clearvise AG: Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung

Hinweis:

Auch in diesem Jahr findet die Hauptversammlung als virtuelle Hauptversammlung ohne physische Präsenz der Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten (mit Ausnahme der von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter) gemäß § 1 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über Maßnahmen im Gesellschafts-, Genossenschafts-, Vereins-, Stiftungs- und Wohnungseigentumsrecht zur Bekämpfung der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie („COVID-19-Gesetz“) statt.

clearvise AG

Wiesbaden

WKN: A1EWXA
ISIN: DE000A1EWXA4

Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung

(virtuelle Hauptversammlung)

Wir laden hiermit unsere Aktionärinnen und Aktionäre zu der

als virtuelle Hauptversammlung
ohne physische Präsenz der Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten

am

Dienstag, den 27. Juli 2021, um 10:00 Uhr

stattfindenden

ordentlichen Hauptversammlung

ein.

Ort der Hauptversammlung im Sinne des Aktiengesetzes (AktG) sind die Geschäftsräume der Kanzlei

Gerns & Partner
Rechtsanwälte Notare
An der Welle 3
60322 Frankfurt am Main
Deutschland

da den technischen Anforderungen an eine virtuelle Hauptversammlung dort kostengünstiger als am Standort der Gesellschaft entsprochen werden kann.

Bitte beachten Sie die besonderen Bedingungen zur Teilnahme an der virtuellen Hauptversammlung ausschließlich im Wege elektronischer Zuschaltung (keine elektronische Teilnahme) und zur Ausübung des Stimmrechts im Wege der elektronischen Briefwahl oder durch Vollmachtserteilung, auch an die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter.

Die gesamte virtuelle Hauptversammlung wird für die ordnungsgemäß angemeldeten Aktionäre oder deren Bevollmächtigte nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen am 27. Juli 2021 ab 10:00 Uhr in Echtzeit im Internet auf der Internetseite der Gesellschaft unter

https:/​/​www.buergerwindaktie.de/​investoren/​hauptversammlung.html

im passwortgeschützten HV-Portal in Bild und Ton übertragen.

Einzelheiten zu den Rechten der Aktionäre und ihrer Bevollmächtigten entnehmen Sie bitte den weiteren Angaben und Hinweisen, die im Anschluss an die Tagesordnung in Abschnitt IV. („Weitere Angaben und Hinweise“) abgedruckt sind.

I.
Tagesordnung

TOP 1:

Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses und des Lageberichts der clearvise AG, des gebilligten Konzernabschlusses und des Konzernlageberichts sowie des Berichts des Aufsichtsrats, jeweils für das Geschäftsjahr vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2020

Die genannten Unterlagen sind von der Einberufung an über die Internetseite der Gesellschaft unter

https:/​/​www.buergerwindaktie.de/​investoren/​hauptversammlung.html

zugänglich. Sie können auch von der Einberufung an in den Geschäftsräumen der Gesellschaft am Sitz der clearvise AG, Unter den Eichen 7, Geb. D, 6. OG, Empfang bei cometis AG, 65195 Wiesbaden, eingesehen werden. Auf Verlangen wird jedem Aktionär unverzüglich und kostenfrei eine Abschrift erteilt. Beschlussfassungen der Hauptversammlung sind zu diesem Tagesordnungspunkt nach den gesetzlichen Bestimmungen nicht erforderlich, da der Aufsichtsrat den vom Vorstand aufgestellten Jahresabschluss und Konzernabschluss gebilligt hat; der Jahresabschluss ist damit gemäß § 172 Satz 1 AktG festgestellt.

TOP 2:

Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Vorstands für das Geschäftsjahr 2020

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 2020 amtierenden Mitgliedern des Vorstands Entlastung zu erteilen.

TOP 3:

Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2020

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 2020 amtierenden Mitgliedern des Aufsichtsrats Entlastung zu erteilen.

TOP 4:

Beschlussfassung über die Wahl des Abschlussprüfers und Konzernabschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2021

Der Aufsichtsrat schlägt vor, die Rödl & Partner GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Steuerberatungsgesellschaft, Nürnberg, zum Abschlussprüfer und Konzernabschlussprüfer für das Geschäftsjahr 2021 zu wählen.

TOP 5:

Beschlussfassung über die Aufhebung des Genehmigten Kapitals 2020, die Schaffung eines neuen Genehmigten Kapitals 2021 mit der Möglichkeit zum Ausschluss des Bezugsrechts und entsprechende Satzungsänderung

Der Vorstand der Gesellschaft wurde durch Beschluss der außerordentlichen Hauptversammlung der Gesellschaft vom 8. Oktober 2020 unter Tagesordnungspunkt 3 – mit entsprechender Neufassung des § 4 Abs. 4 der Satzung der Gesellschaft – ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats bis zum 7. Oktober 2025 das Grundkapital der Gesellschaft einmalig oder mehrmals um insgesamt bis zu EUR 24.500.000,00 durch Ausgabe von bis zu 24.500.000 neuen, auf den Inhaber lautenden Stückaktien gegen Bar- und/​oder Sacheinlagen zu erhöhen (Genehmigtes Kapital 2020). Der Vorstand ist dabei ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats in bestimmten Fällen das Bezugsrecht der Aktionäre auf neue Aktien auszuschließen, die im Rahmen einer Kapitalerhöhung unter Ausnutzung des Genehmigten Kapitals 2020 ausgegeben werden. Ein solcher Ausschluss des Bezugsrechts ist nach der Ermächtigung unter anderem im Falle einer Kapitalerhöhung gegen Bareinlagen möglich, wenn der Ausgabebetrag der neuen Aktien den Börsenpreis nicht wesentlich unterschreitet (§ 186 Abs. 3 Satz 4 AktG). Allerdings ist die Ausgabe neuer Aktien unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre gemäß § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG nach der Ermächtigung insoweit beschränkt, als der auf die neuen Aktien entfallende Anteil am Grundkapital insgesamt 10 % des Grundkapitals der Gesellschaft zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens des Genehmigten Kapitals 2020 oder – wenn dieser Betrag geringer ist – zum Zeitpunkt der Ausnutzung des Genehmigten Kapitals 2020 nicht übersteigen darf; auf diese Beschränkung ist nach der Ermächtigung ein Ausschluss des Bezugsrechts aufgrund anderer Ermächtigungen in unmittelbarer, entsprechender oder sinngemäßer Anwendung des § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG anzurechnen.

Die Gesellschaft hat das Genehmigte Kapital 2020 bereits mehrfach in Teilbeträgen ausgenutzt. Zum einen hat die Gesellschaft das Genehmigte Kapital 2020 mit Beschlüssen des Vorstands und des Aufsichtsrats vom 29. März 2021 und vom 22. April 2021 im Umfang von EUR 3.500.000,00 durch die Ausgabe von 3.500.000 neuen Aktien unter Gewährung des gesetzlichen Bezugsrechts der Aktionäre teilweise ausgenutzt. Zum anderen hat die Gesellschaft das Genehmigte Kapital 2020 mit Beschlüssen des Vorstands und des Aufsichtsrats vom 1. Juni 2021 im Umfang von EUR 4.900.000,00 teilweise ausgenutzt und 4.900.000 neue Aktien unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre gemäß § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegeben.

Das Genehmigte Kapital 2020 besteht hiernach noch im Umfang von EUR 16.100.000,00. Um jedoch den Vorstand erneut in die Lage zu versetzen, für einen Zeitraum von fünf Jahren mit Zustimmung des Aufsichtsrats unter anderem den Finanzmittelbedarf der Gesellschaft entsprechend den geschäftlichen Erfordernissen im Rahmen ihrer weiteren Wachstumsstrategie schnell, flexibel und umfassend decken zu können und kurzfristig auf etwaige Marktgegebenheiten reagieren zu können, soll das derzeit noch bestehende Genehmigte Kapital 2020 aufgehoben und durch ein neues genehmigtes Kapital im höchstzulässigen Umfang der Hälfte des derzeit bestehenden Grundkapitals ersetzt werden (Genehmigtes Kapital 2021). § 4 Abs. 4 der Satzung soll hierzu unter Aufhebung des bisherigen Wortlauts – des aufzuhebenden Genehmigten Kapitals 2020 – vollständig neu gefasst werden.

Die Schaffung eines neuen Genehmigten Kapitals 2021 ist von entscheidender Bedeutung für den weiteren Portfolioausbau der Gesellschaft im Rahmen ihrer Akquisitionsstrategie. Dies gilt umso mehr, als das Genehmigte Kapital 2020 für eine Ausgabe neuer Aktien unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre gemäß § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG nicht mehr zur Verfügung steht. Die bereits unter Ausschluss des Bezugsrechts gemäß § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG aus dem Genehmigten Kapital 2020 ausgegebenen neuen 4.900.000 Aktien entsprechen einem Anteil von 10 % des Grundkapitals der Gesellschaft zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens des Genehmigten Kapitals 2020 (seinerzeit EUR 49.000.000,00, eingeteilt in 49.000.000 auf den Inhaber lautende Stückaktien). Die insoweit vormals erteilte Ermächtigung der Hauptversammlung ist damit erschöpft.

