DIC Asset AG – Einberufung der Hauptversammlung

DIC Asset AG

Frankfurt am Main

ISIN: DE 000A1X3XX4
WKN: A1X3XX

Einberufung der Hauptversammlung

Wir laden unsere Aktionäre zu der am Donnerstag, den 24. März 2022, 10:00 Uhr (MEZ) (= 9:00 Uhr UTC (koordinierte Weltzeit)), stattfindenden ordentlichen Hauptversammlung
ein, die als virtuelle Hauptversammlung ohne physische Präsenz der Aktionäre oder
ihrer Bevollmächtigten abgehalten wird.

Die Hauptversammlung findet im Gesellschaftshaus Palmengarten, Palmengartenstraße
11, 60325 Frankfurt am Main, statt und wird für form- und fristgerecht zur Hauptversammlung
angemeldete Aktionäre oder ihre Bevollmächtigten in voller Länge in Bild und Ton über
das passwortgeschützte HV-Portal unter

http:/​/​www.dic-asset.de/​hauptversammlung/​

übertragen. Die Zugangsdaten für das HV-Portal werden mit den persönlichen Einladungsunterlagen
übersandt.

Aktionäre und ihre Bevollmächtigten (mit Ausnahme der von der Gesellschaft benannten
Stimmrechtsvertreter) sind nicht berechtigt, physisch an der Hauptversammlung teilzunehmen.

Aktionäre und ihre Bevollmächtigten werden gebeten, die besonderen Hinweise zur Teilnahme
an der virtuellen Hauptversammlung über die Verfolgung der Bild- und Tonübertragung
der Hauptversammlung sowie zur Ausübung des Stimmrechts (keine elektronische Teilnahme)
und zu den Rechten der Aktionäre in Abschnitt III. „Weitere Angaben zur Einberufung“
zu beachten.

I. Tagesordnung

 
1.

Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses der DIC Asset AG und des gebilligten
Konzernabschlusses zum 31. Dezember 2021, des zusammengefassten Lage- und Konzernlageberichts,
des Berichts des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2021 sowie des erläuternden Berichts
des Vorstands zu den Angaben nach §§ 289a, 315a HGB

Die zu Punkt 1 der Tagesordnung vorgelegten Unterlagen können von der Einberufung
der Hauptversammlung an und während der Hauptversammlung auf der Internetseite der
Gesellschaft unter

http:/​/​www.dic-asset.de/​hauptversammlung/​

eingesehen werden. Gleiches gilt für den Vorschlag des Vorstands für die Verwendung
des Bilanzgewinns. Die Unterlagen werden in der Hauptversammlung mündlich erläutert
werden. Der Aufsichtsrat hat den vom Vorstand aufgestellten Jahresabschluss und den
Konzernabschluss nach §§ 171, 172 AktG gebilligt. Der Jahresabschluss ist damit festgestellt.
Entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen ist daher keine Beschlussfassung der Hauptversammlung
zu Punkt 1 der Tagesordnung vorgesehen.

2.

Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinns

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den zum 31. Dezember 2021 ausgewiesenen Bilanzgewinn
der DIC Asset AG in Höhe von EUR 63.219.015,78 wie folgt zu verwenden:

Ausschüttung einer Dividende von EUR 0,75 je dividendenberechtigter Stückaktie
mit Fälligkeit am 02. Mai 2022
EUR 61.395.872,25
Vortrag auf neue Rechnung EUR 1.823.143,53
Bilanzgewinn EUR 63.219.015,78

Die Dividende wird nach Wahl des Aktionärs entweder (i) ausschließlich in bar oder
(ii) für einen Teil der Dividende zur Begleichung der Steuerschuld in bar und für
den verbleibenden Teil der Dividende in Form von Stückaktien der Gesellschaft (nachfolgend
auch „Aktiendividende“ genannt) oder (iii) für einen Teil seiner Aktien in bar und für den anderen Teil
seiner Aktien als Aktiendividende geleistet werden. Die Einzelheiten der Barausschüttung
und der Möglichkeit der Aktionäre zur Wahl der Aktiendividende werden in einem gesonderten
Dokument gem. Artikel 1 Abs. 4 lit. h), Abs. 5 Unterabs. 1 lit. g) VO (EU) 2017/​1129
(prospektbefreiendes Dokument) dargelegt. Dieses wird den Aktionären auf der Internetseite
der Gesellschaft unter

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zur Verfügung gestellt und wird insbesondere Informationen über die Anzahl und die
Art der Aktien und Ausführungen über die Gründe und die Einzelheiten des Aktienangebots
enthalten.

Die Dividendensumme und der auf neue Rechnung vorzutragende Betrag in vorstehendem
Beschlussvorschlag zur Gewinnverwendung basieren auf dem im Zeitpunkt der Einberufung
der Hauptversammlung dividendenberechtigten Grundkapital in Höhe von EUR 81.861.163,00,
eingeteilt in 81.861.163 Stückaktien.

Die Anzahl der dividendenberechtigten Aktien kann sich bis zum Zeitpunkt der Beschlussfassung
über die Verwendung des Bilanzgewinns ändern. In diesem Fall wird von Vorstand und
Aufsichtsrat der Hauptversammlung ein entsprechend angepasster Beschlussvorschlag
zur Gewinnverwendung unterbreitet, der unverändert eine Ausschüttung einer Dividende
von EUR 0,75 je dividendenberechtigter Stückaktie vorsieht; das Angebot, die Dividende
statt in bar als Aktiendividende zu erhalten, bleibt unberührt. Die Anpassung wird
dabei wie folgt durchgeführt: Sofern sich die Anzahl der dividendenberechtigten Aktien
und damit die Dividendensumme vermindert, erhöht sich der auf neue Rechnung vorzutragende
Betrag entsprechend. Sofern sich die Anzahl der dividendenberechtigten Aktien und
damit die Dividendensumme erhöht, vermindert sich der auf neue Rechnung vorzutragende
Betrag entsprechend.

Bei Annahme des Beschlussvorschlags von Vorstand und Aufsichtsrat gilt für die Auszahlung
der Dividende Folgendes:

Für die Ausschüttung der Dividende für das Geschäftsjahr 2021 gilt das steuerliche
Einlagekonto im Sinne des § 27 des Körperschaftsteuergesetzes (nicht in das Nennkapital
geleistete Einlagen) der Gesellschaft nicht als verwendet. Daher unterliegt die Dividende,
unabhängig davon, wie der Aktionär sein Wahlrecht ausübt, grundsätzlich vollständig
der Besteuerung nach Maßgabe der für den jeweiligen Aktionär geltenden steuerlichen
Regelungen.

3.

Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Vorstands für das Geschäftsjahr
2021

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern des Vorstands für das Geschäftsjahr
2021 Entlastung zu erteilen.

4.

Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr
2021

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern des Aufsichtsrats für das
Geschäftsjahr 2021 Entlastung zu erteilen.

Es ist beabsichtigt, die Hauptversammlung über die Entlastung des Vorsitzenden des
Aufsichtsrats, Herrn Prof. Dr. Gerhard Schmidt, gesondert im Wege der Einzelentlastung
und über die Entlastung der übrigen Mitglieder des Aufsichtsrats insgesamt im Wege
der Gesamtentlastung abstimmen zu lassen.

5.

Vorlage des Vergütungsberichts für das Geschäftsjahr 2021 zur Erörterung

Nach dem Gesetz zur Umsetzung der zweiten Aktionärsrechterichtlinie (ARUG II) haben
Vorstand und Aufsichtsrat gemäß § 162 AktG jährlich einen Vergütungsbericht zu erstellen
und der Hauptversammlung gemäß § 120a Abs. 4 AktG zur Billigung oder unter den Voraussetzungen
des § 120a Abs. 5 AktG zur Erörterung vorzulegen. Vorstand und Aufsichtsrat haben
einen Vergütungsbericht über die im Geschäftsjahr 2021 jedem Mitglied des Vorstands
und des Aufsichtsrats gewährte und geschuldete Vergütung erstellt.

Der Vergütungsbericht wurde gemäß § 162 Abs. 3 AktG vom Abschlussprüfer geprüft und
mit einem Prüfungsvermerk versehen. Da die Gesellschaft als mittelgroße Kapitalgesellschaft
im Sinne von § 267 Abs. 2 HGB die Voraussetzungen des § 120a Abs. 5 AktG erfüllt,
wird der Vergütungsbericht der Hauptversammlung nicht zur Beschlussfassung über die
Billigung, sondern unter eigenem Tagesordnungspunkt zur Erörterung vorgelegt. Eine
Beschlussfassung der Hauptversammlung zu Punkt 5 der Tagesordnung ist deshalb nicht
erforderlich.

Der nach § 162 AktG erstellte und geprüfte Vergütungsbericht für das Geschäftsjahr
2021 und der Vermerk über dessen Prüfung durch den Abschlussprüfer sind in Abschnitt
II. „Berichte an die Hauptversammlung und weitere Angaben zur Tagesordnung“ unter
Ziffer II.1. dieser Einladung abgedruckt und von der Einberufung der Hauptversammlung
an und während der Hauptversammlung auf der Internetseite der Gesellschaft unter

http:/​/​www.dic-asset.de/​hauptversammlung/​

zugänglich.

6.

Wahl des Abschlussprüfers und Konzernabschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2022 und
des Prüfers für die prüferische Durchsicht des Halbjahresfinanzberichts und eine gegebenenfalls
erfolgende prüferische Durchsicht zusätzlicher unterjähriger Finanzinformationen

Der Aufsichtsrat schlägt vor, zu beschließen:

Die BDO AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Hamburg, wird als Abschlussprüfer und
Konzernabschlussprüfer für das Geschäftsjahr 2022 und als Prüfer für die prüferische
Durchsicht des verkürzten Abschlusses und Zwischenlageberichts für das erste Halbjahr
des Geschäftsjahres 2022 (§§ 115 Abs. 5, 117 Wertpapierhandelsgesetz („WpHG“)) bestellt.
Ergänzend wird die BDO AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Hamburg, zum Prüfer bestellt,
sofern der Vorstand die prüferische Durchsicht etwaiger zusätzlicher unterjähriger
Finanzinformationen im Sinne von § 115 Abs. 7 WpHG für das Geschäftsjahr 2022 oder
das Geschäftsjahr 2023, soweit diese vor der Hauptversammlung im Geschäftsjahr 2023
aufgestellt werden, beschließt.

Der Wahlvorschlag stützt sich auf die Empfehlung und Präferenz des Prüfungsausschusses.
Auf der Grundlage eines gemäß Art. 16 der Verordnung (EU) Nr. 537/​2014 des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über spezifische Anforderungen an die
Abschlussprüfung bei Unternehmen von öffentlichem Interesse und zur Aufhebung des
Beschlusses 2005/​909/​EG der Kommission („Abschlussprüfungsverordnung“) durchgeführten
Auswahlverfahrens hat der Prüfungsausschuss dem Aufsichtsrat empfohlen, der Hauptversammlung
vorzuschlagen, entweder die BDO AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Hamburg, oder
die Deloitte GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, München, zum Abschlussprüfer und
Konzernabschlussprüfer für das Geschäftsjahr 2022 zu wählen. Dabei hat der Prüfungsausschuss
seine Präferenz für die BDO AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft mitgeteilt und begründet.

Der Prüfungsausschuss hat erklärt, dass seine Empfehlung frei von ungebührlicher Einflussnahme
durch Dritte ist und ihm insbesondere keine die Auswahlmöglichkeiten beschränkende
Klausel im Sinne von Art. 16 Abs. 6 der Abschlussprüfungsverordnung auferlegt wurde.

7.

Wahlen zum Aufsichtsrat

Der Aufsichtsrat der Gesellschaft setzt sich gemäß §§ 95 Satz 2, 96 Abs. 1 letzter
Fall, 101 Abs. 1 AktG und § 8 Abs. 1 der Satzung aus sechs von der Hauptversammlung
zu wählenden Mitgliedern zusammen. Die Amtszeit der Herren Prof. Dr. Gerhard Schmidt
(Vorsitzender des Aufsichtsrats), Klaus-Jürgen Sontowski (Stellvertretender Vorsitzender
des Aufsichtsrats) und Eberhard Vetter als Mitglieder des Aufsichtsrats endet mit
Beendigung der ordentlichen Hauptversammlung am 24. März 2022. Es sind daher Neuwahlen
für drei Positionen im Aufsichtsrat erforderlich.

Der Aufsichtsrat schlägt vor, zu beschließen:

Folgende Personen werden als Anteilseignervertreter in den Aufsichtsrat gewählt:

7.1

Herr Prof. Dr. Gerhard Schmidt, Glattbach, Rechtsanwalt, Steuerberater und Partner
der Rechtsanwaltssozietät Weil, Gotshal & Manges LLP

7.2

Herr Eberhard Vetter, Nauheim, Leiter Kapitalanlagen der RAG-Stiftung und Mitglied
des Verwaltungsrats der RSBG SE

7.3

Frau Dr. Angela Geerling, München, Senior Asset Manager der Schroders Real Estate
Asset Management GmbH

Die Wahl erfolgt jeweils für eine Amtszeit von der Beendigung der Hauptversammlung
am 24. März 2022 an bis zur Beendigung der Hauptversammlung, die über die Entlastung
des Aufsichtsrats für das vierte Geschäftsjahr nach dem Beginn der Amtszeit beschließt,
wobei das Geschäftsjahr, in dem die Amtszeit beginnt, nicht mitgerechnet wird.

Es ist beabsichtigt, die Hauptversammlung im Wege der Einzelabstimmung über die Wahlen
zum Aufsichtsrat entscheiden zu lassen.

Die Wahlvorschläge berücksichtigen die vom Aufsichtsrat für seine Zusammensetzung
festgelegten Ziele und streben die weitere Ausfüllung des Kompetenzprofils für das
Gesamtgremium an. Der Aufsichtsrat hat sich vergewissert, dass die vorgeschlagenen
Kandidaten den zu erwartenden Zeitaufwand aufbringen können.

Dem Aufsichtsrat gehören in seiner aktuellen Zusammensetzung jedenfalls mit Herrn
Prof. Dr. Ulrich Reuter und Herrn Prof. Dr. Gerhard Schmidt, der zur Wiederwahl vorgeschlagen
wird, mindestens zwei Mitglieder an, die im Sinne von § 100 Abs. 5 AktG über Sachverstand
auf dem Gebiet der Rechnungslegung und auf dem Gebiet der Abschlussprüfung verfügen.

Dem Votum des Aufsichtsrats folgend, beabsichtigt Herr Prof. Dr. Gerhard Schmidt im
Fall seiner Wahl durch die Hauptversammlung erneut für den Aufsichtsratsvorsitz zu
kandidieren.

Lebensläufe der Kandidaten einschließlich der Angaben gemäß § 125 Abs. 1 Satz 5 AktG
und Angaben gemäß der Empfehlung C.13 des Deutschen Corporate Governance Kodex finden
sich nachfolgend in Abschnitt II. dieser Einladung unter Ziffer II.2. Diese Informationen
sind außerdem unter

http:/​/​www.dic-asset.de/​hauptversammlung/​

zugänglich und werden dort auch während der Hauptversammlung zugänglich sein.

8.

Beschlussfassung über die Aufhebung des bestehenden Genehmigten Kapitals 2021 und
Schaffung eines neuen Genehmigten Kapitals 2022 mit der Möglichkeit zum Ausschluss
des Bezugsrechts sowie die entsprechende Satzungsänderung

Die durch die Hauptversammlung am 24. März 2021 beschlossene Ermächtigung des Vorstands,
mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Grundkapital der Gesellschaft durch Ausgabe neuer,
auf den Namen lautender Stückaktien gegen Bar- und/​oder Sacheinlage um bis zu EUR
16.117.405,00 zu erhöhen (Genehmigtes Kapital 2021), soll aufgehoben und erneuert
werden.

Es soll ein neues genehmigtes Kapital im Umfang von bis zu EUR 16.372.232,00, entsprechend
rund 20% des derzeitigen Grundkapitals, geschaffen werden (Genehmigtes Kapital 2022).

Vor Wirksamwerden der Aufhebung des Genehmigten Kapitals 2021 und Wirksamwerden des
neuen Genehmigten Kapitals 2022 ist beabsichtigt, das bestehende Genehmigte Kapital
2021 noch in dem Umfang unter Gewährung eines Bezugsrechts an die Aktionäre auszunutzen,
in dem es zur Gewährung einer Aktiendividende nach Maßgabe des zu Tagesordnungspunkt
2 zu fassenden Beschlusses benötigt wird.

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, zu beschließen:

a) Aufhebung des bestehenden Genehmigten Kapitals 2021

Die von der Hauptversammlung am 24. März 2021 unter Punkt 7 der damaligen Tagesordnung
beschlossene Ermächtigung des Vorstands, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Grundkapital
der Gesellschaft bis zum 23. März 2026 durch Ausgabe neuer, auf den Namen lautender
Stückaktien gegen Bar- und/​oder Sacheinlage um bis zu EUR 16.117.405,00 zu erhöhen
(Genehmigtes Kapital 2021), wird mit Wirkung auf den Zeitpunkt der Eintragung des
nachfolgend unter lit. b) zu beschließenden neuen genehmigten Kapitals und der nachfolgend
unter lit. c) zu beschließenden Satzungsänderung in das Handelsregister der Gesellschaft
aufgehoben, soweit es im Zeitpunkt des Wirksamwerdens dieser Aufhebung noch nicht
ausgenutzt worden ist oder ausgenutzt worden sein wird.

b) Schaffung eines neuen Genehmigten Kapitals 2022

Der Vorstand wird ermächtigt, das Grundkapital bis zum 23. März 2027 mit Zustimmung
des Aufsichtsrats durch einmalige oder mehrmalige Ausgabe neuer, auf den Namen lautender
Stückaktien gegen Bar- und/​oder Sacheinlage um bis zu insgesamt EUR 16.372.232,00
zu erhöhen (Genehmigtes Kapital 2022). Dabei muss sich die Zahl der Aktien in demselben
Verhältnis erhöhen wie das Grundkapital.

Den Aktionären ist dabei grundsätzlich ein Bezugsrecht einzuräumen. Die Aktien können
auch von einem oder mehreren durch den Vorstand bestimmten Kreditinstituten oder Unternehmen
im Sinne von § 186 Abs. 5 Satz 1 AktG mit der Verpflichtung übernommen werden, sie
den Aktionären zum Bezug anzubieten (mittelbares Bezugsrecht).

Der Vorstand wird jedoch ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht
der Aktionäre auszuschließen,

um Spitzenbeträge vom Bezugsrecht der Aktionäre auszunehmen;

wenn die neuen Aktien gegen Bareinlage ausgegeben werden und der Ausgabepreis der
neuen Aktien den Börsenpreis der im Wesentlichen gleich ausgestatteten bereits börsennotierten
Aktien nicht wesentlich unterschreitet. Die Anzahl der in dieser Weise unter Ausschluss
des Bezugsrechts ausgegebenen Aktien darf 10% des Grundkapitals nicht überschreiten,
und zwar weder im Zeitpunkt des Wirksamwerdens noch im Zeitpunkt der Ausübung dieser
Ermächtigung. Auf die Höchstgrenze von 10% des Grundkapitals sind andere Aktien anzurechnen,
die während der Laufzeit dieser Ermächtigung unter Ausschluss des Bezugsrechts in
direkter oder entsprechender Anwendung des § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegeben oder
veräußert werden. Ebenfalls anzurechnen sind Aktien, die zur Bedienung von Options-
und/​oder Wandlungsrechten bzw. -pflichten aus Options- und/​oder Wandelschuldverschreibungen
und/​oder -genussrechten auszugeben sind, sofern diese Schuldverschreibungen oder Genussrechte
während der Laufzeit dieser Ermächtigung unter Ausschluss des Bezugsrechts in entsprechender
Anwendung des § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegeben werden;

wenn die Kapitalerhöhung gegen Sacheinlage, insbesondere zum Zwecke des Erwerbs von
Unternehmen, Unternehmensteilen, Beteiligungen an Unternehmen oder von sonstigen mit
einem Akquisitionsvorhaben in Zusammenhang stehenden Vermögensgegenständen oder im
Rahmen von Unternehmenszusammenschlüssen erfolgt oder

soweit es erforderlich ist, um Inhabern bzw. Gläubigern von Options- und/​oder Wandelschuldverschreibungen
mit Options- bzw. Wandlungsrechten oder Options- bzw. Wandlungspflichten, die zuvor
von der Gesellschaft oder Gesellschaften ausgegeben wurden, an denen die Gesellschaft
unmittelbar oder mittelbar zu 100% beteiligt ist, ein Bezugsrecht auf Schuldverschreibungen
in dem Umfang zu gewähren, wie es ihnen nach Ausübung der Options- bzw. Wandlungsrechte
bzw. nach Erfüllung von Options- bzw. Wandlungspflichten zustehen würde.

Der Vorstand wird ermächtigt, den Inhalt der Aktienrechte, die weiteren Einzelheiten
der Kapitalerhöhung sowie die Bedingungen der Aktienausgabe, insbesondere den Ausgabebetrag,
mit Zustimmung des Aufsichtsrats festzulegen.

Der Aufsichtsrat wird ermächtigt, nach Ausnutzung des genehmigten Kapitals oder Ablauf
der Frist für die Ausnutzung des genehmigten Kapitals die Fassung der Satzung entsprechend
anzupassen.

c) Satzungsänderung

§ 5 der Satzung wird aufgehoben und wie folgt neu gefasst:

§ 5

Genehmigtes Kapital

Der Vorstand ist ermächtigt, das Grundkapital bis zum 23. März 2027 mit Zustimmung
des Aufsichtsrats durch einmalige oder mehrmalige Ausgabe neuer, auf den Namen lautender
Stückaktien gegen Bar- und/​oder Sacheinlage um bis zu insgesamt EUR 16.372.232,00
zu erhöhen (Genehmigtes Kapital 2022). Dabei muss sich die Zahl der Aktien in demselben
Verhältnis erhöhen wie das Grundkapital.

Den Aktionären ist dabei grundsätzlich ein Bezugsrecht einzuräumen. Die Aktien können
auch von einem oder mehreren durch den Vorstand bestimmten Kreditinstituten oder Unternehmen
im Sinne von § 186 Abs. 5 Satz 1 AktG mit der Verpflichtung übernommen werden, sie
den Aktionären zum Bezug anzubieten (mittelbares Bezugsrecht).

Der Vorstand ist jedoch ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht
der Aktionäre auszuschließen,

um Spitzenbeträge vom Bezugsrecht der Aktionäre auszunehmen;

wenn die neuen Aktien gegen Bareinlage ausgegeben werden und der Ausgabepreis der
neuen Aktien den Börsenpreis der im Wesentlichen gleich ausgestatteten bereits börsennotierten
Aktien nicht wesentlich unterschreitet. Die Anzahl der in dieser Weise unter Ausschluss
des Bezugsrechts ausgegebenen Aktien darf 10% des Grundkapitals nicht überschreiten,
und zwar weder im Zeitpunkt des Wirksamwerdens noch im Zeitpunkt der Ausübung dieser
Ermächtigung. Auf die Höchstgrenze von 10% des Grundkapitals sind andere Aktien anzurechnen,
die während der Laufzeit dieser Ermächtigung unter Ausschluss des Bezugsrechts in
direkter oder entsprechender Anwendung des § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegeben oder
veräußert werden. Ebenfalls anzurechnen sind Aktien, die zur Bedienung von Options-
und/​oder Wandlungsrechten bzw. -pflichten aus Options- und/​oder Wandelschuldverschreibungen
und/​oder -genussrechten auszugeben sind, sofern diese Schuldverschreibungen oder Genussrechte
während der Laufzeit dieser Ermächtigung unter Ausschluss des Bezugsrechts in entsprechender
Anwendung des § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegeben werden;

wenn die Kapitalerhöhung gegen Sacheinlage, insbesondere zum Zwecke des Erwerbs von
Unternehmen, Unternehmensteilen, Beteiligungen an Unternehmen oder von sonstigen mit
einem Akquisitionsvorhaben in Zusammenhang stehenden Vermögensgegenständen oder im
Rahmen von Unternehmenszusammenschlüssen erfolgt oder

soweit es erforderlich ist, um Inhabern bzw. Gläubigern von Options- und/​oder Wandelschuldverschreibungen
mit Options- bzw. Wandlungsrechten oder Options- bzw. Wandlungspflichten, die zuvor
von der Gesellschaft oder Gesellschaften ausgegeben wurden, an denen die Gesellschaft
unmittelbar oder mittelbar zu 100% beteiligt ist, ein Bezugsrecht auf Schuldverschreibungen
in dem Umfang zu gewähren, wie es ihnen nach Ausübung der Options- bzw. Wandlungsrechte
bzw. nach Erfüllung von Options- bzw. Wandlungspflichten zustehen würde.

Der Vorstand ist ermächtigt, den Inhalt der Aktienrechte, die weiteren Einzelheiten
der Kapitalerhöhung sowie die Bedingungen der Aktienausgabe, insbesondere den Ausgabebetrag,
mit Zustimmung des Aufsichtsrats festzulegen.

Der Aufsichtsrat ist ermächtigt, nach Ausnutzung des genehmigten Kapitals oder Ablauf
der Frist für die Ausnutzung des genehmigten Kapitals die Fassung der Satzung entsprechend
anzupassen.“

d) Anweisung

Der Vorstand wird angewiesen, die Beschlüsse und Änderungen der Satzung gemäß vorstehend
lit. a), b) und c) erst nach der Eintragung der Durchführung der für die Gewährung
der Aktiendividende nach Tagesordnungspunkt 2 erforderlichen Kapitalerhöhung zur Eintragung
zum Handelsregister anzumelden. Für den Fall, dass zu Tagesordnungspunkt 2 kein Beschluss
über die Gewinnverwendung unter Gewährung einer Aktiendividende gefasst wird oder
eine Kapitalerhöhung zur Durchführung der Aktiendividende endgültig nicht durchgeführt
wird, gilt die Anweisung nach vorstehendem Satz nicht.

Der schriftliche Bericht des Vorstands gemäß §§ 203 Abs. 2 Satz 2, 186 Abs. 4 Satz
2 AktG über die Gründe für die Ermächtigung des Vorstands, das Bezugsrecht der Aktionäre
bei der Ausnutzung des Genehmigten Kapitals 2022 auszuschließen, ist nachfolgend in
Abschnitt II. „Berichte an die Hauptversammlung und weitere Angaben zur Tagesordnung“
unter Ziffer II.3. abgedruckt.

9.

