CECONOMY AG – Gesonderte Versammlung der Vorzugsaktionäre

CECONOMY AG

Düsseldorf

WKN VORZUGSAKTIE 725 753
ISIN VORZUGSAKTIE DE 000 725 753 7

Wir laden hiermit unsere Vorzugsaktionärinnen und Vorzugsaktionäre zur

gesonderten Versammlung der Vorzugsaktionäre der CECONOMY AG

ein, die am

Dienstag, 12. April 2022,

im Anschluss an die außerordentliche Hauptversammlung unserer Gesellschaft,

frühestens jedoch um 16:00 Uhr MESZ,

stattfindet.

Der Beginn dieser gesonderten Versammlung der Vorzugsaktionäre kann sich, abhängig
von der Dauer der vorangehenden Hauptversammlung, verzögern.

Auf der Grundlage von § 138 Satz 2 AktG i.V.m. Artikel 2 § 1 des Gesetzes zur Abmilderung
der Folgen der COVID-19-Pandemie im Zivil-, Insolvenz- und Strafverfahrensrecht („COVID-19-Gesetz“) wird die gesonderte Versammlung der Vorzugsaktionäre gemäß Beschluss des Vorstands
vom 25. November 2021 und mit Zustimmung des Aufsichtsrats vom 13. Dezember 2021 als

virtuelle Versammlung

ohne physische Präsenz der Vorzugsaktionäre und ihrer Bevollmächtigten abgehalten
(dazu näher die Hinweise unter „Weitere Angaben und Hinweise“).

Die gesamte Versammlung wird für die ordnungsgemäß angemeldeten Vorzugsaktionäre bzw.
ihre Bevollmächtigten auf der Internetseite der Gesellschaft unter

www.ceconomy.de/​Hauptversammlung

im zugangsgeschützten InvestorPortal in Bild und Ton übertragen.

Ort der Übertragung der Versammlung und damit der Ort der gesonderten Versammlung
der Vorzugsaktionäre im Sinne des Aktiengesetzes ist das Congress Center Düsseldorf,
CCD Süd, Stockumer Kirchstraße 61, 40474 Düsseldorf.

Für die Vorzugsaktionäre und ihre Bevollmächtigten (mit Ausnahme von Stimmrechtsvertretern
der Gesellschaft) besteht kein Recht und keine Möglichkeit zur Anwesenheit am Ort
der Versammlung.

TAGESORDNUNG

Sonderbeschluss der Vorzugsaktionäre über die Zustimmung zum Beschluss der außerordentlichen
Hauptversammlung vom 12. April 2022 über die Umwandlung der Vorzugsaktien ohne Stimmrecht
in stimmberechtigte Stammaktien durch Aufhebung des Gewinnvorzugs und entsprechende
Änderungen der Satzung

Das Grundkapital der CECONOMY AG beträgt derzeit – vorbehaltlich des Wirksamwerdens
der Sachkapitalerhöhung gemäß Tagesordnungspunkt 2 Ziffer 1 der außerordentlichen
Hauptversammlung vom 12. April 2022 – EUR 918.845.410,90 und ist eingeteilt in 356.743.118
Stück stimmberechtigte Stammaktien und 2.677.966 Stück Vorzugsaktien ohne Stimmrecht.
Die Aktien lauten auf den Inhaber. Es ist beabsichtigt, sämtliche stimmrechtslosen
Vorzugsaktien der Gesellschaft unter Aufhebung des Gewinnvorzugs in stimmberechtigte,
auf den Inhaber lautende Stammaktien umzuwandeln, so dass anschließend bei der CECONOMY
AG nur noch eine Aktiengattung besteht.

Unter Tagesordnungspunkt 4 der außerordentlichen Hauptversammlung der Gesellschaft
vom 12. April 2022 ist die Beschlussfassung über die vorstehende Umwandlung der Vorzugsaktien,
die Aufhebung des Gewinnvorzugs der Vorzugsaktien und eine Anpassung der entsprechenden
Satzungsregeln in den § 4 Abs. 2, 3, 4 und 5, § 16 Abs. 1 Satz 1, § 18 Abs. 4 und
§ 21 vorgesehen. Dieser Beschluss der außerordentlichen Hauptversammlung bedarf der
Zustimmung durch Sonderbeschluss der Vorzugsaktionäre in einer gesonderten Versammlung.

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, wie folgt zu beschließen:

Die Vorzugsaktionäre erteilen in gesonderter Versammlung durch Sonderbeschluss ihre
Zustimmung zu dem folgenden, unter Tagesordnungspunkt 4 gefassten Beschluss der außerordentlichen
Hauptversammlung der Gesellschaft vom 12. April 2022:

 
a)

Die stimmrechtslosen Vorzugsaktien werden unter Aufhebung des in §§ 4 Abs. 4, 21 der
Satzung bestimmten Gewinnvorzugs in auf den Inhaber lautende stimmberechtigte Stammaktien
umgewandelt.

b)

Die Satzung wird wie folgt geändert:

aa)

§ 4 Abs. 2 und 3 der Satzung werden geändert und wie folgt neu gefasst:

„(2)

Das Grundkapital ist eingeteilt in 359.421.084 Stück Stammaktien.

(3)

Stammaktien lauten auf den Inhaber.“

Sollte die unter Tagesordnungspunkt 2 Ziffer 1 der außerordentlichen Hauptversammlung
vom 12. April 2022 vorgeschlagene Sachkapitalerhöhung vor der Umwandlung der Vorzugsaktien
in Stammaktien wirksam werden, wird § 4 Abs. 2 der Satzung abweichend wie folgt geändert
und neu gefasst:

„(2)

Das Grundkapital ist eingeteilt in 485.221.084 Stück Stammaktien.“

bb)

§ 4 Abs. 4 und Abs. 5 der Satzung werden jeweils ersatzlos gestrichen und sind einstweilen
freibleibend.

cc)

§ 16 Abs. 1 Satz 1 der Satzung wird geändert und wie folgt neu gefasst:

„Stammaktionäre sind zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts
berechtigt, wenn sie sich vor der Hauptversammlung angemeldet haben.“

dd)

§ 18 Abs. 4 wird ersatzlos gestrichen.

ee)

§ 21 der Satzung wird geändert und wie folgt neu gefasst:

„Die Hauptversammlung beschließt über die Verwendung des sich aus dem festgestellten
Jahresabschluss ergebenden Bilanzgewinns.“

Bericht des Vorstands an die gesonderte Versammlung der Vorzugsaktionäre
und zugleich Bericht des Vorstands an die außerordentliche
Hauptversammlung der CECONOMY AG am 12. April 2022 zu
Tagesordnungspunkt 4 (Umwandlung der Vorzugsaktien ohne Stimmrecht in
stimmberechtigte Stammaktien durch Aufhebung des Gewinnvorzugs
und entsprechende Änderungen der Satzung)

Mit Tagesordnungspunkt 4 der außerordentlichen Hauptversammlung vom 12. April 2022
schlagen Vorstand und Aufsichtsrat die Umwandlung der Vorzugsaktien ohne Stimmrecht
in stimmberechtigte Stammaktien durch Aufhebung des Gewinnvorzugs und entsprechende
Änderungen der Satzung vor. Zudem schlagen Vorstand und Aufsichtsrat vor, dem Beschluss
der Hauptversammlung zur Umwandlung der Vorzugsaktien in Stammaktien durch Sonderbeschluss
der Stammaktionäre die Zustimmung zu erteilen. Des Weiteren soll die erforderliche
Zustimmung der Vorzugsaktionäre zu der Umwandlung der Vorzugsaktien in Stammaktien
in einer ebenfalls am 12. April 2022 im Anschluss an die Hauptversammlung stattfindenden
gesonderten Versammlung der Vorzugsaktionäre durch einen Sonderbeschluss eingeholt
werden.

Der Vorstand erstattet der für den 12. April 2022 einberufenen außerordentlichen Hauptversammlung
der Gesellschaft sowie der für denselben Tag einberufenen gesonderten Versammlung
der Vorzugsaktionäre zu den vorgenannten Beschlussvorschlägen den nachfolgenden schriftlichen
Bericht:

 
1.

Derzeitige Aktien- und Kapitalstruktur der CECONOMY AG

Das Grundkapital der CECONOMY AG beträgt derzeit – vorbehaltlich des Wirksamwerdens
der Sachkapitalerhöhung gemäß Tagesordnungspunkt 2 Ziffer 1 der außerordentlichen
Hauptversammlung vom 12. April 2022 – EUR 918.845.410,90 und ist eingeteilt in 356.743.118
Stück stimmberechtigte Stammaktien und 2.677.966 Stück Vorzugsaktien ohne Stimmrecht.
Damit machen die Vorzugsaktien 0,75 % aller von der Gesellschaft ausgegebenen Aktien
aus.

Sowohl die Vorzugsaktien als auch die Stammaktien der CECONOMY AG sind zum Handel
im regulierten Markt der Börse Düsseldorf und der Frankfurter Wertpapierbörse mit
gleichzeitiger Zulassung zum Teilbereich des regulierten Marktes der Frankfurter Wertpapierbörse
mit weiteren Zulassungsfolgepflichten (Prime Standard) zugelassen und werden unter
der ISIN DE0007257503 (Stammaktien) sowie der ISIN DE0007257537 (Vorzugsaktien) gehandelt.
Die Stammaktien der CECONOMY AG sind außerdem in den deutschen Aktienindex SDAX einbezogen.

