co.don Aktiengesellschaft: Einladung zur Ordentlichen Hauptversammlung

co.don Aktiengesellschaft

Teltow

ISIN DE000A1K0227 /​ WKN A1K022
(nach Umsetzung Kapitalherabsetzung: ISIN DE000A3E5C08)
ISIN DE000A289BE9 /​ WKN A289BE
(nach Umsetzung Kapitalherabsetzung: ISIN DE000A3E5C16)

 

EINLADUNG ZUR ORDENTLICHEN HAUPTVERSAMMLUNG
als virtuelle Hauptversammlung ohne physische Präsenz der Aktionärinnen und Aktionäre

 

Am Donnerstag, den 30. September 2021, um 14:00 Uhr MESZ* findet im Scandic Berlin Kurfürstendamm, Augsburger Straße 5, 10789 Berlin, die

 

ordentliche Hauptversammlung der co.don Aktiengesellschaft
als virtuelle Hauptversammlung ohne physische Präsenz der Aktionärinnen und Aktionäre
oder ihrer Bevollmächtigten statt.

 

Hierzu laden wir unsere Aktionärinnen und Aktionäre herzlich ein.

 

 

Bitte beachten Sie, dass Aktionärinnen und Aktionäre oder ihre Bevollmächtigten die
virtuelle Hauptversammlung nicht vor Ort in den Räumlichkeiten des Scandic Berlin
Kurfürstendamm, Augsburger Straße 5, 10789 Berlin verfolgen können. Die gesamte Hauptversammlung
wird für ordnungsgemäß angemeldete Aktionärinnen und Aktionäre in Bild und Ton live
im Internet übertragen. Die Stimmrechtsausübung erfolgt ausschließlich im Wege der
elektronischen Kommunikation oder durch Vollmachtserteilung an den Stimmrechtsvertreter
der Gesellschaft. Ort der Hauptversammlung im Sinne des Aktiengesetzes ist die Augsburger
Straße 5, 10789 Berlin. Einzelheiten zur Durchführung der Hauptversammlung als virtuelle
Hauptversammlung entnehmen Sie bitte dem Abschnitt „Ergänzende Angaben und Hinweise“,
der im Anschluss an die Tagesordnung abgedruckt ist.


*Soweit nicht ausdrücklich anders vermerkt, sind sämtliche Zeitangaben in dieser Hauptversammlungseinladung
Zeitangaben in der für Deutschland geltenden mitteleuropäischen Sommerzeit (MESZ).
Die koordinierte Weltzeit (UTC) entspricht der mitteleuropäischen Sommerzeit (MESZ)
minus zwei Stunden, d.h. 14:00 Uhr MESZ entspricht 12:00 Uhr UTC.

I. TAGESORDNUNG

 
1.

Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses der Gesellschaft zum 31. Dezember 2020,
des gebilligten Konzernabschlusses zum 31. Dezember 2020, des für die co.don Aktiengesellschaft
und den Konzern zusammengefassten Lageberichts mit den erläuternden Angaben nach §§
289a Abs. 1, 315a Abs. 1 HGB (jeweils in der für das Geschäftsjahr 2020 anwendbaren
Fassung) sowie des Berichts des Aufsichtsrats jeweils für das Geschäftsjahr 2020

Diese Unterlagen sind im Internet unter

https:/​/​www.codon.de/​investoren/​finanzberichte

zugänglich. Der Aufsichtsrat hat den vom Vorstand aufgestellten Jahresabschluss und
den Konzernabschluss bereits gebilligt. Damit ist der Jahresabschluss nach § 172 AktG
festgestellt. Gemäß den gesetzlichen Bestimmungen ist demzufolge zu Tagesordnungspunkt
1 keine Beschlussfassung der Hauptversammlung vorgesehen.

2.

Entlastung der Mitglieder des Vorstands für das Geschäftsjahr 2020

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den folgenden Mitgliedern des Vorstands, die
im Geschäftsjahr 2020 amtiert haben, für diesen Zeitraum Entlastung zu erteilen:

a)

Tilmann Bur wird für seine Tätigkeit im Geschäftsjahr 2020 Entlastung erteilt.

b)

Ralf Jakobs wird für seine Tätigkeit im Geschäftsjahr 2020 Entlastung erteilt.

Es ist beabsichtigt, gesondert im Wege der Einzelentlastung abstimmen zu lassen.

3.

Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2020

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern des Aufsichtsrats, die im
Geschäftsjahr 2020 amtiert haben, für diesen Zeitraum Entlastung zu erteilen.

4.

Beschlussfassung über die Wahl des Abschlussprüfers und des Konzernabschlussprüfers
für das Geschäftsjahr 2021 sowie des Prüfers für die etwaige prüferische Durchsicht
von Zwischenberichten und sonstigen Finanzinformationen bis zur nächsten ordentlichen
Hauptversammlung

Der Aufsichtsrat schlägt vor, zum Abschlussprüfer und zum Konzernabschlussprüfer für
das Geschäftsjahr 2021 sowie zum Prüfer für die gegebenenfalls prüferische Durchsicht
von Zwischenberichten und sonstigen unterjährigen Finanzinformationen im Sinne von
§ 115 Abs. 7 WpHG bis zur nächsten ordentlichen Hauptversammlung die Mazars GmbH &
Co. KG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Steuerberatungsgesellschaft, Hamburg zu wählen.

5.

Wahlen zum Aufsichtsrat

Gemäß § 95 Satz 2 AktG in Verbindung mit § 8 Abs. 1 der Satzung setzt sich der Aufsichtsrat
aus sechs Aufsichtsratsmitgliedern zusammen, die gemäß §§ 96, Abs. 1, 101 Abs. 1 AktG
in Verbindung mit § 8 Abs. 2 der Satzung von der Hauptversammlung gewählt werden.

Das Amt des Aufsichtsratsmitglieds Frau Prof. Dr. Barbara Sickmüller endet mit Ablauf
der ordentlichen Hauptversammlung 2021. Daher ist die Wahl eines Mitglieds des Aufsichtsrats
erforderlich.

Der Aufsichtsrat schlägt vor,

Frau Prof. Dr. Barbara Sickmüller, Senior Scientific Advisor des Bundesverbandes der
Pharmazeutischen Industrie e. V. (BPI), Honorarprofessur der Universität Marburg im
Fachbereich Pharmazie, wohnhaft Offenbach a. M.

zum Mitglied des Aufsichtsrats der co.don Aktiengesellschaft zu wählen. Die Wahl erfolgt
für die Zeit bis zur Beendigung derjenigen Hauptversammlung, die über die Entlastung
der Aufsichtsratsmitglieder für das für das vierte Geschäftsjahr nach dem Beginn der
Amtszeit beschließt. Das Geschäftsjahr, in dem die Amtszeit beginnt, wird nicht mitgerechnet.

Die zur Wahl vorgeschlagene Frau Prof. Dr. Barbara Sickmüller, gehört keinen anderen
gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten oder vergleichbaren in- und ausländischen Kontrollgremien
von Wirtschaftsunternehmen an.

Nach Einschätzung des Aufsichtsrats bestehen zwischen der von ihm vorgeschlagenen
Kandidatin und der co.don Aktiengesellschaft, deren Konzernunternehmen oder den Organen
der co.don Aktiengesellschaft oder einem direkt oder indirekt mit mehr als 10 % der
stimmberechtigten Aktien an der Gesellschaft beteiligten Aktionär andererseits jeweils
keine persönlichen oder geschäftlichen Beziehungen, die ein objektiv urteilender Aktionär
für seine Wahlentscheidung als maßgebend ansehen würde. Der Wahlvorschlag des Aufsichtsrats
berücksichtigt die gesetzlichen Vorgaben sowie die vom Aufsichtsrat der co.don Aktiengesellschaft
beschlossenen Ziele für seine Zusammensetzung. Im Übrigen ist nach Einschätzung des
Aufsichtsrats die zur Wahl vorgeschlagenen Kandidaten unabhängig im Sinne des Deutschen
Corporate Governance Kodex. Ein Kurzlebenslauf und weitere Informationen zu der Kandidatin
können über die Internetseite der Gesellschaft unter

https:/​/​www.codon.de/​investoren/​hauptversammlung

abgerufen werden.

6.

Beschlussfassung über die Billigung des Vergütungssystems für Mitglieder des Vorstands

Gemäß § 120a Abs. 1 AktG in der seit dem 1. Januar 2020 gültigen Fassung nach dem
Gesetz zur Umsetzung der zweiten Aktionärsrechterichtlinie (ARUG II) vom 12. Dezember
2019 beschließt die Hauptversammlung einer börsennotierten Gesellschaft über die Billigung
des Vergütungssystems für die Vorstandsmitglieder bei jeder wesentlichen Änderung
des Systems, mindestens jedoch alle vier Jahre. Der Aufsichtsrat der Gesellschaft
hat ein entsprechendes Vergütungssystem für die Vorstandsmitglieder beschlossen. Das
Vergütungssystem für die Vorstandsmitglieder ist im Anhang zu diesem Tagesordnungspunkt
6 beschrieben und abgedruckt und soll der Hauptversammlung zur Billigung vorgelegt
werden.

Der Aufsichtsrat schlägt vor, folgenden Beschluss zu fassen:

Das im Anhang zu diesem Tagesordnungspunkt 6 dargestellte Vergütungssystem für die
Mitglieder des Vorstands wird gebilligt.

Anhang zu Tagesordnungspunkt 6 – Beschreibung des Vergütungssystems für die Mitglieder
des Vorstands

I.

Grundlagen und Ziele des Vergütungssystems für Mitglieder des Vorstands

Das Vergütungssystem für Vorstandsmitglieder ist klar und verständlich gestaltet.
Es entspricht den Vorgaben des Aktiengesetzes in der Fassung des Gesetzes zur Umsetzung
der zweiten Aktionärsrechterichtlinie (ARUG II) vom 12. Dezember 2019 (BGBl. Teil
I 2019, Nr. 50). Die co.don Aktiengesellschaft ist ein biopharmazeutisches Unternehmen
im Bereich der Knorpelregeneration. Die Unternehmen der co.don-Gruppe haben ihren
Fokus auf personalisierte Zelltherapien zur gelenkerhaltenden, regenerativen Behandlung
von Knorpeldefekten in Gelenken mit körpereigenen Zellen. Die Stärke der co.don-Gruppe
liegt in der Kompetenz für moderne Technologien zur Züchtung humaner Zellen höchster
Qualität für die Eigen- und Auftragsfertigung. Der Markt für zellbasierte Methoden
wird allgemein von Marktteilnehmern als vielversprechender Wachstumsmarkt mit hohem
Potenzial sowohl in Deutschland als auch im restlichen Europa bewertet. Um dieses
Marktpotential zu erschließen, fokussiert sich die co.don-Gruppe auf die Ausnutzung
ihres derzeitigen Alleinstellungsmerkmales des Hauptproduktes und unternimmt Anstrengungen,
sich tief im europäischen Markt zu verankern. Das Ziel der co.don-Gruppe ist es, die
in der personalisierten Zelltherapie bewährten Konzepte und die Kompetenz in diesem
Feld verstärkt anzubieten, kombiniert mit einem marktgerechten und mittelfristigen
Wachstum. Das Vergütungssystem der Gesellschaft ist darauf ausgerichtet, eine auf
die Aufrechterhaltung eines hohen Qualitätsniveaus ausgerichtete Strategie sowie die
kontinuierliche Steigerung und nachhaltig stabile Verbesserung der wirtschaftlichen
Ergebnisse der Gesellschaft zu fördern. Vor diesem Hintergrund sieht das Vergütungssystem
für Mitglieder des Vorstands sowohl eine feste erfolgsunabhängige als auch eine variable
erfolgsabhängige Vergütung vor. Die variablen Komponenten des Vergütungssystems setzen
Anreize, die Geschäftsstrategie der Gesellschaft erfolgreich zu realisieren.

II.

Verfahren zur Festlegung, Überprüfung und Umsetzung des Vergütungssystems

Der Aufsichtsrat ist als Gesamtgremium zuständig für die Struktur des Vergütungssystems
der Mitglieder des Vorstands und die Festsetzung der individuellen Bezüge. Das hier
beschriebene Vergütungssystem wurde vom Aufsichtsrat in Übereinstimmung mit §§ 87
Abs. 1, 87a Abs. 1 AktG beschlossen. Bei allen Vergütungsentscheidungen berücksichtigt
der Aufsichtsrat die Vorgaben des Aktiengesetzes und orientiert sich an den Empfehlungen
des DCGK. Im Falle wesentlicher Änderungen am Vergütungssystem, mindestens jedoch
alle vier Jahre, wird das Vergütungssystem der Hauptversammlung zur Billigung vorgelegt.

Die Umsetzung des Vergütungssystems erfolgt grundsätzlich im Rahmen des Vorstandsdienstvertrags.

Sofern die Hauptversammlung das vorgelegte Vergütungssystem für den Vorstand nicht
billigt, wird der Aufsichtsrat das Vergütungssystem unter Berücksichtigung der Marktüblichkeit
und Wettbewerbsfähigkeit des Systems sowie der regulatorischen Rahmenbedingungen und
Anforderungen der Investoren eingehend prüfen und in der darauffolgenden Hauptversammlung
ein entsprechend überprüftes Vergütungssystem vorlegen. In diesem Zusammenhang werden
die Änderungen am Vergütungssystem ausführlich beschrieben und es wird gleichzeitig
darauf eingegangen, inwiefern die Anmerkungen der Aktionäre aufgegriffen worden sind.
Für alle Entscheidungen des Aufsichtsrats (und etwaiger Ausschüsse) zum Vergütungssystem
gelten die grundsätzlich für die Behandlung von Interessenkonflikten gültigen Regelungen.
Danach sind die Mitglieder des Aufsichtsrats verpflichtet, Interessenkonflikte insbesondere
unverzüglich gegenüber dem Aufsichtsratsvorsitzenden offenzulegen. Über während des
Geschäftsjahres aufgetretene Interessenkonflikte und ihre Behandlung informiert der
Aufsichtsrat im Rahmen seines Berichts an die Hauptversammlung. In der Sitzung, in
der über Angelegenheiten entschieden wird, bei denen persönliche Interessen bzw. die
Interessen nahestehender Personen oder Unternehmen eines Mitglieds des Aufsichtsrats
betroffen sein können, muss sich das betreffende Aufsichtsratsmitglied bei Entscheidungen
der Stimme enthalten, soweit im Einzelfall nicht auch die Teilnahme an der Beratung
und Beschlussfassung unterbleiben muss oder sollte. Handelt es sich um wesentliche
und nicht nur vorübergehende Interessenkonflikte, so führt dies zur Beendigung des
Aufsichtsratsmandats. Der Aufsichtsrat überprüft regelmäßig die Angemessenheit und
Üblichkeit der Vergütung der Vorstandsmitglieder und erarbeitet bei Bedarf Anpassungen,
um innerhalb des regulatorischen Rahmens ein marktübliches und zugleich wettbewerbsfähiges
Vergütungspaket für die Vorstandsmitglieder sicherzustellen. Kriterien für die Angemessenheit
der Vergütung sind die Aufgaben des einzelnen Vorstandsmitglieds, die persönliche
Leistung, die wirtschaftliche Lage und Zukunftsaussichten der Gesellschaft sowie die
marktübliche Höhe und Struktur der Vorstandsvergütung bei vergleichbaren Unternehmen.
Der Aufsichtsrat legt ein besonderes Augenmerk darauf, dass die Vergütung der Vorstandsmitglieder
und das Vergütungssystem marktüblich und angemessen sind.

