman Celik wird mit sofortiger Wirkung abberufen werden.

TOP 5

Neuwahl zum Aufsichtsrat

Der nach Maßgabe von § 95 Abs. 1 Satz 2 AktG i.V.m. § 9 Abs. 1 der Satzung der Gesellschaft aus drei Mitgliedern bestehende Aufsichtsrat setzt sich gemäß §§ 96 Abs. 1 letzte Variante, 101 Abs. 1 AktG nur aus Aufsichtsratsmitgliedern der Aktionäre zusammen, die von der Hauptversammlung gewählt werden. Die Hauptversammlung ist an Wahlvorschläge nicht gebunden.

Für die restliche Amtszeit des Aufsichtsrates Celik soll ein neues Mitglied in den Aufsichtsrat gewählt werden.

Der Aufsichtsrat schlägt vor, folgende Person in den Aufsichtsrat zu wählen und wie folgt zu beschließen:

Herr Arno Alexander Sardelic, geboren am 04.01.1968, Unternehmer, wohnhaft in Dubai, Vereinigte Arabische Emirate, wird mit Wirkung zum Ende dieser Hauptversammlung zum Mitglied des Aufsichtsrates gewählt. Seine Amtszeit endet mit der der übrigen Aufsichtsratsmitglieder.

Herr Sardelic ist kein Mitglied anderer gesetzlich zu bildender Aufsichtsräte oder vergleichbarer in- und ausländischer Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen.

Den Lebenslauf von Herrn Sardelic finden Sie auf der Internetseite der Gesellschaft unter

https:/​/​www.blockchaininfrastructuregroup.com/​hauptversammlung
TOP 6

Sonstiges

II.
Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte

Das Grundkapital der Gesellschaft in Höhe von EUR 350.000,00 ist eingeteilt in 350.000 auf den Inhaber lautende Stückaktien, die satzungsgemäß je eine Stimme in der Hauptversammlung gewähren. Im Zeitpunkt der Einberufung dieser Hauptversammlung hält die Gesellschaft keine eigenen Aktien. Daher bestehen im Zeitpunkt der Einberufung dieser Hauptversammlung 350.000 Stimmrechte.

III.
Durchführung der Hauptversammlung als virtuelle Hauptversammlung ohne physische Präsenz
der Aktionäre und ihrer Bevollmächtigten, Übertragung in Bild und Ton

Mit Blick auf die fortdauernde COVID-19-Pandemie wird die ordentliche Hauptversammlung am 12. Mai 2021 auf Grundlage des Gesetzes über Maßnahmen im Gesellschafts-, Genossenschafts-, Vereins-, Stiftungs- und Wohnungseigentumsrecht zur Bekämpfung der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie vom 27. März 2020 (Bundesgesetzblatt I Nr. 14 2020, S. 570) in seiner aktuellen Fassung (nachfolgend „C-19 AuswBekG“) als virtuelle Hauptversammlung ohne physische Präsenz der Aktionäre und ihrer Bevollmächtigten, jedoch mit der Möglichkeit zur Teilnahme im Wege der elektronischen Zuschaltung (Teilnahme), durchgeführt.

Die Aktionäre und ihre Bevollmächtigten (mit Ausnahme des Stimmrechtsvertreters der Gesellschaft) können daher nicht physisch an der Hauptversammlung teilnehmen. Sie können die gesamte Hauptversammlung jedoch per Bild- und Tonübertragung auf der Internetseite der Blockchain Infrastructure Group AG unter

https:/​/​blockchaininfrastructuregroup.hv-virtuell.de

über den passwortgeschützten Internetservice verfolgen; diese Bild- und Tonübertragung ermöglicht keine Teilnahme an der Hauptversammlung im Sinne von § 118 Abs. 1 Satz 2 AktG und keine elektronische Teilnahme im Sinne von § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2, 2. Alt. C-19 AuswBekG. Den ordnungsgemäß angemeldeten Aktionären werden anstelle der herkömmlichen Eintrittskarte individuelle Zugangsdaten zum passwortgeschützten Internetservice zugeschickt, mit denen die Aktionäre den auf der Internetseite der Blockchain Infrastructure Group AG unter

https:/​/​blockchaininfrastructuregroup.hv-virtuell.de

zugänglichen passwortgeschützten Internetservice nutzen können.

