DIC Asset AGFrankfurt am MainISIN: DE 000A1X3XX4
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1. |
Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses der DIC Asset AG und des gebilligten Die zu Punkt 1 der Tagesordnung vorgelegten Unterlagen können von der Einberufung
eingesehen werden. Gleiches gilt für den Vorschlag des Vorstands für die Verwendung |
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2. |
Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinns Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den zum 31. Dezember 2021 ausgewiesenen Bilanzgewinn
Die Dividende wird nach Wahl des Aktionärs entweder (i) ausschließlich in bar oder
zur Verfügung gestellt und wird insbesondere Informationen über die Anzahl und die Die Dividendensumme und der auf neue Rechnung vorzutragende Betrag in vorstehendem Die Anzahl der dividendenberechtigten Aktien kann sich bis zum Zeitpunkt der Beschlussfassung Bei Annahme des Beschlussvorschlags von Vorstand und Aufsichtsrat gilt für die Auszahlung Für die Ausschüttung der Dividende für das Geschäftsjahr 2021 gilt das steuerliche |
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3. |
Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Vorstands für das Geschäftsjahr Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern des Vorstands für das Geschäftsjahr |
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4. |
Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern des Aufsichtsrats für das Es ist beabsichtigt, die Hauptversammlung über die Entlastung des Vorsitzenden des |
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5. |
Vorlage des Vergütungsberichts für das Geschäftsjahr 2021 zur Erörterung Nach dem Gesetz zur Umsetzung der zweiten Aktionärsrechterichtlinie (ARUG II) haben Der Vergütungsbericht wurde gemäß § 162 Abs. 3 AktG vom Abschlussprüfer geprüft und Der nach § 162 AktG erstellte und geprüfte Vergütungsbericht für das Geschäftsjahr
zugänglich. |
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6. |
Wahl des Abschlussprüfers und Konzernabschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2022 und Der Aufsichtsrat schlägt vor, zu beschließen: Die BDO AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Hamburg, wird als Abschlussprüfer und Der Wahlvorschlag stützt sich auf die Empfehlung und Präferenz des Prüfungsausschusses. Der Prüfungsausschuss hat erklärt, dass seine Empfehlung frei von ungebührlicher Einflussnahme |
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7. |
Wahlen zum Aufsichtsrat Der Aufsichtsrat der Gesellschaft setzt sich gemäß §§ 95 Satz 2, 96 Abs. 1 letzter Der Aufsichtsrat schlägt vor, zu beschließen: Folgende Personen werden als Anteilseignervertreter in den Aufsichtsrat gewählt:
Die Wahl erfolgt jeweils für eine Amtszeit von der Beendigung der Hauptversammlung Es ist beabsichtigt, die Hauptversammlung im Wege der Einzelabstimmung über die Wahlen Die Wahlvorschläge berücksichtigen die vom Aufsichtsrat für seine Zusammensetzung Dem Aufsichtsrat gehören in seiner aktuellen Zusammensetzung jedenfalls mit Herrn Dem Votum des Aufsichtsrats folgend, beabsichtigt Herr Prof. Dr. Gerhard Schmidt im Lebensläufe der Kandidaten einschließlich der Angaben gemäß § 125 Abs. 1 Satz 5 AktG
zugänglich und werden dort auch während der Hauptversammlung zugänglich sein. |
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8. |
Beschlussfassung über die Aufhebung des bestehenden Genehmigten Kapitals 2021 und Die durch die Hauptversammlung am 24. März 2021 beschlossene Ermächtigung des Vorstands, Es soll ein neues genehmigtes Kapital im Umfang von bis zu EUR 16.372.232,00, entsprechend Vor Wirksamwerden der Aufhebung des Genehmigten Kapitals 2021 und Wirksamwerden des Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, zu beschließen: a) Aufhebung des bestehenden Genehmigten Kapitals 2021 Die von der Hauptversammlung am 24. März 2021 unter Punkt 7 der damaligen Tagesordnung b) Schaffung eines neuen Genehmigten Kapitals 2022 Der Vorstand wird ermächtigt, das Grundkapital bis zum 23. März 2027 mit Zustimmung Den Aktionären ist dabei grundsätzlich ein Bezugsrecht einzuräumen. Die Aktien können Der Vorstand wird jedoch ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht
Der Vorstand wird ermächtigt, den Inhalt der Aktienrechte, die weiteren Einzelheiten Der Aufsichtsrat wird ermächtigt, nach Ausnutzung des genehmigten Kapitals oder Ablauf c) Satzungsänderung § 5 der Satzung wird aufgehoben und wie folgt neu gefasst: „§ 5 Genehmigtes Kapital Der Vorstand ist ermächtigt, das Grundkapital bis zum 23. März 2027 mit Zustimmung Den Aktionären ist dabei grundsätzlich ein Bezugsrecht einzuräumen. Die Aktien können Der Vorstand ist jedoch ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht
Der Vorstand ist ermächtigt, den Inhalt der Aktienrechte, die weiteren Einzelheiten Der Aufsichtsrat ist ermächtigt, nach Ausnutzung des genehmigten Kapitals oder Ablauf d) Anweisung Der Vorstand wird angewiesen, die Beschlüsse und Änderungen der Satzung gemäß vorstehend Der schriftliche Bericht des Vorstands gemäß §§ 203 Abs. 2 Satz 2, 186 Abs. 4 Satz |
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9. |
Beschlussfassung über die Aufhebung der bestehenden Ermächtigung zur Ausgabe von Wandel- Die Hauptversammlung der Gesellschaft hat den Vorstand am 8. Juli 2020 unter Punkt Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, zu beschließen:
Die von der Hauptversammlung am 8. Juli 2020 unter Punkt 10 der damaligen Tagesordnung
aa) Allgemeines Der Vorstand wird bis zum 23. März 2027 ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats Die Anleiheemissionen können in Teilschuldverschreibungen eingeteilt werden. bb) Wandelschuldverschreibungen und Optionsschuldverschreibungen Im Falle der Ausgabe von Wandelschuldverschreibungen erhalten die Inhaber bzw. Gläubiger Im Falle der Ausgabe von Optionsschuldverschreibungen werden jeder Teilschuldverschreibung cc) Wandlungs- bzw. Optionspflicht Die Anleihebedingungen können auch eine Wandlungs- bzw. Optionspflicht zum Ende der dd) Andienungsrecht und Ersetzungsbefugnis Die Anleihebedingungen können das Recht der Gesellschaft bzw. des die Schuldverschreibung Die Anleihebedingungen können ferner jeweils festlegen, dass im Falle der Wandlung ee) Wandlungs- bzw. Optionspreis Der jeweils festzusetzende Wandlungs- bzw. Optionspreis muss – vorbehaltlich der nachfolgenden
Im Fall von Schuldverschreibungen mit einer Wandlungs- bzw. Optionspflicht, einer In jedem Fall darf der anteilige Betrag am Grundkapital der je Teilschuldverschreibung ff) Verwässerungsschutz Erhöht die Gesellschaft während der Wandlungs- oder Optionsfrist ihr Grundkapital gg) Bezugsrecht und Bezugsrechtsausschluss Den Aktionären steht grundsätzlich ein Bezugsrecht zu, d.h. die Wandel- und/oder Optionsschuldverschreibungen Der Vorstand wird jedoch ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht
hh) Weitere Gestaltungsmöglichkeiten Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats die weiteren Einzelheiten
Das von der Hauptversammlung der Gesellschaft am 8. Juli 2020 unter Punkt 10 der damaligen
Das Grundkapital wird um bis zu EUR 16.372.232,00 durch Ausgabe von bis zu 16.372.232
§ 6 der Satzung wird aufgehoben und wie folgt neu gefasst: „§ 6 Bedingtes Kapital Das Grundkapital ist um bis zu EUR 16.372.232,00 durch Ausgabe von bis zu 16.372.232 Der schriftliche Bericht des Vorstands gemäß §§ 221 Abs. 4 Satz 2, 186 Abs. 4 Satz Wir weisen darauf hin, dass die Gesellschaft neben dem vorstehend vorgeschlagenen |
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10. |
Beschlussfassung über die Aufhebung der bestehenden Ermächtigung zum Erwerb eigener Zum Erwerb eigener Aktien bedarf die Gesellschaft, soweit der Erwerb nicht ausdrücklich Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor zu beschließen: a) Aufhebung der bestehenden Ermächtigung Die von der Hauptversammlung am 24. März 2021 erteilte Ermächtigung zum Erwerb eigener b) Ermächtigung zum Erwerb eigener Aktien Der Vorstand wird ermächtigt, mit vorheriger Zustimmung des Aufsichtsrats bis zum Die Ermächtigung kann ganz oder in Teilbeträgen, einmal oder mehrmals, in Verfolgung c) Arten des Erwerbs Der Erwerb darf nach Wahl des Vorstands mit vorheriger Zustimmung des Aufsichtsrats
d) Verwendung der eigenen Aktien Der Vorstand wird ermächtigt, mit vorheriger Zustimmung des Aufsichtsrats die aufgrund
Die vorstehenden Ermächtigungen können einmal oder mehrmals, ganz oder teilweise, Das Bezugsrecht der Aktionäre auf die aufgrund dieser Ermächtigung erworbenen eigenen Der schriftliche Bericht des Vorstands gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 8 Satz 5 AktG i.V.m. |
II. Berichte an die Hauptversammlung und weitere Angaben zur Tagesordnung
1. |
Vergütungsbericht gemäß § 162 AktG einschließlich Prüfungsvermerk (Tagesordnungspunkt |
VERGÜTUNGSBERICHT
Der vorliegende Vergütungsbericht nach § 162 AktG erläutert die Höhe und Struktur
der Vergütung für die Vorstands- und Aufsichtsratsmitglieder im Geschäftsjahr 2021.
Die Empfehlungen des Deutschen Corporate Governance Kodex (DCGK) in der Fassung vom
16. Dezember 2019 sind nach Maßgabe der Entsprechenserklärung ebenfalls berücksichtigt.
Rückblick auf das Geschäftsjahr 2021 aus Vergütungssicht
Ausgehend vom bisherigen Vergütungssystem für die Vorstandsmitglieder hat der Aufsichtsrat
am 8. Februar 2021 ein System zur Vergütung der Vorstandsmitglieder nach § 87a AktG
beschlossen und der Hauptversammlung am 24. März 2021 zur Billigung vorgelegt. Die
Hauptversammlung hat das Vergütungssystem für die Vorstandsmitglieder mit einer Zustimmung
von 85,26 Prozent gebilligt. Darüber hinaus hat die Hauptversammlung 2021 auch die
Vergütung für die Aufsichtsratsmitglieder und das ihr zugrundeliegende Vergütungssystem
(§§ 113 Abs. 3, 87a Abs. 1 Satz 2 AktG) mit 85,39 Prozent Zustimmung bestätigt.
Das neue Vergütungssystem für die Vorstandsmitglieder findet Anwendung auf alle Dienstverträge
mit Vorstandsmitgliedern, die zwei Monate nach Billigung des Vergütungssystems durch
die Hauptversammlung neu abgeschlossen, geändert oder verlängert werden. Die aktuellen
Dienstverträge der Vorstandsmitglieder sind sämtlich im Jahr 2020 und damit zeitlich
vor Inkrafttreten des neuen Vergütungssystems geschlossen worden. Dementsprechend
war das neue Vergütungssystem (§ 87a AktG) als solches im Geschäftsjahr 2021 auf die
bestehenden Vorstandsdienstverträge noch nicht anzuwenden.
Das neue Vergütungssystem entspricht jedoch grundsätzlich dem zuvor geltenden Vergütungssystem
unter Berücksichtigung der neuen gesetzlichen Vorgaben nach § 87a AktG. Daher entsprechen
die bestehenden Vorstandsdienstverträge – ungeachtet dessen, dass diese als Bestandsverträge
der Anwendbarkeit des neuen Vergütungssystems noch nicht unterfallen – auch bereits
weitgehend dem neuen Vergütungssystem. Gleiches gilt für die nach Maßgabe der Bestandsverträge
im Geschäftsjahr 2021 gewährten bzw. geschuldeten Vergütungsbestandteile. Verbleibende
Abweichungen sind nachstehend vermerkt.
