ixes AG – Bekanntmachung durch Aktionär, § 122 Abs. 3 AktG

ixes AG

Dreieich

Bekanntmachung durch Aktionär, § 122 Abs. 3 AktG
Ordentliche Hauptversammlung am 24.03.2022

Aufgrund der mir vom Amtsgericht Offenbach am Main erteilten Ermächtigung vom 18.03.2022
kündige ich als Aktionär der Gesellschaft für die am 24.03.2022 einberufene ordentliche
Hauptversammlung der ixes AG als weitere Punkte der Tagesordnung an:

 
I.

ERGÄNZUNGANTRAG TAGESORDNUNG – DURCHFÜHRUNG SONDERPRÜFUNG UND BESTELLUNG SONDERPRÜFER

 
1.

Es soll eine Sonderprüfung stattfinden zur Untersuchung der Vorgänge im Zusammenhang
mit Änderung der Vorstandsvergütung im Jahr 2021 auf der Grundlage des Beschlusses
des Aufsichtsrates vom 16.06.2021 (nachfolgend auch nur „AR-Beschluss“‘), einschließlich
der Umstände im Vorfeld der Änderung des Vorstandsvergütungssystems und der Änderung
der Vorstandsvergütung des Vorstandes Brügel, insbesondere auch unter Berücksichtigung
folgender Aspekte /​ Fragen:

1.1

Ist es zutreffend, dass der Vorstandsvertrag des Vorstandes Brügel betreffend das
Jahr 2021 eine Vergütungsregelung auf der Grundlage des AR-Beschlusses enthält?

1.2

Wie lautet die Vergütungsregelung des Vorstandes Brügel auf der Grundlage des AR-Beschlusses?

1.3

Ist es zutreffend, dass die Vergütungsregelung auf der Grundlage des AR-Beschlusses
rückwirkend für den Zeitraum ab 01.01.2021 gilt?

1.4

Wie hoch war die Vergütung des Vorstandes Brügel auf der Grundlage des Jahresabschlusses
2021 betreffend das Geschäftsjahr 01.01. – 31.12.2021

insgesamt,

aufgeschlüsselt nach fester und variabler Vergütung?

1.5

Wie berechnete sich die variable Vergütung des Vorstandes Brügel betreffend das Geschäftsjahr
2021? Wie setzte sich diese zusammen?

1.6

Entsprach die Vergütung bzw. die Vergütungsregelung des Vorstandes Brügel im Jahr
2021, insbesondere hinsichtlich der Änderung durch AR-Beschluss, den aktienrechtrechtlichen
Vorgaben, insbesondere den Anforderungen von § 87 Abs. 1 AktG, insbesondere

zur Angemessenheit der Vergütung?

zur Üblichkeit der Vergütung?

zum Verhältnis von fester und variabler Vergütung?

zum Verhältnis von kurzfristiger und langfristiger variabler Vergütung?

1.7

Entsprach die Vergütung bzw. die Vergütungsregelung des Vorstandes Brügel im Jahr
2021, insbesondere hinsichtlich der Änderung durch den AR-Beschluss den aktienrechtrechtlichen
Vorgaben zur Gleichbehandlung von Vorstandsmitgliedern?

1.8

Entsprach die Vergütung bzw. die Vergütungsregelung des Vorstandes Brügel im Jahr
2021, insbesondere hinsichtlich der Änderung durch den AR-Beschluss, den Vorgaben
des Steuerrechts, insbesondere unter dem Aspekt der Gewährung einer dem Drittvergleich
nicht standhaltender Vergütung?

1.9

Entsprach die Vergütung bzw. die Vergütungsregelung des Vorstandes Brügel im Jahr
2021, insbesondere hinsichtlich der Änderung durch den AR-Beschluss, den gesetzlichen
Vorgaben zur rückwirkenden Gewährung von Vergütung (hier auf den 01.01.2021)?

1.10

Inwiefern hat das Vorstandsmitglied Brügel

die Änderung des Vergütungssystem des Vorstandes aktiv initiiert;

die Änderung seines Vorstandsvertrages, insbesondere die Erhöhung seiner Vorstandsvergütung,
aktiv initiiert;

auf die Mitglieder des Aufsichtsrates eingewirkt, den AR-Beschluss zu fassen?

