Karwendelbahn-Aktiengesellschaft: Gesellschaftsbekanntmachungen Einladung zur außerordentlichen Hauptversammlung

Karwendelbahn Aktiengesellschaft

Mittenwald

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ISIN DE0008257601 /​ WKN 825760

Einladung zur außerordentlichen Hauptversammlung

Wir laden unsere Aktionäre zu der am

Mittwoch, den 22.09.2021, um 11:00 Uhr,

im Internationales Handelszentrum (IHZ),
Friedrichstraße 95, 10117 Berlin,
Raum 0729, 7. Etage in Hochhaus,

stattfindenden außerordentlichen Hauptversammlung unserer Gesellschaft ein.

Der Einlass zu der Hauptversammlung beginnt um 10:45 Uhr.

Tagesordnung

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TOP 1

Beschlussfassung über die Änderung und Neufassung der Satzung

§ 10 (1) der Satzung wird aufgehoben und wie folgt neu gefasst:

§ 10 (1) Sitzungen des Aufsichtsrats werden durch den Vorsitzenden, oder bei dessen
Verhinderung durch seinen Stellvertreter, einberufen. Die Einladung kann schriftlich,
telegrafisch, elektronisch, mündlich oder fernmündlich erfolgen. Die Aufsichtsratssitzung
findet am Sitz der Gesellschaft, in der Stadt der Geschäftsanschrift laut Handelsregister
oder in einer Stadt mit mehr als 100.000 Einwohnern statt. Die Aufsichtsratssitzung
hat in Deutschland stattzufinden.

TOP 2

Beschlussfassung über die Änderung und Neufassung der Satzung

§ 11 (2) der Satzung wird aufgehoben und ersatzlos gestrichen.

TOP 3

Beschlussfassung über die Änderung und Neufassung der Satzung

§ 13 (1) und (2) der Satzung werden aufgehoben und § 13 wie folgt neu gefasst:

Die Vergütung des Aufsichtsrats legt die Hauptversammlung fest. Sie kann dies durch
einmaligen Beschluss vornehmen der auch für die Folgejahre gelten kann.

§ 13 (3) der Satzung wird zu § 13 (2).

TOP 4

Beschlussfassung über die Änderung und Neufassung der Satzung

§ 19 der Satzung wird aufgehoben und wie folgt neu gefasst:

Der Jahresabschluss ist gemäß den gesetzlichen Regelungen aufzustellen.

§ 23 (1) der Satzung wird aufgehoben.

§ 23 (2) wird zu § 23 (1).

TOP 5

Beschlussfassung über die Änderung und Neufassung der Satzung

§ 15 der Satzung lautet bisher wie folgt:

„(1) Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts in der
Hauptversammlung sind diejenigen Aktionäre berechtigt, die spätestens am vierten Werktag
vor dem Versammlungstag bei der Gesellschaft oder den sonstigen, in der Einladung
bekanntgegebenen Stellen die Ausstellung einer Stimmkarte beantragen und ihre Aktien
bis zur Beendigung der Hauptversammlung dort hinterlegen. Samstage rechnen nicht als
Werktage.

Die Hinterlegung ist auch dann ordnungsgemäß, wenn Aktien mit Zustimmung einer Hinterlegungsstelle
für sie bei anderen Banken bis zur Beendigung der Hauptversammlung gesperrt gehalten
werden.

Im Falle der Hinterlegung bei einem deutschen Notar oder bei einer Wertpapiersammelbank
ist die von diesen auszustellende Bescheinigung spätestens am ersten Werktag nach
Ablauf der Hinterlegungsfrist bei der Gesellschaft einzureichen.

(2) Sind Aktienurkunden nicht ausgegeben, so ist bei der Einladung zur Hauptversammlung
bekanntzugeben, unter welchen Voraussetzungen die Aktionäre zur Teilnahme an der Hauptversammlung
zugelassen werden.“

§ 15 der Satzung wird aufgehoben und wie folgt neu gefasst:

„Die Hauptversammlung ist – soweit gesetzlich keine kürzere Frist zulässig ist – mindestens
dreißig Tage vor dem Tag der Versammlung einzuberufen. Der Tag der Hauptversammlung
und der Tag der Einberufung sind nicht mitzurechnen. Diese Einberufungsfrist verlängert
sich um die Tage der Anmeldefrist gemäß § 15 dieser Satzung.“

„Aktionäre, die an der Hauptversammlung teilnehmen oder ihr Stimmrecht ausüben wollen,
müssen sich vor der Versammlung in Textform in deutscher oder englischer Sprache anmelden.
Die Anmeldung muss der Gesellschaft unter der in der Einberufung hierfür mitgeteilten
Adresse mindestens sechs Tage vor der Hauptversammlung zugehen. Der Tag der Hauptversammlung
und der Tag des Zugangs sind nicht mitzurechnen. In der Einberufung kann eine kürzere,
in Tagen zu bemessende Frist vorgesehen werden.“

