Tier Mobility AG: Bekanntmachung des Vorstands nach § 197 Satz 3 UmwG in Verbindung mit §§ 31 Abs. 3, 97 Abs. 1 AktG über die Zusammensetzung des Aufsichtsrats

Tier Mobility AG

Berlin

Bekanntmachung des Vorstands nach § 197 Satz 3 UmwG in Verbindung mit §§ 31 Abs. 3, 97 Abs. 1 AktG über die Zusammensetzung des Aufsichtsrats

Die Tier Mobility AG ist durch Formwechsel der Tier Mobility GmbH entstanden. Der Formwechsel ist am 4. Oktober 2021 in das Handelsregister eingetragen worden. Die für den Formwechsel stimmenden Gesellschafter haben bei der Beschlussfassung über den Formwechsel am 17. September 2021 sechs Aufsichtsratsmitglieder der Aktionäre zum Aufsichtsrat gewählt, und zwar für die Zeit bis zur Beendigung der Hauptversammlung, die über die Entlastung für das vierte Geschäftsjahr nach dem Beginn der Amtszeit beschließt, wobei das Geschäftsjahr, in dem die Amtszeit beginnt, nicht mitgerechnet wird.

Nach Ansicht des Vorstands setzt sich der Aufsichtsrat der Tier Mobility AG gemäß §§ 95, 96 Abs. 1 Var. 6, 101 Abs. 1 AktG i.V.m. § 12 Abs. 1 der Satzung der Tier Mobility AG aus sieben Aufsichtsratsmitgliedern der Aktionäre zusammen. Der Aufsichtsrat wird nach den vorgenannten Vorschriften zusammengesetzt, wenn nicht Antragsberechtigte nach § 197 Satz 3 UmwG in Verbindung mit §§ 31 Abs. 3, 98 Abs. 2 AktG innerhalb eines Monats nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung im Bundesanzeiger das nach § 197 Satz 3 UmwG in Verbindung mit §§ 31 Abs. 3, 98 Abs. 1 AktG zuständige Gericht anrufen.

 

Berlin, Oktober 2021

Tier Mobility AG

Der Vorstand

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