CECONOMY AGDüsseldorfWKN VORZUGSAKTIE 725 753
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Bericht des Vorstands an die gesonderte Versammlung der Vorzugsaktionäre
und zugleich Bericht des Vorstands an die außerordentliche
Hauptversammlung der CECONOMY AG am 12. April 2022 zu
Tagesordnungspunkt 4 (Umwandlung der Vorzugsaktien ohne Stimmrecht in
stimmberechtigte Stammaktien durch Aufhebung des Gewinnvorzugs
und entsprechende Änderungen der Satzung)
Mit Tagesordnungspunkt 4 der außerordentlichen Hauptversammlung vom 12. April 2022
schlagen Vorstand und Aufsichtsrat die Umwandlung der Vorzugsaktien ohne Stimmrecht
in stimmberechtigte Stammaktien durch Aufhebung des Gewinnvorzugs und entsprechende
Änderungen der Satzung vor. Zudem schlagen Vorstand und Aufsichtsrat vor, dem Beschluss
der Hauptversammlung zur Umwandlung der Vorzugsaktien in Stammaktien durch Sonderbeschluss
der Stammaktionäre die Zustimmung zu erteilen. Des Weiteren soll die erforderliche
Zustimmung der Vorzugsaktionäre zu der Umwandlung der Vorzugsaktien in Stammaktien
in einer ebenfalls am 12. April 2022 im Anschluss an die Hauptversammlung stattfindenden
gesonderten Versammlung der Vorzugsaktionäre durch einen Sonderbeschluss eingeholt
werden.
Der Vorstand erstattet der für den 12. April 2022 einberufenen außerordentlichen Hauptversammlung
der Gesellschaft sowie der für denselben Tag einberufenen gesonderten Versammlung
der Vorzugsaktionäre zu den vorgenannten Beschlussvorschlägen den nachfolgenden schriftlichen
Bericht:
1. |
Derzeitige Aktien- und Kapitalstruktur der CECONOMY AG Das Grundkapital der CECONOMY AG beträgt derzeit – vorbehaltlich des Wirksamwerdens Sowohl die Vorzugsaktien als auch die Stammaktien der CECONOMY AG sind zum Handel Die Vorzugsaktien sind nach § 4 Abs. 4 der Satzung mit einem Gewinnvorzug ausgestattet, Aus Sicht des Vorstands beruht der derzeitige – und insbesondere der bis zum Zeitpunkt |
2. |
Künftige Aktien- und Kapitalstruktur der CECONOMY AG Durch die Umwandlung der stimmrechtslosen Vorzugsaktien in stimmberechtigte Stammaktien Durch die Umwandlung entfällt der auf die Vorzugsaktien entfallende Vorzugsgewinnanteil, |
3. |
Ablauf der Umwandlung der Vorzugsaktien in Stammaktien Die Umwandlung der stimmrechtslosen Vorzugsaktien in stimmberechtigte Stammaktien Die Umwandlung der stimmrechtslosen Vorzugsaktien in stimmberechtigte Stammaktien Ferner sollen die Stammaktionäre vorsorglich gebeten werden, dem Beschluss der Hauptversammlung Der Beschluss über die Umwandlung der Vorzugsaktien in Stammaktien bedarf zudem gemäß Werden die erforderlichen Beschlüsse gefasst, wird die Satzungsänderung zum Handelsregister |
4. |
Auswirkung der Umwandlung der Vorzugsaktien in Stammaktien auf die Börsennotierung Derzeit sind sowohl die Vorzugsaktien als auch die Stammaktien der CECONOMY AG zum Als Folge der Umwandlung in Stammaktien erlöschen die bisherigen Börsenzulassungen Die Umwandlung der Vorzugsaktien in Stammaktien erfolgt gesellschaftsrechtlich mit Auf den genauen Zeitpunkt der Handelsregistereintragung und der entsprechenden Handlungen |
5. |
Vorteile der Umwandlung der Vorzugsaktien in Stammaktien Die Umwandlung der Vorzugaktien in Stammaktien liegt im Interesse der Gesellschaft Mit der aus der Umwandlung resultierenden Vereinheitlichung und Vereinfachung wird Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Vorzugsaktien bei der CECONOMY AG lediglich Den vorstehend genannten Vorteilen der Umwandlung der Vorzugaktien in Stammaktien Die Aktionäre profitieren von den genannten Vorteilen der Umwandlung. Wesentliche Bei der Prüfung der Umwandlung der Vorzugsaktien in Stammaktien hat der Vorstand auch Da mit der Umwandlung keine wesentlichen Nachteile verbunden sind, bestehen nach Überzeugung |
WEITERE ANGABEN UND HINWEISE
GESAMTZAHL DER AKTIEN UND STIMMRECHTE
Das Grundkapital der CECONOMY AG ist zum Zeitpunkt der Einberufung eingeteilt in 359.421.084
Stückaktien. Davon sind 356.743.118 Stück Stammaktien, die in der gesonderten Versammlung
der Vorzugsaktionäre kein Stimmrecht vermitteln, sowie 2.677.966 Stück Vorzugsaktien,
die in der gesonderten Versammlung der Vorzugsaktionäre 2.677.966 Stimmen gewähren.
Jede Vorzugsaktie gewährt in dieser Sonderversammlung eine Stimme. In der gesonderten
Versammlung der Vorzugsaktionäre sind nur Vorzugsaktionäre teilnahme- und stimmberechtigt.
VERSAMMLUNG OHNE PHYSISCHE PRÄSENZ DER AKTIONÄRE UND IHRER BEVOLLMÄCHTIGTEN
Der Vorstand der Gesellschaft hat entschieden, die gesonderte Versammlung der Vorzugsaktionäre
der Gesellschaft gemäß § 138 Satz 2 AktG i.V.m. Artikel 2 § 1 Abs. 1 und Abs. 2 COVID-19-Gesetz
als virtuelle Versammlung ohne physische Präsenz der Vorzugsaktionäre oder ihrer Bevollmächtigten
(mit Ausnahme der Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft) abzuhalten. Der Aufsichtsrat
der Gesellschaft hat diesem Beschluss des Vorstands gemäß § 138 Satz 2 AktG i.V.m.
Artikel 2 § 1 Abs. 1, Abs. 2 und Abs. 6 COVID-19-Gesetz zugestimmt. Eine physische
Teilnahme der Vorzugsaktionäre oder ihrer Bevollmächtigten (mit Ausnahme der Stimmrechtsvertreter
der Gesellschaft) ist damit ausgeschlossen.
Wir bitten die Vorzugsaktionäre und ihre Bevollmächtigten daher um besondere Beachtung
der nachstehenden Hinweise zur Anmeldung zur gesonderten Versammlung der Vorzugsaktionäre,
zur Ausübung des Stimmrechts sowie zu den weiteren Aktionärsrechten.