Bei Bedarf kann der Aufsichtsrat für die Beurteilung der Marktüblichkeit und Festlegung
eines Vergütungssystems externe Berater hinzuziehen. Zieht der Aufsichtsrat zur Entwicklung
des Vergütungssystems und zur Beurteilung der Angemessenheit der Vergütung einen externen
Vergütungsexperten hinzu, achtet er auf dessen Unabhängigkeit vom Vorstand und vom
Unternehmen und trifft Vorkehrungen, um Interessenkonflikte zu vermeiden. In Übereinstimmung
mit dem vorgelegten Vergütungssystem legt der Aufsichtsrat die konkrete Ziel-Gesamtvergütung
sowie für das bevorstehende Geschäftsjahr die Leistungskriterien für die im Vergütungssystem
vorgesehenen variablen Vergütungsbestandteile für die Vorstandsmitglieder fest. Die
„Ziel-Gesamtvergütung“ ist für jedes Vorstandsmitglied jeweils die Summe aus fester
und variabler Vergütung. In besonders außergewöhnlichen Fällen (wie zum Beispiel einer
schweren Wirtschaftskrise) kann der Aufsichtsrat vorübergehend von den Bestandteilen
des Systems der Vorstandsvergütung (Verfahren und Regelungen zu Vergütungsstruktur
und -höhe sowie bezüglich der einzelnen Vergütungsbestandteile) abweichen, wenn dies
im Interesse des langfristigen Wohlergehens der Gesellschaft notwendig ist. Eine Abweichung
vom Vergütungssystem ist nur durch einen entsprechenden Beschluss des Aufsichtsrats
und nach sorgfältiger Prüfung der Notwendigkeit möglich. Die Bestandteile des Vergütungssystems,
von denen unter den genannten Umständen abgewichen werden kann, sind das Verfahren,
die Vergütungsstruktur, die einzelnen Vergütungsbestandteile und deren Leistungskriterien.
Ferner kann in diesem Fall der Aufsichtsrat vorübergehend zusätzliche Vergütungsbestandteile
gewähren oder einzelne Vergütungsbestandteile durch andere Vergütungsbestandteile
ersetzen, soweit dies erforderlich ist, um die Angemessenheit der Vorstandsvergütung
in der konkreten Situation wiederherzustellen.

III.

Beitrag der Vergütung zur Förderung der Geschäftsstrategie und zur langfristigen Entwicklung
der Gesellschaft (§ 87a Abs. 1 S. 2 Nr. 2 AktG)

Das Vergütungssystem für Vorstandsmitglieder berücksichtigt die Anforderungen des
Aktiengesetzes und die Empfehlungen des Deutschen Corporate Governance Kodex in seiner
Fassung vom 16. Dezember 2019. Das Vergütungssystem leistet in seiner Gesamtheit einen
wesentlichen Beitrag zur Förderung und Umsetzung der Unternehmensstrategie. Sowohl
die Festvergütung als auch die variablen Vergütungsbestandteile sind vornehmlich auf
eine langfristige und nachhaltige Entwicklung der Gesellschaft ausgerichtet. Eine
Vergütungsstruktur mit stärkerem Fokus auf kurzfristig anreizorientierte Vergütungskomponenten,
stände der verfolgten Unternehmensstrategie entgegen und es bestände die Gefahr, dass
Anreize für Verhaltensweisen gesetzt werden, die der Strategie einer beständig hohen
Qualität der patientenindividuellen Zelltherapie entgegenstünden. Die co.don-Gruppe
verfolgt keine kurzfristigen, insbesondere von aktuellen ökonomischen oder (geo-)politischen
Entwicklungen abhängige Unternehmenserfolge. Dies widerspräche der Natur des Geschäftsfelds,
auf dem die co.don-Gruppe tätig ist. Vielmehr strebt die Gesellschaft eine kontinuierliche
Steigerung und nachhaltig stabile Verbesserung der wirtschaftlichen Ergebnisse der
Gesellschaft an.

Dies wird durch ein angemessenes Verhältnis von festen und variablen Bestandteilen
der Vergütung für Vorstandsmitglieder ermöglicht.

IV.

Darstellung der Vergütungsbestandteile und Vergütungsstruktur

Der Aufsichtsrat wird das hier beschriebene Vergütungssystem nach den gesetzlichen
Vorgaben auf alle Dienstverträge mit Vorstandsmitgliedern der co.don Aktiengesellschaft
anwenden, die nach Ablauf von zwei Monaten nach erstmaliger Billigung des Vergütungssystems
durch die Hauptversammlung neu abgeschlossen, geändert oder verlängert werden (§ 87a
Abs. 2 S. 1 AktG, § 26j Abs. 1 S. 2 EGAktG).

(1)

Vergütungskomponenten und Vergütungsstruktur

Das Vergütungssystem des Vorstands der co.don Aktiengesellschaft umfasst die im folgenden
dargestellten Vergütungskomponenten. Die Vergütung der Mitglieder des Vorstands besteht
aus einer erfolgsunabhängigen (festen) Vergütungskomponente sowie einer erfolgsabhängigen
(variablen) Vergütungskomponente. Eine betriebliche Altersvorsorge (Pensionszusagen)
ist ausdrücklich nicht vorgesehen.

Die festen Vergütungsbestandteile umfassen die erfolgsunabhängige Grundvergütung und
Nebenleistungen.

Die variable Vergütung besteht aus einer jährlichen kurzfristigen variablen Vergütungskomponente
mit einjähriger Bemessungsgrundlage („Jahresbonus“) sowie einer jährlichen langfristigen Vergütungskomponente mit dreijähriger Bemessungsgrundlage
(„Mehrjahresbonus“). Die konkrete Höhe der erfolgsabhängigen Vergütung hängt von dem Grad der Zielerreichung
ab, wobei diese auf bis zu maximal 200 % des vereinbarten anteiligen Vergütungsbetrags
begrenzt ist. Werden die festgelegten Erfolgsziele nicht bzw. nicht vollständig erreicht,
vermindert sich der Anteil an der variablen Vergütung für das jeweilige Erfolgsziel
im entsprechenden Umfang gegebenenfalls bis auf 0 %.

Bei einer unterstellten Zielerreichung von 100 % im jeweiligen Geschäftsjahr, beliefe
sich der Anteil der erfolgsabhängigen variablen Vergütung an der Gesamtvergütung eines
Vorstandsmitglieds auf rund 25,8 %. Demgegenüber beliefe sich der Anteil bei der maximal
möglichen Zielerreichung von 200 % im Geschäftsjahr auf rund 41 % der Gesamtvergütung
eines Vorstandsmitglieds.

(2)

Differenzierung nach individuellem Anforderungsprofil

Der Aufsichtsrat hat sich mit Blick auf das Prinzip der Gesamtverantwortung des Vorstands
gegen funktionsspezifische Differenzierungen bezüglich der Vergütung bei individuellen
Mitgliedern des Vorstands entschieden.

(3)

Maximalvergütung

Der Aufsichtsrat hat gemäß § 87a Abs. 1 S. 2 Nr. 1 AktG eine Maximalvergütung festgelegt,
welche den tatsächlich zufließenden Gesamtbetrag der für ein bestimmtes Geschäftsjahr
gewährten Vergütung beschränkt. Dabei werden im Rahmen des zufließenden Gesamtbetrags
Beträge aus sämtlichen festen und variablen Vergütungsbestandteilen berücksichtigt.

Die Maximalvergütung beläuft sich für jedes Vorstandsmitglied auf EUR 340.000,00.
Übersteigt die Summe der Zahlungen aus einem Geschäftsjahr diese Maximalvergütung,
wird der zuletzt zur Auszahlung kommende Vergütungsbestandteil entsprechend gekürzt.

(4)

Erfolgsunabhängige (feste) Grundvergütung

Das Vergütungssystem sieht vor, dass Vorstandsmitglieder für ihre Tätigkeit eine jährliche
erfolgsunabhängige (feste) Vergütung erhalten. Die jährliche Grundvergütung wird mit
dem jeweiligen Vorstandsmitglied vertraglich fest vereinbart und in zwölf gleichmäßigen
monatlichen Raten ausbezahlt.

Aufschubzeiten und Stundungen (Deferrals) sind für feste erfolgsunabhängige Vergütungsbestandteile nicht vorgesehen. Für die
Besetzung von Ämtern bzw. sonstige Tätigkeiten in anderen Unternehmen, die mit der
Gesellschaft im Sinne von §§ 15 ff. AktG verbunden sind, erhält das Vorstandsmitglied
keine gesonderte Vergütung.

(5)

Nebenleistungen

Zusätzlich zur Erstattung von Reisekosten und sonstigen dienstlichen Auslagen erhält
jedes Vorstandsmitglied im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften monatliche Zuschüsse
zu der Kranken- und Pflegeversicherung sowie einen pauschalen monatlichen Zuschuss
zur Altersvorsorge. Die Gesellschaft kann jedem Vorstandsmitglied ein angemessenes
Dienstfahrzeug – bzw. eine Barkompensation bei Verzicht auf die Inanspruchnahme eines
Dienstwagens – sowie ein Mobiltelefon und Laptop, auch zur privaten Nutzung, zur Verfügung
stellen. Weiterhin kann die Gesellschaft einem Vorstandsmitglied einen Teilbetrag
der monatlichen Kosten für die Anmietung einer Wohnung in Leipzig erstatten.

Alle Vorstandsmitglieder sind gegen das Risiko, bei der Ausübung ihrer Tätigkeit für
Vermögensschäden in Anspruch genommen zu werden, über eine auf Kosten der co.don Aktiengesellschaft
abgeschlossene D&O-Versicherung mit dem gesetzlich vorgesehenen Selbstbehalt gemäß
den Bestimmungen des Aktiengesetzes versichert.

(6)

Erfolgsabhängige (variable) Vergütung

Der Jahres- und Mehrjahresbonus ist eine variable Vergütung, die von der Erreichung
der zwischen dem jeweiligen Vorstandsmitglied und dem Aufsichtsrat für das jeweilige
Geschäftsjahr und darüber hinaus vereinbarten quantitativen Zielen abhängt.

a.

Jahresbonus

Zusätzlich zu der erfolgsunabhängigen (festen) Grundvergütung erhält jedes Vorstandsmitglied
eine erfolgsabhängige Vergütung in Form eines Jahresbonus als Barbetrag. Der Jahresbonus
ist am Ende des Monats fällig, in dem der Jahresabschluss der Gesellschaft für das
abgelaufene Geschäftsjahr festgestellt bzw. der Konzernabschluss gebilligt wurde.

Der Jahresbonus hängt davon ab, in welcher Höhe die co.don Aktiengesellschaft mit
ihren Tochterunternehmen (konsolidierte Basis) im jeweils abgelaufenen Geschäftsjahr
den geplanten Umsatz und das geplante EBIT erreicht hat.

Der geplante Umsatz (das „Umsatzziel“) und das geplante EBIT (das „EBIT-Ziel“) bestimmen sich nach dem jeweiligen vom Vorstand aufgestellten und vom Aufsichtsrat
genehmigten Budget. Bei einem geplanten negativen EBIT-Ziel besteht 100 % Zielerreichung,
wenn maximal ein negatives EBIT in Höhe des geplanten negativen Betrags erreicht wird.
In welcher Höhe die beiden Ziele erreicht wurden, bestimmt sich nach dem festgestellten
Jahresabschluss bzw. gebilligten Konzernabschluss des jeweiligen Geschäftsjahres.
Der auszahlbare Zielbetrag bei 100 % Zielerreichung wird vertraglich mit dem jeweiligen
Vorstandsmitglied vereinbart.

Werden das Umsatzziel und/​oder das EBIT-Ziel zu weniger als 80 % erreicht, entfällt
der Jahresbonus insgesamt. Werden das Umsatzziel und das EBIT-Ziel zu mindestens 80
% erreicht, erhält das Vorstandsmitglied den Jahresbonus in Höhe des Prozentsatzes,
der dem Mittelwert der Zielerreichung beim Umsatzziel und beim EBIT-Ziel bei jeweils
gleicher Gewichtung, d.h. 50 % zu 50 %, entspricht. Werden das Umsatzziel und das
EBIT-Ziel zu jeweils 100 % erreicht, erhält das Vorstandsmitglied den vollen Jahresbonus.
Ergibt sich eine Zielerreichung von mehr als 100 %, erhöht sich der Jahresbonus linear,
maximal aber auf einen Höchstbetrag von 200 % des Zielbetrags.

Besteht der jeweilige Vorstandsdienstvertrag nicht für ein gesamtes Geschäftsjahr,
berechnet sich der Jahresbonus für das betreffende Geschäftsjahr zeitanteilig.

b.

Mehrjahresbonus

Der Mehrjahresbonus hängt davon ab, in welcher Höhe im Durchschnitt der jeweils drei
zuletzt abgelaufenen Geschäftsjahre die jeweiligen Umsatzziele und EBIT-Ziele erreicht
wurden.

Wenn die Umsatzziele und/​oder die EBIT-Ziele der jeweils drei zuletzt abgelaufenen
Geschäftsjahre durchschnittlich mit weniger als 80 % erreicht werden, entfällt der
Mehrjahresbonus insgesamt. Werden die Umsatzziele und die EBIT-Ziele der jeweils drei
zuletzt abgelaufenen Geschäftsjahre durchschnittlich zu mindestens 80 % erreicht,
erhält das Vorstandsmitglied den Mehrjahresbonus in Höhe des Prozentsatzes, der sich
aus dem Mittelwert der durchschnittlichen Zielerreichung bei den Umsatzzielen und
bei den EBIT-Zielen bei jeweils gleicher Gewichtung, d.h. 50 % zu 50 % ergibt.

Sofern der jeweilige Vorstandsdienstvertrag nicht für ein ganzes Geschäftsjahr wirksam
bestand, fließt die Zielerreichung für dieses Geschäftsjahr nur zeitanteilig in die
Durchschnittsberechnung ein.

Beträgt die durchschnittliche Erreichung der EBIT-Ziele 100 %, erhält das Vorstandsmitglied
den vollen Mehrjahresbonus. Der auszahlbare Zielbetrag bei 100 % Zielerreichung wird
vertraglich mit dem jeweiligen Vorstandsmitglied vereinbart. Ergibt sich eine durchschnittliche
Zielerreichung von mehr als 100 %, erhöht sich der Mehrjahresbonus linear, maximal
aber auf einen Höchstbetrag von 200 % des Zielbetrags.

(7)

Vergütungsbezogene Rechtsgeschäfte

a.

Laufzeiten der Vorstandsdienstverträge

Der Aufsichtsrat beachtet bei der Bestellung von Vorstandsmitgliedern sowie bei der
Dauer der Vorstandsverträge die gesetzlichen Vorgaben und im Wesentlichen die Empfehlungen
des Deutschen Corporate Governance Kodex. Die Vorstandsdienstverträge werden für die
Dauer der jeweiligen Bestellung abgeschlossen. Bei einer Erstbestellung zum Vorstandsmitglied
beträgt die Bestelldauer in der Regel drei Jahre, wobei hiervon jedoch in begründeten
Ausnahmefällen abgewichen werden kann. Im Falle einer Wiederbestellung liegt die Höchstdauer
bei fünf Jahren.

Im Falle eines Widerrufs der Bestellung, endet mit dem Zugang des Widerrufs automatisch
auch der Vorstandsdienstvertrag, ohne dass es einer Kündigung bedarf. Hiervon unberührt
ist das beiderseitige Recht zur fristlosen Kündigung des Vorstandsdienstvertrages
aus wichtigem Grund.

b.

Leistungen bei Vertragsbeendigung

In den bestehenden Vorstandsdienstverträgen sind Abfindungsregelungen vereinbart,
die den Empfehlungen des Deutschen Corporate Governance Kodex entsprechen. Endet das
Dienstverhältnis mit einem Vorstandsmitglied aufgrund einer Abberufung, so haben die
Vorstandsmitglieder Anspruch auf eine Abfindungszahlung. Die gilt jedoch nicht im
Falle der Abberufung aus wichtigem Grund bzw. bei Kündigung durch ein Vorstandsmitglied.

Die Abfindung darf die Höhe zweier Jahresgesamtvergütungen nicht überschreiten und
maximal der Vergütung der restlichen Vertragslaufzeit entsprechen.

c.

