kiwi AG: Bezugsangebot

kiwi AG

Kösching

Bezugsangebot an die Aktionäre der kiwi AG

(1)

Nach § 5 (6) der Satzung der kiwi AG ist der Vorstand ermächtigt, das Grundkapital der Gesellschaft mit Zustimmung des Aufsichtsrates für die Dauer von fünf Jahre ab Eintragung der Gesellschaft in das Handelsregister durch Ausgabe von neuen, auf den Namen lautenden Stückaktien gegen Sach- oder Bareinlage einmal oder mehrmals, insgesamt jedoch um höchstens € 25.000,00 zu erhöhen („Genehmigtes Kapital“).

(2)

Das genehmigte Kapital ist bisher nicht, auch nicht teilweise, ausgenutzt worden. Es besteht derzeit noch in dem Betrag in Höhe von € 25.000,00.

(3)

Auf Grundlage der Ermächtigung des Genehmigten Kapitals hat der Vorstand der kiwi AG mit dem Sitz in Kösching am 01.07.2021 mit Zustimmung des Aufsichtsrats vom 09.07.2021 beschlossen, das Grundkapital von € 50.000,00 um € 25.000,00 auf bis zu € 75.000,00 durch Ausgabe von 25.000 neuen auf den Namen lautenden Stückaktien zum Ausgabebetrag von € 1,00 je Aktie gegen Bareinlage zu erhöhen.

(4)

Die Kapitalerhöhung setzt sich zusammen aus

12.500 Stammaktien und
12.500 Vorzugsaktien ohne Stimmrecht.

Die neuen Aktien sind von Beginn des Geschäftsjahres an, in dem sie entstehen, gewinnberechtigt.

(5)

Die neuen Aktien werden den Aktionären im Verhältnis 2 : 1 zum unmittelbaren Bezug angeboten. Jeder Aktionär ist somit berechtigt, für 2 alte Aktien 1 neue Aktie zu zeichnen und zu beziehen. Die Bezugsaufforderung und die Ausübung des Bezugsrechts stehen unter dem Vorbehalt der Eintragung des Kapitalerhöhungsbeschlusses in das Handelsregister.

(6)

Die Bezugsfrist beträgt zwei Wochen. Sie werden aufgefordert, Ihr Bezugsrecht innerhalb der Bezugsfrist bei der Gesellschaft,

kiwi AG, Hellmansberg 43, 85091 Kösching

auszuüben. Für die Einhaltung der vorstehenden Bezugsfrist ist der fristgerechte Zugang der Bezugserklärung bei der vorbezeichneten Adresse der Gesellschaft maßgeblich.

(7)

Die Gesellschaft wird nach Zugang der Bezugserklärung den ausübenden Aktionären dann Zeichnungsscheine zur Verfügung stellen. Der Zeichnungsschein ist sodann von den Aktionären zu unterzeichnen und an die Gesellschaft an die vorbezeichnete Adresse der Gesellschaft zurückzusenden.

(8)

Die Einzahlung auf die neuen Aktien sind in voller Höhe des Ausgabebetrages unverzüglich ab Zugang des Zeichnungsscheins bei der Gesellschaft in bar auf das im Zeichnungsschein angegebene Konto der Gesellschaft, spätestens aber bis zum 31.07.2021 zu leisten.

(9)

Die nicht fristgerechte Ausübung des Bezugsrechts führt zum Verlust des Bezugsanspruchs.

(10)

Die Zeichnung durch die Aktionäre wird unverbindlich, wenn die Kapitalerhöhung nicht bis zum 31.12.2021 in das Handelsregister eingetragen ist.

Ebenso wird der Beschluss über die Erhöhung des Grundkapitals ungültig, wenn die Kapitalerhöhung nicht bis zum 31.12.2021 in das Handelsregister eingetragen ist.

Kösching, den 04.08.2021

Der Vorstand

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