“Für Aktionäre, die Inhaberaktien besitzen, gilt Folgendes:

Die Aktionäre, die Inhaberaktien besitzen, müssen außerdem ihre Berechtigung zur Teilnahme
an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts nachweisen. Dazu ist ein
in Textform in deutscher oder englischer Sprache erstellter Nachweis des Anteilsbesitzes
erforderlich. Der Nachweis des Anteilsbesitzes muss der Gesellschaft unter der in
der Einberufung hierfür genannten Adresse mindestens 6 Tage vor der Hauptversammlung
zuzugehen. Der Tag der Hauptversammlung und der Tag des Zugangs sind nicht mitzurechnen.
In der Einladung kann eine kürzere in Tagen zu bemessende Frist vorgesehen werden.“

(1) Für girosammelverwahrte Aktien, die auf den Inhaber lauten, gilt Folgendes:

Dazu ist ein in Textform in deutscher oder englischer Sprache erstellter Nachweis
des Anteilsbesitzes durch das depotführende Kreditinstitut oder Finanzdienstleistungsinstitut
erforderlich.

Der Nachweis des Anteilsbesitzes hat sich auf den Beginn des 21. Tages vor der Hauptversammlung
zu beziehen und muss der Gesellschaft unter der in der Einberufung hierfür mitgeteilten
Adresse mindestens sechs Tage vor der Hauptversammlung zugehen.

Der Tag der Hauptversammlung und der Tag des Zugangs sind nicht mitzurechnen. In der
Einberufung kann eine kürzere, in Tagen zu bemessende Frist vorgesehen werden.

(2) Für nicht girosammelverwahrte Aktien, die auf den Inhaber lauten, gilt Folgendes:

Soweit Inhaberaktien betroffen sind, die nicht in einem bei einem Kreditinstitut geführten
Aktiendepot verwahrt werden, kann die Bescheinigung von der Gesellschaft, von einem
Notar, einer Wertpapiersammelbank oder einem Kreditinstitut innerhalb der Europäischen
Union ausgestellt werden.

Die Bescheinigung ist ein in Textform in deutscher oder englischer Sprache erstellter
Nachweis des Anteilsbesitzes.

Der Nachweis des Anteilsbesitzes hat sich auf den Beginn des 21. Tages vor der Hauptversammlung
zu beziehen und muss der Gesellschaft unter der in der Einberufung hierfür mitgeteilten
Adresse mindestens sechs Tage vor der Hauptversammlung zugehen.

Der Tag der Hauptversammlung und der Tag des Zugangs sind nicht mitzurechnen. In der
Einberufung kann eine kürzere, in Tagen zu bemessende Frist vorgesehen werden.

Für Aktionäre, die Namensaktien besitzen, gilt Folgendes:(3) Für Namensaktien, die
nicht girosammelverwahrt sind, gilt Folgendes:

Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts werden die
Aktionäre zugelassen, die am Tag der Hauptversammlung im Aktienregister der Gesellschaft
eingetragen sind und die sich mindestens sechs Kalendertage vor der Hauptversammlung
unter der in der Einberufung hierfür mitgeteilten Adresse angemeldet haben.

Der Nachweis des Anteilsbesitzes zur Teilnahme und Ausübung des Stimmrechts wird durch
die Eintragung im Aktienregister erbracht.

In der Einberufung kann eine kürzere, in Kalendertagen zu bemessende Frist vorgesehen
werden. Bei der Berechnung der Anmeldefrist sind weder der Tag des Zugangs der Anmeldung,
noch der Tag der Hauptversammlung mitzurechnen.“

(4) Für Namensaktien, die girosammelverwahrt sind, gilt Folgendes:

„Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts werden die
Aktionäre zugelassen, die am Tag der Hauptversammlung im Aktienregister der Gesellschaft
eingetragen sind und die sich mindestens sechs Kalendertage vor der Hauptversammlung
unter der in der Einberufung hierfür mitgeteilten Adresse angemeldet haben.

Der Nachweis des Anteilsbesitzes zur Teilnahme und Ausübung des Stimmrechts wird durch
die Eintragung im Aktienregister erbracht.