Change-of-Control

Im Falle eines Kontrollwechsels hat ein Vorstandsmitglied das Recht, sein Amt mit
einer Frist von drei Monaten niederzulegen. Zu diesem Zeitpunkt endet auch der Dienstvertrag.
Ein Kontrollwechsel liegt vor, wenn ein Dritter, der bei Abschluss dieses Vertrags
10 % oder weniger der Stimmrechte der Gesellschaft hält, künftig mindestens 30 % der
Gesellschaft hält. Dies gilt jedoch nicht, wenn sich der Dritte mit einer Person,
die bei Abschluss dieses Vertrags bereits mehr als 10 % der Stimmrechte der Gesellschaft
gehalten hat, im Sinne des § 30 Abs. 2 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes
(WpÜG) abstimmen sollte (acting in concert) und er deswegen aufgrund der Zurechnungsvorschrift des § 30 Abs. 2 WpÜG über die
30 %-Schwelle kommen sollte; in diesem Fall liegt kein Kontrollwechsel vor. Das Halten
von Stimmrechten im Sinne der vorstehenden Regelung bestimmt sich nach § 29 Abs. 2
WpÜG.

Zusagen für Leistungen aus Anlass der vorzeitigen Beendigung des Dienstvertrags durch
das Vorstandsmitglied infolge eines Kontrollwechsels (Change-of-Control) oder sonstige Sonderregeln im Zusammenhang mit einem Change-of-Control sollen nicht
vereinbart werden.

d.

Nachvertragliches Wettbewerbsverbot

Der Aufsichtsrat hat nach diesem Vergütungssystem die Möglichkeit, für Vorstandsmitglieder
ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot für zwei Jahre zu vereinbaren. Für die Dauer
eines vereinbarten Wettbewerbsverbots ist an das jeweilige Vorstandsmitglied eine
Karenzentschädigung in Höhe von 50 % der zuletzt vertragsmäßig bezogenen Bezüge zu
zahlen. Während der Dauer des Wettbewerbsverbots bezogenes anderweitiges Arbeitseinkommen
wird auf die Entschädigung angerechnet, soweit die Entschädigung unter Hinzurechnung
der anderweitigen Einkünfte die zuletzt bezogenen vertragsmäßigen Bezüge übersteigen
würde. Zusätzlich werden sonstige vertragliche Abfindungszahlungen an ein Vorstandsmitglied
auf die Karenzentschädigung angerechnet.

Sofern ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot im Rahmen der Beendigung vereinbart
wird, wird vertraglich vereinbart, dass eine mögliche Abfindungszahlung auf eine Karenzentschädigung
angerechnet wird.

e.

Ruhegehaltsregelungen (§ 87a Abs. 1 S. 2 Nr. 8c AktG)

Ein Ruhegehalt wird nicht gewährt.

f.

Vergütung für Organtätigkeiten innerhalb der co.don-Gruppe

Die Vorstandsmitglieder der co.do Aktiengesellschaft erhalten grundsätzlich keine
zusätzliche bzw. gesonderte Vergütung, fix oder variabel, für Organtätigkeiten oder
die Besetzung von sonstigen Ämtern bzw. sonstige Tätigkeiten in anderen Unternehmen,
die mit der co.don Aktiengesellschaft im Sinne von §§ 15 ff. AktG verbunden sind.
Eine dennoch bezogene Vergütung wird auf die unter dem Vorstandsdienstvertrag vertraglich
vereinbarte Vergütung angerechnet.

V.

Berücksichtigung der Vergütungs- und Beschäftigungsbedingungen der Arbeitnehmer bei
der Festsetzung des Vergütungssystems (§ 87a Abs. 1 S. 2 Nr. 9 AktG)

Bei der Festsetzung des Vergütungssystems wurden die Vergütungs- und Beschäftigungsbedingungen
der Arbeitnehmer nicht berücksichtigt.

VI.

Nebentätigkeiten der Vorstandsmitglieder

Die Annahme von öffentlichen Ämtern, Aufsichtsrats-, Verwaltungsrats-, Beirats- und
vergleichbaren Mandaten sowie Berufungen in Wirtschafts- oder Wissenschaftsgremien
bedarf der vorherigen Zustimmung des Aufsichtsrats der co.don Aktiengesellschaft,
sofern es sich nicht um Mandate innerhalb der co.don-Gruppe handelt.

7.

Beschlussfassung über die Festsetzung der Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder für
das laufende Geschäftsjahr und das Vergütungssystem für die Mitglieder des Aufsichtsrats

Gemäß dem zum 1. Januar 2020 neu gefassten § 113 Abs. 3 Satz 1 und 2 AktG hat die
Hauptversammlung börsennotierter Gesellschaften mindestens alle vier Jahre über die
Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder Beschluss zu fassen, wobei ein die Vergütung
bestätigender Beschluss zulässig ist. Nach der Übergangsvorschrift § 26j Abs. 1 Satz
1 des Einführungsgesetzes zum AktG muss die erstmalige Beschlussfassung in der Hauptversammlung
erfolgen, die auf den 31. Dezember 2020 folgt.

Die Vergütung der Mitglieder des Aufsichtsrats ist in § 15 der Satzung geregelt. §
15 der Satzung hat derzeit folgende Fassung:

㤠15

Vergütung des Aufsichtsrates

(1)

Die Mitglieder des Aufsichtsrats erhalten jährlich eine feste Vergütung in Höhe von
EUR 12.500,00. Der Vorsitzende erhält das Doppelte und der Stellvertreter des Vorsitzenden
das 1,5-fache dieses Betrages. Die Vergütung ist nach Ablauf des Geschäftsjahres zahlbar.
Mitglieder, die dem Aufsichtsrat nur für einen Teil des Geschäftsjahres angehörten,
erhalten nur einen entsprechenden Teil der Vergütung.

(2)

Die Gesellschaft erstattet jedem Aufsichtsratsmitglied seine im Interesse der Gesellschaft
getätigten Auslagen und die auf seine Vergütung entfallende Umsatzsteuer.

(3)

Die Mitglieder des Aufsichtsrats werden in eine im Interesse der Gesellschaft von
dieser in angemessener Höhe unterhaltende Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung
für Organ und bestimmte Führungskräfte einbezogen, soweit eine solche besteht. Die
Prämien hierfür entrichtet die Gesellschaft.“

Vorstand und Aufsichtsrat sind der Auffassung, dass sich das in der Satzung festgelegte
Konzept einer festen erfolgsunabhängigen Vergütung der Mitglieder des Aufsichtsrats
bewährt hat. Dieses Modell der Vergütung wird von der Mehrzahl der börsennotierten
Unternehmen praktiziert und entspricht der Anregung G.18 des Deutschen Corporate Governance
Kodex in der Fassung vom 16. Dezember 2019 („DCGK“). Aus Sicht von Vorstand und Aufsichtsrat soll künftig an den bisher bestehenden
Regelungen zur Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder festgehalten werden. Dementsprechend
soll die derzeit in § 15 der Satzung geregelte Vergütung für das laufende Geschäftsjahr
2021 festgesetzt und bestätigt werden sowie das im Anschluss zu diesem Tagesordnungspunkt
7 abgedruckte Vergütungssystem für die Mitglieder des Aufsichtsrats mit Wirkung für
das laufende Geschäftsjahr 2021 sowie für die darauffolgenden ab dem 1. Januar 2022
beginnenden Geschäftsjahre gebilligt werden.

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, das in § 15 der Satzung der co.don Aktiengesellschaft
vorgesehene Vergütungssystem für die Mitglieder des Aufsichtsrats zu bestätigen und
folgenden Beschluss zu fassen:

Die Hauptversammlung bestätigt und billigt gemäß die in § 15 der Satzung der co.don
Aktiengesellschaft niedergelegten Regelungen zur Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder
und das im Anhang zu diesem Tagesordnungspunkt 7 dargestellte Vergütungssystem für
die Mitglieder des Aufsichtsrats.

Anhang zu Tagesordnungspunkt 7 – Beschreibung des Vergütungssystems für die Mitglieder
des Aufsichtsrats

I.

Grundsätze des Vergütungssystems

Das System zur Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder richtet sich nach den gesetzlichen
Vorgaben und berücksichtigt die Empfehlungen des Deutschen Corporate Governance Kodex.
Der Aufsichtsrat berät und überwacht den Vorstand und ist diesbezüglich eng in wichtige
operative und strategische Themen der Unternehmensführung eingebunden. Für ein effektives
Handeln des Aufsichtsrats ist auch die Aufsichtsratsvergütung maßgeblich. Diese sollte
in einem angemessenen Verhältnis zu den Aufgaben der Aufsichtsratsmitglieder sowie
zur Lage der Gesellschaft stehen (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 3 AktG). Eine angemessene
und marktgerechte Aufsichtsratsvergütung fördert damit die Geschäftsstrategie und
die langfristige Entwicklung der co.don Aktiengesellschaft.

II.

Festsetzung, Umsetzung sowie Überprüfung des Vergütungssystems gemäß § 87a Abs. 1
S. 2 Nr. 10 AktG

Das Vergütungssystem für den Aufsichtsrat der co.don Aktiengesellschaft und die konkrete
Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder sind in § 15 der Satzung festgesetzt. Zuständig
ist die Hauptversammlung, die gemäß § 113 Abs. 3 AktG mindestens alle vier Jahre Beschluss
über die Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder fasst. Auf Vorschlag von Vorstand und
Aufsichtsrat der Gesellschaft beschließt die Hauptversammlung das Vergütungssystem
des Aufsichtsrats. Vorstand und Aufsichtsrat werden die Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder
regelmäßig und fortlaufend überprüfen und der Hauptversammlung in Übereinstimmung
mit § 113 Abs. 3 Satz 1 und 2 AktG mindestens alle vier Jahre zur – ggf. bestätigenden
– Beschlussfassung vorlegen. Nach § 113 Abs. 3 Satz 6 i. V. m. § 120a Abs. 3 AktG
ist für den Fall, dass die Hauptversammlung das Vergütungssystem nicht billigt, spätestens
in der darauffolgenden ordentlichen Hauptversammlung der Gesellschaft ein überprüftes
Vergütungssystem zum Beschluss vorzulegen.

Der Beschluss und das Vergütungssystem sind nach § 113 Abs. 3 Satz 6 i. V. m. § 120a
Abs. 2 AktG unverzüglich auf der Internetseite der Gesellschaft zu veröffentlichen
und für die Dauer der Gültigkeit des Vergütungssystems, mindestens jedoch für zehn
Jahre, kostenfrei öffentlich zugänglich zu halten. Vorstand und Aufsichtsrat überprüfen
die von der Hauptversammlung festgesetzte Aufsichtsratsvergütung fortlaufend auf ihre
Vereinbarkeit mit etwaigen neuen gesetzlichen Vorgaben, den Empfehlungen des Deutschen
Corporate Governance Kodex in seiner jeweils gültigen Fassung, den Erwartungen des
Kapitalmarkts und evaluieren die Angemessenheit. Erkennen Vorstand und Aufsichtsrat
diesbezüglich einen Änderungsbedarf, entwickeln sie ein angepasstes Vergütungssystem
und legen dieses der Hauptversammlung der Gesellschaft zur Beschlussfassung vor. Gegebenenfalls
wird ein externer und unabhängiger Vergütungsberater hinzugezogen. Es liegt in der
Natur der Sache, dass der Aufsichtsrat durch die Beschlussvorschläge an die Hauptversammlung
über die Festsetzung der Aufsichtsratsvergütung in eigener Angelegenheit tätig ist.
Dies ist jedoch im Einklang mit dem Aktiengesetz. Die Entscheidung über die Vergütung
des Aufsichtsrats selbst obliegt letztlich aber der Hauptversammlung. Interessenkonflikte
bei der Überarbeitung des Vergütungssystems sind somit durch die Letzt- und Alleinentscheidungskompetenz
der Hauptversammlung ausgeschlossen. Zudem haben die Aktionäre unter den gesetzlichen
Voraussetzungen ihrerseits die Möglichkeit, das Vergütungssystem und die Vergütung
der Aufsichtsratsmitglieder nebst etwaiger Änderungsvorschläge gemäß § 122 AktG auf
die Tagesordnung einer Hauptversammlung zu setzen oder gemäß § 126 AktG entsprechende
(Gegen-) Anträge zu den Beschlussvorschlägen von Vorstand und Aufsichtsrat zu stellen.

III.

Darstellung des Vergütungssystems

Das nach § 15 der Satzung bestehende Vergütungssystem kann wie folgt zusammengefasst
werden:

(1)

Vergütungskomponenten

Die jährliche Grundvergütung beträgt nach dem vorgeschlagenen Vergütungssystem für
jedes einfache Aufsichtsratsmitglied EUR 12.500,00 und beträgt für den Vorsitzenden
des Aufsichtsrats das Doppelte und für den Stellvertreter des Vorsitzenden das 1,5-fache
dieses Betrags.

(2)

Beitrag der Vergütung zur Förderung der Geschäftsstrategie und zur langfristigen Entwicklung
gemäß § 87a Abs. 1 S. 2 Nr. 2 AktG

Die Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder besteht bei der Gesellschaft ausschließlich
aus einer Festvergütung und folgt damit der Anregung G.18 des DCGK sowie der Empfehlung
der meisten Investoren und Stimmrechtsberater als auch der überwiegenden Praxis der
börsennotierten Unternehmen. Im Gefüge des anwendbaren deutschen Aktienrechts entspricht
diese Praxis der Funktion des Gremiums als unabhängiges Beratungs- und Kontrollorgan.
Aus Sicht von Vorstand und Aufsichtsrat wird eine rein feste erfolgsunabhängige Vergütung
ohne eine Anknüpfung der Vergütung an den Unternehmenserfolg der Gesellschaft der
Funktion eines Beratungs- und Überwachungsorgans gerecht. Gleichzeitig incentiviert
das Vergütungssystem die Aufsichtsratsmitglieder auch, sich aktiv für die Förderung
der Geschäftsstrategie einzusetzen, indem entsprechend der Empfehlung G.17 des DCGK
der höhere zeitliche Aufwand des Vorsitzenden, der nach der Empfehlung D.6 des DCGK
besonders eng an der Besprechung in Sachen Strategie, Geschäftsentwicklung, Risikolage,
Risikomanagement und Compliance zu beteiligen ist, angemessen berücksichtigt wird.

(3)

Fälligkeit und zeitanteilige Zahlung

Die Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder wird nach Ablauf des Geschäftsjahres zur
Zahlung fällig. Aufsichtsratsmitglieder, die nur während eines Teils eines Geschäftsjahres
dem Aufsichtsrat oder einem Ausschuss des Aufsichtsrats angehören oder das Amt des
Vorsitzenden des Aufsichtsrates bzw. eines Ausschusses nur während eines Teils eines
Geschäftsjahres innehaben, erhalten eine entsprechende zeitanteilige Vergütung.

(4)

Auslagenersatz

Die Gesellschaft erstattet den Aufsichtsratsmitgliedern über die jährliche Vergütung
hinaus die ihnen bei der Ausübung ihres Aufsichtsratsmandates vernünftigerweise entstehenden
Auslagen sowie die etwa auf ihre Vergütung und Auslagen zu entrichtende Umsatzsteuer.

(5)

D&O-Versicherung

Die Versicherungsprämie für eine von der Gesellschaft für die Mitglieder des Aufsichtsrats
abzuschließende Vermögensschadenshaftpflichtversicherung (sog. D&O-Versicherung) wird
von der Gesellschaft getragen.

(6)

Keine variable Vergütung und keine vergütungsbezogenen Rechtsgeschäfte

Da die Vergütung des Aufsichtsrats unmittelbar durch Beschluss der Hauptversammlung
festgesetzt ist, werden vergütungsbezogene Rechtsgeschäfte nach § 87a Abs. 1 Satz
2 Nr. 8 AktG mit den Mitgliedern des Aufsichtsrats nicht abgeschlossen. Das Vergütungssystem
enthält ferner keine Zusagen von Entlassungsentschädigungen sowie Ruhegehalts- und
Vorruhestandsregelungen. Da das Vergütungssystem keine variablen Vergütungsbestandteile
beinhaltet, entfällt die Angabe des relativen Anteils von festen und variablen Vergütungsbestandteilen
im Sinne des § 87a Abs. 1 S. 2 Nr. 3 AktG. Ferner entfallen Angaben gemäß § 87a Abs.
1 S. 2 Nr. 4, 6, 7 AktG.