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, wie folgt zu beschließen:

a)

Aufhebung des Genehmigten Kapitals 2020

Das Genehmigte Kapital 2020 gemäß § 4 Abs. 4 der Satzung wird mit Wirksamwerden der unter lit. c) dieses Tagesordnungspunktes 5 vorgeschlagenen Änderung und Neufassung des § 4 Abs. 4 der Satzung (neues Genehmigtes Kapital 2021) aufgehoben.

b)

Schaffung eines neuen Genehmigten Kapitals 2021

Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats bis zum 26. Juli 2026 das Grundkapital der Gesellschaft einmalig oder mehrmals um insgesamt bis zu EUR 28.700.000,00 (in Worten: achtundzwanzig Millionen siebenhunderttausend Euro) durch Ausgabe von bis zu 28.700.000 neuen, auf den Inhaber lautenden Stückaktien gegen Bar- und/​oder Sacheinlagen zu erhöhen (Genehmigtes Kapital 2021). Den Aktionären ist dabei grundsätzlich ein Bezugsrecht einzuräumen. Die neuen Aktien können auch von einem oder mehreren Kreditinstituten oder Unternehmen im Sinne von § 186 Abs. 5 Satz 1 AktG mit der Verpflichtung übernommen werden, sie den Aktionären zum Bezug anzubieten. Der Vorstand ist jedoch ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das gesetzliche Bezugsrecht der Aktionäre auszuschließen,

soweit es erforderlich ist, um Spitzenbeträge auszugleichen;

wenn die neuen Aktien gegen Sacheinlagen ausgegeben werden, insbesondere im Rahmen von Unternehmenszusammenschlüssen oder beim Erwerb von Unternehmen, Unternehmensteilen oder Beteiligungen an Unternehmen oder von sonstigen Vermögensgegenständen oder von Ansprüchen auf den Erwerb von sonstigen Vermögensgegenständen einschließlich Forderungen gegen die Gesellschaft oder gegen von ihr im Sinne des § 17 AktG abhängige Unternehmen;

wenn eine Kapitalerhöhung gegen Bareinlagen 10 % des Grundkapitals der Gesellschaft zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens des Genehmigten Kapitals 2021 oder – wenn dieser Betrag geringer ist – zum Zeitpunkt der Ausnutzung des Genehmigten Kapitals 2021 nicht übersteigt und der Ausgabebetrag der neuen Aktien den Börsenpreis nicht wesentlich unterschreitet (§ 186 Abs. 3 Satz 4 AktG); bei der Ausnutzung dieser Ermächtigung unter Bezugsrechtsausschluss nach § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ist ein Ausschluss des Bezugsrechts aufgrund anderer Ermächtigungen in unmittelbarer, entsprechender oder sinngemäßer Anwendung des § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG zu berücksichtigen. Die gemäß vorstehendem Satz 1 verminderte Höchstgrenze wird mit Wirksamwerden einer nach der Verminderung von der Hauptversammlung beschlossenen neuen Ermächtigung zum Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre wieder erhöht, soweit die neue Ermächtigung reicht, höchstens aber bis zu 10 % des Grundkapitals nach den Vorgaben des vorstehenden Satzes 1.

Der Vorstand ist ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats die weiteren Einzelheiten der Kapitalerhöhung und ihrer Durchführung festzulegen; dies umfasst auch die Festlegung der Gewinnanteilsberechtigung der neuen Aktien, welche abweichend von § 60 Abs. 2 AktG, auch für ein bereits abgelaufenes Geschäftsjahr, festgelegt werden kann. Der Aufsichtsrat ist ermächtigt, die Fassung der Satzung entsprechend der jeweiligen Ausnutzung des Genehmigten Kapitals 2021 anzupassen.

c)

Satzungsänderung

§ 4 Abs. 4 der Satzung der Gesellschaft wird geändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

„(4)

Genehmigtes Kapital 2021

Der Vorstand ist ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats bis zum 26. Juli 2026 das Grundkapital der Gesellschaft einmalig oder mehrmals um insgesamt bis zu EUR 28.700.000,00 (in Worten: achtundzwanzig Millionen siebenhunderttausend Euro) durch Ausgabe von bis zu 28.700.000 neuen, auf den Inhaber lautenden Stückaktien gegen Bar- und/​oder Sacheinlagen zu erhöhen (Genehmigtes Kapital 2021). Den Aktionären ist dabei grundsätzlich ein Bezugsrecht einzuräumen. Die neuen Aktien können auch von einem oder mehreren Kreditinstituten oder Unternehmen im Sinne von § 186 Abs. 5 Satz 1 AktG mit der Verpflichtung übernommen werden, sie den Aktionären zum Bezug anzubieten. Der Vorstand ist jedoch ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das gesetzliche Bezugsrecht der Aktionäre auszuschließen,

soweit es erforderlich ist, um Spitzenbeträge auszugleichen;

wenn die neuen Aktien gegen Sacheinlagen ausgegeben werden, insbesondere im Rahmen von Unternehmenszusammenschlüssen oder beim Erwerb von Unternehmen, Unternehmensteilen oder Beteiligungen an Unternehmen oder von sonstigen Vermögensgegenständen oder von Ansprüchen auf den Erwerb von sonstigen Vermögensgegenständen einschließlich Forderungen gegen die Gesellschaft oder gegen von ihr im Sinne des § 17 AktG abhängige Unternehmen;

wenn eine Kapitalerhöhung gegen Bareinlagen 10 % des Grundkapitals der Gesellschaft zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens des Genehmigten Kapitals 2021 oder – wenn dieser Betrag geringer ist – zum Zeitpunkt der Ausnutzung des Genehmigten Kapitals 2021 nicht übersteigt und der Ausgabebetrag der neuen Aktien den Börsenpreis nicht wesentlich unterschreitet (§ 186 Abs. 3 Satz 4 AktG); bei der Ausnutzung dieser Ermächtigung unter Bezugsrechtsausschluss nach § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ist ein Ausschluss des Bezugsrechts aufgrund anderer Ermächtigungen in unmittelbarer, entsprechender oder sinngemäßer Anwendung des § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG zu berücksichtigen. Die gemäß vorstehendem Satz 1 verminderte Höchstgrenze wird mit Wirksamwerden einer nach der Verminderung von der Hauptversammlung beschlossenen neuen Ermächtigung zum Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre wieder erhöht, soweit die neue Ermächtigung reicht, höchstens aber bis zu 10 % des Grundkapitals nach den Vorgaben des vorstehenden Satzes 1.

Der Vorstand ist ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats die weiteren Einzelheiten der Kapitalerhöhung und ihrer Durchführung festzulegen; dies umfasst auch die Festlegung der Gewinnanteilsberechtigung der neuen Aktien, welche abweichend von § 60 Abs. 2 AktG, auch für ein bereits abgelaufenes Geschäftsjahr, festgelegt werden kann. Der Aufsichtsrat ist ermächtigt, die Fassung der Satzung entsprechend der jeweiligen Ausnutzung des Genehmigten Kapitals 2021 anzupassen.“

d)

Anweisung an den Vorstand

Der Vorstand wird angewiesen, die Aufhebung des Genehmigten Kapitals 2020 und die Schaffung des neuen Genehmigten Kapitals 2021 mit der Maßgabe zur Eintragung in das für die Gesellschaft zuständige Handelsregister des Amtsgerichts Wiesbaden anzumelden, dass die Aufhebung des Genehmigten Kapitals 2020 nur eingetragen wird, wenn sichergestellt ist, dass unmittelbar im Anschluss die Änderung und Neufassung des § 4 Abs. 4 der Satzung (neues Genehmigtes Kapital 2021) eingetragen wird.

* * * *

II.
Bericht an die Hauptversammlung

Schriftlicher Bericht des Vorstands gemäß §§ 203 Abs. 2 Satz 2, 186 Abs. 4 Satz 2 AktG über die Gründe für die Ermächtigung des Vorstands, bei der Ausnutzung des Genehmigten Kapitals 2021 mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht der Aktionäre auf die neuen Aktien auszuschließen

Der Vorstand wurde durch Beschluss der außerordentlichen Hauptversammlung der Gesellschaft vom 8. Oktober 2020 unter Tagesordnungspunkt 3 – mit entsprechender Neufassung des § 4 Abs. 4 der Satzung der Gesellschaft – ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats bis zum 7. Oktober 2025 das Grundkapital der Gesellschaft einmalig oder mehrmals um insgesamt bis zu EUR 24.500.000,00 durch Ausgabe von bis zu 24.500.000 neuen, auf den Inhaber lautenden Stückaktien gegen Bar- und/​oder Sacheinlagen zu erhöhen (Genehmigtes Kapital 2020). In diesem Rahmen wurde der Vorstand ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht der Aktionäre unter anderem auf solche neuen Aktien auszuschließen, die unter Ausnutzung des Genehmigten Kapitals 2020 gegen Bareinlagen ausgegeben werden, wenn der Ausgabebetrag der neuen Aktien den Börsenpreis nicht wesentlich unterschreitet (§ 186 Abs. 3 Satz 4 AktG); allerdings ist die Ausgabe neuer Aktien unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre gemäß § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG insoweit beschränkt, als der auf die neuen Aktien entfallende Anteil am Grundkapital insgesamt 10 % des Grundkapitals der Gesellschaft nicht übersteigen darf.