IV.
Passwortgeschützter Internetservice zur Hauptversammlung

Auf der Internetseite der Blockchain Infrastructure Group AG unter

https:/​/​blockchaininfrastructuregroup.hv-virtuell.de

steht ab dem 30. April 2021, 0:00 Uhr (MESZ), ein passwortgeschützter Internetservice zur Verfügung. Über diesen können die ordnungsgemäß angemeldeten Aktionäre (und ggf. deren Bevollmächtigte) unter anderem die Hauptversammlung in Bild und Ton verfolgen, ihr Stimmrecht ausüben, Vollmachten erteilen, Fragen einreichen oder Widerspruch zu Protokoll erklären. Um den passwortgeschützten Internetservice nutzen zu können, müssen sie sich mit den individuellen Zugangsdaten, die sie nach erfolgter Anmeldung und dem Nachweis des Anteilsbesitzes erhalten, einloggen. Die verschiedenen Möglichkeiten zur Ausübung ihrer Rechte erscheinen dann in Form von Schaltflächen und Menüs auf der Benutzeroberfläche im passwortgeschützten Internetservice.

Weitere Einzelheiten zum passwortgeschützten Internetservice und den Anmelde- und Nutzungsbedingungen erhalten die Aktionäre zusammen mit den individuellen Zugangsdaten für die Nutzung des passwortgeschützten Internetservices bzw. im Internet unter

https:/​/​blockchaininfrastructuregroup.hv-virtuell.de

V.
Voraussetzungen für die Teilnahme an der Hauptversammlung
und die Ausübung der Aktionärsrechte, insbesondere des Stimmrechts

Zur Teilnahme durch elektronische Zuschaltung zu der Hauptversammlung und zur Ausübung der Aktionärsrechte, insbesondere des Stimmrechts, sind nach § 19 Abs. 1 der Satzung diejenigen Aktionäre berechtigt, die sich zur Hauptversammlung anmelden und ihre Berechtigung nachweisen (ordnungsgemäß angemeldete Aktionäre). Die Anmeldung und der Nachweis der Berechtigung müssen der Gesellschaft in deutscher oder englischer Sprache spätestens bis zum Ablauf des

5. Mai 2021
(24:00 Uhr MESZ)

unter folgender Adresse, Telefax-Nummer oder E-Mail-Adresse zugehen (z.B. als eingescannte Datei im pdf-Format):

Blockchain Infrastructure Group AG
c/​o GFEI AG
Ostergrube 11
30559 Hannover
Telefax: +49 (0)511 /​ 474 023 19
E-Mail: blockchaininfrastructuregroup@gfei.de

Für den Nachweis der Berechtigung reicht ein in Textform (§ 126b BGB) erstellter besonderer Nachweis des Anteilsbesitzes durch das depotführende Institut aus. Der Nachweis muss sich auf den Beginn des 12. Tages vor der Hauptversammlung, d.h. auf den

30. April 2021
(0:00 Uhr MESZ (Nachweisstichtag)),

beziehen.

Die GFEI AG ist für die Anmeldung und den Nachweis des Anteilsbesitzes die Empfangsbevollmächtigte der Gesellschaft.

Nach fristgerechter Anmeldung einschließlich Eingang des Nachweises des Anteilsbesitzes bei der Gesellschaft werden den Aktionären individuelle Zugangsdaten für die Nutzung des passwortgeschützten Internetservices übersandt. Wir bitten die Aktionäre, frühzeitig für die Anmeldung und Übersendung des Nachweises ihres Anteilsbesitzes an die Gesellschaft Sorge zu tragen.