(7)

Einbeziehung der Vergütungs- und Beschäftigungsbedingungen der Arbeitnehmer gemäß
§ 87a Abs. 1 S. 2 Nr. 9 AktG

Eine rechtlich verbindliche Verknüpfung der Aufsichtsratsvergütung mit den Vergütungs-
und Beschäftigungsbedingungen der Arbeitnehmer ist nicht im Vergütungssystem verankert,
entspricht nicht der Funktionsverschiedenheit des nicht operativ tätigen Aufsichtsrats
und würde die Entscheidungsfreiheit der Aktionäre über die Vergütung des Aufsichtsrats
ungebührlich einschränken.

8.

Beschlussfassung über die Änderung des Beschlusses der Hauptversammlung vom 8. Juni
2017, geändert durch weitere Beschlüsse der Hauptversammlung vom 7. Juni 2018 und
30. Juli 2020, zur Ermächtigung des Vorstands zur Ausgabe von Wandel- und Optionsschuldverschreibungen
sowie über die Schaffung eines neuen Bedingten Kapitals 2021 und entsprechende Satzungsänderungen

Mit Beschluss der Hauptversammlung vom 8. Juni 2017, geändert durch weitere Beschlüsse
der Hauptversammlungen vom 7. Juni 2018 und 30. Juli 2020, wurde der Vorstand ermächtigt,
bis zum 7. Juni 2022 mit Zustimmung des Aufsichtsrats einmalig oder mehrmals auf den
Inhaber oder auf den Namen lautende Wandel- und/​oder Optionsschuldverschreibungen
(oder Kombinationen dieser Instrumente) (zusammen „Schuldverschreibungen“) mit oder
ohne Laufzeitbeschränkung im Gesamtnennbetrag von bis zu EUR 25.000.000,00 auszugeben
und den Inhabern oder Gläubigern von Optionsschuldverschreibungen Optionsrechte oder
den Inhabern oder Gläubigern von Wandelschuldverschreibungen Wandlungsrechte (auch
mit Wandlungspflicht) für auf den Inhaber lautende Stückaktien der Gesellschaft mit
einem anteiligen Betrag des Grundkapitals von insgesamt bis zu EUR 9.730.406,00 nach
näherer Maßgabe der Bedingungen der Schuldverschreibungen zu gewähren.

Von dieser Ermächtigung wurde in der Vergangenheit bereits teilweise Gebrauch gemacht.
Die Gesellschaft hat Wandelschuldverschreibungen im Gesamtnennbetrag von EUR 15,3
Mio. und Optionsschuldverschreibungen im Gesamtnennbetrag von EUR 2 Mio. begeben.
Die Optionsschuldverschreibungen wurden zusammen mit insgesamt 1.500.000 Optionsrechten
auf den Bezug neuer Aktien der Gesellschaft ausgegeben. Sämtliche Wandelschuldverschreibungen
wurden bereits in neue Aktien der Gesellschaft gewandelt bzw. durch Barzahlung beglichen.

Zum Zeitpunkt der Einberufung dieser Hauptversammlung wurden insgesamt 728.772 Optionsscheine
noch nicht ausgeübt. Zur etwaigen Bedienung der noch nicht ausgeübten Optionsrechte
werden derzeit insgesamt 5.906.523 neue Aktien benötigt. Derzeit hat die Gesellschaft
in § 4 Abs. 6 der Satzung noch ein bedingtes Kapital im Umfang von EUR 4.593.477,00
(Bedingtes Kapital 2020/​I). Damit ist ein weiteres, zusätzliches bedingtes Kapital
im Umfang von EUR 1.313.046,00 zur Bedienung sämtlicher noch nicht ausgeübter Optionsscheine
erforderlich.

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, die dem Vorstand durch Beschluss der
Hauptversammlung vom 8. Juni 2017 erteilte Ermächtigung zur Ausgabe von Wandel- und/​oder
Optionsschuldverschreibungen, geändert durch weitere Beschlüsse der Hauptversammlungen
vom 7. Juni 2018 und 30. Juli 2020, erneut zu ändern, ein neues Bedingtes Kapital
2021 im Umfang von EUR 1.313.046,00 zu schaffen und § 4 der Satzung entsprechend zu
ändern.

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, folgenden Beschluss zu fassen:

1)

Ermächtigung zur Ausgabe von Options- und Wandelschuldverschreibungen und zum Ausschluss
des Bezugsrechts auf diese Options- oder Wandelschuldverschreibungen

Die durch Beschluss der Hauptversammlung vom 8. Juni 2017 dem Vorstand erteilte Ermächtigung
zur Ausgabe von Wandel- und/​oder Optionsschuldverschreibungen, geändert durch weitere
Beschlüsse der Hauptversammlungen vom 7. Juni 2018 und 30. Juli 2020, wird wie folgt
gefasst:

a)

Allgemeines

Der Vorstand wird ermächtigt, bis zum 7. Juni 2022 mit Zustimmung des Aufsichtsrats
einmalig oder mehrmals auf den Inhaber oder auf den Namen lautende Wandel- und/​oder
Optionsschuldverschreibungen (oder Kombinationen dieser Instrumente) (zusammen „Schuldverschreibungen“)
mit oder ohne Laufzeitbeschränkung im Gesamtnennbetrag von bis zu EUR 25.000.000,00
auszugeben und den Inhabern oder Gläubigern von Optionsschuldverschreibungen Optionsrechte
oder den Inhabern oder Gläubigern von Wandelschuldverschreibungen Wandlungsrechte
(auch mit Wandlungspflicht) für auf den Inhaber lautende Stückaktien der Gesellschaft
mit einem anteiligen Betrag des Grundkapitals von insgesamt bis zu EUR 19.373.388,00
nach näherer Maßgabe der Bedingungen der Schuldverschreibungen zu gewähren. Die Schuldverschreibungen
können auch durch ein nachgeordnetes Konzernunternehmen der Gesellschaft ausgegeben
werden; für diesen Fall wird der Vorstand ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats
für die Gesellschaft die Garantie für die Schuldverschreibungen zu übernehmen und
den Inhabern Optionsrechte oder Wandlungsrechte oder -pflichten für auf den Inhaber
lautende Stückaktien der Gesellschaft zu gewähren.

b)

Options- und Wandelschuldverschreibungen

Die Schuldverschreibungen werden in Teilschuldverschreibungen eingeteilt. Im Falle
der Ausgabe von Optionsschuldverschreibungen werden jeder Teilschuldverschreibung
ein oder mehrere Optionsscheine beigefügt, die den Inhaber nach näherer Maßgabe der
vom Vorstand festzulegenden Optionsbedingungen zum Bezug von auf den Inhaber lautenden
Stückaktien der Gesellschaft berechtigen. Die Optionsbedingungen können vorsehen,
dass der Optionspreis auch durch Übertragung von Teilschuldverschreibungen und gegebenenfalls
eine bare Zuzahlung erfüllt werden kann. Soweit sich Bruchteile von Aktien ergeben,
kann vorgesehen werden, dass diese Bruchteile nach Maßgabe der Options- oder Anleihebedingungen,
gegebenenfalls gegen Zuzahlung, zum Bezug ganzer Aktien aufaddiert werden können.

Im Falle der Ausgabe von Wandelschuldverschreibungen erhalten bei auf den Inhaber
lautenden Schuldverschreibungen die Inhaber, ansonsten die Gläubiger der Teilschuldverschreibungen,
das Recht, ihre Teilschuldverschreibungen gemäß den vom Vorstand festgelegten Wandelanleihebedingungen
in auf den Inhaber lautende Stückaktien der Gesellschaft zu wandeln. Das Wandlungsverhältnis
ergibt sich aus der Teilung des Nennbetrags oder des unter dem Nennbetrag liegenden
Ausgabebetrags einer Teilschuldverschreibung durch den festgesetzten Wandlungspreis
für eine auf den Inhaber lautende Stückaktie der Gesellschaft und kann auf eine volle
Zahl auf- oder abgerundet werden; ferner können eine in bar zu leistende Zuzahlung
und die Zusammenlegung oder ein Ausgleich für nicht wandlungsfähige Spitzen festgesetzt
werden. Die Anleihebedingungen können ein variables Wandlungsverhältnis und eine Bestimmung
des Wandlungspreises (vorbehaltlich des nachfolgend bestimmten Mindestpreises) innerhalb
einer vorgegebenen Bandbreite in Abhängigkeit von der Entwicklung des Kurses der Stückaktie
der Gesellschaft während der Laufzeit der Anleihe vorsehen.

c)

Ersetzungsbefugnis

Die Anleihebedingungen können das Recht der Gesellschaft vorsehen, im Falle der Wandlung
oder Optionsausübung nicht neue Stückaktien zu gewähren, sondern einen Geldbetrag
zu zahlen, der für die Anzahl der anderenfalls zu liefernden Aktien dem volumengewichteten
durchschnittlichen Schlusskurs der Stückaktien der Gesellschaft im elektronischen
Handel an der Frankfurter Wertpapierbörse während einer in den Anleihebedingungen
festzulegenden Frist entspricht. Die Anleihebedingungen können auch vorsehen, dass
die Schuldverschreibung, die mit Optionsrechten oder Wandlungsrechten oder -pflichten
verbunden ist, nach Wahl der Gesellschaft statt in neue Aktien aus bedingtem Kapital
in bereits existierende Aktien der Gesellschaft gewandelt werden oder das Optionsrecht
durch Lieferung solcher Aktien erfüllt werden kann.

Die Anleihebedingungen können auch das Recht der Gesellschaft vorsehen, bei Endfälligkeit
der Schuldverschreibung, die mit Optionsrechten oder Wandlungsrechten oder -pflichten
verbunden ist (dies umfasst auch eine Fälligkeit wegen Kündigung), den Inhabern oder
Gläubigern ganz oder teilweise anstelle der Zahlung des fälligen Geldbetrags Stückaktien
der Gesellschaft zu gewähren.

d)

Wandlungspflicht

Die Bedingungen der Wandelschuldverschreibungen können auch eine Wandlungspflicht
zum Ende der Laufzeit (oder zu einem früheren Zeitpunkt oder einem bestimmten Ereignis)
vorsehen. Die Gesellschaft kann in den Bedingungen von Wandelschuldverschreibungen
berechtigt werden, eine etwaige Differenz zwischen dem Nennbetrag oder einem etwaigen
niedrigeren Ausgabetrag der Teilschuldverschreibung und dem Produkt aus Wandlungspreis
und Umtauschverhältnis ganz oder teilweise in bar auszugleichen.

e)

Wandlungs- und Optionspreis

Der jeweils festzusetzende Options- oder Wandlungspreis für eine Stückaktie der Gesellschaft
muss mit Ausnahme der Fälle, in denen eine Ersetzungsbefugnis oder eine Wandlungspflicht
vorgesehen ist, mindestens 80 % des volumengewichteten durchschnittlichen Schlusskurses
der Stückaktien der Gesellschaft im elektronischen Handel an der Frankfurter Wertpapierbörse
an den letzten zehn Börsentagen vor dem Tag der Beschlussfassung des Vorstands über
die Ausgabe der Schuldverschreibung, die mit Options- oder Wandlungsrecht oder -pflicht
ausgestattet sind, betragen oder – für den Fall der Einräumung eines Bezugsrechts
– mindestens 80 % des volumengewichteten durchschnittlichen Schlusskurses der Stückaktien
der Gesellschaft im elektronischen Handel an der Frankfurter Wertpapierbörse während
der Bezugsfrist mit Ausnahme der Tage der Bezugsfrist, die erforderlich sind, damit
der Options- oder Wandlungspreis gemäß § 221 Abs. 4 AktG i. V. m. § 186 Abs. 2 Satz
2 AktG fristgerecht bekannt gemacht werden kann, betragen. § 9 Abs. 1 AktG und § 199
AktG bleiben unberührt.

In den Fällen der Ersetzungsbefugnis und der Wandlungspflicht muss der Options- oder
Wandlungspreis nach näherer Angabe der Anleihebedingungen mindestens entweder den
oben genannten Mindestpreis betragen oder dem volumengewichteten durchschnittlichen
Schlusskurs der Stückaktien der Gesellschaft im elektronischen Handel an der Frankfurter
Wertpapierbörse während der zehn Börsentage vor dem Tag der Endfälligkeit oder dem
anderen festgelegten Zeitpunkt entsprechen, auch wenn dieser Durchschnittskurs unterhalb
des oben genannten Mindestpreises (80 %) liegt. § 9 Abs. 1 AktG und § 199 AktG bleiben
unberührt.

f)

Verwässerungsschutz

Der Options- oder Wandlungspreis kann unbeschadet des § 9 Abs. 1 AktG aufgrund einer
Verwässerungsschutzklausel nach näherer Bestimmung der Bedingungen dann ermäßigt werden,
wenn die Gesellschaft während der Options- oder Wandlungsfrist durch (i) eine Kapitalerhöhung
aus Gesellschaftsmitteln das Grundkapital erhöht oder (ii) unter Einräumung eines
ausschließlichen Bezugsrechts an ihre Aktionäre das Grundkapital erhöht oder eigene
Aktien veräußert oder (iii) unter Einräumung eines ausschließlichen Bezugsrechts an
ihre Aktionäre weitere Schuldverschreibungen mit Options- oder Wandlungsrecht oder
-pflicht begibt, gewährt oder garantiert und in den Fällen (ii) und (iii) den Inhabern
schon bestehender Options- oder Wandlungsrechte oder -pflichten hierfür kein Bezugsrecht
eingeräumt wird, wie es ihnen nach Ausübung des Options- oder Wandlungsrechts oder
nach Erfüllung der Options- oder Wandlungspflicht zustehen würde. Die Ermäßigung des
Options- oder Wandlungspreises kann auch durch eine Barzahlung bei Ausübung des Options-
oder Wandlungsrechts oder bei Erfüllung einer Wandlungspflicht bewirkt werden. Die
Bedingungen können darüber hinaus für den Fall der Kapitalherabsetzung oder anderer
Maßnahmen oder Ereignisse, die mit einer wirtschaftlichen Verwässerung des Werts der
Optionsrechte oder Wandlungsrechte oder -pflichten verbunden sind (z. B. Dividenden,
Kontrollerlangung durch Dritte), eine Anpassung der Options- oder Wandlungsrechte
oder Wandlungspflichten vorsehen.

g)

Bezugsrecht und Ermächtigung zum Bezugsrechtsausschluss

Soweit den Aktionären nicht der unmittelbare Bezug der Schuldverschreibungen ermöglicht
wird, wird den Aktionären das gesetzliche Bezugsrecht in der Weise eingeräumt, dass
die Schuldverschreibungen von einem Kreditinstitut oder einem Konsortium von Kreditinstituten
mit der Verpflichtung übernommen werden, sie den Aktionären zum Bezug anzubieten.
Werden die Schuldverschreibungen von einem nachgeordneten Konzernunternehmen der Gesellschaft
ausgegeben, hat die Gesellschaft die Gewährung der gesetzlichen Bezugsrechte für die
Aktionäre der Gesellschaft nach Maßgabe des vorstehenden Satzes sicherzustellen.

Der Vorstand ist jedoch ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats Spitzenbeträge,
die sich aufgrund des Bezugsverhältnisses ergeben, vom Bezugsrecht der Aktionäre auszunehmen
und das Bezugsrecht auch insoweit auszuschließen, wie es erforderlich ist, damit Inhabern
von bereits zuvor ausgegebenen Optionsrechten oder Wandlungsrechten oder -pflichten
ein Bezugsrecht in dem Umfang eingeräumt werden kann, wie es ihnen nach Ausübung der
Options- oder Wandlungsrechte oder bei Erfüllung der Wandlungspflicht als Aktionär
zustehen würde.

