artec technologies AG – Bezugsangebot an die Aktionäre der artec technologies AG zum Bezug von Schuldverschreibungen der 3 % Krypto-Unternehmenswandelanleihe 2022/2025

Die in diesem Bezugsangebot enthaltenen Informationen sind weder zur

Veröffentlichung, noch zur Weitergabe in die bzw. innerhalb der Vereinigten Staaten

von Amerika, Australien, Kanada oder Japan bestimmt.

Dieses Angebot erfolgt ausschließlich in Deutschland und richtet sich

ausschließlich an bestehende Aktionäre der artec technologies AG

artec technologies AG

Diepholz

ISIN: DE0005209589

Bezugsangebot an die Aktionäre der
artec technologies AG

zum Bezug von Schuldverschreibungen
(in der Form von elektronischen Wertpapieren)

der 3 % Krypto-Unternehmenswandelanleihe 2022/​2025

ISIN: DE000A3MQPZ8

Die ordentliche Hauptversammlung der artec technologies AG, Diepholz („Gesellschaft“ oder „Emittentin“), vom 9. Juli 2021 hat den Vorstand ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats
bis zum 8. Juli 2026 einmalig oder mehrfach Wandel- und/​oder Optionsschuldverschreibungen
oder Genussrechte mit oder ohne Wandlungs- oder Bezugsrechten (gemeinsam nachfolgend
auch „Schuldverschreibungen“ genannt) im Gesamtnennbetrag von bis zu EUR 10.000.000,00 zu begeben. Den Inhabern
der im vorhergehenden Satz genannten Schuldverschreibungen können Wandlungs- oder
Bezugsrechte auf bis zu 1.430.825 auf den Inhaber lautende Stückaktien der Gesellschaft
mit einem anteiligen Betrag am Grundkapital in Höhe von insgesamt bis zu EUR 1.430.825,00
gewährt werden. Die Wandlungs- und Bezugsrechte können aus einem in dieser oder künftigen
Hauptversammlungen zu beschließenden bedingten Kapital, aus bestehendem oder künftigem
genehmigten Kapital und/​oder aus Barkapitalerhöhung und/​oder aus bestehenden Aktien
bedient werden und/​oder einen Barausgleich anstelle der Lieferung von Aktien vorsehen.

Unter teilweiser Ausnutzung der vorstehenden Ermächtigung hat der Vorstand am 18.
Februar 2022 mit Zustimmung des Aufsichtsrats vom 18. Februar 2022 beschlossen, eine
mit 3 % p.a. verzinste Wandelanleihe im Gesamtnennbetrag von bis zu EUR 1.999.984,00
eingeteilt in bis zu 71.428 unter sich gleichberechtigte, auf den Inhaber lautende
Schuldverschreibungen im Nennbetrag von jeweils EUR 28,00 (alle Schuldverschreibungen
zusammen die „Wandelanleihe“ oder die „3 % Krypto-Unternehmenswandelanleihe 2022/​2025“) zu begeben.

Den Aktionären wird das gesetzliche Bezugsrecht gewährt. Das Bezugsverhältnis beträgt
40:1 (40 Aktien der artec technologies AG berechtigen zum Bezug von einer Schuldverschreibung,
zu einem Ausgabebetrag von 100 % des Nennbetrages (entsprechend EUR 28,00) je Schuldverschreibung
(„Bezugspreis“)). Zur Herstellung eines glatten Bezugsverhältnisses hat ein Aktionär auf sein Bezugsrecht
aus 4.530 Aktien verzichtet.

Das Bezugsangebot bezieht sich auf bis zu 71.428 Schuldverschreibungen mit einem maximalen
Gesamtnennbetrag von bis zu EUR 1.999.984,00 und erfolgt gemäß §§ 3 Nr. 2, 4 Absatz
1 Satz 4 Wertpapierprospektgesetz (WpPG) prospektfrei. Für die Schuldverschreibungen
wurde ein Basisinformationsblatt nach der Verordnung (EU) Nr. 1286/​2014 des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 26. November 2014 über Basisinformationsblätter für verpackte
Anlageprodukte für Kleinanleger und Versicherungsanlageprodukte auf der Webseite der
Gesellschaft

https:/​/​ewp.artec.de

veröffentlicht.

