Karwendelbahn AktiengesellschaftMittenwaldscrollen
ISIN DE0008257601 / WKN 825760Einladung zur außerordentlichen HauptversammlungWir laden unsere Aktionäre zu der amMittwoch, den 22.09.2021, um 11:00 Uhr,im Internationales Handelszentrum (IHZ),
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Beschlussfassung über die Änderung und Neufassung der Satzung § 10 (1) der Satzung wird aufgehoben und wie folgt neu gefasst: § 10 (1) Sitzungen des Aufsichtsrats werden durch den Vorsitzenden, oder bei dessen |
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Beschlussfassung über die Änderung und Neufassung der Satzung § 11 (2) der Satzung wird aufgehoben und ersatzlos gestrichen. |
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Beschlussfassung über die Änderung und Neufassung der Satzung § 13 (1) und (2) der Satzung werden aufgehoben und § 13 wie folgt neu gefasst: Die Vergütung des Aufsichtsrats legt die Hauptversammlung fest. Sie kann dies durch § 13 (3) der Satzung wird zu § 13 (2). |
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Beschlussfassung über die Änderung und Neufassung der Satzung § 19 der Satzung wird aufgehoben und wie folgt neu gefasst: Der Jahresabschluss ist gemäß den gesetzlichen Regelungen aufzustellen. § 23 (1) der Satzung wird aufgehoben. § 23 (2) wird zu § 23 (1). |
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Beschlussfassung über die Änderung und Neufassung der Satzung § 15 der Satzung lautet bisher wie folgt: „(1) Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts in der Die Hinterlegung ist auch dann ordnungsgemäß, wenn Aktien mit Zustimmung einer Hinterlegungsstelle Im Falle der Hinterlegung bei einem deutschen Notar oder bei einer Wertpapiersammelbank (2) Sind Aktienurkunden nicht ausgegeben, so ist bei der Einladung zur Hauptversammlung § 15 der Satzung wird aufgehoben und wie folgt neu gefasst: „Die Hauptversammlung ist – soweit gesetzlich keine kürzere Frist zulässig ist – mindestens „Aktionäre, die an der Hauptversammlung teilnehmen oder ihr Stimmrecht ausüben wollen, “Für Aktionäre, die Inhaberaktien besitzen, gilt Folgendes: Die Aktionäre, die Inhaberaktien besitzen, müssen außerdem ihre Berechtigung zur Teilnahme (1) Für girosammelverwahrte Aktien, die auf den Inhaber lauten, gilt Folgendes: Dazu ist ein in Textform in deutscher oder englischer Sprache erstellter Nachweis Der Nachweis des Anteilsbesitzes hat sich auf den Beginn des 21. Tages vor der Hauptversammlung Der Tag der Hauptversammlung und der Tag des Zugangs sind nicht mitzurechnen. In der (2) Für nicht girosammelverwahrte Aktien, die auf den Inhaber lauten, gilt Folgendes: Soweit Inhaberaktien betroffen sind, die nicht in einem bei einem Kreditinstitut geführten Die Bescheinigung ist ein in Textform in deutscher oder englischer Sprache erstellter Der Nachweis des Anteilsbesitzes hat sich auf den Beginn des 21. Tages vor der Hauptversammlung Der Tag der Hauptversammlung und der Tag des Zugangs sind nicht mitzurechnen. In der Für Aktionäre, die Namensaktien besitzen, gilt Folgendes:(3) Für Namensaktien, die Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts werden die Der Nachweis des Anteilsbesitzes zur Teilnahme und Ausübung des Stimmrechts wird durch In der Einberufung kann eine kürzere, in Kalendertagen zu bemessende Frist vorgesehen (4) Für Namensaktien, die girosammelverwahrt sind, gilt Folgendes: „Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts werden die Der Nachweis des Anteilsbesitzes zur Teilnahme und Ausübung des Stimmrechts wird durch In der Einberufung kann eine kürzere, in Kalendertagen zu bemessende Frist vorgesehen |
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Beschlussfassung über die Schaffung eines Entsendungsrechts für ein Aufsichtsratsmitglied § 8 (4) der Satzung wird wie folgt neu gefasst: „Die Konsortium AG hat, solange und sobald sie Aktionärin der Gesellschaft ist, das |
Teilnahmehinweise
Nicht börsennotierte Gesellschaften im Sinne des § 121 Abs. 3 AktG i.V.m. § 3 Abs.