VI.
Bedeutung des Nachweisstichtags (Record Date)

Der Nachweisstichtag (Record Date) ist das entscheidende Datum für den Umfang und die Ausübung des Teilnahme- und Stimmrechts in der Hauptversammlung. Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt für die Teilnahme an der Hauptversammlung oder die Ausübung des Stimmrechts als Aktionär nur, wer einen Nachweis des Anteilsbesitzes zum Record Date erbracht hat. Personen, die zum Record Date noch keine Aktien besitzen und erst danach Aktionär werden, sind nicht teilnahme- und stimmberechtigt, es sei denn, sie lassen sich bevollmächtigen oder zur Rechtsausübung ermächtigen (siehe unten, Ziffer IX. „Bevollmächtigung eines Dritten zur Ausübung des Stimmrechts und sonstiger Rechte“). Aktionäre, die sich ordnungsgemäß angemeldet und den Nachweis des Anteilsbesitzes erbracht haben, sind auch dann zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts berechtigt, wenn sie die Aktien nach dem Record Date veräußern. Mit dem Nachweisstichtag geht keine Sperre für die Veräußerbarkeit des Anteilbesitzes einher. Der Nachweisstichtag ist kein relevantes Datum für eine eventuelle Dividendenberechtigung.

VII.
Ausübung des Stimmrechts durch elektronische Briefwahl

Ordnungsgemäß angemeldete Aktionäre können ihre Stimmen, auch ohne an der Hauptversammlung teilzunehmen, im Wege elektronischer Kommunikation (Briefwahl) abgeben.

Briefwahlstimmen können unter Nutzung des unter der Internetadresse

https:/​/​www.blockchaininfrastructuregroup.com/​hauptversammlung

zugänglichen passwortgeschützten Internetservices gemäß den dafür vorgesehenen Verfahren abgegeben, geändert oder widerrufen werden.

Diese Möglichkeit der elektronischen Briefwahl steht ab dem 30. April, 0:00 Uhr (MESZ), bis zum Beginn der Abstimmungen in der virtuellen Hauptversammlung am 12. Mai 2021 zur Verfügung. Entsprechendes gilt für einen Widerruf oder eine Änderung der Stimmabgabe durch elektronische Briefwahl.

VIII.
Ausübung des Stimmrechts durch Vollmachts- und Weisungserteilung
an den Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft

Die Gesellschaft bietet den ordnungsgemäß angemeldeten Aktionären an, einen von der Gesellschaft benannten weisungsgebundenen Stimmrechtsvertreter zu bevollmächtigen.

Ein Vollmachts- und Weisungsformular wird diesen Aktionären zusammen mit den Zugangsdaten zu dem unter der Internetadresse

https:/​/​www.blockchaininfrastructuregroup .com/​hauptversammlung

zugänglichen passwortgeschützten Internetservice übersandt und steht dort auch zum Download zur Verfügung.

Vollmachten mit Weisungen an den von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter können bis zum 11. Mai 2021, 24:00 Uhr (MESZ), (Datum des Eingangs) an die nachfolgende Adresse, Telefaxnummer oder E-Mail-Adresse

Blockchain Infrastructure Group AG
c/​o GFEI AG
Ostergrube 11
30559 Hannover
Telefax: +49 (0)511 /​ 474 023 19
E-Mail: blockchaininfrastructuregroup@gfei.de

oder unter Nutzung des unter der Internetadresse

https:/​/​blockchaininfrastructuregroup.hv-virtuell.de

zugänglichen Passwort geschützten Internetservices gemäß den dafür vorgesehenen Verfahren abgegeben, geändert oder widerrufen werden. Entscheidend ist der Zeitpunkt des Zugangs bei der Gesellschaft.

Am Tag der virtuellen Hauptversammlung können Vollmachten mit Weisungen an die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter auch noch bis zum Beginn der Abstimmung über den passwortgeschützten Internetservice unter

https:/​/​blockchaininfrastructuregroup.hv-virtuell.de

gemäß den dafür vorgesehenen Verfahren abgegeben, geändert oder widerrufen werden.

Soweit der von der Gesellschaft benannte Stimmrechtsvertreter bevollmächtigt wird, müssen diesem in jedem Fall Weisungen für die Ausübung des Stimmrechts erteilt werden. Der Stimmrechtsvertreter ist verpflichtet, weisungsgemäß abzustimmen. Ohne solche ausdrücklichen Weisungen wird der Stimmrechtsvertreter das Stimmrecht nicht ausüben.