Die Durchführung der gesonderten Versammlung der Vorzugsaktionäre als virtuelle Versammlung
nach Maßgabe des COVID-19-Gesetzes führt insbesondere zu den folgenden Modifikationen
in den Abläufen der Versammlung sowie bei den Rechten der Vorzugsaktionäre:
― |
Die gesonderte Versammlung der Vorzugsaktionäre wird für alle ordnungsgemäß zur Versammlung |
― |
Das Stimmrecht können alle ordnungsgemäß angemeldeten Vorzugsaktionäre oder ihre Bevollmächtigten |
― |
Den zur gesonderten Versammlung der Vorzugsaktionäre ordnungsgemäß angemeldeten Vorzugsaktionären |
― |
Den zur Versammlung ordnungsgemäß angemeldeten Vorzugsaktionären oder ihren Bevollmächtigten, |
― |
Den zur Versammlung ordnungsgemäß angemeldeten Vorzugsaktionären oder ihren Bevollmächtigten |
― |
Vorzugsaktionäre oder ihre Bevollmächtigten, die ihr Stimmrecht ausgeübt haben, können |
Für ordnungsgemäß angemeldete Vorzugsaktionäre oder ihre Bevollmächtigten ist ab Dienstag, 22. März 2022, das InvestorPortal unter der Internetadresse
www.ceconomy.de/Hauptversammlung
geöffnet und es steht ihnen auch am Tag der gesonderten Versammlung der Vorzugsaktionäre
und während ihrer vollständigen Dauer zur Verfügung. Dort können sie auch am Versammlungstag
bis zum Ende der Abstimmung per elektronischer Briefwahl ihr Stimmrecht ausüben sowie
Vollmachten und Weisungen an die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter
erteilen. Darüber hinaus können sie dort vom Beginn bis zum Ende der gesonderten Versammlung
der Vorzugsaktionäre gegebenenfalls Widerspruch gegen einen Beschluss der Versammlung
erklären. Die notwendigen Zugangsdaten für das InvestorPortal können die Vorzugsaktionäre
oder ihre Bevollmächtigten der Anmeldebestätigung entnehmen, die ihnen nach ordnungsgemäßer
Anmeldung und ordnungsgemäßem Nachweis des Anteilsbesitzes übersandt wird.
Im Hinblick auf die Ausübung des Fragerechts hat der Vorstand der Gesellschaft mit
Zustimmung des Aufsichtsrats entschieden, dass Fragen bis spätestens einen Tag vor
der gesonderten Versammlung der Vorzugsaktionäre im Wege elektronischer Kommunikation
einzureichen sind (siehe „FRAGERECHT DER VORZUGSAKTIONÄRE GEMÄSS § 138 Satz 2 AktG
I.V.M. ARTIKEL 2 § 1 ABS. 2 SATZ 1 NR. 3 UND SATZ 2 COVID-19-GESETZ“).
TEILNAHME AN DER VIRTUELLEN GESONDERTEN VERSAMMLUNG DER VORZUGSAKTIONÄRE
UND AUSÜBUNG DES STIMMRECHTS
Zur Teilnahme an der virtuellen gesonderten Versammlung der Vorzugsaktionäre und zur
Ausübung des Stimmrechts sind gemäß § 16 der Satzung der Gesellschaft nur die Vorzugsaktionäre
berechtigt, die sich bei der Gesellschaft fristgerecht angemeldet und ihre Berechtigung
nachgewiesen haben. Den Stammaktionären steht weder ein Teilnahmerecht noch ein Stimmrecht
in der gesonderten Versammlung der Vorzugsaktionäre zu.
Bitte beachten Sie, dass für Vorzugsaktionäre und ihre Bevollmächtigten (mit Ausnahme
von Stimmrechtsvertretern der Gesellschaft) kein Recht und keine Möglichkeit zur Anwesenheit
am Ort der gesonderten Versammlung der Vorzugsaktionäre besteht. Die Stimmabgabe kann
nur im Wege der elektronischen Briefwahl durch die Vorzugsaktionäre oder ihre Bevollmächtigten
oder durch Bevollmächtigung und Anweisung der von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter
vorgenommen werden (siehe „STIMMABGABE DURCH ELEKTRONISCHE BRIEFWAHL“ und „STIMMRECHTSVERTRETUNG“).
Die Anmeldung muss in Textform und in deutscher oder englischer Sprache spätestens
am Dienstag, 5. April 2022, 24:00 Uhr MESZ, der CECONOMY AG unter der Adresse
CECONOMY AG
c/o DZ BANK AG
vertreten durch dwpbank
– DPHVG –
Landsberger Str. 187
80687 München
oder per Telefax unter: +49 (0) 69 5099 1110
oder per E-Mail unter: hv-eintrittskarten@dwpbank.de
zugehen.
Gemäß § 16 Abs. 2 der Satzung der Gesellschaft ist für den Nachweis der Berechtigung
zur Teilnahme an der gesonderten Versammlung der Vorzugsaktionäre und zur Ausübung
des Stimmrechts ein Nachweis des Anteilsbesitzes in Textform durch den Letztintermediär
gemäß § 67c Abs. 3 AktG (d.h. das Institut, das für den Aktionär Depotkonten führt)
erforderlich. Der Nachweis des Anteilsbesitzes muss sich auf den Beginn des 21. Tages
vor der gesonderten Versammlung der Vorzugsaktionäre („Nachweisstichtag“) – also Dienstag, 22. März 2022, 0:00 Uhr MEZ – beziehen und spätestens am Dienstag, 5. April 2022, 24:00 Uhr MESZ, der CECONOMY AG unter der Adresse
CECONOMY AG
c/o DZ BANK AG
vertreten durch dwpbank
– DPHVG –
Landsberger Str. 187
80687 München
oder per Telefax unter: +49 (0) 69 5099 1110
oder per E-Mail unter: hv-eintrittskarten@dwpbank.de
zugehen.
Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt für die Teilnahme an der gesonderten Versammlung
der Vorzugsaktionäre und die Ausübung des Stimmrechts als Vorzugsaktionär nur, wer
den Nachweis erbracht hat.
Die Berechtigung zur Teilnahme an der virtuellen gesonderten Versammlung der Vorzugsaktionäre
und der Umfang des Stimmrechts bemessen sich nach dem Anteilsbesitz des Vorzugsaktionärs
zum Nachweisstichtag. Der Nachweisstichtag bedeutet keine Sperre für die Verfügung
über die Vorzugsaktien; diese können insbesondere unabhängig vom Nachweisstichtag
erworben und veräußert werden. Auch im Fall der vollständigen oder teilweisen Veräußerung
der Vorzugsaktien nach dem Nachweisstichtag ist für die Teilnahme und den Umfang des
Stimmrechts ausschließlich der Aktienbesitz des Vorzugsaktionärs zum Nachweisstichtag
maßgeblich, das heißt Veräußerungen von Vorzugsaktien nach dem Nachweisstichtag wirken
sich nicht auf die Berechtigung zur Teilnahme und auf den Umfang des Stimmrechts aus.
Entsprechendes gilt für Aktienerwerbe nach dem Nachweisstichtag.