Die Gesellschaft hat das Genehmigte Kapital 2020 bereits mehrfach in Teilbeträgen ausgenutzt. Zum einen hat die Gesellschaft das Genehmigte Kapital 2020 mit Beschlüssen des Vorstands und des Aufsichtsrats vom 29. März 2021 und vom 22. April 2021 im Umfang von EUR 3.500.000,00 durch die Ausgabe von 3.500.000 neuen Aktien unter Gewährung des gesetzlichen Bezugsrechts der Aktionäre teilweise ausgenutzt. Zum anderen hat die Gesellschaft das Genehmigte Kapital 2020 mit Beschlüssen des Vorstands und des Aufsichtsrats vom 1. Juni 2021 im Umfang von EUR 4.900.000,00 teilweise ausgenutzt und 4.900.000 neue Aktien unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre gemäß § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegeben.

Das Genehmigte Kapital 2020 besteht hiernach noch im Umfang von EUR 16.100.000,00. Vorstand und Aufsichtsrat halten es jedoch für sinnvoll, den Vorstand auch in Zukunft in die Lage zu versetzen, für einen Zeitraum von fünf Jahren mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Grundkapital maßgeblich zu erhöhen und hierdurch unter anderem den Finanzmittelbedarf der Gesellschaft entsprechend den geschäftlichen Erfordernissen im Rahmen ihrer weiteren Wachstumsstrategie schnell und flexibel decken zu können und kurzfristig auf etwaige Marktgegebenheiten reagieren zu können. Dementsprechend soll das derzeit noch bestehende Genehmigte Kapital 2020 aufgehoben und durch ein neues genehmigtes Kapital im höchstzulässigen Umfang der Hälfte des bestehenden Grundkapitals ersetzt werden (Genehmigtes Kapital 2021). Dies gilt umso mehr, als das Genehmigte Kapital 2020 für eine Ausgabe neuer Aktien unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre gemäß § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG nicht mehr zur Verfügung steht. Denn die bereits unter Ausschluss des Bezugsrechts gemäß § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG aus dem Genehmigten Kapital 2020 ausgegebenen neuen 4.900.000 Aktien entsprechen einem Anteil von 10 % des Grundkapitals zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens des Genehmigten Kapitals 2020 (seinerzeit EUR 49.000.000,00, eingeteilt in 49.000.000 auf den Inhaber lautende Stückaktien), sodass die insoweit vormals erteilte Ermächtigung der Hauptversammlung erschöpft ist.

Vor diesem Hintergrund schlagen Vorstand und Aufsichtsrat der ordentlichen Hauptversammlung am 27. Juli 2021 unter Tagesordnungspunkt 5 die Aufhebung des Genehmigten Kapitals 2020 sowie die Schaffung eines neuen Genehmigten Kapitals 2021 mit der Möglichkeit zum Ausschluss des Bezugsrechts nebst entsprechender Änderung und Neufassung des § 4 Abs. 4 der Satzung vor.

Im Rahmen des Genehmigten Kapitals 2021 ist der Vorstand ermächtigt, das Grundkapital der Gesellschaft mit Zustimmung des Aufsichtsrats einmalig oder mehrmals um insgesamt bis zu EUR 28.700.000,00 (in Worten: achtundzwanzig Millionen siebenhunderttausend Euro) durch Ausgabe von bis zu 28.700.000 neuen, auf den Inhaber lautenden Stückaktien gegen Bar- und/​oder Sacheinlagen zu erhöhen. Die Ermächtigung ist bis zum 26. Juli 2026 befristet.

Das Genehmigte Kapital 2021 soll die Gesellschaft erneut in die Lage versetzen, mit Zustimmung des Aufsichtsrats unter anderem ihren Finanzmittelbedarf kurzfristig decken zu können, schnell auf etwaige Marktgegebenheiten reagieren zu können oder Aktien im Rahmen einer Sachkapitalerhöhung bereitstellen zu können. Insbesondere erhält der Vorstand mit dem Genehmigten Kapital 2021 erneut die Möglichkeit, die Eigenkapitalausstattung der Gesellschaft innerhalb der genannten Grenzen jederzeit den geschäftlichen Erfordernissen anzupassen und im Interesse der Gesellschaft schnell und flexibel zu handeln. Dazu muss die Gesellschaft – unabhängig von konkreten Ausnutzungsplänen betreffend das Genehmigte Kapital 2021 – stets über die notwendigen Instrumente der Kapitalbeschaffung verfügen. Da Entscheidungen über die Deckung eines Kapitalbedarfs in der Regel kurzfristig zu treffen sind, ist es wichtig, dass die Gesellschaft hierbei nicht vom Rhythmus der ordentlichen Hauptversammlung abhängig ist und auch keine außerordentliche Hauptversammlung abwarten muss. Mit dem Instrument des genehmigten Kapitals hat der Gesetzgeber diesem Erfordernis Rechnung getragen. Gängige Anlässe für die Inanspruchnahme eines genehmigten Kapitals sind insbesondere die Stärkung der Eigenkapitalbasis und die Finanzierung von Beteiligungserwerben.

Bei der Ausnutzung des Genehmigten Kapitals 2021 haben die Aktionäre grundsätzlich ein Bezugsrecht. Gemäß § 203 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 186 Abs. 5 Satz 1 AktG können die neuen Aktien auch von einem oder mehreren Kreditinstituten oder Unternehmen im Sinne von § 186 Abs. 5 Satz 1 AktG mit der Verpflichtung übernommen werden, sie den Aktionären zum Bezug anzubieten (sogenanntes „mittelbares Bezugsrecht“). Allerdings sieht die vorgeschlagene Ermächtigung vor, dass der Vorstand – im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen – in den nachfolgend erläuterten Fällen jeweils mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht der Aktionäre ganz oder teilweise ausschließen kann:

Ausgleich von Spitzenbeträgen

Die Ermächtigung sieht zunächst vor, dass der Vorstand ermächtigt ist, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht der Aktionäre auszuschließen, soweit es erforderlich ist, um Spitzenbeträge auszugleichen (§ 4 Abs. 4 Unterabs. 1, erster Spiegelstrich der vorgeschlagenen neuen Satzungsregelung im Rahmen des Genehmigten Kapitals 2021). Der Ausschluss des Bezugsrechts für Spitzenbeträge ist eine Maßnahme, die aus technischen Gründen zur Durchführung einer Kapitalerhöhung, insbesondere zur Herstellung eines praktikablen Bezugsverhältnisses, erforderlich und angemessen ist. Ohne den Ausschluss des Bezugsrechts für Spitzenbeträge würde insbesondere bei einer Kapitalerhöhung um runde Beträge die technische Durchführung der Kapitalerhöhung erheblich erschwert. Die als freie Spitzen vom Bezugsrecht der Aktionäre ausgeschlossenen neuen Aktien werden entweder durch den Verkauf über die Börse oder in sonstiger Weise bestmöglich durch die Gesellschaft verwertet. Die Ermächtigung zum Bezugsrechtsausschluss ist damit sachgerecht.

Kapitalerhöhung gegen Sacheinlagen

Die vorgeschlagene Ermächtigung sieht daneben vor, dass der Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht der Aktionäre zur Gewinnung von Sacheinlagen ausschließen kann, insbesondere im Rahmen von Unternehmenszusammenschlüssen oder beim Erwerb von Unternehmen, Unternehmensteilen oder Beteiligungen an Unternehmen oder von sonstigen Vermögensgegenständen oder von Ansprüchen auf den Erwerb von sonstigen Vermögensgegenständen, einschließlich Forderungen gegen die Gesellschaft oder gegen von ihr im Sinne des § 17 AktG abhängige Unternehmen (§ 4 Abs. 4 Unterabs. 1, zweiter Spiegelstrich der vorgeschlagenen Satzungsregelung). Die Gesellschaft soll hierdurch in die Lage versetzt werden, durch Akquisitionen ihre Wettbewerbsfähigkeit auch weiterhin zu stärken und dadurch langfristige und kontinuierliche Ertragszuwächse zu ermöglichen. Die Gesellschaft soll die Möglichkeit erhalten, auf nationalen und internationalen Märkten schnell und flexibel auf vorteilhafte Angebote oder sich sonst bietende Gelegenheiten zum Erwerb von Unternehmen oder Teilen von Unternehmen oder Beteiligungen an Unternehmen reagieren zu können. Gleiches gilt für den Erwerb von sonstigen, etwa mit einem Akquisitionsvorhaben in Zusammenhang stehenden Vermögensgegenständen oder Ansprüchen auf den Erwerb von Vermögensgegenständen, einschließlich Forderungen gegen die Gesellschaft oder gegen von ihr abhängige Unternehmen. Erfahrungsgemäß verlangen Eigentümer interessanter Akquisitionsobjekte wie Portfolios aus Wind- und/​oder Solarparks als Gegenleistung für die Veräußerung oftmals nicht Geld, sondern Aktien. Auch können diese auf diesem Weg oft zu günstigeren Konditionen erworben werden. Im Wettbewerb um attraktive Beteiligungen oder Vermögensgegenstände können sich daher Vorteile ergeben, wenn einem Verkäufer als Gegenleistung neue Aktien der Gesellschaft angeboten werden können. Da eine Ausgabe von Aktien bei sich abzeichnenden Akquisitionsmöglichkeiten mit regelmäßig komplexen Transaktionsstrukturen im Wettbewerb der potenziellen Erwerbsinteressenten kurzfristig erfolgen muss, kann dies im Regelfall nicht von der grundsätzlich nur einmal jährlich stattfindenden (ordentlichen) Hauptversammlung beschlossen werden. Daher ist die Schaffung eines genehmigten Kapitals mit der entsprechenden Möglichkeit zum Ausschluss des Bezugsrechts, auf das der Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrats schnell zugreifen kann, erforderlich.