Beschlussfassung über die Aufhebung der bestehenden Ermächtigung zur Ausgabe von Wandel-
und/​oder Optionsschuldverschreibungen, die Schaffung einer neuen Ermächtigung zur
Ausgabe von Wandel- und/​oder Optionsschuldverschreibungen mit der Möglichkeit zum
Ausschluss des Bezugsrechts sowie die Aufhebung des bestehenden Bedingten Kapitals
2020 und die Schaffung eines neuen Bedingten Kapitals 2022 und die entsprechende Satzungsänderung

Die Hauptversammlung der Gesellschaft hat den Vorstand am 8. Juli 2020 unter Punkt
10 der damaligen Tagesordnung zur Ausgabe von Wandel- und/​oder Optionsschuldverschreibungen
im Gesamtnennbetrag von bis zu EUR 500.000.000,00 ermächtigt und zu deren Absicherung
ein Bedingtes Kapital 2020 in Höhe von bis zu EUR 15.814.309,00 beschlossen. Von der
Ermächtigung wurde bisher kein Gebrauch gemacht. Die bestehende Ermächtigung und das
bestehende Bedingte Kapital 2020 sollen aufgehoben und durch eine neue Ermächtigung
und ein neues Bedingtes Kapital 2022 ersetzt werden. Das Bedingte Kapital 2022 soll
ein Volumen von bis zu insgesamt EUR 16.372.232,00, entsprechend rund 20% des derzeitigen
Grundkapitals, haben.

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, zu beschließen:

a)

Aufhebung der bestehenden Ermächtigung zur Ausgabe von Wandel- und/​oder Optionsschuldverschreibungen

Die von der Hauptversammlung am 8. Juli 2020 unter Punkt 10 der damaligen Tagesordnung
beschlossene Ermächtigung des Vorstands zur Ausgabe von Wandel- und/​oder Optionsschuldverschreibungen
wird für die Zeit ab Wirksamwerden der nachfolgend unter lit. b) zu beschließenden
neuen Ermächtigung des Vorstands zur Ausgabe von Wandel- und/​oder Optionsschuldverschreibungen
aufgehoben.

b)

Neue Ermächtigung zur Ausgabe von Wandel- und/​oder Optionsschuldverschreibungen

aa) Allgemeines

Der Vorstand wird bis zum 23. März 2027 ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats
einmalig oder mehrmals auf den Namen oder auf den Inhaber lautende Wandelschuldverschreibungen
und/​oder Optionsschuldverschreibungen (zusammen „Schuldverschreibungen“) mit oder
ohne Laufzeitbegrenzung im Gesamtnennbetrag von bis zu EUR 600.000.000,00 zu begeben
und den Inhabern bzw. Gläubigern von Schuldverschreibungen Wandlungs- bzw. Optionsrechte
(auch mit Wandlungs- bzw. Optionspflicht) auf auf den Namen lautende Stückaktien der
Gesellschaft mit einem anteiligen Betrag des Grundkapitals von insgesamt bis zu EUR
16.372.232,00 nach näherer Maßgabe der Wandel- bzw. Optionsanleihebedingungen (zusammen
auch „Anleihebedingungen“) zu gewähren. Die Ausgabe der Schuldverschreibungen ist
nur gegen Barzahlung möglich. Die Schuldverschreibungen können in Euro oder – unter
Begrenzung auf den entsprechenden Gegenwert – in einer ausländischen gesetzlichen
Währung, beispielsweise eines OECD-Landes, begeben werden. Sie können auch durch Konzernunternehmen
ausgegeben werden, an denen die Gesellschaft unmittelbar oder mittelbar zu 100% beteiligt
ist; in einem solchen Fall wird der Vorstand ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats
für die Gesellschaft die Garantie für die Schuldverschreibungen zu übernehmen und
den Inhabern bzw. Gläubigern Wandlungs- bzw. Optionsrechte (auch mit Wandlungs- bzw.
Optionspflicht) auf auf den Namen lautende Stückaktien der Gesellschaft zu gewähren.

Die Anleiheemissionen können in Teilschuldverschreibungen eingeteilt werden.

bb) Wandelschuldverschreibungen und Optionsschuldverschreibungen

Im Falle der Ausgabe von Wandelschuldverschreibungen erhalten die Inhaber bzw. Gläubiger
das Recht, ihre Teilschuldverschreibungen nach näherer Maßgabe der vom Vorstand festzulegenden
Wandelanleihebedingungen in auf den Namen lautende Stückaktien der Gesellschaft umzutauschen.
Das Wandlungsverhältnis ergibt sich aus der Division des Nennbetrags oder des unter
dem Nennbetrag liegenden Ausgabebetrages einer Teilschuldverschreibung durch den festgesetzten
Wandlungspreis für eine auf den Namen lautende Stückaktie der Gesellschaft. Es kann
vorgesehen werden, dass das Umtauschverhältnis variabel ist. Das Umtauschverhältnis
kann auf eine volle Zahl auf- oder abgerundet werden; ferner kann gegebenenfalls eine
in bar zu leistende Zuzahlung festgesetzt werden. Im Übrigen kann vorgesehen werden,
dass Spitzen zusammengelegt und/​oder in Geld ausgeglichen werden. Der anteilige Betrag
des Grundkapitals, der auf die je Wandelschuldverschreibung zu beziehenden Aktien
entfällt, darf den Nennbetrag der Teilschuldverschreibung nicht übersteigen. § 9 Abs.
1 AktG und § 199 Abs. 2 AktG bleiben unberührt.

Im Falle der Ausgabe von Optionsschuldverschreibungen werden jeder Teilschuldverschreibung
ein oder mehrere Optionsscheine beigefügt, die den Inhaber bzw. Gläubiger berechtigen,
nach Maßgabe der vom Vorstand festzulegenden Optionsbedingungen auf den Namen lautende
Stückaktien der Gesellschaft zu beziehen. Die Optionsbedingungen können vorsehen,
dass der Optionspreis ganz oder teilweise auch durch Übertragung von Teilschuldverschreibungen
und ggf. eine bare Zuzahlung erfüllt werden kann. Der anteilige Betrag des Grundkapitals,
der auf die je Teilschuldverschreibung zu beziehenden Aktien entfällt, darf den Nennbetrag
der Teilschuldverschreibung nicht übersteigen. § 9 Abs. 1 und § 199 Abs. 2 AktG bleiben
unberührt. Die Laufzeit des Optionsrechts darf die Laufzeit der Optionsschuldverschreibung
nicht übersteigen. Im Übrigen kann vorgesehen werden, dass Spitzen zusammengelegt
und/​oder in Geld ausgeglichen werden.

cc) Wandlungs- bzw. Optionspflicht

Die Anleihebedingungen können auch eine Wandlungs- bzw. Optionspflicht zum Ende der
Laufzeit (oder zu einem früheren Zeitpunkt) vorsehen. Der anteilige Betrag am Grundkapital
der je Teilschuldverschreibung auszugebenden Stückaktien der Gesellschaft darf den
Nennbetrag der Teilschuldverschreibung nicht übersteigen. § 9 Abs. 1 AktG und § 199
AktG bleiben unberührt.

dd) Andienungsrecht und Ersetzungsbefugnis

Die Anleihebedingungen können das Recht der Gesellschaft bzw. des die Schuldverschreibung
begebenden Konzernunternehmens vorsehen, den Inhabern bzw. Gläubigern der Schuldverschreibungen
ganz oder teilweise anstelle der Zahlung eines fälligen Geldbetrags neue Aktien oder
eigene Aktien der Gesellschaft oder Aktien einer anderen börsennotierten Gesellschaft
zu gewähren.

Die Anleihebedingungen können ferner jeweils festlegen, dass im Falle der Wandlung
bzw. Optionsausübung nach Wahl der Gesellschaft bzw. des die Schuldverschreibung begebenden
Konzernunternehmens auch eigene Aktien der Gesellschaft oder Aktien einer anderen
börsennotierten Gesellschaft gewährt werden können. Ferner kann vorgesehen werden,
dass die Gesellschaft bzw. das die Schuldverschreibung begebende Konzernunternehmen
den Wandlungs- bzw. Optionsberechtigten nicht Aktien der Gesellschaft gewährt, sondern
(auch teilweise) einen Geldbetrag zahlt, der für die Anzahl der anderenfalls zu liefernden
Aktien nach Maßgabe von nachstehend lit. ee) zu bestimmen ist.

ee) Wandlungs- bzw. Optionspreis

Der jeweils festzusetzende Wandlungs- bzw. Optionspreis muss – vorbehaltlich der nachfolgenden
Regelung für Schuldverschreibungen mit einer Wandlungs- bzw. Optionspflicht, einer
Ersetzungsbefugnis oder einem Andienungsrecht der Emittentin der Schuldverschreibungen
zur Lieferung von Aktien – auch im Falle eines variablen Wandlungs- bzw. Optionspreises
sowie bei Anwendung der nachfolgenden Regelungen zum Verwässerungsschutz – mindestens
80% des volumengewichteten durchschnittlichen Börsenkurses der Aktien der Gesellschaft
in der XETRA-Schlussauktion (oder einem vergleichbaren Nachfolgesystem) an der Frankfurter
Wertpapierbörse betragen, und zwar

an den letzten zehn Börsenhandelstagen vor dem Tag der endgültigen Beschlussfassung
des Vorstands über die Ausgabe von Wandel- und/​oder Optionsschuldverschreibungen oder

wenn Bezugsrechte auf die Schuldverschreibungen gehandelt werden, an den Tagen des
Bezugsrechtshandels mit Ausnahme der letzten beiden Börsenhandelstage des Bezugsrechtshandels,
oder, falls der Wandlungs- bzw. Optionspreis vom Vorstand schon vor Beginn des Bezugsrechtshandels
endgültig betraglich festgelegt wird, im Zeitraum gemäß vorstehendem Spiegelstrich.

Im Fall von Schuldverschreibungen mit einer Wandlungs- bzw. Optionspflicht, einer
Ersetzungsbefugnis oder einem Andienungsrecht der Emittentin der Schuldverschreibungen
zur Lieferung von Aktien, muss der festzusetzende Wandlungs- bzw. Optionspreis mindestens
entweder dem oben genannten Mindestpreis oder dem volumengewichteten durchschnittlichen
Börsenkurs der Aktien der Gesellschaft in der XETRA-Schlussauktion (oder einem vergleichbaren
Nachfolgesystem) an der Frankfurter Wertpapierbörse an den zehn Börsentagen vor oder
nach dem Tag der Endfälligkeit der Schuldverschreibungen entsprechen, auch wenn der
zuletzt genannte Durchschnittskurs unterhalb des oben genannten Mindestpreises liegt.

In jedem Fall darf der anteilige Betrag am Grundkapital der je Teilschuldverschreibung
auszugebenden Aktien der Gesellschaft den Nennbetrag der Teilschuldverschreibung nicht
übersteigen. § 9 Abs. 1 AktG und § 199 AktG bleiben unberührt.

ff) Verwässerungsschutz

Erhöht die Gesellschaft während der Wandlungs- oder Optionsfrist ihr Grundkapital
unter Einräumung eines Bezugsrechts an ihre Aktionäre oder begibt weitere Wandel-
oder Optionsschuldverschreibungen bzw. gewährt oder garantiert Wandlungs- oder Optionsrechte
und räumt den Inhabern schon bestehender Wandlungs- oder Optionsrechte hierfür kein
Bezugsrecht ein, wie es ihnen nach Ausübung des Wandlungs- oder Optionsrechts bzw.
der Erfüllung ihrer Wandlungs- bzw. Optionspflichten als Aktionär zustehen würde,
oder wird durch eine Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln das Grundkapital erhöht,
so wird über die Wandel- bzw. Optionsanleihebedingungen sichergestellt, dass der wirtschaftliche
Wert der bestehenden Wandlungs- bzw. Optionsrechte unberührt bleibt, indem die Wandlungs-
oder Optionsrechte wertwahrend angepasst werden, soweit die Anpassung nicht bereits
durch Gesetz zwingend geregelt ist. Dies gilt entsprechend für den Fall der Kapitalherabsetzung
oder anderer Kapitalmaßnahmen, von Umstrukturierungen, einer Kontrollerlangung durch
Dritte, einer außerordentlichen Dividende oder anderer vergleichbarer Maßnahmen, die
zu einer Verwässerung des Werts der Aktien führen können. § 9 Abs. 1 AktG und § 199
AktG bleiben unberührt.

gg) Bezugsrecht und Bezugsrechtsausschluss

Den Aktionären steht grundsätzlich ein Bezugsrecht zu, d.h. die Wandel- und/​oder Optionsschuldverschreibungen
sind grundsätzlich den Aktionären der Gesellschaft zum Bezug anzubieten. Die Schuldverschreibungen
können auch von einem oder mehreren durch den Vorstand bestimmten Kreditinstituten
oder Unternehmen im Sinne von § 186 Abs. 5 Satz 1 AktG mit der Verpflichtung übernommen
werden, sie den Aktionären zum Bezug anzubieten (mittelbares Bezugsrecht). Werden
Schuldverschreibungen von einem Konzernunternehmen ausgegeben, an dem die Gesellschaft
unmittelbar oder mittelbar zu 100% beteiligt ist, stellt die Gesellschaft die entsprechende
Gewährung des Bezugsrechts für die Aktionäre der Gesellschaft sicher.

Der Vorstand wird jedoch ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht
der Aktionäre auf Schuldverschreibungen auszuschließen,

für Spitzenbeträge, die sich aufgrund des Bezugsverhältnisses ergeben;

sofern der Vorstand nach pflichtgemäßer Prüfung zu der Auffassung gelangt, dass der
Ausgabepreis der Schuldverschreibungen den nach anerkannten finanzmathematischen Methoden
ermittelten theoretischen Marktwert der Schuldverschreibungen nicht wesentlich unterschreitet.
Diese Ermächtigung zum Ausschluss des Bezugsrechts gilt jedoch nur für Schuldverschreibungen
mit einem Wandlungs- oder Optionsrecht (auch mit einer Wandlungs- bzw. Optionspflicht)
auf Aktien, auf die insgesamt ein anteiliger Betrag von höchstens 10% des zum Zeitpunkt
des Wirksamwerdens oder – falls dieser Wert geringer ist – des zum Zeitpunkt der Ausübung
dieser Ermächtigung bestehenden Grundkapitals entfällt. Auf diese Höchstgrenze von
10% des Grundkapitals sind Aktien anzurechnen, die während der Laufzeit dieser Ermächtigung
unter Bezugsrechtsausschluss in direkter oder entsprechender Anwendung des § 186 Abs.
3 Satz 4 AktG ausgegeben oder veräußert worden sind. Ebenfalls anzurechnen sind Aktien,
die zur Bedienung von Options- und/​oder Wandlungsrechten bzw. Options- und/​oder Wandlungspflichten
aus Wandel- und/​oder Optionsschuldverschreibungen und/​oder -genussrechten auszugeben
sind, sofern diese Schuldverschreibungen oder Genussrechte während der Laufzeit dieser
Ermächtigung auf der Grundlage einer anderen Ermächtigung unter Ausschluss des Bezugsrechts
entsprechend § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegeben werden oder

soweit es erforderlich ist, um Inhabern bzw. Gläubigern von Options- und/​oder Wandelschuldverschreibungen
mit Options- bzw. Wandlungsrechten oder Options- bzw. Wandlungspflichten, die zuvor
von der Gesellschaft oder Gesellschaften ausgegeben wurden, an denen die Gesellschaft
unmittelbar oder mittelbar zu 100% beteiligt ist, ein Bezugsrecht auf Schuldverschreibungen
in dem Umfang zu gewähren, wie es ihnen nach Ausübung der Options- bzw. Wandlungsrechte
bzw. nach Erfüllung von Options- bzw. Wandlungspflichten zustehen würde.

hh) Weitere Gestaltungsmöglichkeiten

Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats die weiteren Einzelheiten
der Ausgabe und Ausstattung der Schuldverschreibungen, insbesondere Zinssatz und Art
der Verzinsung, Ausgabekurs, Laufzeit und Stückelung, Verwässerungsschutzbestimmungen,
Wandlungs- bzw. Optionszeitraum sowie den Wandlungs- und Optionspreis festzusetzen
bzw. im Einvernehmen mit den Organen der die Schuldverschreibungen begebenden Konzernunternehmen
festzulegen.

c)

Aufhebung des Bedingten Kapitals 2020

Das von der Hauptversammlung der Gesellschaft am 8. Juli 2020 unter Punkt 10 der damaligen
Tagesordnung beschlossene, in § 6 der Satzung geregelte Bedingte Kapital 2020 wird
für die Zeit ab Wirksamwerden des nachfolgend unter lit. d) zu beschließenden bedingten
Kapitals aufgehoben.

d)

Schaffung eines Bedingten Kapitals 2022

Das Grundkapital wird um bis zu EUR 16.372.232,00 durch Ausgabe von bis zu 16.372.232
neuen, auf den Namen lautenden Stückaktien bedingt erhöht (Bedingtes Kapital 2022).
Die bedingte Kapitalerhöhung wird nur insoweit durchgeführt, wie die Inhaber bzw.
Gläubiger von Wandlungsrechten und/​oder Optionsrechten bzw. Wandlungs- und/​oder Optionspflichten,
die gemäß den von der Gesellschaft oder von Konzernunternehmen, an denen die Gesellschaft
unmittelbar oder mittelbar zu 100% beteiligt ist, aufgrund des vorstehenden Ermächtigungsbeschlusses
bis zum 23. März 2027 ausgegebenen Wandel- und/​oder Optionsschuldverschreibungen bestehen,
von ihren Wandlungs- bzw. Optionsrechten Gebrauch machen oder die zur Wandlung bzw.
zum Bezug verpflichteten Inhaber bzw. Gläubiger der von der Gesellschaft oder von
Konzernunternehmen, an denen die Gesellschaft unmittelbar oder mittelbar zu 100% beteiligt
ist, aufgrund des vorstehenden Ermächtigungsbeschlusses bis zum 23. März 2027 ausgegebenen
Wandelschuldverschreibungen ihre Pflicht zur Wandlung oder zum Bezug erfüllen, oder
soweit die Gesellschaft oder das die Schuldverschreibung begebende Konzernunternehmen
ein Wahlrecht ausübt, ganz oder teilweise anstelle des fälligen Geldbetrags neue Stückaktien
der Gesellschaft zu gewähren, und zwar in allen Fällen jeweils, soweit das bedingte
Kapital nach Maßgabe der Wandel- bzw. Optionsanleihebedingungen benötigt wird. Die
Ausgabe der neuen Aktien erfolgt zu dem nach Maßgabe des vorstehend bezeichneten Ermächtigungsbeschlusses
jeweils zu bestimmenden Wandlungs- bzw. Optionspreis. Die neuen Aktien nehmen vom
Beginn des Geschäftsjahres an, in dem sie aufgrund der Ausübung von Wandlungs- bzw.
Optionsrechten oder der Erfüllung von Wandlungs- bzw. Optionspflichten ausgegeben
werden, am Gewinn teil. Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats
die weiteren Einzelheiten der Durchführung der bedingten Kapitalerhöhung festzusetzen.

e)

Satzungsänderung

§ 6 der Satzung wird aufgehoben und wie folgt neu gefasst:

§ 6

Bedingtes Kapital

Das Grundkapital ist um bis zu EUR 16.372.232,00 durch Ausgabe von bis zu 16.372.232
neuen, auf den Namen lautenden Stückaktien bedingt erhöht (Bedingtes Kapital 2022).
Die bedingte Kapitalerhöhung wird nur insoweit durchgeführt, wie die Inhaber bzw.
Gläubiger von Wandlungsrechten und/​oder Optionsrechten bzw. Wandlungs- und/​oder Optionspflichten,
die gemäß den von der Gesellschaft oder von Konzernunternehmen, an denen die Gesellschaft
unmittelbar oder mittelbar zu 100% beteiligt ist, aufgrund des Ermächtigungsbeschlusses
der Hauptversammlung vom 24. März 2022 bis zum 23. März 2027 ausgegebenen Wandel-
und/​oder Optionsschuldverschreibungen bestehen, von ihren Wandlungs- bzw. Optionsrechten
Gebrauch machen oder die zur Wandlung bzw. zum Bezug verpflichteten Inhaber bzw. Gläubiger
der von der Gesellschaft oder von Konzernunternehmen, an denen die Gesellschaft unmittelbar
oder mittelbar zu 100% beteiligt ist, aufgrund des Ermächtigungsbeschlusses der Hauptversammlung
vom 24. März 2022 bis zum 23. März 2027 ausgegebenen Wandelschuldverschreibungen ihre
Pflicht zur Wandlung oder zum Bezug erfüllen, oder soweit die Gesellschaft oder das
die Schuldverschreibung begebende Konzernunternehmen ein Wahlrecht ausübt, ganz oder
teilweise anstelle des fälligen Geldbetrags neue Stückaktien der Gesellschaft zu gewähren,
und zwar in allen Fällen jeweils, soweit das bedingte Kapital nach Maßgabe der Wandel-
bzw. Optionsanleihebedingungen benötigt wird. Die Ausgabe der neuen Aktien erfolgt
zu dem nach Maßgabe des vorstehend bezeichneten Ermächtigungsbeschlusses jeweils zu
bestimmenden Wandlungs- bzw. Optionspreis. Die neuen Aktien nehmen vom Beginn des
Geschäftsjahres an, in dem sie aufgrund der Ausübung von Wandlungs- bzw. Optionsrechten
oder der Erfüllung von Wandlungs- bzw. Optionspflichten ausgegeben werden, am Gewinn
teil. Der Vorstand ist ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats die weiteren Einzelheiten
der Durchführung der bedingten Kapitalerhöhung festzusetzen.“

Der schriftliche Bericht des Vorstands gemäß §§ 221 Abs. 4 Satz 2, 186 Abs. 4 Satz
2 AktG über die Gründe für die Ermächtigung des Vorstands, das Bezugsrecht der Aktionäre
bei der Ausgabe von Wandel- und/​oder Optionsschuldverschreibungen auszuschließen,
ist nachstehend in Abschnitt II. „Berichte an die Hauptversammlung und weitere Angaben
zur Tagesordnung“ unter Ziffer II.4. abgedruckt.

Wir weisen darauf hin, dass die Gesellschaft neben dem vorstehend vorgeschlagenen
Bedingten Kapital 2022 und dem unter vorstehendem Tagesordnungspunkt 8 vorgeschlagenen
neuen Genehmigten Kapital 2022 weder über ein weiteres genehmigtes noch ein weiteres
bedingtes Kapital verfügen wird. Zu Tagesordnungspunkt 10 wird eine neue Ermächtigung
zum Erwerb eigener Aktien im Umfang von bis zu EUR 8.186.116,00 vorgeschlagen. Auf
der Grundlage dieser Ermächtigung erworbene eigene Aktien könnten im selben Umfang
auch unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre veräußert werden.

10.

Beschlussfassung über die Aufhebung der bestehenden Ermächtigung zum Erwerb eigener
Aktien und eine neue Ermächtigung zum Erwerb und zur Verwendung eigener Aktien sowie
zum Ausschluss des Andienungsrechts beim Erwerb und des Bezugsrechts bei der Verwendung

Zum Erwerb eigener Aktien bedarf die Gesellschaft, soweit der Erwerb nicht ausdrücklich
gesetzlich zugelassen ist, gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG einer besonderen Ermächtigung
durch die Hauptversammlung. Die zuletzt von der Hauptversammlung am 24. März 2021
erteilte Ermächtigung zum Erwerb eigener Aktien soll erneuert und auf 10% des mittlerweile
erhöhten Grundkapitals erweitert werden.

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor zu beschließen:

a) Aufhebung der bestehenden Ermächtigung

Die von der Hauptversammlung am 24. März 2021 erteilte Ermächtigung zum Erwerb eigener
Aktien wird, soweit sie noch nicht ausgenutzt worden ist, für die Zeit ab Wirksamwerden
der Ermächtigung gemäß nachfolgenden lit. b) und c) aufgehoben.

b) Ermächtigung zum Erwerb eigener Aktien

Der Vorstand wird ermächtigt, mit vorheriger Zustimmung des Aufsichtsrats bis zum
23. März 2027 eigene Aktien bis zu insgesamt 10% des zum Zeitpunkt der Beschlussfassung
oder – falls dieser Wert geringer ist – des zum Zeitpunkt der Ausnutzung der Ermächtigung
bestehenden Grundkapitals der Gesellschaft zu erwerben. Auf die erworbenen Aktien
dürfen zusammen mit anderen eigenen Aktien, die sich im Besitz der Gesellschaft befinden
oder ihr nach den §§ 71a ff. AktG zuzurechnen sind, zu keinem Zeitpunkt mehr als 10%
des Grundkapitals entfallen. Die Ermächtigung darf nicht zum Zwecke des Handels in
eigenen Aktien ausgenutzt werden.

Die Ermächtigung kann ganz oder in Teilbeträgen, einmal oder mehrmals, in Verfolgung
eines oder mehrerer Zwecke durch die Gesellschaft oder von ihr abhängiger oder in
Mehrheitsbesitz der Gesellschaft stehender Unternehmen oder durch auf deren Rechnung
oder auf Rechnung der Gesellschaft handelnde Dritte ausgeübt werden.

c) Arten des Erwerbs

Der Erwerb darf nach Wahl des Vorstands mit vorheriger Zustimmung des Aufsichtsrats
(1) über die Börse oder (2) aufgrund eines an alle Aktionäre gerichteten öffentlichen
Kaufangebots bzw. aufgrund einer an alle Aktionäre gerichteten öffentlichen Aufforderung
zur Abgabe von Verkaufsangeboten erfolgen.

(1)

Erfolgt der Erwerb der Aktien über die Börse, darf der von der Gesellschaft gezahlte
Kaufpreis je Aktie (ohne Erwerbsnebenkosten) den am Börsenhandelstag durch die Eröffnungsauktion
ermittelten Kurs im Xetra-Handelssystem (oder einem vergleichbaren Nachfolgesystem)
an der Frankfurter Wertpapierbörse um nicht mehr als 10% über- oder unterschreiten.

(2)

Erfolgt der Erwerb aufgrund eines an alle Aktionäre gerichteten öffentlichen Kaufangebots
oder aufgrund einer an alle Aktionäre gerichteten öffentlichen Aufforderung zur Abgabe
von Verkaufsangeboten, dürfen

im Falle eines an alle Aktionäre gerichteten öffentlichen Kaufangebots der gebotene
Kaufpreis je Aktie (ohne Erwerbsnebenkosten) bzw.

im Falle einer an alle Aktionäre gerichteten öffentlichen Aufforderung zur Abgabe
von Verkaufsangeboten die Grenzwerte der von der Gesellschaft festgelegten Kaufpreisspanne
(ohne Erwerbsnebenkosten)

den Durchschnitt der Schlusskurse der Aktien der Gesellschaft im Xetra-Handelssystem
(oder einem vergleichbaren Nachfolgesystem) an der Frankfurter Wertpapierbörse während
der letzten fünf Börsenhandelstage vor dem Tag der öffentlichen Ankündigung des öffentlichen
Kaufangebots bzw. der öffentlichen Aufforderung zur Abgabe von Verkaufsangeboten um
nicht mehr als 10% über- oder unterschreiten.