Der Vorstand ist ferner ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht
der Aktionäre auf gegen Barzahlung ausgegebene Schuldverschreibungen vollständig auszuschließen,
wenn der Vorstand nach pflichtgemäßer Prüfung zu der Auffassung gelangt, dass der
Ausgabebetrag der Schuldverschreibungen ihren nach anerkannten, insbesondere finanzmathematischen
Methoden ermittelten theoretischen Marktwert nicht wesentlich unterschreitet. Diese
Ermächtigung zum Ausschluss des Bezugsrechts gilt jedoch nur für Schuldverschreibungen
mit Optionsrecht oder Wandlungsrecht oder einer Wandlungspflicht auf Aktien mit einem
anteiligen Betrag des Grundkapitals, der insgesamt 10 % des Grundkapitals nicht übersteigen
darf, und zwar weder im Zeitpunkt des Wirksamwerdens noch – falls dieser Wert geringer
ist – im Zeitpunkt der Ausübung der vorliegenden Ermächtigung. Auf diese Höchstgrenze
von 10 % des Grundkapitals ist die Veräußerung eigener Aktien anzurechnen, sofern
sie während der Laufzeit dieser Ermächtigung unter Ausschluss des Bezugsrechts gemäß
§ 71 Abs. 1 Nr. 8 Satz 5 Halbsatz 2 in Verbindung mit § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG erfolgt.
Ferner sind auf diese Begrenzung diejenigen Aktien anzurechnen, die während der Laufzeit
dieser Ermächtigung aus genehmigtem Kapital unter Ausschluss des Bezugsrechts gemäß
§ 203 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegeben werden.

h)

Durchführungsermächtigung

Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats die weiteren Einzelheiten
der Ausgabe und Ausstattung der Schuldverschreibungen, insbesondere Zinssatz und die
Art der Verzinsung, Ausgabekurs, Laufzeit und Stückelung, Verwässerungsschutzbestimmungen,
Wandlungs- oder Optionszeitraum sowie im vorgenannten Rahmen den Wandlungs- und Optionspreis
zu bestimmen oder im Einvernehmen mit den Organen des die Wandel- oder Optionsschuldverschreibungen
begebenden Konzernunternehmens der Gesellschaft festzulegen.

2)

Schaffung eines Bedingten Kapitals 2021

Das Grundkapital der Gesellschaft wird um bis zu EUR 1.313.046,00 durch Ausgabe von
bis zu 1.313.046 neuen, auf den Inhaber lautenden Stückaktien bedingt erhöht (Bedingtes
Kapital 2021). Die bedingte Kapitalerhöhung dient der Gewährung von auf den Inhaber
lautenden Stückaktien bei Ausübung von Wandlungs- oder Optionsrechten (oder bei Erfüllung
entsprechender Wandlungspflichten) oder bei Ausübung eines Wahlrechts der Gesellschaft,
ganz oder teilweise anstelle der Zahlung des fälligen Geldbetrags Stückaktien der
Gesellschaft zu gewähren, an die Inhaber von Wandel- oder Optionsschuldverschreibungen,
die aufgrund der Ermächtigung des Vorstands durch den Hauptversammlungsbeschluss vom
8. Juni 2017, geändert durch Beschlüsse der Hauptversammlungen vom 7. Juni 2018, 30.
Juli 2020 und vom 30. September 2021, bis zum 7. Juni 2022 von der Gesellschaft oder
einem nachgeordneten Konzernunternehmen gegen Bareinlage ausgegeben werden. Die Ausgabe
der neuen Aktien erfolgt zu dem nach Maßgabe des vorstehend bezeichneten Ermächtigungsbeschlusses
jeweils zu bestimmenden Options- oder Wandlungspreis.

Die bedingte Kapitalerhöhung ist nur im Falle der Begebung von Schuldverschreibungen,
die mit Optionsrechten oder Wandlungsrechten oder -pflichten ausgestattet sind, gemäß
dem Ermächtigungsbeschluss der Hauptversammlung vom 7. Juni 2017, geändert durch Beschlüsse
der Hauptversammlungen vom 7. Juni 2018, 30. Juli 2020 und vom 30. September 2021,
bis zum 7. Juni 2022 und nur insoweit durchzuführen, wie von Options- oder Wandlungsrechten
Gebrauch gemacht wird oder zur Wandlung verpflichtete Inhaber oder Gläubiger von Schuldverschreibungen
ihre Verpflichtung zur Wandlung erfüllen oder soweit jeweils nicht ein Barausgleich
gewährt oder eigene Aktien oder Aktien einer anderen börsennotierten Gesellschaft
zur Bedienung eingesetzt werden. Die ausgegebenen neuen Aktien nehmen vom Beginn des
Geschäftsjahres an, in dem sie entstehen, am Gewinn teil; soweit rechtlich zulässig,
kann der Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrats die Gewinnbeteiligung neuer auch
abweichend von § 60 Abs. 2 AktG ausgestalten; die neuen Aktien können insbesondere
auch mit Gewinnberechtigung ab Beginn des ihrer Ausgabe vorangehenden Geschäftsjahres
ausgestattet werden, wenn im Zeitpunkt der Ausgabe der neuen Aktien ein Gewinnverwendungsbeschluss
der Hauptversammlung über den Gewinn dieses Geschäftsjahres noch nicht gefasst worden
ist.

Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats die weiteren Einzelheiten
der Durchführung der bedingten Kapitalerhöhung festzusetzen.

3)

Satzungsänderung

§ 4 Abs. 5 der Satzung wird wie folgt neu gefasst:

„(5)

Das Grundkapital ist um bis zu EUR 1.313.046,00 durch Ausgabe von bis zu 1.313.046
neuen, auf den Inhaber lautenden Stückaktien mit einem anteiligen Betrag des Grundkapitals
von je 1,00 Euro bedingt erhöht (Bedingtes Kapital 2021). Die bedingte Kapitalerhöhung
wird nur insoweit durchgeführt, wie (i) die Inhaber bzw. Gläubiger von Options- oder
Wandlungsrechten oder die zur Wandlung Verpflichteten aus gegen Bareinlage ausgegebenen
Options- oder/​und Wandelschuldverschreibungen, die von der Gesellschaft oder einem
nachgeordneten Konzernunternehmen der Gesellschaft aufgrund der Ermächtigung des Vorstands
durch Hauptversammlungsbeschluss vom 8. Juni 2017, geändert durch Beschlüsse der Hauptversammlungen
vom 7. Juni 2018, 30. Juli 2020 und vom 30. September 2021, bis zum 7. Juni 2022 ausgegeben
oder garantiert werden, von ihren Options- oder/​und Wandlungsrechten Gebrauch machen
oder, soweit sie zur Wandlung verpflichtet sind, ihre Verpflichtung zur Wandlung erfüllen,
oder soweit die Gesellschaft ein Wahlrecht ausübt, ganz oder teilweise anstelle der
Zahlung des fälligen Geldbetrags Aktien der Gesellschaft zu gewähren, soweit nicht
jeweils ein Barausgleich gewährt oder eigene Aktien zur Bedienung eingesetzt werden.
Die Ausgabe der neuen Aktien erfolgt zu dem nach Maßgabe des vorstehend bezeichneten
Ermächtigungsbeschlusses jeweils zu bestimmenden Options- oder/​und Wandlungspreis.
Die neuen Aktien nehmen vom Beginn des Geschäftsjahres an, in dem sie entstehen, am
Gewinn teil; soweit rechtlich zulässig, kann der Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrats
die Gewinnbeteiligung neuer Aktien hiervon und auch abweichend von § 60 Abs. 2 AktG,
auch für ein bereits abgelaufenes Geschäftsjahr, festlegen. Der Vorstand ist ermächtigt,
mit Zustimmung des Aufsichtsrats die weiteren Einzelheiten der Durchführung der bedingten
Kapitalerhöhung festzusetzen.“

4)

Ermächtigung des Aufsichtsrats zur Änderung der Fassung der Satzung

Der Aufsichtsrat wird ermächtigt, die Fassung der Satzung entsprechend der jeweiligen
Ausgabe der Bezugsaktien anzupassen sowie alle sonstigen damit in Zusammenhang stehenden
Anpassungen der Satzung vorzunehmen, die nur die Fassung betreffen. Entsprechendes
gilt im Falle der Nichtausnutzung der Ermächtigung zur Ausgabe von Schuldverschreibungen
nach Ablauf des Ermächtigungszeitraumes sowie im Falle der Nichtausnutzung des bedingten
Kapitals nach Ablauf der Fristen für die Ausübung von Optionsrechten oder Wandlungsrechten
oder für die Erfüllung von Wandlungspflichten.

Bericht des Vorstands an die Hauptversammlung zu Punkt 8 der Tagesordnung gemäß §
221 Abs. 4 Satz 2 AktG i. V. m. § 186 Abs. 4 Satz 2 AktG

Die vorgeschlagene Anpassung der Ermächtigung zur Ausgabe von Options- und/​oder Wandelschuldverschreibungen
(„Schuldverschreibungen“) im Gesamtnennbetrag von bis zu EUR 25.000.000,00 und die
Schaffung des zugehörigen zusätzlichen Bedingten Kapitals 2021 sollen die Möglichkeiten
der Gesellschaft zur Finanzierung ihrer Tätigkeit erweitern und dem Vorstand mit Zustimmung
des Aufsichtsrats insbesondere bei Eintritt günstiger Kapitalmarktbedingungen den
Weg zu einer im Interesse der Gesellschaft liegenden flexiblen und zeitnahen Finanzierung
eröffnen.

Den Aktionären steht grundsätzlich das gesetzliche Bezugsrecht auf die Schuldverschreibungen
zu (§ 221 Abs. 4 i. V. m. § 186 Abs. 1 AktG). Um die Abwicklung zu erleichtern, soll
von der Möglichkeit Gebrauch gemacht werden können, die Schuldverschreibungen an ein
Kreditinstitut oder ein Konsortium von Kreditinstituten mit der Verpflichtung auszugeben,
den Aktionären die Schuldverschreibungen entsprechend ihrem Bezugsrecht anzubieten
(mittelbares Bezugsrecht im Sinne von § 186 Abs. 5 AktG).

Der Ausschluss des Bezugsrechts für Spitzenbeträge ermöglicht die Ausnutzung der vorgeschlagenen
Ermächtigung durch runde Beträge. Dies erleichtert die Abwicklung des Bezugsrechts
der Aktionäre.

Der Ausschluss des Bezugsrechts zugunsten der Inhaber von bereits ausgegebenen Wandlungs-
oder Optionsrechten hat den Vorteil, dass der Wandlungs- bzw. Optionspreis für die
bereits ausgegebenen Wandlungs- bzw. Optionsrechte nicht ermäßigt zu werden braucht
und dadurch insgesamt ein höherer Mittelzufluss ermöglicht wird. Beide Fälle des Bezugsrechtsausschlusses
liegen daher im Interesse der Gesellschaft und ihrer Aktionäre.

Der Vorstand wird ferner ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht
der Aktionäre vollständig auszuschließen, wenn die Ausgabe der Schuldverschreibungen
gegen Barzahlung zu einem Kurs erfolgt, der den Marktwert dieser Schuldverschreibungen
nicht wesentlich unterschreitet. Hierdurch erhält die Gesellschaft die Möglichkeit,
günstige Marktsituationen sehr kurzfristig und schnell zu nutzen und durch eine marktnahe
Festsetzung der Konditionen bessere Bedingungen bei der Festlegung von Zinssatz, Options-
bzw. Wandlungspreis und Ausgabepreis der Options- bzw. Wandelschuldverschreibungen
zu erreichen. Eine marktnahe Konditionenfestsetzung und reibungslose Platzierung wäre
bei Wahrung des Bezugsrechts nicht möglich. Zwar gestattet § 186 Abs. 2 AktG eine
Veröffentlichung des Bezugspreises und damit der Konditionen der Schuldverschreibung
bis zum drittletzten Tag der Bezugsfrist. Angesichts der häufig zu beobachtenden Volatilität
an den Aktienmärkten besteht aber auch dann ein Marktrisiko über mehrere Tage, welches
zu Sicherheitsabschlägen bei der Festlegung der Anleihekonditionen und so zu nicht
marktnahen Konditionen führt. Auch ist bei Bestand eines Bezugsrechts wegen der Ungewissheit
über seine Ausübung die erfolgreiche Platzierung bei Dritten gefährdet oder mit zusätzlichen
Aufwendungen verbunden. Schließlich kann bei Einräumung eines Bezugsrechts die Gesellschaft
wegen der Länge der Bezugsfrist nicht kurzfristig auf günstige oder ungünstige Marktverhältnisse
reagieren, sondern ist rückläufigen Aktienkursen während der Bezugsfrist ausgesetzt,
die zu einer für die Gesellschaft ungünstigen Eigenkapitalbeschaffung führen können.

Für diesen Fall eines vollständigen Ausschlusses des Bezugsrechts gilt gemäß § 221
Abs. 4 Satz 2 AktG die Bestimmung des § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG sinngemäß. Die dort
geregelte Grenze für Bezugsrechtsausschlüsse von 10 % des Grundkapitals ist nach dem
Inhalt des Beschlusses einzuhalten. Das Volumen des bedingten Kapitals, das in diesem
Fall höchstens zur Sicherung der Optionsrechte oder Wandlungsrechte bzw. -pflichten
zur Verfügung gestellt werden soll, darf 10 % des bei Wirksamwerdens der Ermächtigung
zum Bezugsrechtsausschluss nach § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG bestehenden Grundkapitals
nicht übersteigen. Durch eine entsprechende Vorgabe im Ermächtigungsbeschluss ist
ebenfalls sichergestellt, dass auch im Fall einer Kapitalherabsetzung die 10 %-Grenze
nicht überschritten wird, da nach der Ermächtigung zum Bezugsrechtsausschluss ausdrücklich
10 % des Grundkapitals nicht überschritten werden darf, und zwar weder im Zeitpunkt
des Wirksamwerdens noch – falls dieser Wert geringer wird – im Zeitpunkt der Ausübung
der Ermächtigung. Dabei werden auf diese Begrenzung Aktien angerechnet, die während
der Laufzeit dieser Ermächtigung bis zum Zeitpunkt ihrer Ausnutzung in direkter oder
entsprechender Anwendung von § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegeben oder veräußert werden.
Ferner werden auf diese Begrenzung auch Aktien angerechnet, die aufgrund einer während
der Laufzeit dieser Ermächtigung unter erleichtertem Bezugsrechtsausschluss nach §
186 Abs. 3 Satz 4 i. V. m. § 221 Abs. 4 Satz 2 AktG begebenen Wandel- oder Optionsschuldverschreibung
auszugeben oder zu gewähren sind. Diese Anrechnung geschieht im Interesse der Aktionäre
an einer möglichst geringen Verwässerung ihrer Beteiligung.

Aus § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ergibt sich ferner, dass der Ausgabebetrag den Börsenpreis
nicht wesentlich unterschreiten darf. Hierdurch soll sichergestellt werden, dass eine
nennenswerte wirtschaftliche Verwässerung des Werts der Aktien nicht eintritt. Ob
ein solcher Verwässerungseffekt eintritt, kann ermittelt werden, indem der hypothetische
Börsenpreis der Wandel- bzw. Optionsanleihen nach anerkannten, insbesondere finanzmathematischen
Methoden errechnet und mit dem Ausgabepreis verglichen wird. Liegt nach pflichtgemäßer
Prüfung dieser Ausgabepreis nur unwesentlich unter dem hypothetischen Börsenpreis
zum Zeitpunkt der Begebung der Wandel- oder Optionsschuldverschreibungen, ist nach
dem Sinn und Zweck der Regelung des § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ein Bezugsrechtsausschluss
wegen des nur unwesentlichen Abschlags zulässig. Der Beschluss sieht deshalb vor,
dass der Vorstand vor Ausgabe der Wandel- oder Optionsschuldverschreibungen nach pflichtgemäßer
Prüfung zu der Auffassung gelangen muss, dass der vorgesehene Ausgabepreis zu keiner
nennenswerten Verwässerung des Werts der Aktien führt. Damit würde der rechnerische
Marktwert eines Bezugsrechts auf beinahe Null sinken, so dass den Aktionären durch
den Bezugsrechtsausschluss kein nennenswerter wirtschaftlicher Nachteil entstehen
kann. All dies stellt sicher, dass eine nennenswerte Verwässerung des Werts der Aktien
durch den Bezugsrechtsausschluss nicht eintritt.