Die Vorzugsaktien sind nach § 4 Abs. 4 der Satzung mit einem Gewinnvorzug ausgestattet,
der in § 21 der Satzung im Einzelnen geregelt ist. Danach erhalten die Inhaber von
Vorzugsaktien aus dem jährlichen Bilanzgewinn eine nachzuzahlende Vorabdividende von
EUR 0,17 je Vorzugsaktie sowie – nach Zahlung einer Dividende von EUR 0,17 je Stammaktie
an die Inhaber von Stammaktien – eine nicht nachzahlbare Mehrdividende von EUR 0,06
je Vorzugsaktie. Die Vorzugsaktien gewähren vorbehaltlich gesetzlich zwingender Vorgaben
kein Stimmrecht.

Aus Sicht des Vorstands beruht der derzeitige – und insbesondere der bis zum Zeitpunkt
der Veröffentlichung der Ad-hoc-Mitteilung vom 5. November 2021 auch zur möglichen
Umwandlung der Vorzugsaktien – höhere Kurs der Vorzugsaktie gegenüber der Stammaktie
vornehmlich auf der Marktenge, den nachzuzahlenden Dividenden sowie gegebenenfalls
auch auf der erhöhten Aktivität von Aktionären, die Vorzugsaktien handeln, um auf
eine mögliche künftige Beschlussfassung reagieren zu können.

2.

Künftige Aktien- und Kapitalstruktur der CECONOMY AG

Durch die Umwandlung der stimmrechtslosen Vorzugsaktien in stimmberechtigte Stammaktien
wird das Grundkapital der Gesellschaft der Höhe nach nicht geändert. Es wird weiterhin
– vorbehaltlich des Wirksamwerdens der Sachkapitalerhöhung gemäß Tagesordnungspunkt
2 Ziffer 1 der außerordentlichen Hauptversammlung vom 12. April 2022 – EUR 918.845.410,90
betragen. Das Grundkapital wird allerdings – vorbehaltlich des Wirksamwerdens der
Sachkapitalerhöhung gemäß Tagesordnungspunkt 2 Ziffer 1 der außerordentlichen Hauptversammlung
vom 12. April 2022 – künftig aus 359.421.084 Stück stimmberechtigten Stammaktien bestehen.

Durch die Umwandlung entfällt der auf die Vorzugsaktien entfallende Vorzugsgewinnanteil,
so dass jeder Aktie die gleiche Gewinnberechtigung zukommt. Zum Ausgleich des Wegfalls
des Gewinnvorzugs erhalten die ehemaligen Vorzugsaktionäre nach erfolgter Umwandlung
ihrer Aktien in Stammaktien das Stimmrecht in der Hauptversammlung. Jede Aktie der
Gesellschaft besitzt dann die gleiche Stimmberechtigung von einer Stimme je Aktie.
Sämtliche Aktionäre werden daher zukünftig den Rechtsvorschriften für Aktionäre mit
stimmberechtigten Aktien an börsennotierten Gesellschaften unterfallen; dies umfasst
insbesondere auch die nach den §§ 33 ff. WpHG geltenden Mitteilungspflichten.

3.

Ablauf der Umwandlung der Vorzugsaktien in Stammaktien

Die Umwandlung der stimmrechtslosen Vorzugsaktien in stimmberechtigte Stammaktien
erfolgt durch Aufhebung des mit den Vorzugsaktien verbundenen Gewinnvorzugs im Wege
der Satzungsänderung. Dies führt dazu, dass die Ausstattung der Vorzugsaktien an die
der Stammaktien angepasst und die Gattung der Vorzugsaktien vollständig aufgehoben
wird. Ein Aktientausch findet demgegenüber nicht statt. Vielmehr werden die mit den
Vorzugsaktien verbundenen Rechte dahingehend angepasst, dass an die Stelle des Gewinnvorzugs
das Stimmrecht tritt. Die jeweilige proportionale Beteiligung eines jeden Aktionärs
am Grundkapital der Gesellschaft bleibt unverändert.

Die Umwandlung der stimmrechtslosen Vorzugsaktien in stimmberechtigte Stammaktien
bedarf eines den Vorzug aufhebenden und die Satzung ändernden Hauptversammlungsbeschlusses,
der gemäß § 179 Abs. 2 Satz 2 AktG in Verbindung mit § 19 der Satzung der CECONOMY
AG mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen sowie des bei der Beschlussfassung
vertretenen Grundkapitals gefasst werden muss. Dieser Beschluss soll von der außerordentlichen
Hauptversammlung am 12. April 2022 unter Tagesordnungspunkt 4.1 gefasst werden.

Ferner sollen die Stammaktionäre vorsorglich gebeten werden, dem Beschluss der Hauptversammlung
durch Sonderbeschluss gemäß § 179 Abs. 3 AktG zuzustimmen. Dieser Sonderbeschluss
erfordert gemäß § 179 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 3 Satz 3 AktG in Verbindung mit § 19
der Satzung der CECONOMY AG ebenfalls die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen
sowie des bei der Beschlussfassung vertretenen Grundkapitals und soll von der außerordentlichen
Hauptversammlung am 12. April 2022 unter Tagesordnungspunkt 4.2 gefasst werden.

Der Beschluss über die Umwandlung der Vorzugsaktien in Stammaktien bedarf zudem gemäß
§ 141 Abs. 1 und Abs. 3 Satz 1 AktG der Zustimmung der Vorzugsaktionäre, die hierüber
in einer ebenfalls am 12. April 2022 im Anschluss an die außerordentliche Hauptversammlung
stattfindenden gesonderten Versammlung der Vorzugsaktionäre durch Sonderbeschluss
entscheiden. Dieser Sonderbeschluss der Vorzugsaktionäre bedarf gemäß § 141 Abs. 3
Satz 2 AktG einer Mehrheit, die mindestens drei Viertel der abgegebenen Stimmen umfasst.

Werden die erforderlichen Beschlüsse gefasst, wird die Satzungsänderung zum Handelsregister
angemeldet. Mit Eintragung der Satzungsänderung in das Handelsregister (§ 181 Abs.
3 AktG) wird diese wirksam, die Ausstattung der von den Vorzugsaktionären gehaltenen
Aktien derjenigen der Stammaktien angepasst und die besondere Gattung der bislang
bestehenden Vorzugsaktien aufgehoben (§ 141 Abs. 4 AktG).

4.

Auswirkung der Umwandlung der Vorzugsaktien in Stammaktien auf die Börsennotierung

Derzeit sind sowohl die Vorzugsaktien als auch die Stammaktien der CECONOMY AG zum
Handel im regulierten Markt der Börse Düsseldorf und der Frankfurter Wertpapierbörse
mit gleichzeitiger Zulassung zum Teilbereich des regulierten Marktes der Frankfurter
Wertpapierbörse mit weiteren Zulassungsfolgepflichten (Prime Standard) zugelassen
und werden unter der ISIN DE0007257503 (Stammaktien) sowie der ISIN DE0007257537 (Vorzugsaktien)
gehandelt.

Als Folge der Umwandlung in Stammaktien erlöschen die bisherigen Börsenzulassungen
der Vorzugsaktien. Es ist aber vorgesehen, stattdessen die Zulassung der aus der Umwandlung
entstehenden Stammaktien zum Börsenhandel im regulierten Markt der Börse Düsseldorf
und der Frankfurter Wertpapierbörse mit gleichzeitiger Zulassung zum Teilbereich des
regulierten Marktes der Frankfurter Wertpapierbörse mit weiteren Zulassungsfolgepflichten
(Prime Standard) zu erwirken.

Die Umwandlung der Vorzugsaktien in Stammaktien erfolgt gesellschaftsrechtlich mit
Eintragung des Beschlusses der Hauptversammlung über die Umwandlung und die damit
verbundenen Satzungsänderungen ins Handelsregister (§ 181 Abs. 3 AktG). Die Depotbanken
werden die Bestände ihrer Kunden in Vorzugsaktien unmittelbar nach Eintragung der
Satzungsänderungen im Handelsregister auf Stammaktien umstellen. Die Aktionäre selbst
müssen dabei nichts veranlassen. Gesonderte Kosten sind für die Aktionäre mit der
Umstellung nicht verbunden. Die aus der Umwandlung der Vorzugsaktien neu entstehenden
Stammaktien sollen wie die bereits existierenden Stammaktien zum Börsenhandel unter
der für die Stammaktien geltenden Wertpapierkennnummer (ISIN DE0007257503) zugelassen
werden.

Auf den genauen Zeitpunkt der Handelsregistereintragung und der entsprechenden Handlungen
der Wertpapierbörsen sowie der Depotbanken hat die CECONOMY AG keinen Einfluss. Es
ist jedoch vorgesehen, in enger Abstimmung mit den Wertpapierbörsen einerseits und
dem zuständigen Handelsregister andererseits einen möglichst reibungslosen Umstellungsprozess
zu ermöglichen. Eine zeitweise Unterbrechung des Börsenhandels der bisherigen Vorzugsaktien
vor Zulassung der Stammaktien soll möglichst vermieden werden. Die Gesellschaft wird
in den Gesellschaftsblättern und durch öffentliche Ankündigung auf den vorgesehenen
genauen Zeitpunkt der Umstellung hinweisen.

5.

Vorteile der Umwandlung der Vorzugsaktien in Stammaktien

Die Umwandlung der Vorzugaktien in Stammaktien liegt im Interesse der Gesellschaft
und der Aktionäre. Sie führt zu einer Vereinheitlichung der Ausstattung der Aktien
der CECONOMY AG und damit zu einer Vereinfachung sowie höheren Transparenz der Kapitalstruktur.
Infolge der Umwandlung werden sämtliche Aktien der Gesellschaft mit den gleichen Rechten,
insbesondere Stimmrechten, ausgestattet und daher auch im gleichen Umfang am Bilanzgewinn
der Gesellschaft beteiligt sein.