Der Vorstand hat jeweils im Einzelfall sorgfältig prüfen, ob er von der Ermächtigung zur Ausnutzung des Genehmigten Kapitals 2021 unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre Gebrauch machen soll, sobald sich Möglichkeiten zur Akquisition konkretisieren sollten. Ein Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre ist nur dann zulässig, wenn der Erwerb gegen Ausgabe von Aktien der Gesellschaft im wohlverstandenen Interesse der Gesellschaft und der Aktionäre liegt. Der Ausgabebetrag für die neuen Aktien würde dabei vom Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrates unter Berücksichtigung der Interessen der Gesellschaft und der Aktionäre festgelegt. Konkrete Erwerbsvorhaben, zu deren Durchführung das Grundkapital gegen Sacheinlagen unter Bezugsrechtsausschluss erhöht werden soll, bestehen derzeit nicht.

Barkapitalerhöhung gemäß § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG (vereinfachter Bezugsrechtsausschluss)

Darüber hinaus sieht die vorgeschlagene Ermächtigung vor, dass der Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht der Aktionäre bei einer Kapitalerhöhung gegen Bareinlagen ausschließen kann, wenn der Ausgabebetrag der neuen Aktien den Börsenpreis der bereits börsennotierten Aktien der Gesellschaft nicht wesentlich unterschreitet (§ 186 Abs. 3 Satz 4 AktG, § 4 Abs. 4 Unterabs. 1, dritter Spiegelstrich der vorgeschlagenen Satzungsregelung, sogenannter „vereinfachter Bezugsrechtsausschluss“). Die Nutzung dieser Möglichkeit zum Bezugsrechtsausschluss kann zweckmäßig sein, um günstige Marktverhältnisse schnell und flexibel auszunutzen und einen hierbei entstehenden Kapitalbedarf gegebenenfalls auch sehr kurzfristig zu decken. Die bei Einräumung eines Bezugsrechts erforderliche zweiwöchige Bezugsfrist lässt eine vergleichbar kurzfristige Reaktion auf aktuelle Marktverhältnisse nicht zu. Ferner können wegen der Volatilität der Aktienmärkte marktnahe Konditionen in der Regel nur dann erzielt werden, wenn die Gesellschaft hieran nicht über einen längeren Zeitraum gebunden ist. Bei Einräumung eines Bezugsrechts ist nach den gesetzlichen Vorgaben erforderlich, dass der endgültige Bezugspreis spätestens drei Tage vor Ablauf der Bezugsfrist bekanntgegeben wird. Es besteht daher bei Einräumung eines Bezugsrechts ein höheres Marktrisiko – insbesondere das über mehrere Tage bestehende Kursänderungsrisiko –, als bei einer bezugsrechtsfreien Ausgabe. Für eine erfolgreiche Platzierung sind daher bei Einräumung eines Bezugsrechts regelmäßig entsprechende Sicherheitsabschläge auf den aktuellen Börsenkurs erforderlich; dies führt in der Regel zu ungünstigeren Konditionen für die Gesellschaft als bei einer unter Ausschluss des Bezugsrechts durchgeführten Kapitalerhöhung. Durch den Ausschluss des Bezugsrechts wird somit eine Platzierung nahe am Börsenkurs ermöglicht. Auch ist bei Gewährung eines Bezugsrechts wegen der Ungewissheit hinsichtlich der Ausübung der Bezugsrechte durch die Bezugsberechtigten eine vollständige Platzierung nicht ohne Weiteres gewährleistet und eine anschließende Platzierung bei Dritten in der Regel mit zusätzlichen Aufwendungen verbunden.

Der auf die unter Ausschluss des Bezugsrechts gemäß der vorgeschlagenen Ermächtigung ausgegebenen neuen Aktien entfallende Anteil am Grundkapital darf insgesamt die Grenze von 10 % des Grundkapitals der Gesellschaft nicht überschreiten, und zwar weder zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens des Genehmigten Kapitals 2021, noch – wenn dieser Betrag geringer ist – zum Zeitpunkt der Ausnutzung des Genehmigten Kapitals 2021. In diesem Rahmen geht der Gesetzgeber davon aus, dass es für die Aktionäre möglich und zumutbar ist, ihre Beteiligungsquote durch Käufe am Markt aufrechtzuerhalten.

Auf diese Begrenzung von 10 % des Grundkapitals ist der anteilige Betrag des Grundkapitals anzurechnen, der auf Aktien entfällt, die während der Laufzeit des Genehmigten Kapitals 2021 aufgrund anderer Ermächtigungen in unmittelbarer, entsprechender oder sinngemäßer Anwendung des § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegeben oder veräußert werden. Diese Anrechnung dient dem Schutz der Aktionäre, um die Verwässerung ihrer Beteiligung möglichst gering zu halten. Das Anrechnungsmodell ermöglicht es, dass auch bei einer Verknüpfung verschiedener Kapitalmaßnahmen die Beteiligungsquote der Aktionäre um nicht mehr als 10 % verwässert wird.

Die gemäß der vorstehend dargestellten Anrechnungsklausel verminderte Höchstgrenze wird mit Wirksamwerden einer nach der Verminderung von der Hauptversammlung beschlossenen neuen Ermächtigung zum Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre wieder erhöht, soweit die neue Ermächtigung reicht, höchstens aber bis zu 10 % des Grundkapitals nach den Vorgaben von § 4 Abs. 4 Unterabs. 1, dritter Spiegelstrich, Satz 1 der vorgeschlagenen Satzungsregelung. In diesem Fall hat die Hauptversammlung erneut über die Möglichkeit zu einem vereinfachten Bezugsrechtsausschluss beschlossen, sodass der Grund für die Anrechnung wieder entfallen ist. Denn mit Inkrafttreten der neuen Ermächtigung zum vereinfachten Bezugsrechtsausschluss entfällt die durch die zuvor erfolgte Ausgabe oder Veräußerung von Aktien unter vereinfachtem Bezugsrechtsausschluss entstandene Sperre hinsichtlich der Ausgabe von Aktien aus dem Genehmigten Kapital 2021. Da die Mehrheitsanforderungen an einen solchen Beschluss über eine Neuerteilung mit denen eines Beschlusses über die Ermächtigung zur Ausgabe von Aktien unter vereinfachtem Bezugsrechtsausschluss gemäß § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG identisch sind, ist in der Beschlussfassung der Hauptversammlung über die Neuerteilung einer zuvor ausgenutzten Ermächtigung zum Bezugsrechtsausschluss gemäß § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG zugleich auch eine Bestätigung hinsichtlich des Ermächtigungsbeschlusses im Rahmen des Genehmigten Kapitals 2021 zur Ausgabe von Aktien unter Ausschluss des Bezugsrechts gemäß § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG zu sehen.

Im Falle der erneuten Ausübung einer Ermächtigung zum vereinfachten Bezugsrechtsausschluss gemäß, entsprechend oder in sinngemäßer Anwendung des § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG erfolgt die Anrechnung erneut. Im Ergebnis führt diese Regelung im Zusammenspiel mit entsprechenden Anrechnungsbestimmungen im Rahmen anderweitiger Ermächtigungen zum vereinfachten Bezugsrechtsausschluss gemäß, entsprechend oder in sinngemäßer Anwendung des § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG, insbesondere etwa bei der Veräußerung eigener Aktien, dazu, dass (i) der Vorstand ohne erneute Beschlussfassung der Hauptversammlung während der verbleibenden Laufzeit des Genehmigten Kapitals 2021 die 10 %-Grenze für einen vereinfachten Bezugsrechtsausschluss gemäß § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG insgesamt nur einmal ausschöpfen kann, jedoch (ii) der Vorstand im Falle einer erneuten Beschlussfassung der Hauptversammlung während der verbleibenden Laufzeit des Genehmigten Kapitals 2021 wieder frei in der Wahl ist, ob er – mit Zustimmung des Aufsichtsrats – von den Erleichterungen des § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG innerhalb der gesetzlichen Grenzen im Zusammenhang mit der Ausgabe von Aktien aus dem Genehmigten Kapital 2021 gegen Bareinlagen oder im Rahmen anderweitiger Ermächtigungen Gebrauch machen möchte. In jedem Fall jedoch bleibt die Höchstgrenze von 10 % des Grundkapitals auch bei der erneuten Erteilung entsprechender Ermächtigungen gewahrt.