Ergeben sich nach der Veröffentlichung eines an alle Aktionäre gerichteten öffentlichen
Kaufangebots bzw. einer an alle Aktionäre gerichteten öffentlichen Aufforderung zur
Abgabe von Verkaufsangeboten erhebliche Abweichungen des maßgeblichen Kurses, so kann
das Kaufangebot bzw. die Aufforderung zur Abgabe von Verkaufsangeboten angepasst werden.
In diesem Fall wird auf den Durchschnitt der Schlusskurse der Aktien der Gesellschaft
im Xetra-Handelssystem (oder einem vergleichbaren Nachfolgesystem) an der Frankfurter
Wertpapierbörse während der letzten fünf Börsenhandelstage vor der öffentlichen Ankündigung
der Anpassung abgestellt.

Das Volumen des an alle Aktionäre gerichteten öffentlichen Kaufangebots bzw. der an
alle Aktionäre gerichteten öffentlichen Aufforderung zur Abgabe von Verkaufsangeboten
kann begrenzt werden. Sofern bei einem öffentlichen Kaufangebot oder einer öffentlichen
Aufforderung zur Abgabe von Verkaufsangeboten das Volumen der angedienten Aktien das
vorgesehene Rückkaufvolumen überschreitet, kann der Erwerb im Verhältnis der jeweils
gezeichneten bzw. angebotenen Aktien erfolgen; das Recht der Aktionäre, ihre Aktien
im Verhältnis ihrer Beteiligungsquoten anzudienen, ist insoweit ausgeschlossen. Eine
bevorrechtigte Annahme geringer Stückzahlen bis zu 100 Stück angedienter Aktien je
Aktionär sowie eine kaufmännische Rundung zur Vermeidung rechnerischer Bruchteile
von Aktien können vorgesehen werden. Ein etwaiges weitergehendes Andienungsrecht der
Aktionäre ist insoweit ausgeschlossen.

Das an alle Aktionäre gerichtete öffentliche Kaufangebot bzw. die an alle Aktionäre
gerichtete öffentliche Aufforderung zur Abgabe von Verkaufsangeboten kann weitere
Bedingungen vorsehen.

d) Verwendung der eigenen Aktien

Der Vorstand wird ermächtigt, mit vorheriger Zustimmung des Aufsichtsrats die aufgrund
der Ermächtigung gemäß vorstehender lit. b) und c) erworbenen eigenen Aktien zu allen
gesetzlich zugelassenen Zwecken, insbesondere auch zu den folgenden Zwecken zu verwenden:

(1)

Die Aktien können eingezogen werden, ohne dass die Einziehung oder ihre Durchführung
eines weiteren Hauptversammlungsbeschlusses bedarf. Sie können auch im vereinfachten
Verfahren ohne Kapitalherabsetzung durch Anpassung des anteiligen rechnerischen Betrags
der übrigen Stückaktien am Grundkapital der Gesellschaft eingezogen werden. Erfolgt
die Einziehung im vereinfachten Verfahren, ist der Vorstand zur Anpassung der Zahl
der Stückaktien in der Satzung ermächtigt.

(2)

Die Aktien können auch in anderer Weise als über die Börse oder aufgrund eines Angebots
an alle Aktionäre veräußert werden, wenn der bar zu zahlende Kaufpreis den Börsenpreis
der im Wesentlichen gleich ausgestatteten, bereits börsennotierten Aktien nicht wesentlich
unterschreitet. Die Anzahl der in dieser Weise unter Ausschluss des Bezugsrechts veräußerten
Aktien darf 10% des Grundkapitals nicht überschreiten, und zwar weder im Zeitpunkt
des Wirksamwerdens noch im Zeitpunkt der Ausübung dieser Ermächtigung. Auf die Höchstgrenze
von 10% des Grundkapitals sind andere Aktien anzurechnen, die während der Laufzeit
dieser Ermächtigung unter Ausschluss des Bezugsrechts in direkter oder entsprechender
Anwendung des § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegeben oder veräußert werden. Ebenfalls
anzurechnen sind Aktien, die zur Bedienung von Options- und/​oder Wandlungsrechten
bzw. -pflichten aus Options- und/​oder Wandelschuldverschreibungen und/​oder -genussrechten
auszugeben sind, sofern diese Schuldverschreibungen oder Genussrechte während der
Laufzeit dieser Ermächtigung unter Ausschluss des Bezugsrechts in entsprechender Anwendung
des § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegeben werden.

(3)

Die Aktien können gegen Sachleistung, insbesondere im Rahmen von Zusammenschlüssen
von Unternehmen, zum Zwecke des Erwerbs von Unternehmen, Teilen von Unternehmen, Unternehmensbeteiligungen
oder von sonstigen Vermögensgegenständen oder von Ansprüchen auf den Erwerb von sonstigen
Vermögensgegenständen einschließlich Forderungen gegen die Gesellschaft veräußert
werden.

(4)

Die Aktien können zur Durchführung einer sogenannten Aktiendividende (scrip dividend) verwendet werden, im Rahmen derer Aktien der Gesellschaft (auch teil- und wahlweise)
zur Erfüllung von Dividendenansprüchen der Aktionäre eingesetzt werden.

(5)

Die Aktien können verwendet werden, um Bezugs- und Umtauschrechte zu erfüllen, die
aufgrund der Ausübung von Wandlungs- und/​oder Optionsrechten oder der Erfüllung von
Wandlungs- und/​oder Optionspflichten aus Wandel- und/​oder Optionsschuldverschreibungen
entstehen, die von der Gesellschaft oder einer ihrer Konzerngesellschaften, an denen
die DIC Asset AG unmittelbar oder mittelbar zu 100% beteiligt ist, ausgegeben werden.

(6)

Die Aktien können verwendet werden, um im Rahmen von Aktienbeteiligungs- oder anderen
aktienbasierten Programmen an Arbeitnehmer der Gesellschaft oder Arbeitnehmer eines
mit der Gesellschaft verbundenen Unternehmens oder Mitglieder der Geschäftsführung
eines mit der Gesellschaft verbundenen Unternehmens ausgegeben zu werden, wobei das
Arbeitsverhältnis zur Gesellschaft bzw. das Organverhältnis oder Arbeitsverhältnis
zu einem mit ihr verbundenen Unternehmen im Zeitpunkt der Zusage der Aktienausgabe
bestehen muss. Die Anzahl der in dieser Weise unter Ausschluss des Bezugsrechts ausgegebenen
Aktien darf insgesamt 3% des Grundkapitals nicht überschreiten, und zwar weder des
Grundkapitals zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens noch zum Zeitpunkt der Ausnutzung dieser
Ermächtigung.

Die vorstehenden Ermächtigungen können einmal oder mehrmals, ganz oder teilweise,
einzeln oder gemeinsam ausgenutzt werden. Die Ermächtigungen unter (2), (3), (4),
(5) und (6) können auch durch abhängige oder in Mehrheitsbesitz der Gesellschaft stehende
Unternehmen oder durch auf deren Rechnung oder auf Rechnung der Gesellschaft handelnde
Dritte ausgenutzt werden.

Das Bezugsrecht der Aktionäre auf die aufgrund dieser Ermächtigung erworbenen eigenen
Aktien wird ausgeschlossen, soweit sie gemäß den vorstehenden Ermächtigungen unter
(2), (3), (4), (5) und (6) in anderer Weise als durch Veräußerung über die Börse oder
durch Veräußerungsangebot an alle Aktionäre verwendet werden. Darüber hinaus kann
im Fall der Veräußerung der eigenen Aktien über ein Veräußerungsangebot an alle Aktionäre
das Bezugsrecht der Aktionäre für Spitzenbeträge ausgeschlossen werden.

Der schriftliche Bericht des Vorstands gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 8 Satz 5 AktG i.V.m.
§ 186 Abs. 4 Satz 2 AktG über die Gründe für die Ermächtigung des Vorstands, das Andienungsrecht
der Aktionäre bei dem Erwerb und das Bezugsrecht der Aktionäre bei der Verwendung
eigener Aktien auszuschließen, ist nachstehend in Abschnitt II. „Berichte an die Hauptversammlung
und weitere Angaben zur Tagesordnung“ unter Ziffer II.5. abgedruckt.

II. Berichte an die Hauptversammlung und weitere Angaben zur Tagesordnung

 
1.

Vergütungsbericht gemäß § 162 AktG einschließlich Prüfungsvermerk (Tagesordnungspunkt
5)

VERGÜTUNGSBERICHT

Der vorliegende Vergütungsbericht nach § 162 AktG erläutert die Höhe und Struktur
der Vergütung für die Vorstands- und Aufsichtsratsmitglieder im Geschäftsjahr 2021.
Die Empfehlungen des Deutschen Corporate Governance Kodex (DCGK) in der Fassung vom
16. Dezember 2019 sind nach Maßgabe der Entsprechenserklärung ebenfalls berücksichtigt.

Rückblick auf das Geschäftsjahr 2021 aus Vergütungssicht

Ausgehend vom bisherigen Vergütungssystem für die Vorstandsmitglieder hat der Aufsichtsrat
am 8. Februar 2021 ein System zur Vergütung der Vorstandsmitglieder nach § 87a AktG
beschlossen und der Hauptversammlung am 24. März 2021 zur Billigung vorgelegt. Die
Hauptversammlung hat das Vergütungssystem für die Vorstandsmitglieder mit einer Zustimmung
von 85,26 Prozent gebilligt. Darüber hinaus hat die Hauptversammlung 2021 auch die
Vergütung für die Aufsichtsratsmitglieder und das ihr zugrundeliegende Vergütungssystem
(§§ 113 Abs. 3, 87a Abs. 1 Satz 2 AktG) mit 85,39 Prozent Zustimmung bestätigt.

Das neue Vergütungssystem für die Vorstandsmitglieder findet Anwendung auf alle Dienstverträge
mit Vorstandsmitgliedern, die zwei Monate nach Billigung des Vergütungssystems durch
die Hauptversammlung neu abgeschlossen, geändert oder verlängert werden. Die aktuellen
Dienstverträge der Vorstandsmitglieder sind sämtlich im Jahr 2020 und damit zeitlich
vor Inkrafttreten des neuen Vergütungssystems geschlossen worden. Dementsprechend
war das neue Vergütungssystem (§ 87a AktG) als solches im Geschäftsjahr 2021 auf die
bestehenden Vorstandsdienstverträge noch nicht anzuwenden.

Das neue Vergütungssystem entspricht jedoch grundsätzlich dem zuvor geltenden Vergütungssystem
unter Berücksichtigung der neuen gesetzlichen Vorgaben nach § 87a AktG. Daher entsprechen
die bestehenden Vorstandsdienstverträge – ungeachtet dessen, dass diese als Bestandsverträge
der Anwendbarkeit des neuen Vergütungssystems noch nicht unterfallen – auch bereits
weitgehend dem neuen Vergütungssystem. Gleiches gilt für die nach Maßgabe der Bestandsverträge
im Geschäftsjahr 2021 gewährten bzw. geschuldeten Vergütungsbestandteile. Verbleibende
Abweichungen sind nachstehend vermerkt.

Das neue Vergütungssystem für den Vorstand

Das Vergütungssystem für den Vorstand entspricht den Anforderungen des Aktiengesetzes
und enthält insbesondere die gemäß § 87a AktG vorgesehenen Festlegungen.

Das Vergütungssystem sieht sowohl feste als auch variable Vergütungselemente als Bestandteile
der Gesamtvergütung für die Vorstandsmitglieder vor. Die Gesamtvergütung umfasst (i)
eine feste Vergütung und Nebenleistungen, (ii) eine jährliche erfolgsabhängige Tantieme
als Short-Term Incentive (STI) sowie (iii) Optionen auf virtuelle Aktien der Gesellschaft
als aktienbasiertes Vergütungselement mit langfristiger Anreizwirkung (Long-Term Incentive
(LTI)). Die Gesamtvergütung steht in einem angemessenen Verhältnis zu den Aufgaben
des jeweiligen Vorstandsmitglieds, seiner persönlichen Leistung, der wirtschaftlichen
Lage, dem Erfolg und den Zukunftsaussichten der DIC Asset AG und ist auch unter Berücksichtigung
des Vergleichsumfeldes und der Vergütungsstruktur, die ansonsten in der Gesellschaft
gilt, angemessen. Die dem Vergütungssystem zugrundeliegende Vergütungsstruktur setzt
insbesondere mit einer aktienbasierten Vergütung langfristige Verhaltensanreize und
ist insgesamt auf eine nachhaltige und langfristige Unternehmensentwicklung ausgerichtet.
Gleichzeitig ist die Vergütung so ausgerichtet, dass sie wettbewerbsfähig ist.

Eine Überprüfung des Vergütungssystems und der Angemessenheit der Vorstandsvergütung
führt der Aufsichtsrat nach pflichtgemäßem Ermessen regelmäßig und, soweit erforderlich,
auch anlassbezogen – zumindest aber alle vier Jahre – durch. Hierzu erfolgt zum einen
ein Vertikalvergleich der Vorstandsvergütung mit der Vergütung der Führungsebene unterhalb
des Vorstands sowie der Gesamtbelegschaft der DIC Asset AG und ihrer Konzerngesellschaften.
Zur Beurteilung der Üblichkeit der konkreten Gesamtvergütung der Vorstandsmitglieder
im Vergleich zu anderen Unternehmen zieht der Aufsichtsrat zudem eine geeignete Vergleichsgruppe
anderer Unternehmen der Immobilienbranche als Peergroup heran. Für diesen Peergroup-Vergleich
wird insbesondere die Marktstellung der Unternehmen im Vergleich zur DIC Asset AG
berücksichtigt. Vor diesem Hintergrund wurden zuletzt verschiedene Vergütungsdaten
börsennotierter Unternehmen mit Schwerpunkt auf Gewerbeimmobilieninvestments herangezogen,
wie z.B. der Aroundtown SA, der alstria office REIT-AG, der Hamborner REIT AG und
der DEMIRE Deutsche Mittelstands Real Estate AG.

Die grundlegenden Bestandteile des Vergütungssystems sowie deren jeweilige Ausgestaltung
sind in der nachfolgenden Tabelle zusammengefasst:

Übersicht Vergütungsbestandteile (Vergütungssystem)

 
Vergütungsbestandteil Bemessungsgrundlage
Erfolgsunabhängige Vergütung
Festes Jahresgehalt Höhe der festen Vergütung ist im Dienstvertrag festgelegt

Vergütung wird in gleichen monatlichen Raten ausgezahlt

Nebenleistungen Nebenleistungen bestehen insbes. aus der Bereitstellung eines Dienstfahrzeugs, betragsmäßig
begrenzten Zuschüssen zu Kranken-, Pflege- und Rentenversicherungen sowie weiteren
marktüblichen Leistungen
Erfolgsabhängige Vergütung
STI: Jährliche Tantieme Aufsichtsrat legt unternehmensbezogene bzw. persönliche Ziele für STI im Zusammenhang
mit Erstellung des Jahresbudgets festErreichung eines vertraglich festgelegten Schwellenwerts (jährlich erwirtschaftete
Funds from Operations (FFO) im DIC Asset-Konzern) als zusätzliche Auszahlungsvoraussetzung

Auszahlungshöhe des STI wird durch den Aufsichtsrat unter Berücksichtigung der Zielerreichung
nach Ermessen festgelegt

LTI: Optionen auf virtuelle Aktien Aktienbasiertes Vergütungselement mit langfristiger Anreizwirkung

Einmalige Gewährung von Optionen auf virtuelle Aktien für jeweilige Laufzeit des Vorstandsdienstvertrags
(regelmäßig 3 – 5 Jahre)

Aktienkursabhängiger Steigerungsfaktor bei positiver Kursentwicklung (maximal Verdreifachung
des Auszahlungsbetrags)

Sonstige Vergütungsregelungen
Maximalvergütung Maximale Summe des jährlichen Aufwands für Gesamtvergütung des einzelnen Vorstandsmitglieds

Vorstandsvorsitzende/​r EUR 3,0 Mio.

Ordentliche Vorstandsmitglieder: EUR 2,5 Mio.

Feste Vergütungsbestandteile

Festes Jahresgehalt

Die Vorstandsmitglieder erhalten das dienstvertraglich vereinbarte feste Jahresgehalt
in zwölf monatlichen Raten, die jeweils am Ende eines Kalendermonats ausgezahlt werden.

Das im Geschäftsjahr 2021 an die Vorstandsmitglieder jeweils gewährte feste Jahresgehalt
ist der untenstehenden Tabelle (Individualisierter Ausweis der gewährten und geschuldeten
Vergütung (Vorstand)) zu entnehmen.

Nebenleistungen

Neben dem festen Jahresgehalt werden den Vorstandsmitgliedern vertraglich festgelegte
Nebenleistungen gewährt. Diese umfassen ein angemessenes Dienstfahrzeug sowie ein
Mobiltelefon zur dienstlichen und privaten Nutzung.

Den Vorstandsmitgliedern werden zudem Zuschüsse i.H.v. 50% der durch das jeweilige
Vorstandsmitglied geleisteten Beiträge zu einer Kranken- und Pflegeversicherung sowie
zu einer Rentenversicherung (derzeit maximal EUR 550,00 monatlich) gewährt. Ferner
besteht für die Vorstandsmitglieder Versicherungsschutz unter dem D&O-Versicherungsvertrag
mit dem gesetzlich vorgesehenen Selbstbehalt sowie in einer Unfallversicherung.

Die bei Neubestellung von Vorstandsmitgliedern zudem vorgesehene Möglichkeit zur Zahlung
einer Umzugskostenpauschale im Hinblick auf einen Standortwechsel ist im Geschäftsjahr
2021 nicht zum Tragen gekommen.

Der Aufwandsbetrag der im Geschäftsjahr 2021 an die Vorstandsmitglieder jeweils gewährten
Nebenleistungen ist der untenstehenden Tabelle (Individualisierter Ausweis der gewährten
und geschuldeten Vergütung (Vorstand)) zu entnehmen.

Short-Term Incentive (STI)

Als kurzfristige variable Vergütung (Short-Term Incentive – STI) mit einjährigem Bemessungszeitraum
wird den Vorstandsmitgliedern eine erfolgsabhängige Tantieme gewährt.

Die Höhe des STI richtet sich für die Vorstandsvorsitzende (CEO) Sonja Wärntges und
den Vorstand Transaktionsgeschäft (CIO) Johannes von Mutius danach, inwieweit unternehmensbezogene
und persönliche Ziele erreicht wurden; für die übrigen Vorstandsmitglieder danach,
inwieweit persönliche Ziele erreicht wurden. Zusätzliche Voraussetzung für eine Auszahlung
aus dem STI ist für alle Vorstandsmitglieder die Erreichung eines dienstvertraglich
festgelegten Schwellenwerts hinsichtlich der im jeweiligen Geschäftsjahr erwirtschafteten
Funds from Operations (FFO) des DIC Asset-Konzerns.

Die Höhe des STI ist vertraglich nicht begrenzt (im Anwendungsbereich des Vergütungssystems
gilt jedoch die dort festgelegte Maximalvergütung). Der Aufsichtsrat entscheidet jährlich
bis zum 31. Mai des Folgejahres über die Tantieme. Die Höhe der jeweiligen Auszahlungen
wird durch den Aufsichtsrat unter Berücksichtigung der festgestellten Zielerreichung
nach Ermessen festgelegt. Die Auszahlung der Tantieme erfolgt am letzten Bankarbeitstag
des Monats, in dem der Aufsichtsrat über die Tantieme entscheidet.

Beitrag zur langfristigen Entwicklung der DIC Asset AG

Zahlungen aus dem STI hängen dem Grunde nach von der Erreichung eines Schwellenwerts
aus den Funds from Operations (FFO) als operativem Ergebnis aus der Immobilienbewirtschaftung
ab. Damit wird an eine zentrale Steuerungsgröße mit wesentlicher Bedeutung für die
strategische Ausrichtung des Konzerns der DIC Asset AG angeknüpft. Darüber hinaus
ermöglicht es die Festlegung individueller oder kollektiver Jahresziele, Anreize zur
Erfüllung spezifischer Ziele mit wesentlicher Bedeutung für die operative und strategische
Unternehmensentwicklung zu setzen.

Zeitliche Abgrenzung der berichteten STI-Vergütung

Im Berichtsjahr (2021) wurde der für die Tätigkeit im vorangegangenen Geschäftsjahr
2020 ausgelobte STI (Jahrestantieme) ausgezahlt. Die entsprechenden Auszahlungsbeträge
sind somit als im Berichtsjahr (2021) „gewährt“ i.S.v. § 162 Abs. 1 Satz 1 AktG anzusehen
und in der untenstehenden tabellarischen Darstellung der individualisierten gewährten
und geschuldeten Vergütung i.S.v. § 162 Abs. 1 AktG für die Vorstandsmitglieder aufgeführt.
Erläuterungen des im Berichtsjahr ausgezahlten STI finden sich auch im Vergütungsbericht
für das Geschäftsjahr 2020 (dort noch bezeichnet als „Variable Vergütung“ in Abgrenzung
zur „Aktienkursorientierten Vergütung“). Der im Berichtsjahr gewährte STI unterfällt,
wie dargelegt, formal noch nicht dem neuen Vergütungssystem, ist inhaltlich jedoch
grundsätzlich gleich ausgestaltet. Die Anwendung der Leistungskriterien wird ebenfalls
für den im Berichtsjahr gewährten (also ausgezahlten) STI nachstehend erläutert bzw.
angegeben.

Hinsichtlich des für die Tätigkeit im Berichtsjahr (2021) ausgelobten STI (Jahrestantieme)
wird die Zielerreichung erst im laufenden Geschäftsjahr (2022) durch den Aufsichtsrat
festgestellt. Eine Auszahlung erfolgt bis 31. Mai 2022, weshalb das rechtliche Fälligkeitsdatum
nicht mehr im Berichtsjahr (2021) liegt. Der für die Tätigkeit im Berichtsjahr (2021)
ausgelobte STI ist daher grundsätzlich weder als im Geschäftsjahr 2021 „gewährte“
noch als im Geschäftsjahr 2021 „geschuldete“ (zugeflossene oder zumindest fällige)
Vergütung anzusehen.

Zielerreichung und Auszahlung (in 2021 ausgezahlter STI)

Die Bewertung der Leistung der Vorstandsmitglieder im Geschäftsjahr 2020 erfolgte
anhand nachfolgend erläuterter Ziele mit wesentlicher Bedeutung für die operative
und strategische Unternehmensentwicklung, welche durch den Aufsichtsrat im Rahmen
der Budgeterstellung für das Geschäftsjahr 2020 im Vorhinein festgelegt worden sind.
Nach Ablauf des Geschäftsjahres 2020 hat der Aufsichtsrat die Zielerreichung bewertet
und unter Berücksichtigung der entsprechenden Gewichtung die jeweiligen Auszahlungsbeträge
festgelegt.

Eingangsvoraussetzung für Zahlungen aus dem STI ist zudem die Erreichung des Schwellenwerts
für den FFO i.H.v. EUR 90 Mio. (DIC Asset AG Konzern). Im Hinblick auf den im Geschäftsjahr
2020 im Konzern erwirtschafteten FFO i.H.v. EUR 96,5 Mio. ist der Schwellenwert übertroffen
worden und die Eingangsvoraussetzung dementsprechend erfüllt.

Für das Geschäftsjahr 2020 hat der Aufsichtsrat für die Vorstandsvorsitzende (CEO)
Sonja Wärntges und den Vorstand Transaktionsgeschäft (CIO) Johannes von Mutius zum
einen die Erreichung des Budgets als maßgebliches Leistungskriterium für die Jahrestantieme
(STI) festgelegt. Hinsichtlich dieses Ziels ist nach Ablauf des Geschäftsjahres eine
volle Zielerreichung (100%) festgestellt worden. Unter Berücksichtigung einer Gewichtung
von 50% wurde für dieses Ziel ein Auszahlungsbetrag i.H.v. EUR 187.500,00 für Sonja
Wärntges und i.H.v. EUR 150.000,00 für Johannes von Mutius festgelegt.

Darüber hinaus hat der Aufsichtsrat als weiteres Ziel für 2020 für jedes einzelne
der vier Vorstandsmitglieder persönliche Ziele im Zusammenhang mit den Bereichen

 

Strategie/​Finanzen (Sonja Wärntges)

Ankauf/​Verkauf (Johannes von Mutius)

Kapitalmarkt/​M&A (Patrick Weiden)

Institutional Business Unit (Christian Bock)

festgelegt. Die für die vier Vorstandsmitglieder in ihrem Geschäftsbereich jeweils
festgelegten individuellen Ziele wurden jeweils zu 100% bei Strategieumsetzung/​Optimierung
Finanzierungsstruktur (Sonja Wärntges), Ankaufsvolumen und Verkaufserfolg (Johannes
von Mutius), M&A-Aktivitäten und Kapitalmarkt/​Investor Relations Funktion (Patrick
Weiden) und Wachstum der Assets under Management (Christian Bock) erreicht.

Für dieses Ziel wurde ein Auszahlungsbetrag i.H.v. EUR 187.500,00 für Sonja Wärntges,
i.H.v. EUR 150.000,00 für Johannes von Mutius, i.H.v. EUR 187.500,00 für Patrick Weiden
und i.H.v. EUR 93.750,00 für Christian Bock festgelegt.

Für das Geschäftsjahr 2020 sind durch den Aufsichtsrat dementsprechend folgende Auszahlungsbeträge
bezogen auf den STI (insgesamt) festgelegt worden:

Überblick Auszahlungen (in 2021 ausgezahlter STI)

 
Vorstandsmitglied Auszahlungsbetrag
Sonja Wärntges EUR 375.000,00
Johannes von Mutius EUR 300.000,00
Patrick Weiden EUR 187.500,00
Christian Bock EUR 93.750,00

Über die Zielerreichung und Auszahlung des für die Tätigkeit im Berichtsjahr (2021)
ausgelobten STI wird im Vergütungsbericht für das laufende Geschäftsjahr (2022) berichtet.

Long-Term Incentive (LTI)

Als aktienbasiertes Vergütungselement mit langfristiger Anreizwirkung (Long-Term Incentive
– LTI) werden den Vorstandsmitgliedern Optionen auf so genannte „virtuelle“ Aktien
der DIC Asset AG gewährt. Die Gewährung der Optionen erfolgt einmalig für die jeweils
vereinbarte Laufzeit des Vorstandsdienstvertrags.

Die Zahl der eingeräumten Optionen ist individuell vertraglich geregelt und nach oben
begrenzt. Die Optionen sind fiktiv ausgestaltet und gewähren nur das Recht auf Barauszahlung;
es erfolgt keine Lieferung von Aktien. Die Ausübung der Optionen ist an die Erfüllung
einer bestimmten Anzahl an Dienstjahren (Vesting Period) geknüpft. Die Dauer der Vesting
Period ist individuell vertraglich geregelt und orientiert sich an der Laufzeit des
jeweiligen Vorstandsdienstvertrags, die im Regelfall drei bis fünf Jahre umfasst.
Bei Ausübung der Optionen ermittelt sich die Sondervergütung grundsätzlich als positive
Differenz zwischen dem Durchschnitt der Schlusskurse in einem Referenzzeitraum von
zehn Handelstagen vor Ausübung der Optionen und dem vertraglich individuell geregelten
Vergleichspreis. Zusätzlich kommt für im Jahr 2020 gewährte Optionen ein vom Referenzkurs
abhängiger Steigerungsfaktor zur Anwendung, wobei sich der Auszahlungsbetrag der Sondervergütung
maximal verdreifacht.