1.11

Hat der Aufsichtsrat vorab zum AR-Beschluss und zur Änderung der Vergütung bzw. Vergütungsregelung
des Vorstandes Brügel fachkundige Beratung /​ Rechtsberatung eingeholt? Wenn ja, wer
war der (anwaltliche) Berater? War RA Schadbach bzw. die Kanzlei Schadbach Rechtsanwälte
der anwaltliche Berater? Hat RA Schadbach bzw. die Kanzlei Schadbach Rechtsanwälte
das Vergütungssystems entworfen?

1.12

Wer hat den anwaltlichen Berater beauftragt – der Vorstand oder der Aufsichtsrat?
Wer hat die Mandatsvereinbarung unterzeichnet?

1.13

Wie kam der Kontakt zwischen Aufsichtsrat und dem anwaltlichen Berater zustande? Hat
der Vorstand Brügel den anwaltlichen Berater dem Aufsichtsrat benannt? Hat der Aufsichtsrat
etwaige Interessenkonflikte geprüft?

1.14

Inwiefern hat RA Schadbach bzw. die Kanzlei Schadbach Rechtsanwälte,

die Änderung des Vergütungssystem des Vorstandes aktiv initiiert,

die Änderung des Vorstandsvertrages des Vorstandes Brügel, insbesondere die Erhöhung
seiner Vorstandsvergütung, aktiv initiiert?

1.15

Welche Kosten sind der Gesellschaft im Zusammenhang mit der Einführung /​ Änderung
des Vergütungssystems im Jahr 2021 insgesamt konkret entstanden? Waren diese Kosten
angemessen? Inwiefern hat der Aufsichtsrat eine Kostenkontrolle ausgeübt?

1.16

Verletzte die Vergütung bzw. Vergütungsregelung des Vorstandes Brügel, wie sie nach
der Änderung des Vorstandsvertrages im Jahr 2021 vorgesehen war, das Dividendenrecht
der Aktionäre, insbesondere unter Berücksichtigung gesamten Vergütung?

1.17

Hat der Aufsichtsrat nach Kenntnis der Bedenken des Vorstandes Nauke hinsichtlich
der Rechtmäßigkeit des angedachten Vergütungssystems (siehe Schreiben des anwaltlichen
Vertreters des Vorstandes Nauke an die Gesellschaft vom 08.06.2021, versendet per
E-Mail am 08.06.2021), sich bezüglich des Entwurfs von einem anderen Berater als den
Entwurfsersteller zur Rechtmäßigkeit des angedachten Vergütungssystems beraten lassen?

1.18

Gab es Umsatzverschiebungen von Dezember 2021 auf Januar 2022? Inwiefern haben sich
diese auf die Vergütung des Vorstandes Brügel für das Geschäftsjahr 2021 ausgewirkt?
Hintergrund: Die vergütungsrelevante Hochrechnung vom 06.12.2021 für den Bereich des
Vorstandes Brügel, die auch der Aufsichtsrat zu Grunde legt, belief sich 3.599.597
EUR Ertrag ohne weitere Auftragseingänge ab diesem Tag. Das letztliche Ergebnis war
3.348.503 EUR, d.h. >250.000 EUR Ertrag weniger als hochgerechnet. Wenn man die Buchungen
seit 06.12.21 dazurechnet, fällt der Betrag ungleich höher aus. Alle anderen Bereiche
haben sogar mehr Ertrag erwirtschaftet als hochgerechnet. Es besteht insofern der
Verdacht, vergütungsrelevante Umsätze /​ Erträge und mithin variable Vergütungsbestandteile
zu Lasten der Gesellschaft und der Aktionäre und zu Gunsten des Vorstandes Brügel
in das Jahr 2022 zu verschieben.

1.19

Gab es „Doppelauszahlungen von Provisionen“ zu Gunsten des Vorstandes Brügel? Hintergrund:
Vertriebsprovisionen wurden womöglich mehrmals ausgezahlt; Aufträge von Vorstand Brügel
wurden auch auf andere Mitarbeiter gebucht. Somit erhielt der Mitarbeiter sowie der
Vorstand Brügel (über die variable Vergütung) die volle Provision. Hier erfolgte womöglich
eine Doppelzahlung.

2.