2 AktG – um eine solche handelt es sich bei unserer Gesellschaft – sind in der Einberufung
nur noch zur Angabe von Firma, Sitz, Zeit und Ort der Hauptversammlung und der Tagesordnung
verpflichtet.
§ 15 der Satzung lautet wie folgt und ist hier allein zur Information der Aktionäre
wortwörtlich wiedergegeben. Möglicherweise gelten auch die gesetzlichen Regelungen
gem. § 123 AktG. Aktionären wird daher empfohlen, sich Rechtsrat einzuholen, welche
Voraussetzungen zu erfüllen sind, um an der Hauptversammlung teilnehmen zu können.
§ 123 AktG lautet wie folgt:
„(1) Die Hauptversammlung ist mindestens dreißig Tage vor dem Tage der Versammlung
einzuberufen. Der Tag der Einberufung ist nicht mitzurechnen.
(2) Die Satzung kann die Teilnahme an der Hauptversammlung oder die Ausübung des Stimmrechts
davon abhängig machen, dass die Aktionäre sich vor der Versammlung anmelden. Die Anmeldung
muss der Gesellschaft unter der in der Einberufung hierfür mitgeteilten Adresse mindestens
sechs Tage vor der Versammlung zugehen. In der Satzung oder in der Einberufung auf
Grund einer Ermächtigung durch die Satzung kann eine kürzere, in Tagen zu bemessende
Frist vorgesehen werden. Der Tag des Zugangs ist nicht mitzurechnen. Die Mindestfrist
des Absatzes 1 verlängert sich um die Tage der Anmeldefrist.
(3) Die Satzung kann bestimmen, wie die Berechtigung zur Teilnahme an der Versammlung
oder zur Ausübung des Stimmrechts nachzuweisen ist; Absatz 2 Satz 5 gilt in diesem
Fall entsprechend.
(4) Bei Inhaberaktien börsennotierter Gesellschaften reicht ein Nachweis gemäß § 67c
Absatz 3 aus. Der Nachweis des Anteilsbesitzes nach § 67c Absatz 3 hat sich bei börsennotierten
Gesellschaften auf den Beginn des 21. Tages vor der Versammlung zu beziehen und muss
der Gesellschaft unter der in der Einberufung hierfür mitgeteilten Adresse mindestens
sechs Tage vor der Versammlung zugehen. In der Satzung oder in der Einberufung auf
Grund einer Ermächtigung durch die Satzung kann eine kürzere, in Tagen zu bemessende
Frist vorgesehen werden. Der Tag des Zugangs ist nicht mitzurechnen. Im Verhältnis
zur Gesellschaft gilt für die Teilnahme an der Versammlung oder für die Ausübung des
Stimmrechts als Aktionär nur, wer den Nachweis erbracht hat.
(5) Bei Namensaktien börsennotierter Gesellschaften folgt die Berechtigung zur Teilnahme
an der Versammlung oder zur Ausübung des Stimmrechts gemäß § 67 Absatz 2 Satz 1 aus
der Eintragung im Aktienregister.“
§ 15 der Satzung lautet wie folgt:
„(1) Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts in der
Hauptversammlung sind diejenigen Aktionäre berechtigt, die spätestens am vierten Werktag
vor dem Versammlungstag bei der Gesellschaft oder den sonstigen, in der Einladung
bekanntgegebenen Stellen die Ausstellung einer Stimmkarte beantragen und ihre Aktien
bis zur Beendigung der Hauptversammlung dort hinterlegen. Samstage rechnen nicht als
Werktage.
Die Hinterlegung ist auch dann ordnungsgemäß, wenn die Aktien mit Zustimmung einer
Hinterlegungsstelle für sie bei anderen Banken bis zur Beendigung der Hauptversammlung
gesperrt gehalten werden.