Die Sonja Wärntges und Johannes von Mutius gewährten Altoptionen wurden im Geschäftsjahr
2021 ausgezahlt (näher hierzu im Anschluss).

Über die den Vorstandsmitgliedern bereits gewährten Optionen hinaus wurden den Vorstandsmitgliedern
im Geschäftsjahr 2021 keine neuen Optionen auf virtuelle Aktien der DIC Asset AG gewährt.
Der gegenwärtige Bestand der den Vorstandsmitgliedern individuell zugeteilten Tranchen
ist untenstehend dargestellt (Tabelle „Optionen auf virtuelle Aktien“).

Beitrag zur langfristigen Entwicklung der DIC Asset AG

Durch die Gewährung der Optionen auf virtuelle Aktien als aktienbasiertes Vergütungselement
können die Vorstandsmitglieder an Steigerungen des Aktienkurses teilnehmen. Damit
wirkt der LTI auf eine Angleichung der Interessen von Vorstandsmitgliedern und Aktionären
hin und fördert so das strategische Ziel der langfristigen Wertsteigerung des Unternehmens.

Auszahlung Altoptionen

Nach Maßgabe der mit den Vorstandsmitgliedern Sonja Wärntges und Johannes von Mutius
geschlossenen Dienstverträge bestanden die auch im Vergütungsbericht für das Geschäftsjahr
2020 berichteten Altoptionen (75.000 Optionen im Fall von Frau Wärntges und 45.000
Optionen im Fall von Herrn von Mutius). Die Ausübung der jeweiligen Altoptionen war
ab 31. Dezember 2020 möglich (Ende der Vesting-Period). An Frau Wärntges und Herrn
von Mutius wurden im Geschäftsjahr 2021 nach Ausübung folgende Beträge ausgezahlt:

Auszahlung Altoptionen für Sonja Wärntges

 
Anzahl Altoptionen 75.000
Beginn Vesting-Period 01.10.20171
Ende Vesting-Period 31.12.2020
Basiswert Stückaktien DIC Asset AG
Vergleichspreis (Basispreis)2 EUR 5,82
Ausübungskurs3 EUR 15,13
Barausgleich (Auszahlungsbetrag) EUR 697.950,00

1 Die Altoptionen wurden im Rahmen des am 18.09.2017 geschlossenen Dienstvertrags gewährt.

2 Angepasst um Verwässerungseffekte

3 Durchschnittliche Schlusskurse (Xetra) an den letzten zehn der Ausübung vorangegangenen
Handelstagen.

Auszahlung Altoptionen für Johannes von Mutius

 
Anzahl Altoptionen 45.000
Beginn Vesting-Period 01.10.20171
Ende Vesting-Period 31.12.2020
Basiswert Stückaktien DIC Asset AG
Vergleichspreis (Basispreis)2 EUR 5,82
Ausübungskurs3 EUR 15,13
Barausgleich (Auszahlungsbetrag) EUR 418.770,00

1 Die Altoptionen wurden im Rahmen des am 17./​18.09.2017 geschlossenen Dienstvertrags
gewährt.

2 Angepasst um Verwässerungseffekte

3 Durchschnittliche Schlusskurse (Xetra) an den letzten zehn der Ausübung vorangegangenen
Handelstagen.

Malus /​ Clawback

Eine Möglichkeit zur Rückforderung variabler Vergütungsbestandteile ist nicht vorgesehen
und dementsprechend ist auch keine Rückforderung erfolgt.

Maximalvergütung

In Einklang mit der gesetzlichen Vorgabe in § 87a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 AktG hat der
Aufsichtsrat im Vergütungssystem eine Maximalvergütung für die Vorstandsmitglieder
festgesetzt, welche die für ein Geschäftsjahr zu gewährende Gesamtvergütung (Summe
aller von der Gesellschaft im Geschäftsjahr insgesamt aufgewendeten Vergütungsbeträge
einschließlich Jahresgrundgehalt, variablen Vergütungsbestandteilen und Nebenleistungen)
begrenzt, unabhängig davon, in welchem Geschäftsjahr das entsprechende Vergütungselement
ausbezahlt wird. Die Maximalvergütung beträgt für die/​den Vorstandsvorsitzende/​n EUR
3.000.000,00 und für die weiteren ordentlichen Vorstandsmitglieder jeweils EUR 2.500.000,00.

Die bestehenden Dienstverträge mit der Vorstandsvorsitzenden Sonja Wärntges sowie
mit den weiteren Vorstandsmitgliedern Johannes von Mutius, Patrick Weiden und Christian
Bock sind jeweils vor Inkrafttreten des neuen Vergütungssystems geschlossen worden.
Dementsprechend findet das Vergütungssystem einschließlich der darin geregelten Maximalvergütung
keine Anwendung auf die derzeit geschlossenen Vorstandsdienstverträge. Sobald die
bestehenden Dienstverträge dem neuen Vergütungssystem unterfallen (etwa im Falle einer
Vertragsverlängerung), werden vertragliche Regelungen aufgenommen, welche u.a. die
Einhaltung der Maximalvergütung sicherstellen.

Leistungen Dritter

Im Geschäftsjahr 2021 wurden keinem Vorstandsmitglied Leistungen von einem Dritten
im Hinblick auf seine Tätigkeit als Vorstandsmitglied zugesagt oder gewährt.

Regelungen für den Fall der Beendigung der Vorstandstätigkeit

Die Dienstverträge der Vorstandsmitglieder enthalten keine ausdrückliche Abfindungszusage.
In Fällen vorzeitiger Beendigung der Vorstandstätigkeit berücksichtigt der Aufsichtsrat,
soweit möglich, dass Zahlungen an ausscheidende Vorstandsmitglieder den Wert von zwei
Jahresvergütungen nicht überschreiten (Abfindungs-Cap) und nicht mehr als die Restlaufzeit
des Anstellungsvertrags vergüten sollen.

Verstirbt ein Vorstandsmitglied während der Laufzeit seines Vorstandsdienstvertrags,
so sind das feste Jahresgehalt und die variable Vergütung für die Dauer von sechs
Monaten nach dem Ablauf des Monats, in dem das Vorstandsmitglied verstorben ist, pro
rata temporis an die Hinterbliebenen fortzuzahlen. Wird ein Vorstandsmitglied während
der Vertragslaufzeit dauernd arbeitsunfähig, so endet der Vorstandsdienstvertrag drei
Monate nach dem Ende des Halbjahres, in dem die dauernde Arbeitsunfähigkeit festgestellt
worden ist. Im Krankheitsfall werden die Bezüge auf die Dauer von sechs Monaten, jedoch
längstens bis zur Beendigung des Vorstandsdienstvertrags, fortgezahlt.

Zusagen zur betrieblichen Altersversorgung der Mitglieder des Vorstands bestehen nicht.

Angabe der gewährten und geschuldeten Vorstandsvergütung

Die folgende Tabelle stellt die den gegenwärtigen Vorstandsmitgliedern im abgelaufenen
Geschäftsjahr (2021) gewährten und geschuldeten festen und variablen Vergütungsbestandteile
einschließlich des jeweiligen relativen Anteils nach § 162 AktG dar. Demnach enthält
die Tabelle alle Beträge, die den einzelnen Vorstandsmitgliedern im Berichtsjahr (2021)
tatsächlich zugeflossen sind („gewährte Vergütung“), beziehungsweise alle rechtlich
fälligen, aber bislang nicht zugeflossenen Vergütungen („geschuldete Vergütung“).
Die jeweiligen Vorjahreswerte (in 2020 gewährte bzw. geschuldete Vergütung) sind jeweils
im Zusammenhang dargestellt. Die jeweiligen relativen Anteile der einzelnen Vergütungselemente
(in %) sind in Bezug auf die jeweils ausgewiesene Gesamtvergütung dargestellt.

Für die STI-Vergütung wird die im Berichtsjahr (2021) ausgezahlte („gewährte“) Tantieme
(STI) dargestellt. Zum Vergleich gegenübergestellt ist die im vorangegangenen Geschäftsjahr
(2020) ausgezahlte Tantieme (STI).

Für die LTI-Vergütung (langfristige aktienkursorientierte Vergütung in Form von Optionen
auf virtuelle Aktien) werden im Berichtsjahr (2021) erfolgte Auszahlungen dargestellt.
Zum Vergleich gegenübergestellt sind etwaige Auszahlungen aus dem LTI im vorangegangenen
Geschäftsjahr (2020).

Individualisierter Ausweis der gewährten und geschuldeten Vergütung (Vorstand)

 
Feste Vergütung Variable Vergütung Sonstiges Gesamt
Jahresgehalt Nebenleistungen STI LTI
Vorstandsmitglied, Position in EUR in % in EUR in % in EUR in % in EUR in % in EUR in % in EUR
Sonja Wärntges, CEO 900.000,00 45 26.011,46 1 375.000,00 19 697.950,00 35 0 1.998.964,46
Vorjahr (2020) 868.333,00 61 26.370,67 2 520.000,00 37 0,00 0 0 1.414.703,67
Johannes von Mutius, CIO 600.000,00 45 28.892,98 2 300.000,00 22 418.770,00 31 0 1.347.662,98
Vorjahr (2020) 582.500,00 58 28.908,06 3 390.000,00 39 0 0 0 1.001.408,06
Patrick Weiden1, CCMO 500.000,04 71 19.886,62 3 187.500,00 27 0 0 707.386,66
Vorjahr (2020) 375.000,00 58 41.350,26 7 0 0 225.000,004 35 641.350,26
Christian Bock2, CIBO 450.000,00 80 19.152,79 3 93.750,00 17 0 0 562.902,79
Vorjahr (2020) 187.500,00 96 7.549,59 4 0 0 0 195.049,59
Gesamt 2.450.000,04 53 93.943,85 2 956.250,00 21 1.116.720,00 24 0 4.616.913,89
Vorjahr (2020)3 2.013.333,00 44 104.178,58 2 910.000,00 20 225.000,00 5 3.252.511,58

1 Ab 01.04.2020

2 Ab 01.08.2020

3 Bereinigter Vorjahreswert (Angabe der Gesamtbeträge für die derzeitigen Vorstandsmitglieder)

4 Einmalige Zahlung bei Dienstantritt

Tätigkeiten, die die Vorstandsmitglieder in Geschäftsführungs- und/​oder Aufsichtsfunktionen
bei Tochter- oder Beteiligungsunternehmen der DIC Asset AG ausüben, sind mit der Vorstandsvergütung
bei der DIC Asset AG abgegolten.

Überblick zu laufenden Optionen auf virtuelle Aktien

Nachstehend sind die mit den Vorstandsmitgliedern per Stand am 31. Dezember 2021 dienstvertraglich
vereinbarten Tranchen dargestellt.

Optionen auf virtuelle Aktien

 
Anzahl Aktienoptionen Ausübung möglich ab
Sonja Wärntges 180.000 31.12.2023
Johannes von Mutius 100.000 31.12.2023
Patrick Weiden 60.000 30.06.2023
Christian Bock 60.000 30.06.2023

Leistungen an ehemalige Vorstandsmitglieder im Geschäftsjahr 2021

Ehemaligen Mitgliedern des Vorstands der DIC Asset AG wurde im abgelaufenen Geschäftsjahr
keine Vergütung gewährt oder geschuldet.

Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder im Geschäftsjahr 2021

Die Vergütung der Mitglieder des Aufsichtsrats basiert auf § 10 der Satzung der DIC
Asset AG. Die Satzungsregelung regelt sowohl die konkrete Vergütung für die Mitglieder
des Aufsichtsrats der DIC Asset AG als auch das zugrundeliegende Vergütungssystem
(§§ 113 Abs. 3 Satz 3, 87a Abs. 1 Satz 2 AktG). Die Vergütung für die Aufsichtsratsmitglieder
ist durch die Hauptversammlung am 24. März 2021 bestätigt worden.

Gemäß § 10 der Satzung der DIC Asset AG erhält jedes Mitglied des Aufsichtsrats eine
der Tätigkeit angemessene Vergütung, die sich aus einem Fixum und einer variablen,
erfolgsabhängigen Vergütung zusammensetzt. Die Mitglieder des Aufsichtsrats erhalten
für jedes volle Geschäftsjahr ihrer Zugehörigkeit zum Aufsichtsrat eine feste, nach
Ablauf des Geschäftsjahres zahlbare, über den Aufwand zu verbuchende Vergütung in
Höhe von jeweils 50.000,00 Euro. Ferner erhält das einzelne Mitglied jährlich 2.500,00
Euro für jedes Prozent Dividende, das über einen Prozentsatz von zehn Prozent berechnet
auf den Betrag des Grundkapitals hinaus ausgeschüttet wird, höchstens jedoch 50.000,00
Euro. Der Vorsitzende erhält das Doppelte und der stellvertretende Vorsitzende erhält
das 1,5-fache der festen Vergütung und der variablen Vergütung.

Aufsichtsratsmitglieder, die einem Ausschuss des Aufsichtsrats angehören, der mindestens
einmal im Geschäftsjahr getagt hat, erhalten zusätzlich für jedes volle Geschäftsjahr
ihrer Zugehörigkeit zu diesem Ausschuss eine Vergütung von 10.000,00 Euro pro Ausschuss,
insgesamt jedoch höchstens 20.000,00 Euro. Der Vorsitzende eines Aufsichtsratsausschusses
erhält das Doppelte dieser zusätzlichen Vergütung. In den Jahren des Amtsantritts
bzw. der Beendigung erhalten die Aufsichtsratsmitglieder die Vergütung pro rata temporis.

Jedes Aufsichtsratsmitglied erhält neben der Vergütung Ersatz seiner Auslagen inklusive
Mehrwertsteuer.

Die Vergütung für den Aufsichtsrat trägt durch die funktionsbezogene Festvergütung
einerseits der Überwachungsaufgabe des Aufsichtsrats Rechnung. Durch die betragsmäßig
begrenzte variable Vergütung, die sich an der Dividendenausschüttung als einer wesentlichen
Erfolgsgröße für die Aktionäre orientiert, wird darüber hinaus ein zusätzlicher Beitrag
zur Förderung der Geschäftsstrategie und zur langfristigen Unternehmensentwicklung
geleistet.

Im Geschäftsjahr 2021 ist die den Aufsichtsratsmitgliedern gewährte und geschuldete
Vergütung vollumfänglich nach Maßgabe des unveränderten Vergütungssystems und § 10
der Satzung erfolgt.

Die jeweiligen Vorjahreswerte der in 2020 gewährten bzw. geschuldeten Vergütung sind
jeweils im Zusammenhang dargestellt. Die entsprechenden, den Aufsichtsratsmitgliedern
in 2020 ausgezahlten Vergütungsbeträge beruhen noch auf den Vergütungsbeträgen vor
der im Rahmen der ordentlichen Hauptversammlung am 8. Juli 2020 beschlossenen Erhöhung
der Aufsichtsratsvergütung.

Angabe der gewährten und geschuldeten Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder

Die nachstehende Tabelle stellt die den Aufsichtsratsmitgliedern im Berichtsjahr (2021)
gewährte und geschuldete feste und variable Vergütung einschließlich des jeweiligen
relativen Anteils nach § 162 AktG dar. Die Auszahlung der Aufsichtsratsvergütung erfolgt
jeweils nach Ablauf des jeweiligen Geschäftsjahres. Es handelt sich somit um die im
Berichtsjahr (2021) ausgezahlte Vergütung für die Aufsichtsratstätigkeit im vorangegangen
Geschäftsjahr 2020. Aufgrund der geänderten rechtlichen Vorgaben war die entsprechende
Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder auch bereits Gegenstand des letztjährigen Vergütungsberichts
für das Geschäftsjahr 2020. Der variable Vergütungsanteil berücksichtigt die auf der
ordentlichen Hauptversammlung 2021 beschlossene Dividendenausschüttung von EUR 0,70
je dividendenberechtigter Stückaktie (insgesamt EUR 56.410.919,60), sodass sich der
oben beschriebene jeweilige maximale Betrag der variablen Vergütung ergibt. Eine Möglichkeit
zur Rückforderung variabler Vergütungsbestandteile ist nicht vorgesehen und dementsprechend
ist auch keine Rückforderung erfolgt.

Individualisierter Ausweis der gewährten und geschuldeten Vergütung (Aufsichtsrat)

 
Feste Vergütung Variable Vergütung Vergütung Ausschussmitgliedschaft Gesamt
Aufsichtsratsmitglied, Position in EUR in % in EUR in % in EUR in % in EUR
Prof. Dr. Gerhard Schmidt
(Vorsitzender)
100.000,00 47,6 100.000,00 47,6 10.000,00 4,8 210.000,00
Vorjahr (2020) 50.000,00 47,6 50.000,00 47,6 5.000,00 4,8 105.000,00
Klaus-Jürgen Sontowski
(stellv. Vorsitzender)
75.000,00 50,0 75.000,00 50,0 0,00 0,0 150.000,00
Vorjahr (2020) 37.500,00 50,0 37.500,00 50,0 0,00 0,0 75.000,00
Michael Zahn1
(stellv. Vorsitzender)
24.246,58 50,0 24.246,58 50,0 0,00 0,0 48.493,16
Vorjahr (2020)
Prof. Dr. Ulrich Reuter 50.000,00 41,7 50.000,00 41,7 20.000,00 16,6 120.000,00
Vorjahr (2020) 25.000,00 41,7 25.000,00 41,7 10.000,00 16,6 60.000,00
Eberhard Vetter 50.000,00 50,0 50.000,00 50,0 0,00 0,0 100.000,00
Vorjahr (2020) 25.000,00 50,0 25.000,00 50,0 0,00 0,0 50.000,00
René Zahnd 50.000,00 49,7 50.000,00 49,7 655,75 0,6 100.655,75
Vorjahr (2020) 15.410,96 50,0 15.410,96 50,0 0,00 0,0 30.821,92
Dr. Anton Wiegers 25.819,67 45,5 25.819,67 45,5 5.163,93 9,0 56.803,27
Vorjahr (2020)2 25.000,00 45,5 25.000,00 45,5 5.000,00 9,0 55.000,00
Gesamt 375.066,25 47,7 375.066,25 47,7 35.819,68 4,6 785.952,18
Vorjahr (2020)3 177.910,96 47,3 177.910,96 47,3 20.000,00 5,4 375.821,92

1 Seit 08.07.2020

2 Bis 07.07.2020

3 Bereinigter Vorjahreswert (Angabe der Gesamtbeträge für diejenigen Aufsichtsratsmitglieder,
denen im Berichtsjahr (2021) eine Vergütung gewährt bzw. geschuldet wurde)

An die Rechtsanwaltskanzlei Weil, Gotshal & Manges LLP, an der der Aufsichtsratsvorsitzende
Prof. Dr. Gerhard Schmidt als Partner beteiligt ist, wurden 149 TEUR (Vorjahr: 33
TEUR) an Vergütungen für bezogene Leistungen gezahlt. Der Aufsichtsrat hatte der Mandatierung
unter Enthaltung des Aufsichtsratsvorsitzenden zugestimmt. Die im Geschäftsjahr 2021
vergüteten Leistungen betrafen gesellschafts- und arbeitsrechtliche Fragestellungen
im Zusammenhang mit der Optimierung des Mitarbeitervergütungssystems.

Vergleichende Darstellung der Vergütungs- und Ertragsentwicklung

Die folgende vergleichende Darstellung stellt die prozentuale jährliche Veränderung
der an Vorstands- und Aufsichtsratsmitglieder gewährten und geschuldeten Vergütung,
der Ertragsentwicklung der DIC Asset AG (Konzern- und Einzelabschluss) und der Vergütung
der Arbeitnehmer auf Vollzeitäquivalenzbasis dar. Für Letztere werden die durchschnittlichen
Löhne und Gehälter der Gesamtbelegschaft der DIC Asset AG und ihrer Konzerngesellschaften
in Deutschland verglichen. Dargestellt sind die jeweiligen Veränderungen für die zurückliegenden
fünf Geschäftsjahre gegenüber dem jeweils vorangegangenen Geschäftsjahr (ausgenommen
die Entwicklung der Vergütung der Arbeitnehmer, die im Einklang mit den gesetzlichen
Vorgaben (§ 26j Abs. 2 Satz 2 EGAktG) zum ersten Mal und damit nur für das abgelaufene
Geschäftsjahr 2021 gegenüber dem Geschäftsjahr 2020 dargestellt ist). Für die gewährte
bzw. geschuldete Vergütung der Organmitglieder gelten die Begriffe des § 162 Abs.
1 Satz 1 AktG, sodass die im jeweiligen Geschäftsjahr zugeflossene bzw. fällig gewordene
Vergütung berücksichtigt wird. Hinsichtlich der Vergütung der Vorstandsmitglieder
können sich auch aufgrund der nur nach Ablauf der jeweiligen Vesting-Period zufließenden
Beträge aus den nicht jährlich gewährten LTI-Optionen auf virtuelle Aktien deutlichere
Schwankungen ergeben.

Vergleichende Darstellung der Vergütungs- und Ertragsentwicklung für die Mitglieder
des Vorstands und des Aufsichtsrats

 
Veränderung

2021 ggü. 2020

(in %)

Veränderung

2020 ggü. 2019

(in %)

Veränderung

2019 ggü. 2018

(in %)

Veränderung

2018 ggü. 2017

(in %)

Veränderung

2017 ggü. 2016

(in %)

Vorstandsmitglieder
Sonja Wärntges 41 24 30 -7 38
Johannes von Mutius 35 17 26 -2 43
Patrick Weiden1 10
Christian Bock1 189
Mitglieder des Aufsichtsrats
Prof. Dr. Gerhard Schmidt
(Vorsitzender)
100 0 0 0 81
Klaus-Jürgen Sontowski
(stellv. Vorsitzender)
100 0 0 0 80
Michael Zahn1
(stellv. Vorsitzender)
100
Prof. Dr. Ulrich Reuter 100 2 7 0 296
Eberhard Vetter2 100 33 100
René Zahnd3 227 100
Dr. Anton Wiegers4 3 2 8 0 260
Ertragslage (prozentuale Veränderung)
FFO 10 2 40 13 28
Jahresüberschuss 6 11 55 -23 55
Arbeitnehmer (prozentuale Veränderung)
Durchschnittslohn 5

1 Unterjähriger Eintritt in 2020

2 Unterjähriger Eintritt in 2018

3 Unterjähriger Eintritt in 2019

4 Mitglied des Aufsichtsrats bis 07.07.2020

Vermerk des unabhängigen Wirtschaftsprüfers über die Prüfung des Vergütungsberichts
nach § 162 Abs. 3 AktG

An die DIC Asset AG, Frankfurt am Main

Prüfungsurteil

Wir haben den Vergütungsbericht der DIC Asset AG für das Geschäftsjahr vom 1. Januar
2021 bis zum 31. Dezember 2021 daraufhin formell geprüft, ob die Angaben nach § 162
Abs. 1 und 2 AktG im Vergütungsbericht gemacht wurden. In Einklang mit § 162 Abs.
3 AktG haben wir den Vergütungsbericht nicht inhaltlich geprüft.

Nach unserer Beurteilung sind im beigefügten Vergütungsbericht in allen wesentlichen
Belangen die Angaben nach § 162 Abs. 1 und 2 AktG gemacht worden. Unser Prüfungsurteil
erstreckt sich nicht auf den Inhalt des Vergütungsberichts.

Grundlage für das Prüfungsurteil

Wir haben unsere Prüfung des Vergütungsberichts in Übereinstimmung mit § 162 Abs.
3 AktG unter Beachtung des IDW Prüfungsstandards: Die Prüfung des Vergütungsberichts nach § 162 Abs. 3 AktG (IDW
PS 870 (08.2021))
durchgeführt. Unsere Verantwortung nach dieser Vorschrift und diesem Standard ist
im Abschnitt „Verantwortung des Wirtschaftsprüfers“ unseres Vermerks weitergehend
beschrieben. Wir haben als Wirtschaftsprüferpraxis die Anforderungen des IDW Qualitätssicherungsstandards: Anforderungen an die Qualitätssicherung in der Wirtschaftsprüferpraxis
(IDW QS 1)
angewendet. Die Berufspflichten gemäß der Wirtschaftsprüferordnung und der Berufssatzung
für Wirtschaftsprüfer einschließlich der Anforderungen an die Unabhängigkeit haben
wir eingehalten.

Verantwortung des Vorstands und des Aufsichtsrats

Der Vorstand und der Aufsichtsrat sind verantwortlich für die Aufstellung des Vergütungsberichts,
einschließlich der dazugehörigen Angaben, der den Anforderungen des § 162 AktG entspricht.
Ferner sind sie verantwortlich für die internen Kontrollen, die sie als notwendig
erachten, um die Aufstellung eines Vergütungsberichts, einschließlich der dazugehörigen
Angaben, zu ermöglichen, der frei von wesentlichen – beabsichtigten oder unbeabsichtigten
– falschen Darstellungen ist.

Verantwortung des Wirtschaftsprüfers

Unsere Zielsetzung ist, hinreichende Sicherheit darüber zu erlangen, ob im Vergütungsbericht
in allen wesentlichen Belangen die Angaben nach § 162 Abs. 1 und 2 AktG gemacht worden
sind, und hierüber ein Prüfungsurteil in einem Vermerk abzugeben.

Wir haben unsere Prüfung so geplant und durchgeführt, dass wir durch einen Vergleich
der im Vergütungsbericht gemachten Angaben mit den in § 162 Abs. 1 und 2 AktG geforderten
Angaben die formelle Vollständigkeit des Vergütungsberichts feststellen können. In
Einklang mit § 162 Abs. 3 AktG haben wir die inhaltliche Richtigkeit der Angaben,
die inhaltliche Vollständigkeit der einzelnen Angaben oder die angemessene Darstellung
des Vergütungsberichts nicht geprüft.

Umgang mit etwaigen irreführenden Darstellungen

Im Zusammenhang mit unserer Prüfung haben wir die Verantwortung, den Vergütungsbericht
unter Berücksichtigung der Kenntnisse aus der Abschlussprüfung zu lesen und dabei
für Anzeichen aufmerksam zu bleiben, ob der Vergütungsbericht irreführende Darstellungen
in Bezug auf die inhaltliche Richtigkeit der Angaben, die inhaltliche Vollständigkeit
der einzelnen Angaben oder die angemessene Darstellung des Vergütungsberichts enthält.