Mit der aus der Umwandlung resultierenden Vereinheitlichung und Vereinfachung wird
ein gesteigertes Maß an Transparenz geschaffen, durch das die Attraktivität einer
Investition in die Gesellschaft erhöht werden kann. Zugleich entspricht die Konzentration
auf eine Aktiengattung dem international anerkannten und verbreiteten Corporate Governance-Prinzip,
wonach jede Aktie auch zur Ausübung einer Stimme berechtigt („one share – one vote“). Zudem führt die Zusammenlegung der Aktiengattungen zu einer Verringerung des administrativen
Aufwands der Gesellschaft und zu einer Vereinfachung des Berichtswesens.

Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Vorzugsaktien bei der CECONOMY AG lediglich
0,75 % aller von der Gesellschaft ausgegebener Aktien repräsentieren. Als gesonderte
Anlageform mit höherem Dividendenrecht haben sie aufgrund der fehlenden Liquidität
daher kaum Bedeutung.

Den vorstehend genannten Vorteilen der Umwandlung der Vorzugaktien in Stammaktien
stehen keine ins Gewicht fallenden Nachteile gegenüber. Die Umstellung ist zwar zunächst
für die Gesellschaft mit einmalig anfallenden Kosten verbunden. Die Gesellschaft geht
jedoch davon aus, dass die Umstellung in der Zukunft insgesamt kostenentlastend wirkt.

Die Aktionäre profitieren von den genannten Vorteilen der Umwandlung. Wesentliche
Nachteile entstehen für die Aktionäre nicht. Die Vorzugsaktionäre geben zwar den mit
der Vorzugsaktie verbundenen Gewinnvorzug auf, jedoch erhalten sie als Ausgleich das
Stimmrecht in der Hauptversammlung. Die bisherigen Stammaktionäre erfahren zwar eine
Schmälerung ihrer anteiligen Stimmrechtsquote, allerdings kommt ihnen der Wegfall
des Gewinnvorzugs der Vorzugsaktie zugute, da sämtliche Aktionäre der Gesellschaft
gleichermaßen und einheitlich am Gewinn der Gesellschaft partizipieren werden.

Bei der Prüfung der Umwandlung der Vorzugsaktien in Stammaktien hat der Vorstand auch
die Entwicklung der Kursdifferenz zwischen Vorzugsaktie und Stammaktie, insbesondere
bis zum Zeitpunkt der Veröffentlichung der Ad-hoc-Mitteilung vom 5. November 2021
auch zur möglichen Umwandlung der Vorzugsaktien, berücksichtigt. Auch unter diesem
Gesichtspunkt ist der Vorstand der Auffassung, dass die vorgeschlagene Umwandlung
im Hinblick auf die damit verbundenen Vorteile für die Gesellschaft und ihre Aktionäre
angemessen ist.

Da mit der Umwandlung keine wesentlichen Nachteile verbunden sind, bestehen nach Überzeugung
des Vorstands, die der Aufsichtsrat teilt, an der sachlichen Rechtfertigung der vorgeschlagenen
Maßnahme keine Zweifel. Der Vorstand empfiehlt daher – in Übereinstimmung mit dem
Aufsichtsrat – den Stammaktionären und den Vorzugsaktionären, der vorgeschlagenen
Vereinheitlichung der Aktiengattungen die erforderlichen Zustimmungen zu erteilen.

WEITERE ANGABEN UND HINWEISE

GESAMTZAHL DER AKTIEN UND STIMMRECHTE

Das Grundkapital der CECONOMY AG ist zum Zeitpunkt der Einberufung eingeteilt in 359.421.084
Stückaktien. Davon sind 356.743.118 Stück Stammaktien, die in der gesonderten Versammlung
der Vorzugsaktionäre kein Stimmrecht vermitteln, sowie 2.677.966 Stück Vorzugsaktien,
die in der gesonderten Versammlung der Vorzugsaktionäre 2.677.966 Stimmen gewähren.
Jede Vorzugsaktie gewährt in dieser Sonderversammlung eine Stimme. In der gesonderten
Versammlung der Vorzugsaktionäre sind nur Vorzugsaktionäre teilnahme- und stimmberechtigt.

VERSAMMLUNG OHNE PHYSISCHE PRÄSENZ DER AKTIONÄRE UND IHRER BEVOLLMÄCHTIGTEN

Der Vorstand der Gesellschaft hat entschieden, die gesonderte Versammlung der Vorzugsaktionäre
der Gesellschaft gemäß § 138 Satz 2 AktG i.V.m. Artikel 2 § 1 Abs. 1 und Abs. 2 COVID-19-Gesetz
als virtuelle Versammlung ohne physische Präsenz der Vorzugsaktionäre oder ihrer Bevollmächtigten
(mit Ausnahme der Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft) abzuhalten. Der Aufsichtsrat
der Gesellschaft hat diesem Beschluss des Vorstands gemäß § 138 Satz 2 AktG i.V.m.
Artikel 2 § 1 Abs. 1, Abs. 2 und Abs. 6 COVID-19-Gesetz zugestimmt. Eine physische
Teilnahme der Vorzugsaktionäre oder ihrer Bevollmächtigten (mit Ausnahme der Stimmrechtsvertreter
der Gesellschaft) ist damit ausgeschlossen.

Wir bitten die Vorzugsaktionäre und ihre Bevollmächtigten daher um besondere Beachtung
der nachstehenden Hinweise zur Anmeldung zur gesonderten Versammlung der Vorzugsaktionäre,
zur Ausübung des Stimmrechts sowie zu den weiteren Aktionärsrechten.

Die Durchführung der gesonderten Versammlung der Vorzugsaktionäre als virtuelle Versammlung
nach Maßgabe des COVID-19-Gesetzes führt insbesondere zu den folgenden Modifikationen
in den Abläufen der Versammlung sowie bei den Rechten der Vorzugsaktionäre:

 

Die gesonderte Versammlung der Vorzugsaktionäre wird für alle ordnungsgemäß zur Versammlung
angemeldeten Vorzugsaktionäre oder ihre Bevollmächtigten vollständig in Bild und Ton
live über das InvestorPortal im Internet übertragen (siehe „BILD- UND TONÜBERTRAGUNG
DER VIRTUELLEN VERSAMMLUNG“).

Das Stimmrecht können alle ordnungsgemäß angemeldeten Vorzugsaktionäre oder ihre Bevollmächtigten
im Wege der elektronischen Briefwahl sowie durch Vollmachtserteilung an die von der
Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter ausüben (siehe „STIMMABGABE DURCH ELEKTRONISCHE
BRIEFWAHL“ und „STIMMRECHTSVERTRETUNG“).

Den zur gesonderten Versammlung der Vorzugsaktionäre ordnungsgemäß angemeldeten Vorzugsaktionären
oder ihren Bevollmächtigten wird ein Fragerecht im Wege der elektronischen Kommunikation
eingeräumt (siehe „FRAGERECHT DER VORZUGSAKTIONÄRE GEMÄSS § 138 Satz 2 AktG I.V.M.
ARTIKEL 2 § 1 ABS. 2 SATZ 1 NR. 3 UND SATZ 2 COVID-19-GESETZ“).

Den zur Versammlung ordnungsgemäß angemeldeten Vorzugsaktionären oder ihren Bevollmächtigten,
die vor der Versammlung fristgemäß Fragen eingereicht haben, wird während der Versammlung
eine Möglichkeit zur Nachfrage im Wege der elektronischen Kommunikation eingeräumt
(siehe „FREIWILLIGE ERMÖGLICHUNG VON NACHFRAGEN WÄHREND DER VIRTUELLEN VERSAMMLUNG“).

Den zur Versammlung ordnungsgemäß angemeldeten Vorzugsaktionären oder ihren Bevollmächtigten
wird die Möglichkeit gegeben, mittels Videobotschaften zur Tagesordnung Stellung zu
nehmen (siehe „EINREICHEN VON VIDEOBOTSCHAFTEN ÜBER DAS INVESTORPORTAL“).

Vorzugsaktionäre oder ihre Bevollmächtigten, die ihr Stimmrecht ausgeübt haben, können
während der Dauer der gesonderten Versammlung der Vorzugsaktionäre über das InvestorPortal
Widerspruch gegen Beschlüsse der Versammlung einlegen (siehe „WIDERSPRUCH GEGEN BESCHLÜSSE
DER GESONDERTEN VERSAMMLUNG DER VORZUGSAKTIONÄRE GEMÄSS § 138 Satz 2 AktG I.V.M. ARTIKEL
2 § 1 ABS. 2 SATZ 1 NR. 4 COVID-19-GESETZ“).

Für ordnungsgemäß angemeldete Vorzugsaktionäre oder ihre Bevollmächtigten ist ab Dienstag, 22. März 2022, das InvestorPortal unter der Internetadresse

www.ceconomy.de/​Hauptversammlung

geöffnet und es steht ihnen auch am Tag der gesonderten Versammlung der Vorzugsaktionäre
und während ihrer vollständigen Dauer zur Verfügung. Dort können sie auch am Versammlungstag
bis zum Ende der Abstimmung per elektronischer Briefwahl ihr Stimmrecht ausüben sowie
Vollmachten und Weisungen an die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter
erteilen. Darüber hinaus können sie dort vom Beginn bis zum Ende der gesonderten Versammlung
der Vorzugsaktionäre gegebenenfalls Widerspruch gegen einen Beschluss der Versammlung
erklären. Die notwendigen Zugangsdaten für das InvestorPortal können die Vorzugsaktionäre
oder ihre Bevollmächtigten der Anmeldebestätigung entnehmen, die ihnen nach ordnungsgemäßer
Anmeldung und ordnungsgemäßem Nachweis des Anteilsbesitzes übersandt wird.