Sollte zu einem Tagesordnungspunkt eine Einzelabstimmung durchgeführt werden, ohne dass dies im Vorfeld der virtuellen Hauptversammlung mitgeteilt wurde, so gilt eine Weisung zu diesem Tagesordnungspunkt insgesamt auch als entsprechende Weisung für jeden Punkt der Einzelabstimmung.

Der Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft nimmt keine Vollmachten zur Einlegung von Widersprüchen gegen Hauptversammlungsbeschlüsse, zur Ausübung der Fragemöglichkeit oder zur Stellung von Anträgen entgegen.

IX.
Bevollmächtigung eines Dritten zur Ausübung des Stimmrechts und sonstiger Rechte

Die Aktionäre können ihr Stimmrecht und sonstige Rechte in der Hauptversammlung auch durch Bevollmächtigte, z.B. durch einen Intermediär, eine Vereinigung von Aktionären, einen Stimmrechtsberater oder eine andere Person ihrer Wahl, ausüben lassen. Auch dann ist eine fristgemäße Anmeldung des jeweiligen Anteilsbesitzes mit dem entsprechenden Nachweis erforderlich. Bevollmächtigte Dritte können das Stimmrecht ihrerseits durch Briefwahl oder Vollmacht und Weisung an die Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft ausüben (siehe oben). Bevollmächtigt der Aktionär mehr als eine Person, kann die Gesellschaft gemäß § 134 Abs. 3 Satz 2 AktG eine oder mehrere von diesen zurückweisen.

Die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft bedürfen der Textform (§ 126b BGB), wenn keine Vollmacht nach § 135 AktG erteilt wird.

Ein Vollmachtsformular wird den angemeldeten Aktionären zusammen mit den Zugangsdaten zu dem unter der Internetadresse

https:/​/​blockchaininfrastructuregroup.hv-virtuell.de

zugänglichen Passwort geschützten Internetservice übersandt und steht dort auch zum Download zur Verfügung.

Bei Bevollmächtigung von Intermediären, Aktionärsvereinigungen, Stimmrechtsberatern oder diesen nach § 135 Abs. 8 AktG gleichgestellten Personen oder Institutionen gelten die besonderen Vorschriften des § 135 AktG, die unter anderem verlangen, dass die Vollmacht nachprüfbar festzuhalten ist. Hier können daher Ausnahmen von dem allgemeinen Textformerfordernis gelten. Die betreffenden Vollmachtsempfänger setzen jedoch unter Umständen besondere Regelungen für ihre eigene Bevollmächtigung fest. Die Aktionäre werden deshalb gebeten, sich ggf. mit den betreffenden Vollmachtsempfängern rechtzeitig über die jeweilige Form und das Verfahren der Bevollmächtigung abzustimmen.

Die Erteilung der Vollmacht kann gegenüber dem Bevollmächtigten oder gegenüber der Gesellschaft erfolgen. Der Nachweis der Bevollmächtigung kann an die Gesellschaft bis zum 11. Mai 2021, 24:00 Uhr (MESZ), (Datum des Eingangs) an die nachfolgende Adresse, Telefaxnummer oder E-Mail-Adresse

Blockchain Infrastructure Group AG
c/​o GFEI AG
Ostergrube 11
30559 Hannover
Telefax: +49 (0)511 /​ 474 023 19
E-Mail: blockchaininfrastructuregroup@gfei.de

oder unter Nutzung des unter der Internetadresse

https:/​/​blockchaininfrastructuregroup.hv-virtuell.de

zugänglichen Passwort geschützten Internetservices gemäß den dafür vorgesehenen Verfahren abgegeben, geändert oder widerrufen werden. Entscheidend ist der Zeitpunkt des Zugangs bei der Gesellschaft.

Am Tag der virtuellen Hauptversammlung können Vollmachten ausschließlich unter Nutzung des unter der Internetadresse

https:/​/​blockchaininfrastructuregroup.hv-virtuell.de

zugänglichen Passwort geschützten Internetservices gemäß den dafür vorgesehenen Verfahren abgegeben, geändert oder widerrufen werden.