Nach Zugang der Anmeldung und des Nachweises des Anteilsbesitzes wird den teilnahmeberechtigten
Vorzugsaktionären bzw. ihren Bevollmächtigten die Anmeldebestätigung für die virtuelle
gesonderte Versammlung der Vorzugsaktionäre übersandt. Der jeweiligen Anmeldebestätigung
sind unter anderem die notwendigen Zugangsdaten für das InvestorPortal auf der Internetseite
der Gesellschaft zu entnehmen, über das die virtuelle gesonderte Versammlung der Vorzugsaktionäre
übertragen wird und über das das Stimmrecht und weitere Aktionärsrechte ausgeübt werden
können. Zusammen mit der Anmeldebestätigung werden darüber hinaus auch Formulare für
die Bevollmächtigung Dritter und die Bevollmächtigung der von der Gesellschaft benannten
Stimmrechtsvertreter übermittelt. Um den rechtzeitigen Erhalt der Anmeldebestätigung
sicherzustellen, bitten wir die Aktionäre, gegebenenfalls über ihre depotführenden
Institute (Letztintermediäre), frühzeitig für die Übersendung der Anmeldung und des
Nachweises Sorge zu tragen.
BILD- UND TONÜBERTRAGUNG DER VIRTUELLEN GESONDERTEN VERSAMMLUNG DER VORZUGSAKTIONÄRE
Für alle ordnungsgemäß angemeldeten Aktionäre der Gesellschaft oder ihre Bevollmächtigten
wird die gesamte gesonderte Versammlung der Vorzugsaktionäre am Dienstag, 12. April 2022, im Anschluss an die außerordentliche Hauptversammlung der CECONOMY AG, frühestens
jedoch ab 16:00 Uhr MESZ live im InvestorPortal in Bild und Ton, zugänglich über das
zugangsgeschützte InvestorPortal auf der Internetseite der Gesellschaft unter
www.ceconomy.de/Hauptversammlung
übertragen. Der Beginn der Übertragung kann sich, abhängig von der Dauer der vorhergehenden
außerordentlichen Hauptversammlung, verzögern. Die für den Zugang zum InvestorPortal
erforderlichen Zugangsdaten erhalten die ordnungsgemäß zur virtuellen gesonderten
Versammlung der Vorzugsaktionäre angemeldeten Vorzugsaktionäre bzw. ihre Bevollmächtigten
mit der Anmeldebestätigung.
STIMMABGABE DURCH ELEKTRONISCHE BRIEFWAHL
Vorzugsaktionäre oder ihre Bevollmächtigten können ihr Stimmrecht im Wege einer sog.
Briefwahl über elektronische Kommunikation, kurz elektronische Briefwahl, über das
zugangsgeschützte InvestorPortal ausüben.
Zur Ausübung des Stimmrechts durch elektronische Briefwahl sind eine fristgerechte
Anmeldung des Vorzugsaktionärs zur gesonderten Versammlung der Vorzugsaktionäre und
ein ordnungsgemäßer Nachweis des Anteilsbesitzes des Vorzugsaktionärs nach den vorstehenden
Bestimmungen (siehe „TEILNAHME AN DER VIRTUELLEN GESONDERTEN VERSAMMLUNG DER VORZUGSAKTIONÄRE
UND AUSÜBUNG DES STIMMRECHTS“) erforderlich.
Für die Übermittlung elektronischer Briefwahlstimmen bzw. für deren Widerruf oder
Änderung steht den ordnungsgemäß zur virtuellen gesonderten Versammlung der Vorzugsaktionäre
angemeldeten Vorzugsaktionären oder ihren Bevollmächtigten ab Dienstag, 22. März 2022, das InvestorPortal unter der Internetadresse der Gesellschaft
www.ceconomy.de/Hauptversammlung
zur Verfügung. Die notwendigen Zugangsdaten für das InvestorPortal können die Vorzugsaktionäre
oder ihre Bevollmächtigten der Anmeldebestätigung entnehmen, die ihnen nach fristgemäßer
Anmeldung und ordnungsgemäßem Nachweis des Anteilsbesitzes übersandt wird (siehe „TEILNAHME
AN DER VIRTUELLEN GESONDERTEN VERSAMMLUNG DER VORZUGSAKTIONÄRE UND AUSÜBUNG DES STIMMRECHTS“).
Die Stimmabgabe per elektronischer Briefwahl einschließlich eines Widerrufs oder einer
Änderung einer Stimmabgabe über das InvestorPortal ist bis zum Ende der Abstimmung
möglich, mindestens aber bis 16:30 Uhr MESZ. Das Ende der Abstimmung wird vom Versammlungsleiter
auf einen Zeitpunkt nach Beendigung der Fragenbeantwortung, nicht jedoch vor 16:30
Uhr MESZ, festgelegt und in der Bild- und Tonübertragung angekündigt.
Nähere Einzelheiten zur Stimmabgabe per elektronischer Briefwahl werden nach ordnungsgemäßer
Anmeldung zur gesonderten Versammlung der Vorzugsaktionäre zusammen mit der Anmeldebestätigung
übersandt. Entsprechende Informationen sind auch auf der Internetseite der Gesellschaft
unter
www.ceconomy.de/Hauptversammlung
einsehbar.
ELEKTRONISCHE BESTÄTIGUNG DER STIMMABGABE
Vorzugsaktionäre oder deren Bevollmächtigte, die Stimmrechte im Wege der elektronischen
Briefwahl ausüben, erhalten von der Gesellschaft eine elektronische Bestätigung über
die elektronische Ausübung der Stimmrechte entsprechend den Anforderungen des § 138
Satz 2 AktG i.V.m. § 118 Abs. 1 Sätze 3 bis 5 AktG i.V.m. Artikel 7 Abs. 1, Artikel
9 Abs. 5 Unterabs. 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1212. Diese Bestätigung
wird nach Abgabe der elektronischen Briefwahl im InvestorPortal der Gesellschaft dem
Vorzugsaktionär oder im Falle der Bevollmächtigung dem Bevollmächtigten unmittelbar
bereitgestellt.
Wird die Stimme nicht durch den Vorzugsaktionär selbst, sondern durch einen Intermediär
im Sinne des § 67a Abs. 4 AktG mittels elektronischer Briefwahl abgegeben, so hat
der Intermediär die elektronische Bestätigung über die elektronische Ausübung des
Stimmrechts gemäß §§ 138 Satz 2 i.V.m. 118 Abs. 1 Satz 4 AktG unverzüglich dem Aktionär
zu übermitteln.
Die Gesellschaft behält sich vor, sich eines Dritten zur Übermittlung der elektronischen
Bestätigung der Stimmabgabe zu bedienen.
NACHWEIS DER STIMMZÄHLUNG
Vorzugsaktionäre oder deren Bevollmächtigte können gemäß § 138 Satz 2 AktG i.V.m.
§ 129 Abs. 5 Satz 1 AktG von der Gesellschaft innerhalb eines Monats nach der gesonderten
Versammlung der Vorzugsaktionäre, das heißt bis zum Donnerstag, 12. Mai 2022, 24:00 Uhr MESZ, eine Bestätigung verlangen, ob und wie die abgegebenen Stimmen gezählt wurden. Die
Anforderung kann im InvestorPortal zeitnah nach Ende der gesonderten Versammlung der
Vorzugsaktionäre bis zum Donnerstag, 12. Mai 2022, 24:00 Uhr MESZ, vorgenommen werden. Alternativ steht ein Formular für die Anforderung auf der Internetseite
der Gesellschaft unter
www.ceconomy.de/Hauptversammlung
zur Verfügung und kann darüber hinaus auch unter der Adresse
CECONOMY AG
Corporate Office & Corporate Law
Kaistraße 3
40221 Düsseldorf
oder per Telefax unter: +49 (0)211 5408-7005
oder per E-Mail unter: hv2022@ceconomy.de
angefordert werden. Das ausgefüllte Formular zur Anforderung der Bestätigung über
die Stimmzählung kann bis zum Donnerstag, 12. Mai 2022, 24:00 Uhr MESZ, an die vorstehende Adresse, Telefaxnummer oder E-Mail-Adresse übermittelt werden.