Im Hinblick auf die Ausübung des Fragerechts hat der Vorstand der Gesellschaft mit
Zustimmung des Aufsichtsrats entschieden, dass Fragen bis spätestens einen Tag vor
der gesonderten Versammlung der Vorzugsaktionäre im Wege elektronischer Kommunikation
einzureichen sind (siehe „FRAGERECHT DER VORZUGSAKTIONÄRE GEMÄSS § 138 Satz 2 AktG
I.V.M. ARTIKEL 2 § 1 ABS. 2 SATZ 1 NR. 3 UND SATZ 2 COVID-19-GESETZ“).

TEILNAHME AN DER VIRTUELLEN GESONDERTEN VERSAMMLUNG DER VORZUGSAKTIONÄRE
UND AUSÜBUNG DES STIMMRECHTS

Zur Teilnahme an der virtuellen gesonderten Versammlung der Vorzugsaktionäre und zur
Ausübung des Stimmrechts sind gemäß § 16 der Satzung der Gesellschaft nur die Vorzugsaktionäre
berechtigt, die sich bei der Gesellschaft fristgerecht angemeldet und ihre Berechtigung
nachgewiesen haben. Den Stammaktionären steht weder ein Teilnahmerecht noch ein Stimmrecht
in der gesonderten Versammlung der Vorzugsaktionäre zu.

Bitte beachten Sie, dass für Vorzugsaktionäre und ihre Bevollmächtigten (mit Ausnahme
von Stimmrechtsvertretern der Gesellschaft) kein Recht und keine Möglichkeit zur Anwesenheit
am Ort der gesonderten Versammlung der Vorzugsaktionäre besteht. Die Stimmabgabe kann
nur im Wege der elektronischen Briefwahl durch die Vorzugsaktionäre oder ihre Bevollmächtigten
oder durch Bevollmächtigung und Anweisung der von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter
vorgenommen werden (siehe „STIMMABGABE DURCH ELEKTRONISCHE BRIEFWAHL“ und „STIMMRECHTSVERTRETUNG“).

Die Anmeldung muss in Textform und in deutscher oder englischer Sprache spätestens
am Dienstag, 5. April 2022, 24:00 Uhr MESZ, der CECONOMY AG unter der Adresse

CECONOMY AG
c/​o DZ BANK AG
vertreten durch dwpbank
– DPHVG –
Landsberger Str. 187
80687 München

oder per Telefax unter: +49 (0) 69 5099 1110
oder per E-Mail unter: hv-eintrittskarten@dwpbank.de

zugehen.

Gemäß § 16 Abs. 2 der Satzung der Gesellschaft ist für den Nachweis der Berechtigung
zur Teilnahme an der gesonderten Versammlung der Vorzugsaktionäre und zur Ausübung
des Stimmrechts ein Nachweis des Anteilsbesitzes in Textform durch den Letztintermediär
gemäß § 67c Abs. 3 AktG (d.h. das Institut, das für den Aktionär Depotkonten führt)
erforderlich. Der Nachweis des Anteilsbesitzes muss sich auf den Beginn des 21. Tages
vor der gesonderten Versammlung der Vorzugsaktionäre („Nachweisstichtag“) – also Dienstag, 22. März 2022, 0:00 Uhr MEZ – beziehen und spätestens am Dienstag, 5. April 2022, 24:00 Uhr MESZ, der CECONOMY AG unter der Adresse

CECONOMY AG
c/​o DZ BANK AG
vertreten durch dwpbank
– DPHVG –
Landsberger Str. 187
80687 München

oder per Telefax unter: +49 (0) 69 5099 1110
oder per E-Mail unter: hv-eintrittskarten@dwpbank.de

zugehen.

Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt für die Teilnahme an der gesonderten Versammlung
der Vorzugsaktionäre und die Ausübung des Stimmrechts als Vorzugsaktionär nur, wer
den Nachweis erbracht hat.

Die Berechtigung zur Teilnahme an der virtuellen gesonderten Versammlung der Vorzugsaktionäre
und der Umfang des Stimmrechts bemessen sich nach dem Anteilsbesitz des Vorzugsaktionärs
zum Nachweisstichtag. Der Nachweisstichtag bedeutet keine Sperre für die Verfügung
über die Vorzugsaktien; diese können insbesondere unabhängig vom Nachweisstichtag
erworben und veräußert werden. Auch im Fall der vollständigen oder teilweisen Veräußerung
der Vorzugsaktien nach dem Nachweisstichtag ist für die Teilnahme und den Umfang des
Stimmrechts ausschließlich der Aktienbesitz des Vorzugsaktionärs zum Nachweisstichtag
maßgeblich, das heißt Veräußerungen von Vorzugsaktien nach dem Nachweisstichtag wirken
sich nicht auf die Berechtigung zur Teilnahme und auf den Umfang des Stimmrechts aus.
Entsprechendes gilt für Aktienerwerbe nach dem Nachweisstichtag.

Nach Zugang der Anmeldung und des Nachweises des Anteilsbesitzes wird den teilnahmeberechtigten
Vorzugsaktionären bzw. ihren Bevollmächtigten die Anmeldebestätigung für die virtuelle
gesonderte Versammlung der Vorzugsaktionäre übersandt. Der jeweiligen Anmeldebestätigung
sind unter anderem die notwendigen Zugangsdaten für das InvestorPortal auf der Internetseite
der Gesellschaft zu entnehmen, über das die virtuelle gesonderte Versammlung der Vorzugsaktionäre
übertragen wird und über das das Stimmrecht und weitere Aktionärsrechte ausgeübt werden
können. Zusammen mit der Anmeldebestätigung werden darüber hinaus auch Formulare für
die Bevollmächtigung Dritter und die Bevollmächtigung der von der Gesellschaft benannten
Stimmrechtsvertreter übermittelt. Um den rechtzeitigen Erhalt der Anmeldebestätigung
sicherzustellen, bitten wir die Aktionäre, gegebenenfalls über ihre depotführenden
Institute (Letztintermediäre), frühzeitig für die Übersendung der Anmeldung und des
Nachweises Sorge zu tragen.

BILD- UND TONÜBERTRAGUNG DER VIRTUELLEN GESONDERTEN VERSAMMLUNG DER VORZUGSAKTIONÄRE

Für alle ordnungsgemäß angemeldeten Aktionäre der Gesellschaft oder ihre Bevollmächtigten
wird die gesamte gesonderte Versammlung der Vorzugsaktionäre am Dienstag, 12. April 2022, im Anschluss an die außerordentliche Hauptversammlung der CECONOMY AG, frühestens
jedoch ab 16:00 Uhr MESZ live im InvestorPortal in Bild und Ton, zugänglich über das
zugangsgeschützte InvestorPortal auf der Internetseite der Gesellschaft unter

www.ceconomy.de/​Hauptversammlung

übertragen. Der Beginn der Übertragung kann sich, abhängig von der Dauer der vorhergehenden
außerordentlichen Hauptversammlung, verzögern. Die für den Zugang zum InvestorPortal
erforderlichen Zugangsdaten erhalten die ordnungsgemäß zur virtuellen gesonderten
Versammlung der Vorzugsaktionäre angemeldeten Vorzugsaktionäre bzw. ihre Bevollmächtigten
mit der Anmeldebestätigung.

STIMMABGABE DURCH ELEKTRONISCHE BRIEFWAHL

Vorzugsaktionäre oder ihre Bevollmächtigten können ihr Stimmrecht im Wege einer sog.
Briefwahl über elektronische Kommunikation, kurz elektronische Briefwahl, über das
zugangsgeschützte InvestorPortal ausüben.

Zur Ausübung des Stimmrechts durch elektronische Briefwahl sind eine fristgerechte
Anmeldung des Vorzugsaktionärs zur gesonderten Versammlung der Vorzugsaktionäre und
ein ordnungsgemäßer Nachweis des Anteilsbesitzes des Vorzugsaktionärs nach den vorstehenden
Bestimmungen (siehe „TEILNAHME AN DER VIRTUELLEN GESONDERTEN VERSAMMLUNG DER VORZUGSAKTIONÄRE
UND AUSÜBUNG DES STIMMRECHTS“) erforderlich.

Für die Übermittlung elektronischer Briefwahlstimmen bzw. für deren Widerruf oder
Änderung steht den ordnungsgemäß zur virtuellen gesonderten Versammlung der Vorzugsaktionäre
angemeldeten Vorzugsaktionären oder ihren Bevollmächtigten ab Dienstag, 22. März 2022, das InvestorPortal unter der Internetadresse der Gesellschaft

www.ceconomy.de/​Hauptversammlung

zur Verfügung. Die notwendigen Zugangsdaten für das InvestorPortal können die Vorzugsaktionäre
oder ihre Bevollmächtigten der Anmeldebestätigung entnehmen, die ihnen nach fristgemäßer
Anmeldung und ordnungsgemäßem Nachweis des Anteilsbesitzes übersandt wird (siehe „TEILNAHME
AN DER VIRTUELLEN GESONDERTEN VERSAMMLUNG DER VORZUGSAKTIONÄRE UND AUSÜBUNG DES STIMMRECHTS“).

Die Stimmabgabe per elektronischer Briefwahl einschließlich eines Widerrufs oder einer
Änderung einer Stimmabgabe über das InvestorPortal ist bis zum Ende der Abstimmung
möglich, mindestens aber bis 16:30 Uhr MESZ. Das Ende der Abstimmung wird vom Versammlungsleiter
auf einen Zeitpunkt nach Beendigung der Fragenbeantwortung, nicht jedoch vor 16:30
Uhr MESZ, festgelegt und in der Bild- und Tonübertragung angekündigt.

Nähere Einzelheiten zur Stimmabgabe per elektronischer Briefwahl werden nach ordnungsgemäßer
Anmeldung zur gesonderten Versammlung der Vorzugsaktionäre zusammen mit der Anmeldebestätigung
übersandt. Entsprechende Informationen sind auch auf der Internetseite der Gesellschaft
unter

www.ceconomy.de/​Hauptversammlung

einsehbar.