Das neue Vergütungssystem für den Vorstand
Das Vergütungssystem für den Vorstand entspricht den Anforderungen des Aktiengesetzes
und enthält insbesondere die gemäß § 87a AktG vorgesehenen Festlegungen.
Das Vergütungssystem sieht sowohl feste als auch variable Vergütungselemente als Bestandteile
der Gesamtvergütung für die Vorstandsmitglieder vor. Die Gesamtvergütung umfasst (i)
eine feste Vergütung und Nebenleistungen, (ii) eine jährliche erfolgsabhängige Tantieme
als Short-Term Incentive (STI) sowie (iii) Optionen auf virtuelle Aktien der Gesellschaft
als aktienbasiertes Vergütungselement mit langfristiger Anreizwirkung (Long-Term Incentive
(LTI)). Die Gesamtvergütung steht in einem angemessenen Verhältnis zu den Aufgaben
des jeweiligen Vorstandsmitglieds, seiner persönlichen Leistung, der wirtschaftlichen
Lage, dem Erfolg und den Zukunftsaussichten der DIC Asset AG und ist auch unter Berücksichtigung
des Vergleichsumfeldes und der Vergütungsstruktur, die ansonsten in der Gesellschaft
gilt, angemessen. Die dem Vergütungssystem zugrundeliegende Vergütungsstruktur setzt
insbesondere mit einer aktienbasierten Vergütung langfristige Verhaltensanreize und
ist insgesamt auf eine nachhaltige und langfristige Unternehmensentwicklung ausgerichtet.
Gleichzeitig ist die Vergütung so ausgerichtet, dass sie wettbewerbsfähig ist.
Eine Überprüfung des Vergütungssystems und der Angemessenheit der Vorstandsvergütung
führt der Aufsichtsrat nach pflichtgemäßem Ermessen regelmäßig und, soweit erforderlich,
auch anlassbezogen – zumindest aber alle vier Jahre – durch. Hierzu erfolgt zum einen
ein Vertikalvergleich der Vorstandsvergütung mit der Vergütung der Führungsebene unterhalb
des Vorstands sowie der Gesamtbelegschaft der DIC Asset AG und ihrer Konzerngesellschaften.
Zur Beurteilung der Üblichkeit der konkreten Gesamtvergütung der Vorstandsmitglieder
im Vergleich zu anderen Unternehmen zieht der Aufsichtsrat zudem eine geeignete Vergleichsgruppe
anderer Unternehmen der Immobilienbranche als Peergroup heran. Für diesen Peergroup-Vergleich
wird insbesondere die Marktstellung der Unternehmen im Vergleich zur DIC Asset AG
berücksichtigt. Vor diesem Hintergrund wurden zuletzt verschiedene Vergütungsdaten
börsennotierter Unternehmen mit Schwerpunkt auf Gewerbeimmobilieninvestments herangezogen,
wie z.B. der Aroundtown SA, der alstria office REIT-AG, der Hamborner REIT AG und
der DEMIRE Deutsche Mittelstands Real Estate AG.
Die grundlegenden Bestandteile des Vergütungssystems sowie deren jeweilige Ausgestaltung
sind in der nachfolgenden Tabelle zusammengefasst:
Übersicht Vergütungsbestandteile (Vergütungssystem)
Vergütungsbestandteil | Bemessungsgrundlage | ||||
Erfolgsunabhängige Vergütung | |||||
Festes Jahresgehalt | Höhe der festen Vergütung ist im Dienstvertrag festgelegt
Vergütung wird in gleichen monatlichen Raten ausgezahlt |
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Nebenleistungen | Nebenleistungen bestehen insbes. aus der Bereitstellung eines Dienstfahrzeugs, betragsmäßig begrenzten Zuschüssen zu Kranken-, Pflege- und Rentenversicherungen sowie weiteren marktüblichen Leistungen |
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Erfolgsabhängige Vergütung | |||||
STI: Jährliche Tantieme | Aufsichtsrat legt unternehmensbezogene bzw. persönliche Ziele für STI im Zusammenhang mit Erstellung des Jahresbudgets festErreichung eines vertraglich festgelegten Schwellenwerts (jährlich erwirtschaftete Funds from Operations (FFO) im DIC Asset-Konzern) als zusätzliche Auszahlungsvoraussetzung Auszahlungshöhe des STI wird durch den Aufsichtsrat unter Berücksichtigung der Zielerreichung |
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LTI: Optionen auf virtuelle Aktien | Aktienbasiertes Vergütungselement mit langfristiger Anreizwirkung
Einmalige Gewährung von Optionen auf virtuelle Aktien für jeweilige Laufzeit des Vorstandsdienstvertrags Aktienkursabhängiger Steigerungsfaktor bei positiver Kursentwicklung (maximal Verdreifachung |
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Sonstige Vergütungsregelungen | |||||
Maximalvergütung | Maximale Summe des jährlichen Aufwands für Gesamtvergütung des einzelnen Vorstandsmitglieds
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Feste Vergütungsbestandteile
Festes Jahresgehalt
Die Vorstandsmitglieder erhalten das dienstvertraglich vereinbarte feste Jahresgehalt
in zwölf monatlichen Raten, die jeweils am Ende eines Kalendermonats ausgezahlt werden.
Das im Geschäftsjahr 2021 an die Vorstandsmitglieder jeweils gewährte feste Jahresgehalt
ist der untenstehenden Tabelle (Individualisierter Ausweis der gewährten und geschuldeten
Vergütung (Vorstand)) zu entnehmen.
Nebenleistungen
Neben dem festen Jahresgehalt werden den Vorstandsmitgliedern vertraglich festgelegte
Nebenleistungen gewährt. Diese umfassen ein angemessenes Dienstfahrzeug sowie ein
Mobiltelefon zur dienstlichen und privaten Nutzung.
Den Vorstandsmitgliedern werden zudem Zuschüsse i.H.v. 50% der durch das jeweilige
Vorstandsmitglied geleisteten Beiträge zu einer Kranken- und Pflegeversicherung sowie
zu einer Rentenversicherung (derzeit maximal EUR 550,00 monatlich) gewährt. Ferner
besteht für die Vorstandsmitglieder Versicherungsschutz unter dem D&O-Versicherungsvertrag
mit dem gesetzlich vorgesehenen Selbstbehalt sowie in einer Unfallversicherung.
Die bei Neubestellung von Vorstandsmitgliedern zudem vorgesehene Möglichkeit zur Zahlung
einer Umzugskostenpauschale im Hinblick auf einen Standortwechsel ist im Geschäftsjahr
2021 nicht zum Tragen gekommen.
Der Aufwandsbetrag der im Geschäftsjahr 2021 an die Vorstandsmitglieder jeweils gewährten
Nebenleistungen ist der untenstehenden Tabelle (Individualisierter Ausweis der gewährten
und geschuldeten Vergütung (Vorstand)) zu entnehmen.
Short-Term Incentive (STI)
Als kurzfristige variable Vergütung (Short-Term Incentive – STI) mit einjährigem Bemessungszeitraum
wird den Vorstandsmitgliedern eine erfolgsabhängige Tantieme gewährt.
Die Höhe des STI richtet sich für die Vorstandsvorsitzende (CEO) Sonja Wärntges und
den Vorstand Transaktionsgeschäft (CIO) Johannes von Mutius danach, inwieweit unternehmensbezogene
und persönliche Ziele erreicht wurden; für die übrigen Vorstandsmitglieder danach,
inwieweit persönliche Ziele erreicht wurden. Zusätzliche Voraussetzung für eine Auszahlung
aus dem STI ist für alle Vorstandsmitglieder die Erreichung eines dienstvertraglich
festgelegten Schwellenwerts hinsichtlich der im jeweiligen Geschäftsjahr erwirtschafteten
Funds from Operations (FFO) des DIC Asset-Konzerns.
Die Höhe des STI ist vertraglich nicht begrenzt (im Anwendungsbereich des Vergütungssystems
gilt jedoch die dort festgelegte Maximalvergütung). Der Aufsichtsrat entscheidet jährlich
bis zum 31. Mai des Folgejahres über die Tantieme. Die Höhe der jeweiligen Auszahlungen
wird durch den Aufsichtsrat unter Berücksichtigung der festgestellten Zielerreichung
nach Ermessen festgelegt. Die Auszahlung der Tantieme erfolgt am letzten Bankarbeitstag
des Monats, in dem der Aufsichtsrat über die Tantieme entscheidet.
Beitrag zur langfristigen Entwicklung der DIC Asset AG
Zahlungen aus dem STI hängen dem Grunde nach von der Erreichung eines Schwellenwerts
aus den Funds from Operations (FFO) als operativem Ergebnis aus der Immobilienbewirtschaftung
ab. Damit wird an eine zentrale Steuerungsgröße mit wesentlicher Bedeutung für die
strategische Ausrichtung des Konzerns der DIC Asset AG angeknüpft. Darüber hinaus
ermöglicht es die Festlegung individueller oder kollektiver Jahresziele, Anreize zur
Erfüllung spezifischer Ziele mit wesentlicher Bedeutung für die operative und strategische
Unternehmensentwicklung zu setzen.
Zeitliche Abgrenzung der berichteten STI-Vergütung
Im Berichtsjahr (2021) wurde der für die Tätigkeit im vorangegangenen Geschäftsjahr
2020 ausgelobte STI (Jahrestantieme) ausgezahlt. Die entsprechenden Auszahlungsbeträge
sind somit als im Berichtsjahr (2021) „gewährt“ i.S.v. § 162 Abs. 1 Satz 1 AktG anzusehen
und in der untenstehenden tabellarischen Darstellung der individualisierten gewährten
und geschuldeten Vergütung i.S.v. § 162 Abs. 1 AktG für die Vorstandsmitglieder aufgeführt.
Erläuterungen des im Berichtsjahr ausgezahlten STI finden sich auch im Vergütungsbericht
für das Geschäftsjahr 2020 (dort noch bezeichnet als „Variable Vergütung“ in Abgrenzung
zur „Aktienkursorientierten Vergütung“). Der im Berichtsjahr gewährte STI unterfällt,
wie dargelegt, formal noch nicht dem neuen Vergütungssystem, ist inhaltlich jedoch
grundsätzlich gleich ausgestaltet. Die Anwendung der Leistungskriterien wird ebenfalls
für den im Berichtsjahr gewährten (also ausgezahlten) STI nachstehend erläutert bzw.
angegeben.
Hinsichtlich des für die Tätigkeit im Berichtsjahr (2021) ausgelobten STI (Jahrestantieme)
wird die Zielerreichung erst im laufenden Geschäftsjahr (2022) durch den Aufsichtsrat
festgestellt. Eine Auszahlung erfolgt bis 31. Mai 2022, weshalb das rechtliche Fälligkeitsdatum
nicht mehr im Berichtsjahr (2021) liegt. Der für die Tätigkeit im Berichtsjahr (2021)
ausgelobte STI ist daher grundsätzlich weder als im Geschäftsjahr 2021 „gewährte“
noch als im Geschäftsjahr 2021 „geschuldete“ (zugeflossene oder zumindest fällige)
Vergütung anzusehen.
Zielerreichung und Auszahlung (in 2021 ausgezahlter STI)
Die Bewertung der Leistung der Vorstandsmitglieder im Geschäftsjahr 2020 erfolgte
anhand nachfolgend erläuterter Ziele mit wesentlicher Bedeutung für die operative
und strategische Unternehmensentwicklung, welche durch den Aufsichtsrat im Rahmen
der Budgeterstellung für das Geschäftsjahr 2020 im Vorhinein festgelegt worden sind.
Nach Ablauf des Geschäftsjahres 2020 hat der Aufsichtsrat die Zielerreichung bewertet
und unter Berücksichtigung der entsprechenden Gewichtung die jeweiligen Auszahlungsbeträge
festgelegt.
Eingangsvoraussetzung für Zahlungen aus dem STI ist zudem die Erreichung des Schwellenwerts
für den FFO i.H.v. EUR 90 Mio. (DIC Asset AG Konzern). Im Hinblick auf den im Geschäftsjahr
2020 im Konzern erwirtschafteten FFO i.H.v. EUR 96,5 Mio. ist der Schwellenwert übertroffen
worden und die Eingangsvoraussetzung dementsprechend erfüllt.