Maßgeblich ist jeweils der Zugang bei der Gesellschaft.
Die Gesellschaft oder ein von ihr zur Übermittlung der Bestätigung beauftragter Dritter
wird dem Vorzugsaktionär oder dessen Bevollmächtigten in diesem Fall eine Bestätigung
entsprechend den Anforderungen des § 138 Satz 2 AktG i.V.m. § 129 Abs. 5 Satz 2 AktG
i.V.m. Artikel 7 Abs. 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1212 innerhalb der fünfzehntägigen
Frist gemäß Artikel 9 Abs. 5 Unterabs. 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1212
übermitteln.
Werden die Stimmen nicht durch den Vorzugsaktionär selbst, sondern durch einen Intermediär
im Sinne des § 67a Abs. 4 AktG abgegeben und verlangt dieser die Übermittlung der
vorgenannten Bestätigung, so hat der Intermediär diese Bestätigung über die Zählung
der abgegebenen Stimmen gemäß § 138 Satz 2 AktG i.V.m. § 129 Abs. 5 Satz 3 AktG unverzüglich
dem Aktionär zu übermitteln.
STIMMRECHTSVERTRETUNG
Bevollmächtigung eines Dritten
Vorzugsaktionäre können ihr Stimmrecht auch durch einen Bevollmächtigten – zum Beispiel
einen Intermediär, eine Aktionärsvereinigung, einen Stimmrechtsberater oder einen
sonstigen Dritten – ausüben lassen. Auch im Fall einer Bevollmächtigung sind eine
fristgerechte Anmeldung des Vorzugsaktionärs zur gesonderten Versammlung der Vorzugsaktionäre
und ein ordnungsgemäßer Nachweis des Anteilsbesitzes des Vorzugsaktionärs nach den
vorstehenden Bestimmungen (siehe „TEILNAHME AN DER VIRTUELLEN GESONDERTEN VERSAMMLUNG
DER VORZUGSAKTIONÄRE UND AUSÜBUNG DES STIMMRECHTS“) erforderlich. Auch die Bevollmächtigten
können das Stimmrecht in der gesonderten Versammlung der Vorzugsaktionäre nur durch
elektronische Briefwahl oder durch Erteilung von (Unter-)Vollmacht, insbesondere an
die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter, ausüben. Damit ein Bevollmächtigter
die virtuelle gesonderte Versammlung der Vorzugsaktionäre über das InvestorPortal
verfolgen und eine elektronische Briefwahl oder eine Erteilung von (Unter-)Vollmacht
auch auf elektronischem Weg über das InvestorPortal vornehmen kann, benötigt dieser
Bevollmächtigte die Zugangsdaten des Vorzugsaktionärs für das InvestorPortal. Bei
Erteilung der Vollmacht gleichzeitig mit der Anmeldung zur virtuellen gesonderten
Versammlung der Vorzugsaktionäre werden die Zugangsdaten direkt an den Bevollmächtigten
übersandt. Ansonsten ist die Weitergabe der Zugangsdaten an den Bevollmächtigten durch
den Vorzugsaktionär erforderlich.
Die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber
der Gesellschaft bedürfen der Textform, sofern keine Vollmacht nach § 138 Satz 2 AktG
i.V.m. § 135 AktG erteilt wird, oder können alternativ über das InvestorPortal über
die Internetseite der Gesellschaft vorgenommen werden.
Formulare zur Bevollmächtigung werden den Vorzugsaktionären zusammen mit der Anmeldebestätigung
zur virtuellen gesonderten Versammlung der Vorzugsaktionäre übermittelt und stehen
auf der Internetseite der Gesellschaft unter
www.ceconomy.de/Hauptversammlung
zur Verfügung. Die Vollmachtsformulare können darüber hinaus auch unter der Adresse
CECONOMY AG
Corporate Office & Corporate Law
Kaistraße 3
40221 Düsseldorf
oder per Telefax unter: +49 (0)211 5408-7005
oder per E-Mail unter: hv2022@ceconomy.de
angefordert werden.
Werden Vollmachten zur Stimmrechtsausübung nach § 138 Satz 2 AktG i.V.m. § 135 AktG
(Vollmachtserteilung an Intermediäre, Aktionärsvereinigungen, Stimmrechtsberater oder
geschäftsmäßig Handelnde) erteilt, gelten die besonderen gesetzlichen Vorschriften
des § 138 Satz 2 AktG i.V.m. § 135 AktG, die unter anderem verlangen, dass die Vollmachtserklärung
vom Bevollmächtigten nachprüfbar festzuhalten ist. Hier können daher Ausnahmen von
dem allgemeinen Textformerfordernis gelten. Wir bitten daher Vorzugsaktionäre, sich
in diesen Fällen mit dem zu Bevollmächtigenden über die Form der Vollmacht abzustimmen.
Bevollmächtigung der von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter
Vorzugsaktionäre können auch von der Gesellschaft benannte Stimmrechtsvertreter zur
Ausübung ihres Stimmrechts bevollmächtigen. Auch in diesem Fall sind eine fristgerechte
Anmeldung des Vorzugsaktionärs zur gesonderten Versammlung der Vorzugsaktionäre und
ein ordnungsgemäßer Nachweis des Anteilsbesitzes des Vorzugsaktionärs nach den vorstehenden
Bestimmungen (siehe „TEILNAHME AN DER VIRTUELLEN GESONDERTEN VERSAMMLUNG DER VORZUGSAKTIONÄRE
UND AUSÜBUNG DES STIMMRECHTS“) erforderlich.
Die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter werden das Stimmrecht nur
aufgrund ausdrücklicher und eindeutiger Weisungen ausüben. Deshalb müssen die Vorzugsaktionäre
zu den Gegenständen der Tagesordnung, zu denen sie eine Stimmrechtsausübung wünschen,
ausdrückliche und eindeutige Weisungen erteilen. Die von der Gesellschaft benannten
Stimmrechtsvertreter sind verpflichtet, gemäß diesen Weisungen abzustimmen. Sollte
zu einem Gegenstand der Tagesordnung eine Einzelabstimmung stattfinden, ist eine Weisung
für jeden einzelnen Unterpunkt zu erteilen. Soweit eine ausdrückliche und eindeutige
Weisung fehlt, werden sich die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter
für den jeweiligen Abstimmungsgegenstand der Stimme enthalten. Die von der Gesellschaft
benannten Stimmrechtsvertreter nehmen keine Aufträge zu Wortmeldungen, zur Einlegung
von Widersprüchen gegen Versammlungsbeschlüsse oder zum Stellen von Fragen oder von
Anträgen entgegen.
