Biofrontera AG: Ergänzung der Tagesordnung der ordentlichen Hauptversammlung am 14. Dezember 2021 gem. § 122 Abs. 2 AktG auf Verlangen einer Aktionärin

Biofrontera Aktiengesellschaft

Leverkusen

– ISIN: DE0006046113 /​ WKN: 604611 –

Ergänzung der Tagesordnung der ordentlichen Hauptversammlung am 14. Dezember 2021
gem. § 122 Abs. 2 AktG auf Verlangen einer Aktionärin

Die ordentliche Hauptversammlung der Biofrontera AG wurde für Dienstag, den 14. Dezember 2021, mit den Tagesordnungspunkten 1 bis 7 als virtuelle Hauptversammlung, d.h. ohne physische Präsenz der Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten, einberufen (hierzu verweisen wir auf die Veröffentlichung im Bundesanzeiger vom 23. November 2021). Die Deutsche Balaton AG, Heidelberg, hat gem. § 122 Absatz 2 AktG die Ergänzung der Tagesordnung um die nachfolgenden Tagesordnungspunkte 8 und 9 verlangt.

Tagesordnungspunkt 8

Beschlussfassung über die Schaffung eines neuen Genehmigten Kapitals 2021 zur Barkapitalerhöhung mit der Möglichkeit zum Bezugsrechtsausschluss für Spitzen sowie über entsprechende Satzungsänderungen

Die Deutsche Balaton AG schlägt vor, ein genehmigtes Kapital 2021 zu beschließen und hierzu die Satzung zu ändern und folgenden Absatz 3a in § 7 der Satzung einzufügen:

„Der Vorstand ist ermächtigt, das Grundkapital der Gesellschaft mit Zustimmung des Aufsichtsrates bis zum 13. Dezember 2026 einmalig oder mehrfach um insgesamt bis zu nominal EUR 15.000.000 durch Ausgabe von neuen, auf den Namen lautenden Stückaktien mit einem rechnerischen Anteil am Grundkapital von je EUR 1,00 gegen Bareinlage zu erhöhen (Genehmigtes Kapital 2021). Die neuen Aktien sind den Aktionären zum Bezug anzubieten. Die neuen Aktien können auch durch ein vom Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrats bestimmtes Kreditinstitut oder einem nach § 53 Abs. 1 Satz 1 oder § 53b Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 7 des Gesetzes über das Kreditwesen tätigen Unternehmen (jeweils eine „Emissionsbank“) oder einem Konsortium von Emissionsbanken mit der Verpflichtung übernommen werden, sie den Aktionären zum Bezug anzubieten (mittelbares Bezugsrecht gem. § 186 Absatz 5 AktG).

Ein Ausschluss des Bezugsrechts ist lediglich für Spitzenbeträge zulässig.

Nicht von den Aktionären im Rahmen des gesetzlichen Bezugsrechts bzw. des mittelbaren Bezugsrechts gezeichnete bzw. erworbene Aktien sind den Aktionären unter Beachtung von § 53a AktG zum Mehrbezug anzubieten. Nicht im Rahmen des gesetzlichen Bezugsrechts bzw. des mittelbaren Bezugsrechts bezogene Aktien dürfen Dritten nur zum Erwerb angeboten werden, wenn und soweit keine Mehrbezugswünsche von Aktionären in Bezug auf diese Aktien vorliegen.

Der Vorstand ist verpflichtet, einen börsenmäßigen Handel der Bezugsrechte, mindestens im Freiverkehr einer deutschen Börse, über einen Zeitraum von mindestens sieben Handelstagen, einzurichten bzw. zu veranlassen. Der Ausgabepreis für die neuen Aktien ist im Bezugsangebot, d.h. vor Beginn der Bezugsfrist, bekanntzugeben.

Der Vorstand ist ferner ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrates die weiteren Einzelheiten der Durchführung von Kapitalerhöhungen aus dem Genehmigten Kapital 2021 festzulegen. Der Aufsichtsrat wird ermächtigt, die Satzung entsprechend dem Umfang der Ausnutzung des genehmigten Kapitals anzupassen.“

Tagesordnungspunkt 9

Beschlussfassung über (a) die Ermächtigung zur Ausgabe von Genussscheinen, Options- und Wandelgenussscheinen sowie Options- und/​oder Wandelanleihen mit der Möglichkeit zum Ausschluss des Bezugsrechts, (b) die Schaffung eines neuen Bedingten Kapitals II und (c) über die Änderung von § 7 Abs. 5 der Satzung (Grundkapital)

Das Grundkapital beträgt zum Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung EUR 56.717.385, so dass nach dem Gesetz insgesamt bedingtes Kapital in Höhe von 50 % dieses Betrages, also in Höhe von EUR 28.358.692, bestehen kann.

Das neue Bedingte Kapital II soll in einem Umfang in Höhe von EUR 15.000.000 neu geschaffen werden.