Falls wir auf Grundlage der von uns durchgeführten Arbeiten zu dem Schluss gelangen,
dass eine solche irreführende Darstellung vorliegt, sind wir verpflichtet, über diese
Tatsache zu berichten. Wir haben in diesem Zusammenhang nichts zu berichten.

Nürnberg, den 8. Februar 2022

Rödl & Partner GmbH
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft
Steuerberatungsgesellschaft

 
Landgraf

Wirtschaftsprüfer

Luce

Wirtschaftsprüfer

 
2.

Lebensläufe der Kandidaten für die Wahlen zum Aufsichtsrat einschließlich der Angaben
gemäß § 125 Abs. 1 Satz 5 AktG und Angaben gemäß Empfehlung C.13 des Deutschen Corporate
Governance Kodex (Tagesordnungspunkt 7)

2.1 Herr Prof. Dr. Gerhard Schmidt

Lebenslauf

Erstmals in den Aufsichtsrat der DIC Asset AG gewählt: 2002

Vorsitzender des Aufsichtsrats der DIC Asset AG seit: 2002

Mitglied des Prüfungsausschusses der DIC Asset AG

Wohnort: Glattbach
Aktuelle Position: Rechtsanwalt, Steuerberater und Partner der Rechtsanwaltssozietät Weil, Gotshal &
Manges LLP

Persönliche Angaben

Geburtsjahr: 1957
Nationalität: deutsch

Beruflicher Werdegang

2002 bis heute Rechtsanwalt/​Managing Partner Weil, Gotshal & Manges LLP, Frankfurt am Main/​München
1994 bis 2001 Rechtsanwalt/​Partner BBLP Beiten Burkhardt Mittl & Wegener, Frankfurt am Main
1987 bis 1993 Rechtsanwalt/​Partner Gleiss & Partner, Frankfurt am Main
1985 bis 1987 Rechtsanwalt bei Peat Marwick Mitchell & Co. OHG, Frankfurt am Main

Ausbildung

Studium der Rechtswissenschaften an den Universitäten Erlangen-Nürnberg, Lausanne
und Straßburg (Juristisches Staatsexamen 1982; Dr. jur. 1984)
Studium der Betriebswirtschaft (M.B.A. 1984) am Institut Européen d’Administration
des Affaires (INSEAD), Fontainebleau, Frankreich
Zulassung als Rechtsanwalt 1986 sowie als Steuerberater 1988

Mandatsangaben nach § 125 Abs. 1 Satz 5 AktG

Mitgliedschaft in anderen gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten:

TTL Beteiligungs- und Grundbesitz-AG, München (Vorsitzender des Aufsichtsrats) *

Deutsche Immobilien Chancen AG & Co. Kommanditgesellschaft auf Aktien, Frankfurt am
Main
(Vorsitzender des Aufsichtsrats)*

Deutsche Immobilien Chancen Beteiligungs AG, Frankfurt am Main, (Vorsitzender des
Aufsichtsrats)*

DICP Erste Family Office Beteiligungsgesellschaft mbH & Co. KGaA, München (Vorsitzender
des Aufsichtsrats)*

DICP Asset Management Beteiligungsgesellschaft mbH & Co. KGaA, München (Vorsitzender
des Aufsichtsrats)*

* Konzernmandate im Sinne des § 100 Abs. 2 Satz 2 AktG

Mitgliedschaft in vergleichbaren in- und ausländischen Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen:

DICP Capital SE, München (Vorsitzender des Verwaltungsrats/​Geschäftsführender Direktor)

Angaben gemäß Empfehlung C.13 des Deutschen Corporate Governance Kodex (DCGK):

Herrn Prof. Dr. Gerhard Schmidt werden derzeit rund 34,77% der Stimmrechte an der
Gesellschaft nach § 34 WpHG zugerechnet, die u.a. von der Deutsche Immobilien Chancen
AG & Co. Kommanditgesellschaft auf Aktien, der TTL Real Estate GmbH und der DIC Opportunistic
GmbH gehalten werden. Die Zurechnung an Herrn Prof. Schmidt erfolgt neben den vorgenannten
Gesellschaften über weitere Tochterunternehmen von Herrn Prof. Schmidt; Herr Prof.
Schmidt gehört verschiedenen Organen seiner Tochterunternehmen jeweils in unterschiedlichen
Funktionen an.

Zwischen einigen dieser Gesellschaften und der DIC Asset AG und deren Konzernunternehmen
bestehen geschäftliche Beziehungen (insbesondere in Form von Dienstleistungsvereinbarungen,
Joint-Venture-Immobilieninvestitionen und Darlehensbeziehungen). Sämtliche dieser
Geschäftsbeziehungen sind im Kapitel „Angaben zu Beziehungen zu nahestehenden Unternehmen
und Personen“ im Anhang zum Konzernabschluss zum 31. Dezember 2021 (Seiten 208 ff.
des Geschäftsberichts für das Geschäftsjahr 2021) beschrieben.

Zu dem Mitglied des Aufsichtsrats Herrn Klaus-Jürgen Sontowski unterhält Herr Prof.
Schmidt geschäftliche Beziehungen; nach dem Ende der Amtszeit von Herrn Sontowski
mit Ablauf der Hauptversammlung am 24. März 2022 werden keine geschäftlichen Beziehungen
zu anderen Organmitgliedern der DIC Asset AG mehr bestehen.

Herr Prof. Schmidt ist Partner der Rechtsanwaltssozietät Weil, Gotshal & Manges LLP,
von der die Gesellschaft einzelfallbezogen und vorbehaltlich der Zustimmung des Aufsichtsrats
anwaltliche Beratungsleistungen bezieht.

2.2 Herr Eberhard Vetter

Lebenslauf

Erstmals in den Aufsichtsrat der DIC Asset AG gewählt: 2018

Wohnort: Nauheim
Aktuelle Position: Leiter Kapitalanlagen der RAG-Stiftung
Mitglied des Verwaltungsrats der RSBG SE

Persönliche Angaben

Geburtsjahr: 1962
Nationalität: deutsch

Beruflicher Werdegang

2008 bis heute RAG-Stiftung, Essen
Leiter Kapitalanlagen
2014 bis 2019 RAG-Stiftung Beteiligungsgesellschaft mbH
Geschäftsführer
2019 bis 2021 Geschäftsführender Direktor der RSBG SE
2021 bis heute Mitglied des Verwaltungsrats der RSBG SE

Ausbildung

1989 Magister Artium, Kath. Theologie, Germanistik
1996 REFA Controlling
Weiterbildungen zu Kapitalanlagen und Risikocontrolling

Mandatsangaben nach § 125 Abs. 1 Satz 5 AktG

Mitgliedschaft in anderen gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten:

Scope SE & Co. KGaA, Berlin (Mitglied des Aufsichtsrats)

Mitgliedschaft in vergleichbaren in- und ausländischen Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen:

KINEO Finance AG, Basel, Schweiz (Mitglied des Verwaltungsrats)

Vertical Topco S.à.r.l, Luxemburg (Mitglied des Aufsichtsrats)

HQ Capital (Deutschland) GmbH, Bad Homburg (Mitglied des Beirats)

RSBG SE, Essen (Mitglied des Verwaltungsrats)

Angaben gemäß Empfehlung C.13 des Deutschen Corporate Governance Kodex (DCGK):

Herr Eberhard Vetter ist Leiter Kapitalanlagen der RAG-Stiftung, die zuletzt nach
§ 21 WpHG (jetzt § 33 WpHG) einen Stimmrechtsanteil an der DIC Asset AG von 10,01%
gemeldet hat.

Der zur Wahl in den Aufsichtsrat vorgeschlagene Kandidat Herr Eberhard Vetter ist
nach Einschätzung des Aufsichtsrats als unabhängig im Sinne der Empfehlung C.6 des
DCGK anzusehen.

2.3 Frau Dr. Angela Geerling

Lebenslauf

Wohnort: München
Aktuelle Position: Senior Asset Manager, Schroders Real Estate Asset Management GmbH

Persönliche Angaben

Geburtsjahr: 1970
Nationalität: deutsch

Beruflicher Werdegang

2019 bis heute Schroders Real Estate Asset Management GmbH, München
Senior Asset Manager gewerbliche Immobilien
2009 bis 2019 BLUE Asset Management GmbH, München
Senior Asset Manager und Legal Counsel, gewerbliche Immobilien
2005 bis 2009 Babcock & Brown GmbH, München
Legal Counsel im Bereich Commercial Real Estate Transaktionen
2001 bis 2004 Clifford Chance, Frankfurt
Bereich Immobilienrecht
1998 bis 2001 Pünder, Volhard, Weber & Axster, Berlin und New York
Bereich Immobilienrecht, Leasing

Ausbildung

1998 2. juristisches Staatsexamen, Kammergericht Berlin
1995 Promotion Dr. iur. zum Thema Factoring, Universität Heidelberg
1994 1. juristisches Staatsexamen, Ruprecht-Karls-Universität Heidelberg

Mandatsangaben nach § 125 Abs. 1 Satz 5 AktG

Mitgliedschaft in anderen gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten:

Keine

Mitgliedschaft in vergleichbaren in- und ausländischen Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen:

EKF Finanz Frankfurt GmbH, Hofheim Wallau (Mitglied des Aufsichtsrats)

Angaben gemäß Empfehlung C.13 des Deutschen Corporate Governance Kodex (DCGK):

Die zur Wahl in den Aufsichtsrat vorgeschlagene Kandidatin Frau Dr. Angela Geerling
unterhält keine persönlichen oder geschäftlichen Beziehungen zur Gesellschaft, deren
Konzernunternehmen, den Organen der Gesellschaft und wesentlich an der Gesellschaft
beteiligten Aktionären.

Sie ist nach Einschätzung des Aufsichtsrats als unabhängig im Sinne der Empfehlung
C.6 des DCGK anzusehen.

3.

Schriftlicher Bericht des Vorstands gemäß §§ 203 Abs. 2 Satz 2, 186 Abs. 4 Satz 2
AktG zu Punkt 8 der Tagesordnung über die Gründe für die Ermächtigung des Vorstands,
das Bezugsrecht der Aktionäre bei der Ausnutzung des Genehmigten Kapitals 2022 auszuschließen

Die durch die Hauptversammlung am 24. März 2021 beschlossene Ermächtigung des Vorstands,
mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Grundkapital der Gesellschaft durch Ausgabe neuer,
auf den Namen lautender Stückaktien gegen Bar- und/​oder Sacheinlage um bis zu EUR
16.117.405,00 zu erhöhen (Genehmigtes Kapital 2021), soll aufgehoben und erneuert
werden.

Vor Wirksamwerden der Aufhebung des Genehmigten Kapitals 2021 und Wirksamwerden des
neuen Genehmigten Kapitals 2022 ist beabsichtigt, das bestehende Genehmigte Kapital
2021 noch in dem Umfang unter Gewährung eines Bezugsrechts an die Aktionäre auszunutzen,
in dem es zur Gewährung einer Aktiendividende nach Maßgabe des zu Tagesordnungspunkt
2 zu fassenden Beschlusses benötigt wird.

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen der Hauptversammlung zu Tagesordnungspunkt 8 die
Schaffung eines neuen Genehmigten Kapitals 2022 in § 5 der Satzung von bis zu EUR
16.372.232,00, entsprechend rund 20% des derzeitigen Grundkapitals, vor.

Das neue Genehmigte Kapital 2022 soll aus Gründen der Flexibilität dabei sowohl für
Bar- als auch für Sachkapitalerhöhungen ausgenutzt werden können. Bei Kapitalerhöhungen
aus dem Genehmigten Kapital 2022 haben die Aktionäre der Gesellschaft grundsätzlich
ein Bezugsrecht. Die Aktien können auch von einem oder mehreren durch den Vorstand
bestimmten Kreditinstituten oder Unternehmen im Sinne von § 186 Abs. 5 Satz 1 AktG
mit der Verpflichtung übernommen werden, sie den Aktionären zum Bezug anzubieten (sog.
mittelbares Bezugsrecht).

Der Vorstand soll jedoch auch ermächtigt werden, mit Zustimmung des Aufsichtsrats
das Bezugsrecht der Aktionäre auszuschließen,

um Spitzenbeträge vom Bezugsrecht der Aktionäre auszunehmen;

wenn die neuen Aktien gegen Bareinlage ausgegeben werden und der Ausgabepreis der
neuen Aktien den Börsenpreis der im Wesentlichen gleich ausgestatteten bereits börsennotierten
Aktien nicht wesentlich unterschreitet. Die Anzahl der in dieser Weise unter Ausschluss
des Bezugsrechts ausgegebenen Aktien darf 10% des Grundkapitals nicht überschreiten,
und zwar weder im Zeitpunkt des Wirksamwerdens noch im Zeitpunkt der Ausübung dieser
Ermächtigung. Auf die Höchstgrenze von 10% des Grundkapitals sind andere Aktien anzurechnen,
die während der Laufzeit dieser Ermächtigung unter Ausschluss des Bezugsrechts in
direkter oder entsprechender Anwendung des § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegeben oder
veräußert werden. Ebenfalls anzurechnen sind Aktien, die zur Bedienung von Options-
und/​oder Wandlungsrechten bzw. -pflichten aus Options- und/​oder Wandelschuldverschreibungen
und/​oder -genussrechten auszugeben sind, sofern diese Schuldverschreibungen oder Genussrechte
während der Laufzeit dieser Ermächtigung unter Ausschluss des Bezugsrechts in entsprechender
Anwendung des § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegeben werden;

wenn die Kapitalerhöhung gegen Sacheinlage, insbesondere zum Zwecke des Erwerbs von
Unternehmen, Unternehmensteilen, Beteiligungen an Unternehmen oder von sonstigen mit
einem Akquisitionsvorhaben in Zusammenhang stehenden Vermögensgegenständen oder im
Rahmen von Unternehmenszusammenschlüssen erfolgt oder

soweit es erforderlich ist, um Inhabern bzw. Gläubigern von Options- und/​oder Wandelschuldverschreibungen
mit Options- bzw. Wandlungsrechten oder Options- bzw. Wandlungspflichten, die zuvor
von der Gesellschaft oder Gesellschaften ausgegeben wurden, an denen die Gesellschaft
unmittelbar oder mittelbar zu 100% beteiligt ist, ein Bezugsrecht auf Schuldverschreibungen
in dem Umfang zu gewähren, wie es ihnen nach Ausübung der Options- bzw. Wandlungsrechte
bzw. nach Erfüllung von Options- bzw. Wandlungspflichten zustehen würde.

Zu dieser Ermächtigung, das Bezugsrecht der Aktionäre mit Zustimmung des Aufsichtsrats
auszuschließen, erstattet der Vorstand folgenden Bericht nach §§ 203 Abs. 2 Satz 2,
186 Abs. 4 Satz 2 AktG:

Das Bezugsrecht soll zunächst für Spitzenbeträge ausgeschlossen werden können. Diese
Ermächtigung dient dazu, dass im Hinblick auf den Betrag der jeweiligen Kapitalerhöhung
ein praktikables Bezugsverhältnis dargestellt werden kann. Ohne den Ausschluss des
Bezugsrechts hinsichtlich des Spitzenbetrags würde insbesondere bei einer Kapitalerhöhung
um runde Beträge die technische Durchführung der Kapitalerhöhung erheblich erschwert.
Die als freie Spitzen vom Bezugsrecht der Aktionäre ausgeschlossenen neuen Aktien
werden entweder durch den Verkauf über die Börse oder in sonstiger Weise bestmöglich
durch die Gesellschaft verwertet. Vorstand und Aufsichtsrat halten aus diesen Gründen
die Ermächtigung zum Bezugsrechtsausschluss für sachgerecht.

Das Bezugsrecht soll ferner ausgeschlossen werden können, wenn die neuen Aktien nach
§§ 203 Abs. 1, 186 Abs. 3 Satz 4 AktG gegen Bareinlage zu einem Betrag ausgegeben
werden, der den Börsenpreis nicht wesentlich unterschreitet, und wenn der auf die
ausgegebenen Aktien insgesamt entfallende anteilige Betrag des Grundkapitals 10% des
Grundkapitals nicht überschreitet, und zwar weder im Zeitpunkt des Wirksamwerdens
noch im Zeitpunkt der Ausübung der Ermächtigung. Die Ermächtigung versetzt die Gesellschaft
in die Lage, auch kurzfristig einen Kapitalbedarf zu decken und auf diese Weise Marktchancen
schnell und flexibel zu nutzen. Der Ausschluss des Bezugsrechts ermöglicht ein sehr
schnelles Agieren ohne die sowohl kosten- als auch zeitintensivere Durchführung des
Bezugsrechtsverfahrens und ermöglicht eine Platzierung nahe am Börsenkurs, d.h. ohne
den bei Bezugsemissionen üblichen Abschlag. Die Gesellschaft wird zudem in die Lage
versetzt, mit derartigen Kapitalerhöhungen neue Investoren im In- und Ausland zu gewinnen.
Bei Ausnutzung der Ermächtigung wird der Vorstand – mit Zustimmung des Aufsichtsrats
– den Abschlag auf den Börsenpreis so niedrig bemessen, wie dies nach den zum Zeitpunkt
der endgültigen Festlegung des Ausgabepreises vorherrschenden Marktbedingungen möglich
ist. Der Abschlag auf den Börsenpreis wird keinesfalls mehr als 5% des Börsenpreises
betragen.

Der Umfang der Barkapitalerhöhung unter Ausschluss des Bezugsrechts nach § 186 Abs.
3 Satz 4 AktG ist zudem begrenzt auf 10% des Grundkapitals bei Wirksamwerden der Ermächtigung
bzw., sofern dieser Betrag niedriger sein sollte, bei Ausübung der Ermächtigung zum
Bezugsrechtsausschluss. In diese 10%-Grenze sind diejenigen Aktien einzurechnen, die
während der Laufzeit der Ermächtigung unter Bezugsrechtsausschluss in unmittelbarer
oder entsprechender Anwendung von § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegeben oder veräußert
worden sind, z.B. eigene Aktien. Ebenfalls anzurechnen sind Aktien, die zur Bedienung
von Options- und/​oder Wandlungsrechten bzw. Wandlungs- und/​oder Optionspflichten aus
Wandel- oder Optionsschuldverschreibungen bzw. -genussrechten auszugeben sind, sofern
diese Schuldverschreibungen oder Genussrechte während der Laufzeit der Ermächtigung
unter Ausschluss des Bezugsrechts in entsprechender Anwendung des § 186 Abs. 3 Satz
4 AktG ausgegeben worden sind. Mit dieser Begrenzung wird dem Bedürfnis der Aktionäre
nach Verwässerungsschutz für ihren Anteilsbesitz Rechnung getragen. Da die neuen Aktien
nahe am Börsenkurs platziert werden, kann jeder Aktionär zur Aufrechterhaltung seiner
Beteiligungsquote Aktien zu annähernd gleichen Bedingungen am Markt erwerben.

Es soll darüber hinaus die Möglichkeit bestehen, das Bezugsrecht der Aktionäre auszuschließen,
sofern die Kapitalerhöhung gegen Sacheinlage, insbesondere zum Zwecke des Erwerbs
von Unternehmen, Unternehmensteilen, Beteiligungen an Unternehmen oder von sonstigen
mit einem Akquisitionsvorhaben in Zusammenhang stehenden Vermögensgegenständen oder
im Rahmen von Unternehmenszusammenschlüssen erfolgt. Hierdurch wird der Gesellschaft
der notwendige Handlungsspielraum eingeräumt, um sich bietende Gelegenheiten zum Erwerb
von anderen Unternehmen, Unternehmensbeteiligungen oder von Teilen von Unternehmen
sowie zu Unternehmenszusammenschlüssen, aber auch zum Erwerb anderer für das Unternehmen
wesentlicher sonstiger Vermögensgegenstände, die mit einem Akquisitionsvorhaben in
Zusammenhang stehen, schnell, flexibel und liquiditätsschonend zur Verbesserung ihrer
Wettbewerbsposition und der Stärkung ihrer Ertragskraft ausnutzen zu können. Im Rahmen
entsprechender Transaktionen müssen oftmals sehr hohe Gegenleistungen erbracht werden,
die nicht mehr in Geld geleistet werden sollen oder können. Zum Teil verlangen auch
die Inhaber attraktiver Unternehmen oder anderer attraktiver Akquisitionsobjekte von
sich aus als Gegenleistung Aktien des Käufers. Damit die Gesellschaft auch solche
Unternehmen oder andere Akquisitionsobjekte erwerben kann, muss es ihr möglich sein,
Aktien als Gegenleistung anzubieten. Da ein solcher Erwerb zumeist kurzfristig erfolgt,
kann er im Regelfall nicht von der grundsätzlich nur einmal jährlich stattfindenden
Hauptversammlung beschlossen werden. Dies erfordert die Schaffung eines genehmigten
Kapitals, auf das der Vorstand – mit Zustimmung des Aufsichtsrats – schnell zugreifen
kann. In einem solchen Fall stellt der Vorstand bei der Festlegung der Bewertungsrelationen
sicher, dass die Interessen der Aktionäre angemessen gewahrt bleiben. Dabei berücksichtigt
der Vorstand den Börsenkurs der Aktie der Gesellschaft. Der Vorstand wird von dieser
Ermächtigung nur Gebrauch machen, wenn der Bezugsrechtsausschluss im Einzelfall im
wohlverstandenen Interesse der Gesellschaft liegt. Konkrete Erwerbsvorhaben, für die
von der mit der vorgeschlagenen Ermächtigung eingeräumten Möglichkeit zu Sachkapitalerhöhungen
unter Bezugsrechtsausschluss Gebrauch gemacht werden soll, bestehen derzeit nicht.

Schließlich soll das Bezugsrecht ausgeschlossen werden können, soweit es erforderlich
ist, um den Inhabern oder Gläubigern von Options- und/​oder Wandelschuldverschreibungen,
die von der Gesellschaft oder Konzerngesellschaften, an denen die Gesellschaft unmittelbar
oder mittelbar zu 100% beteiligt ist, bei Ausnutzung des genehmigten Kapitals ausgegeben
worden sind, ein Bezugsrecht auf neue Aktien zu geben, wie es ihnen nach Ausübung
des Options- bzw. Wandlungsrechts bzw. nach Erfüllung einer Wandlungs- und/​oder Optionspflicht
aus diesen Schuldverschreibungen zustehen würde. Zur leichteren Platzierbarkeit von
Schuldverschreibungen am Kapitalmarkt enthalten die entsprechenden Options- oder Anleihebedingungen
in der Regel einen Verwässerungsschutz. Eine Möglichkeit des Verwässerungsschutzes
besteht darin, dass den Inhabern oder Gläubigern der Schuldverschreibungen bei nachfolgenden
Aktienemissionen ein Bezugsrecht auf neue Aktien eingeräumt wird, wie es Aktionären
zusteht. Sie werden damit so gestellt, als seien sie bereits Aktionäre. Um die Schuldverschreibungen
mit einem solchen Verwässerungsschutz ausstatten zu können, muss das Bezugsrecht der
Aktionäre auf die neuen Aktien ausgeschlossen werden. Dies dient der erleichterten
Platzierung der Schuldverschreibungen und damit den Interessen der Aktionäre an einer
optimalen Finanzstruktur der Gesellschaft.

Alternativ könnte zum Zweck des Verwässerungsschutzes lediglich der Options- oder
Wandlungspreis herabgesetzt werden, soweit die Options- oder Anleihebedingungen dies
zulassen. Dies wäre in der Abwicklung für die Gesellschaft jedoch komplizierter und
kostenintensiver. Zudem würde es den Kapitalzufluss aus der Ausübung von Options-
und Wandlungsrechten bzw. Wandlungs- und Optionspflichten mindern. Denkbar wäre es
auch, Schuldverschreibungen ohne Verwässerungsschutz auszugeben. Diese wären jedoch
für den Markt wesentlich unattraktiver.

Vorstand und Aufsichtsrat werden in jedem Einzelfall sorgfältig prüfen, ob sie von
einer der Ermächtigungen zur Kapitalerhöhung unter Ausschluss des Bezugsrechts der
Aktionäre Gebrauch machen werden. Eine Ausnutzung dieser Möglichkeit wird nur dann
erfolgen, wenn dies nach Einschätzung des Vorstands und des Aufsichtsrats im wohlverstandenen
Interesse der Gesellschaft und damit ihrer Aktionäre liegt.

Über die Ausnutzung der Ermächtigung wird der Vorstand in der ordentlichen Hauptversammlung
berichten, die auf eine etwaige Ausgabe von Aktien der Gesellschaft aus dem genehmigten
Kapital unter Bezugsrechtsausschluss folgt.

4.

Schriftlicher Bericht des Vorstands gemäß §§ 221 Abs. 4 Satz 2, 186 Abs. 4 Satz 2
AktG zu Punkt 9 der Tagesordnung über die Gründe für die Ermächtigung des Vorstands,
das Bezugsrecht der Aktionäre bei der Ausgabe von Wandel- und/​oder Optionsschuldverschreibungen
auszuschließen

Die Hauptversammlung der Gesellschaft hat den Vorstand am 8. Juli 2020 unter Punkt
10 der damaligen Tagesordnung zur Ausgabe von Wandel- und/​oder Optionsschuldverschreibungen
im Gesamtnennbetrag von bis zu EUR 500.000.000,00 ermächtigt und zu deren Absicherung
ein Bedingtes Kapital 2020 in Höhe von bis zu EUR 15.814.309,00 beschlossen. Von der
Ermächtigung wurde bisher kein Gebrauch gemacht. Die bestehende Ermächtigung und das
bestehende Bedingte Kapital 2020 sollen aufgehoben und durch eine neue Ermächtigung
und ein neues Bedingtes Kapital 2022 ersetzt werden. Das Bedingte Kapital 2022 soll
ein Volumen von bis zu insgesamt EUR 16.372.232,00, entsprechend rund 20% des derzeitigen
Grundkapitals, haben.

Die Begebung von Schuldverschreibungen kann zusätzlich zu den klassischen Möglichkeiten
der Fremd- und Eigenkapitalaufnahme der Gesellschaft die Möglichkeit bieten, je nach
Marktlage attraktive Finanzierungsalternativen am Kapitalmarkt zu nutzen. Der Gesellschaft
fließt zumeist zinsgünstig Fremdkapital zu, das ihr später unter Umständen als Eigenkapital
erhalten bleibt. Um der Gesellschaft diese Möglichkeit einer zinsgünstigen Fremdfinanzierung
zu erhalten, soll eine neue Ermächtigung zur Ausgabe von Wandel- und/​oder Optionsschuldverschreibungen
geschaffen werden.