Im Falle der Hinterlegung bei einem deutschen Notar oder bei einer Wertpapiersammelbank
ist die von diesen auszustellende Bescheinigung spätestens am ersten Werktag nach
Ablauf der Hinterlegungsfrist bei der Gesellschaft einzureichen.
(2) Sind Aktienurkunden nicht ausgegeben, so ist bei der Einladung zur Hauptversammlung
bekanntzugeben, unter welchen Voraussetzungen die Aktionäre zur Teilnahme an der Hauptversammlung
zugelassen werden.“
Soweit in § 15 der Satzung von der Gesellschaft gesprochen wird, gilt die folgende
Adresse der Gesellschaft:
Karwendelbahn AG
Tannhäuserweg 44
89518 Heidenheim
Sind Aktienurkunden nicht ausgegeben, gilt die gesetzliche Regelung.
Aktionäre können sich in der Hauptversammlung auch durch einen Bevollmächtigten –
zum Beispiel ein Kreditinstitut oder eine Vereinigung von Aktionären – vertreten und
ihr Stimmrecht durch den Bevollmächtigten ausüben lassen.
Anträge (einschließlich Gegenanträge), Wahlvorschläge und Anfragen von Aktionären sind ausschließlich zu richten an:
Karwendelbahn AG
Tannhäuserweg 44
89518 Heidenheim
Rechtzeitig innerhalb der Frist des § 126 Abs. 1 AktG unter vorstehender Adresse eingegangene
ordnungsgemäße Gegenanträge und Wahlvorschläge werden im Internet unter
www.karwendelbahn.de
im Bereich
https://www.karwendelbahn.de/investor-relations/
zugänglich gemacht. Eventuelle Stellungnahmen der Verwaltung werden ebenfalls unter
der genannten Internetadresse veröffentlicht.
Information zum Datenschutz für Aktionäre
Die Karwendelbahn AG verarbeitet personenbezogene Daten (Name, Anschrift, E-Mail-Adresse,
Aktienanzahl, Aktiengattung, Besitzart der Aktien und Nummer der Eintrittskarte) auf
Grundlage der geltenden Datenschutzgesetze, um den Aktionären die Ausübung ihrer Rechte
im Rahmen der Hauptversammlung zu ermöglichen.
Die Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten ist für Ihre Teilnahme an der Hauptversammlung
zwingend erforderlich. Für die Verarbeitung ist die Karwendelbahn AG die verantwortliche
Stelle. Rechtsgrundlage für die Verarbeitung ist Art. 6 (1) c) Datenschutz-Grundverordnung.
Die Dienstleister der Karwendelbahn AG, welche zum Zwecke der Ausrichtung der Hauptversammlung
beauftragt werden, erhalten von der Karwendelbahn AG, nur solche personenbezogenen
Daten, welche für die Ausführung der beauftragten Dienstleistung erforderlich sind
und verarbeiten die Daten ausschließlich nach Weisung der Karwendelbahn AG.
Sie haben ein jederzeitiges Auskunfts-, Berichtigungs-, Einschränkungs-, Widerspruchs-
und Löschungsrecht bezüglich der Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten sowie
ein Recht auf Datenübertragung nach Kapitel III der Datenschutz-Grundverordnung. Diese
Rechte können Sie gegenüber der Karwendelbahn AG unentgeltlich über die E-Mail-Adresse:
service@karwendelbahn.de
oder über die folgenden Kontaktdaten geltend machen:
Karwendelbahn AG
Tannhäuser Weg 44
89518 Heidenheim
Zudem steht Ihnen ein Beschwerderecht bei den Datenschutz-Aufsichtsbehörden nach Art.
77 Datenschutz-Grundverordnung zu.
Sie erreichen unseren betrieblichen Datenschutzbeauftragten unter:
Karwendelbahn AG
Tannhäuser Weg 44
89518 Heidenheim
Weitere Informationen zum Datenschutz sind auf der Internetseite der Karwendelbahn
AG
www.karwendelbahn.de
zu finden.
Heidenheim, im August 2021
Karwendelbahn AG
Der Vorstand