In der Einberufung kann eine kürzere, in Kalendertagen zu bemessende Frist vorgesehen
werden. Bei der Berechnung der Anmeldefrist sind weder der Tag des Zugangs der Anmeldung,
noch der Tag der Hauptversammlung mitzurechnen.“

TOP 6

Beschlussfassung über die Schaffung eines Entsendungsrechts für ein Aufsichtsratsmitglied
und Änderung und Neufassung der Satzung

§ 8 (4) der Satzung wird wie folgt neu gefasst:

„Die Konsortium AG hat, solange und sobald sie Aktionärin der Gesellschaft ist, das
nicht übertragbare Recht, eines der von den Anteilseignern zu wählenden Aufsichtsratsmitglieder
in den Aufsichtsrat der Gesellschaft zu entsenden. Das Entsendungsrecht kann jederzeit
ausgeübt werden. Das Entsendungsrecht kann der Gesellschaft gegenüber durch eine durch
die Konsortium AG unterzeichnete Erklärung an die Gesellschaft, aus der sich das zu
entsendende Mitglied des Aufsichtsrats ergibt, ausgeübt werden. Die Konsortium AG
kann durch schriftliche Erklärung auf ihr Entsendungsrecht verzichten. Dieser Abschnitt
der Satzung kann nur mit einer Zustimmungsquote von 90 % der stimmberechtigen Aktionäre
in einer Hauptversammlung, wobei 50 % des stimmberechtigen Grundkapitals anwesend
sein müssen, geändert werden. Eine Satzungsänderung in § 8 Abs. 4 der Satzung ist
nur mit Zustimmung der Konsortium AG wirksam. Die Entsendung des Aufsichtsratsmitglieds
ist nicht an die Zustimmung der Hauptversammlung und des Aufsichtsrats gebunden. Eine
Abberufung des entsandten Aufsichtsratsmitglieds ist durch die Hauptversammlung nicht
möglich.“

Teilnahmehinweise

Nicht börsennotierte Gesellschaften im Sinne des § 121 Abs. 3 AktG i.V.m. § 3 Abs.
2 AktG – um eine solche handelt es sich bei unserer Gesellschaft – sind in der Einberufung
nur noch zur Angabe von Firma, Sitz, Zeit und Ort der Hauptversammlung und der Tagesordnung
verpflichtet.

§ 15 der Satzung lautet wie folgt und ist hier allein zur Information der Aktionäre
wortwörtlich wiedergegeben. Möglicherweise gelten auch die gesetzlichen Regelungen
gem. § 123 AktG. Aktionären wird daher empfohlen, sich Rechtsrat einzuholen, welche
Voraussetzungen zu erfüllen sind, um an der Hauptversammlung teilnehmen zu können.

§ 123 AktG lautet wie folgt:

„(1) Die Hauptversammlung ist mindestens dreißig Tage vor dem Tage der Versammlung
einzuberufen. Der Tag der Einberufung ist nicht mitzurechnen.

(2) Die Satzung kann die Teilnahme an der Hauptversammlung oder die Ausübung des Stimmrechts
davon abhängig machen, dass die Aktionäre sich vor der Versammlung anmelden. Die Anmeldung
muss der Gesellschaft unter der in der Einberufung hierfür mitgeteilten Adresse mindestens
sechs Tage vor der Versammlung zugehen. In der Satzung oder in der Einberufung auf
Grund einer Ermächtigung durch die Satzung kann eine kürzere, in Tagen zu bemessende
Frist vorgesehen werden. Der Tag des Zugangs ist nicht mitzurechnen. Die Mindestfrist
des Absatzes 1 verlängert sich um die Tage der Anmeldefrist.

(3) Die Satzung kann bestimmen, wie die Berechtigung zur Teilnahme an der Versammlung
oder zur Ausübung des Stimmrechts nachzuweisen ist; Absatz 2 Satz 5 gilt in diesem
Fall entsprechend.

(4) Bei Inhaberaktien börsennotierter Gesellschaften reicht ein Nachweis gemäß § 67c
Absatz 3 aus. Der Nachweis des Anteilsbesitzes nach § 67c Absatz 3 hat sich bei börsennotierten
Gesellschaften auf den Beginn des 21. Tages vor der Versammlung zu beziehen und muss
der Gesellschaft unter der in der Einberufung hierfür mitgeteilten Adresse mindestens
sechs Tage vor der Versammlung zugehen. In der Satzung oder in der Einberufung auf
Grund einer Ermächtigung durch die Satzung kann eine kürzere, in Tagen zu bemessende
Frist vorgesehen werden. Der Tag des Zugangs ist nicht mitzurechnen. Im Verhältnis
zur Gesellschaft gilt für die Teilnahme an der Versammlung oder für die Ausübung des
Stimmrechts als Aktionär nur, wer den Nachweis erbracht hat.