ELEKTRONISCHE BESTÄTIGUNG DER STIMMABGABE

Vorzugsaktionäre oder deren Bevollmächtigte, die Stimmrechte im Wege der elektronischen
Briefwahl ausüben, erhalten von der Gesellschaft eine elektronische Bestätigung über
die elektronische Ausübung der Stimmrechte entsprechend den Anforderungen des § 138
Satz 2 AktG i.V.m. § 118 Abs. 1 Sätze 3 bis 5 AktG i.V.m. Artikel 7 Abs. 1, Artikel
9 Abs. 5 Unterabs. 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2018/​1212. Diese Bestätigung
wird nach Abgabe der elektronischen Briefwahl im InvestorPortal der Gesellschaft dem
Vorzugsaktionär oder im Falle der Bevollmächtigung dem Bevollmächtigten unmittelbar
bereitgestellt.

Wird die Stimme nicht durch den Vorzugsaktionär selbst, sondern durch einen Intermediär
im Sinne des § 67a Abs. 4 AktG mittels elektronischer Briefwahl abgegeben, so hat
der Intermediär die elektronische Bestätigung über die elektronische Ausübung des
Stimmrechts gemäß §§ 138 Satz 2 i.V.m. 118 Abs. 1 Satz 4 AktG unverzüglich dem Aktionär
zu übermitteln.

Die Gesellschaft behält sich vor, sich eines Dritten zur Übermittlung der elektronischen
Bestätigung der Stimmabgabe zu bedienen.

NACHWEIS DER STIMMZÄHLUNG

Vorzugsaktionäre oder deren Bevollmächtigte können gemäß § 138 Satz 2 AktG i.V.m.
§ 129 Abs. 5 Satz 1 AktG von der Gesellschaft innerhalb eines Monats nach der gesonderten
Versammlung der Vorzugsaktionäre, das heißt bis zum Donnerstag, 12. Mai 2022, 24:00 Uhr MESZ, eine Bestätigung verlangen, ob und wie die abgegebenen Stimmen gezählt wurden. Die
Anforderung kann im InvestorPortal zeitnah nach Ende der gesonderten Versammlung der
Vorzugsaktionäre bis zum Donnerstag, 12. Mai 2022, 24:00 Uhr MESZ, vorgenommen werden. Alternativ steht ein Formular für die Anforderung auf der Internetseite
der Gesellschaft unter

www.ceconomy.de/​Hauptversammlung

zur Verfügung und kann darüber hinaus auch unter der Adresse

CECONOMY AG
Corporate Office & Corporate Law
Kaistraße 3
40221 Düsseldorf

oder per Telefax unter: +49 (0)211 5408-7005
oder per E-Mail unter: hv2022@ceconomy.de

angefordert werden. Das ausgefüllte Formular zur Anforderung der Bestätigung über
die Stimmzählung kann bis zum Donnerstag, 12. Mai 2022, 24:00 Uhr MESZ, an die vorstehende Adresse, Telefaxnummer oder E-Mail-Adresse übermittelt werden.
Maßgeblich ist jeweils der Zugang bei der Gesellschaft.

Die Gesellschaft oder ein von ihr zur Übermittlung der Bestätigung beauftragter Dritter
wird dem Vorzugsaktionär oder dessen Bevollmächtigten in diesem Fall eine Bestätigung
entsprechend den Anforderungen des § 138 Satz 2 AktG i.V.m. § 129 Abs. 5 Satz 2 AktG
i.V.m. Artikel 7 Abs. 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2018/​1212 innerhalb der fünfzehntägigen
Frist gemäß Artikel 9 Abs. 5 Unterabs. 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2018/​1212
übermitteln.

Werden die Stimmen nicht durch den Vorzugsaktionär selbst, sondern durch einen Intermediär
im Sinne des § 67a Abs. 4 AktG abgegeben und verlangt dieser die Übermittlung der
vorgenannten Bestätigung, so hat der Intermediär diese Bestätigung über die Zählung
der abgegebenen Stimmen gemäß § 138 Satz 2 AktG i.V.m. § 129 Abs. 5 Satz 3 AktG unverzüglich
dem Aktionär zu übermitteln.

STIMMRECHTSVERTRETUNG

Bevollmächtigung eines Dritten

Vorzugsaktionäre können ihr Stimmrecht auch durch einen Bevollmächtigten – zum Beispiel
einen Intermediär, eine Aktionärsvereinigung, einen Stimmrechtsberater oder einen
sonstigen Dritten – ausüben lassen. Auch im Fall einer Bevollmächtigung sind eine
fristgerechte Anmeldung des Vorzugsaktionärs zur gesonderten Versammlung der Vorzugsaktionäre
und ein ordnungsgemäßer Nachweis des Anteilsbesitzes des Vorzugsaktionärs nach den
vorstehenden Bestimmungen (siehe „TEILNAHME AN DER VIRTUELLEN GESONDERTEN VERSAMMLUNG
DER VORZUGSAKTIONÄRE UND AUSÜBUNG DES STIMMRECHTS“) erforderlich. Auch die Bevollmächtigten
können das Stimmrecht in der gesonderten Versammlung der Vorzugsaktionäre nur durch
elektronische Briefwahl oder durch Erteilung von (Unter-)Vollmacht, insbesondere an
die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter, ausüben. Damit ein Bevollmächtigter
die virtuelle gesonderte Versammlung der Vorzugsaktionäre über das InvestorPortal
verfolgen und eine elektronische Briefwahl oder eine Erteilung von (Unter-)Vollmacht
auch auf elektronischem Weg über das InvestorPortal vornehmen kann, benötigt dieser
Bevollmächtigte die Zugangsdaten des Vorzugsaktionärs für das InvestorPortal. Bei
Erteilung der Vollmacht gleichzeitig mit der Anmeldung zur virtuellen gesonderten
Versammlung der Vorzugsaktionäre werden die Zugangsdaten direkt an den Bevollmächtigten
übersandt. Ansonsten ist die Weitergabe der Zugangsdaten an den Bevollmächtigten durch
den Vorzugsaktionär erforderlich.

Die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber
der Gesellschaft bedürfen der Textform, sofern keine Vollmacht nach § 138 Satz 2 AktG
i.V.m. § 135 AktG erteilt wird, oder können alternativ über das InvestorPortal über
die Internetseite der Gesellschaft vorgenommen werden.

Formulare zur Bevollmächtigung werden den Vorzugsaktionären zusammen mit der Anmeldebestätigung
zur virtuellen gesonderten Versammlung der Vorzugsaktionäre übermittelt und stehen
auf der Internetseite der Gesellschaft unter

www.ceconomy.de/​Hauptversammlung

zur Verfügung. Die Vollmachtsformulare können darüber hinaus auch unter der Adresse

CECONOMY AG
Corporate Office & Corporate Law
Kaistraße 3
40221 Düsseldorf

oder per Telefax unter: +49 (0)211 5408-7005
oder per E-Mail unter: hv2022@ceconomy.de

angefordert werden.

Werden Vollmachten zur Stimmrechtsausübung nach § 138 Satz 2 AktG i.V.m. § 135 AktG
(Vollmachtserteilung an Intermediäre, Aktionärsvereinigungen, Stimmrechtsberater oder
geschäftsmäßig Handelnde) erteilt, gelten die besonderen gesetzlichen Vorschriften
des § 138 Satz 2 AktG i.V.m. § 135 AktG, die unter anderem verlangen, dass die Vollmachtserklärung
vom Bevollmächtigten nachprüfbar festzuhalten ist. Hier können daher Ausnahmen von
dem allgemeinen Textformerfordernis gelten. Wir bitten daher Vorzugsaktionäre, sich
in diesen Fällen mit dem zu Bevollmächtigenden über die Form der Vollmacht abzustimmen.

Bevollmächtigung der von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter

Vorzugsaktionäre können auch von der Gesellschaft benannte Stimmrechtsvertreter zur
Ausübung ihres Stimmrechts bevollmächtigen. Auch in diesem Fall sind eine fristgerechte
Anmeldung des Vorzugsaktionärs zur gesonderten Versammlung der Vorzugsaktionäre und
ein ordnungsgemäßer Nachweis des Anteilsbesitzes des Vorzugsaktionärs nach den vorstehenden
Bestimmungen (siehe „TEILNAHME AN DER VIRTUELLEN GESONDERTEN VERSAMMLUNG DER VORZUGSAKTIONÄRE
UND AUSÜBUNG DES STIMMRECHTS“) erforderlich.

Die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter werden das Stimmrecht nur
aufgrund ausdrücklicher und eindeutiger Weisungen ausüben. Deshalb müssen die Vorzugsaktionäre
zu den Gegenständen der Tagesordnung, zu denen sie eine Stimmrechtsausübung wünschen,
ausdrückliche und eindeutige Weisungen erteilen. Die von der Gesellschaft benannten
Stimmrechtsvertreter sind verpflichtet, gemäß diesen Weisungen abzustimmen. Sollte
zu einem Gegenstand der Tagesordnung eine Einzelabstimmung stattfinden, ist eine Weisung
für jeden einzelnen Unterpunkt zu erteilen. Soweit eine ausdrückliche und eindeutige
Weisung fehlt, werden sich die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter
für den jeweiligen Abstimmungsgegenstand der Stimme enthalten. Die von der Gesellschaft
benannten Stimmrechtsvertreter nehmen keine Aufträge zu Wortmeldungen, zur Einlegung
von Widersprüchen gegen Versammlungsbeschlüsse oder zum Stellen von Fragen oder von
Anträgen entgegen.

