EnBW Energie Baden-Württemberg AG: Dividendenbekanntmachung

EnBW Energie Baden-Württemberg AG

Karlsruhe

ISIN DE0005220008 /​ WKN 522 000

Dividendenbekanntmachung

Die ordentliche Hauptversammlung der EnBW Energie Baden-Württemberg AG vom 5. Mai 2021 hat beschlossen, den Bilanzgewinn des Geschäftsjahres 2020 in Höhe von 351.869.604,03 € zur Ausschüttung einer Dividende von 1,00 € je dividendenberechtigter Aktie, das entspricht bei 270.855.027 dividendenberechtigten Stückaktien einem Betrag von 270.855.027,00 €, zu verwenden und den Restbetrag von 81.014.577,03 € auf neue Rechnung vorzutragen.

Die Auszahlung der beschlossenen

Dividende in Höhe von 1,00 €

je dividendenberechtigter Aktie erfolgt gemäß § 58 Abs. 4 Satz 2 AktG

am 10. Mai 2021.

Für Aktien, die sich in Girosammelverwahrung befinden, erfolgt die Auszahlung grundsätzlich über die Clearstream Banking AG durch die depotführenden Institute, soweit die Auszahlung nicht im Einzelfall direkt durch die Gesellschaft erfolgt. Zahlstelle ist die Landesbank Baden-Württemberg.

Die Auszahlung der Dividende erfolgt grundsätzlich unter Abzug von 25 % Kapitalertragsteuer sowie 5,5 % Solidaritätszuschlag auf die Kapitalertragsteuer (insgesamt 26,375 %). Bei Aktionären, die der auszahlenden Stelle gegenüber ihre Kirchensteuerpflicht erklärt haben, wird zusätzlich die Kirchensteuer einbehalten. Von der auszahlenden Stelle erhalten die Aktionäre jeweils eine Bescheinigung über die einbehaltenen Steuern.

Vom Steuerabzug wird abgesehen, wenn inländische Aktionäre der auszahlenden Stelle bereits eine Nichtveranlagungs-Bescheinigung des zuständigen Finanzamts vorgelegt haben. Entsprechendes gilt, soweit der inländische Aktionär seinem depotführenden Institut einen Freistellungsauftrag erteilt hat und das in diesem Auftrag angeführte Freistellungsvolumen nicht bereits durch andere Erträge aus Kapitalvermögen aufgebraucht ist.

Der Steuerabzug bei Zahlung der Dividende wird nur in Höhe von 15 % Kapitalertragsteuer sowie 5,5 % Solidaritätszuschlag auf die Kapitalertragsteuer vorgenommen, wenn inländische Aktionäre der auszahlenden Stelle eine Bescheinigung des zuständigen Finanzamts vorgelegt haben, dass die Aktien im Hoheitsbereich gehalten werden (Bescheinigung nach § 44 a Abs. 8 EStG).

Bei im Ausland ansässigen beschränkt steuerpflichtigen Aktionären kann sich die einbehaltene Kapitalertragsteuer einschließlich des Solidaritätszuschlags nach Maßgabe bestehender Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem betreffenden Staat ermäßigen. Die Anträge zur Erstattung des Ermäßigungsbetrages müssen spätestens bis zum 31. Dezember 2025 beim Bundeszentralamt für Steuern, D- 53221 Bonn, eingegangen sein.

Auf der Internetseite des Bundeszentralamtes für Steuern können sich im Ausland ansässige Anleger kostenlos über das Verfahren informieren. Im Ausland ansässigen Aktionären wird empfohlen, sich wegen der steuerlichen Behandlung der Dividende beraten zu lassen.

 

Karlsruhe, im Mai 2021

EnBW Energie Baden-Württemberg AG

Der Vorstand

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