Für das Geschäftsjahr 2020 hat der Aufsichtsrat für die Vorstandsvorsitzende (CEO)
Sonja Wärntges und den Vorstand Transaktionsgeschäft (CIO) Johannes von Mutius zum
einen die Erreichung des Budgets als maßgebliches Leistungskriterium für die Jahrestantieme
(STI) festgelegt. Hinsichtlich dieses Ziels ist nach Ablauf des Geschäftsjahres eine
volle Zielerreichung (100%) festgestellt worden. Unter Berücksichtigung einer Gewichtung
von 50% wurde für dieses Ziel ein Auszahlungsbetrag i.H.v. EUR 187.500,00 für Sonja
Wärntges und i.H.v. EUR 150.000,00 für Johannes von Mutius festgelegt.
Darüber hinaus hat der Aufsichtsrat als weiteres Ziel für 2020 für jedes einzelne
der vier Vorstandsmitglieder persönliche Ziele im Zusammenhang mit den Bereichen
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Strategie/Finanzen (Sonja Wärntges) |
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Ankauf/Verkauf (Johannes von Mutius) |
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Kapitalmarkt/M&A (Patrick Weiden) |
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Institutional Business Unit (Christian Bock) |
festgelegt. Die für die vier Vorstandsmitglieder in ihrem Geschäftsbereich jeweils
festgelegten individuellen Ziele wurden jeweils zu 100% bei Strategieumsetzung/Optimierung
Finanzierungsstruktur (Sonja Wärntges), Ankaufsvolumen und Verkaufserfolg (Johannes
von Mutius), M&A-Aktivitäten und Kapitalmarkt/Investor Relations Funktion (Patrick
Weiden) und Wachstum der Assets under Management (Christian Bock) erreicht.
Für dieses Ziel wurde ein Auszahlungsbetrag i.H.v. EUR 187.500,00 für Sonja Wärntges,
i.H.v. EUR 150.000,00 für Johannes von Mutius, i.H.v. EUR 187.500,00 für Patrick Weiden
und i.H.v. EUR 93.750,00 für Christian Bock festgelegt.
Für das Geschäftsjahr 2020 sind durch den Aufsichtsrat dementsprechend folgende Auszahlungsbeträge
bezogen auf den STI (insgesamt) festgelegt worden:
Überblick Auszahlungen (in 2021 ausgezahlter STI)
Vorstandsmitglied | Auszahlungsbetrag |
Sonja Wärntges | EUR 375.000,00 |
Johannes von Mutius | EUR 300.000,00 |
Patrick Weiden | EUR 187.500,00 |
Christian Bock | EUR 93.750,00 |
Über die Zielerreichung und Auszahlung des für die Tätigkeit im Berichtsjahr (2021)
ausgelobten STI wird im Vergütungsbericht für das laufende Geschäftsjahr (2022) berichtet.
Long-Term Incentive (LTI)
Als aktienbasiertes Vergütungselement mit langfristiger Anreizwirkung (Long-Term Incentive
– LTI) werden den Vorstandsmitgliedern Optionen auf so genannte „virtuelle“ Aktien
der DIC Asset AG gewährt. Die Gewährung der Optionen erfolgt einmalig für die jeweils
vereinbarte Laufzeit des Vorstandsdienstvertrags.
Die Zahl der eingeräumten Optionen ist individuell vertraglich geregelt und nach oben
begrenzt. Die Optionen sind fiktiv ausgestaltet und gewähren nur das Recht auf Barauszahlung;
es erfolgt keine Lieferung von Aktien. Die Ausübung der Optionen ist an die Erfüllung
einer bestimmten Anzahl an Dienstjahren (Vesting Period) geknüpft. Die Dauer der Vesting
Period ist individuell vertraglich geregelt und orientiert sich an der Laufzeit des
jeweiligen Vorstandsdienstvertrags, die im Regelfall drei bis fünf Jahre umfasst.
Bei Ausübung der Optionen ermittelt sich die Sondervergütung grundsätzlich als positive
Differenz zwischen dem Durchschnitt der Schlusskurse in einem Referenzzeitraum von
zehn Handelstagen vor Ausübung der Optionen und dem vertraglich individuell geregelten
Vergleichspreis. Zusätzlich kommt für im Jahr 2020 gewährte Optionen ein vom Referenzkurs
abhängiger Steigerungsfaktor zur Anwendung, wobei sich der Auszahlungsbetrag der Sondervergütung
maximal verdreifacht.
Die Sonja Wärntges und Johannes von Mutius gewährten Altoptionen wurden im Geschäftsjahr
2021 ausgezahlt (näher hierzu im Anschluss).
Über die den Vorstandsmitgliedern bereits gewährten Optionen hinaus wurden den Vorstandsmitgliedern
im Geschäftsjahr 2021 keine neuen Optionen auf virtuelle Aktien der DIC Asset AG gewährt.
Der gegenwärtige Bestand der den Vorstandsmitgliedern individuell zugeteilten Tranchen
ist untenstehend dargestellt (Tabelle „Optionen auf virtuelle Aktien“).
Beitrag zur langfristigen Entwicklung der DIC Asset AG
Durch die Gewährung der Optionen auf virtuelle Aktien als aktienbasiertes Vergütungselement
können die Vorstandsmitglieder an Steigerungen des Aktienkurses teilnehmen. Damit
wirkt der LTI auf eine Angleichung der Interessen von Vorstandsmitgliedern und Aktionären
hin und fördert so das strategische Ziel der langfristigen Wertsteigerung des Unternehmens.
Auszahlung Altoptionen
Nach Maßgabe der mit den Vorstandsmitgliedern Sonja Wärntges und Johannes von Mutius
geschlossenen Dienstverträge bestanden die auch im Vergütungsbericht für das Geschäftsjahr
2020 berichteten Altoptionen (75.000 Optionen im Fall von Frau Wärntges und 45.000
Optionen im Fall von Herrn von Mutius). Die Ausübung der jeweiligen Altoptionen war
ab 31. Dezember 2020 möglich (Ende der Vesting-Period). An Frau Wärntges und Herrn
von Mutius wurden im Geschäftsjahr 2021 nach Ausübung folgende Beträge ausgezahlt:
Auszahlung Altoptionen für Sonja Wärntges
Anzahl Altoptionen | 75.000 |
Beginn Vesting-Period | 01.10.20171 |
Ende Vesting-Period | 31.12.2020 |
Basiswert | Stückaktien DIC Asset AG |
Vergleichspreis (Basispreis)2 | EUR 5,82 |
Ausübungskurs3 | EUR 15,13 |
Barausgleich (Auszahlungsbetrag) | EUR 697.950,00 |
1 Die Altoptionen wurden im Rahmen des am 18.09.2017 geschlossenen Dienstvertrags gewährt.
2 Angepasst um Verwässerungseffekte
3 Durchschnittliche Schlusskurse (Xetra) an den letzten zehn der Ausübung vorangegangenen
Handelstagen.
Auszahlung Altoptionen für Johannes von Mutius
Anzahl Altoptionen | 45.000 |
Beginn Vesting-Period | 01.10.20171 |
Ende Vesting-Period | 31.12.2020 |
Basiswert | Stückaktien DIC Asset AG |
Vergleichspreis (Basispreis)2 | EUR 5,82 |
Ausübungskurs3 | EUR 15,13 |
Barausgleich (Auszahlungsbetrag) | EUR 418.770,00 |
1 Die Altoptionen wurden im Rahmen des am 17./18.09.2017 geschlossenen Dienstvertrags
gewährt.
2 Angepasst um Verwässerungseffekte
3 Durchschnittliche Schlusskurse (Xetra) an den letzten zehn der Ausübung vorangegangenen
Handelstagen.
Malus / Clawback
Eine Möglichkeit zur Rückforderung variabler Vergütungsbestandteile ist nicht vorgesehen
und dementsprechend ist auch keine Rückforderung erfolgt.
Maximalvergütung
In Einklang mit der gesetzlichen Vorgabe in § 87a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 AktG hat der
Aufsichtsrat im Vergütungssystem eine Maximalvergütung für die Vorstandsmitglieder
festgesetzt, welche die für ein Geschäftsjahr zu gewährende Gesamtvergütung (Summe
aller von der Gesellschaft im Geschäftsjahr insgesamt aufgewendeten Vergütungsbeträge
einschließlich Jahresgrundgehalt, variablen Vergütungsbestandteilen und Nebenleistungen)
begrenzt, unabhängig davon, in welchem Geschäftsjahr das entsprechende Vergütungselement
ausbezahlt wird. Die Maximalvergütung beträgt für die/den Vorstandsvorsitzende/n EUR
3.000.000,00 und für die weiteren ordentlichen Vorstandsmitglieder jeweils EUR 2.500.000,00.
Die bestehenden Dienstverträge mit der Vorstandsvorsitzenden Sonja Wärntges sowie
mit den weiteren Vorstandsmitgliedern Johannes von Mutius, Patrick Weiden und Christian
Bock sind jeweils vor Inkrafttreten des neuen Vergütungssystems geschlossen worden.
Dementsprechend findet das Vergütungssystem einschließlich der darin geregelten Maximalvergütung
keine Anwendung auf die derzeit geschlossenen Vorstandsdienstverträge. Sobald die
bestehenden Dienstverträge dem neuen Vergütungssystem unterfallen (etwa im Falle einer
Vertragsverlängerung), werden vertragliche Regelungen aufgenommen, welche u.a. die
Einhaltung der Maximalvergütung sicherstellen.
Leistungen Dritter
Im Geschäftsjahr 2021 wurden keinem Vorstandsmitglied Leistungen von einem Dritten
im Hinblick auf seine Tätigkeit als Vorstandsmitglied zugesagt oder gewährt.
Regelungen für den Fall der Beendigung der Vorstandstätigkeit
Die Dienstverträge der Vorstandsmitglieder enthalten keine ausdrückliche Abfindungszusage.
In Fällen vorzeitiger Beendigung der Vorstandstätigkeit berücksichtigt der Aufsichtsrat,
soweit möglich, dass Zahlungen an ausscheidende Vorstandsmitglieder den Wert von zwei
Jahresvergütungen nicht überschreiten (Abfindungs-Cap) und nicht mehr als die Restlaufzeit
des Anstellungsvertrags vergüten sollen.
Verstirbt ein Vorstandsmitglied während der Laufzeit seines Vorstandsdienstvertrags,
so sind das feste Jahresgehalt und die variable Vergütung für die Dauer von sechs
Monaten nach dem Ablauf des Monats, in dem das Vorstandsmitglied verstorben ist, pro
rata temporis an die Hinterbliebenen fortzuzahlen. Wird ein Vorstandsmitglied während
der Vertragslaufzeit dauernd arbeitsunfähig, so endet der Vorstandsdienstvertrag drei
Monate nach dem Ende des Halbjahres, in dem die dauernde Arbeitsunfähigkeit festgestellt
worden ist. Im Krankheitsfall werden die Bezüge auf die Dauer von sechs Monaten, jedoch
längstens bis zur Beendigung des Vorstandsdienstvertrags, fortgezahlt.
Zusagen zur betrieblichen Altersversorgung der Mitglieder des Vorstands bestehen nicht.
Angabe der gewährten und geschuldeten Vorstandsvergütung
Die folgende Tabelle stellt die den gegenwärtigen Vorstandsmitgliedern im abgelaufenen
Geschäftsjahr (2021) gewährten und geschuldeten festen und variablen Vergütungsbestandteile
einschließlich des jeweiligen relativen Anteils nach § 162 AktG dar. Demnach enthält
die Tabelle alle Beträge, die den einzelnen Vorstandsmitgliedern im Berichtsjahr (2021)
tatsächlich zugeflossen sind („gewährte Vergütung“), beziehungsweise alle rechtlich
fälligen, aber bislang nicht zugeflossenen Vergütungen („geschuldete Vergütung“).
Die jeweiligen Vorjahreswerte (in 2020 gewährte bzw. geschuldete Vergütung) sind jeweils
im Zusammenhang dargestellt. Die jeweiligen relativen Anteile der einzelnen Vergütungselemente
(in %) sind in Bezug auf die jeweils ausgewiesene Gesamtvergütung dargestellt.
Für die STI-Vergütung wird die im Berichtsjahr (2021) ausgezahlte („gewährte“) Tantieme
(STI) dargestellt. Zum Vergleich gegenübergestellt ist die im vorangegangenen Geschäftsjahr
(2020) ausgezahlte Tantieme (STI).