Die unter Punkt 9 der Tagesordnung vorgeschlagene Ermächtigung zur Ausgabe von Wandel-
und/​oder Optionsschuldverschreibungen (zusammen auch „Schuldverschreibungen“) im Gesamtnennbetrag
von bis zu EUR 600.000.000,00 sowie zur Schaffung des entsprechenden bedingten Kapitals
von bis zu EUR 16.372.232,00 soll dem Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrats insbesondere
bei Eintritt günstiger Kapitalmarktbedingungen den Weg zu einer im Interesse der Gesellschaft
liegenden flexiblen und zeitnahen Finanzierung eröffnen. Bei vollständiger Ausnutzung
dieser Ermächtigung könnten Schuldverschreibungen begeben werden, die bei Ausgabe
Bezugsrechte auf bis zu rund 20% des derzeitigen Grundkapitals einräumen würden. Die
Ermächtigung ist bis zum 23. März 2027 befristet.

Die ferner vorgesehene Möglichkeit, neben der Einräumung von Wandel- und/​oder Optionsrechten
auch Wandlungs- und/​oder Optionspflichten zu begründen, erweitert den Spielraum für
die Ausgestaltung dieses Finanzierungsinstruments. Die Ermächtigung gibt der Gesellschaft
die erforderliche Flexibilität, die Schuldverschreibungen selbst oder über Konzernunternehmen,
an denen sie unmittelbar oder mittelbar zu 100% beteiligt ist, zu platzieren. Schuldverschreibungen
können außer in Euro auch in anderen gesetzlichen Währungen, wie bspw. eines OECD-Landes,
mit und ohne Laufzeitbegrenzung ausgegeben werden.

Der Wandlungs- bzw. Optionspreis darf einen Mindestausgabebetrag nicht unterschreiten,
dessen Berechnungsgrundlagen genau angegeben sind. Anknüpfungspunkt für die Berechnung
des Wandlungs- bzw. Optionspreises bei Ausübung von Wandlungs- und/​oder Optionsrechten
ist jeweils der Börsenkurs der Aktien der Gesellschaft, der mindestens 80% des zeitnah
zur Ausgabe der Schuldverschreibungen, die mit Wandlungs- bzw. Optionsrechten verbunden
sind, ermittelten Börsenkurses der Namensstückaktien der Gesellschaft entsprechen
muss. In den Fällen einer Wandlungs- oder Optionspflicht, einer Ersetzungsbefugnis
oder eines Andienungsrechts der Emittentin der Schuldverschreibungen zur Lieferung
von Aktien muss der Wandlungs- bzw. Optionspreis der neuen Aktien nach näherer Maßgabe
der Anleihebedingungen mindestens entweder den oben genannten Mindestpreis betragen
oder dem volumengewichteten durchschnittlichen Börsenkurs der Aktien der Gesellschaft
in der XETRA-Schlussauktion (oder einem vergleichbaren Nachfolgesystem) an der Frankfurter
Wertpapierbörse an den zehn Börsentagen vor oder nach dem Tag der Endfälligkeit der
Schuldverschreibungen entsprechen, auch wenn der zuletzt genannte Durchschnittskurs
unterhalb des oben genannten Mindestpreises liegt.

Der Wandlungs- bzw. Optionspreis kann unbeschadet von § 9 Abs. 1 AktG und § 199 Abs.
2 AktG aufgrund einer Verwässerungsschutz- beziehungsweise Anpassungsklausel nach
näherer Bestimmung der der jeweiligen Schuldverschreibung zugrundeliegenden Bedingungen
angepasst werden, wenn etwa die Gesellschaft während der Wandlungs- oder Optionsfrist
ihr Grundkapital unter Einräumung eines Bezugsrechts an ihre Aktionäre erhöht oder
weitere Wandel- oder Optionsschuldverschreibungen begibt bzw. gewährt oder Wandlungs-
oder Optionsrechte garantiert und den Inhabern bzw. Gläubigern schon bestehender Wandlungs-
oder Optionsrechte hierfür kein Bezugsrecht einräumt, wie es ihnen nach Ausübung des
Wandlungs- oder Optionsrechts bzw. der Erfüllung ihrer Wandlungs- oder Optionspflichten
als Aktionär zustehen würde, oder durch eine Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln
das Grundkapital erhöht. Dies gilt entsprechend für den Fall der Kapitalherabsetzung
oder anderer Kapitalmaßnahmen, von Umstrukturierungen, einer Kontrollerlangung durch
Dritte, einer außerordentlichen Dividende oder anderer vergleichbarer Maßnahmen, die
zu einer Verwässerung des Werts der Aktien führen können.

Den Aktionären ist grundsätzlich ein Bezugsrecht zu gewähren. Bei einer Platzierung
über Konzernunternehmen muss die Gesellschaft ebenfalls sicherstellen, dass den Aktionären
der Gesellschaft das gesetzliche Bezugsrecht gewährt wird. Um die Abwicklung zu erleichtern,
ist die Möglichkeit vorgesehen, die Schuldverschreibungen an ein oder mehrere durch
den Vorstand bestimmte Kreditinstitute oder Unternehmen im Sinne von § 186 Abs. 5
AktG mit der Verpflichtung auszugeben, den Aktionären die Schuldverschreibungen entsprechend
ihrem Bezugsrecht zum Bezug anzubieten (sog. mittelbares Bezugsrecht).

Der Vorstand soll jedoch auch ermächtigt werden, mit Zustimmung des Aufsichtsrats
Spitzenbeträge vom Bezugsrecht auszunehmen. Solche Spitzenbeträge können sich aus
dem Betrag des jeweiligen Emissionsvolumens und der Darstellung eines praktikablen
Bezugsverhältnisses ergeben. Ein Ausschluss des Bezugsrechts für Spitzenbeträge erleichtert
in diesen Fällen die Abwicklung der Kapitalmaßnahme. Die vom Bezugsrecht der Aktionäre
ausgeschlossenen freien Spitzen werden entweder durch Verkauf über die Börse oder
in sonstiger Weise bestmöglich für die Gesellschaft verwertet. Durch die Beschränkung
auf Spitzenbeträge erleiden die Aktionäre keine nennenswerte Verwässerung; sie ist
nach Ansicht des Vorstands sachlich gerechtfertigt und angemessen.

Der Vorstand soll ferner ermächtigt werden, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht
auf der gesetzlichen Grundlage des § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG auszuschließen, d.h. wenn
die Schuldverschreibungen gegen Barleistung begeben werden und die Begebung der Schuldverschreibungen
zu einem Preis erfolgt, der den nach anerkannten finanzmathematischen Methoden ermittelten
theoretischen Marktwert der Schuldverschreibungen nicht wesentlich unterschreitet.
Durch diese Möglichkeit des Ausschlusses des Bezugsrechts erhält die Gesellschaft
die Flexibilität, günstige Kapitalmarktsituationen kurzfristig wahrzunehmen und durch
eine marktnahe Festsetzung der Konditionen bessere Bedingungen bei der Festlegung
von Zinssatz und Ausgabepreis der Schuldverschreibungen zu erreichen. Maßgeblich hierfür
ist, dass im Gegensatz zu einer Emission von Schuldverschreibungen mit Bezugsrecht
der Ausgabepreis erst unmittelbar vor der Platzierung festgesetzt werden kann, wodurch
ein erhöhtes Kursänderungsrisiko für den Zeitraum einer Bezugsfrist vermieden werden
kann. Bei Gewährung eines Bezugsrechts müsste dagegen der Bezugspreis bis zum drittletzten
Tag der Bezugsfrist veröffentlicht werden. Angesichts der häufig zu beobachtenden
Volatilität an den Aktienmärkten besteht damit ein Marktrisiko über mehrere Tage,
welches zu Sicherheitsabschlägen bei der Festlegung der Anleihekonditionen führt.
Die Bezugsfrist erschwert es auch, kurzfristig auf günstige Marktverhältnisse zu reagieren.
Insbesondere bei Schuldverschreibungen kommt hinzu, dass bei Gewährung eines Bezugsrechts
wegen der Ungewissheit über seine Ausübung die erfolgreiche Platzierung bei Dritten
gefährdet bzw. mit zusätzlichen Aufwendungen verbunden ist. Indem der Ausgabepreis
der Schuldverschreibungen in diesen Fällen nicht wesentlich unter ihrem nach anerkannten
finanzmathematischen Methoden ermittelten rechnerischen Marktwert festgelegt wird,
soll dem Schutzbedürfnis der Aktionäre hinsichtlich einer wirtschaftlichen Verwässerung
ihres Anteilsbesitzes Rechnung getragen werden. Bei einem Ausgabepreis zum Marktwert
sinkt der Wert des Bezugsrechts praktisch auf Null. Den Aktionären entsteht damit
kein wesentlicher wirtschaftlicher Nachteil durch einen Bezugsrechtsausschluss. Der
Vorstand wird bestrebt sein, einen möglichst hohen Ausgabepreis zu erzielen und den
wirtschaftlichen Unterschied zu dem Preis, zu dem die bisherigen Aktionäre Aktien
über den Markt zukaufen können, möglichst niedrig zu bemessen. Aktionäre, die ihren
Anteil am Grundkapital der Gesellschaft aufrechterhalten möchten, können dies durch
einen Zukauf über den Markt zu annähernd gleichen Konditionen erreichen. Auch eine
relevante Einbuße der Beteiligungsquote scheidet aus Sicht der Aktionäre aus.

Die Ermächtigung zur Ausgabe von Wandel- und/​oder Optionsschuldverschreibungen mit
Wandlungs- bzw. Optionsrechten (auch mit Wandlungs- bzw. Optionspflichten) unter Ausschluss
des Bezugsrechts nach § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ist außerdem volumenmäßig beschränkt:
Die Anzahl der Aktien der Gesellschaft, die zur Bedienung von in dieser Weise während
der Laufzeit dieser Ermächtigung unter Ausschluss des Bezugsrechts ausgegebenen Schuldverschreibungen
oder Genussrechten (sei es auf der Grundlage dieser Ermächtigung oder einer anderen
Ermächtigung) auszugeben sind, darf insgesamt 10% des Grundkapitals nicht überschreiten,
und zwar weder im Zeitpunkt des Wirksamwerdens noch, sofern dieser Betrag niedriger
sein sollte, im Zeitpunkt der Ausnutzung der Ermächtigung. Auf diese 10%-Grenze ist
der anteilige Betrag des Grundkapitals anzurechnen, der auf Aktien entfällt, die während
der Laufzeit dieser Ermächtigung entweder aufgrund einer Ermächtigung des Vorstands
zum Bezugsrechtsausschluss in unmittelbarer bzw. sinngemäßer Anwendung von § 186 Abs.
3 Satz 4 AktG ausgegeben oder als erworbene eigene Aktien in entsprechender Anwendung
des § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG veräußert werden. Durch diese Anrechnung wird sichergestellt,
dass keine Wandel- und/​oder Optionsschuldverschreibungen ausgegeben werden, wenn dies
dazu führen würde, dass insgesamt für mehr als 10% des Grundkapitals das Bezugsrecht
der Aktionäre in unmittelbarer oder mittelbarer Anwendung von § 186 Abs. 3 Satz 4
AktG ausgeschlossen wird. Diese weitergehende Beschränkung liegt im Interesse der
Aktionäre, die bei entsprechenden Kapitalmaßnahmen ihre Beteiligungsquote möglichst
aufrechterhalten wollen; ihr zusätzliches Investment kann sich in diesen Fällen auf
maximal 10% ihres Aktienbesitzes beschränken.

Schließlich soll das Bezugsrecht ausgeschlossen werden können, soweit es erforderlich
ist, um den Inhabern oder Gläubigern von Options- und/​oder Wandelschuldverschreibungen,
die bei Ausnutzung der Ermächtigung von der Gesellschaft oder ihren Konzerngesellschaften
ausgegeben worden sind, ein Bezugsrecht auf Schuldverschreibungen zu geben, wie es
ihnen nach Ausübung des Options- bzw. Wandlungsrechts bzw. nach Erfüllung einer Wandlungs-
oder Optionspflicht als Aktionär zustehen würde. Zur leichteren Platzierbarkeit von
Schuldverschreibungen am Kapitalmarkt enthalten die entsprechenden Options- oder Anleihebedingungen
in der Regel einen Verwässerungsschutz. Eine Möglichkeit des Verwässerungsschutzes
besteht darin, dass den Inhabern oder Gläubigern der Schuldverschreibungen bei nachfolgenden
Emissionen ein Bezugsrecht auf Schuldverschreibungen eingeräumt wird, wie es Aktionären
zusteht. Sie werden damit so gestellt, als seien sie bereits Aktionäre. Um die Schuldverschreibungen
mit einem solchen Verwässerungsschutz ausstatten zu können, muss das Bezugsrecht der
Aktionäre auf die Schuldverschreibungen ausgeschlossen werden. Dies dient der erleichterten
Platzierung der Schuldverschreibungen und damit den Interessen der Aktionäre an einer
optimalen Finanzstruktur der Gesellschaft.

Alternativ könnte zum Zweck des Verwässerungsschutzes lediglich der Options- oder
Wandlungspreis herabgesetzt werden, soweit die Anleihebedingungen dies zulassen. Dies
wäre in der Abwicklung für die Gesellschaft jedoch komplizierter und kostenintensiver.
Zudem würde es den Kapitalzufluss aus der Ausübung von Options- und Wandlungsrechten
mindern. Denkbar wäre es auch, Schuldverschreibungen ohne Verwässerungsschutz auszugeben.
Diese wären jedoch für den Markt wesentlich unattraktiver.

Vorstand und Aufsichtsrat werden in jedem Einzelfall sorgfältig prüfen, ob sie von
einer der Ermächtigungen zur Ausgabe von Schuldverschreibungen unter Ausschluss des
Bezugsrechts der Aktionäre Gebrauch machen werden. Eine Ausnutzung dieser Möglichkeit
wird nur dann erfolgen, wenn dies nach Einschätzung des Vorstands und des Aufsichtsrats
im wohlverstandenen Interesse der Gesellschaft und damit ihrer Aktionäre liegt.

Der Vorstand wird die jeweils nächste ordentliche Hauptversammlung über eine Ausnutzung
der vorstehenden Ermächtigungen zum Bezugsrechtsausschluss unterrichten.

5.

Schriftlicher Bericht des Vorstands gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 8 Satz 5 AktG i.V.m. § 186
Abs. 4 Satz 2 AktG zu Punkt 10 der Tagesordnung über die Gründe für die Ermächtigung
des Vorstands, das Andienungsrecht der Aktionäre bei dem Erwerb und das Bezugsrecht
der Aktionäre bei der Verwendung eigener Aktien auszuschließen

Das Aktiengesetz bietet in seinem § 71 Abs. 1 Nr. 8 die Möglichkeit, aufgrund einer
Ermächtigung der Hauptversammlung eigene Aktien bis zu insgesamt 10% des Grundkapitals
zu erwerben.

Zum Erwerb eigener Aktien bedarf die Gesellschaft, soweit der Erwerb nicht ausdrücklich
gesetzlich zugelassen ist, gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG einer besonderen Ermächtigung
durch die Hauptversammlung. Die zuletzt von der Hauptversammlung am 24. März 2021
erteilte Ermächtigung zum Erwerb eigener Aktien soll erneuert und auf 10% des mittlerweile
erhöhten Grundkapitals erweitert werden.

Der Beschlussvorschlag zu Punkt 10 der Tagesordnung sieht vor, den Vorstand mit vorheriger
Zustimmung des Aufsichtsrats zum Erwerb eigener Aktien zu ermächtigen, die maximal
10% des zum Zeitpunkt der Beschlussfassung oder – falls dieser Wert geringer ist –
des zum Zeitpunkt der Ausübung der Ermächtigung bestehenden Grundkapitals ausmachen
dürfen. Dabei hat der Erwerb über die Börse, aufgrund eines an alle Aktionäre gerichteten
öffentlichen Kaufangebots oder aufgrund einer an alle Aktionäre gerichteten öffentlichen
Aufforderung zur Abgabe von Verkaufsangeboten zu erfolgen. Der aktienrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz
ist jeweils zu beachten. Bei der an alle Aktionäre gerichteten öffentlichen Aufforderung
zur Abgabe von Verkaufsangeboten können die Adressaten dieser Aufforderung entscheiden,
wie viele Aktien sie der Gesellschaft zu welchem Preis (bei Festlegung einer Preisspanne)
anbieten möchten.

Erfolgt der Erwerb mittels eines an alle Aktionäre gerichteten öffentlichen Kaufangebots
bzw. mittels einer öffentlichen Aufforderung zur Abgabe von Verkaufsangeboten, kann
das Volumen des Angebots bzw. der Aufforderung zur Abgabe von Verkaufsangeboten begrenzt
werden. Dabei kann es dazu kommen, dass die von den Aktionären angebotene Menge an
Aktien der Gesellschaft die von der Gesellschaft nachgefragte Menge an Aktien übersteigt.
In diesem Fall muss eine Zuteilung nach Quoten erfolgen. Hierbei soll es möglich sein,
eine Repartierung nach dem Verhältnis der jeweils gezeichneten bzw. angebotenen Aktien
(Andienungsquoten) statt nach Beteiligungsquoten vorzunehmen, weil sich das Erwerbsverfahren
so in einem wirtschaftlich vernünftigen Rahmen technisch besser abwickeln lässt. Außerdem
soll es möglich sein, eine bevorrechtigte Annahme geringer Stückzahlen bis zu 100
Stück angedienter Aktien je Aktionär vorzusehen. Diese Möglichkeit dient dazu, gebrochene
Beträge bei der Festlegung der zu erwerbenden Quoten und kleine Restbestände zu vermeiden
und damit die technische Abwicklung des Aktienrückkaufs zu erleichtern. Auch eine
faktische Beeinträchtigung von Kleinaktionären kann so vermieden werden. Schließlich
soll eine Rundung nach kaufmännischen Grundsätzen zur Vermeidung rechnerischer Bruchteile
von Aktien vorgesehen werden können. Insoweit können die Erwerbsquote und die Anzahl
der von einzelnen andienenden Aktionären zu erwerbenden Aktien so gerundet werden,
wie es erforderlich ist, um den Erwerb ganzer Aktien abwicklungstechnisch darzustellen.
Vorstand und Aufsichtsrat halten den hierin liegenden Ausschluss eines etwaigen weitergehenden
Andienungsrechts der Aktionäre für sachlich gerechtfertigt.

Der jeweils gebotene Preis bzw. die Grenzwerte der von der Gesellschaft festgelegten
Kaufpreisspanne je Aktie (ohne Erwerbsnebenkosten) dürfen den Durchschnitt der Schlusskurse
der Aktien der Gesellschaft im Xetra-Handelssystem (oder einem vergleichbaren Nachfolgesystem)
an der Frankfurter Wertpapierbörse an den letzten fünf Börsenhandelstagen vor dem
Tag der öffentlichen Ankündigung des Angebots bzw. der öffentlichen Aufforderung zur
Abgabe von Verkaufsangeboten um nicht mehr als 10% über- oder unterschreiten. Ergeben
sich nach der Veröffentlichung eines an alle Aktionäre gerichteten öffentlichen Angebots
bzw. einer an alle Aktionäre gerichteten öffentlichen Aufforderung zur Abgabe von
Verkaufsangeboten erhebliche Abweichungen des maßgeblichen Kurses, so kann das Kaufangebot
bzw. die Aufforderung zur Abgabe von Verkaufsangeboten angepasst werden. In diesem
Fall wird auf den Durchschnittskurs der fünf Börsenhandelstage vor der öffentlichen
Ankündigung der Anpassung abgestellt. Das an alle Aktionäre gerichtete Kaufangebot
bzw. die an alle Aktionäre gerichtete Aufforderung zur Abgabe von Verkaufsangeboten
kann weitere Bedingungen vorsehen.

Die außerdem vorgeschlagene Möglichkeit der Veräußerung bzw. Verwendung eigener Aktien
dient der vereinfachten Mittelbeschaffung. Gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 8 Satz 5 AktG kann
die Hauptversammlung den Vorstand auch zu einer anderen Form der Veräußerung als über
die Börse oder aufgrund eines Angebots an alle Aktionäre ermächtigen. Der Vorstand
bedarf nach dem Beschlussvorschlag auch zur Verwendung der eigenen Aktien der vorherigen
Zustimmung des Aufsichtsrats.

Voraussetzung ist dabei in der hier unter Tagesordnungspunkt 10 lit. d) Ziffer (2)
vorgeschlagenen Alternative, dass die eigenen Aktien entsprechend § 186 Abs. 3 Satz
4 AktG zu einem Preis veräußert werden, der den Börsenpreis der im Wesentlichen gleich
ausgestatteten, bereits börsennotierten Aktien der Gesellschaft im Zeitpunkt der Veräußerung
nicht wesentlich unterschreitet. Hiermit wird von der gesetzlich zulässigen und in
der Praxis üblichen Möglichkeit eines erleichterten Bezugsrechtsausschlusses Gebrauch
gemacht. Dem Gedanken des Verwässerungsschutzes der Aktionäre wird dadurch Rechnung
getragen, dass die Aktien nur zu einem Preis veräußert werden dürfen, der den maßgeblichen
Börsenkurs nicht wesentlich unterschreitet. Die endgültige Festlegung des Veräußerungspreises
für die eigenen Aktien geschieht zeitnah vor der Veräußerung. Der Vorstand wird –
mit Zustimmung des Aufsichtsrats – den Abschlag auf den Börsenpreis so niedrig bemessen,
wie dies nach den zum Zeitpunkt der Platzierung vorherrschenden Marktbedingungen möglich
ist. Der Abschlag auf den Börsenpreis wird keinesfalls mehr als 5% des Börsenpreises
betragen. Die Möglichkeit der Veräußerung eigener Aktien unter Bezugsrechtsausschluss
und in einer anderen Form als über die Börse oder durch ein Angebot an alle Aktionäre
liegt angesichts des starken Wettbewerbs an den Kapitalmärkten im Interesse der Gesellschaft.
Für die Gesellschaft eröffnet sich damit die Chance, nationalen und internationalen
Investoren eigene Aktien schnell und flexibel anzubieten, den Aktionärskreis zu erweitern
und den Wert der Aktie zu stabilisieren. Mit der Veräußerung zu einem den Börsenpreis
nicht wesentlich unterschreitenden Kaufpreis sowie mit der Begrenzung des Anteils
der unter dieser Art des Bezugsrechtsausschlusses veräußerbaren eigenen Aktien auf
insgesamt maximal 10% des Grundkapitals (bei Wirksamwerden und bei Ausübung der Ermächtigung)
werden die Vermögensinteressen der Aktionäre angemessen gewahrt. Auf die Höchstgrenze
von 10% des Grundkapitals sind andere Aktien anzurechnen, die während der Laufzeit
der Ermächtigung unter Ausschluss des Bezugsrechts in direkter oder entsprechender
Anwendung des § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegeben oder veräußert werden. Ebenfalls
anzurechnen sind Aktien, die zur Bedienung von Options- und/​oder Wandlungsrechten
bzw. -pflichten aus Options- und/​oder Wandelschuldverschreibungen und/​oder -genussrechten
auszugeben sind, sofern diese Schuldverschreibungen oder Genussrechte während der
Laufzeit dieser Ermächtigung unter Ausschluss des Bezugsrechts in entsprechender Anwendung
des § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegeben werden. Da die eigenen Aktien nahe am Börsenpreis
platziert werden, kann grundsätzlich jeder Aktionär zur Aufrechterhaltung seiner Beteiligungsquote
Aktien zu annähernd gleichen Bedingungen am Markt erwerben.

Nach dem zu Tagesordnungspunkt 10 lit. d) Ziffer (3) vorgeschlagenen Beschluss hat
die Gesellschaft darüber hinaus die Möglichkeit, eigene Aktien zur Verfügung zu haben,
um diese beim Erwerb von Sachleistungen, insbesondere im Rahmen von Unternehmenszusammenschlüssen,
beim Erwerb von Unternehmen, Unternehmensteilen, Beteiligungen an Unternehmen, anderen
Vermögensgegenständen oder Ansprüchen auf den Erwerb von sonstigen Vermögensgegenständen
einschließlich Forderungen gegen die Gesellschaft als Gegenleistung anbieten zu können,
wenn diese Gegenleistung verlangt wird. Die hier vorgeschlagene Ermächtigung soll
der Gesellschaft den notwendigen Handlungsspielraum geben, um sich bietende Gelegenheiten
zu solchen Erwerben bzw. Zusammenschlüssen schnell und flexibel ausnutzen zu können.
Dem trägt der vorgeschlagene Bezugsrechtsausschluss Rechnung. Bei der Festlegung der
Bewertungswertrelationen werden Vorstand und Aufsichtsrat darauf achten, dass die
Interessen der Aktionäre angemessen gewahrt werden. Sie werden sich insbesondere bei
der Bemessung des Werts der als Gegenleistung gewährten eigenen Aktien am Börsenpreis
der Aktien der Gesellschaft orientieren. Um einmal erzielte Verhandlungsergebnisse
nicht durch etwaige Schwankungen des Börsenpreises in Frage zu stellen, ist eine systematische
Anknüpfung an einen Börsenpreis allerdings nicht vorgesehen.

Darüber hinaus soll der Vorstand zu Tagesordnungspunkt 10 lit. d) Ziffer (4) ermächtigt
werden, die eigenen Aktien auch in anderer Weise als durch Angebot an alle Aktionäre
zur Durchführung einer sogenannten Aktiendividende (scrip dividend) verwenden zu können. Bei der Aktiendividende unter Verwendung eigener Aktien wird
den Aktionären angeboten, ihren mit dem Gewinnverwendungsbeschluss der Hauptversammlung
entstandenen Anspruch auf Auszahlung der Bardividende an die Gesellschaft abzutreten,
um im Gegenzug eigene Aktien zu beziehen. Die Durchführung einer Aktiendividende unter
Verwendung eigener Aktien kann als ein an alle Aktionäre gerichtetes Angebot unter
Wahrung des Bezugsrechts und unter Wahrung des Gleichbehandlungsgrundsatzes erfolgen.
In der praktischen Abwicklung der Aktiendividende werden den Aktionären jeweils nur
ganze Aktien zum Bezug angeboten; hinsichtlich des Teils des Dividendenanspruchs,
der den Bezugspreis für eine ganze Aktie nicht erreicht bzw. diesen übersteigt, sind
die Aktionäre auf den Bezug der Bardividende verwiesen und können insoweit keine Aktien
erhalten. Ein Angebot von Teilrechten oder die Einrichtung eines Handels von Bezugsrechten
oder Bruchteilen davon erfolgt üblicherweise nicht, weil die Aktionäre anstelle des
Bezugs eigener Aktien anteilig eine Bardividende erhalten. Der Vorstand soll aber
auch ermächtigt werden, im Rahmen der Durchführung einer Aktiendividende das Bezugsrecht
der Aktionäre auszuschließen, um die Aktiendividende zu optimalen Bedingungen durchführen
zu können. Es kann je nach Kapitalmarktsituation vorteilhaft sein, die Durchführung
der Aktiendividende unter Verwendung eigener Aktien so zu gestalten, dass der Vorstand
zwar allen Aktionären, die dividendenberechtigt sind, unter Wahrung des allgemeinen
Gleichbehandlungsgrundsatzes (§ 53a AktG) eigene Aktien zum Bezug gegen Abtretung
ihres Dividendenanspruchs anbietet und damit wirtschaftlich den Aktionären ein Bezugsrecht
gewährt, jedoch das Bezugsrecht der Aktionäre auf neue Aktien rechtlich ausschließt.
Ein solcher Ausschluss des Bezugsrechts ermöglicht die Durchführung der Aktiendividende
zu flexiblen Bedingungen. Angesichts des Umstands, dass allen Aktionären die eigenen
Aktien angeboten werden und überschießende Dividendenbeträge durch Barzahlung der
Dividende abgegolten werden, erscheint ein Bezugsrechtsausschluss in diesem Fall als
gerechtfertigt und angemessen.