Außerdem haben die Aktionäre die Möglichkeit, ihren Anteil am Grundkapital der Gesellschaft
auch nach Ausübung von Wandlungs- oder Optionsrechten jederzeit durch Zukäufe von
Aktien über die Börse aufrecht zu erhalten. Demgegenüber ermöglicht die Ermächtigung
zum Bezugsrechtsausschluss der Gesellschaft marktnahe Konditionen festzusetzen, größtmögliche
Sicherheit hinsichtlich der Platzierbarkeit bei Dritten und die kurzfristige Ausnutzung
günstiger Marktsituationen.

Der Ausgabebetrag für die neuen Aktien muss mit Ausnahme der Fälle, in denen eine
Ersetzungsbefugnis oder eine Wandlungspflicht vorgesehen ist, mindestens 80 % des
zeitnah zur Ausgabe der Schuldverschreibungen, die mit Options- oder Wandlungsrechten
oder -pflichten verbunden sind, ermittelten Börsenkurses entsprechen. Durch die Möglichkeit
eines Zuschlags (der sich nach Laufzeit der Options- bzw. Wandelanleihe erhöhen kann)
wird die Voraussetzung dafür geschaffen, dass die Bedingungen der Wandel- bzw. Optionsanleihen
den jeweiligen Kapitalmarktverhältnissen im Zeitpunkt ihrer Ausgabe Rechnung tragen
können.

In den Fällen der Ersetzungsbefugnis und der Wandlungspflicht muss der Ausgabebetrag
der neuen Aktien nach näherer Maßgabe der Anleihebedingungen mindestens entweder den
oben genannten Mindestpreis betragen oder dem volumengewichteten durchschnittlichen
Schlusskurs der Stückaktie der Gesellschaft im elektronischen Handel an der Frankfurter
Wertpapierbörse an den letzten zehn Börsentagen vor dem Tag der Endfälligkeit oder
dem anderen festgelegten Zeitpunkt entsprechen, auch wenn dieser Durchschnittskurs
unterhalb des oben genannten Mindestpreises (80 %) liegt.

Der schriftliche Bericht des Vorstands gemäß § 221 Absatz 4 Satz 2 AktG i. V. m. mit
§ 186 Absatz 4 Satz 2 AktG über den Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre im Zusammenhang
mit der Beschlussfassung zu Tagesordnungspunkt 8 wird ab dem Zeitpunkt der Einberufung
der Hauptversammlung den Aktionären unter

https:/​/​www.codon.de/​investoren/​hauptversammlung

zugänglich gemacht.

II. Ergänzende Angaben und Hinweise

 
1.

Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte

Das Grundkapital der Gesellschaft beträgt im Zeitpunkt der Einberufung dieser Hauptversammlung
EUR 21.864.566,00 und ist eingeteilt in 21.864.566 Stückaktien, die auf den Inhaber
lauten. Gemäß § 21 Abs. 1 der Satzung gewährt jede Aktie in der Hauptversammlung eine
Stimme. Die Gesamtzahl der Stimmrechte beläuft sich somit auf 21.864.566 Stimmrechte.
Die Gesellschaft hält keine eigenen Aktien.

 
2.

Hauptversammlung ohne physische Anwesenheit der Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten

Auf der Grundlage von § 1 Abs. 2, Abs. 6 des Gesetzes über Maßnahmen im Gesellschafts-,
Genossenschafts-, Vereins-, Stiftungs- und Wohnungseigentumsrecht zur Bekämpfung der
Auswirkungen der COVID-19-Pandemie, veröffentlicht als Art. 2 des Gesetzes zur Abmilderung
der Folgen der COVID-19-Pandemie im Zivil-, Insolvenz- und Strafverfahrensrecht vom
27. März 2020, veröffentlicht im Bundesgesetzblatt, Teil I, vom 27. März 2020 in der
Fassung des Gesetzes zur weiteren Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens und
zur Anpassung pandemiebedingter Vorschriften im Gesellschafts-, Genossenschafts-,
Vereins- und Stiftungsrecht sowie im Miet- und Pachtrecht vom 22. Dezember 2020, veröffentlicht
im Bundesgesetzblatt Teil I vom 30. Dezember 2020, S. 3328, (in dieser geänderten
Fassung im Folgenden „COVID-19-Gesetz“) hat der Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrats
entschieden, die Hauptversammlung ohne physische Präsenz der Aktionäre oder ihrer
Bevollmächtigten als virtuelle Hauptversammlung abzuhalten. Die Hauptversammlung findet
unter physischer Anwesenheit von Versammlungsleiter, Vorstand, des mit der Niederschrift
beauftragten Notars sowie des Stimmrechtsvertreters der Gesellschaft und Mitgliedern
des Aufsichtsrats, soweit diese nicht die Möglichkeit der virtuellen Teilnahme wahrnehmen,
in den Räumen des Scandic Berlin Kurfürstendamm, Augsburger Straße 5, 10789 Berlin,
statt. Eine physische Teilnahme der Aktionäre und ihrer Bevollmächtigten (mit Ausnahme
des Stimmrechtsvertreters der Gesellschaft) am Versammlungsort ist ausgeschlossen.

Da die Durchführung der Hauptversammlung als virtuelle Hauptversammlung auf der Grundlage
des COVID-19-Gesetzes zu einigen Modifikationen beim Ablauf der Versammlung sowie
der Ausübung der Aktionärsrechte führt, bitten wir unsere Aktionäre um besondere Beachtung
der nachfolgenden Hinweise zur Möglichkeit der Verfolgung der Hauptversammlung in
Bild und Ton, zur Ausübung des Stimmrechts und des Fragerechts sowie weiterer Aktionärsrechte.

 
3.

Bild- und Tonübertragung der Hauptversammlung

Die gesamte Hauptversammlung kann von den ordnungsgemäß angemeldeten Aktionären über
die Bild- und Tonübertragung im Internet über das HV-Portal der co.don Aktiengesellschaft
verfolgt werden. Das HV-Portal ist unter folgender Internetadresse zugänglich:

https:/​/​www.codon.de/​investoren/​hauptversammlung

Ordnungsgemäß angemeldete Aktionäre können sich dort mit ihren Zugangsdaten anmelden
und am Tag der Hauptversammlung ab 14:00 Uhr auf die Bild- und Tonübertragung der Hauptversammlung zugreifen. Die Stimmabgabe
per elektronischer Briefwahl und die elektronische Erteilung von Vollmachten und Weisungen
an die Abstimmungsvertreter der Gesellschaft über das HV-Portal erfordern ebenfalls
die fristgerechte Anmeldung zur Hauptversammlung und eine Anmeldung (Log-in) im HV-Portal
mit den entsprechenden Zugangsdaten. Eine elektronische Teilnahme der Aktionäre an
der Hauptversammlung im Sinne des § 118 Abs. 1 Satz 2 AktG ist ausgeschlossen.

 
4.

Anmeldung und Ausübung des Stimmrechts

Zur Ausübung des Stimmrechts sind gemäß § 18 der Satzung diejenigen Aktionäre berechtigt,
die sich spätestens bis zum Ablauf des 23. September 2021, 24:00 Uhr unter der nachstehenden Adresse

co.don Aktiengesellschaft
c/​o Link Market Services GmbH
Landshuter Allee 10
80637 München
Deutschland
E-Mail: inhaberaktien@linkmarketservices.de

bei der Gesellschaft anmelden. Die Aktionäre müssen außerdem die Berechtigung zur
Verfolgung der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechtes nachweisen. Für
den Nachweis der Berechtigung ist ein Nachweis des Anteilsbesitzes durch das depotführende
Institut notwendig, der sich auf den im Aktiengesetz hierfür vorgesehenen Zeitpunkt
beziehen muss. Gemäß § 123 Abs. 4 Satz 2 AktG hat sich der Nachweis auf den Beginn
des 21. Tages vor der Hauptversammlung, d. h. auf den Beginn des 9. September 2021, 0:00 Uhr („Nachweisstichtag“) zu beziehen. Es wird darauf hingewiesen, dass in den Mitteilungen nach § 125 AktG,
welche in Form und Inhalt gemäß EU-DVO 2018/​1212 aufzustellen sind, in Feld C5 der
Tabelle 3 der EU-DVO ein Aufzeichnungsdatum anzugeben ist. Dieses Aufzeichnungsdatum
– im vorliegenden Fall: 8. September 2021, 22:00 Uhr UTC (koordinierte Weltzeit) –
ist nicht identisch mit dem nach § 123 Abs. 4 AktG zu benennenden Nachweisstichtag,
im vorliegenden Fall den 9. September 2021, 0:00 Uhr (MESZ). Die Gesellschaft folgt
hier einer Empfehlung des Umsetzungsleitfadens des Bundesverbandes Deutscher Banken
zur Aktionärsrechtsrichtlinie II („ARUG II“) für den deutschen Markt.

Wie die Anmeldung muss auch dieser Nachweis des Anteilsbesitzes der Gesellschaft unter
der vorgenannten Adresse spätestens bis zum Ablauf des 23. September 2021, 24:00 Uhr, zugehen. Die Anmeldung und der Nachweis des Anteilsbesitzes bedürfen der Textform
(§ 126b BGB) und müssen in deutscher oder englischer Sprache erfolgen. Ausreichend
ist in jedem Fall ein Nachweis des Anteilsbesitzes durch den Letztintermediär gemäß
§ 67c Abs. 3 AktG.

Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt als Aktionär nur, wer den Nachweis des Anteilsbesitzes
erbracht hat. Der Umfang des Stimmrechts bemisst sich ausschließlich nach dem nachgewiesenen
Anteilsbesitz des Aktionärs am Nachweisstichtag. Mit dem Nachweisstichtag ist zwar
keine Sperre für die Veräußerung oder den Erwerb von Aktien verbunden, eine Veräußerung
oder ein Erwerb von Aktien nach dem Nachweisstichtag haben jedoch keine Auswirkungen
mehr auf die Berechtigung zur Verfolgung der Hauptversammlung und den Umfang des Stimmrechts.
Für die Dividendenberechtigung hat der Nachweisstichtag keine Bedeutung. Auch bei
Veräußerung sämtlicher Aktien nach dem Nachweisstichtag oder eines Teils hiervon ist
für die Berechtigung zur Verfolgung der Hauptversammlung und den Umfang des Stimmrechts
ausschließlich der Aktienbesitz zum Nachweisstichtag maßgebend. Wer erst nach dem
Nachweisstichtag Aktionär wird und vorher keine Aktien besessen hat, ist nicht berechtigt,
die Hauptversammlung zu verfolgen und ein Stimmrecht auszuüben, es sei denn, er hat
sich insoweit bevollmächtigen oder zur Rechtsausübung ermächtigen lassen.

Nach Eingang der Anmeldung und des Nachweises des Anteilsbesitzes erhalten die ordnungsgemäß
angemeldeten Aktionäre Stimmrechtskarten, auf denen die Zahl ihrer Stimmen verzeichnet
und die erforderlichen Login-Daten für das HV-Portal abgedruckt sind. Wir bitten die
Aktionäre, welche die virtuelle Hauptversammlung im Internet verfolgen oder ihr Stimmrecht
ausüben wollen, frühzeitig bei ihrem depotführenden Institut die erforderliche Anmeldung
sowie den Nachweis des Anteilsbesitzes zu veranlassen.

 
5.

Ausübung des Stimmrechts durch Vollmachts- und Weisungserteilung an den Stimmrechtsvertreter
der Gesellschaft

Wir bieten unseren Aktionären an, sich durch den Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft
vertreten zu lassen. Dem Stimmrechtsvertreter müssen dazu Vollmacht sowie ausdrückliche
und eindeutige Weisungen für die Ausübung des Stimmrechts zu jedem relevanten Tagesordnungspunkt
erteilt werden. Soweit eine ausdrückliche und eindeutige Weisung fehlt, wird sich
der Stimmrechtsvertreter für den jeweiligen Abstimmungsgegenstand der Stimme enthalten.
Sollte zu einem Gegenstand der Tagesordnung eine Einzelabstimmung stattfinden, gilt
eine hierzu erteilte Weisung für jeden einzelnen Unterpunkt. Der Stimmrechtsvertreter
ist verpflichtet, weisungsgemäß abzustimmen. Aufträge zu Wortmeldungen, zum Stellen
von Fragen, Anträgen oder Wahlvorschlägen, oder zur Erklärung von Widersprüchen gegen
Hauptversammlungsbeschlüsse wird er nicht entgegennehmen. Auch zur Vollmachts-und
Weisungserteilung an den von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter ist eine
fristgerechte Anmeldung erforderlich.

Die Vollmacht an den von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter bedarf ebenso
wie die Erteilung von Weisungen der Textform (§ 126b BGB). Vollmacht und Stimmrechtsweisungen
an den von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter können unter Verwendung
des hierfür auf der Stimmrechtskarte vorgesehenen Vollmachts- und Weisungsformulars
erteilt werden. Wenn Sie das Vollmachts- und Weisungsformular verwenden, ist dieses
ausschließlich an die nachfolgende Postanschrift oder E-Mail-Adresse zu übermitteln
und muss dort bis spätestens 29. September 2021, 24:00 Uhr, (Datum des Eingangs) zugehen:

co.don Aktiengesellschaft
c/​o Link Market Services GmbH
Landshuter Allee 10
80637 München
Deutschland
E-Mail: inhaberaktien@linkmarketservices.de

Vor und während der Hauptversammlung steht Ihnen für die Ausübung des Stimmrechts
im Wege der Vollmachts- und Weisungserteilung an den Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft
auch das unter der Internetadresse

https:/​/​www.codon.de/​investoren/​hauptversammlung

erreichbare HV-Portal der Gesellschaft zur Verfügung. Die Bevollmächtigung über das
HV-Portal ist bis zum Beginn der Abstimmungen am Tag der Hauptversammlung möglich.
Hierfür ist im HV-Portal die Schaltfläche „Vollmacht und Weisungen“ vorgesehen. Über
das HV-Portal können Sie auch während der Hauptversammlung bis zum Beginn der Abstimmung
eine etwaige zuvor über das HV-Portal erteilte Vollmacht und Weisung ändern oder widerrufen.

Weitere Hinweise zur Vollmachts- und Weisungserteilung an den von der Gesellschaft
benannten Stimmrechtsvertreter sind in der Stimmrechtskarte, welche die ordnungsgemäß
angemeldeten Aktionäre zugesandt bekommen, enthalten. Entsprechende Informationen
sind auch im Internet über das HV-Portal unter

https:/​/​www.codon.de/​investoren/​hauptversammlung

einsehbar.

 
6.