Die Deutsche Balaton AG schlägt vor, zu beschließen:

a) Beschlussfassung über die Ermächtigung zur Ausgabe von Genussscheinen, Options- und Wandelgenussscheinen sowie Options- und/​oder Wandelanleihen mit der Möglichkeit zum Ausschluss des Bezugsrechts

aa) Ermächtigungsgegenstand und Ermächtigungszeitraum

Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats bis zum 13. Dezember 2026 einmalig oder mehrmals auf den Inhaber oder auf den Namen lautende Genussscheine („Genussscheine“) zu begeben. Den Genussscheinen können Optionsscheine beigefügt werden oder sie können mit einem Wandlungsrecht für den Gläubiger und/​oder einer Options- bzw. Wandlungspflicht des Gläubigers verbunden werden. Die Options- oder Wandlungsrechte bzw. die Options- oder Wandlungspflichten berechtigen bzw. verpflichten nach näherer Maßgabe der Genussscheinbedingungen („Genussscheinbedingungen“) zum Bezug von Aktien der Gesellschaft.

Der Vorstand wird weiterhin ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrates bis zum 13. Dezember 2026 anstelle von oder neben Genussscheinen einmalig oder mehrmals Options- und/​oder Wandelanleihen zu begeben und den Gläubigern von Optionsanleihen Optionsrechte sowie den Gläubigern von Wandelanleihen Wandlungsrechte auf Aktien der Gesellschaft zu gewähren und/​oder Options- oder Wandlungspflichten der Gläubiger nach näherer Maßgabe der Options- bzw. Wandelanleihebedingungen („Options- bzw. Wandelanleihebedingungen“) zu begründen (Options- und Wandelanleihen, im Folgenden auch zusammenfassend „Schuldverschreibungen“ und zusammen mit Genussscheinen „Finanzinstrumente“ genannt; Genussscheinbedingungen und Options- bzw. Wandelanleihebedingungen nachfolgend auch nur „Anleihebedingungen“ genannt).

bb) Nennbetrag, Laufzeit, Aktienanzahl, Verzinsung und Währung

Der Gesamtnennbetrag der im Rahmen dieser Ermächtigung auszugebenden Finanzinstrumente darf insgesamt EUR 75 Millionen nicht übersteigen. Die Laufzeit der Finanzinstrumente darf längstens 10 Jahre betragen. Nach näherer Maßgabe der Anleihebedingungen der jeweiligen Finanzinstrumente können ihre Inhaber bzw. Gläubiger durch Gewährung von Options- bzw. Wandlungsrechten und/​oder durch Begründung von Options- bzw. Wandlungspflichten zum Bezug von bis zu 15.000.000 neuen, auf den Namen lautenden Stückaktien der Gesellschaft mit einem anteiligen Betrag am Grundkapital von je EUR 1,00, also von insgesamt bis zu nominal EUR 15.000.000, berechtigt bzw. verpflichtet werden. Die Finanzinstrumente können mit einer festen oder variablen Verzinsung ausgestattet werden, wobei die Verzinsung auch vollständig oder teilweise von der Höhe der Dividende der Gesellschaft abhängig sein kann. Die Finanzinstrumente können in Euro oder – unter Begrenzung auf den entsprechenden Euro-Gegenwert – in einer anderen gesetzlichen Währung eines OECD-Landes begeben werden. Die einzelnen Emissionen von Finanzinstrumenten werden in jeweils unter sich gleichberechtigte Teilfinanzinstrumente eingeteilt.

cc) Besondere Bedingungen für Optionsgenussscheine und Optionsanleihen

Im Fall der Ausgabe von Optionsgenussscheinen und/​oder Optionsanleihen werden jedem Finanzinstrument ein oder mehrere Optionsscheine beigefügt, die den Inhaber bzw. Gläubiger des Finanzinstruments nach näherer Maßgabe der Anleihebedingungen zum Bezug von neuen oder bereits ausgegebenen auf den Namen lautenden Stammaktien ohne Nennbetrag (Stückaktien) der Gesellschaft berechtigen. Für auf Euro lautende, durch die Gesellschaft begebene Optionsgenussscheine und/​oder Optionsanleihen können die Anleihebedingungen vorsehen, dass der Optionspreis auch durch Übertragung von Finanzinstrumenten und gegebenenfalls eine bare Zuzahlung erfüllt werden kann. Der anteilige Betrag am Grundkapital, der auf die je Finanzinstrument zu beziehenden neuen Aktien entfällt, darf den Nennbetrag bzw. den unter dem Nennbetrag liegenden Ausgabebetrag der Finanzinstrumente – gegebenenfalls zuzüglich einer baren Zuzahlung – nicht übersteigen. Soweit sich ein Bezug auf Bruchteile von Aktien ergibt, kann vorgesehen werden, dass diese Bruchteile nach Maßgabe der Anleihebedingungen – gegebenenfalls gegen Zuzahlung – zum Bezug ganzer Aktien aufaddiert werden können.

dd) Besondere Bedingungen für Wandelgenussrechte und Wandelanleihen

Im Fall der Ausgabe von Wandelgenussrechten und/​oder Wandelanleihen erhalten die Inhaber bzw. Gläubiger der Finanzinstrumente das Recht, ihre Finanzinstrumente gem. den Anleihebedingungen in neue auf den Namen lautende Stammaktien ohne Nennbetrag (Stückaktien) der Gesellschaft zu wandeln. Das Umtauschverhältnis ergibt sich aus der Division des Nennbetrages oder des unter dem Nennbetrag liegenden Ausgabebetrages eines Finanzinstruments durch den festgesetzten Wandlungspreis für eine Aktie der Gesellschaft. Ferner kann eine in bar zu leistende Zuzahlung festgesetzt werden. Im Übrigen kann vorgesehen werden, dass Spitzen zusammengelegt und/​oder in Geld ausgeglichen werden. Der anteilige Betrag am Grundkapital der bei Wandlung auszugebenden Aktien darf den Nennbetrag bzw. den unter dem Nennbetrag liegenden Ausgabebetrag des Finanzinstruments nicht übersteigen.