Die entsprechenden Vordrucke werden den Vorzugsaktionären zusammen mit der Anmeldebestätigung
zur virtuellen gesonderten Versammlung der Vorzugsaktionäre übermittelt und können
auch unter der Adresse

CECONOMY AG
Corporate Office & Corporate Law
Kaistraße 3
40221 Düsseldorf

oder per Telefax unter: +49 (0)211 5408-7005
oder per E-Mail unter: hv2022@ceconomy.de

angefordert oder im Internet unter

www.ceconomy.de/​Hauptversammlung

abgerufen werden. Alternativ kann die Bevollmächtigung und ihr Widerruf über das InvestorPortal
über die Internetseite der Gesellschaft erfolgen.

Für den Zugang zum InvestorPortal werden die Zugangsdaten benötigt, die gemeinsam
mit der Anmeldebestätigung übersandt werden (siehe „TEILNAHME AN DER VIRTUELLEN GESONDERTEN
VERSAMMLUNG DER VORZUGSAKTIONÄRE UND AUSÜBUNG DES STIMMRECHTS“). Einzelheiten zur
Bevollmächtigung und Erteilung von Weisungen über das InvestorPortal sind im Internet
unter

www.ceconomy.de/​Hauptversammlung

zu finden.

Übermittlung von Vollmachten und Weisungen sowie Nachweise der Bevollmächtigung

Die Vollmacht an die Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft oder an einen Dritten kann

 

bis zum Ende der Abstimmung, mindestens bis 16:30 Uhr MESZ,

über das InvestorPortal über die Internetseite der Gesellschaft unter

www.ceconomy.de/​Hauptversammlung

erteilt oder widerrufen werden. Hierdurch wird zugleich der Nachweis über die Bevollmächtigung
erbracht.

Alternativ kann eine Vollmacht an die Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft oder an
Dritte in Textform erteilt und der Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft

 

bis Donnerstag, 7. April 2022, 12:00 Uhr MESZ, unter der Adresse

CECONOMY AG
c/​o Computershare Operations Center
80249 München

oder

 

bis Montag, 11. April 2022, 12:00 Uhr MESZ,

per Telefax unter: +49 (0) 89 30903-74675
oder per E-Mail unter: anmeldestelle@computershare.de

übermittelt werden. Maßgeblich ist jeweils der Zugang bei der Gesellschaft.

RECHTE DER AKTIONÄRE NACH § 138 SATZ 2, 3 AKTG
I.V.M. §§ 122 ABS. 2, 126 ABS. 1 AKTG UND ARTIKEL 2 § 1 ABS. 2 COVID-19-GESETZ

Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung nach § 138 Satz 2, 3 AktG i.V.m. § 122 Abs.
2 AktG

Aktionäre, d.h. Stamm- und Vorzugsaktionäre, deren Anteile zusammen 5 Prozent des
Grundkapitals oder den anteiligen Betrag von 500.000 Euro, das sind mindestens 195.583
Stückaktien, erreichen, können verlangen, dass Gegenstände auf die Tagesordnung gesetzt
und bekannt gemacht werden. Nach § 138 Satz 3 AktG steht das gleiche Recht auch einer
Minderheit von Aktionären zu, die an der Abstimmung über den Sonderbeschluss teilnehmen
können, wenn ihre Anteile zusammen den zehnten Teil der Anteile erreichen, aus denen
bei der Abstimmung über den Sonderbeschluss das Stimmrecht ausgeübt werden kann (das
entspricht vorliegend 267.797 Vorzugsaktien). Das Verlangen ist schriftlich oder in
elektronischer Form gemäß § 126a BGB (das heißt mit qualifizierter elektronischer
Signatur) an den Vorstand der Gesellschaft zu richten und muss der Gesellschaft spätestens
am Samstag, 12. März 2022, 24:00 Uhr MEZ, zugehen. Entsprechende Verlangen sind ausschließlich an folgende Adresse zu richten:

Vorstand der CECONOMY AG
Corporate Office & Corporate Law
Kaistraße 3
40221 Düsseldorf

oder in elektronischer Form gemäß § 126a BGB per E-Mail an: hv2022@ceconomy.de

Anderweitig adressierte Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung werden nicht berücksichtigt.

Jedem neuen Gegenstand der Tagesordnung muss eine Begründung oder eine Beschlussvorlage
beiliegen. Antragsteller haben nachzuweisen, dass sie seit mindestens 90 Tagen vor
dem Tag des Zugangs des Verlangens Inhaber der Aktien sind und dass sie die Aktien
bis zur Entscheidung des Vorstands über den Antrag halten. Bei der Berechnung der
Mindestbesitzdauer ist § 70 AktG zu beachten. Der Antrag ist von allen Aktionären,
die zusammen das erforderliche Quorum erreichen, oder ihren ordnungsgemäß bestellten
Vertretern zu unterzeichnen.

Die Bekanntmachung und Zuleitung von Ergänzungsverlangen erfolgen in gleicher Weise
wie bei der Einberufung.

Anträge von Vorzugsaktionären nach § 138 Satz 2 AktG i.V.m. § 126 Abs. 1 AktG

Vorzugsaktionäre haben gemäß § 138 Satz 2 AktG i.V.m. § 126 Abs. 1 AktG die Möglichkeit,
Gegenanträge gegen Vorschläge von Vorstand und/​oder Aufsichtsrat zu bestimmten Punkten
der Tagesordnung im Vorfeld der gesonderten Versammlung der Vorzugsaktionäre nach
Maßgabe der nachstehenden Ausführungen zu übermitteln:

Anträge im Sinne von § 138 Satz 2 AktG i.V.m. § 126 AktG sind ausschließlich an

CECONOMY AG
Corporate Office & Corporate Law
Kaistraße 3
40221 Düsseldorf

oder per Telefax an: +49 (0)211 5408-7005
oder per E-Mail an: hv2022@ceconomy.de

zu richten. Anderweitig adressierte Gegenanträge werden nicht berücksichtigt.

Spätestens am Montag, 28. März 2022, 24:00 Uhr MESZ, unter vorstehenden Kontaktdaten zugegangene und ordnungsgemäße, insbesondere mit
einer Begründung versehene Anträge von Vorzugsaktionären werden unverzüglich unter
der Internetadresse

www.ceconomy.de/​Hauptversammlung

unter Angabe des Namens des beantragenden Vorzugsaktionärs und der Begründung zugänglich
gemacht. Eventuelle Stellungnahmen der Verwaltung werden ebenfalls unter der vorgenannten
Internetadresse zugänglich gemacht.

Von einem Zugänglichmachen eines Gegenantrags und seiner Begründung kann die Gesellschaft
absehen, wenn einer der Ausschlusstatbestände nach § 126 Abs. 2 AktG vorliegt, etwa
weil der Gegenantrag zu einem gesetzes- oder satzungswidrigen Versammlungsbeschluss
führen würde. Eine Begründung eines Gegenantrags braucht nicht zugänglich gemacht
zu werden, wenn sie insgesamt mehr als 5.000 Zeichen beträgt.

Vorzugsaktionäre werden gebeten, ihre Aktionärseigenschaft bereits im Zeitpunkt der
Übersendung des Gegenantrags nachzuweisen.

Nach § 138 Satz 2 AktG i.V.m. § 126 AktG zugänglich zu machende Gegenanträge gelten
gemäß Artikel 2 § 1 Abs. 2 Satz 3 COVID-19-Gesetz als in der gesonderten Versammlung
der Vorzugsaktionäre gestellt, wenn der antragstellende Vorzugsaktionär ordnungsgemäß
legitimiert und zur Versammlung angemeldet ist.

Fragerecht der Vorzugsaktionäre gemäß § 138 Satz 2 AktG i.V.m. Artikel 2 § 1 Abs.
2 Satz 1 Nr. 3 und Satz 2 COVID-19-Gesetz

Zur gesonderten Versammlung der Vorzugsaktionäre ordnungsgemäß angemeldete Vorzugsaktionäre
oder ihren Bevollmächtigten wird gemäß § 138 Satz 2 AktG i.V.m. Artikel 2 § 1 Abs.
2 Satz 1 Nr. 3 und Satz 2 COVID-19-Gesetz ein Fragerecht im Wege der elektronischen
Kommunikation eingeräumt. Der Vorstand hat mit Zustimmung des Aufsichtsrats festgelegt,
dass Fragen bis spätestens einen Tag vor der gesonderten Versammlung der Vorzugsaktionäre,
das heißt bis Sonntag, 10. April 2022, 24:00 Uhr MESZ, im Wege elektronischer Kommunikation einzureichen sind. Nach Maßgabe von § 138 Satz
2 AktG i.V.m. Artikel 2 § 1 Abs. 2 Satz 2 Halbs. 1 COVID-19-Gesetz entscheidet der
Vorstand nach pflichtgemäßem, freiem Ermessen, wie er Fragen beantwortet. Der Vorstand
behält sich des Weiteren vor, Antworten auf Fragen vorab auf der Internetseite der
Gesellschaft unter

www.ceconomy.de/​Hauptversammlung

zu veröffentlichen und in diesem Fall auf eine erneute Beantwortung während der gesonderten
Versammlung der Vorzugsaktionäre zu verzichten.

Im Rahmen der Fragenbeantwortung behält sich der Vorstand vor, Fragesteller namentlich
zu benennen, sofern der Fragesteller sein Einverständnis zur namentlichen Nennung
erklärt hat.

Zur gesonderten Versammlung der Vorzugsaktionäre ordnungsgemäß angemeldete Vorzugsaktionäre
oder ihre Bevollmächtigten können ihre Fragen elektronisch über das InvestorPortal,
zugänglich über die Internetseite der Gesellschaft unter

www.ceconomy.de/​Hauptversammlung

übermitteln. Die Übermittlung von Fragen über das InvestorPortal ist von Dienstag, 22. März 2022, bis Sonntag, 10. April 2022, 24:00 Uhr MESZ, möglich. Die notwendigen Zugangsdaten für das InvestorPortal können die Vorzugsaktionäre
oder ihre Bevollmächtigten der Anmeldebestätigung entnehmen, die ihnen nach fristgemäßer
Anmeldung und ordnungsgemäßem Nachweis des Anteilsbesitzes übersandt wird.