Bevollmächtigung eines Dritten zur Ausübung des Stimmrechts und sonstiger Rechte

Aktionäre können ihr Stimmrecht und sonstige Rechte in der Hauptversammlung auch durch
einen Bevollmächtigten, z. B. einen Intermediär wie beispielsweise ein Kreditinstitut,
einen Stimmrechtsberater, eine Aktionärsvereinigung oder eine Person ihrer Wahl ausüben
lassen. Auch Bevollmächtigte können nicht physisch an der Hauptversammlung teilnehmen.
Bevollmächtigte Dritte können das Stimmrecht ihrerseits durch (elektronische) Briefwahl
(siehe unten) oder Vollmacht und Weisung an den Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft
ausüben (siehe oben). Bevollmächtigt der Aktionär mehr als eine Person, so kann die
Gesellschaft eine oder mehrere von ihnen zurückweisen. Auch im Fall einer Stimmrechtsvertretung
ist eine fristgerechte Anmeldung erforderlich. Die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf
und der Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft bedürfen der Textform
(§ 126b BGB). Wird ein Intermediär, eine Aktionärsvereinigung, ein Stimmrechtsberater
oder eine andere Person im Sinne von § 135 Abs. 8 AktG bevollmächtigt, so können abweichende
Regelungen bestehen, die jeweils bei diesen zu erfragen sind. Aktionäre können für
die Vollmachtserteilung das auf der Stimmrechtskarte zur Hauptversammlung vorgesehene
Vollmachts- und Weisungsformular benutzen. Möglich ist aber auch, dass Aktionäre eine
gesonderte Vollmacht ausstellen. Ein entsprechendes Vollmachtsformular steht auch
im Internet unter

https:/​/​www.codon.de/​investoren/​hauptversammlung

zur Verfügung. Die Erteilung der Vollmacht kann gegenüber dem Bevollmächtigten oder
gegenüber der Gesellschaft erfolgen. Unbeschadet eines anderweitigen, nach dem Gesetz
zulässigen Wegs zur Übermittlung der Vollmacht bzw. des Nachweises über die Bestellung
eines Bevollmächtigten an die Gesellschaft kann die Vollmacht auch elektronisch unter
Nutzung des HV-Portals unter

https:/​/​www.codon.de/​investoren/​hauptversammlung

oder per E-Mail an

inhaberaktien@linkmarketservices.de

übermittelt werden. Die individuellen Zugangsdaten (Login-Daten) zur Nutzung des HV-Portals
werden den Aktionären mit der Stimmrechtskarte zur Hauptversammlung übersandt. Diese
Übermittlungswege (HV-Portal, E-Mail) stehen auch zur Verfügung, wenn die Erteilung
der Vollmacht durch Erklärung gegenüber der Gesellschaft erfolgen soll; ein gesonderter
Nachweis über die Erteilung der Vollmacht erübrigt sich in diesem Fall. Auch der Widerruf
einer bereits erteilten Vollmacht kann unbeschadet eines anderweitigen, nach dem Gesetz
zulässigen Wegs zur Übermittlung, auf den vorgenannten Übermittlungswegen unmittelbar
der Gesellschaft gegenüber erklärt werden. Am Tag der virtuellen Hauptversammlung
können Vollmachten ausschließlich unter Nutzung des HV-Portals bis zum Beginn der
Abstimmung abgegeben, geändert oder widerrufen werden. Erfolgt die Erteilung oder
der Nachweis einer Vollmacht oder deren Widerruf durch eine Erklärung gegenüber der
Gesellschaft auf einem anderen Übermittlungsweg als über das HV-Portal, so muss diese
aus organisatorischen Gründen der Gesellschaft bis zum 29. September 2021, 24:00 Uhr, (Datum des Eingangs) zugehen. Eine Übermittlung an die Gesellschaft über das HV-Portal
ist auch bis zum Beginn der Abstimmungen am Tag der Hauptversammlung noch möglich.
Auch Bevollmächtigte können nicht physisch an der Hauptversammlung teilnehmen. Die
Verfolgung der Hauptversammlung durch den Bevollmächtigten durch elektronische Zuschaltung
über das HV-Portal setzt voraus, dass der Bevollmächtigte vom Vollmachtgeber die mit
der Stimmrechtskarte zur Hauptversammlung versandten Zugangsdaten (Login-Daten) erhält.
Bei der Bevollmächtigung zur Stimmrechtsausübung nach § 135 AktG (Vollmachtserteilung
an Kreditinstitute, Stimmrechtsberater, Aktionärsvereinigungen sowie sonstige von
§ 135 AktG erfasste Intermediäre und gemäß § 135 AktG Gleichgestellte) sind Besonderheiten
zu beachten, die bei dem jeweils zu Bevollmächtigenden zu erfragen sind. Nach dem
Gesetz muss die Vollmacht in diesen Fällen einem bestimmten Bevollmächtigten erteilt
und von dem Bevollmächtigten nachprüfbar festgehalten werden. Die Vollmachtserklärung
muss zudem vollständig sein und darf nur mit der Stimmrechtsausübung verbundene Erklärungen
enthalten. Bitte stimmen Sie sich daher, wenn Sie eine Vollmacht nach § 135 AktG erteilen
wollen, mit dem zu Bevollmächtigenden über die Form der Vollmacht ab. Ein Verstoß
gegen die vorgenannten und bestimmte weitere in § 135 AktG genannte Erfordernisse
für die Bevollmächtigung der in diesem Absatz Genannten beeinträchtigt allerdings
gemäß § 135 Absatz 7 AktG nicht die Wirksamkeit der Stimmabgabe. Kreditinstituten,
Aktionärsvereinigungen, Stimmrechtsberatern sowie sonstige von § 135 AktG erfasste
Intermediäre und gemäß § 135 AktG Gleichgestellte, die eine Mehrzahl von Aktionären
vertreten, wird empfohlen, sich im Vorfeld der Hauptversammlung hinsichtlich der Ausübung
des Stimmrechts unter der folgenden Adresse zu melden:

co.don Aktiengesellschaft
c/​o Link Market Services GmbH
Landshuter Allee 10
80637 München
Deutschland
E-Mail: inhaberaktien@linkmarketservices.de

Weitere Hinweise zur Vollmachtserteilung an Dritte sind auf den mit den Stimmrechtskarten
an die Aktionäre übersandten Unterlagen zur Hauptversammlung enthalten. Entsprechende
Informationen und eine nähere Beschreibung der Vollmachtserteilung an Dritte über
das HV-Portal sind auch im Internet unter

https:/​/​www.codon.de/​investoren/​hauptversammlung

einsehbar.

7.

Stimmabgabe mittels (elektronischer) Briefwahl

Die nach Maßgabe der vorstehenden Erläuterungen ordnungsgemäß angemeldeten Aktionäre
oder Aktionärsvertreter können eine Stimmabgabe mittels Briefwahl elektronisch vornehmen.
Für diese Form der Stimmabgabe (Briefwahl) ist die rechtzeitige und ordnungsgemäße
Anmeldung sowie Übersendung des Nachweises des Anteilsbesitzes unerlässlich. Für die
Stimmabgabe per Briefwahl im Wege der elektronischen Kommunikation verwenden Sie bitte
das internetgestützte HV-Portal.

Vor und während der Hauptversammlung steht Ihnen für die Ausübung des Stimmrechts
im Wege der elektronischen Briefwahl das HV-Portal unter

https:/​/​www.codon.de/​investoren/​hauptversammlung

 

zur Verfügung. Es wird darauf hingewiesen, dass hierfür ebenfalls eine Anmeldung im
HV-Portal unter Nutzung der mit der Stimmrechtskarte übermittelten Login-Daten erforderlich
ist. Die (elektronische) Briefwahl erfolgt ausschließlich über das HV-Portal. Die
Stimmabgabe ist für angemeldete Aktionäre oder Aktionärsvertreter ab dem 9. September 2021, 0:00 Uhr – entsprechend dem Nachweisstichtag – und damit bereits vor dem Beginn der Hauptversammlung
am 30. September 2021 um 14:00 Uhr unter Verwendung der auf zugesandten Stimmrechtskarte
angegebenen Login-Daten über die Internetseite der Gesellschaft unter

https:/​/​www.codon.de/​investoren/​hauptversammlung

 

über das HV-Portal möglich. Die Stimmabgabe über das HV-Portal kann bis zum Beginn
der Abstimmungen in der Hauptversammlung erfolgen. Nähere Einzelheiten zur Stimmabgabe
per Briefwahl erhalten die Aktionäre mit der Stimmrechtskarte zugesandt, die Sie nach
fristgerechter Anmeldung erhalten. Entsprechende Informationen sind auch im Internet
unter

https:/​/​www.codon.de/​investoren/​hauptversammlung

 

einsehbar. Auch bevollmächtigte Intermediäre, Stimmrechtsberater im Sinne von § 134a
Absatz 1 Nr. 3, Absatz 2 Nr. 3 AktG sowie Aktionärsvereinigungen und sonstige gemäß
§ 135 Absatz 8 AktG gleichgestellte Personen können sich nach den vorstehend beschriebenen
Regeln unter Einhaltung der genannten Fristen der Briefwahl bedienen. Bitte beachten
Sie, dass andere Kommunikationswege für die Briefwahl nicht zur Verfügung stehen,
insbesondere keine Übersendung der Briefwahlstimme per Post.

 
8.

Einlegung von Widerspruch gegen Beschlüsse der Hauptversammlung

Aktionäre, die ihr Stimmrecht im Wege der Briefwahl (elektronisch) oder über die Erteilung
von Vollmachten ausgeübt haben, haben die Möglichkeit, im Wege elektronischer Kommunikation
Widerspruch gegen die Beschlüsse der Hauptversammlung bei dem mit der Niederschrift
der Hauptversammlung beauftragten Notar zu erklären. Entsprechende Erklärungen können
– eine Stimmabgabe vorausgesetzt – ab der Eröffnung der Hauptversammlung über das
internetgestützte HV-Portal unter

https:/​/​www.codon.de/​investoren/​hauptversammlung

 

zur Niederschrift gemäß § 245 Nr. 1 AktG erklärt werden. Hierfür ist im HV-Portal
die Schaltfläche „Widerspruch einlegen“ vorgesehen. Die Erklärung ist über das internetgestützte
HV-Portal von Beginn der Hauptversammlung an bis zu deren Ende möglich. Der Notar
erhält die Widersprüche über das HV-Portal.

III. RECHTE DER AKTIONÄRE

 
1.

Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung nach § 122 Absatz 2 AktG

Aktionäre, deren Anteile den zwanzigsten Teil des Grundkapitals oder den anteiligen
Betrag von EUR 500.000,00 erreichen, können verlangen, dass Gegenstände auf die Tagesordnung
gesetzt und bekannt gemacht werden. Das Verlangen ist schriftlich an den Vorstand
der Gesellschaft zu richten und muss der Gesellschaft mindestens 30 Tage vor der Hauptversammlung,
d. h. spätestens bis zum Ablauf des 30. August 2021, also bis 24:00 Uhr, zugehen. Bitte richten Sie entsprechende Verlangen an folgende Adresse:

co.don Aktiengesellschaft
Vorstand
c/​o Link Market Services GmbH
Landshuter Allee 10
80637 München
Deutschland

Jedem neuen Gegenstand der Tagesordnung muss eine Begründung oder eine Beschlussvorlage
beiliegen. Der oder die Antragsteller haben nachzuweisen, dass er/​sie seit mindestens
90 Tagen vor dem Tag des Zugangs des Verlangens bei der Gesellschaft Inhaber der Aktien
ist/​sind und dass er/​sie die Aktien bis zur Entscheidung des Vorstands über den Antrag
hält/​halten. Bei der Berechnung dieser Frist sind §§ 70 und 121 Absatz 7 AktG zu beachten.

Bekanntzumachende Ergänzungen der Tagesordnung werden – soweit sie nicht bereits mit
der Einberufung bekannt gemacht wurden – unverzüglich nach Zugang des Verlangens im
Bundesanzeiger bekannt gemacht und solchen Medien zur Veröffentlichung zugeleitet,
bei denen davon ausgegangen werden kann, dass sie die Information in der gesamten
Europäischen Union verbreiten. Sie werden außerdem über die Internetseite der Gesellschaft
unter

https:/​/​www.codon.de/​investoren/​hauptversammlung

veröffentlicht.

 
2.

Gegenanträge und Wahlvorschläge von Aktionären nach §§ 126 Absatz 1, 127 AktG; Ausschluss
des Antragsrechts während der Hauptversammlung

Aufgrund der Ausgestaltung der Hauptversammlung als virtuelle Hauptversammlung ohne
Präsenz der Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten und nur mit Ausübung des Stimmrechts
über Briefwahl oder Vollmachtserteilung mit Weisung, ohne elektronische Teilnahme
der Aktionäre, ist das Antragsrecht der Aktionäre in der Hauptversammlung rechtlich
ausgeschlossen. Gegenanträge und Wahlvorschläge im Sinne der §§ 126 Abs. 1, 127 AktG
sowie Verfahrensanträge können daher in der Hauptversammlung nicht gestellt werden.
Aktionäre der Gesellschaft können Gegenanträge gegen Vorschläge von Vorstand und/​oder
Aufsichtsrat zu bestimmten Punkten der Tagesordnung sowie Wahlvorschläge zur Wahl
von Aufsichtsratsmitgliedern oder von Abschlussprüfern vor der Hauptversammlung übersenden.
Solche Anträge (nebst etwaiger Begründung) und Wahlvorschläge sind ausschließlich
zu richten an:

co.don Aktiengesellschaft
c/​o Link Market Services GmbH
Landshuter Allee 10
80637 München
Deutschland
E-Mail: antraege@linkmarketservices.de

Gegenanträge sollten begründet werden, für Wahlvorschläge gilt das nicht. Spätestens
am 15. September 2021 bis 24:00 Uhr der Gesellschaft unter vorstehender Adresse zugegangene ordnungsgemäße Gegenanträge
und Wahlvorschläge von Aktionären werden unverzüglich über die Internetseite

https:/​/​www.codon.de/​investoren/​hauptversammlung

einschließlich des Namens des Aktionärs und insbesondere im Fall von Gegenanträgen
der Begründung und im Fall von Wahlvorschlägen der durch den Vorstand zu ergänzenden
Inhalte gemäß § 127 Satz 4 AktG sowie etwaiger Stellungnahmen der Verwaltung zugänglich
gemacht.

Die Gesellschaft braucht einen Gegenantrag und dessen Begründung beziehungsweise einen
Wahlvorschlag nicht zugänglich zu machen, wenn einer der Ausschlusstatbestände nach
§ 126 Abs. 2 AktG vorliegt, etwa, weil der Wahlvorschlag oder Gegenantrag zu einem
gesetz- oder satzungswidrigen Beschluss der Hauptversammlung führen würde oder die
Begründung in wesentlichen Punkten offensichtlich falsche oder irreführende Angaben
enthält. Ein Wahlvorschlag muss darüber hinaus auch dann nicht zugänglich gemacht
werden, wenn der Vorschlag nicht den Namen, den ausgeübten Beruf und den Wohnort der
vorgeschlagenen Person sowie deren Mitgliedschaft in anderen gesetzlich zu bildenden
Aufsichtsräten enthält. Die Begründung eines Gegenantrags braucht nicht zugänglich
gemacht zu werden, wenn sie insgesamt mehr als 5.000 Zeichen beträgt.

Während der virtuellen Hauptversammlung können keine Gegenanträge oder Wahlvorschläge
gestellt werden. Zulässige Gegenanträge und Wahlvorschläge von Aktionären, die nach
§ 126 oder § 127 AktG zugänglich zu machen sind, gelten gemäß § 1 Abs. 2 Satz 3 COVID-19-Gesetz
als in der Hauptversammlung gestellt, wenn der antragstellende oder den Wahlvorschlag
unterbreitende Aktionär ordnungsgemäß legitimiert und zur virtuellen Hauptversammlung
angemeldet ist.

Vorstehendes gilt auch für Gegenanträge zu Tagesordnungspunkten, die aufgrund von
zulässigen und rechtzeitig gestellten Ergänzungsanträgen zur Tagesordnung auf Verlangen
einer Minderheit von Aktionären gemäß § 122 Abs. 2 AktG auf die Tagesordnung gesetzt
worden sind.

 
3.

Fragerecht im Wege elektronischer Kommunikation

Abweichend von § 131 AktG ist das Auskunftsrecht angemeldeter Aktionäre in der virtuellen
Hauptversammlung am 30. September 2021 nach § 1 Abs. 2 des COVID-19-Gesetzes erheblich eingeschränkt. Aktionäre haben das
Recht, im Vorfeld der Hauptversammlung Fragen einzureichen. Auf der Grundlage von
§ 1 Abs. 2 Nr. 3, Satz 2 Halbsatz 2 des COVID-19-Gesetzes hat der Vorstand mit Zustimmung
des Aufsichtsrats entschieden, dass Aktionäre ihre Fragen bis spätestens einen Tag
vor der Hauptversammlung im Wege elektronischer Kommunikation bei der Gesellschaft
einreichen müssen. Der Vorstand entscheidet gemäß § 1 Abs. 2 Satz 2 COVID-19-Gesetz
– abweichend von § 131 AktG – nach pflichtgemäßem, freiem Ermessen, wie er Fragen
beantwortet. Ausweislich der Gesetzesbegründung zu § 1 Abs. 2 Satz 2 COVID-19-Gesetz
kann die Verwaltung Fragen zusammenfassen und gemeinsam beantworten. Nur ordnungsgemäß
zur Hauptversammlung angemeldete Aktionäre können ihre Fragen einreichen.