Bezugsangebot

Wir machen hiermit unseren Aktionären das folgende Bezugsangebot bekannt:

Zur Vermeidung des Ausschlusses von der Ausübung ihres Bezugsrechts werden die Aktionäre
aufgefordert, ihr Bezugsrecht auf die Schuldverschreibungen aus der 3 % Krypto-Unternehmenswandelanleihe
2022/​2025 in der Zeit

vom 23. Februar 2022 bis zum 8. März 2022 einschließlich („Bezugsfrist“)

bei der Bankhaus Scheich Wertpapierspezialist AG („Abwicklungsstelle“) als Abwicklungsstelle während der üblichen Geschäftszeiten auszuüben. Nicht fristgemäß
ausgeübte Bezugsrechte verfallen ersatzlos.

Maßgeblich für die Berechnung der Anzahl der den Aktionären zustehenden Bezugsrechte
ist deren jeweiliger Bestand von Aktien der artec technologies AG in der ISIN DE0005209589
am 24. Februar 2022, 24:00 Uhr (Record Date).

Zur Ausübung des Bezugsrechts bitten wir unsere Aktionäre, innerhalb der Bezugsfrist
eine E-Mail mit einer in Textform erstellten Depotbescheinigung ihrer Depotbank über
ihren jeweiligen Bestand von Aktien der artec technologies AG in der ISIN DE0005209589
am 24. Februar 2022, 24:00 Uhr, an folgende E-Mailadresse der Abwicklungsstelle zu
übersenden:

Digitalassets@tradias.de

Daraufhin erhalten die Aktionäre für die Ausübung des Bezugsrechts eine E-Mail mit
einem personalisierten Link zur Zeichnungsstrecke für die 3 % Krypto-Unternehmenswandelanleihe
2022/​2025. Voraussetzung für eine wirksame Ausübung des Bezugsrechts ist, neben der
Übersendung der Depotbescheinigung und Zahlung des Bezugspreises gemäß den Bedingungen
dieses Bezugsangebots, das erfolgreiche vollständige Durchlaufen der Zeichnungsstrecke,
im Rahmen derer die Bezugserklärung abgegeben wird.

Für je 40 auf den Inhaber lautende Stückaktien kann – entsprechend dem Bezugsverhältnis
von 40 zu 1 – je eine Schuldverschreibung zum Bezugspreis von 100% des Nennbetrages
und somit EUR 28,00 je Schuldverschreibung bezogen werden.

100 Prozent des Gesamtbezugspreises (entsprechend 100% des Gesamtnennbetrags) der
jeweils gezeichneten Schuldverschreibungen sind bis zum Ablauf der Bezugsfrist, d.
h. bis zum 8. März 2022, 24:00 Uhr, auf das nachfolgende Konto der Gesellschaft zu
zahlen, wobei maßgeblich für die Einhaltung der vorgenannten Frist die Gutschrift
auf dem genannten Konto ist:

 
Kontoinhaber: artec technologies AG
Name der Bank: Kreissparkasse Diepholz
Konto-Nr.: 191477777
BIC: BRLADE21DHZ
Bankleitzahl: 25651325
IBAN: DE17 2565 1325 0191 4777 77
Verwendungszweck: Krypto-Unternehmenswandelanleihe 2022/​2025

Entscheidend für die Einhaltung der Bezugsfrist ist jeweils das erfolgreiche Durchlaufen
der Zeichnungsstrecke auf Basis des dem jeweiligen Aktionär übersandten personalisierten
Links für die Zeichnungsstrecke und somit der Eingang der Bezugserklärung bei der
Abwicklungsstelle sowie der Eingang des Gesamtbezugspreises auf dem vorstehend genannten
Konto der Gesellschaft innerhalb der Bezugsfrist. Nicht fristgemäß ausgeübte Bezugsrechte
verfallen ersatzlos. Die Ausgabe der Wandelschuldverschreibungen im Rahmen des Bezugsangebotes
erfolgt ohne Berechnung von Stückzinsen.