Die Teilnahme des Bevollmächtigten durch elektronische Zuschaltung über den passwortgeschützten Internetservice setzt voraus, dass der Bevollmächtigte vom Vollmachtgeber die Zugangsdaten zum passwortgeschützten Internetservice erhält.

X.
Auskunftsrecht der Aktionäre gemäß § 131 Abs. 1 AktG
i.V.m. § 1 Abs. 2 C-19 AuswBekG /​ Fragerecht der Aktionäre

Das Auskunftsrecht der Aktionäre gemäß § 131 Abs. 1 AktG ist im Falle einer virtuellen Hauptversammlung nach § 1 Abs. 2 C-19 AuswBekG eingeschränkt. Danach haben die Aktionäre lediglich das Recht, Fragen im Wege der elektronischen Kommunikation zu stellen (§ 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 C-19 AuswBekG). Der Vorstand kann zudem festlegen, dass Fragen spätestens einen Tag vor der Hauptversammlung einzureichen sind (§ 1 Abs. 2 Satz 2 C-19 AuswBekG, 2. Halbsatz). Hiervon hat der Vorstand der Blockchain Infrastructure Group AG mit Zustimmung des Aufsichtsrats wie folgt Gebrauch gemacht.

Ordnungsgemäß angemeldete Aktionäre haben ab dem 30. April, 0:00 Uhr (MESZ), die Möglichkeit, im Wege der elektronischen Kommunikation Fragen zu stellen (vgl. § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 C-19 AuswBekG). Etwaige Fragen sind bis spätestens 24 Stunden vor der Hauptversammlung, also bis zum

11. Mai 2021 um 15:00 Uhr (MESZ)

über den unter der Internetadresse

https:/​/​www.blockchaininfrastructuregroup.com/​hauptversammlung

zugänglichen passwortgeschützten Internetservice gemäß den dafür vorgesehenen Verfahren einzureichen.

Nach Ablauf der vorstehend genannten Frist oder nicht in deutscher Sprache eingereichte Fragen werden nicht berücksichtigt. Es ist möglich, die Fragensteller im Rahmen der Fragenbeantwortung grundsätzlich namentlich zu nennen.

Der Vorstand entscheidet gemäß § 1 Abs. 2 Satz 2 C-19 AuswBekG, 1. Halbsatz nach pflichtgemäßem, freiem Ermessen, wie er Fragen beantwortet.

XI.
Erklärung von Widersprüchen zu Protokoll

Ordnungsgemäß angemeldete Aktionäre, die ihr Stimmrecht im Wege der Briefwahl oder über Vollmachtserteilung ausgeübt haben, können vom Beginn bis zum Ende der Hauptversammlung über den unter der Internetadresse

https:/​/​www.blockchaininfrastructuregroup.com/​hauptversammlung

zugänglichen passwortgeschützten Internetservice gemäß dem dafür vorgesehenen Verfahren auf elektronischem Wege Widerspruch gegen Beschlüsse der Hauptversammlung zu Protokoll des Notars erklären.

XII.
Ergänzungsanträge zur Tagesordnung auf Verlangen einer Minderheit gemäß § 122 Abs. 2 AktG

Aktionäre, deren Anteile zusammen den zwanzigsten Teil des Grundkapitals (dies entspricht 25.000 Stückaktien) oder den anteiligen Betrag von EUR 500.000,00 am Grundkapital der Gesellschaft (dies entspricht 500.000 Stückaktien) erreichen, können verlangen, dass Gegenstände auf die Tagesordnung gesetzt und bekannt gemacht werden. Jedem neuen Gegenstand muss eine Begründung oder eine Beschlussvorlage beiliegen. Das Verlangen ist schriftlich an den Vorstand der Blockchain Infrastructure Group AG zu richten und muss der Gesellschaft mindestens 14 Tage vor der Hauptversammlung, also spätestens bis zum Ablauf des

27. April 2021
(24:00 Uhr MESZ)

unter folgender Adresse zugehen:

Blockchain Infrastructure Group AG
c/​o GFEI AG
Ostergrube 11
30559 Hannover
Telefax: +49 (0)511 /​ 474 023 19
E-Mail: blockchaininfrastructuregroup@gfei.de