Ferner sieht die Ermächtigung unter Tagesordnungspunkt 10 lit. d) Ziffer (5) vor,
dass die aufgrund der vorgeschlagenen Ermächtigung erworbenen eigenen Aktien unter
Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre genutzt werden können, um Wandlungs- und/​oder
Optionsrechte bzw. Wandlungs- oder Optionspflichten aus von der Gesellschaft oder
ihren Konzerngesellschaften, an denen die DIC Asset AG unmittelbar oder mittelbar
zu 100% beteiligt ist, ausgegebenen Wandel- bzw. Optionsschuldverschreibungen zu erfüllen.
Durch die vorgeschlagene Beschlussfassung wird keine neue Ermächtigung zur Einräumung
weiterer Wandlungs- und/​oder Optionsrechte geschaffen. Sie dient lediglich dem Zweck,
der Verwaltung die Möglichkeit einzuräumen, anstelle der Nutzung bedingten Kapitals
ganz oder teilweise eigene Aktien zur Erfüllung von Wandlungs- und/​oder Optionsrechten
bzw. Wandlungs- und/​oder Optionspflichten einzusetzen, die bereits aufgrund anderweitiger
Ermächtigungen begründet wurden. Es entstehen keine Belastungen für die Aktionäre,
die über die mit einem Bezugsrechtsausschluss bei der Ausgabe von Wandel- und/​oder
Optionsschuldverschreibungen ggf. verbundenen Verwässerungseffekte hinausgehen. Vielmehr
wird lediglich die Flexibilität des Vorstands erhöht, indem er Options- und/​oder Wandelschuldverschreibungen
nicht zwingend aus bedingtem Kapital bedienen muss, sondern auch eigene Aktien dazu
verwenden kann, wenn das in der konkreten Situation im Interesse der Gesellschaft
und ihrer Aktionäre günstiger erscheint. Wandlungs- und/​oder Optionsrechte bzw. Wandlungs-
und/​oder Optionspflichten, die für eine Bedienung durch eigene Aktien in Betracht
kommen, bestehen derzeit noch nicht, könnten jedoch beispielsweise auf der Grundlage
der unter TOP 9 vorgeschlagenen Ermächtigung zur Ausgabe von Wandel- und/​oder Optionsschuldverschreibungen
begründet werden.

Zudem sieht die Ermächtigung unter Tagesordnungspunkt 10 lit. d) Ziffer (6) vor, dass
die Gesellschaft eigene Aktien im Rahmen von Aktienbeteiligungs- oder anderen aktienbasierten
Programmen an Arbeitnehmer der Gesellschaft oder Arbeitnehmer eines mit der Gesellschaft
verbundenen Unternehmens oder Mitglieder der Geschäftsführung eines mit der Gesellschaft
verbundenen Unternehmens nutzt. Die Verwendung von eigenen Aktien zur Ausgabe an Arbeitnehmer
und/​oder Führungskräfte der Gesellschaft und/​oder verbundener Unternehmen ist gemäß
§ 71 Abs. 1 Nr. 2 AktG gesetzlich privilegiert, weil sie die Identifikation mit dem
Unternehmen fördert und die Bereitschaft zur Übernahme von Mitverantwortung im Unternehmen
unterstützt. Zudem sollen die eigenen Aktien in gleicher Weise auch an Mitglieder
der Geschäftsführung eines mit der Gesellschaft verbundenen Unternehmens verwendet
werden können, weil hierfür in gleicher Weise ein Bedürfnis bestehen kann. Die Verwendung
eigener Aktien für Mitarbeiter und Mitglieder der Geschäftsführung eines verbundenen
Unternehmens dient der Bindung an das Unternehmen. Dadurch kann diese Art der Verwendung
eigener Aktien ein geeignetes Mittel sein, die Motivation und die Leistungsbereitschaft
der Begünstigten zu fördern und unerwünschte Abgänge zu verhindern oder zumindest
das Risiko solcher Abgänge zu reduzieren. Die aktienbasierte Vergütung bietet zudem
die Möglichkeit, die Vergütung von Arbeitnehmern, Führungskräften und Mitgliedern
der Geschäftsführung eines verbundenen Unternehmens in geeigneten Fällen auf eine
langfristige und nachhaltige Unternehmensentwicklung auszurichten, wobei in der Regel
mehrjährige Haltefristen vereinbart werden. Für eine Ausgabe neuer Aktien an Arbeitnehmer
der Gesellschaft, Arbeitnehmer eines mit der Gesellschaft verbundenen Unternehmens
und Mitglieder der Geschäftsführung eines mit der Gesellschaft verbundenen Unternehmens
ist es erforderlich, das Bezugsrecht der Aktionäre auszuschließen. Die Anzahl der
für diese Zwecke unter Ausschluss des Bezugsrechts ausgegebenen Aktien darf insgesamt
3% des Grundkapitals nicht überschreiten, und zwar weder des Grundkapitals zum Zeitpunkt
des Wirksamwerdens noch zum Zeitpunkt der Ausnutzung dieser Ermächtigung.

Schließlich können die aufgrund dieses Ermächtigungsbeschlusses erworbenen eigenen
Aktien nach dem zu Tagesordnungspunkt 10 lit. d) Ziffer (1) vorgeschlagenen Beschluss
von der Gesellschaft eingezogen werden, ohne dass hierfür eine erneute Beschlussfassung
der Hauptversammlung erforderlich wäre. Gemäß § 237 Abs. 3 Nr. 3 AktG kann die Hauptversammlung
einer Gesellschaft die Einziehung ihrer voll eingezahlten Stückaktien beschließen,
ohne dass hierdurch eine Herabsetzung des Grundkapitals der Gesellschaft erforderlich
wird. Die hier vorgeschlagene Ermächtigung sieht neben der Einziehung mit Kapitalherabsetzung
diese Alternative ausdrücklich vor. Durch die Einziehung eigener Aktien ohne Kapitalherabsetzung
erhöht sich automatisch der rechnerische Anteil der übrigen Stückaktien am Grundkapital
der Gesellschaft. Der Vorstand soll daher auch ermächtigt werden, die erforderlich
werdende Änderung der Satzung hinsichtlich der sich durch eine Einziehung verändernden
Anzahl der Stückaktien vorzunehmen.

Das Bezugsrecht der Aktionäre auf erworbene eigene Aktien wird insoweit ausgeschlossen,
als diese Aktien gemäß Tagesordnungspunkt 10 lit. d) Ziffern (2) bis (6) in anderer
Weise als durch Veräußerung über die Börse oder durch Angebot an alle Aktionäre verwendet
werden. Darüber hinaus soll im Fall der Veräußerung der eigenen Aktien über ein Veräußerungsangebot
an alle Aktionäre das Bezugsrecht der Aktionäre für Spitzenbeträge ausgeschlossen
werden können. Der Ausschluss des Bezugsrechts für Spitzenbeträge ist notwendig, um
die Abgabe erworbener eigener Aktien im Wege eines Angebots an die Aktionäre technisch
durchführen zu können. Die als freie Spitzen vom Bezugsrecht der Aktionäre ausgeschlossenen
eigenen Aktien werden entweder durch Verkauf an der Börse oder in sonstiger Weise
bestmöglich für die Gesellschaft verwertet.

Bei der Entscheidung über den Erwerb und die Verwendung eigener Aktien wird sich der
Vorstand allein vom wohlverstandenen Interesse der Aktionäre und der Gesellschaft
leiten lassen.

Der Vorstand wird die nächste Hauptversammlung über eine Ausnutzung der vorstehenden
Ermächtigungen unterrichten.

III. Weitere Angaben zur Einberufung

Die Hauptversammlung wird gemäß der Entscheidung des Vorstands mit Zustimmung des
Aufsichtsrats auf der Grundlage von § 1 Abs. 2 des Gesetzes über Maßnahmen im Gesellschafts-,
Genossenschafts-, Vereins-, Stiftungs- und Wohnungseigentumsrecht zur Bekämpfung der
Auswirkungen der COVID-19-Pandemie vom 27. März 2020 in seiner derzeit geltenden Fassung
(COVID-19-Gesetz) ohne physische Präsenz der Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten
als sogenannte virtuelle Hauptversammlung abgehalten. Aktionäre oder ihre Bevollmächtigten
können ihr Stimmrecht in der virtuellen Hauptversammlung ausschließlich im Wege der
Briefwahl (keine elektronische Teilnahme im Sinne des § 118 Abs. 1 Satz 2 AktG) oder
durch Erteilung von Vollmacht und Weisungen an die von der Gesellschaft benannten
Stimmrechtsvertreter nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen ausüben.

Sämtliche Zeitangaben im Abschnitt „Weitere Angaben zur Einberufung“ sind in der für
Deutschland maßgeblichen mitteleuropäischen Zeit (MEZ) angegeben. Dies entspricht
mit Blick auf die koordinierte Weltzeit (UTC) dem Verhältnis UTC = MEZ minus eine
Stunde.

Bild- und Tonübertragung der gesamten Hauptversammlung im Internet

Aktionäre, die sich nach den nachfolgend genannten Bestimmungen form- und fristgerecht
zur Hauptversammlung angemeldet haben, können die gesamte Hauptversammlung in Bild
und Ton über das passwortgeschützte HV-Portal unter

http:/​/​www.dic-asset.de/​hauptversammlung/​

verfolgen. Die Zugangsdaten für das HV-Portal werden den Aktionären mit den persönlichen
Einladungsunterlagen übermittelt.

Auch bevollmächtigte Intermediäre (z.B. Kreditinstitute), diesen gemäß § 135 Abs.
8 AktG gleichgestellte Personen oder Institutionen (Stimmrechtsberater, Aktionärsvereinigungen
oder geschäftsmäßig Handelnde) sowie sonstige Bevollmächtigte können die gesamte Hauptversammlung
unter Verwendung der dem Aktionär zugesandten Zugangsdaten über das passwortgeschützte
HV-Portal verfolgen.

Voraussetzungen für die Teilnahme an der virtuellen Hauptversammlung durch Verfolgung
der Bild- und Tonübertragung der gesamten Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts

Aktionäre und ihre Bevollmächtigten (mit Ausnahme der von der Gesellschaft benannten
Stimmrechtsvertreter) sind nicht berechtigt, physisch an der virtuellen Hauptversammlung
teilzunehmen. Zur Teilnahme an der virtuellen Hauptversammlung durch Verfolgung der
Bild- und Tonübertragung der gesamten Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts
durch Briefwahl (keine elektronische Teilnahme im Sinne des § 118 Abs. 1 Satz 2 AktG)
oder durch Erteilung von Vollmacht und Weisungen an die von der Gesellschaft benannten
Stimmrechtsvertreter sind nach § 12 der Satzung diejenigen Aktionäre berechtigt, die
im Aktienregister eingetragen sind und sich rechtzeitig zur Hauptversammlung angemeldet
haben.

Die Anmeldung muss in Textform in deutscher oder englischer Sprache verfasst sein.
Die Anmeldefrist wird gemäß § 12 Satz 4 der Satzung auf vier Tage verkürzt, sodass
die Anmeldung der Gesellschaft mindestens vier Tage vor der Hauptversammlung (wobei
der Tag der Hauptversammlung und der Tag des Zugangs nicht mitzurechnen sind), also
spätestens am

Samstag, den 19. März 2022, 24:00 Uhr (MEZ) (Eingang),

auf elektronischem Weg unter Nutzung des von der Gesellschaft unter

http:/​/​www.dic-asset.de/​hauptversammlung/​

angebotenen passwortgeschützten HV-Portals übermittelt werden oder per Post, E-Mail
oder Telefax unter der nachfolgend genannten Adresse zugehen muss:

DIC Asset AG
c/​o Link Market Services GmbH
Landshuter Allee 10
80637 München
E-Mail: namensaktien@linkmarketservices.de
Fax: +49 89 21027 288

Die Zugangsdaten zur Nutzung des passwortgeschützten HV-Portals werden den Aktionären
mit den Einladungsunterlagen zur Hauptversammlung übersandt.

Freie Verfügbarkeit der Aktien und Umschreibungen im Aktienregister

Im Verhältnis zur Gesellschaft bestehen nach § 67 Abs. 2 Satz 1 AktG Rechte und Pflichten
aus Aktien nur für und gegen den im Aktienregister Eingetragenen. Für die Teilnahme
an der virtuellen Hauptversammlung durch Verfolgung der Bild- und Tonübertragung der
gesamten Hauptversammlung sowie für die Anzahl der einem ordnungsgemäß angemeldeten
Aktionär bzw. dessen Bevollmächtigten für die Hauptversammlung zustehenden Stimmrechte
ist der Stand des Aktienregisters am Tag der Hauptversammlung maßgeblich. Bitte beachten
Sie, dass aus arbeitstechnischen Gründen im Zeitraum vom Ablauf des 19. März 2022,
24:00 Uhr (MEZ), (sogenanntes Technical Record Date) bis zum Ablauf des Tages der
Hauptversammlung keine Umschreibungen im Aktienregister vorgenommen werden (sogenannter
Umschreibestopp). Der Stand des Aktienregisters am Tag der Hauptversammlung entspricht
deshalb dem Stand am 19. März 2022, 24:00 Uhr (MEZ).

Die Aktien werden durch eine Anmeldung zur Hauptversammlung nicht gesperrt oder blockiert.
Aktionäre können deshalb auch nach erfolgter Anmeldung und trotz des Umschreibestopps
über ihre Aktien weiterhin frei verfügen. Jedoch können Erwerber von Aktien, deren
Umschreibungsanträge nach dem 19. März 2022 bei der Gesellschaft eingehen, ihr Recht
zur Verfolgung der gesamten Hauptversammlung in Bild und Ton und Stimmrechte aus diesen
Aktien nur dann ausüben, wenn sie sich insoweit von dem noch im Aktienregister eingetragenen
Aktionär bevollmächtigen oder zur Rechtsausübung ermächtigen lassen. Sämtliche Erwerber
von Aktien der Gesellschaft, die noch nicht im Aktienregister eingetragen sind, werden
daher gebeten, Umschreibungsanträge so zeitnah wie möglich zu stellen.

Verfahren für die Stimmabgabe per Briefwahl

Aktionäre haben die Möglichkeit, im nachfolgend beschriebenen Rahmen ihre Stimmen
im Wege der Briefwahl abzugeben, ohne an der Hauptversammlung teilzunehmen. Auch in
diesem Fall sind die Eintragung im Aktienregister und eine rechtzeitige Anmeldung
des Aktionärs nach den vorstehenden Bestimmungen erforderlich. Briefwahlstimmen, die
keiner ordnungsgemäßen Anmeldung zugeordnet werden können, sind gegenstandslos.

Die Stimmabgabe im Wege der Briefwahl erfolgt schriftlich oder im Wege elektronischer
Kommunikation. Für die Übermittlung elektronischer Briefwahlstimmen bzw. für deren
Widerruf oder Änderung bietet die Gesellschaft das passwortgeschützte HV-Portal auf
der Website der Gesellschaft unter

http:/​/​www.dic-asset.de/​hauptversammlung/​

an, über das das Stimmrecht per elektronischer Briefwahl auch noch am Tag der Hauptversammlung
(24. März 2022) bis unmittelbar vor Beginn der Abstimmung (wobei dieser Zeitpunkt
durch den Versammlungsleiter in der Bild- und Tonübertragung angekündigt werden wird)
ausgeübt werden kann.

Für eine schriftliche Briefwahl kann das zusammen mit den persönlichen Einladungsunterlagen
übersandte Formular verwendet werden. Ein Formular für die schriftliche Briefwahl
steht außerdem auf der Website der Gesellschaft unter

http:/​/​www.dic-asset.de/​hauptversammlung/​

zur Verfügung. Die Stimmabgabe im Wege der schriftlichen Briefwahl ohne Nutzung des
HV-Portals muss der Gesellschaft unbeschadet der rechtzeitigen Anmeldung nach den
vorstehenden Bestimmungen spätestens bis zum 23. März 2022, 24:00 Uhr (MEZ) (Eingang),
per Post, per E-Mail oder per Telefax wie folgt übermittelt werden:

DIC Asset AG
c/​o Link Market Services GmbH
Landshuter Allee 10
80637 München
E-Mail: namensaktien@linkmarketservices.de
Fax: +49 89 21027 288

Weitere Einzelheiten zur Briefwahl ergeben sich aus dem Formular, das mit den persönlichen
Einladungsunterlagen übersandt wird.

Auch bevollmächtigte Intermediäre (z.B. Kreditinstitute), diesen gemäß § 135 Abs.
8 AktG gleichgestellte Personen oder Institutionen (Stimmrechtsberater, Aktionärsvereinigungen
oder geschäftsmäßig Handelnde) oder sonstige Bevollmächtigte können sich der Briefwahl
bedienen.

Verfahren für die Stimmabgabe durch einen Bevollmächtigten

Aktionäre haben außerdem die Möglichkeit, ihr Stimmrecht in dem nachfolgend beschriebenen
Rahmen durch die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter in der Hauptversammlung
ausüben zu lassen. Die Aktionäre, die den von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertretern
eine Vollmacht erteilen möchten, müssen nach den vorstehenden Bestimmungen im Aktienregister
eingetragen sein und sich rechtzeitig zur Hauptversammlung anmelden. Die von der Gesellschaft
benannten Stimmrechtsvertreter stehen nur für die Stimmrechtsausübung zur Verfügung
und üben das Stimmrecht im Fall ihrer Bevollmächtigung ausschließlich weisungsgebunden
aus. Ohne Weisungen des Aktionärs sind die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter
nicht zur Stimmrechtsausübung befugt. Ein Formular zur Vollmachts- und Weisungserteilung
an die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter wird mit den Einladungsunterlagen
zur Hauptversammlung übersandt. Ein solches Formular steht ebenfalls auf der Internetseite
der Gesellschaft unter

http:/​/​www.dic-asset.de/​hauptversammlung/​

zum Download zur Verfügung. Vollmachten und Weisungen an die von der Gesellschaft
benannten Stimmrechtsvertreter müssen der Gesellschaft in Textform übermittelt werden.

Die Erteilung von Vollmachten und Weisungen an die von der Gesellschaft benannten
Stimmrechtsvertreter ist unbeschadet der rechtzeitigen Anmeldung über das passwortgeschützte
HV-Portal, das unter der Internetadresse

http:/​/​www.dic-asset.de/​hauptversammlung/​

erreichbar ist, bis unmittelbar vor Beginn der Abstimmung in der Hauptversammlung
am 24. März 2022 (wobei dieser Zeitpunkt durch den Versammlungsleiter in der Bild-
und Tonübertragung angekündigt werden wird) möglich. Die Zugangsdaten für das HV-Portal
werden den Aktionären mit den persönlichen Einladungsunterlagen übermittelt.

Vollmachten und Weisungen an die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter,
die nicht über das HV-Portal erteilt werden, müssen der Gesellschaft unbeschadet der
rechtzeitigen Anmeldung spätestens bis zum 23. März 2022, 24:00 Uhr (MEZ) (Zugang),
per Post, E-Mail oder Telefax wie folgt übermittelt werden:

DIC Asset AG
c/​o Link Market Services GmbH
Landshuter Allee 10
80637 München
E-Mail: namensaktien@linkmarketservices.de
Fax: +49 89 21027 288

Aktionäre, die im Aktienregister eingetragen sind und nicht selbst ihr Stimmrecht
durch Briefwahl oder die Erteilung von Vollmacht und Weisungen an die von der Gesellschaft
benannten Stimmrechtsvertreter in der Hauptversammlung ausüben möchten, können ihr
Stimmrecht in der Hauptversammlung auch durch einen Bevollmächtigten, z.B. einen Intermediär
(der z.B. ein Kreditinstitut sein kann), eine Aktionärsvereinigung, einen Stimmrechtsberater
oder eine andere Person ihrer Wahl ausüben lassen; dies gilt grundsätzlich auch für
das Recht zur elektronischen Fragenstellung und die Möglichkeit zum elektronischen
Widerspruch gegen einen Beschluss der Hauptversammlung. Auch in diesen Fällen sind
die Eintragung im Aktienregister und eine rechtzeitige Anmeldung zur Hauptversammlung
nach den vorstehenden Bestimmungen erforderlich. Der Bevollmächtigte kann seinerseits
im Rahmen des gesetzlich Zulässigen das Stimmrecht nur über Briefwahl oder die (Unter-)Bevollmächtigung
und Weisung an die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter ausüben.

Die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber
der Gesellschaft bedürfen gemäß § 134 Abs. 3 Satz 3 AktG der Textform. Für die Bevollmächtigung
einer Aktionärsvereinigung, eines Kreditinstituts oder sonstiger von § 135 AktG erfasster
Intermediäre oder einer anderen diesen nach § 135 AktG gleichgestellten Person oder
Institution sowie den Widerruf oder den Nachweis einer solchen Bevollmächtigung gilt
das Textformerfordernis nicht und es gelten Besonderheiten. Die Aktionäre werden gebeten,
sich in einem solchen Fall rechtzeitig mit der zu bevollmächtigenden Person oder Institution
wegen einer von ihr möglicherweise geforderten Form der Vollmacht sowie über das Verfahren
der Vollmachterteilung abzustimmen.

Ein Formular, das für die Erteilung einer Vollmacht verwendet werden kann, wird den
Aktionären mit den Einladungsunterlagen übersandt. Ein solches Formular steht ebenfalls
auf der Internetseite der Gesellschaft unter

http:/​/​www.dic-asset.de/​hauptversammlung/​

zum Download zur Verfügung. Eine Bevollmächtigung ist außerdem direkt möglich über
unser passwortgeschütztes HV-Portal unter

http:/​/​www.dic-asset.de/​hauptversammlung/​

Die Erklärung der Erteilung der Vollmacht kann gegenüber dem Bevollmächtigten oder
gegenüber der Gesellschaft erfolgen. Der Nachweis einer gegenüber dem Bevollmächtigten
erteilten Vollmacht kann der Gesellschaft per Post, auf elektronischem Weg per E-Mail
oder per Telefax an nachstehende Adresse übermittelt werden:

DIC Asset AG
c/​o Link Market Services GmbH
Landshuter Allee 10
80637 München
E-Mail: namensaktien@linkmarketservices.de
Fax: +49 89 21027 288

Vorstehende Übermittlungswege sowie das HV-Portal stehen auch zur Verfügung, wenn
die Erteilung der Vollmacht durch Erklärung gegenüber der Gesellschaft erfolgen soll;
ein gesonderter Nachweis über die Erteilung der Vollmacht erübrigt sich in diesem
Fall. Auch der Widerruf einer bereits erteilten Vollmacht kann auf den vorgenannten
Übermittlungswegen oder über das HV-Portal unmittelbar gegenüber der Gesellschaft
erklärt werden. Wir bitten unsere Aktionäre, Vollmachten, Nachweise der Bevollmächtigung
und den Widerruf von Vollmachten, soweit diese postalisch oder per Telefax übermittelt
werden, bis

Mittwoch, den 23. März 2022, 24:00 Uhr (MEZ) (Eingang),

der Gesellschaft zu übermitteln.

Bevollmächtigt ein Aktionär mehr als eine Person, so kann die Gesellschaft eine oder
mehrere von diesen zurückweisen.

Weitere Hinweise zur Stimmrechtsausübung über Briefwahl und Vollmacht und Weisungen
an die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter

Nach erfolgter rechtzeitiger Anmeldung steht den Aktionären neben den vorstehend aufgezeigten
Wegen per Post, E-Mail und Telefax bis zum 23. März 2022, 24:00 Uhr (MEZ) (Zugang),
unser HV-Portal für eine Stimmabgabe, deren Widerruf und/​oder Änderung per Briefwahl
sowie Vollmachts- und Weisungserteilung an die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter,
deren Widerruf und/​oder Änderung bis unmittelbar vor Beginn der Abstimmung in der
Hauptversammlung (wobei dieser Zeitpunkt in der Bild- und Tonübertragung durch den
Versammlungsleiter angekündigt werden wird) zur Verfügung. Die Zugangsdaten für das
HV-Portal werden mit den persönlichen Einladungsunterlagen übersandt.

Die Abgabe von Stimmen durch Briefwahl und die Erteilung von Vollmacht und Weisungen
an die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter ist auf die Abstimmung
über die im Vorfeld der Hauptversammlung von der Gesellschaft bekannt gemachten Beschlussvorschläge
(einschließlich einer darin angekündigten möglichen Anpassung des Beschlussvorschlags
zur Gewinnverwendung an die bei Beschlussfassung aktuelle Anzahl dividendenberechtigter
Aktien) sowie eine etwaige Abstimmung über nach §§ 122, 126, 127 AktG bekannt gemachte
Anträge von Aktionären beschränkt. Sollte zu einem Tagesordnungspunkt eine Einzelabstimmung
durchgeführt werden, ohne dass dies im Vorfeld der virtuellen Hauptversammlung mitgeteilt
wurde, so gilt die Stimmabgabe bzw. Weisung zu diesem Tagesordnungspunkt insgesamt
auch als entsprechende Stimmabgabe bzw. Weisung für jeden Punkt der Einzelabstimmung.

Bei mehrfach eingehenden Erklärungen hat die zuletzt abgegebene Erklärung Vorrang
(Datum der Abgabe der Erklärung). Wenn auf unterschiedlichen Übermittlungswegen voneinander
abweichende Erklärungen eingehen und nicht erkennbar ist, welche Erklärung zuletzt
abgegeben wurde, werden diese in folgender Reihenfolge berücksichtigt: 1. per HV-Portal,
2. per E-Mail, 3. per Telefax und 4. in Papierform.