Das Gesetz erlaubt zudem einen Bezugsrechtsausschluss gemäß § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG nur dann, wenn der Ausgabepreis der neuen Aktien den Börsenpreis der bereits börsennotierten Aktien der Gesellschaft nicht wesentlich unterschreitet. Ein Abschlag auf den Börsenpreis ist grundsätzlich so niedrig zu bemessen, wie dies nach den zum Zeitpunkt der Platzierung vorherrschenden Marktbedingungen möglich ist, jedenfalls nicht mehr als 5 % des Börsenkurses. Damit haben die Aktionäre – aufgrund des börsenkursnahen Ausgabepreises der neuen Aktien und aufgrund der größenmäßigen Begrenzung der bezugsrechtsfreien Kapitalerhöhung – grundsätzlich die Möglichkeit, ihre Beteiligungsquote durch einen Erwerb der erforderlichen Aktien zu annähernd gleichen Bedingungen über die Börse aufrecht zu erhalten. Es ist daher sichergestellt, dass in Übereinstimmung mit der gesetzlichen Wertung des § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG die Vermögens- und Beteiligungsinteressen der Aktionäre bei einer Ausnutzung des Genehmigten Kapitals 2021 unter Ausschluss des Bezugsrechts angemessen gewahrt bleiben, während der Gesellschaft im Interesse aller Aktionäre weitere Handlungsspielräume eröffnet werden.

Ausnutzung der Ermächtigung

Vorstand und Aufsichtsrat haben in jedem Einzelfall sorgfältig zu prüfen, ob sie von einer der Ermächtigungen zur Kapitalerhöhung unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre Gebrauch machen. Eine Ausnutzung ist jeweils nur dann zulässig, wenn dies nach Einschätzung des Vorstands und des Aufsichtsrats im wohlverstandenen Interesse der Gesellschaft und ihrer Aktionäre liegt.

Über die Einzelheiten der Ausnutzung der Ermächtigung hat der Vorstand in der ordentlichen Hauptversammlung zu berichten, die auf eine etwaige Ausgabe von Aktien der Gesellschaft aus dem Genehmigten Kapital 2021 unter Bezugsrechtsausschluss folgt.

* * * *

III.
Unterlagen zur Tagesordnung

Ab der Einberufung der Hauptversammlung sind auf der Internetseite der Gesellschaft unter

https:/​/​www.buergerwindaktie.de/​investoren/​hauptversammlung.html

die folgenden Unterlagen zugänglich:

Die vorliegende Einladung zur ordentlichen virtuellen Hauptversammlung am 27. Juli 2021;

zu Tagesordnungspunkt 1 der festgestellte Jahresabschluss und der Lagebericht der clearvise AG, der gebilligte Konzernabschluss und der Konzernlagebericht sowie der Bericht des Aufsichtsrates, jeweils für das Geschäftsjahr vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2020;

zu Tagesordnungspunkt 5 der schriftliche Bericht des Vorstands gemäß §§ 203 Abs. 2 Satz 2, 186 Abs. 4 Satz 2 AktG über die Gründe für die Ermächtigung des Vorstands, bei der Ausnutzung des Genehmigten Kapitals 2021 mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht der Aktionäre auf die neuen Aktien auszuschließen (als Bestandteil der vorliegenden Einladung zur ordentlichen virtuellen Hauptversammlung am 27. Juli 2021).

Die vorgenannten Unterlagen können auch von der Einberufung der Hauptversammlung an in den Geschäftsräumen der clearvise AG am Sitz der Gesellschaft, Unter den Eichen 7, Geb. D, 6. OG, Empfang bei cometis AG, 65195 Wiesbaden, eingesehen werden. Auf Verlangen wird jedem Aktionär unverzüglich und kostenfrei eine Abschrift erteilt.

Die vorgenannten Unterlagen werden auch während der virtuellen Hauptversammlung am 27. Juli 2021 auf der Internetseite der Gesellschaft unter

https:/​/​www.buergerwindaktie.de/​investoren/​hauptversammlung.html

zugänglich sein.

* * * *

IV.
Weitere Angaben und Hinweise

1.

Allgemeine Hinweise zur virtuellen Hauptversammlung

Die ordentliche Hauptversammlung der Gesellschaft am 27. Juli 2021 wird im Hinblick auf die fortdauernde COVID-19-Pandemie gemäß den Regelungen des Art. 2 des Gesetzes zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie im Zivil-, Insolvenz- und Strafverfahrensrecht vom 27. März 2020 (BGBl. I S. 569), namentlich gemäß § 1 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über Maßnahmen im Gesellschafts-, Genossenschafts-, Vereins-, Stiftungs- und Wohnungseigentumsrecht zur Bekämpfung der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie, dessen Geltung durch die Verordnung zur Verlängerung von Maßnahmen im Gesellschafts-, Genossenschafts-, Vereins- und Stiftungsrecht zur Bekämpfung der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie vom 20. Oktober 2020 (BGBl. I S. 2258) bis zum 31. Dezember 2021 verlängert wurde, in seiner durch das Gesetz zur weiteren Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens und zur Anpassung pandemiebedingter Vorschriften im Gesellschafts-, Genossenschafts-, Vereins- und Stiftungsrecht sowie im Miet- und Pachtrecht vom 22. Dezember 2020 (BGBl. I S. 3328) geänderten Fassung („COVID-19-Gesetz“), als virtuelle Hauptversammlung ohne physische Präsenz der Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten (mit Ausnahme der Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft) abgehalten. Die gesamte Hauptversammlung wird für die ordnungsgemäß angemeldeten Aktionäre oder deren Bevollmächtigte nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen am 27. Juli 2021 ab 10:00 Uhr in Echtzeit im Internet auf der Internetseite der Gesellschaft unter

https:/​/​www.buergerwindaktie.de/​investoren/​hauptversammlung.html

im passwortgeschützten HV-Portal in Bild und Ton übertragen.

Eine physische Teilnahme der Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten (mit Ausnahme der Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft) am Versammlungsort ist ausgeschlossen. Aktionäre oder ihre Bevollmächtigten können an der Hauptversammlung nur im Wege elektronischer Zuschaltung teilnehmen. Eine elektronische Teilnahme an der Hauptversammlung ist nicht möglich. Insbesondere ermöglicht die elektronische Zuschaltung über das passwortgeschützte HV-Portal keine elektronische Teilnahme an der Hauptversammlung im Sinne des § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 des COVID-19-Gesetzes. Die Stimmrechtsausübung der Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten erfolgt ausschließlich im Wege der elektronischen Briefwahl oder durch Vollmachtserteilung, auch an die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter, nach Maßgabe der nachfolgend beschriebenen Bestimmungen.

Über das passwortgeschützte HV-Portal können die ordnungsgemäß angemeldeten Aktionäre und gegebenenfalls ihre Bevollmächtigten gemäß den jeweils dafür vorgesehenen, nachfolgend im Einzelnen beschriebenen Verfahren unter anderem ihre Aktionärsrechte ausüben, Vollmachten erteilen sowie Fragen einreichen.

2.

Voraussetzungen für die Teilnahme an der virtuellen Hauptversammlung im Wege elektronischer Zuschaltung und die Ausübung des Stimmrechts

Zur Teilnahme an der virtuellen Hauptversammlung im Wege elektronischer Zuschaltung und zur Ausübung des Stimmrechts sind gemäß § 16 Abs. 1 und 2 der Satzung der Gesellschaft nur diejenigen Aktionäre berechtigt, die sich unter Nachweis ihres Anteilsbesitzes fristgerecht zur Hauptversammlung anmelden. Die Anmeldung bedarf der Textform und muss in deutscher oder englischer Sprache erfolgen. Die Anmeldung und der Nachweis des Anteilsbesitzes müssen der Gesellschaft spätestens bis zum Ablauf des 20. Juli 2021, 24:00 Uhr, unter der nachfolgend genannten Adresse oder E-Mail-Adresse zugehen (Anmeldestelle):

clearvise AG
c/​o GFEI Aktiengesellschaft
Ostergrube 11
30559 Hannover
Deutschland

oder per E-Mail an: clearvise-hv@gfei.de

Der Nachweis der Berechtigung zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts ist durch einen Nachweis des Anteilsbesitzes gemäß § 67c Abs. 3 AktG zu erbringen. Der Nachweis des Anteilsbesitzes gemäß § 67c Abs. 3 AktG hat sich auf den Beginn des 21. Tages vor der Hauptversammlung zu beziehen, also auf den 6. Juli 2021, 0:00 Uhr, (Nachweisstichtag).