ee) Options- und Wandlungspflicht, weitere Bedingungen

Die Anleihebedingungen können auch eine Options- bzw. Wandlungspflicht (Mandatory Convertible) zum Ende der Laufzeit oder zu einem anderen Zeitpunkt (nachfolgend jeweils auch „Endfälligkeit“) begründen oder das Recht der Gesellschaft vorsehen, bei Endfälligkeit den Inhabern von Finanzinstrumenten ganz oder teilweise an Stelle der Zahlung des fälligen Geldbetrags Aktien der Gesellschaft zu gewähren. In diesen Fällen kann der Options- oder Wandlungspreis für eine Aktie dem nicht gewichteten durchschnittlichen Kurs der Aktien der Gesellschaft in der Xetra-Schlussauktion an der Frankfurter Wertpapierbörse oder in einem entsprechenden Nachfolgesystem („Referenzmarkt“) während der zehn Börsentage vor oder nach dem Tag der Endfälligkeit entsprechen, sofern er niedriger als der vom Vorstand mit Veröffentlichung des Angebots bekanntgegebene Options- und/​oder Wandlungspreis für eine Aktie ist. Dies gilt auch soweit dieser unterhalb des unter dem nachfolgenden lit. gg) genannten Mindestpreises liegt.

Die §§ 9 Abs. 1, 199 Abs. 2 AktG bleiben unberührt.

Die Anleihebedingungen können auch regeln, ob und wie auf ein volles Umtauschverhältnis gerundet wird, ob eine in bar zu leistende Zuzahlung oder ein Barausgleich bei Spitzen festgesetzt wird und ob ein bestimmter Zeitpunkt festgelegt werden kann, bis zu dem die Wandlungs- bzw. Optionsrechte ausgeübt bzw. Options- oder Wandlungspflichten geltend gemacht werden können oder müssen.

In jedem Fall erlöschen die Wandlungsrechte bzw. -pflichten spätestens 10 Jahre nach Ausgabe der Wandelgenussscheine bzw. Wandelschuldverschreibungen. Die Laufzeit der Optionsscheine darf höchstens 10 Jahre betragen.

ff) Gewährung neuer oder bestehender Aktien; Geldzahlung

Anleihebedingungen können festlegen, dass im Falle der Wandlung bzw. Optionsausübung auch von der Gesellschaft gehaltene eigene Aktien gewährt werden können.

Anleihebedingungen können ferner das Recht der Gesellschaft vorsehen, im Falle der Optionsausübung oder Wandlung ganz oder teilweise nicht Aktien zu gewähren, sondern einen Geldbetrag zu zahlen, der sich aus der Anzahl der anderenfalls zu liefernden Aktien und dem nicht gewichteten durchschnittlichen Kurs der Aktien der Gesellschaft in der Xetra-Schlussauktion am Referenzmarkt während eines Referenzzeitraums von drei bis zehn Börsentagen vor oder nach der Optionsausübung bzw. Erklärung der Wandlung ergibt. Die Anleihebedingungen können auch eine Kombination der Erfüllungsformen vorsehen.

gg) Mindestoptions- bzw. -wandlungspreis; Anpassung des Mindestoptions- bzw. -wandlungspreises

Der Options- bzw. Wandlungspreis darf 80 % des ungewichteten durchschnittlichen Kurses in der Xetra-Schlussauktion der Aktie der Gesellschaft am Referenzmarkt nicht unterschreiten. Maßgeblich ist der durchschnittliche Kurs in der Xetra-Schlussauktion am Referenzmarkt an den zehn Börsenhandelstagen vor der endgültigen Entscheidung des Vorstands über die Veröffentlichung eines Angebots zur Gewährung von Finanzinstrumenten bzw. über die Erklärung der Annahme durch die Gesellschaft nach einer öffentlichen Aufforderung zur Abgabe von Angeboten über die Gewährung von Finanzinstrumenten. Der Options- und Wandlungspreis ist mit dem Angebot bzw. der Erklärung der Annahme nach einer öffentlichen Aufforderung zur Abgabe von Angeboten über die Gewährung von Finanzinstrumenten zu veröffentlichen.

Eine hiervon abweichende Festsetzung des Options- bzw. Wandlungspreises bei Bestehen einer Options- oder Wandlungspflicht oder eines Wandlungsrechts der Gesellschaft bleibt hiervon unberührt.