Ein börslicher Bezugsrechtshandel für die Bezugsrechte ist nicht vorgesehen. Auch
ein Ausgleich von Bezugsrechten unter den Altaktionären wird weder von der Gesellschaft
noch von Dritten vermittelt. Ein Ausgleich für nicht ausgeübte Bezugsrechte findet
nicht statt. Soweit das festgelegte Bezugsverhältnis zu Bezugsrechten auf Bruchteile
von Schuldverschreibungen führt, besteht hinsichtlich der entstehenden Spitzenbeträge
kein Anspruch auf Lieferung von Schuldverschreibungen oder Barausgleich. Es kann jeweils
nur eine Schuldverschreibung im Nennbetrag von je EUR 28,00 zum Bezugspreis von 100
% (entsprechend EUR 28,00) oder ein Vielfaches davon bezogen werden.

Wesentliche Ausstattungsmerkmale der 3 % Krypto-Unternehmenswandelanleihe 2022/​2025

Für die Schuldverschreibungen, die aufgrund dieses Bezugsangebots von den Aktionären
bezogen werden können, sind die Anleihebedingungen der 3 % Krypto Unternehmenswandelanleihe
2022/​2025 der artec technologies AG („Anleihebedingungen“) maßgebend, die bei der Emittentin unter der Adresse artec technologies AG, Mühlenstraße
15-18, D-49356 Diepholz, erhältlich sind sowie im Internet unter

https:/​/​ewp.artec.de

eingesehen und heruntergeladen werden können.

Im Wesentlichen sind die Wandelanleihe und die aus ihr hervorgehenden Schuldverschreibungen
wie folgt ausgestattet:

Einteilung

Die 3 % Krypto-Unternehmenswandelanleihe 2022/​2025 der artec technologies AG im Gesamtnennbetrag
von bis zu EUR 1.999.984,00 ist eingeteilt in bis zu 71.428 unter sich gleichberechtigte,
auf den Inhaber lautende Schuldverschreibungen im Nennbetrag von jeweils EUR 28,00.

Elektronische Wertpapiere

Die Schuldverschreibungen werden für ihre gesamte Laufzeit durch Bewirkung der Eintragung
in ein elektronisches Wertpapierregister in der Form eines Kryptowertpapierregisters
im Sinne des § 4 Absatz 1 Nr. 2 des Gesetzes über elektronische Wertpapiere („eWpG“) als elektronische Wertpapiere im Sinne des § 2 Absatz 1 eWpG begeben. Die Emittentin
hat die Cashlink Technologies GmbH, Deutsche Börse FinTech Hub, Sandweg 94, 60316
Frankfurt am Main als registerführende Stelle im Sinne des § 16 Absatz 2 Satz 1 eWpG
benannt. Die Emittentin hat sich für die gesamte Laufzeit der Schuldverschreibungen
einen Wechsel der registerführenden Stelle ohne Zustimmung der Anleihegläubiger ausdrücklich
im Sinne des § 16 Absatz 2 Satz 2 eWpG vorbehalten. Die Eintragung in das Kryptowertpapierregister
erfolgt im Wege der Einzeleintragung gemäß § 8 Absatz 1 Nr. 2 eWpG. Ein Anspruch auf
Ausreichung einzelner Schuldverschreibungsurkunden sowie ein Anspruch auf Umwandlung
von Einzeleintragungen in eine Sammeleintragung sind ausdrücklich ausgeschlossen.
Auf die Schuldverschreibungen finden die Regelungen des eWpG in der jeweils gültigen
Fassung Anwendung.

Laufzeit

Die Laufzeit der Wandelanleihe beginnt am 28. März 2022. Der Endfälligkeitstag ist
der 28. März 2025. Sofern Schuldverschreibungen nicht vorzeitig gewandelt, zurückgekauft,
zurückgezahlt oder gekündigt und entwertet worden ist, wird jede ausstehende Schuldverschreibung
zwingend am Ende des Tages vor den Endfälligkeitstag zum Wandlungspreis in auf den
Inhaber lautende Stammaktien der Emittentin mit einem zum Ausgabetag auf eine Aktie
entfallenden anteiligen Betrag des Grundkapitals der Emittentin von EUR 1,00 gewandelt.