Die entsprechenden Vordrucke werden den Vorzugsaktionären zusammen mit der Anmeldebestätigung
zur virtuellen gesonderten Versammlung der Vorzugsaktionäre übermittelt und können
auch unter der Adresse
CECONOMY AG
Corporate Office & Corporate Law
Kaistraße 3
40221 Düsseldorf
oder per Telefax unter: +49 (0)211 5408-7005
oder per E-Mail unter: hv2022@ceconomy.de
angefordert oder im Internet unter
www.ceconomy.de/Hauptversammlung
abgerufen werden. Alternativ kann die Bevollmächtigung und ihr Widerruf über das InvestorPortal
über die Internetseite der Gesellschaft erfolgen.
Für den Zugang zum InvestorPortal werden die Zugangsdaten benötigt, die gemeinsam
mit der Anmeldebestätigung übersandt werden (siehe „TEILNAHME AN DER VIRTUELLEN GESONDERTEN
VERSAMMLUNG DER VORZUGSAKTIONÄRE UND AUSÜBUNG DES STIMMRECHTS“). Einzelheiten zur
Bevollmächtigung und Erteilung von Weisungen über das InvestorPortal sind im Internet
unter
www.ceconomy.de/Hauptversammlung
zu finden.
Übermittlung von Vollmachten und Weisungen sowie Nachweise der Bevollmächtigung
Die Vollmacht an die Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft oder an einen Dritten kann
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bis zum Ende der Abstimmung, mindestens bis 16:30 Uhr MESZ, |
über das InvestorPortal über die Internetseite der Gesellschaft unter
www.ceconomy.de/Hauptversammlung
erteilt oder widerrufen werden. Hierdurch wird zugleich der Nachweis über die Bevollmächtigung
erbracht.
Alternativ kann eine Vollmacht an die Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft oder an
Dritte in Textform erteilt und der Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft
― |
bis Donnerstag, 7. April 2022, 12:00 Uhr MESZ, unter der Adresse CECONOMY AG |
oder
― |
bis Montag, 11. April 2022, 12:00 Uhr MESZ, per Telefax unter: +49 (0) 89 30903-74675 |
übermittelt werden. Maßgeblich ist jeweils der Zugang bei der Gesellschaft.
RECHTE DER AKTIONÄRE NACH § 138 SATZ 2, 3 AKTG
I.V.M. §§ 122 ABS. 2, 126 ABS. 1 AKTG UND ARTIKEL 2 § 1 ABS. 2 COVID-19-GESETZ
Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung nach § 138 Satz 2, 3 AktG i.V.m. § 122 Abs.
2 AktG
Aktionäre, d.h. Stamm- und Vorzugsaktionäre, deren Anteile zusammen 5 Prozent des
Grundkapitals oder den anteiligen Betrag von 500.000 Euro, das sind mindestens 195.583
Stückaktien, erreichen, können verlangen, dass Gegenstände auf die Tagesordnung gesetzt
und bekannt gemacht werden. Nach § 138 Satz 3 AktG steht das gleiche Recht auch einer
Minderheit von Aktionären zu, die an der Abstimmung über den Sonderbeschluss teilnehmen
können, wenn ihre Anteile zusammen den zehnten Teil der Anteile erreichen, aus denen
bei der Abstimmung über den Sonderbeschluss das Stimmrecht ausgeübt werden kann (das
entspricht vorliegend 267.797 Vorzugsaktien). Das Verlangen ist schriftlich oder in
elektronischer Form gemäß § 126a BGB (das heißt mit qualifizierter elektronischer
Signatur) an den Vorstand der Gesellschaft zu richten und muss der Gesellschaft spätestens
am Samstag, 12. März 2022, 24:00 Uhr MEZ, zugehen. Entsprechende Verlangen sind ausschließlich an folgende Adresse zu richten:
Vorstand der CECONOMY AG
Corporate Office & Corporate Law
Kaistraße 3
40221 Düsseldorf
oder in elektronischer Form gemäß § 126a BGB per E-Mail an: hv2022@ceconomy.de
Anderweitig adressierte Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung werden nicht berücksichtigt.
Jedem neuen Gegenstand der Tagesordnung muss eine Begründung oder eine Beschlussvorlage
beiliegen. Antragsteller haben nachzuweisen, dass sie seit mindestens 90 Tagen vor
dem Tag des Zugangs des Verlangens Inhaber der Aktien sind und dass sie die Aktien
bis zur Entscheidung des Vorstands über den Antrag halten. Bei der Berechnung der
Mindestbesitzdauer ist § 70 AktG zu beachten. Der Antrag ist von allen Aktionären,
die zusammen das erforderliche Quorum erreichen, oder ihren ordnungsgemäß bestellten
Vertretern zu unterzeichnen.
Die Bekanntmachung und Zuleitung von Ergänzungsverlangen erfolgen in gleicher Weise
wie bei der Einberufung.
Anträge von Vorzugsaktionären nach § 138 Satz 2 AktG i.V.m. § 126 Abs. 1 AktG
Vorzugsaktionäre haben gemäß § 138 Satz 2 AktG i.V.m. § 126 Abs. 1 AktG die Möglichkeit,
Gegenanträge gegen Vorschläge von Vorstand und/oder Aufsichtsrat zu bestimmten Punkten
der Tagesordnung im Vorfeld der gesonderten Versammlung der Vorzugsaktionäre nach
Maßgabe der nachstehenden Ausführungen zu übermitteln:
Anträge im Sinne von § 138 Satz 2 AktG i.V.m. § 126 AktG sind ausschließlich an
CECONOMY AG
Corporate Office & Corporate Law
Kaistraße 3
40221 Düsseldorf
oder per Telefax an: +49 (0)211 5408-7005
oder per E-Mail an: hv2022@ceconomy.de
zu richten. Anderweitig adressierte Gegenanträge werden nicht berücksichtigt.
Spätestens am Montag, 28. März 2022, 24:00 Uhr MESZ, unter vorstehenden Kontaktdaten zugegangene und ordnungsgemäße, insbesondere mit
einer Begründung versehene Anträge von Vorzugsaktionären werden unverzüglich unter
der Internetadresse
www.ceconomy.de/Hauptversammlung
unter Angabe des Namens des beantragenden Vorzugsaktionärs und der Begründung zugänglich
gemacht. Eventuelle Stellungnahmen der Verwaltung werden ebenfalls unter der vorgenannten
Internetadresse zugänglich gemacht.
Von einem Zugänglichmachen eines Gegenantrags und seiner Begründung kann die Gesellschaft
absehen, wenn einer der Ausschlusstatbestände nach § 126 Abs. 2 AktG vorliegt, etwa
weil der Gegenantrag zu einem gesetzes- oder satzungswidrigen Versammlungsbeschluss
führen würde. Eine Begründung eines Gegenantrags braucht nicht zugänglich gemacht
zu werden, wenn sie insgesamt mehr als 5.000 Zeichen beträgt.
Vorzugsaktionäre werden gebeten, ihre Aktionärseigenschaft bereits im Zeitpunkt der
Übersendung des Gegenantrags nachzuweisen.
Nach § 138 Satz 2 AktG i.V.m. § 126 AktG zugänglich zu machende Gegenanträge gelten
gemäß Artikel 2 § 1 Abs. 2 Satz 3 COVID-19-Gesetz als in der gesonderten Versammlung
der Vorzugsaktionäre gestellt, wenn der antragstellende Vorzugsaktionär ordnungsgemäß
legitimiert und zur Versammlung angemeldet ist.