Es soll eine Sonderprüfung stattfinden zur Untersuchung der Vorgänge im Zusammenhang
mit dem Abschluss bzw. der Verlängerung des Vorstandsvertrages, insbesondere der Vergütungsregelung,
des Vorstandes Brügel, wirkend wohl ab 01.01. bzw. 01.02.2022, unter Berücksichtigung
der Vorgänge im Zusammenhang mit Änderung der Vorstandsvergütung im Jahr 2021, einschließlich
der Umstände im Vorfeld der Änderung des Vorstandsvergütungssystems und der Änderung
der Vorstandsvergütung des Vorstandes Brügel, insbesondere auch unter Berücksichtigung
folgender Aspekte /​ Fragen:

2.1

Wann wurde im Zusammenhang mit der Wiederbestellung des Vorstandes Brügel im Dezember
2021 bzw. Januar 2022 der Vorstandsvertrag neu abgeschlossen, geändert bzw. verlängert?
Ab wann galt eine neue, angepasste Vergütungsregelung für den Vorstand Brügel?

2.2

Wie lauteten die Vergütungsregelungen des Vorstandes Brügel auf der Grundlage des
AR-Beschlusses?

2.3

Entspricht die Vergütungsregelung des Vorstandes Brügel den aktienrechtrechtlichen
Vorgaben, insbesondere den Anforderungen von § 87 Abs. 1 AktG, insbesondere

zur Angemessenheit der Vergütung?

zur Üblichkeit der Vergütung?

zum Verhältnis von fester und variabler Vergütung?

zum Verhältnis von kurzfristiger und langfristiger variabler Vergütung?

2.4

Entspricht die Vergütungsregelung des Vorstandes Brügel den Vorgaben des Steuerrechts,
insbesondere unter dem Aspekt der Gewährung einer dem Drittvergleich nicht standhaltender
Vergütung?

2.5

Inwiefern hat das Vorstandsmitglied Brügel

die Änderung des Vergütungssystem des Vorstandes aktiv initiiert,

die Änderung seines Vorstandsvertrages, insbesondere die Erhöhung seiner Vorstandsvergütung,
aktiv initiiert,

auf die Mitglieder des Aufsichtsrates eingewirkt, den AR-Beschluss zu fassen?

2.6

Verletzt die Vergütung bzw. Vergütungsregelung des Vorstandes Brügel, wie sie nach
der Änderung des Vorstandsvertrages im Jahr 2021 vorgesehen war, das Dividendenrecht
der Aktionäre.

2.7

Hat der Aufsichtsrat vorab zum AR-Beschluss und zur Änderung der Vergütung bzw. Vergütungsregelung
des Vorstandes Brügel fachkundige Beratung (Rechtsanwalt, Vergütungsexperte) eingeholt?
Wenn ja, wer waren die Berater? War RA Schadbach bzw. die Kanzlei Schadbach Rechtsanwälte
der anwaltliche Berater? Hat RA Schadbach bzw. die Kanzlei Schadbach Rechtsanwälte
das Vergütungssystems entworfen?

2.8

Inwiefern hat RA Schadbach bzw. die Kanzlei Schadbach Rechtsanwälte,

die Änderung des Vergütungssystem des Vorstandes aktiv initiiert,

die Änderung des Vorstandsvertrages des Vorstandes Brügel, insbesondere die Erhöhung
seiner Vorstandsvergütung, aktiv initiiert?

2.9

Welche Kosten sind der Gesellschaft im Zusammenhang mit dem Abschluss bzw. der Verlängerung
des Vorstandsvertrages des Vorstandes Brügel (wirkend ab 01.02.2022), insgesamt konkret
entstanden? Waren diese Kosten angemessen? Inwiefern hat der Aufsichtsrat eine Kostenkontrolle
ausgeübt?

2.10

Gab es Umsatzverschiebungen von Dezember 2021 auf Januar 2022? Inwiefern haben sich
diese auf die Vergütung des Vorstandes Brügel für das Geschäftsjahr 2021 ausgewirkt?
Hintergrund: Die vergütungsrelevante Hochrechnung vom 06.12.2021 für den Bereich des
Vorstandes Bürgel, die auch der Aufsichtsrat zu Grunde legt, belief sich 3.599.597
EUR Ertrag ohne weitere Auftragseingänge ab diesem Tag. Das letztliche Ergebnis war
3.348.503 EUR, d.h. >250.000 EUR Ertrag weniger als hochgerechnet. Wenn man die Buchungen
seit 06.12.21 dazurechnet, fällt der Betrag ungleich höher aus. Alle anderen Bereiche
haben sogar mehr Ertrag erwirtschaftet als hochgerechnet. Es besteht insofern der
Verdacht, vergütungsrelevante Umsätze /​ Erträge und mithin variable Vergütungsbestandteile
zu Lasten der Gesellschaft und der Aktionäre und zu Gunsten des Vorstandes Brügel
in das Jahr 2022 zu verschieben.