Die Antragsteller haben nachzuweisen, dass sie seit mindestens 90 Tagen vor dem Tag des Zugangs des Verlangens Inhaber der Aktien sind und dass sie die Aktien bis zur Entscheidung des Vorstands über den Antrag halten, wobei § 70 AktG bei der Berechnung der Aktienbesitzzeit Anwendung findet. Der Tag des Zugangs des Verlangens ist nicht mitzurechnen. Eine Verlegung von einem Sonntag, einem Sonnabend oder einem Feiertag auf einen zeitlich vorausgehenden oder nachfolgenden Werktag kommt nicht in Betracht. Die §§ 187 bis 193 BGB sind nicht entsprechend anzuwenden.

Bekannt zu machende Ergänzungen der Tagesordnung werden – soweit sie nicht bereits mit der Einberufung bekannt gemacht wurden – unverzüglich nach Zugang des Verlangens im Bundesanzeiger bekannt gemacht. Sie werden außerdem im Internet unter

https:/​/​www.blockchaininfrastructuregroup.com/​hauptversammlung

veröffentlicht und den Aktionären mitgeteilt.

XIII.
Gegenanträge gemäß § 126 Abs. 1 AktG und Wahlvorschläge gemäß § 127 AktG

Darüber hinaus können Aktionäre der Gesellschaft Gegenanträge gegen Vorschläge von Vorstand und/​oder Aufsichtsrat zu bestimmten Punkten der Tagesordnung sowie Wahlvorschläge zur Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern oder von Abschlussprüfern übersenden. Gegenanträge (nebst einer etwaigen Begründung), Wahlvorschläge und sonstige Anfragen von Aktionären zur Hauptversammlung sind ausschließlich an die nachstehende Adresse zu richten:

Blockchain Infrastructure Group AG
c/​o GFEI AG
Ostergrube 11
30559 Hannover
Telefax: +49 (0)511 /​ 474 023 19
E-Mail: blockchaininfrastructuregroup@gfei.de

Anderweitig adressierte Gegenanträge und/​oder Wahlvorschläge werden nicht berücksichtigt. Die c/​o GFEI AG ist für Gegenanträge und Wahlvorschläge die Empfangsbevollmächtigte der Gesellschaft.

Bis 14 Tage vor dem Tag der Hauptversammlung, also bis spätestens zum Ablauf des

27. April 2021
(24:00 Uhr MESZ)

bei vorstehender Adresse, Telefax-Nummer oder E-Mail-Adresse mit Nachweis der Aktionärseigenschaft eingegangene Gegenanträge und Wahlvorschläge einschließlich des Namens des Aktionärs sowie zugänglich zu machender Begründungen werden nach ihrem Eingang den anderen Aktionären im Internet unter

https:/​/​blockchaininfrastructuregroup.hv-virtuell.de

zugänglich gemacht, sofern die übrigen Voraussetzungen für eine Pflicht zur Veröffentlichung gemäß § 126 AktG erfüllt sind. Eventuelle Stellungnahmen der Verwaltung werden ebenfalls unter der genannten Internetadresse veröffentlicht.

Anträge oder Wahlvorschläge von Aktionären, die nach §§ 126, 127 AktG zugänglich zu machen sind, gelten gemäß § 1 Abs. 2 S. 3 C-19 AuswBekG als in der Hauptversammlung gestellt, wenn der den Antrag stellende oder den Wahlvorschlag unterbreitende Aktionär ordnungsgemäß legitimiert und zur Hauptversammlung angemeldet ist.

Weitergehende Erläuterungen zu den Rechten der Aktionäre gemäß § 122 Abs. 2, § 126 Abs. 1, § 127, § 131 Abs. 1 AktG i.V.m. § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 C-19 AuswBekG sind der Öffentlichkeit auf der Internetseite der Blockchain Infrastructure Group AG unter der Internetadresse

https:/​/​blockchaininfrastructuregroup.hv-virtuell.de

zugänglich gemacht.