Freiwillige Ermöglichung von Nachfragen während der virtuellen Versammlung

Über die vorstehend beschriebene Frageneinreichung zur Erfüllung des gesetzlichen
Fragerechts gemäß Artikel 2 § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 und Satz 2 COVID-19-Gesetz hinaus
räumt die Gesellschaft auf freiwilliger Basis während der gesonderten Versammlung
der Vorzugsaktionäre eine zusätzliche Nachfragemöglichkeit unter nachfolgenden Voraussetzungen
ein: Vorzugsaktionäre bzw. deren Bevollmächtigte, welche die Voraussetzungen für die
Teilnahme an der gesonderten Versammlung der Vorzugsaktionäre erfüllen und vor der
Versammlung fristgemäß Fragen eingereicht haben, erhalten die Möglichkeit, während
der gesonderten Versammlung der Vorzugsaktionäre maximal je eine Nachfrage zu der
Beantwortung einer jeder ihrer fristgemäß gestellten Fragen durch die Verwaltung zu
stellen. Entsprechende Nachfragen müssen sich thematisch auf die ursprünglich eingereichten
Fragen beziehen und können der Gesellschaft während der gesonderten Versammlung der
Vorzugsaktionäre ausschließlich über das InvestorPortal, zugänglich über die Internetseite
der Gesellschaft unter

www.ceconomy.de/​Hauptversammlung

übermittelt werden. Auf anderen Wegen eingereichte Nachfragen werden nicht berücksichtigt.
Beginn und Ende des Zeitraums, in dem diese Nachfragemöglichkeit während der gesonderten
Versammlung der Vorzugsaktionäre im InvestorPortal freigeschaltet wird, bestimmt der
Versammlungsleiter der gesonderten Versammlung der Vorzugsaktionäre. Ein Anspruch
auf Beantwortung besteht für solchermaßen während der gesonderten Versammlung der
Vorzugsaktionäre gestellte Nachfragen nicht. Der Vorstand entscheidet nach pflichtgemäßem,
freiem Ermessen, ob und wie er solche während der gesonderten Versammlung der Vorzugsaktionäre
übermittelten Nachfragen beantwortet. Er kann insbesondere die Anzahl der zu beantwortenden
Nachfragen im Interesse eines zeitlich angemessenen Rahmens der gesonderten Versammlung
der Vorzugsaktionäre geeignet begrenzen, Nachfragen und deren Beantwortung zusammenfassen
und unter den übermittelten Nachfragen im Interesse der anderen Vorzugsaktionäre für
die Beantwortung eine geeignete Auswahl treffen. Der Versammlungsleiter kann den zeitlichen
Rahmen für die Beantwortung der Nachfragen insgesamt oder einzelner Nachfragen angemessen
beschränken.

Diese freiwillig eingerichtete zusätzliche Nachfragemöglichkeit während der gesonderten
Versammlung der Vorzugsaktionäre begründet kein Frage- oder Auskunftsrecht. Mit ihr
ist insbesondere kein Auskunftsrecht gemäß § 131 Abs. 1 AktG verbunden. Sie ist ausdrücklich
auch nicht Bestandteil des gemäß Artikel 2 § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 und Satz 2 COVID-19-Gesetz
eingeräumten Fragerechts, welches nur für Fragen besteht, die der Gesellschaft innerhalb
der oben genannten Frist vor der gesonderten Versammlung der Vorzugsaktionäre zugehen.

Einreichen von Videobotschaften über das InvestorPortal

Bei Abhaltung einer virtuellen gesonderten Versammlung der Vorzugsaktionäre ohne physische
Anwesenheit der Vorzugsaktionäre bzw. ihrer Bevollmächtigten haben diese nicht die
Möglichkeit, sich in der gesonderten Versammlung der Vorzugsaktionäre zur Tagesordnung
zu äußern. Die Gesellschaft räumt daher den Vorzugsaktionären bzw. ihren Bevollmächtigten
– über die Vorgaben des COVID-19-Gesetzes hinaus – die Möglichkeit ein, mittels Videobotschaften
zur Tagesordnung Stellung zu nehmen.

Zur gesonderten Versammlung der Vorzugsaktionäre ordnungsgemäß angemeldete Vorzugsaktionäre
oder ihre Bevollmächtigten können ihre Videobotschaften unter Angabe ihres Namens
elektronisch über das InvestorPortal, zugänglich über die Internetseite der Gesellschaft
unter

www.ceconomy.de/​Hauptversammlung

übermitteln. Die Übermittlung von Videobotschaften über das InvestorPortal ist von
Dienstag, 22. März 2022, bis Dienstag, 5. April 2022, 24:00 Uhr MESZ, möglich. Die Dauer einer solchen Videobotschaft soll drei Minuten nicht überschreiten.
Ferner sind nur solche Videobotschaften zulässig, in denen der Vorzugsaktionär oder
dessen Bevollmächtigter persönlich in Erscheinung treten.

Die notwendigen Zugangsdaten für das InvestorPortal können die Vorzugsaktionäre oder
ihre Bevollmächtigten der Anmeldebestätigung entnehmen, die ihnen nach fristgemäßer
Anmeldung und ordnungsgemäßem Nachweis des Anteilsbesitzes übersandt wird.

Es ist grundsätzlich beabsichtigt, die eingereichten Videobotschaften unter Offenlegung
des Namens des einreichenden Vorzugsaktionärs bzw. des Bevollmächtigten vor der gesonderten
Versammlung der Vorzugsaktionäre im InvestorPortal, zugänglich über die Internetseite
der Gesellschaft, zu veröffentlichen. Die Gesellschaft behält sich vor, eingereichte
Videobotschaften zudem im Rahmen der gesonderten Versammlung der Vorzugsaktionäre
zu zeigen. Es wird im Übrigen darauf hingewiesen, dass kein Rechtsanspruch auf die
Veröffentlichung einer Videobotschaft besteht. Die Gesellschaft behält sich vor, insbesondere
Videobotschaften mit beleidigendem, diskriminierendem, strafrechtlich relevantem oder
offensichtlich falschem oder irreführendem Inhalt sowie solche ohne jeglichen Bezug
zur Tagesordnung oder in anderer als deutscher Sprache nicht zu veröffentlichen. Dies
gilt auch für Videobotschaften mit einer Dauer von über drei Minuten oder solche,
die die technischen Voraussetzungen nicht erfüllen, sowie für solche Videobotschaften,
die nicht bis zu dem vorstehend genannten Zeitpunkt eingereicht wurden. Pro Vorzugsaktionär
bzw. Bevollmächtigtem wird nur eine Videobotschaft veröffentlicht.

Mit den Videobotschaften soll den Vorzugsaktionären bzw. ihren Bevollmächtigten eine
Möglichkeit zur Stellungnahme gegeben werden. Für Fragen sowie Gegenanträge gilt dagegen
das vorstehend beschriebene Verfahren. Es wird darauf hingewiesen, dass Fragen oder
Gegenanträge, die in einer Videobotschaft enthalten sind, aber nicht wie vorstehend
beschrieben eingereicht wurden, unberücksichtigt bleiben.

Widerspruch gegen Beschlüsse der gesonderten Versammlung der Vorzugsaktionäre gemäß
§ 138 Satz 2 AktG i.V.m. Artikel 2 § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 COVID-19-Gesetz

Vorzugsaktionäre, die ihr Stimmrecht – persönlich oder durch Bevollmächtigte – ausgeübt
haben, können ausschließlich im Wege elektronischer Kommunikation über das InvestorPortal,
zugänglich über die Internetseite der Gesellschaft unter

www.ceconomy.de/​Hauptversammlung

gemäß § 138 Satz 2 AktG i.V.m. § 245 Nr. 1 AktG i.V.m. Artikel 2 § 1 Abs. 2 Satz 1
Nr. 4 COVID-19-Gesetz Widerspruch gegen Beschlüsse der gesonderten Versammlung der
Vorzugsaktionäre erklären. Widersprüche sind am Dienstag, 12. April 2022, ab dem Beginn der gesonderten Versammlung der Vorzugsaktionäre bis zu deren Schließung
durch den Versammlungsleiter möglich.

Weitergehende Erläuterungen

Weitergehende Erläuterungen zu den Rechten der Aktionäre nach § 138 Satz 2, 3 AktG
i.V.m. §§ 122 Abs. 2, 126 Abs. 1 AktG und Artikel 2 § 1 Abs. 2 COVID-19-Gesetz finden
sich auf der Internetseite der Gesellschaft unter

www.ceconomy.de/​Hauptversammlung

HINWEIS AUF DIE INTERNETSEITE DER GESELLSCHAFT

Die Informationen nach § 138 Satz 2 AktG i.V.m. § 124a AktG zur gesonderten Versammlung
der Vorzugsaktionäre sind auf der Internetseite der Gesellschaft unter

www.ceconomy.de/​Hauptversammlung

zu finden.

ABSTIMMUNGSERGEBNISSE

Die vom Versammlungsleiter festgestellten Abstimmungsergebnisse werden innerhalb der
gesetzlichen Frist auf der Internetseite der Gesellschaft unter

www.ceconomy.de/​Hauptversammlung

veröffentlicht.