Für die LTI-Vergütung (langfristige aktienkursorientierte Vergütung in Form von Optionen
auf virtuelle Aktien) werden im Berichtsjahr (2021) erfolgte Auszahlungen dargestellt.
Zum Vergleich gegenübergestellt sind etwaige Auszahlungen aus dem LTI im vorangegangenen
Geschäftsjahr (2020).
Individualisierter Ausweis der gewährten und geschuldeten Vergütung (Vorstand)
1 Ab 01.04.2020
2 Ab 01.08.2020
3 Bereinigter Vorjahreswert (Angabe der Gesamtbeträge für die derzeitigen Vorstandsmitglieder)
4 Einmalige Zahlung bei Dienstantritt
Tätigkeiten, die die Vorstandsmitglieder in Geschäftsführungs- und/oder Aufsichtsfunktionen
bei Tochter- oder Beteiligungsunternehmen der DIC Asset AG ausüben, sind mit der Vorstandsvergütung
bei der DIC Asset AG abgegolten.
Überblick zu laufenden Optionen auf virtuelle Aktien
Nachstehend sind die mit den Vorstandsmitgliedern per Stand am 31. Dezember 2021 dienstvertraglich
vereinbarten Tranchen dargestellt.
Optionen auf virtuelle Aktien
Anzahl Aktienoptionen | Ausübung möglich ab | |
Sonja Wärntges | 180.000 | 31.12.2023 |
Johannes von Mutius | 100.000 | 31.12.2023 |
Patrick Weiden | 60.000 | 30.06.2023 |
Christian Bock | 60.000 | 30.06.2023 |
Leistungen an ehemalige Vorstandsmitglieder im Geschäftsjahr 2021
Ehemaligen Mitgliedern des Vorstands der DIC Asset AG wurde im abgelaufenen Geschäftsjahr
keine Vergütung gewährt oder geschuldet.
Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder im Geschäftsjahr 2021
Die Vergütung der Mitglieder des Aufsichtsrats basiert auf § 10 der Satzung der DIC
Asset AG. Die Satzungsregelung regelt sowohl die konkrete Vergütung für die Mitglieder
des Aufsichtsrats der DIC Asset AG als auch das zugrundeliegende Vergütungssystem
(§§ 113 Abs. 3 Satz 3, 87a Abs. 1 Satz 2 AktG). Die Vergütung für die Aufsichtsratsmitglieder
ist durch die Hauptversammlung am 24. März 2021 bestätigt worden.
Gemäß § 10 der Satzung der DIC Asset AG erhält jedes Mitglied des Aufsichtsrats eine
der Tätigkeit angemessene Vergütung, die sich aus einem Fixum und einer variablen,
erfolgsabhängigen Vergütung zusammensetzt. Die Mitglieder des Aufsichtsrats erhalten
für jedes volle Geschäftsjahr ihrer Zugehörigkeit zum Aufsichtsrat eine feste, nach
Ablauf des Geschäftsjahres zahlbare, über den Aufwand zu verbuchende Vergütung in
Höhe von jeweils 50.000,00 Euro. Ferner erhält das einzelne Mitglied jährlich 2.500,00
Euro für jedes Prozent Dividende, das über einen Prozentsatz von zehn Prozent berechnet
auf den Betrag des Grundkapitals hinaus ausgeschüttet wird, höchstens jedoch 50.000,00
Euro. Der Vorsitzende erhält das Doppelte und der stellvertretende Vorsitzende erhält
das 1,5-fache der festen Vergütung und der variablen Vergütung.
Aufsichtsratsmitglieder, die einem Ausschuss des Aufsichtsrats angehören, der mindestens
einmal im Geschäftsjahr getagt hat, erhalten zusätzlich für jedes volle Geschäftsjahr
ihrer Zugehörigkeit zu diesem Ausschuss eine Vergütung von 10.000,00 Euro pro Ausschuss,
insgesamt jedoch höchstens 20.000,00 Euro. Der Vorsitzende eines Aufsichtsratsausschusses
erhält das Doppelte dieser zusätzlichen Vergütung. In den Jahren des Amtsantritts
bzw. der Beendigung erhalten die Aufsichtsratsmitglieder die Vergütung pro rata temporis.
Jedes Aufsichtsratsmitglied erhält neben der Vergütung Ersatz seiner Auslagen inklusive
Mehrwertsteuer.
Die Vergütung für den Aufsichtsrat trägt durch die funktionsbezogene Festvergütung
einerseits der Überwachungsaufgabe des Aufsichtsrats Rechnung. Durch die betragsmäßig
begrenzte variable Vergütung, die sich an der Dividendenausschüttung als einer wesentlichen
Erfolgsgröße für die Aktionäre orientiert, wird darüber hinaus ein zusätzlicher Beitrag
zur Förderung der Geschäftsstrategie und zur langfristigen Unternehmensentwicklung
geleistet.
Im Geschäftsjahr 2021 ist die den Aufsichtsratsmitgliedern gewährte und geschuldete
Vergütung vollumfänglich nach Maßgabe des unveränderten Vergütungssystems und § 10
der Satzung erfolgt.
Die jeweiligen Vorjahreswerte der in 2020 gewährten bzw. geschuldeten Vergütung sind
jeweils im Zusammenhang dargestellt. Die entsprechenden, den Aufsichtsratsmitgliedern
in 2020 ausgezahlten Vergütungsbeträge beruhen noch auf den Vergütungsbeträgen vor
der im Rahmen der ordentlichen Hauptversammlung am 8. Juli 2020 beschlossenen Erhöhung
der Aufsichtsratsvergütung.
Angabe der gewährten und geschuldeten Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder
Die nachstehende Tabelle stellt die den Aufsichtsratsmitgliedern im Berichtsjahr (2021)
gewährte und geschuldete feste und variable Vergütung einschließlich des jeweiligen
relativen Anteils nach § 162 AktG dar. Die Auszahlung der Aufsichtsratsvergütung erfolgt
jeweils nach Ablauf des jeweiligen Geschäftsjahres. Es handelt sich somit um die im
Berichtsjahr (2021) ausgezahlte Vergütung für die Aufsichtsratstätigkeit im vorangegangen
Geschäftsjahr 2020. Aufgrund der geänderten rechtlichen Vorgaben war die entsprechende
Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder auch bereits Gegenstand des letztjährigen Vergütungsberichts
für das Geschäftsjahr 2020. Der variable Vergütungsanteil berücksichtigt die auf der
ordentlichen Hauptversammlung 2021 beschlossene Dividendenausschüttung von EUR 0,70
je dividendenberechtigter Stückaktie (insgesamt EUR 56.410.919,60), sodass sich der
oben beschriebene jeweilige maximale Betrag der variablen Vergütung ergibt. Eine Möglichkeit
zur Rückforderung variabler Vergütungsbestandteile ist nicht vorgesehen und dementsprechend
ist auch keine Rückforderung erfolgt.
Individualisierter Ausweis der gewährten und geschuldeten Vergütung (Aufsichtsrat)
Feste Vergütung | Variable Vergütung | Vergütung Ausschussmitgliedschaft | Gesamt | ||||
Aufsichtsratsmitglied, Position | in EUR | in % | in EUR | in % | in EUR | in % | in EUR |
Prof. Dr. Gerhard Schmidt (Vorsitzender) |
100.000,00 | 47,6 | 100.000,00 | 47,6 | 10.000,00 | 4,8 | 210.000,00 |
Vorjahr (2020) | 50.000,00 | 47,6 | 50.000,00 | 47,6 | 5.000,00 | 4,8 | 105.000,00 |
Klaus-Jürgen Sontowski (stellv. Vorsitzender) |
75.000,00 | 50,0 | 75.000,00 | 50,0 | 0,00 | 0,0 | 150.000,00 |
Vorjahr (2020) | 37.500,00 | 50,0 | 37.500,00 | 50,0 | 0,00 | 0,0 | 75.000,00 |
Michael Zahn1 (stellv. Vorsitzender) |
24.246,58 | 50,0 | 24.246,58 | 50,0 | 0,00 | 0,0 | 48.493,16 |
Vorjahr (2020) | – | – | – | – | – | – | – |
Prof. Dr. Ulrich Reuter | 50.000,00 | 41,7 | 50.000,00 | 41,7 | 20.000,00 | 16,6 | 120.000,00 |
Vorjahr (2020) | 25.000,00 | 41,7 | 25.000,00 | 41,7 | 10.000,00 | 16,6 | 60.000,00 |
Eberhard Vetter | 50.000,00 | 50,0 | 50.000,00 | 50,0 | 0,00 | 0,0 | 100.000,00 |
Vorjahr (2020) | 25.000,00 | 50,0 | 25.000,00 | 50,0 | 0,00 | 0,0 | 50.000,00 |
René Zahnd | 50.000,00 | 49,7 | 50.000,00 | 49,7 | 655,75 | 0,6 | 100.655,75 |
Vorjahr (2020) | 15.410,96 | 50,0 | 15.410,96 | 50,0 | 0,00 | 0,0 | 30.821,92 |
Dr. Anton Wiegers | 25.819,67 | 45,5 | 25.819,67 | 45,5 | 5.163,93 | 9,0 | 56.803,27 |
Vorjahr (2020)2 | 25.000,00 | 45,5 | 25.000,00 | 45,5 | 5.000,00 | 9,0 | 55.000,00 |
Gesamt | 375.066,25 | 47,7 | 375.066,25 | 47,7 | 35.819,68 | 4,6 | 785.952,18 |
Vorjahr (2020)3 | 177.910,96 | 47,3 | 177.910,96 | 47,3 | 20.000,00 | 5,4 | 375.821,92 |
1 Seit 08.07.2020
2 Bis 07.07.2020
3 Bereinigter Vorjahreswert (Angabe der Gesamtbeträge für diejenigen Aufsichtsratsmitglieder,
denen im Berichtsjahr (2021) eine Vergütung gewährt bzw. geschuldet wurde)
An die Rechtsanwaltskanzlei Weil, Gotshal & Manges LLP, an der der Aufsichtsratsvorsitzende
Prof. Dr. Gerhard Schmidt als Partner beteiligt ist, wurden 149 TEUR (Vorjahr: 33
TEUR) an Vergütungen für bezogene Leistungen gezahlt. Der Aufsichtsrat hatte der Mandatierung
unter Enthaltung des Aufsichtsratsvorsitzenden zugestimmt. Die im Geschäftsjahr 2021
vergüteten Leistungen betrafen gesellschafts- und arbeitsrechtliche Fragestellungen
im Zusammenhang mit der Optimierung des Mitarbeitervergütungssystems.
Vergleichende Darstellung der Vergütungs- und Ertragsentwicklung
Die folgende vergleichende Darstellung stellt die prozentuale jährliche Veränderung
der an Vorstands- und Aufsichtsratsmitglieder gewährten und geschuldeten Vergütung,
der Ertragsentwicklung der DIC Asset AG (Konzern- und Einzelabschluss) und der Vergütung
der Arbeitnehmer auf Vollzeitäquivalenzbasis dar. Für Letztere werden die durchschnittlichen
Löhne und Gehälter der Gesamtbelegschaft der DIC Asset AG und ihrer Konzerngesellschaften
in Deutschland verglichen. Dargestellt sind die jeweiligen Veränderungen für die zurückliegenden
fünf Geschäftsjahre gegenüber dem jeweils vorangegangenen Geschäftsjahr (ausgenommen
die Entwicklung der Vergütung der Arbeitnehmer, die im Einklang mit den gesetzlichen
Vorgaben (§ 26j Abs. 2 Satz 2 EGAktG) zum ersten Mal und damit nur für das abgelaufene
Geschäftsjahr 2021 gegenüber dem Geschäftsjahr 2020 dargestellt ist). Für die gewährte
bzw. geschuldete Vergütung der Organmitglieder gelten die Begriffe des § 162 Abs.
1 Satz 1 AktG, sodass die im jeweiligen Geschäftsjahr zugeflossene bzw. fällig gewordene
Vergütung berücksichtigt wird. Hinsichtlich der Vergütung der Vorstandsmitglieder
können sich auch aufgrund der nur nach Ablauf der jeweiligen Vesting-Period zufließenden
Beträge aus den nicht jährlich gewährten LTI-Optionen auf virtuelle Aktien deutlichere
Schwankungen ergeben.