Nach Eingang der Anmeldung und des Nachweises des Anteilsbesitzes gemäß § 67c Abs. 3 AktG bei der Gesellschaft wird den Aktionären eine Onlinezugangskarte für die Ausübung der Rechte in Bezug auf die virtuelle Hauptversammlung einschließlich der Zugangsdaten für das HV-Portal zur Ausübung der Aktionärsrechte hinsichtlich der virtuellen Hauptversammlung übermittelt. Wir bitten die Aktionäre, frühzeitig für die Anmeldung und die Übersendung des Nachweises ihres Anteilsbesitzes an die Gesellschaft Sorge zu tragen.

Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt für die Teilnahme an der virtuellen Hauptversammlung im Wege elektronischer Zuschaltung und die Ausübung des Stimmrechts nur als Aktionär, wer den Nachweis des Anteilsbesitzes erbracht hat. Die Berechtigung zur Teilnahme und der maßgebliche Umfang des Stimmrechts bemessen sich dabei ausschließlich nach dem Anteilsbesitz des Aktionärs zum Nachweisstichtag. Mit dem Nachweisstichtag geht jedoch keine Sperre für die Veräußerbarkeit des Anteilsbesitzes einher. Auch im Fall der vollständigen oder partiellen Veräußerung des Anteilsbesitzes nach dem Nachweisstichtag ist für die Berechtigung zur Teilnahme an der virtuellen Hauptversammlung im Wege elektronischer Zuschaltung und den Umfang des Stimmrechts ausschließlich der Anteilsbesitz des Aktionärs zum Nachweisstichtag maßgeblich. Dies bedeutet, dass Veräußerungen von Aktien nach dem Nachweisstichtag keine Auswirkungen auf die Berechtigung zur Teilnahme an der virtuellen Hauptversammlung im Wege elektronischer Zuschaltung und den Umfang des Stimmrechts haben.

Entsprechendes gilt für Erwerbe von Aktien nach dem Nachweisstichtag: Personen, die zum Nachweisstichtag noch keine Aktien besitzen und erst danach Aktionär werden, sind für die von ihnen gehaltenen Aktien nur teilnahme- und stimmberechtigt, soweit sie sich bevollmächtigen oder zur Rechtsausübung ermächtigen lassen. Der Nachweisstichtag hat grundsätzlich auch keine Bedeutung für eine etwaige Dividendenberechtigung.

3.

Details zum HV-Portal

Ab 6. Juli 2021, 0:00 Uhr, (entsprechend dem Nachweisstichtag gemäß vorstehender Ziffer 2., „Voraussetzungen für die Teilnahme an der virtuellen Hauptversammlung im Wege elektronischer Zuschaltung und die Ausübung des Stimmrechts“) steht auf der Internetseite der Gesellschaft unter

https:/​/​www.buergerwindaktie.de/​investoren/​hauptversammlung.html

unter dem Punkt „Hauptversammlung 2021“ das passwortgeschützte HV-Portal zur Verfügung. Über das passwortgeschützte HV-Portal können Aktionäre oder gegebenenfalls ihre Bevollmächtigten gemäß den dafür vorgesehenen Verfahren unter anderem ihr Stimmrecht über elektronische Kommunikation, namentlich im Wege elektronischer Briefwahl ausüben und elektronisch Vollmacht und Weisung an die Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft erteilen sowie Fragen einreichen.

4.

Verfahren für die Stimmabgabe

Bevollmächtigung

Aktionäre können sich hinsichtlich der Teilnahme an der virtuellen Hauptversammlung im Wege elektronischer Zuschaltung und der Ausübung ihres Stimmrechts in der virtuellen Hauptversammlung durch einen Bevollmächtigten, etwa einen Intermediär, eine Aktionärsvereinigung, einen Stimmrechtsberater oder eine andere Person ihrer Wahl vertreten lassen.

Auch im Fall einer Bevollmächtigung sind eine fristgerechte Anmeldung und der Nachweis der Berechtigung zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts erforderlich (siehe oben unter Ziffer 2., „Voraussetzungen für die Teilnahme an der virtuellen Hauptversammlung im Wege elektronischer Zuschaltung und die Ausübung des Stimmrechts“). Bevollmächtigt der Aktionär mehr als eine Person, so kann die Gesellschaft eine oder mehrere von diesen zurückweisen.

Die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft bedürfen der Textform. Die Vollmacht kann gegenüber dem zu Bevollmächtigenden oder gegenüber der Gesellschaft erklärt werden. Der Nachweis der Bevollmächtigung kann postalisch oder per E-Mail bis zum Ablauf des 26. Juli 2021, 24:00 Uhr, an folgende Anschrift oder E-Mail-Adresse übermittelt werden:

clearvise AG
c/​o GFEI Aktiengesellschaft
Ostergrube 11
30559 Hannover
Deutschland
clearvise-hv@gfei.de

Daneben kann der Nachweis der Bevollmächtigung ab dem 6. Juli 2021, 0:00 Uhr, über das passwortgeschützte HV-Portal auf der Internetseite der Gesellschaft unter

https:/​/​www.buergerwindaktie.de/​investoren/​hauptversammlung.html

gemäß den dafür vorgesehenen Verfahren bis zum Beginn der Auszählung der Stimmen zu dem oder den jeweiligen Tagesordnungspunkten in der virtuellen Hauptversammlung am 27. Juli 2021 und nach entsprechender Ankündigung durch den Versammlungsleiter übermittelt, geändert oder widerrufen werden.

Aktionäre, die eine andere Person bevollmächtigen möchten, können für die Erteilung einer Vollmacht das Formular verwenden, welches nach ordnungsgemäßer Anmeldung und Nachweis des Anteilsbesitzes zugeschickt wird. Ein entsprechendes Formular steht auch auf der Internetseite der Gesellschaft unter

https:/​/​www.buergerwindaktie.de/​investoren/​hauptversammlung.html

zum Download zur Verfügung.

Vorstehende Übermittlungswege stehen jeweils bis zu den vorstehend genannten Zeitpunkten auch zur Verfügung, wenn die Erteilung der Vollmacht durch Erklärung gegenüber der Gesellschaft erfolgen soll; ein gesonderter Nachweis über die Erteilung der Bevollmächtigung erübrigt sich in diesem Fall. Der Widerruf oder die Änderung einer bereits erteilten Vollmacht kann ebenfalls auf den vorgenannten Übermittlungswegen jeweils bis zu den vorstehend genannten Zeitpunkten unmittelbar gegenüber der Gesellschaft erklärt werden.

Bei Bevollmächtigung eines Intermediärs, einer Aktionärsvereinigung, eines Stimmrechtsberaters oder diesen gemäß § 135 Abs. 8 AktG gleichgestellten Personen ist die Vollmachtserteilung von dem betreffenden Bevollmächtigten nachprüfbar festzuhalten; die Vollmachtserklärung muss dabei vollständig sein und darf nur mit der Stimmrechtsausübung verbundene Erklärungen enthalten. Aktionäre, die einen Intermediär, eine Aktionärsvereinigung, einen Stimmrechtsberater oder andere diesen gemäß § 135 Abs. 8 AktG gleichgestellte Personen bevollmächtigen wollen, werden gebeten, sich in diesem Fall mit dem jeweiligen zu Bevollmächtigenden über die Form der Vollmacht abzustimmen. Auf das besondere Verfahren nach § 135 Abs. 1 Satz 5 AktG wird hingewiesen.

Auch Bevollmächtigte können nicht physisch, sondern lediglich im Wege elektronischer Zuschaltung (keine elektronische Teilnahme) an der Hauptversammlung teilnehmen. Sie können das Stimmrecht für die von ihnen vertretenen Aktionäre lediglich im Rahmen ihrer jeweiligen Vollmacht im Wege der elektronischen Briefwahl oder durch (Unter-)Bevollmächtigung, auch der weisungsgebundenen Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft, ausüben.

Stimmrechtsvertretung durch Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft

Aktionäre können sich durch die von der Gesellschaft benannten, weisungsgebundenen Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft (Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft) vertreten lassen. Auch in diesem Fall sind eine fristgerechte Anmeldung und der Nachweis der Berechtigung zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts erforderlich (siehe oben unter Ziffer 2., „Voraussetzungen für die Teilnahme an der virtuellen Hauptversammlung im Wege elektronischer Zuschaltung und die Ausübung des Stimmrechts“). Die Erteilung einer Vollmacht an die Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft und ihr Widerruf bedürfen der Textform. Soweit die Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft bevollmächtigt werden, müssen diesen in jedem Fall Weisungen für die Ausübung des Stimmrechts erteilt werden.