§§ 9 Abs. 1, 199 Abs. 2 AktG bleiben unberührt.

hh) Schutz der Gläubiger von Finanzinstrumenten vor Verwässerung

Der Options- oder Wandlungspreis kann unbeschadet der §§ 9 Abs. 1, 199 Abs. 2 AktG nach Begebung der Finanzinstrumente aufgrund einer Verwässerungsschutzklausel nach näherer Bestimmung der Anleihebedingungen ermäßigt werden, wenn die Gesellschaft während der Options- oder Wandlungsfrist das Grundkapital unter Einräumung eines ausschließlichen Bezugsrechts an ihre Aktionäre oder durch Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln erhöht oder weitere Finanzinstrumente begibt und den Inhabern bzw. Gläubigern zuvor ausgegebener Finanzinstrumente mit Options- oder Wandlungsrechten bzw. entsprechenden Pflichten dabei jeweils kein Bezugsrecht in dem Umfang eingeräumt wird, wie es ihnen nach Ausübung der Options- oder Wandlungsrechte bzw. bei Erfüllung von Options- oder Wandlungspflichten als Aktionär zustehen würde; eine solche Ermäßigung des Options- oder Wandlungspreises kann auch durch eine Barzahlung bei Ausübung des Options- oder Wandlungsrechts bzw. bei der Erfüllung von Options- bzw. Wandlungspflichten bewirkt werden. Die Anleihebedingungen können im Rahmen einer Verwässerungsschutzklausel ferner vorsehen, dass den Inhabern bzw. Gläubigern der Finanzinstrumente zusätzliche Options- und Wandlungsrechte bzw. bei Options- oder Wandlungspflichten im Falle ihrer Ausübung mehr Aktien gewährt werden, wobei diese auch aus einem bedingten Kapital der Gesellschaft stammen können, sofern ein solches hierfür zur Verfügung steht. Die Anleihebedingungen können auch für Kapitalherabsetzungen, Aktiensplits oder Sonderdividenden bzw. sonstige Maßnahmen, die zu einer Verwässerung der Wandlungs- bzw. Optionsrechte oder von Options- oder Wandlungspflichten führen können, wertwahrende Anpassungen des Wandlungs- bzw. des Optionspreises vorsehen. In jedem Fall darf der anteilige Betrag des Grundkapitals der je Finanzinstrument zu beziehenden Aktien den Nennbetrag pro Finanzinstrument oder einen niedrigeren Ausgabebetrag des Finanzinstruments – gegebenenfalls unter Berücksichtigung einer baren Zuzahlung – nicht überschreiten.

ii) Bezugsrechtsgewährung, Bezugsrechtshandel und Bezugsrechtsausschluss

Die Aktionäre haben auf von der Gesellschaft begebene Finanzinstrumente mit Options- und Wandlungsrechten bzw. entsprechenden Pflichten ein gesetzliches Bezugsrecht. Das Bezugsrecht kann den Aktionären gem. § 186 Absatz 5 AktG auch mittelbar gewährt werden.

Der Vorstand ist verpflichtet, einen börsenmäßigen Handel der Bezugsrechte mindestens im Freiverkehr einer deutschen Börse über einen Zeitraum von mindestens sieben Handelstagen einzurichten bzw. zu veranlassen.

Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht der Aktionäre auf Finanzinstrumente mit Options- und Wandlungsrechten bzw. entsprechenden Pflichten in folgenden Fällen auszuschließen:

aaa) Für Spitzenbeträge;

bbb) um den Inhabern von Options- und/​oder Wandlungsrechten bzw. den Inhabern von mit Options- und/​oder Wandlungspflichten ausgestatteten Finanzinstrumenten der Gesellschaft ein Bezugsrecht in dem Umfang zu gewähren, wie es ihnen nach Ausübung der Options- oder Wandlungsrechte bzw. nach Erfüllung der Options- bzw. Wandlungspflichten zustehen würde;

jj) Gewährung durch Mehrheitsbeteiligungsgesellschaften; Änderung des Referenzmarktes

Finanzinstrumente können auch durch unmittelbare oder mittelbare Mehrheitsbeteiligungsgesellschaften der Biofrontera AG (d.h. Gesellschaften, an denen die Biofrontera AG unmittelbar oder mittelbar mit der Mehrheit der Stimmen und/​oder des Kapitals beteiligt ist) begeben werden; in diesem Fall wird der Vorstand ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats für die Biofrontera AG die Garantie für die Finanzinstrumente zu übernehmen und den Inhabern solcher Finanzinstrumente Options- bzw. Wandlungsrechte auf Aktien der Biofrontera AG zu gewähren oder mit diesen entsprechende Options- bzw. Wandlungspflichten zu vereinbaren bzw. die Erfüllung von Options- bzw. Wandlungsrechten oder Options- bzw. Wandlungspflichten zu garantieren.

Sollte an der Börse Frankfurt am Main im elektronischen Xetra-System mit Auktion zu einem nach dieser Ermächtigung oder den entsprechenden Anleihebedingungen relevanten Zeitpunkt mangels Notierung kein Handel der Aktien der Gesellschaft mehr stattfinden, kann der Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrats eine andere Börse oder einen gleichwertigen Handelsplatz zum Referenzmarkt bestimmen.

kk) Ermächtigung zur Festlegung der weiteren Einzelheiten

Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats die weiteren Einzelheiten der Ausgabe und Ausstattung der Finanzinstrumente festzulegen, insbesondere Zinssatz, Ausgabekurs, Laufzeit und Stückelung, Verwässerungsschutzbestimmungen, Options- bzw. Wandlungszeitraum sowie im vorgenannten Rahmen den Options- bzw. Wandlungspreis, Umtauschmodalitäten bei Umtauschberechtigung und/​oder Umtausch- oder Wandlungspflichten.