Vergleichende Darstellung der Vergütungs- und Ertragsentwicklung für die Mitglieder
des Vorstands und des Aufsichtsrats
Veränderung
2021 ggü. 2020 (in %) |
Veränderung
2020 ggü. 2019 (in %) |
Veränderung
2019 ggü. 2018 (in %) |
Veränderung
2018 ggü. 2017 (in %) |
Veränderung
2017 ggü. 2016 (in %) |
|
Vorstandsmitglieder | |||||
Sonja Wärntges | 41 | 24 | 30 | -7 | 38 |
Johannes von Mutius | 35 | 17 | 26 | -2 | 43 |
Patrick Weiden1 | 10 | – | – | – | – |
Christian Bock1 | 189 | – | – | – | – |
Mitglieder des Aufsichtsrats | |||||
Prof. Dr. Gerhard Schmidt (Vorsitzender) |
100 | 0 | 0 | 0 | 81 |
Klaus-Jürgen Sontowski (stellv. Vorsitzender) |
100 | 0 | 0 | 0 | 80 |
Michael Zahn1 (stellv. Vorsitzender) |
100 | – | – | – | – |
Prof. Dr. Ulrich Reuter | 100 | 2 | 7 | 0 | 296 |
Eberhard Vetter2 | 100 | 33 | 100 | – | – |
René Zahnd3 | 227 | 100 | – | – | – |
Dr. Anton Wiegers4 | 3 | 2 | 8 | 0 | 260 |
Ertragslage (prozentuale Veränderung) | |||||
FFO | 10 | 2 | 40 | 13 | 28 |
Jahresüberschuss | 6 | 11 | 55 | -23 | 55 |
Arbeitnehmer (prozentuale Veränderung) | |||||
Durchschnittslohn | 5 | – | – | – | – |
1 Unterjähriger Eintritt in 2020
2 Unterjähriger Eintritt in 2018
3 Unterjähriger Eintritt in 2019
4 Mitglied des Aufsichtsrats bis 07.07.2020
Vermerk des unabhängigen Wirtschaftsprüfers über die Prüfung des Vergütungsberichts
nach § 162 Abs. 3 AktG
An die DIC Asset AG, Frankfurt am Main
Prüfungsurteil
Wir haben den Vergütungsbericht der DIC Asset AG für das Geschäftsjahr vom 1. Januar
2021 bis zum 31. Dezember 2021 daraufhin formell geprüft, ob die Angaben nach § 162
Abs. 1 und 2 AktG im Vergütungsbericht gemacht wurden. In Einklang mit § 162 Abs.
3 AktG haben wir den Vergütungsbericht nicht inhaltlich geprüft.
Nach unserer Beurteilung sind im beigefügten Vergütungsbericht in allen wesentlichen
Belangen die Angaben nach § 162 Abs. 1 und 2 AktG gemacht worden. Unser Prüfungsurteil
erstreckt sich nicht auf den Inhalt des Vergütungsberichts.
Grundlage für das Prüfungsurteil
Wir haben unsere Prüfung des Vergütungsberichts in Übereinstimmung mit § 162 Abs.
3 AktG unter Beachtung des IDW Prüfungsstandards: Die Prüfung des Vergütungsberichts nach § 162 Abs. 3 AktG (IDW
PS 870 (08.2021)) durchgeführt. Unsere Verantwortung nach dieser Vorschrift und diesem Standard ist
im Abschnitt „Verantwortung des Wirtschaftsprüfers“ unseres Vermerks weitergehend
beschrieben. Wir haben als Wirtschaftsprüferpraxis die Anforderungen des IDW Qualitätssicherungsstandards: Anforderungen an die Qualitätssicherung in der Wirtschaftsprüferpraxis
(IDW QS 1) angewendet. Die Berufspflichten gemäß der Wirtschaftsprüferordnung und der Berufssatzung
für Wirtschaftsprüfer einschließlich der Anforderungen an die Unabhängigkeit haben
wir eingehalten.
Verantwortung des Vorstands und des Aufsichtsrats
Der Vorstand und der Aufsichtsrat sind verantwortlich für die Aufstellung des Vergütungsberichts,
einschließlich der dazugehörigen Angaben, der den Anforderungen des § 162 AktG entspricht.
Ferner sind sie verantwortlich für die internen Kontrollen, die sie als notwendig
erachten, um die Aufstellung eines Vergütungsberichts, einschließlich der dazugehörigen
Angaben, zu ermöglichen, der frei von wesentlichen – beabsichtigten oder unbeabsichtigten
– falschen Darstellungen ist.
Verantwortung des Wirtschaftsprüfers
Unsere Zielsetzung ist, hinreichende Sicherheit darüber zu erlangen, ob im Vergütungsbericht
in allen wesentlichen Belangen die Angaben nach § 162 Abs. 1 und 2 AktG gemacht worden
sind, und hierüber ein Prüfungsurteil in einem Vermerk abzugeben.
Wir haben unsere Prüfung so geplant und durchgeführt, dass wir durch einen Vergleich
der im Vergütungsbericht gemachten Angaben mit den in § 162 Abs. 1 und 2 AktG geforderten
Angaben die formelle Vollständigkeit des Vergütungsberichts feststellen können. In
Einklang mit § 162 Abs. 3 AktG haben wir die inhaltliche Richtigkeit der Angaben,
die inhaltliche Vollständigkeit der einzelnen Angaben oder die angemessene Darstellung
des Vergütungsberichts nicht geprüft.
Umgang mit etwaigen irreführenden Darstellungen
Im Zusammenhang mit unserer Prüfung haben wir die Verantwortung, den Vergütungsbericht
unter Berücksichtigung der Kenntnisse aus der Abschlussprüfung zu lesen und dabei
für Anzeichen aufmerksam zu bleiben, ob der Vergütungsbericht irreführende Darstellungen
in Bezug auf die inhaltliche Richtigkeit der Angaben, die inhaltliche Vollständigkeit
der einzelnen Angaben oder die angemessene Darstellung des Vergütungsberichts enthält.
Falls wir auf Grundlage der von uns durchgeführten Arbeiten zu dem Schluss gelangen,
dass eine solche irreführende Darstellung vorliegt, sind wir verpflichtet, über diese
Tatsache zu berichten. Wir haben in diesem Zusammenhang nichts zu berichten.
Nürnberg, den 8. Februar 2022
Rödl & Partner GmbH
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft
Steuerberatungsgesellschaft
Landgraf
Wirtschaftsprüfer |
Luce
Wirtschaftsprüfer |
||
2. |
Lebensläufe der Kandidaten für die Wahlen zum Aufsichtsrat einschließlich der Angaben 2.1 Herr Prof. Dr. Gerhard Schmidt Lebenslauf Erstmals in den Aufsichtsrat der DIC Asset AG gewählt: 2002 Vorsitzender des Aufsichtsrats der DIC Asset AG seit: 2002 Mitglied des Prüfungsausschusses der DIC Asset AG
Persönliche Angaben
Beruflicher Werdegang
Ausbildung
Mandatsangaben nach § 125 Abs. 1 Satz 5 AktG Mitgliedschaft in anderen gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten:
* Konzernmandate im Sinne des § 100 Abs. 2 Satz 2 AktG Mitgliedschaft in vergleichbaren in- und ausländischen Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen:
Angaben gemäß Empfehlung C.13 des Deutschen Corporate Governance Kodex (DCGK): Herrn Prof. Dr. Gerhard Schmidt werden derzeit rund 34,77% der Stimmrechte an der Zwischen einigen dieser Gesellschaften und der DIC Asset AG und deren Konzernunternehmen Zu dem Mitglied des Aufsichtsrats Herrn Klaus-Jürgen Sontowski unterhält Herr Prof. Herr Prof. Schmidt ist Partner der Rechtsanwaltssozietät Weil, Gotshal & Manges LLP, 2.2 Herr Eberhard Vetter Lebenslauf Erstmals in den Aufsichtsrat der DIC Asset AG gewählt: 2018
Persönliche Angaben
Beruflicher Werdegang
Ausbildung
Mandatsangaben nach § 125 Abs. 1 Satz 5 AktG Mitgliedschaft in anderen gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten:
Mitgliedschaft in vergleichbaren in- und ausländischen Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen:
Angaben gemäß Empfehlung C.13 des Deutschen Corporate Governance Kodex (DCGK): Herr Eberhard Vetter ist Leiter Kapitalanlagen der RAG-Stiftung, die zuletzt nach Der zur Wahl in den Aufsichtsrat vorgeschlagene Kandidat Herr Eberhard Vetter ist 2.3 Frau Dr. Angela Geerling Lebenslauf
Persönliche Angaben
Beruflicher Werdegang
Ausbildung
Mandatsangaben nach § 125 Abs. 1 Satz 5 AktG Mitgliedschaft in anderen gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten:
Mitgliedschaft in vergleichbaren in- und ausländischen Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen:
Angaben gemäß Empfehlung C.13 des Deutschen Corporate Governance Kodex (DCGK): Die zur Wahl in den Aufsichtsrat vorgeschlagene Kandidatin Frau Dr. Angela Geerling Sie ist nach Einschätzung des Aufsichtsrats als unabhängig im Sinne der Empfehlung |
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3. |
Schriftlicher Bericht des Vorstands gemäß §§ 203 Abs. 2 Satz 2, 186 Abs. 4 Satz 2 Die durch die Hauptversammlung am 24. März 2021 beschlossene Ermächtigung des Vorstands, Vor Wirksamwerden der Aufhebung des Genehmigten Kapitals 2021 und Wirksamwerden des Vorstand und Aufsichtsrat schlagen der Hauptversammlung zu Tagesordnungspunkt 8 die Das neue Genehmigte Kapital 2022 soll aus Gründen der Flexibilität dabei sowohl für Der Vorstand soll jedoch auch ermächtigt werden, mit Zustimmung des Aufsichtsrats
Zu dieser Ermächtigung, das Bezugsrecht der Aktionäre mit Zustimmung des Aufsichtsrats Das Bezugsrecht soll zunächst für Spitzenbeträge ausgeschlossen werden können. Diese Das Bezugsrecht soll ferner ausgeschlossen werden können, wenn die neuen Aktien nach Der Umfang der Barkapitalerhöhung unter Ausschluss des Bezugsrechts nach § 186 Abs. Es soll darüber hinaus die Möglichkeit bestehen, das Bezugsrecht der Aktionäre auszuschließen, Schließlich soll das Bezugsrecht ausgeschlossen werden können, soweit es erforderlich Alternativ könnte zum Zweck des Verwässerungsschutzes lediglich der Options- oder Vorstand und Aufsichtsrat werden in jedem Einzelfall sorgfältig prüfen, ob sie von Über die Ausnutzung der Ermächtigung wird der Vorstand in der ordentlichen Hauptversammlung |
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4. |
Schriftlicher Bericht des Vorstands gemäß §§ 221 Abs. 4 Satz 2, 186 Abs. 4 Satz 2 Die Hauptversammlung der Gesellschaft hat den Vorstand am 8. Juli 2020 unter Punkt Die Begebung von Schuldverschreibungen kann zusätzlich zu den klassischen Möglichkeiten Die unter Punkt 9 der Tagesordnung vorgeschlagene Ermächtigung zur Ausgabe von Wandel- Die ferner vorgesehene Möglichkeit, neben der Einräumung von Wandel- und/oder Optionsrechten Der Wandlungs- bzw. Optionspreis darf einen Mindestausgabebetrag nicht unterschreiten, Der Wandlungs- bzw. Optionspreis kann unbeschadet von § 9 Abs. 1 AktG und § 199 Abs. Den Aktionären ist grundsätzlich ein Bezugsrecht zu gewähren. Bei einer Platzierung Der Vorstand soll jedoch auch ermächtigt werden, mit Zustimmung des Aufsichtsrats Der Vorstand soll ferner ermächtigt werden, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht Die Ermächtigung zur Ausgabe von Wandel- und/oder Optionsschuldverschreibungen mit Schließlich soll das Bezugsrecht ausgeschlossen werden können, soweit es erforderlich Alternativ könnte zum Zweck des Verwässerungsschutzes lediglich der Options- oder Vorstand und Aufsichtsrat werden in jedem Einzelfall sorgfältig prüfen, ob sie von Der Vorstand wird die jeweils nächste ordentliche Hauptversammlung über eine Ausnutzung |
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5. |
Schriftlicher Bericht des Vorstands gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 8 Satz 5 AktG i.V.m. § 186 Das Aktiengesetz bietet in seinem § 71 Abs. 1 Nr. 8 die Möglichkeit, aufgrund einer Zum Erwerb eigener Aktien bedarf die Gesellschaft, soweit der Erwerb nicht ausdrücklich Der Beschlussvorschlag zu Punkt 10 der Tagesordnung sieht vor, den Vorstand mit vorheriger Erfolgt der Erwerb mittels eines an alle Aktionäre gerichteten öffentlichen Kaufangebots Der jeweils gebotene Preis bzw. die Grenzwerte der von der Gesellschaft festgelegten Die außerdem vorgeschlagene Möglichkeit der Veräußerung bzw. Verwendung eigener Aktien Voraussetzung ist dabei in der hier unter Tagesordnungspunkt 10 lit. d) Ziffer (2) Nach dem zu Tagesordnungspunkt 10 lit. d) Ziffer (3) vorgeschlagenen Beschluss hat Darüber hinaus soll der Vorstand zu Tagesordnungspunkt 10 lit. d) Ziffer (4) ermächtigt Ferner sieht die Ermächtigung unter Tagesordnungspunkt 10 lit. d) Ziffer (5) vor, Zudem sieht die Ermächtigung unter Tagesordnungspunkt 10 lit. d) Ziffer (6) vor, dass Schließlich können die aufgrund dieses Ermächtigungsbeschlusses erworbenen eigenen Das Bezugsrecht der Aktionäre auf erworbene eigene Aktien wird insoweit ausgeschlossen, Bei der Entscheidung über den Erwerb und die Verwendung eigener Aktien wird sich der Der Vorstand wird die nächste Hauptversammlung über eine Ausnutzung der vorstehenden |
III. Weitere Angaben zur Einberufung
Die Hauptversammlung wird gemäß der Entscheidung des Vorstands mit Zustimmung des
Aufsichtsrats auf der Grundlage von § 1 Abs. 2 des Gesetzes über Maßnahmen im Gesellschafts-,
Genossenschafts-, Vereins-, Stiftungs- und Wohnungseigentumsrecht zur Bekämpfung der
Auswirkungen der COVID-19-Pandemie vom 27. März 2020 in seiner derzeit geltenden Fassung
(COVID-19-Gesetz) ohne physische Präsenz der Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten
als sogenannte virtuelle Hauptversammlung abgehalten. Aktionäre oder ihre Bevollmächtigten
können ihr Stimmrecht in der virtuellen Hauptversammlung ausschließlich im Wege der
Briefwahl (keine elektronische Teilnahme im Sinne des § 118 Abs. 1 Satz 2 AktG) oder
durch Erteilung von Vollmacht und Weisungen an die von der Gesellschaft benannten
Stimmrechtsvertreter nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen ausüben.