 

Düsseldorf, im Februar 2022

CECONOMY AG

DER VORSTAND

 

DATENSCHUTZHINWEISE

Mit den vorliegenden Datenschutzhinweisen informiert die CECONOMY AG, Kaistraße 3,
40221 Düsseldorf, als Verantwortliche gem. Art. 4 Nr. 7 Verordnung (EU) 2016/​679 (Datenschutz-Grundverordnung
„DSGVO“) über die Verarbeitung personenbezogener Daten der Vorzugsaktionäre und ihrer Bevollmächtigten
sowie ihrer diesbezüglichen Rechte nach der DSGVO, dem Bundesdatenschutzgesetz, dem
Aktiengesetz und dem COVID-19-Gesetz im Zusammenhang mit der Vorbereitung, Durchführung
und Nachbereitung der gesonderten Versammlung der Vorzugsaktionäre der CECONOMY AG
als virtuelle Versammlung ohne physische Präsenz der Vorzugsaktionäre und Bevollmächtigten.
Die CECONOMY AG verarbeitet personenbezogene Daten der Vorzugsaktionäre (zum Beispiel
Name und Vorname, Anschrift, E-Mail-Adresse, Telefonnummer, Aktienanzahl, Aktiengattung,
Besitzart der Aktien und Nummer der Anmeldebestätigung) sowie gegebenenfalls personenbezogene
Daten der Bevollmächtigten. Die gesonderte Versammlung der Vorzugsaktionäre der CECONOMY
AG wird für alle ordnungsgemäß angemeldeten Vorzugsaktionäre der Gesellschaft oder
ihre Bevollmächtigten im Internet über das InvestorPortal übertragen. Vorzugsaktionären
steht über das InvestorPortal die Möglichkeit offen, von ihren Aktionärsrechten Gebrauch
zu machen. Hierbei werden weitere personenbezogene Daten wie IP-Adressen verarbeitet.

Die Verarbeitung der personenbezogenen Daten ist für die Durchführung der gesonderten
Versammlung der Vorzugsaktionäre und die Teilnahme an der gesonderten Versammlung
der Vorzugsaktionäre der CECONOMY AG, die Ausübung der Rechte der Vorzugsaktionäre
vor und während der Versammlung sowie die Erfüllung der mit der (virtuellen) Versammlung
verbundenen gesetzlichen Vorgaben rechtlich zwingend erforderlich. Rechtsgrundlage
für die Verarbeitung ist Art. 6 Abs. 1 Satz 1 lit. c) DSGVO in Verbindung mit § 138
Satz 2 AktG in Verbindung mit §§ 118 ff. AktG sowie dem COVID-19-Gesetz, insbesondere
Art. 2 § 1 Abs. 2 COVID-19-Gesetz. Daneben verarbeitet die CECONOMY AG personenbezogene
Daten zur Wahrung ihrer berechtigten Interessen, wie der Durchführung und dem geordneten
Ablauf der gesonderten Versammlung der Vorzugsaktionäre, der Bearbeitung eingereichter
Fragen und/​oder von in der gesonderten Versammlung der Vorzugsaktionäre eingelegten
Widersprüchen gegen Versammlungsbeschlüsse. Im Rahmen des Fragerechts nennt die CECONOMY
AG den Namen des Vorzugsaktionärs und/​oder seines Bevollmächtigten, sofern diese gem.
Art. 6 Abs. 1 lit. a) DSGVO in die Nennung ihrer Namen eingewilligt haben. Daneben
verarbeitet die CECONOMY AG Bild- und Videomaterial des Vorzugsaktionärs und/​oder
seines Bevollmächtigten, sofern von der Möglichkeit Gebrauch gemacht wurde, mittels
Videobotschaft zur Tagesordnung Stellung zu nehmen und eine Einwilligung gem. Art.
6 Abs. 1 lit. a) DSGVO erteilt wurde.

Die CECONOMY AG bedient sich zur Vorbereitung und Durchführung der gesonderten Versammlung
der Vorzugsaktionäre zum Teil externer Dienstleister in der EU (wie zum Beispiel Hauptversammlungs-Dienstleistern,
IT-Dienstleistern, Banken, Notaren oder Rechtsanwälten, etc.). Soweit die von der
CECONOMY AG für die Zwecke der Ausrichtung der gesonderten Versammlung der Vorzugsaktionäre
beauftragten Dienstleister als Auftragsverarbeiter agieren, verarbeiten diese personenbezogene
Daten der Vorzugsaktionäre ausschließlich nach Weisung der CECONOMY AG und nur, soweit
dies für die Ausführung der beauftragten Dienstleistung erforderlich ist. Alle Mitarbeiter
der CECONOMY AG, die zur Erfüllung ihrer Aufgaben Zugriff auf personenbezogene Daten
haben müssen, und die Mitarbeiter der beauftragten Dienstleister, die Zugriff auf
personenbezogene Daten der Vorzugsaktionäre haben und/​oder diese verarbeiten, sind
verpflichtet, diese Daten vertraulich zu behandeln. Darüber hinaus sind personenbezogene
Daten von Vorzugsaktionären bzw. ihren Vertretern, die an der gesonderten Versammlung
der Vorzugsaktionäre teilnehmen, im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften für andere
Vorzugsaktionäre und deren Vertreter einsehbar.

Die CECONOMY AG verarbeitet die personenbezogenen Daten für die Dauer der gesonderten
Versammlung der Vorzugsaktionäre und damit verbundenen (nachfolgenden) Tätigkeiten
und löscht die personenbezogenen Daten der Vorzugsaktionäre im Einklang mit den gesetzlichen
Regelungen, insbesondere wenn die personenbezogenen Daten für die ursprünglichen Zwecke
der Erhebung oder Verarbeitung nicht mehr notwendig sind, die Daten nicht mehr im
Zusammenhang mit etwaigen Verwaltungs- oder Gerichtsverfahren benötigt werden und
keine gesetzlichen Aufbewahrungs- und Dokumentationspflichten bestehen.

Unter den gesetzlichen Voraussetzungen haben die Vorzugsaktionäre das Recht, Auskunft
über ihre verarbeiteten personenbezogenen Daten zu erhalten (Art. 15 DSGVO) und die
Berichtigung (Art. 16 DSGVO) oder Löschung ihrer personenbezogenen Daten (Art. 17
DSGVO) oder die Einschränkung der Verarbeitung (Art. 18 DSGVO) zu beantragen. Die
Vorzugsaktionäre können ihre personenbezogenen Daten, die sie der CECONOMY AG bereitgestellt
haben, in einem strukturierten, gängigen und maschinenlesbaren Format erhalten (Art.
20 DSGVO). Daneben haben die Vorzugsaktionäre das Recht, ihre einmal erteilte Einwilligung
gem. Art. 7 Abs. 3 DSGVO mit Wirkung für die Zukunft zu widerrufen.

Die Vorzugsaktionäre können der Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten gem. Art.
21 DSGVO widersprechen, wenn diese auf Grundlage berechtigter Interessen verarbeitet
werden. Im Falle eines Widerspruchs wird die CECONOMY AG die betroffenen personenbezogenen
Daten nicht mehr verarbeiten, es sei denn, es können zwingende schutzwürdige Gründe
für die Verarbeitung nachgewiesen werden, welche den Interessen, Rechten und Freiheiten
überwiegen, oder wenn die Verarbeitung der Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung
von Rechtsansprüchen dient.

Vorzugsaktionäre und ihre Vertreter erreichen den Datenschutzbeauftragten der CECONOMY
AG unter:

CECONOMY AG
Datenschutzbeauftragter
Kaistraße 3
40221 Düsseldorf
E-Mail: datenschutz@ceconomy.de

Zudem steht den Vorzugsaktionären ein Beschwerderecht bei den Aufsichtsbehörden zu
(Art. 77 DSGVO).

Zuständige Aufsichtsbehörde für die CECONOMY AG ist:

Der Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen
Postfach 20 04 44
40102 Düsseldorf
Tel.: 0211/​38424-0
Fax: 0211/​38424-10
E-Mail: poststelle@ldi.nrw.de

TECHNISCHE HINWEISE ZUR VIRTUELLEN GESONDERTEN VERSAMMLUNG DER VORZUGSAKTIONÄRE

Technische Hinweise zur Verwendung des InvestorPortals finden sich auf der Internetseite
der Gesellschaft unter

www.ceconomy.de/​Hauptversammlung

HOTLINE FÜR DIE GESONDERTE VERSAMMLUNG DER VORZUGSAKTIONÄRE DER CECONOMY AG

Für technische Fragen zum InvestorPortal oder zur Zuschaltung zur virtuellen gesonderten
Versammlung der Vorzugsaktionäre stehen Ihnen vor und während der Versammlung die
Mitarbeiter unseres Hauptversammlungsdienstleisters unter der folgenden Rufnummer
gerne zur Verfügung:

Tel.: +49 (0)89 30903-6330

Die Hotline für technische Fragen ist ab Dienstag, 22. März 2022, werktags von Montag
bis Freitag, jeweils von 9:00 bis 17:00 Uhr ME(S)Z, und am Tag der gesonderten Versammlung
der Vorzugsaktionäre, dem Dienstag, 12. April 2022, ab 9:00 Uhr MESZ erreichbar.

Bei technischen Fragen vor Beginn der virtuellen gesonderten Versammlung der Vorzugsaktionäre
können Sie sich auch per E-Mail an unseren Hauptversammlungs-Dienstleister unter der
E-Mail-Adresse

investorportal@computershare.de

wenden.

Für allgemeine Fragen zur virtuellen gesonderten Versammlung der Vorzugsaktionäre
steht Ihnen die Hotline für die gesonderte Versammlung der Vorzugsaktionäre der CECONOMY
AG ab Dienstag, 15. März 2022, unter

Tel.: +49 (0)800-0008471

werktags von Montag bis Freitag zwischen 10:00 Uhr und 16:00 Uhr ME(S)Z zur Verfügung.

TAGS:
Comments are closed.