b) Beschlussfassung über ein neues Bedingtes Kapital II

Das Grundkapital der Gesellschaft wird um bis zu EUR 15.000.000 durch Ausgabe von bis zu 15.000.000 neuen auf den Namen lautenden Stammaktien ohne Nennbetrag (Stückaktien) mit einem rechnerischen Anteil am Grundkapital von je EUR 1,00 bedingt erhöht (Bedingtes Kapital II). Die bedingte Kapitalerhöhung dient (i) der Sicherung der Gewährung von Optionsrechten und der Vereinbarung von Optionspflichten nach Maßgabe der Anleihebedingungen bzw. (ii) der Sicherung der Erfüllung von Wandlungsrechten und der Erfüllung von Wandlungspflichten nach Maßgabe der Anleihebedingungen, die jeweils aufgrund der vorstehenden Ermächtigung gemäß lit. a) von der Gesellschaft oder durch deren unmittelbare oder mittelbare Mehrheitsbeteiligungsgesellschaften (verbundene Unternehmen) in der Zeit bis zum 13. Dezember 2026 begeben, vereinbart bzw. garantiert werden. Unter Options- und Wandlungspflichten ist auch die Ausübung des Rechts der Gesellschaft auf Lieferung von Aktien der Gesellschaft ganz oder teilweise anstelle der Zahlung des fälligen Geldbetrages zu verstehen. Die Ausgabe der neuen Aktien erfolgt zu den gem. lit. a) jeweils festzulegenden Options- bzw. Wandlungspreisen. Die bedingte Kapitalerhöhung ist nur im Fall der Begebung der Finanzinstrumente gem. lit. a) und nur insoweit durchzuführen, wie die Inhaber bzw. Gläubiger der Optionsscheine bzw. der Wandelgenussrechte und/​oder Wandelanleihen von ihren Options- bzw. Wandlungsrechten Gebrauch machen oder ihre Options- bzw. Wandlungspflicht erfüllen. Die neuen Aktien nehmen jeweils vom Beginn des Geschäftsjahres an, in dem sie entstehen, am Gewinn teil. Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats die weiteren Einzelheiten der Durchführung der bedingten Kapitalerhöhung festzusetzen. Der Aufsichtsrat wird ermächtigt, § 7 der Satzung entsprechend der jeweiligen Inanspruchnahme des bedingten Kapitals und nach Ablauf sämtlicher Options- bzw. Wandlungsfristen zu ändern.

c) Beschlussfassung über die Änderung von § 7 Abs. 5 der Satzung

§ 7 Abs. 5 der Satzung (Grundkapital und Aktien) erhält folgenden neuen Wortlaut:

„(5) Das Grundkapital der Gesellschaft ist um bis zu EUR 15.000.000 durch Ausgabe von bis zu 15.000.000 neuen auf den Namen lautenden Stammaktien ohne Nennbetrag (Stückaktien) mit einem rechnerischen Anteil am Grundkapital von je EUR 1,00 bedingt erhöht (Bedingtes Kapital II). Die bedingte Kapitalerhöhung dient (i) der Sicherung der Gewährung von Optionsrechten und der Vereinbarung von Optionspflichten nach Maßgabe der Anleihebedingungen bzw. (ii) der Sicherung der Erfüllung von Wandlungsrechten und der Erfüllung von Wandlungspflichten nach Maßgabe der Anleihebedingungen, die jeweils aufgrund der Ermächtigung der Hauptversammlung vom 14. Dezember 2021 von der Gesellschaft oder durch deren unmittelbare oder mittelbare Mehrheitsbeteiligungsgesellschaften (verbundene Unternehmen) in der Zeit bis zum 13. Dezember 2026 begeben, vereinbart bzw. garantiert werden.

Die bedingte Kapitalerhöhung ist nur im Fall der Begebung von Finanzinstrumenten aufgrund der Ermächtigung der Hauptversammlung vom 14. Dezember 2021 und nur insoweit durchzuführen, wie die Inhaber bzw. Gläubiger der Finanzinstrumente von ihren Options- bzw. Wandlungsrechten Gebrauch machen oder eine Options- bzw. Wandlungspflicht erfüllen. Die neuen Aktien nehmen jeweils vom Beginn des Geschäftsjahres an, in dem sie entstehen, am Gewinn teil. Der Vorstand ist ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats die weiteren Einzelheiten der Durchführung der bedingten Kapitalerhöhung festzusetzen. Der Aufsichtsrat ist ermächtigt, § 7 der Satzung entsprechend der jeweiligen Inanspruchnahme des bedingten Kapitals und nach Ablauf sämtlicher Options- bzw. Wandlungsfristen zu ändern.“

_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​Ende der Tagesordnung_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​

Die Deutsche Balaton AG hat folgende

Berichte an die Hauptversammlung

in dem Ergänzungsverlangen mitgeteilt:

(Vorsorglicher) Bericht an die Hauptversammlung zu Punkt 1 des Ergänzungsverlangens ( Tagesordnungspunkt 8 ) zum Ausschluss des Bezugsrechts gemäß § 203 Abs. 2 Satz 2, § 186 Abs. 4 Satz 2 AktG

a) Hintergrund

Die Verfügbarkeit von Finanzierungsmöglichkeiten ist künftig, unabhängig von den regelmäßig stattfindenden jährlichen ordentlichen Hauptversammlungen der Gesellschaft von besonderer Bedeutung. Oftmals kann der Zeitpunkt, zu dem durch die Gesellschaft entsprechende Finanzmittel beschafft werden müssen, nicht immer im Voraus bestimmt werden. Die Gesellschaft steht in Bezug auf sich ergebende Geschäftschancen im Wettbewerb mit anderen Unternehmen. Solche Geschäftschancen lassen sich oftmals nur nutzen, wenn bereits zum Zeitpunkt des Verhandlungsbeginns eine gesicherte Finanzierung der entsprechenden Transaktion zur Verfügung steht. Aktiengesellschaften wird mit dem Instrument des genehmigten Kapitals eine Möglichkeit zur Verfügung gestellt, mit welcher die Verwaltung durch die Hauptversammlung, zeitlich befristet und betragsmäßig auf maximal die Hälfte des bei Wirksamwerden der Ermächtigung vorhandenen Grundkapitals begrenzt, ermächtigt werden kann, das Grundkapital ohne einen weiteren Hauptversammlungsbeschluss zu erhöhen.

Die Hauptversammlung der Gesellschaft soll ein genehmigtes Kapital beschließen und zwar in Höhe von EUR 15.000.000. Das genehmigte Kapital soll dabei für Barkapitalerhöhungen ausgenutzt werden können.

b) Gesetzliches Bezugsrecht und Bezugsrechtsausschluss

Bei Ausnutzung der Ermächtigung zur Ausgabe neuer Aktien aus dem genehmigten Kapital ist den Aktionären grundsätzlich ein Bezugsrecht einzuräumen. Damit können alle Aktionäre im Verhältnis ihrer Beteiligung an einer Kapitalerhöhung teilhaben und sowohl ihren Stimmrechtseinfluss als auch ihre wertmäßige Beteiligung an der Gesellschaft aufrechterhalten. Dies gilt insbesondere auch dann, wenn die neuen Aktien den Aktionären nicht unmittelbar zum Bezug angeboten werden, sondern unter Einschaltung eines oder mehrerer Kreditinstitute, sofern diese verpflichtet sind, die übernommenen Aktien den Aktionären im Wege des sog. mittelbaren Bezugsrechts zum Bezug anzubieten. Der Beschlussvorschlag sieht daher eine entsprechende Regelung vor. Jedoch soll der Vorstand auch ermächtigt werden, mit Zustimmung des Aufsichtsrats, über einen Ausschluss des gesetzlichen Bezugsrechts für Spitzenbeträge zu entscheiden.

Dies soll die Abwicklung der Aktienausgabe mit einem grundsätzlichen Bezugsrecht der Aktionäre erleichtern. Spitzenbeträge können sich aus der Höhe des vom Vorstand im Rahmen der Ermächtigung festzulegenden Emissionsvolumens und dem Bezugsverhältnis ergeben, wenn nicht alle neu auszugebenden Aktien gleichmäßig auf alle Aktionäre verteilt werden können, so z. B. wenn Aktionären aufgrund ihres Aktienbesitzes nicht ausschließlich volle Aktienstückzahlen zum Bezug zugeteilt werden können. Die Spitzenbeträge und deren Wert je Aktionär sind gering und werden durch Verkauf über die Börse oder in sonstiger Weise bestmöglich für die Gesellschaft bzw. für den Aktionär verwertet. Der Aufwand für die Ausgabe von Aktien ohne einen Bezugsrechtsausschluss für Spitzenbeträge ist erheblich höher. Ein Ausschluss des Bezugsrechts für Spitzenbeträge dient daher der Praktikabilität und der erleichterten Durchführung einer Aktienausgabe.

c) Pläne zur Nutzung des Genehmigten Kapitals

Der Deutsche Balaton AG sind keine konkreten Pläne des Vorstandes der Gesellschaft für die Ausnutzung des genehmigten Kapitals bekannt. Gleichwohl erachtet es die Deutsche Balaton AG als geboten, der Gesellschaft die Möglichkeiten zur weiteren Finanzierung einzuräumen, zumal die Gesellschaft aktuell über kein ausnutzbares genehmigtes Kapital verfügt. Damit die Ausnutzung des genehmigten Kapitals durch den Vorstand der Gesellschaft möglichst schonend für die Aktionäre erfolgt, sieht dieses die Möglichkeit eines Bezugsrechtsausschlusses nur für Aktienspitzen vor.

Bericht an die Hauptversammlung zu Punkt 2 des Ergänzungsverlangens (Tagesordnungspunkt 9) zum Ausschluss des Bezugsrechts gemäß § 221 Abs. 4 Satz 2, § 186 Abs. 4 Satz 2 AktG

Durch die bis zum 13. Dezember 2026 befristete Ermächtigung zur Ausgabe von Options- bzw. Wandelanleihen im Gesamtnennbetrag von bis zu EUR 75 Millionen und die Schaffung des dazugehörigen neuen Bedingten Kapitals II in Höhe von EUR 15.000.000 sollen die Möglichkeiten der Gesellschaft zur Finanzierung ihrer Aktivitäten erweitert werden.