Sämtliche Zeitangaben im Abschnitt „Weitere Angaben zur Einberufung“ sind in der für
Deutschland maßgeblichen mitteleuropäischen Zeit (MEZ) angegeben. Dies entspricht
mit Blick auf die koordinierte Weltzeit (UTC) dem Verhältnis UTC = MEZ minus eine
Stunde.
Bild- und Tonübertragung der gesamten Hauptversammlung im Internet
Aktionäre, die sich nach den nachfolgend genannten Bestimmungen form- und fristgerecht
zur Hauptversammlung angemeldet haben, können die gesamte Hauptversammlung in Bild
und Ton über das passwortgeschützte HV-Portal unter
http://www.dic-asset.de/hauptversammlung/
verfolgen. Die Zugangsdaten für das HV-Portal werden den Aktionären mit den persönlichen
Einladungsunterlagen übermittelt.
Auch bevollmächtigte Intermediäre (z.B. Kreditinstitute), diesen gemäß § 135 Abs.
8 AktG gleichgestellte Personen oder Institutionen (Stimmrechtsberater, Aktionärsvereinigungen
oder geschäftsmäßig Handelnde) sowie sonstige Bevollmächtigte können die gesamte Hauptversammlung
unter Verwendung der dem Aktionär zugesandten Zugangsdaten über das passwortgeschützte
HV-Portal verfolgen.
Voraussetzungen für die Teilnahme an der virtuellen Hauptversammlung durch Verfolgung
der Bild- und Tonübertragung der gesamten Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts
Aktionäre und ihre Bevollmächtigten (mit Ausnahme der von der Gesellschaft benannten
Stimmrechtsvertreter) sind nicht berechtigt, physisch an der virtuellen Hauptversammlung
teilzunehmen. Zur Teilnahme an der virtuellen Hauptversammlung durch Verfolgung der
Bild- und Tonübertragung der gesamten Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts
durch Briefwahl (keine elektronische Teilnahme im Sinne des § 118 Abs. 1 Satz 2 AktG)
oder durch Erteilung von Vollmacht und Weisungen an die von der Gesellschaft benannten
Stimmrechtsvertreter sind nach § 12 der Satzung diejenigen Aktionäre berechtigt, die
im Aktienregister eingetragen sind und sich rechtzeitig zur Hauptversammlung angemeldet
haben.
Die Anmeldung muss in Textform in deutscher oder englischer Sprache verfasst sein.
Die Anmeldefrist wird gemäß § 12 Satz 4 der Satzung auf vier Tage verkürzt, sodass
die Anmeldung der Gesellschaft mindestens vier Tage vor der Hauptversammlung (wobei
der Tag der Hauptversammlung und der Tag des Zugangs nicht mitzurechnen sind), also
spätestens am
Samstag, den 19. März 2022, 24:00 Uhr (MEZ) (Eingang),
auf elektronischem Weg unter Nutzung des von der Gesellschaft unter
http://www.dic-asset.de/hauptversammlung/
angebotenen passwortgeschützten HV-Portals übermittelt werden oder per Post, E-Mail
oder Telefax unter der nachfolgend genannten Adresse zugehen muss:
DIC Asset AG
c/o Link Market Services GmbH
Landshuter Allee 10
80637 München
E-Mail: namensaktien@linkmarketservices.de
Fax: +49 89 21027 288
Die Zugangsdaten zur Nutzung des passwortgeschützten HV-Portals werden den Aktionären
mit den Einladungsunterlagen zur Hauptversammlung übersandt.
Freie Verfügbarkeit der Aktien und Umschreibungen im Aktienregister
Im Verhältnis zur Gesellschaft bestehen nach § 67 Abs. 2 Satz 1 AktG Rechte und Pflichten
aus Aktien nur für und gegen den im Aktienregister Eingetragenen. Für die Teilnahme
an der virtuellen Hauptversammlung durch Verfolgung der Bild- und Tonübertragung der
gesamten Hauptversammlung sowie für die Anzahl der einem ordnungsgemäß angemeldeten
Aktionär bzw. dessen Bevollmächtigten für die Hauptversammlung zustehenden Stimmrechte
ist der Stand des Aktienregisters am Tag der Hauptversammlung maßgeblich. Bitte beachten
Sie, dass aus arbeitstechnischen Gründen im Zeitraum vom Ablauf des 19. März 2022,
24:00 Uhr (MEZ), (sogenanntes Technical Record Date) bis zum Ablauf des Tages der
Hauptversammlung keine Umschreibungen im Aktienregister vorgenommen werden (sogenannter
Umschreibestopp). Der Stand des Aktienregisters am Tag der Hauptversammlung entspricht
deshalb dem Stand am 19. März 2022, 24:00 Uhr (MEZ).
Die Aktien werden durch eine Anmeldung zur Hauptversammlung nicht gesperrt oder blockiert.
Aktionäre können deshalb auch nach erfolgter Anmeldung und trotz des Umschreibestopps
über ihre Aktien weiterhin frei verfügen. Jedoch können Erwerber von Aktien, deren
Umschreibungsanträge nach dem 19. März 2022 bei der Gesellschaft eingehen, ihr Recht
zur Verfolgung der gesamten Hauptversammlung in Bild und Ton und Stimmrechte aus diesen
Aktien nur dann ausüben, wenn sie sich insoweit von dem noch im Aktienregister eingetragenen
Aktionär bevollmächtigen oder zur Rechtsausübung ermächtigen lassen. Sämtliche Erwerber
von Aktien der Gesellschaft, die noch nicht im Aktienregister eingetragen sind, werden
daher gebeten, Umschreibungsanträge so zeitnah wie möglich zu stellen.
Verfahren für die Stimmabgabe per Briefwahl
Aktionäre haben die Möglichkeit, im nachfolgend beschriebenen Rahmen ihre Stimmen
im Wege der Briefwahl abzugeben, ohne an der Hauptversammlung teilzunehmen. Auch in
diesem Fall sind die Eintragung im Aktienregister und eine rechtzeitige Anmeldung
des Aktionärs nach den vorstehenden Bestimmungen erforderlich. Briefwahlstimmen, die
keiner ordnungsgemäßen Anmeldung zugeordnet werden können, sind gegenstandslos.
Die Stimmabgabe im Wege der Briefwahl erfolgt schriftlich oder im Wege elektronischer
Kommunikation. Für die Übermittlung elektronischer Briefwahlstimmen bzw. für deren
Widerruf oder Änderung bietet die Gesellschaft das passwortgeschützte HV-Portal auf
der Website der Gesellschaft unter
http://www.dic-asset.de/hauptversammlung/
an, über das das Stimmrecht per elektronischer Briefwahl auch noch am Tag der Hauptversammlung
(24. März 2022) bis unmittelbar vor Beginn der Abstimmung (wobei dieser Zeitpunkt
durch den Versammlungsleiter in der Bild- und Tonübertragung angekündigt werden wird)
ausgeübt werden kann.
Für eine schriftliche Briefwahl kann das zusammen mit den persönlichen Einladungsunterlagen
übersandte Formular verwendet werden. Ein Formular für die schriftliche Briefwahl
steht außerdem auf der Website der Gesellschaft unter
http://www.dic-asset.de/hauptversammlung/
zur Verfügung. Die Stimmabgabe im Wege der schriftlichen Briefwahl ohne Nutzung des
HV-Portals muss der Gesellschaft unbeschadet der rechtzeitigen Anmeldung nach den
vorstehenden Bestimmungen spätestens bis zum 23. März 2022, 24:00 Uhr (MEZ) (Eingang),
per Post, per E-Mail oder per Telefax wie folgt übermittelt werden:
DIC Asset AG
c/o Link Market Services GmbH
Landshuter Allee 10
80637 München
E-Mail: namensaktien@linkmarketservices.de
Fax: +49 89 21027 288
Weitere Einzelheiten zur Briefwahl ergeben sich aus dem Formular, das mit den persönlichen
Einladungsunterlagen übersandt wird.
Auch bevollmächtigte Intermediäre (z.B. Kreditinstitute), diesen gemäß § 135 Abs.
8 AktG gleichgestellte Personen oder Institutionen (Stimmrechtsberater, Aktionärsvereinigungen
oder geschäftsmäßig Handelnde) oder sonstige Bevollmächtigte können sich der Briefwahl
bedienen.
Verfahren für die Stimmabgabe durch einen Bevollmächtigten
Aktionäre haben außerdem die Möglichkeit, ihr Stimmrecht in dem nachfolgend beschriebenen
Rahmen durch die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter in der Hauptversammlung
ausüben zu lassen. Die Aktionäre, die den von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertretern
eine Vollmacht erteilen möchten, müssen nach den vorstehenden Bestimmungen im Aktienregister
eingetragen sein und sich rechtzeitig zur Hauptversammlung anmelden. Die von der Gesellschaft
benannten Stimmrechtsvertreter stehen nur für die Stimmrechtsausübung zur Verfügung
und üben das Stimmrecht im Fall ihrer Bevollmächtigung ausschließlich weisungsgebunden
aus. Ohne Weisungen des Aktionärs sind die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter
nicht zur Stimmrechtsausübung befugt. Ein Formular zur Vollmachts- und Weisungserteilung
an die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter wird mit den Einladungsunterlagen
zur Hauptversammlung übersandt. Ein solches Formular steht ebenfalls auf der Internetseite
der Gesellschaft unter
http://www.dic-asset.de/hauptversammlung/
zum Download zur Verfügung. Vollmachten und Weisungen an die von der Gesellschaft
benannten Stimmrechtsvertreter müssen der Gesellschaft in Textform übermittelt werden.