Vollmachten und Weisungen an die Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft können postalisch oder per E-Mail bis zum Ablauf des 26. Juli 2021, 24:00 Uhr, an folgende Anschrift oder E-Mail-Adresse übermittelt werden:

clearvise AG
c/​o GFEI Aktiengesellschaft
Ostergrube 11
30559 Hannover
Deutschland
clearvise-hv@gfei.de

Daneben können Vollmachten und Weisungen an die Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft ab dem 6. Juli 2021, 0:00 Uhr, über das passwortgeschützte HV-Portal auf der Internetseite der Gesellschaft unter

https:/​/​www.buergerwindaktie.de/​investoren/​hauptversammlung.html

gemäß den dafür vorgesehenen Verfahren bis zum Beginn der Auszählung der Stimmen zu dem oder den jeweiligen Tagesordnungspunkten in der virtuellen Hauptversammlung am 27. Juli 2021 und nach entsprechender Ankündigung durch den Versammlungsleiter erteilt, geändert oder widerrufen werden. Ein entsprechendes Formular wird nach ordnungsgemäßer Anmeldung und Anteilsbesitznachweis zugesandt. Ein entsprechendes Formular steht auch auf der Internetseite der Gesellschaft unter

https:/​/​www.buergerwindaktie.de/​investoren/​hauptversammlung.html

zum Download zur Verfügung.

Bei einer Bevollmächtigung der Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft müssen diesen in jedem Falle Weisungen für die Ausübung des Stimmrechts erteilt werden. Die Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft sind verpflichtet, entsprechend den ihnen erteilten Weisungen abzustimmen. Erhalten die Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft mehrere Vollmachten und Weisungen, wird die als zuletzt erteilte formgültige Vollmacht mit den entsprechenden Weisungen als verbindlich erachtet. Bei nicht formgültig erteilten Vollmachten werden die Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft die jeweiligen Stimmen in der virtuellen Hauptversammlung nicht vertreten. Soweit Weisungen nicht korrekt ausgefüllt oder nicht eindeutig erteilt werden, werden sich die Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft in Abhängigkeit vom Abstimmungsverfahren der Stimme enthalten oder nicht an der Abstimmung teilnehmen.

Die Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft nehmen keine Vollmachten und Weisungen zur Einlegung von Widersprüchen gegen Hauptversammlungsbeschlüsse, zur Ausübung der Fragemöglichkeit oder zur Stellung von Anträgen entgegen.

Sollte zu einem Tagesordnungspunkt eine Einzelabstimmung durchgeführt werden, ohne dass dies im Vorfeld der virtuellen Hauptversammlung mitgeteilt wurde, so gilt eine Weisung zu diesem Tagesordnungspunkt insgesamt auch als entsprechende Weisung für jeden Punkt der Einzelabstimmung.

Stimmabgabe im Wege der elektronischen Briefwahl

Aktionäre können ihr Stimmrecht auch im Wege der elektronischen Briefwahl unter Nutzung des passwortgeschützten HV-Portals ausüben. Auch in diesem Fall sind eine fristgerechte Anmeldung und der Nachweis der Berechtigung zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts (siehe oben unter Ziffer 2., „Voraussetzungen für die Teilnahme an der virtuellen Hauptversammlung im Wege elektronischer Zuschaltung und die Ausübung des Stimmrechts“) erforderlich.

Elektronische Briefwahlstimmen können ab dem 6. Juli 2021, 0:00 Uhr, über das passwortgeschützte HV-Portal auf der Internetseite der Gesellschaft unter

https:/​/​www.buergerwindaktie.de/​investoren/​hauptversammlung.html

gemäß den dafür vorgesehenen Verfahren bis zum Beginn der Auszählung der Stimmen zu dem oder den jeweiligen Tagesordnungspunkten in der virtuellen Hauptversammlung am 27. Juli 2021 und nach entsprechender Ankündigung durch den Versammlungsleiter abgegeben, geändert oder widerrufen werden.

Sollte zu einem Tagesordnungspunkt eine Einzelabstimmung durchgeführt werden, ohne dass dies im Vorfeld der Hauptversammlung mitgeteilt wurde, so gilt die Stimmabgabe im Wege der elektronischen Briefwahl zu diesem Tagesordnungspunkt insgesamt auch als entsprechende Stimmabgabe für jeden Punkt der Einzelabstimmung.

Auch bevollmächtigte Intermediäre, Aktionärsvereinigungen, Stimmrechtsberater oder diesen gemäß § 135 Abs. 8 AktG gleichgestellte Personen können sich der elektronischen Briefwahl bedienen.

5.

Bild- und Tonübertragung der gesamten Hauptversammlung im Internet

Ordnungsgemäß angemeldete Aktionäre sowie ihre Bevollmächtigten können die gesamte Hauptversammlung am 27. Juli 2021 ab 10:00 Uhr auf der Internetseite der Gesellschaft unter

https:/​/​www.buergerwindaktie.de/​investoren/​hauptversammlung.html

im passwortgeschützten HV-Portal in Echtzeit in Bild und Ton verfolgen.

Nach Zugang der ordnungsgemäßen Anmeldung und eines ordnungsgemäßen Nachweises des Anteilsbesitzes (siehe oben unter Ziffer 2., „Voraussetzungen für die Teilnahme an der virtuellen Hauptversammlung im Wege elektronischer Zuschaltung und die Ausübung des Stimmrechts“) werden den Aktionären die Zugangsdaten für die Nutzung des passwortgeschützten HV-Portals auf der Internetseite der Gesellschaft unter

https:/​/​www.buergerwindaktie.de/​investoren/​hauptversammlung.html

übersandt.

6.

Widerspruch gegen einen Beschluss der Hauptversammlung

Angemeldete Aktionäre sowie ihre Bevollmächtigten, die das Stimmrecht im Wege der elektronischen Briefwahl oder durch Vollmachtserteilung, auch an die Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft, ausgeübt haben, haben die Möglichkeit, gemäß § 245 Nr. 1 AktG i.V.m. § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 des COVID-19-Gesetzes Widerspruch gegen einen Beschluss der Hauptversammlung zur Niederschrift des Notars zu erklären. Der Widerspruch ist bis zur Beendigung der Hauptversammlung ausschließlich über folgende E-Mail-Adresse:

clearvise-hv-widerspruch@gfei.de

zu erklären. Ein persönliches Erscheinen in der virtuellen Hauptversammlung ist für die Erklärung des Widerspruchs nicht erforderlich und auch nicht möglich.

7.

Anträge und Wahlvorschläge von Aktionären

Jeder Aktionär ist gemäß § 126 Abs. 1 AktG berechtigt, Gegenanträge zu den Beschlussvorschlägen von Vorstand und Aufsichtsrat zu den Punkten der Tagesordnung zu stellen. Sollen Gegenanträge von der Gesellschaft vor der Hauptversammlung zugänglich gemacht werden, sind sie bis spätestens 14 Tage vor dem Tag der Hauptversammlung, mithin bis spätestens zum 12. Juli 2021, 24:00 Uhr, ausschließlich an die folgende Adresse, Telefax-Nummer oder E-Mail-Adresse zu richten:

clearvise AG
Vorstand
Unter den Eichen 7
65195 Wiesbaden
Fax: +49 (0)611 267 65 – 599
E-Mail: hv@clearvise.com

Anderweitig adressierte Gegenanträge werden nicht berücksichtigt.

Die vorstehenden Regelungen gelten gemäß § 127 Satz 1 AktG sinngemäß für den Vorschlag von Aktionären zur Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern oder von Abschlussprüfern. Solche Vorschläge müssen jedoch nicht begründet werden. Zusätzlich zu den in § 126 Abs. 2 AktG genannten Gründen braucht der Vorstand einen Wahlvorschlag unter anderem auch dann nicht zugänglich zu machen, wenn der Vorschlag nicht den Namen, ausgeübten Beruf und Wohnort des Kandidaten enthält.

Rechtzeitig unter der vorstehend genannten Adresse eingegangene Gegenanträge oder Wahlvorschläge werden gemäß den gesetzlichen Bestimmungen bekanntgemacht.

Angesichts der rein virtuellen Durchführung der Hauptversammlung ohne physische Präsenz der Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten und der insoweit vorgesehenen Ausübung des Stimmrechts ausschließlich im Wege der elektronischen Briefwahl oder durch Vollmachtserteilung, auch an die Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft, besteht mangels physischer Anwesenheit kein Antragsrecht von Aktionären oder ihrer Bevollmächtigten in der Hauptversammlung. Aktionäre oder ihre Bevollmächtigten können daher während der Hauptversammlung am 27. Juli 2021 keine Gegenanträge zu den Beschlussvorschlägen von Vorstand und Aufsichtsrat zu den Punkten der Tagesordnung stellen und keine Wahlvorschläge zur Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern oder von Abschlussprüfern unterbreiten. Gegenanträge und Wahlvorschläge von Aktionären, die nach § 126 oder § 127 AktG zugänglich zu machen sind, gelten jedoch gemäß § 1 Abs. 2 Satz 3 des COVID-19-Gesetzes als in der Versammlung gestellt, wenn der den Antrag stellende oder den Wahlvorschlag unterbreitende Aktionär ordnungsgemäß legitimiert und zur Hauptversammlung angemeldet ist.