Bei der Begebung von Genussscheinen, Options- und Wandelgenussscheinen sowie Options- bzw. Wandelanleihen (nachfolgend gemeinsam auch „ Finanzinstrumente “) durch die Gesellschaft steht den Aktionären grundsätzlich ein gesetzliches Bezugsrecht zu (§ 221 Abs. 4 Satz 2 i.V.m. § 186 Abs. 1 AktG).

Der Vorstand soll ermächtigt werden, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht der Aktionäre auf Finanzinstrumente in folgenden Fällen auszuschließen: (i) Für Spitzenbeträge und (ii) um den Inhabern von Options- und/​oder Wandlungsrechten bzw. den Inhabern von mit Options- und/​oder Wandlungspflichten ausgestatteten Finanzinstrumenten der Gesellschaft ein Bezugsrecht in dem Umfang zu gewähren, wie es ihnen nach Ausübung der Options- oder Wandlungsrechte bzw. nach Erfüllung der Options- bzw. Wandlungspflichten zustehen würde.

Ausschluss des Bezugsrechts für Spitzenbeträge:

Laut der Ermächtigung soll der Vorstand künftig bei der Ausgabe von Options- und/​oder Wandelanleihen in der Lage sein, mit Zustimmung des Aufsichtsrats Spitzenbeträge, die sich aufgrund des Bezugsrechtsverhältnisses ergeben, vom Bezugsrecht der Aktionäre auszunehmen. Die vorgesehene Möglichkeit zum Ausschluss des Bezugsrechts für Spitzenbeträge erscheint zweckmäßig und erforderlich, um die Ausnutzung der erbetenen Ermächtigung durch runde Beträge technisch durchführbar zu machen und die Abwicklung von Bezugsrechten zu erleichtern. Weiterhin ist zu berücksichtigen, dass der jeweils festzusetzende Options- bzw. Wandlungspreis für eine Aktie der Gesellschaft 80 % des ungewichteten durchschnittlichen Schlusskurses der Aktie der Gesellschaft am Referenzmarkt grundsätzlich nicht unterschreiten darf, so dass einer wirtschaftlichen Verwässerung aus heutiger Sicht noch weitergehend vorgebeugt wird.

Bezugsrechtsausschluss zu Gunsten der Inhaber von bereits ausgegebenen Finanzinstrumenten der Gesellschaft:

Der Vorstand kann das Bezugsrecht der Aktionäre auch dann ausschließen, wenn Inhabern von im Zeitpunkt der Emission bereits eingeräumten Options- und/​oder Wandlungsrechten bzw. Inhabern von bereits ausgegebenen Finanzinstrumenten der Gesellschaft, die mit Options- und/​oder Wandlungspflichten ausgestattet sind, ein Bezugsrecht eingeräumt werden soll, wie es ihnen nach Ausübung der Options- oder Wandlungsrechte bzw. nach Erfüllung der Options- bzw. Wandlungspflichten zustehen würde. Diese Möglichkeit des Bezugsrechtsausschlusses betrifft die Fälle, in denen aufgrund der von der Hauptversammlung dem Vorstand gegebenen Ermächtigung bereits Finanzinstrumente, die zum Bezug von Aktien der Gesellschaft berechtigen bzw. verpflichten, ausgegeben wurden und später eine oder mehrere weitere Emission(en) derartiger Finanzinstrumente erfolgt bzw. erfolgen. In der Praxis ist es üblich, die Inhaber von Finanzinstrumenten mit dem Recht bzw. der Pflicht zum Bezug von Aktien gegen nachfolgende Verwässerungen ihrer (prospektiven) Beteiligungsposition zu schützen, indem man ihnen für den Fall späterer Kapitalmaßnahmen der emittierenden Gesellschaft, aber auch für den Fall der späteren Ausgabe vergleichbarer Finanzinstrumente einen Wertausgleich zugesteht (sog. Verwässerungsschutzklauseln). Der Wertausgleich erfolgt häufig über die Anpassung des Options- bzw. Wandlungspreises mit der Folge, dass die emittierende Gesellschaft bei Ausübung der Options- bzw. Wandlungsrechte oder der Erfüllung von Options- bzw. Wandlungspflichten gegebenenfalls geringere Einnahmen generiert. Dies lässt sich dadurch vermeiden, dass man den Inhabern von Finanzinstrumenten bei Ausgabe weiterer Finanzinstrumente ein Bezugsrecht hierauf einräumt und ihnen so die Möglichkeit gibt, sich entsprechend ihrer (prospektiven) Beteiligungsposition an der neuen Emission zu beteiligen. Hierzu ist – wie vorgeschlagen – ein entsprechender Bezugsrechtsausschluss der Aktionäre erforderlich.

_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​Ende der Berichte_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​

Die Deutsche Balaton AG hat für ihr Ergänzungsverlangen folgende

Begründung

mitgeteilt:

Der Gesellschaft steht effektiv seit Jahren kein genehmigtes Kapital zur Verfügung. Die Deutsche Balaton Gruppe war in der Vergangenheit stets bestrebt, der Gesellschaft Finanzierungsquellen zu ermöglichen, die die Interessen sowohl der Deutsche Balaton Gruppe und als auch der Gesellschaft berücksichtigten. So schlug die Deutsche Balaton AG beispielweise durch Ergänzungsverlangen vom 24. April 2020 vor, einen Beschluss über die Ermächtigung zur Ausgabe von Pflichtwandelanleihen und die Schaffung eines bedingten Kapitals zu fassen. Der Beschluss wurde nicht gefasst, sodass der Gesellschaft aktuell keine ausreichenden Finanzierungsmöglichkeiten zur Verfügung stehen.