Die Erteilung von Vollmachten und Weisungen an die von der Gesellschaft benannten
Stimmrechtsvertreter ist unbeschadet der rechtzeitigen Anmeldung über das passwortgeschützte
HV-Portal, das unter der Internetadresse
http://www.dic-asset.de/hauptversammlung/
erreichbar ist, bis unmittelbar vor Beginn der Abstimmung in der Hauptversammlung
am 24. März 2022 (wobei dieser Zeitpunkt durch den Versammlungsleiter in der Bild-
und Tonübertragung angekündigt werden wird) möglich. Die Zugangsdaten für das HV-Portal
werden den Aktionären mit den persönlichen Einladungsunterlagen übermittelt.
Vollmachten und Weisungen an die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter,
die nicht über das HV-Portal erteilt werden, müssen der Gesellschaft unbeschadet der
rechtzeitigen Anmeldung spätestens bis zum 23. März 2022, 24:00 Uhr (MEZ) (Zugang),
per Post, E-Mail oder Telefax wie folgt übermittelt werden:
DIC Asset AG
c/o Link Market Services GmbH
Landshuter Allee 10
80637 München
E-Mail: namensaktien@linkmarketservices.de
Fax: +49 89 21027 288
Aktionäre, die im Aktienregister eingetragen sind und nicht selbst ihr Stimmrecht
durch Briefwahl oder die Erteilung von Vollmacht und Weisungen an die von der Gesellschaft
benannten Stimmrechtsvertreter in der Hauptversammlung ausüben möchten, können ihr
Stimmrecht in der Hauptversammlung auch durch einen Bevollmächtigten, z.B. einen Intermediär
(der z.B. ein Kreditinstitut sein kann), eine Aktionärsvereinigung, einen Stimmrechtsberater
oder eine andere Person ihrer Wahl ausüben lassen; dies gilt grundsätzlich auch für
das Recht zur elektronischen Fragenstellung und die Möglichkeit zum elektronischen
Widerspruch gegen einen Beschluss der Hauptversammlung. Auch in diesen Fällen sind
die Eintragung im Aktienregister und eine rechtzeitige Anmeldung zur Hauptversammlung
nach den vorstehenden Bestimmungen erforderlich. Der Bevollmächtigte kann seinerseits
im Rahmen des gesetzlich Zulässigen das Stimmrecht nur über Briefwahl oder die (Unter-)Bevollmächtigung
und Weisung an die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter ausüben.
Die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber
der Gesellschaft bedürfen gemäß § 134 Abs. 3 Satz 3 AktG der Textform. Für die Bevollmächtigung
einer Aktionärsvereinigung, eines Kreditinstituts oder sonstiger von § 135 AktG erfasster
Intermediäre oder einer anderen diesen nach § 135 AktG gleichgestellten Person oder
Institution sowie den Widerruf oder den Nachweis einer solchen Bevollmächtigung gilt
das Textformerfordernis nicht und es gelten Besonderheiten. Die Aktionäre werden gebeten,
sich in einem solchen Fall rechtzeitig mit der zu bevollmächtigenden Person oder Institution
wegen einer von ihr möglicherweise geforderten Form der Vollmacht sowie über das Verfahren
der Vollmachterteilung abzustimmen.
Ein Formular, das für die Erteilung einer Vollmacht verwendet werden kann, wird den
Aktionären mit den Einladungsunterlagen übersandt. Ein solches Formular steht ebenfalls
auf der Internetseite der Gesellschaft unter
http://www.dic-asset.de/hauptversammlung/
zum Download zur Verfügung. Eine Bevollmächtigung ist außerdem direkt möglich über
unser passwortgeschütztes HV-Portal unter
http://www.dic-asset.de/hauptversammlung/
Die Erklärung der Erteilung der Vollmacht kann gegenüber dem Bevollmächtigten oder
gegenüber der Gesellschaft erfolgen. Der Nachweis einer gegenüber dem Bevollmächtigten
erteilten Vollmacht kann der Gesellschaft per Post, auf elektronischem Weg per E-Mail
oder per Telefax an nachstehende Adresse übermittelt werden:
DIC Asset AG
c/o Link Market Services GmbH
Landshuter Allee 10
80637 München
E-Mail: namensaktien@linkmarketservices.de
Fax: +49 89 21027 288
Vorstehende Übermittlungswege sowie das HV-Portal stehen auch zur Verfügung, wenn
die Erteilung der Vollmacht durch Erklärung gegenüber der Gesellschaft erfolgen soll;
ein gesonderter Nachweis über die Erteilung der Vollmacht erübrigt sich in diesem
Fall. Auch der Widerruf einer bereits erteilten Vollmacht kann auf den vorgenannten
Übermittlungswegen oder über das HV-Portal unmittelbar gegenüber der Gesellschaft
erklärt werden. Wir bitten unsere Aktionäre, Vollmachten, Nachweise der Bevollmächtigung
und den Widerruf von Vollmachten, soweit diese postalisch oder per Telefax übermittelt
werden, bis
Mittwoch, den 23. März 2022, 24:00 Uhr (MEZ) (Eingang),
der Gesellschaft zu übermitteln.
Bevollmächtigt ein Aktionär mehr als eine Person, so kann die Gesellschaft eine oder
mehrere von diesen zurückweisen.
Weitere Hinweise zur Stimmrechtsausübung über Briefwahl und Vollmacht und Weisungen
an die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter
Nach erfolgter rechtzeitiger Anmeldung steht den Aktionären neben den vorstehend aufgezeigten
Wegen per Post, E-Mail und Telefax bis zum 23. März 2022, 24:00 Uhr (MEZ) (Zugang),
unser HV-Portal für eine Stimmabgabe, deren Widerruf und/oder Änderung per Briefwahl
sowie Vollmachts- und Weisungserteilung an die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter,
deren Widerruf und/oder Änderung bis unmittelbar vor Beginn der Abstimmung in der
Hauptversammlung (wobei dieser Zeitpunkt in der Bild- und Tonübertragung durch den
Versammlungsleiter angekündigt werden wird) zur Verfügung. Die Zugangsdaten für das
HV-Portal werden mit den persönlichen Einladungsunterlagen übersandt.
Die Abgabe von Stimmen durch Briefwahl und die Erteilung von Vollmacht und Weisungen
an die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter ist auf die Abstimmung
über die im Vorfeld der Hauptversammlung von der Gesellschaft bekannt gemachten Beschlussvorschläge
(einschließlich einer darin angekündigten möglichen Anpassung des Beschlussvorschlags
zur Gewinnverwendung an die bei Beschlussfassung aktuelle Anzahl dividendenberechtigter
Aktien) sowie eine etwaige Abstimmung über nach §§ 122, 126, 127 AktG bekannt gemachte
Anträge von Aktionären beschränkt. Sollte zu einem Tagesordnungspunkt eine Einzelabstimmung
durchgeführt werden, ohne dass dies im Vorfeld der virtuellen Hauptversammlung mitgeteilt
wurde, so gilt die Stimmabgabe bzw. Weisung zu diesem Tagesordnungspunkt insgesamt
auch als entsprechende Stimmabgabe bzw. Weisung für jeden Punkt der Einzelabstimmung.
Bei mehrfach eingehenden Erklärungen hat die zuletzt abgegebene Erklärung Vorrang
(Datum der Abgabe der Erklärung). Wenn auf unterschiedlichen Übermittlungswegen voneinander
abweichende Erklärungen eingehen und nicht erkennbar ist, welche Erklärung zuletzt
abgegeben wurde, werden diese in folgender Reihenfolge berücksichtigt: 1. per HV-Portal,
2. per E-Mail, 3. per Telefax und 4. in Papierform.
Bitte beachten Sie, dass Aktionäre und ihre Bevollmächtigten weder Rede- und Fragerechte
nach § 131 AktG in der Hauptversammlung oder Antragsrechte in der Hauptversammlung
ausüben noch Beschlussanträge in der Hauptversammlung stellen können, da sie mangels
physischer Präsenz als Briefwähler nicht an der Hauptversammlung teilnehmen und die
von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter ausschließlich für die Stimmrechtsausübung
und nicht für die Ausübung weiterer Aktionärsrechte zur Verfügung stehen. Bitte beachten
Sie die nachstehenden Hinweise unter „Rechte der Aktionäre“ sowie die Hinweise auf
dem zusammen mit den persönlichen Einladungsunterlagen übersandten Anmeldeformular
und unter
http://www.dic-asset.de/hauptversammlung/
Rechte der Aktionäre
Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung nach § 122 Abs. 2 AktG
Aktionäre, deren Anteile zusammen den zwanzigsten Teil des Grundkapitals oder den
anteiligen Betrag von EUR 500.000,00 erreichen, können gemäß § 122 Abs. 2 AktG verlangen,
dass Gegenstände auf die Tagesordnung gesetzt und bekannt gemacht werden. Jedem neuen
Gegenstand muss eine Begründung oder eine Beschlussvorlage beiliegen. Das Verlangen
ist schriftlich an den Vorstand zu richten und muss der Gesellschaft mindestens 30
Tage vor der Hauptversammlung (wobei der Tag der Hauptversammlung und der Tag des
Zugangs nicht mitzurechnen sind), also spätestens bis
Montag, den 21. Februar 2022, 24:00 Uhr (MEZ) (Eingang),
zugehen. Wir bitten, derartige Verlangen an folgende Adresse zu richten:
Vorstand der DIC Asset AG
z.Hd. Investor Relations / Herr Peer Schlinkmann
Neue Mainzer Straße 20 • MainTor
60311 Frankfurt am Main
Gegenanträge und Wahlvorschläge von Aktionären nach §§ 126 Abs. 1, 127 AktG und §
1 Abs. 2 Satz 3 des COVID-19-Gesetzes
Aktionäre können der Gesellschaft Gegenanträge gegen einen Vorschlag von Vorstand
und/oder Aufsichtsrat zu einem bestimmten Punkt der Tagesordnung nach § 126 Abs. 1
AktG sowie Vorschläge zur Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern oder Abschlussprüfern
nach § 127 AktG übersenden. Solche Gegenanträge und Wahlvorschläge sind ausschließlich
an folgende Adresse zu richten:
DIC Asset AG
Investor Relations
Herr Peer Schlinkmann
Neue Mainzer Straße 20 • MainTor
60311 Frankfurt am Main
E-Mail: ir@dic-asset.de
Telefax: +49 69 94 54 85 8 – 9399
Die Gesellschaft macht gemäß § 126 Abs. 1 AktG Gegenanträge einschließlich des Namens
des Aktionärs, einer etwaigen Begründung und einer etwaigen Stellungnahme der Verwaltung
auf der Internetseite der Gesellschaft unter
http://www.dic-asset.de/hauptversammlung/
zugänglich, wenn ihr die Gegenanträge mit einer etwaigen Begründung mindestens 14
Tage vor der Hauptversammlung (wobei der Tag der Hauptversammlung und der Tag des
Zugangs nicht mitzurechnen sind), also spätestens bis
Mittwoch, den 9. März 2022, 24:00 Uhr (MEZ) (Eingang),
unter der vorstehend angegebenen Adresse zugegangen sind. Anderweitig adressierte
Anträge werden nicht berücksichtigt. Von einer Veröffentlichung eines Gegenantrags
kann die Gesellschaft unter den in § 126 Abs. 2 AktG genannten Voraussetzungen absehen,
etwa weil der Gegenantrag zu einem gesetzes- oder satzungswidrigen Beschluss der Hauptversammlung
führen würde. Die Begründung eines Gegenantrags braucht nicht zugänglich gemacht zu
werden, wenn sie insgesamt mehr als 5.000 Zeichen umfasst. Für Vorschläge von Aktionären
zur Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern und/oder Abschlussprüfern gelten die vorstehenden
Sätze gemäß § 127 AktG sinngemäß. Eine Veröffentlichung von Wahlvorschlägen von Aktionären
kann außer in den in § 126 Abs. 2 AktG genannten Fällen auch dann unterbleiben, wenn
der Vorschlag nicht den Namen, ausgeübten Beruf und Wohnort des vorgeschlagenen Kandidaten
enthält. Vorschläge zur Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern müssen auch dann nicht veröffentlicht
werden, wenn der Vorschlag keine Angaben zu deren Mitgliedschaft in anderen gesetzlich
zu bildenden Aufsichtsräten enthält.