Bitte beachten Sie, dass Aktionäre und ihre Bevollmächtigten weder Rede- und Fragerechte
nach § 131 AktG in der Hauptversammlung oder Antragsrechte in der Hauptversammlung
ausüben noch Beschlussanträge in der Hauptversammlung stellen können, da sie mangels
physischer Präsenz als Briefwähler nicht an der Hauptversammlung teilnehmen und die
von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter ausschließlich für die Stimmrechtsausübung
und nicht für die Ausübung weiterer Aktionärsrechte zur Verfügung stehen. Bitte beachten
Sie die nachstehenden Hinweise unter „Rechte der Aktionäre“ sowie die Hinweise auf
dem zusammen mit den persönlichen Einladungsunterlagen übersandten Anmeldeformular
und unter

http:/​/​www.dic-asset.de/​hauptversammlung/​

Rechte der Aktionäre

Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung nach § 122 Abs. 2 AktG

Aktionäre, deren Anteile zusammen den zwanzigsten Teil des Grundkapitals oder den
anteiligen Betrag von EUR 500.000,00 erreichen, können gemäß § 122 Abs. 2 AktG verlangen,
dass Gegenstände auf die Tagesordnung gesetzt und bekannt gemacht werden. Jedem neuen
Gegenstand muss eine Begründung oder eine Beschlussvorlage beiliegen. Das Verlangen
ist schriftlich an den Vorstand zu richten und muss der Gesellschaft mindestens 30
Tage vor der Hauptversammlung (wobei der Tag der Hauptversammlung und der Tag des
Zugangs nicht mitzurechnen sind), also spätestens bis

Montag, den 21. Februar 2022, 24:00 Uhr (MEZ) (Eingang),

zugehen. Wir bitten, derartige Verlangen an folgende Adresse zu richten:

Vorstand der DIC Asset AG
z.Hd. Investor Relations /​ Herr Peer Schlinkmann
Neue Mainzer Straße 20 • MainTor
60311 Frankfurt am Main

Gegenanträge und Wahlvorschläge von Aktionären nach §§ 126 Abs. 1, 127 AktG und §
1 Abs. 2 Satz 3 des COVID-19-Gesetzes

Aktionäre können der Gesellschaft Gegenanträge gegen einen Vorschlag von Vorstand
und/​oder Aufsichtsrat zu einem bestimmten Punkt der Tagesordnung nach § 126 Abs. 1
AktG sowie Vorschläge zur Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern oder Abschlussprüfern
nach § 127 AktG übersenden. Solche Gegenanträge und Wahlvorschläge sind ausschließlich
an folgende Adresse zu richten:

DIC Asset AG
Investor Relations
Herr Peer Schlinkmann
Neue Mainzer Straße 20 • MainTor
60311 Frankfurt am Main
E-Mail: ir@dic-asset.de
Telefax: +49 69 94 54 85 8 – 9399

Die Gesellschaft macht gemäß § 126 Abs. 1 AktG Gegenanträge einschließlich des Namens
des Aktionärs, einer etwaigen Begründung und einer etwaigen Stellungnahme der Verwaltung
auf der Internetseite der Gesellschaft unter

http:/​/​www.dic-asset.de/​hauptversammlung/​

zugänglich, wenn ihr die Gegenanträge mit einer etwaigen Begründung mindestens 14
Tage vor der Hauptversammlung (wobei der Tag der Hauptversammlung und der Tag des
Zugangs nicht mitzurechnen sind), also spätestens bis

Mittwoch, den 9. März 2022, 24:00 Uhr (MEZ) (Eingang),

unter der vorstehend angegebenen Adresse zugegangen sind. Anderweitig adressierte
Anträge werden nicht berücksichtigt. Von einer Veröffentlichung eines Gegenantrags
kann die Gesellschaft unter den in § 126 Abs. 2 AktG genannten Voraussetzungen absehen,
etwa weil der Gegenantrag zu einem gesetzes- oder satzungswidrigen Beschluss der Hauptversammlung
führen würde. Die Begründung eines Gegenantrags braucht nicht zugänglich gemacht zu
werden, wenn sie insgesamt mehr als 5.000 Zeichen umfasst. Für Vorschläge von Aktionären
zur Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern und/​oder Abschlussprüfern gelten die vorstehenden
Sätze gemäß § 127 AktG sinngemäß. Eine Veröffentlichung von Wahlvorschlägen von Aktionären
kann außer in den in § 126 Abs. 2 AktG genannten Fällen auch dann unterbleiben, wenn
der Vorschlag nicht den Namen, ausgeübten Beruf und Wohnort des vorgeschlagenen Kandidaten
enthält. Vorschläge zur Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern müssen auch dann nicht veröffentlicht
werden, wenn der Vorschlag keine Angaben zu deren Mitgliedschaft in anderen gesetzlich
zu bildenden Aufsichtsräten enthält.

Form- und fristgerecht nach vorstehenden Bestimmungen gemäß §§ 126, 127 AktG übermittelte
und von der Gesellschaft zugänglich gemachte Gegenanträge und/​oder Wahlvorschläge
von Aktionären gelten gemäß § 1 Abs. 2 Satz 3 COVID-19-Gesetz als in der Versammlung
gestellt, wenn der den Antrag stellende oder den Wahlvorschlag unterbreitende Aktionär
ordnungsgemäß legitimiert und zur Hauptversammlung angemeldet ist.

Auskunftsrecht nach § 131 Abs. 1 AktG und Fragerecht nach § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3,
Satz 2 des COVID-19-Gesetzes

Ordnungsgemäß angemeldete Aktionäre haben gemäß § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 des COVID-19-Gesetzes
das Recht, im Wege der elektronischen Kommunikation Fragen zu stellen. Der Vorstand
entscheidet nach pflichtgemäßem, freiem Ermessen, wie er Fragen beantwortet. Fragen
in Fremdsprachen werden nicht berücksichtigt.

Der Vorstand hat mit Zustimmung des Aufsichtsrats gemäß § 1 Abs. 2 Satz 2 des COVID-19-Gesetzes
entschieden, dass etwaige Fragen bis spätestens einen Tag vor der Hauptversammlung,
d.h. bis zum Ablauf des 22. März 2022, 24:00 Uhr (MEZ), bei der Gesellschaft eingehend,
elektronisch über das passwortgeschützte HV-Portal unter

http:/​/​www.dic-asset.de/​hauptversammlung/​

einzureichen sind. Hierfür ist im HV-Portal die Schaltfläche „Fragen“ vorgesehen.
Später oder anderweitig eingehende Fragen werden nicht berücksichtigt. Während der
virtuellen Hauptversammlung können ebenfalls keine Fragen mehr gestellt werden. Darüber
hinaus steht den Aktionären kein Recht zu, in der virtuellen Hauptversammlung vom
Vorstand gemäß § 131 Abs. 1 und Abs. 4 AktG mündlich Auskunft zu verlangen.

Die Fragenbeantwortung erfolgt im Rahmen der Bild- und Tonübertragung der virtuellen
Hauptversammlung. Bei der Beantwortung von Fragen während der virtuellen Hauptversammlung
wird der Name des Fragestellers nur offengelegt (soweit Fragen individuell beantwortet
werden), wenn mit der Übermittlung der Frage eine Einwilligung zur Offenlegung des
Namens erteilt wurde. Die Beantwortung häufig gestellter Fragen vorab auf der Internetseite
der Gesellschaft bleibt vorbehalten.

Freiwillige Möglichkeit der Einreichung von Stellungnahmen zur Zugänglichmachung

Da Aktionäre sich während der virtuellen Hauptversammlung nicht zur Tagesordnung äußern
können, soll ordnungsgemäß angemeldeten Aktionären über die gesetzlichen Vorgaben
hinaus die Möglichkeit gegeben werden, bis spätestens zum 22. März 2022, 24:00 Uhr
(MEZ), Stellungnahmen zur Tagesordnung einzureichen.

Stellungnahmen sind in Textform elektronisch im passwortgeschützten HV-Portal unter

http:/​/​www.dic-asset.de/​hauptversammlung/​

einzureichen und auf 10.000 Zeichen beschränkt. Auf anderen Wegen eingereichte Stellungnahmen
werden nicht berücksichtigt.

Rechtzeitig eingegangene Stellungnahmen werden unmittelbar nach Prüfung zusammen mit
dem Namen des Aktionärs, sofern der Aktionär seine Einwilligung hierzu erklärt, im
passwortgeschützten HV-Portal unter

http:/​/​www.dic-asset.de/​hauptversammlung/​

zugänglich gemacht. Es besteht jedoch kein Rechtsanspruch auf die Zugänglichmachung.

Entsprechend § 126 Abs. 2 AktG werden insbesondere Stellungnahmen mit beleidigendem
oder anderweitig strafrechtlich relevantem Inhalt sowie offensichtlich falschem oder
irreführendem Inhalt nicht zugänglich gemacht. Eine Stellungnahme wird nicht um unzulässige
Ausschnitte gekürzt, sondern bleibt insgesamt unberücksichtigt. Die Gesellschaft behält
sich darüber hinaus vor, Stellungnahmen ohne jeglichen Bezug zur Tagesordnung der
Hauptversammlung sowie Stellungnahmen, deren Umfang 10.000 Zeichen überschreitet,
oder die nicht rechtzeitig in der oben genannten Weise eingereicht wurden, nicht zugänglich
zu machen.

Die Gesellschaft behält sich vor, rechtzeitig eingereichte Stellungnahmen nicht nur
im passwortgeschützten HV-Portal zugänglich zu machen, sondern zusätzlich auch im
Rahmen der Bild- und Tonübertragung der Hauptversammlung zu verlesen, soweit dies
in organisatorischer Hinsicht machbar und mit einem zeitlich angemessenen Rahmen der
Hauptversammlung zu vereinbaren ist. Insofern kann die Verlesung auch auf bestimmte
Stellungnahmen beschränkt werden, die einen größeren Aktienanteil oder einen größeren
Kreis von Aktionären repräsentieren. Pro Aktionär wird nur eine textförmliche Stellungnahme
im passwortgeschützten HV-Portal zugänglich gemacht.

Stellungnahmen können nicht dazu genutzt werden, Fragen gemäß § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr.
3, Satz 2 des COVID-19-Gesetzes einzureichen.

Fragen sind ausschließlich auf dem oben im Abschnitt „Auskunftsrecht nach § 131 Abs.
1 AktG und Fragerecht nach § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3, Satz 2 des COVID-19-Gesetzes“
beschriebenen Wege einzureichen.

Veröffentlichung der Rede des Vorstands

Den Aktionären soll ermöglicht werden, mit ihren Fragen auf die Rede des Vorstands
einzugehen. Daher wird das Vorab-Manuskript der Rede des Vorstands voraussichtlich
ab dem 21. März 2022 auf der Internetseite der Gesellschaft unter

http:/​/​www.dic-asset.de/​hauptversammlung/​

zugänglich gemacht. Die während der Hauptversammlung gehaltene Rede kann von diesem
Vorab-Manuskript abweichen, insbesondere, wenn dies aufgrund aktueller Entwicklungen
erforderlich werden sollte. Es gilt das gesprochene Wort.

Möglichkeit zum elektronischen Widerspruch gegen einen Beschluss der Hauptversammlung
nach § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 des COVID-19-Gesetzes

Aktionären, die ihr Stimmrecht zu einem oder mehreren Beschlüssen der Hauptversammlung
ausgeübt haben, wird unter Verzicht auf das Erfordernis des Erscheinens in der Hauptversammlung
die Möglichkeit eingeräumt, Widerspruch gegen einen Beschluss der Hauptversammlung
zur Niederschrift des Notars im Wege elektronischer Kommunikation zu erklären. Entsprechende
Erklärungen sind ab dem Beginn der Hauptversammlung bis zu deren Schließung durch
den Versammlungsleiter ausschließlich über unser passwortgeschütztes HV-Portal unter

http:/​/​www.dic-asset.de/​hauptversammlung/​

möglich.

Weitergehende Erläuterungen und Informationen auf der Internetseite der Gesellschaft

Den Aktionären sind die Informationen nach § 124a AktG zur Hauptversammlung auf der
Internetseite der Gesellschaft unter

http:/​/​www.dic-asset.de/​hauptversammlung/​

zugänglich und werden dort auch während der Hauptversammlung abrufbar sein. Weitergehende
Erläuterungen zu den Rechten der Aktionäre nach § 122 Abs. 2, § 126 Abs. 1, § 127,
§ 131 Abs. 1 AktG sowie § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 und Nr. 4, Satz 2 und 3 COVID-19-Gesetz
finden sich ebenfalls unter

http:/​/​www.dic-asset.de/​hauptversammlung/​

Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte im Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung

Das Grundkapital der Gesellschaft beträgt im Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung
EUR 81.861.163,00 und ist in 81.861.163 Stammaktien (Stückaktien) eingeteilt, die
jeweils ein Stimmrecht vermitteln. Die Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte im Zeitpunkt
der Einberufung der Hauptversammlung beträgt damit 81.861.163.

 

Frankfurt am Main, im Februar 2022

DIC Asset AG

Der Vorstand

 

Informationen für Aktionäre der DIC Asset AG zum Datenschutz

Mit diesen Hinweisen informieren wir Sie als Aktionär über die Verarbeitung Ihrer
personenbezogenen Daten durch die DIC Asset AG, Neue Mainzer Straße 20 • MainTor,
60311 Frankfurt am Main, (im Folgenden auch „Wir“ oder „DIC“) und die Ihnen nach dem Datenschutzrecht zustehenden Rechte.

1.

Wer ist für die Datenverarbeitung verantwortlich?

Verantwortlicher für die Datenverarbeitung ist die DIC Asset AG, Neue Mainzer Straße
20 • MainTor, 60311 Frankfurt am Main, Telefon: (0 69) 9 45 48 58-0, E-Mail: info@dic-asset.de.

Datenschutzbeauftragter der DIC Asset AG ist Dr. Christian Borchers, datenschutz süd
GmbH, Wörthstraße 15, 97082 Würzburg, Tel.: + 49 931 30 49 76-0, E-Mail: office@datenschutz-sued.de.

2.

Für welche Zwecke und auf welcher Rechtsgrundlage werden Ihre Daten verarbeitet?

Wir verarbeiten Ihre personenbezogenen Daten unter Beachtung der EU-Datenschutz-Grundverordnung
(DSGVO), des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG), des Aktiengesetzes (AktG) sowie aller
weiteren relevanten Rechtsvorschriften.

Die DIC Asset AG verarbeitet Ihre personenbezogenen Daten nur zu den im Aktiengesetz
vorgesehenen Zwecken. Dazu gehört die Führung des Aktienregisters, die Kommunikation
mit den Aktionären und die Abwicklung von Hauptversammlungen. Im Einzelnen:

Aktien der DIC Asset AG sind auf den Namen lautende nennwertlose Stückaktien. Bei
derartigen Namensaktien sieht § 67 AktG vor, dass diese unter Angabe des Namens, Geburtsdatums
und einer Postanschrift sowie einer E-Mail Adresse des Aktionärs sowie der Stückzahl
oder der Aktiennummer in das Aktienregister der Gesellschaft einzutragen sind. Der
Aktionär ist grundsätzlich verpflichtet, der Gesellschaft diese Angaben mitzuteilen.
Falls Sie nicht mit der Bereitstellung dieser Daten einverstanden sind, können Sie
nicht in das Aktienregister eingetragen werden und Ihre Rechte als Aktionär nicht
wahrnehmen.

Die bei Erwerb, Verwahrung oder Veräußerung Ihrer DIC-Aktien mitwirkenden Kreditinstitute
leiten diese sowie weitere, für die Führung des Aktienregisters relevante Angaben
(z.B. Staatsangehörigkeit, Geschlecht und einreichende Bank) regelmäßig an das Aktienregister
weiter. Dies geschieht über die Clearstream Banking AG, Frankfurt, die als Zentralverwahrer
die technische Abwicklung von Wertpapiergeschäften sowie die Verwahrung der Aktien
für Intermediäre (z.B. Kreditinstitute) übernimmt.

Im Zusammenhang mit der Hauptversammlung verarbeitet die DIC Asset AG Ihre personenbezogenen
Daten zu dem Zweck, die Anmeldung und Teilnahme (durch Verfolgung der Bild- und Tonübertragung
der gesamten Hauptversammlung) der Aktionäre an der Hauptversammlung (z.B. Prüfung
der Teilnahmeberechtigung) abzuwickeln und den Aktionären die Ausübung ihrer Rechte
im Rahmen der Hauptversammlung (einschließlich der Erteilung, dem Widerruf und dem
Nachweis von Vollmachten und Weisungen) zu ermöglichen. Ohne die Bereitstellung der
betreffenden Daten ist die Ausübung von Stimmrechten und anderer versammlungsbezogener
Rechte (insbes. die Verfolgung der Bild- und Tonübertragung der gesamten Hauptversammlung)
nicht möglich. Dies umfasst die folgenden Verarbeitungsvorgänge:

Die DIC Asset AG verarbeitet im Rahmen der Anmeldung eines Aktionärs für die Hauptversammlung
die erforderlichen im Aktienregister gespeicherten sowie die vom Aktionär angegebenen
bzw. aus diesem Anlass von seiner Depotbank übermittelten Daten (insbesondere Vor-
und Nachnamen, Wohnort oder Adresse, E-Mail Adresse, Aktienanzahl, Aktiengattung sowie
Besitzart).

Soweit die Ausübung von Rechten im Rahmen der virtuellen Hauptversammlung durch einen
Bevollmächtigten erfolgt, verarbeiten wir die in der Vollmachtserteilung angegebenen
personenbezogenen Daten des Aktionärs sowie Vor- und Nachname und Wohnort oder Adresse
und E-Mail Adresse des Bevollmächtigten. Im Falle der Erteilung von Vollmacht und
Weisungen an einen von DIC benannten Stimmrechtsvertreter werden zudem die erteilten
Weisungen verarbeitet und die Vollmachtserklärung von der Gesellschaft drei Jahre
nachprüfbar festgehalten.

In der Hauptversammlung wird im Fall der Vertretung von Stimmrechten durch die von
der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter gem. § 129 AktG ein Teilnehmerverzeichnis
mit den folgenden personenbezogenen Daten geführt: Vor- und Nachname sowie Wohnort
des vertretenen Aktionärs und seines Vertreters, Aktienanzahl, Aktiengattung, Anzahl
der Stimmrechte und Besitzart.

Sofern ein Aktionär verlangt, dass Gegenstände auf die Tagesordnung gesetzt werden,
wird die DIC Asset AG diese Gegenstände unter Angabe des Namens des Aktionärs bei
Vorliegen der Voraussetzungen gemäß den aktienrechtlichen Vorschriften bekannt machen.
Ebenso wird die DIC Asset AG Gegenanträge und Wahlvorschläge von Aktionären bei Vorliegen
der Voraussetzungen gemäß den aktienrechtlichen Vorschriften unter Angabe des Namens
des Aktionärs auf der Internetseite der DIC Asset AG zugänglich machen (§§ 122 Abs.
2, 126 Abs. 1, 127 AktG).

Wenn Sie gemäß § 1 Abs. 2 COVID-19-Gesetz i.V.m. den Vorgaben in der Einberufung der
virtuellen Hauptversammlung vor der Hauptversammlung elektronisch Fragen einreichen
oder während der Hauptversammlung elektronisch Widerspruch gegen Beschlüsse der Hauptversammlung
erklären, verarbeiten wir Ihren Namen, Ihr Geburtsdatum, Ihre Adresse und E-Mail Adresse
und Ihre Aktionärsnummer sowie Ihre Zugangsdaten, um Ihre Frage oder Ihren Widerspruch
bearbeiten zu können.

Über die Verarbeitung im Rahmen der Führung des Aktienregisters und der Durchführung
der Hauptversammlung hinaus werden Ihre personenbezogenen Daten ggf. auch zur Erfüllung
weiterer gesetzlicher Verpflichtungen wie beispielsweise aufsichtsrechtlicher Vorgaben
sowie aktien-, handels- und steuerrechtlicher Aufbewahrungspflichten verarbeitet.

Rechtsgrundlage für die Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten ist jeweils § 67e
AktG in Verbindung mit Art. 6 Abs. 1 lit. c) DSGVO.

In Einzelfällen verarbeitet die DIC Asset AG Ihre Daten auch zur Wahrung berechtigter
Interessen der DIC Asset AG oder eines Dritten nach Art. 6 Abs. 1 lit. f) DSGVO. Dies
ist beispielsweise der Fall, wenn bei Kapitalerhöhungen einzelne Aktionäre aufgrund
ihrer Staatsangehörigkeit oder ihres Wohnsitzes von der Information über Bezugsangebote
ausgenommen werden müssen, um Rechtsvorschriften der betreffenden Länder nicht zu
verletzen. Daneben verwenden wir Ihre personenbezogenen Daten zur Erstellung von internen
Statistiken (z. B. für die Darstellung der Aktionärsentwicklung, Anzahl der Transaktionen
oder für Übersichten der größten Aktionäre).

Sofern Sie als Aktionär von der Möglichkeit Gebrauch machen, im Vorfeld der virtuellen
Hauptversammlung Fragen einzureichen und Ihre Fragen dort behandelt werden, erfolgt
dies nur dann unter Nennung Ihres Namens, wenn Sie mit der Übermittlung der Frage
Ihre Einwilligung zur Offenlegung des Namens erklären (Art. 6 Abs. 1 lit. a) DSGVO).
Sofern Sie als Aktionär von der Möglichkeit Gebrauch machen, Stellungnahmen in Schriftform
einzureichen, werden diese Stellungnahmen, sofern Sie Ihre Einwilligung gemäß Art.
6 Abs. 1 lit. a DSGVO dazu erklären, unter Nennung ihres Namens im passwortgeschützten
HV-Portal unter

http:/​/​www.dic-asset.de/​hauptversammlung/​

veröffentlicht; die Stellungnahmen können zudem in der Hauptversammlung verlesen werden.
Diese Einwilligung ist freiwillig und kann jederzeit mit Wirkung für die Zukunft widerrufen
werden. Bitte richten Sie den Widerruf der Einwilligung an die oben genannten Kontaktdaten.
Sollte beabsichtigt werden, Ihre personenbezogenen Daten für einen anderen Zweck zu
verarbeiten, werden Sie im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen vorab darüber informiert.

3.

An welche Kategorien von Empfängern werden Ihre Daten ggf. weitergegeben?

Nachfolgend informieren wir Sie darüber, an welche Kategorien von Empfängern wir Ihre
personenbezogenen Daten weitergeben:

Externe Dienstleister: Für die Verwaltung und technische Führung des Aktienregisters
sowie zur Ausrichtung der virtuellen Hauptversammlung (auch Anfertigung der Bild-
und Tonaufnahmen sowie Streaming des Webcasts) bedienen wir uns externer Dienstleister,
die Ihre personenbezogenen Daten nach unseren Weisungen im Einklang mit Art. 28 DSGVO
verarbeiten.

Aktionäre/​Dritte: Im Rahmen des gesetzlich vorgeschriebenen Einsichtsrechts in das
Teilnehmerverzeichnis der Hauptversammlung können Aktionäre bis zu zwei Jahre nach
der Hauptversammlung auf Antrag Einblick in die in dem Teilnehmerverzeichnis über
Sie ggf. erfassten Daten erlangen. Das Teilnehmerverzeichnis wird zudem im Rahmen
der Hauptversammlung anwesenden Teilnehmern zugänglich gemacht. Auch im Rahmen von
bekanntmachungspflichtigen Tagesordnungsergänzungsverlangen, Gegenanträgen bzw. -wahlvorschlägen
werden Ihre personenbezogenen Daten gemäß den gesetzlichen Vorschriften veröffentlicht.

Weitere Empfänger: Im Rahmen gesetzlicher Vorschriften können wir verpflichtet sein,
Ihre personenbezogenen Daten weiteren Empfängern, wie etwa Behörden und Gerichten,
zu übermitteln (z.B. bei der Veröffentlichung von Stimmrechtsmitteilungen nach den
Bestimmungen des Wertpapierhandelsgesetzes und der Mitteilung an Behörden zur Erfüllung
gesetzlicher Mitteilungspflichten).

4.

Wie lange werden Ihre personenbezogenen Daten gespeichert?

Grundsätzlich werden Ihre personenbezogenen Daten gelöscht oder anonymisiert, sobald
sie für die oben genannten Zwecke nicht mehr erforderlich sind und uns nicht gesetzliche
Nachweis- und Aufbewahrungspflichten zu einer weiteren Speicherung verpflichten. Entsprechende
Nachweis- und/​oder Aufbewahrungspflichten ergeben sich u. a. aus dem Handelsgesetzbuch,
der Abgabenordnung und dem Geldwäschegesetz. Für die im Zusammenhang mit Hauptversammlungen
erfassten Daten beträgt die Aufbewahrungsdauer regelmäßig drei (3) Jahre. Sobald wir
Kenntnis von der Veräußerung Ihrer Aktien erlangt haben, werden wir Ihre personenbezogenen
Daten vorbehaltlich anderer gesetzlicher Regelungen nur noch für längstens zwölf (12)
Monate speichern. Darüber hinaus bewahren wir personenbezogene Daten nur auf, wenn
dies im Zusammenhang mit Ansprüchen erforderlich ist, die gegen die oder seitens DIC
geltend gemacht werden (gesetzliche Verjährungsfrist von bis zu 30 Jahren).

5.

Übermitteln wir personenbezogene Daten ins außereuropäische Ausland?

Wir übermitteln Ihre personenbezogenen Daten nicht in das außereuropäische Ausland.

6.

Findet eine automatisierte Entscheidungsfindung im Einzelfall statt (einschließlich
Profiling)?

Wir setzen keine rein automatisierten Entscheidungsverfahren gemäß Art. 22 DSGVO oder
ein Profiling ein.

7.

Welche Rechte haben Sie?

Soweit wir personenbezogene Daten zu Ihrer Person verarbeiten, stehen Ihnen im Rahmen
der gesetzlichen Voraussetzungen die folgenden Rechte im Hinblick auf die Verarbeitung
Ihrer personenbezogenen Daten zu:

Recht auf Auskunft über die seitens der DIC über Sie gespeicherten Daten (Art. 15
DSGVO);

Recht auf Berichtigung unrichtiger über Sie gespeicherter Daten (Art. 16 DSGVO);

Recht auf Löschung Ihrer Daten, insbesondere, sofern diese für die Zwecke, für die
sie ursprünglich erhoben wurden, nicht mehr erforderlich sind (Art. 17 DSGVO);

Recht auf Einschränkung der Verarbeitung (Sperrung), insbesondere, sofern die Verarbeitung
Ihrer Daten unrechtmäßig ist oder die Richtigkeit Ihrer Daten durch Sie bestritten
wird (Art. 18 DSGVO);

Recht auf Widerspruch gegen die Verarbeitung Ihrer Daten, soweit die Verarbeitung
lediglich zur Wahrung der berechtigten Interessen der Gesellschaft erfolgt (Art. 21
DSGVO)
;

Beschwerderecht: Für Beschwerden im Hinblick auf die Verarbeitung Ihrer personenbezogenen
Daten steht Ihnen unser Datenschutzbeauftragter unter den angegebenen Kontaktdaten
zur Verfügung. Unabhängig davon haben Sie das Recht, eine Beschwerde bei der zuständigen
Datenschutzbehörde einzulegen.

Die für die DIC zuständige Datenschutzaufsichtsbehörde ist:

Der Hessische Datenschutzbeauftragte, Gustav-Stresemann-Ring 1, 65189 Wiesbaden /​
Postfach 31 63, 65021 Wiesbaden,
https:/​/​datenschutz.hessen.de/​ueber-uns/​kontakt

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