8.

Auskunftsrecht der Aktionäre gemäß § 131 Abs. 1 AktG i.V.m. § 1 Abs. 2 des COVID-19-Gesetzes/​Fragerecht der Aktionäre

Das Auskunftsrecht der Aktionäre gemäß § 131 Abs. 1 AktG ist im Falle einer virtuellen Hauptversammlung nach § 1 Abs. 2 des COVID-19-Gesetzes eingeschränkt. Danach haben die Aktionäre lediglich das Recht, Fragen im Wege der elektronischen Kommunikation zu stellen (§ 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 des COVID-19-Gesetzes). Der Vorstand kann zudem festlegen, dass Fragen spätestens einen Tag vor der Hauptversammlung einzureichen sind (§ 1 Abs. 2 Satz 2, 2. Halbsatz des COVID-19-Gesetzes). Hiervon hat der Vorstand der clearvise AG mit Zustimmung des Aufsichtsrats Gebrauch gemacht.

Auf der Grundlage von § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3, Satz 2, 2. Halbsatz des COVID-19-Gesetzes hat der Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrats entschieden, dass Aktionäre ihre Fragen bis spätestens einen Tag vor der Hauptversammlung im Wege elektronischer Kommunikation bei der Gesellschaft einreichen müssen. Der Vorstand entscheidet nach pflichtgemäßem, freiem Ermessen, wie er Fragen beantwortet (§ 1 Abs. 2 Satz 2, 1. Halbsatz des COVID-19-Gesetzes).

Nur ordnungsgemäß zur Hauptversammlung angemeldete Aktionäre (siehe oben unter Ziffer 2., „Voraussetzungen für die Teilnahme an der virtuellen Hauptversammlung im Wege elektronischer Zuschaltung und die Ausübung des Stimmrechts“) haben das Recht, Fragen einzureichen. Die Fragen sind bis spätestens zum Ablauf des Sonntag, 25. Juli 2021, 24:00 Uhr, ausschließlich über das passwortgeschützte HV-Portal auf der Internetseite der Gesellschaft unter

https:/​/​www.buergerwindaktie.de/​investoren/​hauptversammlung.html

einzureichen.

Fragen sind ausschließlich in deutscher Sprache einzureichen. Nach Ablauf der vorstehend genannten Frist oder nicht in deutscher Sprache eingereichte Fragen werden nicht berücksichtigt. Es haben nur solche Aktionäre oder Aktionärsvertreter die Möglichkeit, Fragen einzureichen, die sich bis spätestens zum Ablauf des 20. Juli 2021, 24:00 Uhr, in der vorstehend unter Ziffer 2. („Voraussetzungen für die Teilnahme an der virtuellen Hauptversammlung im Wege elektronischer Zuschaltung und die Ausübung des Stimmrechts“) angegebenen Weise bei der Gesellschaft ordnungsgemäß angemeldet und einen entsprechenden Anteilsbesitznachweis erbracht haben.

Die Beantwortung eingereichter Fragen erfolgt in der Hauptversammlung am 27. Juli 2021. Die Beantwortung häufig gestellter Fragen (Frequently Asked Questions, FAQ) bereits vorab auf der Internetseite der Gesellschaft unter

https:/​/​www.buergerwindaktie.de/​investoren/​hauptversammlung.html

bleibt vorbehalten.

Es ist derzeit vorgesehen, die Fragesteller im Rahmen der Fragenbeantwortung grundsätzlich namentlich zu nennen, sofern diese der namentlichen Nennung nicht ausdrücklich widersprochen haben.

Während der virtuellen Hauptversammlung am 27. Juli 2021 können keine Fragen gestellt werden.

9.

Weitergehende Erläuterungen und Informationen auf der Internetseite der Gesellschaft

Auf der Internetseite der Gesellschaft sind unter

https:/​/​www.buergerwindaktie.de/​investoren/​hauptversammlung.html

die zu veröffentlichenden Informationen zugänglich. Auch während der Hauptversammlung werden die zugänglich zu machenden Unterlagen auf der Internetseite der Gesellschaft unter

https:/​/​www.buergerwindaktie.de/​investoren/​hauptversammlung.html

zugänglich sein.

10.

Hinweise zum Datenschutz

Die clearvise AG, Unter den Eichen 7, 65195 Wiesbaden, Deutschland, erhebt, verarbeitet und nutzt personenbezogene Daten ihrer Aktionäre oder der bevollmächtigten Aktionärsvertreter zum Zwecke der Vorbereitung, Durchführung und Nachbereitung der virtuellen Hauptversammlung am 27. Juli 2021, einschließlich des Anmeldeprozesses zur virtuellen Hauptversammlung. Die Daten werden nur verarbeitet, um den Aktionären und ihren Bevollmächtigten die Ausübung ihrer Rechte oder Fragemöglichkeit im Hinblick auf die virtuelle Hauptversammlung am 27. Juli 2021 zu ermöglichen und die gesetzlichen Bestimmungen einer Hauptversammlung einzuhalten, einschließlich der Bestimmungen des COVID-19-Gesetzes zur Durchführung einer virtuellen Hauptversammlung.

Weitergehende Informationen zum Datenschutz stehen im Internet unter der Adresse:

https:/​/​www.buergerwindaktie.de/​investoren/​hauptversammlung.html

bereit und können kostenlos unter obenstehender Adresse angefordert werden.

11.

Technische Hinweise zur virtuellen Hauptversammlung

Für die Teilnahme an der virtuellen Hauptversammlung im Wege elektronischer Zuschaltung sowie zur Nutzung des passwortgeschützten HV-Portals auf der Internetseite der Gesellschaft und zur Ausübung von Aktionärsrechten benötigen Sie eine Internetverbindung und ein internetfähiges Endgerät. Um die Bild- und Tonübertragung der Hauptversammlung optimal wiedergeben zu können, wird eine stabile Internetverbindung mit einer ausreichenden Übertragungsgeschwindigkeit empfohlen.

Nutzen Sie zum Empfang der Bild- und Tonübertragung der virtuellen Hauptversammlung einen Computer, benötigen Sie einen Browser und einen Lautsprecher oder Kopfhörer.

Für den Zugang zum passwortgeschützten HV-Portal auf der Internetseite der Gesellschaft benötigen Sie die entsprechenden Zugangsdaten, welche Sie nach ordnungsgemäßer Anmeldung und Nachweis des Anteilsbesitzes übersandt bekommen. Mit den Zugangsdaten können Sie sich in dem HV-Portal auf der Internetseite der Gesellschaft anmelden.

Um das Risiko von Einschränkungen bei der Ausübung von Aktionärsrechten durch technische Probleme während der virtuellen Hauptversammlung zu vermeiden, wird empfohlen, die Aktionärsrechte (insbesondere das Stimmrecht) – soweit möglich – bereits vor Beginn der virtuellen Hauptversammlung auszuüben. Über das passwortgeschützte HV-Portal auf der Internetseite der Gesellschaft ist die Ausübung des Stimmrechts für angemeldete Aktionäre oder ihre Bevollmächtigten im Wege elektronischer Briefwahl ab dem 6. Juli 2021, 0:00 Uhr, möglich.

12.

Hinweis zur Verfügbarkeit der Bild- und Tonübertragung

Ordnungsgemäß angemeldete Aktionäre und ihre Bevollmächtigten können die gesamte virtuelle Hauptversammlung per Bild- und Tonübertragung im Internet verfolgen. Die Bild- und Tonübertragung der virtuellen Hauptversammlung und die Verfügbarkeit des passwortgeschützten HV-Portals auf der Internetseite der Gesellschaft kann nach dem heutigen Stand der Technik aufgrund von Einschränkungen der Verfügbarkeit des Telekommunikationsnetzes und der Einschränkung von Internetdienstleistungen von Drittanbietern Schwankungen unterliegen, auf welche die Gesellschaft keinen Einfluss hat.

Die Gesellschaft kann daher keine Gewährleistungen und Haftung für die Funktionsfähigkeit und ständige Verfügbarkeit der in Anspruch genommenen Internetdienste, der in Anspruch genommenen Netzelemente Dritter, der Bild- und Tonübertragung sowie den Zugang zum HV-Portal und dessen generelle Verfügbarkeit übernehmen.

Die Gesellschaft übernimmt auch keine Verantwortung für Fehler und Mängel der für den Online-Service eingesetzten Hard- und Software einschließlich solcher der eingesetzten Dienstleistungsunternehmen, soweit nicht Vorsatz vorliegt. Die Gesellschaft empfiehlt aus diesem Grund, frühzeitig von den oben genannten Möglichkeiten zur Rechtsausübung, insbesondere zur Ausübung des (elektronischen) Stimmrechts, Gebrauch zu machen.

 

Wiesbaden, im Juni 2021

clearvise AG

Der Vorstand

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