Form- und fristgerecht nach vorstehenden Bestimmungen gemäß §§ 126, 127 AktG übermittelte
und von der Gesellschaft zugänglich gemachte Gegenanträge und/oder Wahlvorschläge
von Aktionären gelten gemäß § 1 Abs. 2 Satz 3 COVID-19-Gesetz als in der Versammlung
gestellt, wenn der den Antrag stellende oder den Wahlvorschlag unterbreitende Aktionär
ordnungsgemäß legitimiert und zur Hauptversammlung angemeldet ist.
Auskunftsrecht nach § 131 Abs. 1 AktG und Fragerecht nach § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3,
Satz 2 des COVID-19-Gesetzes
Ordnungsgemäß angemeldete Aktionäre haben gemäß § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 des COVID-19-Gesetzes
das Recht, im Wege der elektronischen Kommunikation Fragen zu stellen. Der Vorstand
entscheidet nach pflichtgemäßem, freiem Ermessen, wie er Fragen beantwortet. Fragen
in Fremdsprachen werden nicht berücksichtigt.
Der Vorstand hat mit Zustimmung des Aufsichtsrats gemäß § 1 Abs. 2 Satz 2 des COVID-19-Gesetzes
entschieden, dass etwaige Fragen bis spätestens einen Tag vor der Hauptversammlung,
d.h. bis zum Ablauf des 22. März 2022, 24:00 Uhr (MEZ), bei der Gesellschaft eingehend,
elektronisch über das passwortgeschützte HV-Portal unter
http://www.dic-asset.de/hauptversammlung/
einzureichen sind. Hierfür ist im HV-Portal die Schaltfläche „Fragen“ vorgesehen.
Später oder anderweitig eingehende Fragen werden nicht berücksichtigt. Während der
virtuellen Hauptversammlung können ebenfalls keine Fragen mehr gestellt werden. Darüber
hinaus steht den Aktionären kein Recht zu, in der virtuellen Hauptversammlung vom
Vorstand gemäß § 131 Abs. 1 und Abs. 4 AktG mündlich Auskunft zu verlangen.
Die Fragenbeantwortung erfolgt im Rahmen der Bild- und Tonübertragung der virtuellen
Hauptversammlung. Bei der Beantwortung von Fragen während der virtuellen Hauptversammlung
wird der Name des Fragestellers nur offengelegt (soweit Fragen individuell beantwortet
werden), wenn mit der Übermittlung der Frage eine Einwilligung zur Offenlegung des
Namens erteilt wurde. Die Beantwortung häufig gestellter Fragen vorab auf der Internetseite
der Gesellschaft bleibt vorbehalten.
Freiwillige Möglichkeit der Einreichung von Stellungnahmen zur Zugänglichmachung
Da Aktionäre sich während der virtuellen Hauptversammlung nicht zur Tagesordnung äußern
können, soll ordnungsgemäß angemeldeten Aktionären über die gesetzlichen Vorgaben
hinaus die Möglichkeit gegeben werden, bis spätestens zum 22. März 2022, 24:00 Uhr
(MEZ), Stellungnahmen zur Tagesordnung einzureichen.
Stellungnahmen sind in Textform elektronisch im passwortgeschützten HV-Portal unter
http://www.dic-asset.de/hauptversammlung/
einzureichen und auf 10.000 Zeichen beschränkt. Auf anderen Wegen eingereichte Stellungnahmen
werden nicht berücksichtigt.
Rechtzeitig eingegangene Stellungnahmen werden unmittelbar nach Prüfung zusammen mit
dem Namen des Aktionärs, sofern der Aktionär seine Einwilligung hierzu erklärt, im
passwortgeschützten HV-Portal unter
http://www.dic-asset.de/hauptversammlung/
zugänglich gemacht. Es besteht jedoch kein Rechtsanspruch auf die Zugänglichmachung.
Entsprechend § 126 Abs. 2 AktG werden insbesondere Stellungnahmen mit beleidigendem
oder anderweitig strafrechtlich relevantem Inhalt sowie offensichtlich falschem oder
irreführendem Inhalt nicht zugänglich gemacht. Eine Stellungnahme wird nicht um unzulässige
Ausschnitte gekürzt, sondern bleibt insgesamt unberücksichtigt. Die Gesellschaft behält
sich darüber hinaus vor, Stellungnahmen ohne jeglichen Bezug zur Tagesordnung der
Hauptversammlung sowie Stellungnahmen, deren Umfang 10.000 Zeichen überschreitet,
oder die nicht rechtzeitig in der oben genannten Weise eingereicht wurden, nicht zugänglich
zu machen.
Die Gesellschaft behält sich vor, rechtzeitig eingereichte Stellungnahmen nicht nur
im passwortgeschützten HV-Portal zugänglich zu machen, sondern zusätzlich auch im
Rahmen der Bild- und Tonübertragung der Hauptversammlung zu verlesen, soweit dies
in organisatorischer Hinsicht machbar und mit einem zeitlich angemessenen Rahmen der
Hauptversammlung zu vereinbaren ist. Insofern kann die Verlesung auch auf bestimmte
Stellungnahmen beschränkt werden, die einen größeren Aktienanteil oder einen größeren
Kreis von Aktionären repräsentieren. Pro Aktionär wird nur eine textförmliche Stellungnahme
im passwortgeschützten HV-Portal zugänglich gemacht.
Stellungnahmen können nicht dazu genutzt werden, Fragen gemäß § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr.
3, Satz 2 des COVID-19-Gesetzes einzureichen.
Fragen sind ausschließlich auf dem oben im Abschnitt „Auskunftsrecht nach § 131 Abs.
1 AktG und Fragerecht nach § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3, Satz 2 des COVID-19-Gesetzes“
beschriebenen Wege einzureichen.
Veröffentlichung der Rede des Vorstands
Den Aktionären soll ermöglicht werden, mit ihren Fragen auf die Rede des Vorstands
einzugehen. Daher wird das Vorab-Manuskript der Rede des Vorstands voraussichtlich
ab dem 21. März 2022 auf der Internetseite der Gesellschaft unter
http://www.dic-asset.de/hauptversammlung/
zugänglich gemacht. Die während der Hauptversammlung gehaltene Rede kann von diesem
Vorab-Manuskript abweichen, insbesondere, wenn dies aufgrund aktueller Entwicklungen
erforderlich werden sollte. Es gilt das gesprochene Wort.
Möglichkeit zum elektronischen Widerspruch gegen einen Beschluss der Hauptversammlung
nach § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 des COVID-19-Gesetzes
Aktionären, die ihr Stimmrecht zu einem oder mehreren Beschlüssen der Hauptversammlung
ausgeübt haben, wird unter Verzicht auf das Erfordernis des Erscheinens in der Hauptversammlung
die Möglichkeit eingeräumt, Widerspruch gegen einen Beschluss der Hauptversammlung
zur Niederschrift des Notars im Wege elektronischer Kommunikation zu erklären. Entsprechende
Erklärungen sind ab dem Beginn der Hauptversammlung bis zu deren Schließung durch
den Versammlungsleiter ausschließlich über unser passwortgeschütztes HV-Portal unter
http://www.dic-asset.de/hauptversammlung/
möglich.
Weitergehende Erläuterungen und Informationen auf der Internetseite der Gesellschaft
Den Aktionären sind die Informationen nach § 124a AktG zur Hauptversammlung auf der
Internetseite der Gesellschaft unter
http://www.dic-asset.de/hauptversammlung/
zugänglich und werden dort auch während der Hauptversammlung abrufbar sein. Weitergehende
Erläuterungen zu den Rechten der Aktionäre nach § 122 Abs. 2, § 126 Abs. 1, § 127,
§ 131 Abs. 1 AktG sowie § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 und Nr. 4, Satz 2 und 3 COVID-19-Gesetz
finden sich ebenfalls unter
http://www.dic-asset.de/hauptversammlung/
Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte im Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung
Das Grundkapital der Gesellschaft beträgt im Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung
EUR 81.861.163,00 und ist in 81.861.163 Stammaktien (Stückaktien) eingeteilt, die
jeweils ein Stimmrecht vermitteln. Die Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte im Zeitpunkt
der Einberufung der Hauptversammlung beträgt damit 81.861.163.
Frankfurt am Main, im Februar 2022
DIC Asset AG
Der Vorstand
Informationen für Aktionäre der DIC Asset AG zum Datenschutz
Mit diesen Hinweisen informieren wir Sie als Aktionär über die Verarbeitung Ihrer
personenbezogenen Daten durch die DIC Asset AG, Neue Mainzer Straße 20 • MainTor,
60311 Frankfurt am Main, (im Folgenden auch „Wir“ oder „DIC“) und die Ihnen nach dem Datenschutzrecht zustehenden Rechte.
1. |
Wer ist für die Datenverarbeitung verantwortlich? Verantwortlicher für die Datenverarbeitung ist die DIC Asset AG, Neue Mainzer Straße Datenschutzbeauftragter der DIC Asset AG ist Dr. Christian Borchers, datenschutz süd |
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2. |
Für welche Zwecke und auf welcher Rechtsgrundlage werden Ihre Daten verarbeitet? Wir verarbeiten Ihre personenbezogenen Daten unter Beachtung der EU-Datenschutz-Grundverordnung Die DIC Asset AG verarbeitet Ihre personenbezogenen Daten nur zu den im Aktiengesetz Aktien der DIC Asset AG sind auf den Namen lautende nennwertlose Stückaktien. Bei Die bei Erwerb, Verwahrung oder Veräußerung Ihrer DIC-Aktien mitwirkenden Kreditinstitute Im Zusammenhang mit der Hauptversammlung verarbeitet die DIC Asset AG Ihre personenbezogenen Die DIC Asset AG verarbeitet im Rahmen der Anmeldung eines Aktionärs für die Hauptversammlung Soweit die Ausübung von Rechten im Rahmen der virtuellen Hauptversammlung durch einen In der Hauptversammlung wird im Fall der Vertretung von Stimmrechten durch die von Sofern ein Aktionär verlangt, dass Gegenstände auf die Tagesordnung gesetzt werden, Wenn Sie gemäß § 1 Abs. 2 COVID-19-Gesetz i.V.m. den Vorgaben in der Einberufung der Über die Verarbeitung im Rahmen der Führung des Aktienregisters und der Durchführung Rechtsgrundlage für die Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten ist jeweils § 67e In Einzelfällen verarbeitet die DIC Asset AG Ihre Daten auch zur Wahrung berechtigter Sofern Sie als Aktionär von der Möglichkeit Gebrauch machen, im Vorfeld der virtuellen
veröffentlicht; die Stellungnahmen können zudem in der Hauptversammlung verlesen werden. |
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3. |
An welche Kategorien von Empfängern werden Ihre Daten ggf. weitergegeben? Nachfolgend informieren wir Sie darüber, an welche Kategorien von Empfängern wir Ihre Externe Dienstleister: Für die Verwaltung und technische Führung des Aktienregisters Aktionäre/Dritte: Im Rahmen des gesetzlich vorgeschriebenen Einsichtsrechts in das Weitere Empfänger: Im Rahmen gesetzlicher Vorschriften können wir verpflichtet sein, |
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4. |
Wie lange werden Ihre personenbezogenen Daten gespeichert? Grundsätzlich werden Ihre personenbezogenen Daten gelöscht oder anonymisiert, sobald |
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5. |
Übermitteln wir personenbezogene Daten ins außereuropäische Ausland? Wir übermitteln Ihre personenbezogenen Daten nicht in das außereuropäische Ausland. |
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6. |
Findet eine automatisierte Entscheidungsfindung im Einzelfall statt (einschließlich Wir setzen keine rein automatisierten Entscheidungsverfahren gemäß Art. 22 DSGVO oder |
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7. |
Welche Rechte haben Sie? Soweit wir personenbezogene Daten zu Ihrer Person verarbeiten, stehen Ihnen im Rahmen
|
Die für die DIC zuständige Datenschutzaufsichtsbehörde ist:
Der Hessische Datenschutzbeauftragte, Gustav-Stresemann-Ring 1, 65189 Wiesbaden /
Postfach 31 63, 65021 Wiesbaden,
https://datenschutz.hessen.de/ueber-uns/kontakt