Fragerecht der Vorzugsaktionäre gemäß § 138 Satz 2 AktG i.V.m. Artikel 2 § 1 Abs.
2 Satz 1 Nr. 3 und Satz 2 COVID-19-Gesetz
Zur gesonderten Versammlung der Vorzugsaktionäre ordnungsgemäß angemeldete Vorzugsaktionäre
oder ihren Bevollmächtigten wird gemäß § 138 Satz 2 AktG i.V.m. Artikel 2 § 1 Abs.
2 Satz 1 Nr. 3 und Satz 2 COVID-19-Gesetz ein Fragerecht im Wege der elektronischen
Kommunikation eingeräumt. Der Vorstand hat mit Zustimmung des Aufsichtsrats festgelegt,
dass Fragen bis spätestens einen Tag vor der gesonderten Versammlung der Vorzugsaktionäre,
das heißt bis Sonntag, 10. April 2022, 24:00 Uhr MESZ, im Wege elektronischer Kommunikation einzureichen sind. Nach Maßgabe von § 138 Satz
2 AktG i.V.m. Artikel 2 § 1 Abs. 2 Satz 2 Halbs. 1 COVID-19-Gesetz entscheidet der
Vorstand nach pflichtgemäßem, freiem Ermessen, wie er Fragen beantwortet. Der Vorstand
behält sich des Weiteren vor, Antworten auf Fragen vorab auf der Internetseite der
Gesellschaft unter
www.ceconomy.de/Hauptversammlung
zu veröffentlichen und in diesem Fall auf eine erneute Beantwortung während der gesonderten
Versammlung der Vorzugsaktionäre zu verzichten.
Im Rahmen der Fragenbeantwortung behält sich der Vorstand vor, Fragesteller namentlich
zu benennen, sofern der Fragesteller sein Einverständnis zur namentlichen Nennung
erklärt hat.
Zur gesonderten Versammlung der Vorzugsaktionäre ordnungsgemäß angemeldete Vorzugsaktionäre
oder ihre Bevollmächtigten können ihre Fragen elektronisch über das InvestorPortal,
zugänglich über die Internetseite der Gesellschaft unter
www.ceconomy.de/Hauptversammlung
übermitteln. Die Übermittlung von Fragen über das InvestorPortal ist von Dienstag, 22. März 2022, bis Sonntag, 10. April 2022, 24:00 Uhr MESZ, möglich. Die notwendigen Zugangsdaten für das InvestorPortal können die Vorzugsaktionäre
oder ihre Bevollmächtigten der Anmeldebestätigung entnehmen, die ihnen nach fristgemäßer
Anmeldung und ordnungsgemäßem Nachweis des Anteilsbesitzes übersandt wird.
Freiwillige Ermöglichung von Nachfragen während der virtuellen Versammlung
Über die vorstehend beschriebene Frageneinreichung zur Erfüllung des gesetzlichen
Fragerechts gemäß Artikel 2 § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 und Satz 2 COVID-19-Gesetz hinaus
räumt die Gesellschaft auf freiwilliger Basis während der gesonderten Versammlung
der Vorzugsaktionäre eine zusätzliche Nachfragemöglichkeit unter nachfolgenden Voraussetzungen
ein: Vorzugsaktionäre bzw. deren Bevollmächtigte, welche die Voraussetzungen für die
Teilnahme an der gesonderten Versammlung der Vorzugsaktionäre erfüllen und vor der
Versammlung fristgemäß Fragen eingereicht haben, erhalten die Möglichkeit, während
der gesonderten Versammlung der Vorzugsaktionäre maximal je eine Nachfrage zu der
Beantwortung einer jeder ihrer fristgemäß gestellten Fragen durch die Verwaltung zu
stellen. Entsprechende Nachfragen müssen sich thematisch auf die ursprünglich eingereichten
Fragen beziehen und können der Gesellschaft während der gesonderten Versammlung der
Vorzugsaktionäre ausschließlich über das InvestorPortal, zugänglich über die Internetseite
der Gesellschaft unter
www.ceconomy.de/Hauptversammlung
übermittelt werden. Auf anderen Wegen eingereichte Nachfragen werden nicht berücksichtigt.
Beginn und Ende des Zeitraums, in dem diese Nachfragemöglichkeit während der gesonderten
Versammlung der Vorzugsaktionäre im InvestorPortal freigeschaltet wird, bestimmt der
Versammlungsleiter der gesonderten Versammlung der Vorzugsaktionäre. Ein Anspruch
auf Beantwortung besteht für solchermaßen während der gesonderten Versammlung der
Vorzugsaktionäre gestellte Nachfragen nicht. Der Vorstand entscheidet nach pflichtgemäßem,
freiem Ermessen, ob und wie er solche während der gesonderten Versammlung der Vorzugsaktionäre
übermittelten Nachfragen beantwortet. Er kann insbesondere die Anzahl der zu beantwortenden
Nachfragen im Interesse eines zeitlich angemessenen Rahmens der gesonderten Versammlung
der Vorzugsaktionäre geeignet begrenzen, Nachfragen und deren Beantwortung zusammenfassen
und unter den übermittelten Nachfragen im Interesse der anderen Vorzugsaktionäre für
die Beantwortung eine geeignete Auswahl treffen. Der Versammlungsleiter kann den zeitlichen
Rahmen für die Beantwortung der Nachfragen insgesamt oder einzelner Nachfragen angemessen
beschränken.
Diese freiwillig eingerichtete zusätzliche Nachfragemöglichkeit während der gesonderten
Versammlung der Vorzugsaktionäre begründet kein Frage- oder Auskunftsrecht. Mit ihr
ist insbesondere kein Auskunftsrecht gemäß § 131 Abs. 1 AktG verbunden. Sie ist ausdrücklich
auch nicht Bestandteil des gemäß Artikel 2 § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 und Satz 2 COVID-19-Gesetz
eingeräumten Fragerechts, welches nur für Fragen besteht, die der Gesellschaft innerhalb
der oben genannten Frist vor der gesonderten Versammlung der Vorzugsaktionäre zugehen.
Einreichen von Videobotschaften über das InvestorPortal
Bei Abhaltung einer virtuellen gesonderten Versammlung der Vorzugsaktionäre ohne physische
Anwesenheit der Vorzugsaktionäre bzw. ihrer Bevollmächtigten haben diese nicht die
Möglichkeit, sich in der gesonderten Versammlung der Vorzugsaktionäre zur Tagesordnung
zu äußern. Die Gesellschaft räumt daher den Vorzugsaktionären bzw. ihren Bevollmächtigten
– über die Vorgaben des COVID-19-Gesetzes hinaus – die Möglichkeit ein, mittels Videobotschaften
zur Tagesordnung Stellung zu nehmen.
Zur gesonderten Versammlung der Vorzugsaktionäre ordnungsgemäß angemeldete Vorzugsaktionäre
oder ihre Bevollmächtigten können ihre Videobotschaften unter Angabe ihres Namens
elektronisch über das InvestorPortal, zugänglich über die Internetseite der Gesellschaft
unter
www.ceconomy.de/Hauptversammlung
übermitteln. Die Übermittlung von Videobotschaften über das InvestorPortal ist von
Dienstag, 22. März 2022, bis Dienstag, 5. April 2022, 24:00 Uhr MESZ, möglich. Die Dauer einer solchen Videobotschaft soll drei Minuten nicht überschreiten.