(5) Bei Namensaktien börsennotierter Gesellschaften folgt die Berechtigung zur Teilnahme
an der Versammlung oder zur Ausübung des Stimmrechts gemäß § 67 Absatz 2 Satz 1 aus
der Eintragung im Aktienregister.“

§ 15 der Satzung lautet wie folgt:

„(1) Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts in der
Hauptversammlung sind diejenigen Aktionäre berechtigt, die spätestens am vierten Werktag
vor dem Versammlungstag bei der Gesellschaft oder den sonstigen, in der Einladung
bekanntgegebenen Stellen die Ausstellung einer Stimmkarte beantragen und ihre Aktien
bis zur Beendigung der Hauptversammlung dort hinterlegen. Samstage rechnen nicht als
Werktage.

Die Hinterlegung ist auch dann ordnungsgemäß, wenn die Aktien mit Zustimmung einer
Hinterlegungsstelle für sie bei anderen Banken bis zur Beendigung der Hauptversammlung
gesperrt gehalten werden.

Im Falle der Hinterlegung bei einem deutschen Notar oder bei einer Wertpapiersammelbank
ist die von diesen auszustellende Bescheinigung spätestens am ersten Werktag nach
Ablauf der Hinterlegungsfrist bei der Gesellschaft einzureichen.

(2) Sind Aktienurkunden nicht ausgegeben, so ist bei der Einladung zur Hauptversammlung
bekanntzugeben, unter welchen Voraussetzungen die Aktionäre zur Teilnahme an der Hauptversammlung
zugelassen werden.“

Soweit in § 15 der Satzung von der Gesellschaft gesprochen wird, gilt die folgende
Adresse der Gesellschaft:

Karwendelbahn AG

Tannhäuserweg 44

89518 Heidenheim

Sind Aktienurkunden nicht ausgegeben, gilt die gesetzliche Regelung.

Aktionäre können sich in der Hauptversammlung auch durch einen Bevollmächtigten –
zum Beispiel ein Kreditinstitut oder eine Vereinigung von Aktionären – vertreten und
ihr Stimmrecht durch den Bevollmächtigten ausüben lassen.

Anträge (einschließlich Gegenanträge), Wahlvorschläge und Anfragen von Aktionären sind ausschließlich zu richten an:

Karwendelbahn AG

Tannhäuserweg 44

89518 Heidenheim

Rechtzeitig innerhalb der Frist des § 126 Abs. 1 AktG unter vorstehender Adresse eingegangene
ordnungsgemäße Gegenanträge und Wahlvorschläge werden im Internet unter

www.karwendelbahn.de

im Bereich

https:/​/​www.karwendelbahn.de/​investor-relations/​

zugänglich gemacht. Eventuelle Stellungnahmen der Verwaltung werden ebenfalls unter
der genannten Internetadresse veröffentlicht.

Information zum Datenschutz für Aktionäre

Die Karwendelbahn AG verarbeitet personenbezogene Daten (Name, Anschrift, E-Mail-Adresse,
Aktienanzahl, Aktiengattung, Besitzart der Aktien und Nummer der Eintrittskarte) auf
Grundlage der geltenden Datenschutzgesetze, um den Aktionären die Ausübung ihrer Rechte
im Rahmen der Hauptversammlung zu ermöglichen.

Die Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten ist für Ihre Teilnahme an der Hauptversammlung
zwingend erforderlich. Für die Verarbeitung ist die Karwendelbahn AG die verantwortliche
Stelle. Rechtsgrundlage für die Verarbeitung ist Art. 6 (1) c) Datenschutz-Grundverordnung.

Die Dienstleister der Karwendelbahn AG, welche zum Zwecke der Ausrichtung der Hauptversammlung
beauftragt werden, erhalten von der Karwendelbahn AG, nur solche personenbezogenen
Daten, welche für die Ausführung der beauftragten Dienstleistung erforderlich sind
und verarbeiten die Daten ausschließlich nach Weisung der Karwendelbahn AG.

Sie haben ein jederzeitiges Auskunfts-, Berichtigungs-, Einschränkungs-, Widerspruchs-
und Löschungsrecht bezüglich der Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten sowie
ein Recht auf Datenübertragung nach Kapitel III der Datenschutz-Grundverordnung. Diese
Rechte können Sie gegenüber der Karwendelbahn AG unentgeltlich über die E-Mail-Adresse:

service@karwendelbahn.de

oder über die folgenden Kontaktdaten geltend machen:

Karwendelbahn AG
Tannhäuser Weg 44
89518 Heidenheim

Zudem steht Ihnen ein Beschwerderecht bei den Datenschutz-Aufsichtsbehörden nach Art.
77 Datenschutz-Grundverordnung zu.

Sie erreichen unseren betrieblichen Datenschutzbeauftragten unter:

Karwendelbahn AG
Tannhäuser Weg 44
89518 Heidenheim

Weitere Informationen zum Datenschutz sind auf der Internetseite der Karwendelbahn
AG

www.karwendelbahn.de

zu finden.

 

Heidenheim, im August 2021

Karwendelbahn AG

Der Vorstand

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