Schöck Aktiengesellschaft: Einladung zur außerordentlichen Hauptversammlung

Schöck Aktiengesellschaft

Baden-Baden

Einladung zur außerordentlichen Hauptversammlung

Wir laden unsere Aktionäre ein zu einer außerordentlichen Hauptversammlung der Schöck Aktiengesellschaft, 76534 Baden-Baden

am Freitag, 23. Juli 2021, 10:00 Uhr,

in den Räumen der Schöck Aktiengesellschaft (Schöck AG), Vimbucher Straße 2, 76534 Baden-Baden. Die Hauptversammlung wird im Besucherzentrum im Schneidweg 8 durchgeführt.

Zur Ausübung des Stimmrechts sind alle Aktionäre der Gesellschaft oder deren schriftlich bevollmächtigte Vertreter berechtigt.

Tagesordnung

1.

Änderung von § 7 der Satzung der Schöck AG

1.1

Die Schöck AG soll organisatorisch, wirtschaftlich und strategisch weiterentwickelt und der langfristige Fortbestand gesichert werden. Für diese Entwicklung ist es wichtig, einen Aufsichtsrat zu haben, der bei den vielen verschiedenen, dabei zu berücksichtigenden Themen ein kompetenter Begleiter sein kann. Deshalb soll der Aufsichtsrat um ein Mitglied erweitert werden.

Die Satzung muss immer eine konkrete Zahl der Aufsichtsratsmitglieder festlegen, weshalb abweichend von den aktienrechtlichen Bestimmungen für den Vorstand nicht lediglich eine Mindest- oder Höchstzahl an Mitgliedern festgelegt werden kann. Die Anzahl der Mitglieder muss nicht durch drei teilbar sein, weil die Schöck AG nicht der Mitbestimmung unterliegt (§ 95 Satz 3 AktG). Ferner soll der Aufsichtsrat die rechtliche Möglichkeit erhalten, Beschlüsse insbesondere auch im Wege der Video- und Telefonkonferenz zu fassen.

1.2

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen deshalb vor zu beschließen, § 7 der Satzung der Schöck AG wie folgt neu zu fassen:

㤠7 Aufsichtsrat

1. Der Aufsichtsrat besteht aus sieben Mitgliedern, die von der Hauptversammlung gemäß § 101 Abs. 1 AktG gewählt werden, soweit keine Entsendung gemäß § 7 Ziffer 11 dieser Satzung erfolgt. Er wählt aus seiner Mitte einen Aufsichtsratsvorsitzenden und einen Stellvertreter. Der Vorsitzende des Aufsichtsrats ist ermächtigt, im Namen des Aufsichtsrats die zur Durchführung seiner Beschlüsse erforderlichen Willenserklärungen abzugeben.
2. unverändert
3. Für Aufsichtsratsmitglieder können Ersatzmitglieder gewählt werden, die an die Stelle vorzeitig ausscheidender Aufsichtsratsmitglieder treten. Die Reihenfolge der Ersatzmitgliedschaft wird bei der Wahl festgelegt.
4. Wird ein Aufsichtsratsmitglied anstelle eines ausscheidenden Mitglieds gewählt, so besteht sein Amt für den Rest der Amtsdauer des ausscheidenden Mitglieds. Tritt ein Ersatzmitglied an die Stelle des Ausscheidenden, so erlischt sein Amt mit Beendigung der nächsten Hauptversammlung, in der eine Neuwahl stattfindet, spätestens jedoch mit dem Ablauf der Amtszeit des ausgeschiedenen Aufsichtsratsmitglieds.
5. bis 11. unverändert
12. Der Vorsitzende des Aufsichtsrats leitet die Sitzungen des Aufsichtsrats. Beschlüsse des Aufsichtsrats werden in der Regel in Sitzungen gefasst. Auf Anordnung des Vorsitzenden können auch außerhalb von Sitzungen schriftlich, per Telefax oder durch andere vergleichbare Formen der Beschlussfassung sowie auch in Kombination aller zuvor genannten Beschlusswege durchgeführt werden, insbesondere auch in Telefon- und Videokonferenzen.
13. Der Aufsichtsrat ist beschlussfähig, wenn sämtliche Mitglieder geladen sind und an der Beschlussfassung mindestens vier Mitglieder teilnehmen. Ein Mitglied nimmt auch dann an einer Beschlussfassung teil, wenn es sich bei der Abstimmung der Stimme enthält.
14. Abwesende Aufsichtsratsmitglieder können an Abstimmungen des Aufsichtsrats in einer Präsenzsitzung dadurch teilnehmen, dass sie durch andere Aufsichtsratsmitglieder ihre schriftlich, per Telefax oder im Wege elektronischer Telekommunikationsmittel übermittelte Stimmabgabe überreichen lassen. Die nachträgliche Stimmabgabe eines bei der Beschlussfassung abwesenden Mitglieds ist nur innerhalb einer vom Leiter der Sitzung zu bestimmenden angemessenen Frist und nur dann möglich, wenn sie von allen anwesenden Mitgliedern zugelassen wurde.
15. Beschlüsse des Aufsichtsrats werden, soweit das Gesetz nicht zwingend etwas anderes bestimmt, mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Dabei gilt Stimmenthaltung nicht als Stimmabgabe. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden des Aufsichtsrats den Ausschlag; das gilt auch bei Wahlen. Nimmt der Vorsitzende des Aufsichtsrats an der Abstimmung nicht teil, so gibt bei Stimmengleichheit die Stimme seines Stellvertreters den Ausschlag.
16. Über die Sitzungen und Beschlüsse des Aufsichtsrats sind Niederschriften anzufertigen, die vom Leiter der Sitzung, bei Abstimmungen außerhalb von Präsenzsitzungen vom Leiter der Abstimmung zu unterzeichnen sind. In der Niederschrift sind der Ort und der Tag der Sitzung oder Beschlussfassung, die Teilnehmer, die Gegenstände der Tagesordnung, der wesentliche Inhalt der Verhandlungen und die Beschlüsse des Aufsichtsrats anzugeben. Die Niederschrift ist allen Mitgliedern des Aufsichtsrats unverzüglich zuzuleiten oder auf elektronischem Weg zugänglich zu machen. Die Niederschrift gilt als genehmigt, sofern nicht innerhalb von drei Wochen nach ihrem Versand beim Vorsitzenden des Aufsichtsrats von einem in der Sitzung anwesenden Aufsichtsratsmitglied schriftlich Widerspruch eingelegt worden ist. Werden Beschlüsse ausnahmsweise bereits in der Sitzung vom Aufsichtsratsvorsitzenden ausgefertigt und unterzeichnet, ist der Widerspruch nur während der Sitzung zulässig.“
2.