Ferner sind nur solche Videobotschaften zulässig, in denen der Vorzugsaktionär oder
dessen Bevollmächtigter persönlich in Erscheinung treten.
Die notwendigen Zugangsdaten für das InvestorPortal können die Vorzugsaktionäre oder
ihre Bevollmächtigten der Anmeldebestätigung entnehmen, die ihnen nach fristgemäßer
Anmeldung und ordnungsgemäßem Nachweis des Anteilsbesitzes übersandt wird.
Es ist grundsätzlich beabsichtigt, die eingereichten Videobotschaften unter Offenlegung
des Namens des einreichenden Vorzugsaktionärs bzw. des Bevollmächtigten vor der gesonderten
Versammlung der Vorzugsaktionäre im InvestorPortal, zugänglich über die Internetseite
der Gesellschaft, zu veröffentlichen. Die Gesellschaft behält sich vor, eingereichte
Videobotschaften zudem im Rahmen der gesonderten Versammlung der Vorzugsaktionäre
zu zeigen. Es wird im Übrigen darauf hingewiesen, dass kein Rechtsanspruch auf die
Veröffentlichung einer Videobotschaft besteht. Die Gesellschaft behält sich vor, insbesondere
Videobotschaften mit beleidigendem, diskriminierendem, strafrechtlich relevantem oder
offensichtlich falschem oder irreführendem Inhalt sowie solche ohne jeglichen Bezug
zur Tagesordnung oder in anderer als deutscher Sprache nicht zu veröffentlichen. Dies
gilt auch für Videobotschaften mit einer Dauer von über drei Minuten oder solche,
die die technischen Voraussetzungen nicht erfüllen, sowie für solche Videobotschaften,
die nicht bis zu dem vorstehend genannten Zeitpunkt eingereicht wurden. Pro Vorzugsaktionär
bzw. Bevollmächtigtem wird nur eine Videobotschaft veröffentlicht.
Mit den Videobotschaften soll den Vorzugsaktionären bzw. ihren Bevollmächtigten eine
Möglichkeit zur Stellungnahme gegeben werden. Für Fragen sowie Gegenanträge gilt dagegen
das vorstehend beschriebene Verfahren. Es wird darauf hingewiesen, dass Fragen oder
Gegenanträge, die in einer Videobotschaft enthalten sind, aber nicht wie vorstehend
beschrieben eingereicht wurden, unberücksichtigt bleiben.
Widerspruch gegen Beschlüsse der gesonderten Versammlung der Vorzugsaktionäre gemäß
§ 138 Satz 2 AktG i.V.m. Artikel 2 § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 COVID-19-Gesetz
Vorzugsaktionäre, die ihr Stimmrecht – persönlich oder durch Bevollmächtigte – ausgeübt
haben, können ausschließlich im Wege elektronischer Kommunikation über das InvestorPortal,
zugänglich über die Internetseite der Gesellschaft unter
www.ceconomy.de/Hauptversammlung
gemäß § 138 Satz 2 AktG i.V.m. § 245 Nr. 1 AktG i.V.m. Artikel 2 § 1 Abs. 2 Satz 1
Nr. 4 COVID-19-Gesetz Widerspruch gegen Beschlüsse der gesonderten Versammlung der
Vorzugsaktionäre erklären. Widersprüche sind am Dienstag, 12. April 2022, ab dem Beginn der gesonderten Versammlung der Vorzugsaktionäre bis zu deren Schließung
durch den Versammlungsleiter möglich.
Weitergehende Erläuterungen
Weitergehende Erläuterungen zu den Rechten der Aktionäre nach § 138 Satz 2, 3 AktG
i.V.m. §§ 122 Abs. 2, 126 Abs. 1 AktG und Artikel 2 § 1 Abs. 2 COVID-19-Gesetz finden
sich auf der Internetseite der Gesellschaft unter
www.ceconomy.de/Hauptversammlung
HINWEIS AUF DIE INTERNETSEITE DER GESELLSCHAFT
Die Informationen nach § 138 Satz 2 AktG i.V.m. § 124a AktG zur gesonderten Versammlung
der Vorzugsaktionäre sind auf der Internetseite der Gesellschaft unter
www.ceconomy.de/Hauptversammlung
zu finden.
ABSTIMMUNGSERGEBNISSE
Die vom Versammlungsleiter festgestellten Abstimmungsergebnisse werden innerhalb der
gesetzlichen Frist auf der Internetseite der Gesellschaft unter
www.ceconomy.de/Hauptversammlung
veröffentlicht.
Düsseldorf, im Februar 2022
CECONOMY AG
DER VORSTAND
DATENSCHUTZHINWEISE
Mit den vorliegenden Datenschutzhinweisen informiert die CECONOMY AG, Kaistraße 3,
40221 Düsseldorf, als Verantwortliche gem. Art. 4 Nr. 7 Verordnung (EU) 2016/679 (Datenschutz-Grundverordnung
– „DSGVO“) über die Verarbeitung personenbezogener Daten der Vorzugsaktionäre und ihrer Bevollmächtigten
sowie ihrer diesbezüglichen Rechte nach der DSGVO, dem Bundesdatenschutzgesetz, dem
Aktiengesetz und dem COVID-19-Gesetz im Zusammenhang mit der Vorbereitung, Durchführung
und Nachbereitung der gesonderten Versammlung der Vorzugsaktionäre der CECONOMY AG
als virtuelle Versammlung ohne physische Präsenz der Vorzugsaktionäre und Bevollmächtigten.
Die CECONOMY AG verarbeitet personenbezogene Daten der Vorzugsaktionäre (zum Beispiel
Name und Vorname, Anschrift, E-Mail-Adresse, Telefonnummer, Aktienanzahl, Aktiengattung,
Besitzart der Aktien und Nummer der Anmeldebestätigung) sowie gegebenenfalls personenbezogene
Daten der Bevollmächtigten. Die gesonderte Versammlung der Vorzugsaktionäre der CECONOMY
AG wird für alle ordnungsgemäß angemeldeten Vorzugsaktionäre der Gesellschaft oder
ihre Bevollmächtigten im Internet über das InvestorPortal übertragen. Vorzugsaktionären
steht über das InvestorPortal die Möglichkeit offen, von ihren Aktionärsrechten Gebrauch
zu machen. Hierbei werden weitere personenbezogene Daten wie IP-Adressen verarbeitet.
Die Verarbeitung der personenbezogenen Daten ist für die Durchführung der gesonderten
Versammlung der Vorzugsaktionäre und die Teilnahme an der gesonderten Versammlung
der Vorzugsaktionäre der CECONOMY AG, die Ausübung der Rechte der Vorzugsaktionäre
vor und während der Versammlung sowie die Erfüllung der mit der (virtuellen) Versammlung
verbundenen gesetzlichen Vorgaben rechtlich zwingend erforderlich. Rechtsgrundlage
für die Verarbeitung ist Art. 6 Abs. 1 Satz 1 lit. c) DSGVO in Verbindung mit § 138
Satz 2 AktG in Verbindung mit §§ 118 ff. AktG sowie dem COVID-19-Gesetz, insbesondere
Art. 2 § 1 Abs. 2 COVID-19-Gesetz. Daneben verarbeitet die CECONOMY AG personenbezogene
Daten zur Wahrung ihrer berechtigten Interessen, wie der Durchführung und dem geordneten
Ablauf der gesonderten Versammlung der Vorzugsaktionäre, der Bearbeitung eingereichter
Fragen und/oder von in der gesonderten Versammlung der Vorzugsaktionäre eingelegten
Widersprüchen gegen Versammlungsbeschlüsse. Im Rahmen des Fragerechts nennt die CECONOMY
AG den Namen des Vorzugsaktionärs und/oder seines Bevollmächtigten, sofern diese gem.