XIV.
Information zum Datenschutz für Aktionäre

Die Blockchain Infrastructure Group AG verarbeitet personenbezogene Daten (Name, Anschrift, E-Mail-Adresse, Aktienanzahl, Aktiengattung, Besitzart der Aktien und Nummer der Stimmrechtskarte; gegebenenfalls Name, Anschrift und E-Mail-Adresse des vom jeweiligen Aktionär benannten Aktionärsvertreters) auf Grundlage der geltenden Datenschutzgesetze, um den Aktionären die Ausübung ihrer Rechte im Rahmen der virtuellen Hauptversammlung zu ermöglichen und die gesetzlichen Bestimmungen einer Hauptversammlung einzuhalten, einschließlich der Bestimmungen des C-19 AuswBekG zur Durchführung einer virtuellen Hauptversammlung.

Die Verarbeitung der personenbezogenen Daten der Aktionäre ist für ihre Teilnahme an der virtuellen Hauptversammlung zwingend erforderlich. Für die Verarbeitung ist die Blockchain Infrastructure Group AG die verantwortliche Stelle. Rechtsgrundlage für die Verarbeitung ist Art. 6 (1) lit. c) Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO).

Die Dienstleister der Blockchain Infrastructure Group AG, welche zum Zwecke der Ausrichtung der virtuellen Hauptversammlung beauftragt werden (insbesondere Hauptversammlungs-, IT-, Druck- und Versanddienstleister), erhalten von der Blockchain Infrastructure Group AG nur solche personenbezogenen Daten, welche für die Ausführung der beauftragten Dienstleistung erforderlich sind und verarbeiten die Daten ausschließlich nach Weisung der Blockchain Infrastructure Group AG. Darüber hinaus können die Daten der Aktionäre an auskunftsberechtigte Behörden übermittelt werden. Ihre Daten werden nicht an ein Drittland übermittelt.

Sofern Aktionäre von der Möglichkeit Gebrauch machen, im Vorfeld der virtuellen Hauptversammlung Fragen einzureichen und ihre Fragen dort behandelt werden, erfolgt dies gegebenenfalls unter Nennung ihres Namens. Dieser kann von anderen Teilnehmern der virtuellen Hauptversammlung zur Kenntnis genommen werden. Diese Datenverarbeitung durch Nennung des Namens des jeweiligen Aktionärs ist zur Wahrung unseres berechtigten Interesses, den Ablauf der virtuellen Hauptversammlung möglichst an eine physische Hauptversammlung anzugleichen, erforderlich. Rechtsgrundlage für diese Verarbeitung ist Art. 6 Abs. 1 lit. f) DSGVO.

Grundsätzlich werden personenbezogenen Daten der Aktionäre gelöscht oder anonymisiert, sobald sie für die oben genannten Zwecke nicht mehr erforderlich sind und uns nicht gesetzliche Nachweis- und Aufbewahrungspflichten zu einer weiteren Speicherung verpflichten.

Sie als Aktionärin bzw. Aktionär haben ein jederzeitiges Auskunfts-, Berichtigungs-, Einschränkungs-, Widerspruchs- und Löschungsrecht bezüglich der Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten sowie ein Recht auf Datenübertragung nach Kapitel III der DSGVO. Diese Rechte können Sie gegenüber der Blockchain Infrastructure Group AG unentgeltlich über die E-Mail-Adresse

info@blockchaininfrastructuregroup.com

oder über die folgenden Kontaktdaten geltend machen:

Blockchain Infrastructure Group AG
c/​o GFEI AG
Ostergrube 11
30559 Hannover
Telefax: +49 (0)511 /​ 474 023 19
E-Mail: blockchaininfrastructuregroup@gfei.de

Zudem steht Ihnen ein Beschwerderecht bei den Datenschutz-Aufsichtsbehörden nach Art. 77 DSGVO zu.

Unseren betrieblichen Datenschutzbeauftragten erreichen Sie unter:

info@blockchaininfrastructuregroup .com

Weitere Informationen zum Datenschutz sind auf der Internetseite der Blockchain Infrastructure Group AG

https:/​/​www.blockchaininfrastructuregroup.com/​datenschutz/​

zu finden.

 

München, im April 2021

Blockchain Infrastructure Group AG

– Der Vorstand –

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