Wüstenrot Bausparkasse Aktiengesellschaft: Bekanntmachung nach § 62 Abs. 3 S. 2 UmwG – Bevorstehende Verschmelzung der Miethaus und Wohnheim GmbH i.L.

Wüstenrot Bausparkasse AG

Ludwigsburg

Bekanntmachung nach § 62 Abs. 3 S. 2 UmwG – Bevorstehende Verschmelzung der Miethaus und Wohnheim GmbH i.L.

Gemäß § 62 Abs. 4 Satz 3 UmwG geben wir bekannt, dass die Miethaus und Wohnheim GmbH i.L. mit Sitz in Ludwigsburg, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Stuttgart unter HRB 252639, als übertragende Gesellschaft auf die Wüstenrot Bausparkasse AG mit Sitz in Ludwigsburg, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Stuttgart unter HRB 205323, als aufnehmende Gesellschaft verschmolzen werden soll. Die Miethaus und Wohnheim GmbH i.L. überträgt entsprechend dem Verschmelzungsvertrag vom 29.07.2021 ihr Vermögen als Ganzes mit allen Rechten und Pflichten unter Auflösung ohne Abwicklung auf die Wüstenrot Bausparkasse AG im Wege der Verschmelzung durch Aufnahme (§ 2 Nr. 1 UmwG).

Die Wüstenrot Bausparkasse AG hält alle Geschäftsanteile der Miethaus und Wohnheim GmbH i.L.. Gem. § 62 Abs. 1 UmwG ist daher ein Verschmelzungsbeschluss der Hauptversammlung der Wüstenrot Bausparkasse AG nicht erforderlich. Wir weisen unsere Aktionäre gem. § 62 Abs. 4 Satz 3 i.V.m. § 62 Abs. 3 Satz 3 UmwG darauf hin, dass Aktionäre, deren Anteile zusammen den zwanzigsten Teil des Grundkapitals der Wüstenrot Bausparkasse AG erreichen, die Einberufung einer Hauptversammlung verlangen können, in der über die Zustimmung zu der Verschmelzung beschlossen wird (§ 62 Abs. 2 Satz 1 UmwG).

Ludwigsburg, im Juli 2021

Wüstenrot Bausparkasse AG

Der Vorstand

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