Art. 6 Abs. 1 lit. a) DSGVO in die Nennung ihrer Namen eingewilligt haben. Daneben
verarbeitet die CECONOMY AG Bild- und Videomaterial des Vorzugsaktionärs und/oder
seines Bevollmächtigten, sofern von der Möglichkeit Gebrauch gemacht wurde, mittels
Videobotschaft zur Tagesordnung Stellung zu nehmen und eine Einwilligung gem. Art.
6 Abs. 1 lit. a) DSGVO erteilt wurde.
Die CECONOMY AG bedient sich zur Vorbereitung und Durchführung der gesonderten Versammlung
der Vorzugsaktionäre zum Teil externer Dienstleister in der EU (wie zum Beispiel Hauptversammlungs-Dienstleistern,
IT-Dienstleistern, Banken, Notaren oder Rechtsanwälten, etc.). Soweit die von der
CECONOMY AG für die Zwecke der Ausrichtung der gesonderten Versammlung der Vorzugsaktionäre
beauftragten Dienstleister als Auftragsverarbeiter agieren, verarbeiten diese personenbezogene
Daten der Vorzugsaktionäre ausschließlich nach Weisung der CECONOMY AG und nur, soweit
dies für die Ausführung der beauftragten Dienstleistung erforderlich ist. Alle Mitarbeiter
der CECONOMY AG, die zur Erfüllung ihrer Aufgaben Zugriff auf personenbezogene Daten
haben müssen, und die Mitarbeiter der beauftragten Dienstleister, die Zugriff auf
personenbezogene Daten der Vorzugsaktionäre haben und/oder diese verarbeiten, sind
verpflichtet, diese Daten vertraulich zu behandeln. Darüber hinaus sind personenbezogene
Daten von Vorzugsaktionären bzw. ihren Vertretern, die an der gesonderten Versammlung
der Vorzugsaktionäre teilnehmen, im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften für andere
Vorzugsaktionäre und deren Vertreter einsehbar.
Die CECONOMY AG verarbeitet die personenbezogenen Daten für die Dauer der gesonderten
Versammlung der Vorzugsaktionäre und damit verbundenen (nachfolgenden) Tätigkeiten
und löscht die personenbezogenen Daten der Vorzugsaktionäre im Einklang mit den gesetzlichen
Regelungen, insbesondere wenn die personenbezogenen Daten für die ursprünglichen Zwecke
der Erhebung oder Verarbeitung nicht mehr notwendig sind, die Daten nicht mehr im
Zusammenhang mit etwaigen Verwaltungs- oder Gerichtsverfahren benötigt werden und
keine gesetzlichen Aufbewahrungs- und Dokumentationspflichten bestehen.
Unter den gesetzlichen Voraussetzungen haben die Vorzugsaktionäre das Recht, Auskunft
über ihre verarbeiteten personenbezogenen Daten zu erhalten (Art. 15 DSGVO) und die
Berichtigung (Art. 16 DSGVO) oder Löschung ihrer personenbezogenen Daten (Art. 17
DSGVO) oder die Einschränkung der Verarbeitung (Art. 18 DSGVO) zu beantragen. Die
Vorzugsaktionäre können ihre personenbezogenen Daten, die sie der CECONOMY AG bereitgestellt
haben, in einem strukturierten, gängigen und maschinenlesbaren Format erhalten (Art.
20 DSGVO). Daneben haben die Vorzugsaktionäre das Recht, ihre einmal erteilte Einwilligung
gem. Art. 7 Abs. 3 DSGVO mit Wirkung für die Zukunft zu widerrufen.
Die Vorzugsaktionäre können der Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten gem. Art.
21 DSGVO widersprechen, wenn diese auf Grundlage berechtigter Interessen verarbeitet
werden. Im Falle eines Widerspruchs wird die CECONOMY AG die betroffenen personenbezogenen
Daten nicht mehr verarbeiten, es sei denn, es können zwingende schutzwürdige Gründe
für die Verarbeitung nachgewiesen werden, welche den Interessen, Rechten und Freiheiten
überwiegen, oder wenn die Verarbeitung der Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung
von Rechtsansprüchen dient.
Vorzugsaktionäre und ihre Vertreter erreichen den Datenschutzbeauftragten der CECONOMY
AG unter:
CECONOMY AG
Datenschutzbeauftragter
Kaistraße 3
40221 Düsseldorf
E-Mail: datenschutz@ceconomy.de
Zudem steht den Vorzugsaktionären ein Beschwerderecht bei den Aufsichtsbehörden zu
(Art. 77 DSGVO).
Zuständige Aufsichtsbehörde für die CECONOMY AG ist:
Der Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen
Postfach 20 04 44
40102 Düsseldorf
Tel.: 0211/38424-0
Fax: 0211/38424-10
E-Mail: poststelle@ldi.nrw.de
TECHNISCHE HINWEISE ZUR VIRTUELLEN GESONDERTEN VERSAMMLUNG DER VORZUGSAKTIONÄRE
Technische Hinweise zur Verwendung des InvestorPortals finden sich auf der Internetseite
der Gesellschaft unter
www.ceconomy.de/Hauptversammlung
HOTLINE FÜR DIE GESONDERTE VERSAMMLUNG DER VORZUGSAKTIONÄRE DER CECONOMY AG
Für technische Fragen zum InvestorPortal oder zur Zuschaltung zur virtuellen gesonderten
Versammlung der Vorzugsaktionäre stehen Ihnen vor und während der Versammlung die
Mitarbeiter unseres Hauptversammlungsdienstleisters unter der folgenden Rufnummer
gerne zur Verfügung:
Tel.: +49 (0)89 30903-6330
Die Hotline für technische Fragen ist ab Dienstag, 22. März 2022, werktags von Montag
bis Freitag, jeweils von 9:00 bis 17:00 Uhr ME(S)Z, und am Tag der gesonderten Versammlung
der Vorzugsaktionäre, dem Dienstag, 12. April 2022, ab 9:00 Uhr MESZ erreichbar.
Bei technischen Fragen vor Beginn der virtuellen gesonderten Versammlung der Vorzugsaktionäre
können Sie sich auch per E-Mail an unseren Hauptversammlungs-Dienstleister unter der
E-Mail-Adresse
investorportal@computershare.de
wenden.
Für allgemeine Fragen zur virtuellen gesonderten Versammlung der Vorzugsaktionäre
steht Ihnen die Hotline für die gesonderte Versammlung der Vorzugsaktionäre der CECONOMY
AG ab Dienstag, 15. März 2022, unter
Tel.: +49 (0)800-0008471
werktags von Montag bis Freitag zwischen 10:00 Uhr und 16:00 Uhr ME(S)Z zur Verfügung.