WISTA AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Steuerberatungsgesellschaft: Bekanntmachung gemäß § 62 Abs. 3 UmwG

WISTA AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Steuerberatungsgesellschaft

Mannheim

Bekanntmachung gemäß § 62 Abs. 3 UmwG

Die WISTA AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Steuerberatungsgesellschaft mit Sitz in Mannheim, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Mannheim unter HRB 9375, beabsichtigt, im Wege der Verschmelzung das Vermögen ihrer 100 prozentigen Tochtergesellschaft WISTA Consulting GmbH mit Sitz in Mannheim, eingetragen im Handelsregister des Amtsgericht Mannheim unter HRB 337549, als Ganzes ohne deren Abwicklung gemäß §§ 2 Nr. 1, 60 ff., 68 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. §§ 46 ff. UmwG aufzunehmen. Rechtliche Grundlage der Verschmelzung ist der Verschmelzungsvertrag zwischen der WISTA AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Steuerberatungsgesellschaft und der WISTA Consulting GmbH vom 11.06.2021. Der Verschmelzungsvertrag wurde zum Handelsregister der WISTA AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaf Steuerberatungsgesellschaft eingereicht.

Da das Stammkapital der WISTA Consulting GmbH als übertragende Gesellschaft vollständig von der WISTA AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Steuerberatungsgesellschaft als aufnehmende Gesellschaft gehalten wird, ist ein Beschluss der Hauptversammlung der WISTA AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Steuerberatungsgesellschaft über die Zustimmung zum Verschmelzungsvertrag mit der WISTA Consulting GmbH nicht erforderlich (§ 62 Abs. 1 Satz 1 UmwG). Somit ist auch die Einberufung einer Hauptversammlung der WISTA AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Steuerberatungsgesellschaft zur Beschlussfassung über die Verschmelzung nicht erforderlich. Aus dem gleichen Grund bedarf es auch keines Verschmelzungsberichts, keiner Verschmelzungsprüfung und keines Verschmelzungsprüfungsberichts, §§ 8 Abs. 3 Satz 1 HS 2, 9 Abs. 2 und 3, 12 Abs. 3, 60 Abs. 1 UmwG.

Der Vorstand der WISTA AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Steuerberatungsgesellschaft weist die Aktionäre hiermit auf ihr Recht nach § 62 Abs. 2 UmwG hin:

Danach gilt § 62 Abs. 1 UmwG nicht, wenn Aktionäre der WISTA AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Steuerberatungsgesellschaft, deren Anteile zusammen den zwanzigsten Teil des Grundkapitals der WISTA AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Steuerberatungsgesellschaft erreichen, die Einberufung einer Hauptversammlung verlangen, in der über die Zustimmung zu der beabsichtigten Verschmelzung beschlossen wird. Die Satzung der WISTA AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Steuerberatungsgesellschaft knüpft das Recht, die Einberufung der Hauptversammlung zu verlangen, nicht an den Besitz eines geringeren Teils am Grundkapital (vgl. § 62 Abs. 2 Satz 2 UmwG). Einberufungsverlangen nach § 62 Abs. 2 UmwG sind binnen eines Monats nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung im Bundesanzeiger an den Vorstand der WISTA AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Steuerberatungsgesellschaft, Harrlachweg 5, 68163 Mannheim, zu richten.

Ein Beschluss der Gesellschaftsversammlung der WISTA Consulting GmbH über die Zustimmung zum Verschmelzungsvertrag mit der WISTA AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Steuerberatungsgesellschaft ist entbehrlich, da der WISTA AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Steuerberatungsgesellschaft sämtliche Geschäftsanteile an der WISTA Consulting GmbH gehören, § 62 Abs. 4 Satz 1 UmwG.

Ab der Bekanntmachung dieses Hinweises liegen der Verschmelzungsvertrag vom 11.06.2021 sowie die gemäß § 63 Abs. 1 UmwG erforderlichen Unterlagen für die Dauer eines Monats in den Geschäftsräumen der WISTA AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Steuerberatungsgesellschaft, Harrlachweg 5, 68163 Mannheim, aus und können dort während der üblichen Geschäftszeiten von den Aktionären eingesehen werden. Auf Verlangen wird jedem Aktionär unverzüglich und kostenlos eine Abschrift der Unterlagen erteilt.

 

Mannheim, den 17.06.2021

WISTA AG
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft
Steuerberatungsgesellschaft

Der Vorstand

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