Ausgabebetrag, Verzinsung

Der Ausgabebetrag je Schuldverschreibung beträgt 100 % und somit EUR 28,00 je Schuldverschreibung.

Die Schuldverschreibungen werden ab dem 28. März 2022 (einschließlich) mit jährlich
3 % auf ihren ausstehenden Nennbetrag verzinst. Die Zinsen sind halbjährlich nachträglich
jeweils am 28. März und 28. September eines jeden Jahres zahlbar. Die erste Zinszahlung
ist am 28. September 2022 und die letzte Zinszahlung ist am 28. März 2025 fällig.
Der Zinslauf der Schuldverschreibungen endet mit Beginn des Tages, an dem die Schuldverschreibungen
zur Rückzahlung fällig werden. Im Falle der Ausübung des Wandlungsrechts hinsichtlich
einer Schuldverschreibung endet die Verzinsung dieser Schuldverschreibung mit dem
Ablauf des Tages, der dem letzten Zinszahlungstag vor dem Ausübungstag unmittelbar
vorausgeht bzw., sofern es bis dahin keinen Zinszahlungstag gegeben hat, am Ausgabetag.

Wandlungsrecht und Pflichtwandlung

Die Emittentin gewährt jedem Anleihegläubiger das Recht, während des in den Anleihebedingungen
bestimmten Ausübungszeitraums jede Schuldverschreibung ganz, nicht jedoch teilweise,
in auf den auf den Inhaber lautende Stückaktien der Emittentin mit einem auf eine
Aktie entfallenden anteiligen Betrag des Grundkapitals der Emittentin von EUR 1,00
zu wandeln.

Sofern eine Schuldverschreibung nicht vorzeitig gewandelt, zurückgekauft, zurückgezahlt
oder gekündigt und entwertet worden ist, wird jede ausstehende Schuldverschreibung
zwingend am Ende des Tages vor den Endfälligkeitstag in Aktien zum Wandlungspreis
gewandelt.

Ausübungszeitraum für das Wandlungsrecht

Das Wandlungsrecht kann durch einen Anleihegläubiger ab und einschließlich dem 28.
März 2022 bis einschließlich zum zehnten Bankarbeitstag vor dem Rückzahlungstag einschließlich
ausgeübt werden.

Wandlungspreis, Wandlungsverhältnis

Der Wandlungspreis ist diejenige Zahl, durch welche der Nennbetrag einer Schuldverschreibung
zu teilen ist, um die Anzahl von Aktien zu errechnen, die bei der Ausübung des Wandlungsrechts
geliefert wird. Der Wandlungspreis je Aktie beträgt, vorbehaltlich einer Anpassung
gemäß § 6 Absatz 1 der Anleihebedingungen, EUR 2,80. Nach dem Wandlungsverhältnis
bestimmt sich, wie viele Aktien ein Anleihegläubiger bei der Ausübung des Wandlungsrechts
für eine Schuldverschreibung erhält. Das Wandlungsverhältnis errechnet sich durch
Division des Nennbetrags einer Schuldverschreibung durch den am Ausübungstag geltenden
Wandlungspreis; das anfängliche Wandlungsverhältnis beträgt 1:10, d. h. der Anleihegläubiger
erhält, vorbehaltlich einer Anpassung des Wandlungspreises, im Falle der wirksamen
Ausübung des Wandlungsrechts für jede Schuldverschreibung zehn auf den Inhaber lautende
Stückaktien der Emittentin.

Nach Ausübung des Wandlungsrechts werden ausschließlich ganze Aktien geliefert. Ein
Anspruch auf Lieferung von Bruchteilen von Aktien besteht nicht. Ein Ausgleich in
Geld für Bruchteile findet nicht statt. Bei künftigen Kapitalmaßnahmen der Emittentin
können sich das Wandlungsverhältnis und der Wandlungspreis aufgrund der in den Anleihebedingungen
enthaltenen Anpassungsregelungen gegebenenfalls ändern.