Die Gesellschaft soll nun wieder in die Lage versetzt werden, ihren Liquiditätsbedarf insbesondere zur Weiterentwicklung ihrer Geschäftstätigkeit aus eigener Kraft und über Eigen- und/​oder Fremdkapital finanzieren zu können. Aus diesem Grund wird der Hauptversammlung die Schaffung eines neuen genehmigten Kapitals sowie die Ermächtigung zur Ausgabe von Genussscheinen, Options- und Wandelgenussscheinen sowie Options- und/​oder Wandelanleihen mit der Möglichkeit zum Ausschluss des Bezugsrechts mit zugehöriger Schaffung eines neuen Bedingten Kapitals II vorgeschlagen.

Die Gesellschaft hat in den letzten Rechtsstreitigkeiten mit der Deutsche Balaton AG stets auf ihren Finanzierungsbedarf hingewiesen. Sie hat teilweise ihren Ausgaben- und Finanzierungsbedarf dargelegt und daraus gefolgert, dass ohne Kapitalerhöhung ein erheblicher Nachteil für die Gesellschaft drohe. Unter anderem drohe sich die wirtschaftlich sinnvolle Weiterentwicklung des Unternehmens erheblich zu verzögern.

In der gegenwärtigen Situation der Gesellschaft dürfte es in ihrem Interesse sein, sich die Möglichkeit zur Eigenkapitalaufnahme zu schaffen. Die Gesellschaft hat mit Kapitalmarktmitteilung vom 3. November 2021 mitgeteilt, das ihr von der European Investment Bank („ EIB “) gewährte Darlehen vollständig vorzeitig zurückzuzahlen. Der Rückzahlungsbetrag betrage rund 20 Millionen Euro. Zur Weiterentwicklung der Gesellschaft dürfte künftig also dieses Geld fehlen, wobei ferner zu berücksichtigen ist, dass die Gesellschaft in den USA Beklagte der DUSA ist. Aus dieser Klage können erhebliche Zahlungen und Kosten zu Lasten der Biofrontera AG resultieren. Hierfür erscheint die Gesellschaft derzeit nicht ausreichend gewappnet.

Die Gesellschaft erwirtschaftet gegenwärtig auch immer noch auf operativer Ebene Verluste. Vor dem Hintergrund der Rückzahlung des Darlehens an die EIB besteht das nicht unerhebliche Risiko einer nicht ausreichenden Liquiditätsausstattung der Gesellschaft. Mittels genehmigtem Kapital und sogar bedingten Kapital kann die Verwaltung der Gesellschaft jederzeit flexibel auf eine Finanzierungsquelle zurückgreifen.

Auch durch den Börsengang der amerikanischen Tochtergesellschaft ist keine taugliche Refinanzierungsquelle geschaffen worden. Eine Refinanzierung über den Verkauf von Aktien der Biofrontera Inc. setzte zum einen voraus, dass der Kapitalmarkt bereit ist, die Aktien der Biofrontera Inc. zu einem angemessenen Preis aufzunehmen. Zum anderen kann die Veräußerung der Anteile an der Biofrontera Inc. und dem damit möglicherweise eintretenden Verlust der Kontrolle über die Biofrontera Inc. nicht im Interesse der Gesellschaft sein. Dadurch würde man weiter den Zugriff auf den für die Gesellschaft wichtigsten Markt verlieren.

Außerdem kann ein genehmigtes Kapital ein Schutz vor einer feindlichen Übernahme sein. Ein Übernahmeangebot der Biofrontera Inc. an die Aktionäre der Biofrontera AG wird in dem von der Biofrontera Inc. anlässlich ihres kürzlich erfolgten US-IPO erstellten Wertpapierprospekts bereits skizziert. Ein Übernahmeangebot wird jedoch umso teurer, auf umso mehr Aktien der Biofrontera AG es sich beziehen muss.

Letztlich sollte die Gesellschaft stets in der Lage sein, sich finanzieren zu können, auch durch eine Eigenkapitalmaßnahme. Die Interessen Dritter, einschließlich davon abweichender von ihren gegenwärtigen eigenen Tochtergesellschaften, sind demgegenüber unbedeutend.

_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​Ende der Begründung_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​

Hinweis des Vorstands an die Aktionärinnen und Aktionäre:

Zu Tagesordnungspunkt 1 soll keine Abstimmung erfolgen.

Zu den Tagesordnungspunkten 2 bis 6 sowie zu den Tagesordnungspunkten 8 und 9 sollen Abstimmungen erfolgen, die bindenden Charakter haben.

Der Beschluss zu Tagesordnungspunkt 7 begründet gem. § 120a AktG weder Rechte noch Pflichten, er ist nicht nach § 243 AktG anfechtbar und hat damit im Ergebnis empfehlenden Charakter.

Zu den Tagesordnungspunkten 2 bis 9 können die Aktionäre mit „Ja“ oder „Nein“ abstimmen oder sich der Stimme enthalten.

 

Leverkusen, im November 2021

Der Vorstand

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