Energy Towers Holding AG – Bekanntmachung gemäß §§ 183a Abs. 2 Satz 1, 37a Abs. 1 und Abs. 2 AktG und § 20 AktG

Energy Towers Holding AG

Michelstadt

Bekanntmachung gemäß §§ 183a Abs. 2 Satz 1, 37a Abs. 1 und Abs. 2 AktG und § 20 AktG

1.

Die außerordentliche Hauptversammlung der Energy Towers Holding AG („Gesellschaft“),
hat am 2. Februar 2022 unter Tagesordnungspunkt 1 folgenden Beschluss über eine Sachkapitalerhöhung
gefasst:

a.

Das Grundkapital der Gesellschaft wird gemäß §§ 183a, 27, 33a AktG von Euro 50.000,–
um bis zu Euro 19.950.000,– auf Euro 20.000.000,– durch Ausgabe von bis zu 19.950.000
neuen auf den Inhaber lautenden Stückaktien ohne Nennbetrag zu einem Ausgabebetrag
von Euro 1,– pro Aktie gegen Sacheinlagen erhöht. Die neuen Aktien werden mithin zu
einem Gesamtausgabebetrag von Euro 19.950.000,– ausgegeben. Die neuen Aktien sind
von Beginn des bei Eintragung der Kapitalerhöhung in das Handelsregister laufenden
Geschäftsjahres an gewinnberechtigt.

b.

Das gesetzliche Bezugsrecht der Aktionäre wird ausgeschlossen. Zur Zeichnung der 19.950.000
neuen Aktien der Gesellschaft wird folgende Person zugelassen: Herr Zeki Akbayir,
geboren am 10.02.1966, wohnhaft in Erbacher Straße 25, 64760 Oberzent.

c.

Auf die hiernach bis zu 19.950.000 gezeichneten Aktien erbringt der Aktionär Zeki
Akbayir eine Sacheinlage dergestalt, dass er sämtliche Rechte des beim Deutschen Patent-
und Markenamt eingetragenen Patents mit der Nummer 202015012013.4, betreffend ein
Verfahren sowie einer Vorrichtung zur Gewinnung von Energie aus der Erdgravitationskraft,
einschließlich aller hierzu angemeldeten internationalen Patente unter dem Az. PCT/​DE2015/​200193
– Energy Tower (nachstehend zusammenfassend als „Patent“ bezeichnet) an die Gesellschaft
abtritt und überträgt.

d.

Soweit der Einbringungswert des vorgenannten Patents den Ausgabebetrag von Euro 19.950.000,–
der hierfür gewährten 19.950.000 Stückaktien übersteigt, ist die Differenz in die
Kapitalrücklage der Gesellschaft einzustellen.

e.

§ 4 (Grundkapital) der Satzung wird geändert und hat künftig folgende Fassung:

㤠4 Grundkapital

(1)

Das Grundkapital der Gesellschaft beträgt Euro 20.000.000 (in Worten: Euro zwanzig
Millionen). Das Grundkapital ist eingeteilt in 20.000.000 (in Worten zwanzig Millionen)
nennwertlose Stückaktien. Die Aktien lauten auf den Inhaber.

(2)

Die Form der Aktienurkunden, die Gewinnanteil- und Erneuerungsscheine sowie von Schuldverschreibungen
und Zins- und Erneuerungsscheinen bestimmt der Vorstand. Ein Anspruch auf Einzel-
oder Mehrfachverbriefung der Aktien ist ausgeschlossen.

(3)

Bei einer Kapitalerhöhung kann die Gewinnbeteiligung neuer Aktien abweichend von §
60 Abs. 2 Satz 3 AktG bestimmt werden. Die Gesellschaft ist berechtigt, das gesamte
Grundkapital in einer oder mehreren Globalurkunden zu verbriefen. Der Anspruch des
Aktionärs auf Verbriefung seines Anteils ist ausgeschlossen.“

2.

Von einer externen Prüfung der Sacheinlage in Form der Einbringung des Patents wird
gemäß § 183a Abs. 1 Satz 1 AktG in Verbindung mit § 33a Abs. 1 Nr. 2 AktG abgesehen.

3.

Der Vorstand und Aufsichtsrat versichern hierzu:

a.

Der Gegenstand der Sacheinlagen ergibt sich aus Ziffer 1). Der Wert der Sacheinlagen
erreicht den geringsten Ausgabebetrag der dafür zu gewährenden Aktien oder den Wert
der dafür zu gewährenden Leistungen. Der genaue Wert, die Quelle der Bewertung sowie
die angewandte Bewertungsmethode ergeben sich aus dem Sachverständigengutachten vom
2. Februar 2022 des Gutachters

Herr Peter Wienand, Wirtschaftsprüfer von der Wienand Treuhand GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft,
Kleinostheim.

Der vom Bewertungsgutachter abgeleitete Patentwert ergibt eine Sachkapitaleinlage
von mindestens Euro 19.950.000,00. Der Sachverständige hält die vorgeschlagene Sachkapitaleinlage
in Höhe von bis zu Euro 19.950.000,00 für angemessen und für die Erreichung des geringsten
Ausgabebetrags für gewährleistet.

b.

Der einbringende Aktionär, Herr Zeki Akbayir, hat insgesamt 19.950.000 auf den Inhaber
lautende Stückaktien zum Gesamtausgabebetrag von Euro 1,00 je Aktie gezeichnet.

c.

Die Sacheinlage ist durch den Einbringungsvertrag vom 2. Februar 2022 vollständig
entsprechend dem Kapitalerhöhungsbeschluss der Hauptversammlung an die Gesellschaft
geleistet worden.

d.

Uns sind außergewöhnliche Umstände, die darauf hindeuten, dass der beizulegende Zeitwert
der eingebrachten Geschäftsanteile im Sinne von § 33a Abs. 1 Nr. 2 AktG am Tag ihrer
tatsächlichen Einbringung auf Grund neuer oder neu bekannt gewordener Umstände erheblich
niedriger ist als der von dem Sachverständigen angenommene Wert, nicht bekannt.

e.

Wir versichern, dass alle Einlagen auf das bisherige Grundkapital an die Gesellschaft
geleistet sind. Es wurde nach § 33a Absatz (1) Nr. 1 AktG von einer externen Gründungsprüfung
abgesehen. Der Wert der Sacheinlagen erreicht den geringsten Ausgabebetrag der dafür
zu gewährenden Aktien oder den Wert der dafür zu gewährenden Leistungen.

f.

Die Quelle der Bewertung ist das vorstehend a) genannte Wertgutachten. Die angewandte
Bewertungsmethode ist das Ertragswertverfahren.

4.

Gemäß § 20 Abs. 6 Satz 2 AktG wird bekannt gemacht: Herr Zeki Akbayir hat uns mitgeteilt,
dass ihm unmittelbar mehr als der vierte Teil der Aktien und zugleich eine Mehrheitsbeteiligung
i.S.d. § 16 AktG an der Gesellschaft gehört.

 

Michelstadt, im Februar 2022

Energy Towers Holding AG

– Der Vorstand –

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