Kündigungsrechte, vorzeitige Rückzahlung

Ein Recht zur ordentlichen Kündigung der Wandelanleihe steht den Anleihegläubigern
nicht zu. Die Anleihegläubiger sind jedoch u. a. berechtigt, die Wandelanleihe fristlos
zu kündigen, wenn die Emittentin mit einem Betrag, der nach den Anleihebedingungen
fällig ist, länger als 20 Tage im Verzug ist.

Die Emittentin ist berechtigt, die noch ausstehenden Schuldverschreibungen insgesamt,
nicht jedoch teilweise, jederzeit mit einer Frist von mindestens 30 und höchstens
60 Tagen durch Bekanntmachung zu kündigen und vorzeitig zum Nennbetrag zuzüglich bis
zum Tag der Rückzahlung (ausschließlich) auf den Nennbetrag aufgelaufener Zinsen zurückzuzahlen,
falls der Gesamtnennbetrag der ausstehenden Schuldverschreibungen zu irgendeinem Zeitpunkt
unter 20 % des Gesamtnennbetrags der ursprünglich begebenen Schuldverschreibungen
fällt.

Änderung der Anleihebedingungen durch Beschluss der Anleihegläubiger

Die Anleihegläubiger können nach Maßgabe der §§ 5 bis 22 des Gesetzes über Schuldverschreibungen
aus Gesamtemissionen vom 31. Juli 2009 („SchVG„) in seiner jeweils gültigen Fassung durch Mehrheitsbeschluss Änderungen der Anleihebedingungen
zustimmen und zur Wahrnehmung ihrer Rechte einen gemeinsamen Vertreter für alle Gläubiger
bestellen. Die Anleihegläubiger entscheiden mit einfacher Mehrheit der an der Abstimmung
gemäß § 6 SchVG teilnehmenden Stimmrechte. Beschlüsse durch welche der wesentliche
Inhalt der Anleihebedingungen geändert wird, insbesondere in den Fällen des § 5 Absatz
3 Nr. 1 bis 9 SchVG, bedürfen zu ihrer Wirksamkeit einer Mehrheit von mindestens 75
Prozent der an der Abstimmung gemäß § 6 SchVG teilnehmenden Stimmrechte.

Wichtige Hinweise

Die Einzeleintragung der Schuldverschreibungen in das Kryptowertpapierregister erfolgt
voraussichtlich nicht vor dem 28. März 2022. Sollten vor Einzeleintragung der Schuldverschreibungen
in das Kryptowertpapierregister durch den jeweiligen Erwerber bereits Leerverkäufe
erfolgt sein, trägt allein dieser das Risiko, seine durch einen Leerverkauf eingegangenen
Verpflichtungen aufgrund nicht rechtzeitiger Einzeleintragung der Schuldverschreibungen
in das Kryptowertpapierregister nicht erfüllen zu können.

Die Annahme dieses Angebots außerhalb der Bundesrepublik Deutschland kann Beschränkungen
unterliegen. Personen, die das Angebot außerhalb der Bundesrepublik Deutschland annehmen
wollen, werden aufgefordert, sich über außerhalb der Bundesrepublik Deutschland bestehende
Beschränkungen zu informieren.

Die Schuldverschreibungen und die entsprechenden Bezugsrechte sind und werden insbesondere
weder nach den Vorschriften des United States Securities Act of 1933 noch bei den
Wertpapieraufsichtsbehörden von Einzelstaaten der Vereinigten Staaten von Amerika
registriert. Sie werden demzufolge dort weder öffentlich angeboten noch verkauft noch
direkt oder indirekt dorthin geliefert. Das Wandlungsrecht ist für Anleihegläubiger
ausgeschlossen, die im Sinne der aufgrund des U.S. Securities Act von 1933 ergangenen
Regulation S innerhalb der Vereinigten Staaten ansässig sind.

 

Diepholz, im Februar 2022

artec technologies AG

Der Vorstand

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