Wahl des Aufsichtsratsmitglieds Herrn Alfons Hörmann

2.1

Nach dem Wirksamwerden der unter TOP 1 beschlossenen Änderung der Satzung der Schöck AG ist durch die Hauptversammlung ein weiteres Mitglied in den Aufsichtsrat zu wählen, um die Mindestanzahl von sieben Aufsichtsratsmitgliedern (§ 7 Abs. 1 neue Fassung Satzung Schöck AG) zu erreichen. Die beabsichtigte Bestellung eines weiteren Aufsichtsratsmitglieds erfolgt deshalb aufschiebend bedingt auf den Zeitpunkt der Eintragung der Satzungsänderung in § 7 Abs. 1 Satzung Schöck AG in das Handelsregister.

2.2

Herr Alfons Hörmann soll bis zur Beendigung der Hauptversammlung zum Mitglied des Aufsichtsrats bestellt werden, die über die Entlastung des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2021 entscheidet. In der Hauptversammlung für das Geschäftsjahr 2021 enden die Amtszeiten aller anderen amtierenden Aufsichtsratsmitglieder, so dass dann alle Aufsichtsräte mit einer einheitlichen Amtszeit neu gewählt werden.

2.3

Der Aufsichtsrat setzt sich nach den §§ 96 Abs. 1, 101 Abs. 1 AktG zusammen. Die Hauptversammlung ist an Wahlvorschläge nicht gebunden. Gegenanträge wurden nicht gestellt.

2.4

Der Aufsichtsrat schlägt vor, die folgende Person zum Mitglied des Aufsichtsrats der Schöck AG zu bestellen:

„Für die Zeit bis zur Beendigung der Hauptversammlung, die über die Entlastung des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2021 beschließt, wird die folgende Person als weiteres Mitglied des Aufsichtsrats der Schöck AG bestellt:
Herr Alfons Hörmann, Unternehmer, wohnhaft in 87477 Sulzberg. Die Bestellung erfolgt aufschiebend bedingt auf den Zeitpunkt der Eintragung der Satzungsänderung in § 7 Abs. 1 Satzung Schöck AG in das Handelsregister.“

 

Schöck AG

Der Vorstand

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