Zur Hauptversammlung angemeldete Aktionäre können ihre Fragen bis zum 28. September
2021, 24:00 Uhr der Gesellschaft über das internetgestützte HV-Portal unter Nutzung
des dort enthaltenen (Online-)Formulars übermitteln. Hierfür ist im HV-Portal die
Schaltfläche „Frage einreichen“ vorgesehen. Aus technischen Gründen ist der Umfang
der einzelnen Fragen auf eine bestimmte Zeichenzahl begrenzt, die Zahl der möglichen
Fragen wird dadurch jedoch nicht beschränkt. Nach Ablauf der vorstehend genannten
Frist eingereichte Fragen können nicht berücksichtigt werden. Während der virtuellen
Hauptversammlung können keine Fragen gestellt werden.

Wir weisen darauf hin, dass im Rahmen der Beantwortung von Fragen gegebenenfalls auch
der Name des die Frage übermittelnden Aktionärs genannt wird. Bei der Beantwortung
von Fragen während der Hauptversammlung wird der Name des Fragestellers nur offengelegt
(soweit Fragen individuell beantwortet werden), wenn mit der Übermittlung der Frage
ausdrücklich das Einverständnis zur Offenlegung des Namens erklärt wurde. Gleiches
gilt für eine etwaige Vorabveröffentlichung von Fragen und gegebenenfalls Antworten
auf der Internetseite der Gesellschaft im Vorfeld der Hauptversammlung: Auch in diesem
Fall wird der Name des Fragestellers nur offengelegt, wenn er mit Übersendung der
Frage ausdrücklich sein Einverständnis mit der Offenlegung seines Namens erklärt hat.

Weitergehende Erläuterungen zu den Rechten der Aktionäre finden sich auf der Internetseite
der Gesellschaft unter

https:/​/​www.codon.de/​investoren/​hauptversammlung.

IV. SONSTIGE ERLÄUTERUNGEN UND TECHNISCHE HINWEISE

 
1.

Technische Hinweise zur virtuellen Hauptversammlung

Für die Verfolgung der virtuellen Hauptversammlung sowie zur Nutzung des HV-Portals
und zur Ausübung von Aktionärsrechten benötigen Sie eine Internetverbindung und ein
internetfähiges Endgerät. Um die Bild- und Tonübertragung der Hauptversammlung optimal
wiedergeben zu können, wird eine stabile Internetverbindung mit einer ausreichenden
Übertragungsgeschwindigkeit empfohlen.

Nutzen Sie zum Empfang der Bild- und Tonübertragung der virtuellen Hauptversammlung
einen Computer, benötigen Sie einen Browser und Lautsprecher oder Kopfhörer. Für den
Zugang zum HV-Portal der Gesellschaft benötigen Sie Ihre individuellen Zugangsdaten,
die Sie mit der Stimmrechtskarte zur Hauptversammlung erhalten. Mit diesen Zugangsdaten
können Sie sich im HV-Portal auf der Anmeldeseite anmelden.

Um das Risiko von Einschränkungen bei der Ausübung von Aktionärsrechten durch technische
Probleme während der virtuellen Hauptversammlung zu vermeiden, wird empfohlen – soweit
möglich – die Aktionärsrechte (insbesondere das Stimmrecht) bereits vor Beginn der
Hauptversammlung auszuüben. Weitere Einzelheiten zum HV-Portal und den Anmelde- und
Nutzungsbedingungen erhalten die Aktionäre zusammen mit der Stimmrechtskarte zur Hauptversammlung
bzw. im Internet unter

https:/​/​www.codon.de/​investoren/​hauptversammlung

 
2.

Hinweis zur Verfügbarkeit der Bild- und Tonübertragung

Die ordnungsgemäß angemeldeten Aktionäre können über das HV-Portal die Hauptversammlung
am 30. September 2021 ab 14:00 Uhr in voller Länge live in Bild und Ton verfolgen. Die Bild- und Tonübertragung der
virtuellen Hauptversammlung und die Verfügbarkeit des HV-Portals kann nach dem heutigen
Stand der Technik aufgrund von Einschränkungen der Verfügbarkeit des Telekommunikationsnetzes
und der Einschränkung von Internetdienstleistungen von Drittanbietern Schwankungen
unterliegen, auf welche die Gesellschaft keinen Einfluss hat. Die Gesellschaft kann
daher keine Gewährleistungen und Haftung für die Funktionsfähigkeit und ständige Verfügbarkeit
der in Anspruch genommenen Internetdienste, der in Anspruch genommenen Netzelemente
Dritter, der Bild- und Tonübertragung sowie den Zugang zum HV-Portal und dessen generelle
Verfügbarkeit übernehmen. Die Gesellschaft übernimmt auch keine Verantwortung für
Fehler und Mängel der für den Online-Service eingesetzten Hard- und Software einschließlich
solcher der eingesetzten Dienstleistungsunternehmen, soweit nicht Vorsatz vorliegt.
Die Gesellschaft empfiehlt aus diesem Grund, frühzeitig von den oben genannten Möglichkeiten
zur Rechtsausübung, insbesondere zur Ausübung des Stimmrechts, Gebrauch zu machen.
Sofern es Datenschutz- oder Sicherheitserwägungen zwingend erfordern, muss sich der
Versammlungsleiter der Hauptversammlung vorbehalten, die virtuelle Hauptversammlung
zu unterbrechen oder ganz einzustellen.

 
3.

Veröffentlichungen auf der Internetseite

Die Informationen nach § 124a AktG zur diesjährigen ordentlichen Hauptversammlung
sind über die Internetseite der Gesellschaft unter

https:/​/​www.codon.de/​investoren/​hauptversammlung

zugänglich. Nach der Hauptversammlung werden die Abstimmungsergebnisse unter derselben
Internetadresse bekannt gegeben.

 
4.

Aktionärshotline

Bei allgemeinen Fragen zum Ablauf der virtuellen Hauptversammlung der Gesellschaft
können sich die Aktionäre und Intermediäre per E-Mail an

codon_​hv2021@linkmarketservices.de

wenden. Zusätzlich steht Ihnen von Montag bis einschließlich Freitag (außer an Feiertagen)
zwischen 9:00 Uhr und 17:00 Uhr die Aktionärshotline unter der Telefonnummer +49 (89)
21027-220 zur Verfügung.

 
5.

Datenschutzinformationen für Aktionäre der co.don Aktiengesellschaft

Mit den nachfolgenden Hinweisen informieren wir Sie über die Erhebung und Verarbeitung
Ihrer personenbezogenen Daten durch die co.don Aktiengesellschaft, Teltow („Unternehmen“), und die Ihnen nach dem Datenschutzrecht, insbesondere der Datenschutz-Grundverordnung,
zustehenden Rechte.

Verantwortliche Stelle für die Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten:

co.don Aktiengesellschaft
Warthestraße 21
14513 Teltow

Zwecke und Rechtsgrundlage der Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten und die
Herkunft dieser Daten:

Der Schutz Ihrer personenbezogenen Daten ist uns wichtig. Die Verarbeitung Ihrer personenbezogenen
Daten erfolgt ausschließlich im Rahmen der einschlägigen rechtlichen Vorschriften,
insbesondere der EU-Datenschutz-Grundverordnung (EU-DSGVO), des Bundesdatenschutzgesetzes
(BDSG), des Aktiengesetzes (AktG) sowie aller weiteren relevanten Rechtsvorschriften.
Aktien der co.don Aktiengesellschaft sind Inhaberaktien. Soweit uns Ihre personenbezogenen
Daten nicht durch die depotführende Bank übermittelt wurden, erheben wir diese anlässlich
Ihrer Anmeldung zur Hauptversammlung sowie anlässlich der Bestellung von Eintrittskarten
(bzw. Stimmrechtskarten) und/​oder der Erteilung von Vollmachten. Zu den personenbezogenen
Daten zählen Ihr Name, Anschrift, E-Mail-Adresse, Aktienanzahl, Aktiengattung, Besitzart
der Aktien und Nummer der Eintrittskarte sowie ggf. Name und Anschrift eines bevollmächtigten
Aktionärsvertreters.

Ihre personenbezogenen Daten verwenden wir zu den im Aktiengesetz vorgesehenen Zwecken.
Diese Zwecke sind insbesondere die Kommunikation mit Ihnen als Aktionär und die Abwicklung
der Hauptversammlung. Rechtsgrundlage für die Verarbeitung Ihrer personenbezogenen
Daten ist das Aktiengesetz in Verbindung mit Artikel 6 Absatz 1 c) DSGVO. Daneben
verarbeiten wir Ihre personenbezogenen Daten ggf. auch zur Erfüllung weiterer gesetzlicher
Verpflichtungen, wie z. B. aufsichtsrechtlicher Vorgaben, aktien-, handels- und steuerrechtlicher
Aufbewahrungspflichten. Um aktienrechtlichen Bestimmungen zu entsprechen, müssen wir
beispielsweise bei der Bevollmächtigung des von der Gesellschaft zur Hauptversammlung
benannten Stimmrechtsvertreters die Daten, die dem Nachweis der Bevollmächtigung dienen,
nachprüfbar festhalten und drei Jahre lang zugriffsgeschützt aufbewahren (§ 134 Absatz
3 Satz 5 AktG). Außerdem verarbeiten wir Ihre entsprechenden personenbezogenen Daten,
wenn Sie (gemäß § 1 Abs. 2 des COVID-19-Gesetzes i. V. m. den Vorgaben in der Einberufung
der ordentlichen virtuellen Hauptversammlung) über das HV-Portal vor der Hauptversammlung
Fragen einreichen oder in der Hauptversammlung Widerspruch gegen Beschlüsse der Hauptversammlung
erklären. Als Rechtsgrundlage für die Verarbeitung dienen in diesen Fällen die jeweiligen
gesetzlichen Regelungen i. V. m. Artikel 6 Absatz 1 c) DSGVO. Darüber hinaus verwenden
wir Ihre Daten nur, soweit Sie uns Ihre Einwilligung erteilt haben (etwa zur Nutzung
elektronischer Kommunikationsmittel) oder die zur Verarbeitung der Wahrung berechtigter
Interessen der Gesellschaft dient (insbesondere zur Erstellung von Statistiken, z.
B. für die Darstellung der Aktionärsentwicklung, Anzahl der Transaktionen und Übersicht
der größten Aktionäre). Rechtsgrundlage für die Verarbeitung Ihrer personenbezogenen
Daten ist in diesen Fällen Artikel 6 Absatz 1 a) und f) DSGVO. Sollten wir Ihre personenbezogenen
Daten für einen oben nicht genannten Zweck verarbeiten wollen, werden wir Sie im Rahmen
der gesetzlichen Bestimmungen vorab darüber informieren.

Kategorien von Empfängern Ihrer personenbezogenen Daten:

 

Externe Dienstleister:

Zur Abwicklung der Hauptversammlungen bedienen wir uns zum Teil externer Dienstleister
(etwa HV-Dienstleister). Unsere externen Dienstleister verarbeiten Ihre personenbezogenen
Daten ausschließlich in unserem Auftrag und nach unseren Weisungen und sind in Übereinstimmung
mit Artikel 28 Absatz 3 DSGVO an das geltende Datenschutzrecht vertraglich gebunden.

Weitere Empfänger:

Darüber hinaus können wir Ihre personenbezogenen Daten an weitere Empfänger übermitteln,
wie etwa an Behörden zur Erfüllung gesetzlicher Mitteilungspflichten (z. B. beim Überschreiten
gesetzlich vorgegebener Stimmrechtsschwellen).

Speicherfristen:

Wir löschen Ihre personenbezogenen Daten, sobald sie für die o. g. Zwecke nicht mehr
erforderlich sind. Dabei kann es vorkommen, dass personenbezogene Daten für die Zeit
aufbewahrt werden, in der Ansprüche gegen unser Unternehmen geltend gemacht werden
können (gesetzliche Verjährungsfrist von drei bis zu dreißig Jahren). Zudem speichern
wir Ihre personenbezogenen Daten, soweit wir dazu gesetzlich verpflichtet sind. Entsprechende
Nachweis- und Aufbewahrungspflichten ergeben sich u. a. aus dem Aktiengesetz, dem
Handelsgesetzbuch, der Abgabenordnung und dem Geldwäschegesetz. Die Speicherfristen
betragen danach bis zu zehn Jahre.

Ihre Rechte als Betroffener:

Sie haben das Recht, Auskunft über die zu Ihrer Person gespeicherten Daten zu verlangen.
Daneben können Sie unter bestimmten Voraussetzungen eine Berichtigung oder Löschung
Ihrer Daten sowie eine Einschränkung der Verarbeitung verlangen. Ferner haben Sie
unter bestimmten Umständen das Recht, einer Verarbeitung Ihrer Daten zu widersprechen
oder zu verlangen, dass bestimmte Ihrer personenbezogenen Daten an Sie oder eine dritte
Partei übertragen werden. Eine etwa erteilte Einwilligung in die Verarbeitung Ihrer
personenbezogenen Daten können Sie jederzeit widerrufen. Zur Wahrnehmung dieser Rechte
wenden Sie sich bitte an die o. g. Adresse.

Verwendung von Cookies:

Wenn Sie das HV-Portal nutzen, verarbeiten wir über unseren IT-Dienstleister folgende
Daten, die zu keinem Zeitpunkt mit anderen gespeicherten Kunden- oder Profildaten
zusammengeführt werden: Wir speichern bei jedem Besuch unserer Webseiten temporär
die IP-Adresse Ihres Internetzugriffs sowie die Seiten, die Sie aufrufen, beziehungsweise
in den Apps gegebenenfalls die Gerätenummer, damit grundlegende Services wie Berechtigungszuordnungen
funktionieren. Wir verwenden den neuesten Sicherheitsstandard (256-bit-Verschlüsselung).
Ihre Daten werden direkt bei der Übertragung verschlüsselt, und alle datenschutzrelevanten
Informationen werden in verschlüsselter Form in einer geschützten Datenbank abgelegt.
Um Ihren Zugriff verwalten zu können, brauchen wir einen Sitzungs-Cookie (der beim
Schließen des Browsers gelöscht wird). Wir verwenden ausschließlich Cookies, die für
die Funktionen einer Website zwingend erforderlich sind:

 

„PHPSessionID“, Cookie zur Standard Sitzungsidentifikation für PHP, wird mit Schließen
des Browsers gelöscht;

„cookieaccepted“, Cookie zur Speicherung der Zustimmung zur Cookie-Leisten-Funktion
und damit ein Verbergen dieser in der Ansicht, wird nach 10 Tagen gelöscht.

Datenschutzbeauftragter und Beschwerderecht:

Unseren Datenschutzbeauftragten erreichen Sie unter folgender Adresse:

 

Herr Jens Krügermann
kpp group GmbH
Berliner Str. 112a
13189 Berlin
Telefon: +49 (0) 30 2067372 – 0
E-Mail: jens.kruegermann@kpp-group.de

Sie haben das Recht, sich bei einer zuständigen Aufsichtsbehörde über die Verarbeitung
Ihrer Daten durch das Unternehmen zu beschweren. Die Kontaktdaten der Aufsichtsbehörden
finden Sie unter nachfolgendem Internet-Link:

https:/​/​www.bfdi.bund.de/​DE/​Infothek/​Anschriften_​Links/​anschriften_​links-node.html

 

Teltow, im August 2021

co.don Aktiengesellschaft

Der Vorstand

TAGS:
Comments are closed.