3.

Zum Sonderprüfer wird bestellt:

3.1

Ernst & Young Law GmbH Rechtsanwaltsgesellschaft Steuerberatungsgesellschaft, Mergenthalerallee
3-5, 65760 Eschborn/​Frankfurt (Main)

3.2

hilfsweise (in der Reihenfolge)

KPMG Law Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, THE SQUAIRE, Am Flughafen, 60549 Frankfurt
am Main,

Deloitte Legal Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, Europa-Allee 91, 60486 Frankfurt/​Main.

Falls der von der Hauptversammlung bestellte Sonderprüfer sein Amt nicht antritt und
auch keiner der hilfsweise bestellten Sonderprüfer sein Amt antritt, bestimmt der
Präsident des zuständigen Landgerichts der Gesellschaft einen anderen Sonderprüfer
nach Anhörung des beantragenden Aktionärs. Entsprechendes gilt, wenn ein Sonderprüfer
sein Amt nicht antreten kann bzw. niederlegt.

Der Sonderprüfer kann die Unterstützung von fachlich qualifiziertem Personal, insbesondere
von Personen mit Kenntnissen der Branche der Gesellschaft und von Vergütungsexperten,
heranziehen.

4.

Herr Sven Nauke wird beauftragt und bevollmächtigt, die Gesellschaft im Zusammenhang
mit Abschluss, Änderung und etwaige Kündigung des Vertrages mit dem Sonderprüfer vollumfänglich
zu vertreten, insbesondere Erklärungen abzugeben und in Empfang zu nehmen.

 
II.

ERGÄNZUNGANTRAG TAGESORDNUNG – GELTENDMACHUNG VON ERSATZANSPRÜCHEN SAMT BESTELLUNG
BESONDERER VERTRETER

 
1.

Gegen das Vorstandsmitglied Brügel und die Aufsichtsratsmitglieder Harald Freytag,
Sabine Brügel und Bernard Klein sind Schadensersatzansprüche der Gesellschaft, v.a.
gemäß §§ 93, 116 AktG, geltend zu machen, die sich im weiteren Zusammenhang mit der

1.1

Änderung des Systems der Vorstandsvergütung im Jahr 2021,

1.2

Änderung des Vorstandsvertrages des Vorstandsmitglieds Brügel im Jahr 2021, insbesondere
der Erhöhung der Vergütung des Vorstandes Brügel,

1.3

Änderung bzw. Verlängerung des Vorstandsvertrages des Vorstands Brügel im Jahr 2022,

1.4

Zahlung der Vergütung an den Vorstand Brügel im /​ für das Geschäftsjahr 2021 und 2022

ergeben.

2.

Zur Geltendmachung der Ersatzansprüche wird als besonderer Vertreter bestellt:

2.1

Ernst & Young Law GmbH Rechtsanwaltsgesellschaft Steuerberatungsgesellschaft, Mergenthalerallee
3-5, 65760 Eschborn/​Frankfurt (Main)

2.2

hilfsweise (in der Reihenfolge)

KPMG Law Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, THE SQUAIRE, Am Flughafen, 60549 Frankfurt
am Main,

Deloitte Legal Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, Europa-Allee 91, 60486 Frankfurt/​Main.

Falls der von der Hauptversammlung bestellte besondere Vertreter sein Amt nicht antritt
und auch keiner der hilfsweise bestellten besonderen Vertreter sein Amt antritt, bestimmt
der Präsident des zuständigen Landgerichts der Gesellschaft einen anderen besonderen
Vertreter nach Anhörung des beantragenden Aktionärs. Entsprechendes gilt, wenn ein
besonderer Vertreter sein Amt nicht antreten kann bzw. niederlegt.

Der besondere Vertreter kann die Unterstützung von fachlich qualifiziertem Personal,
insbesondere von Personen mit Kenntnissen der Branche der Gesellschaft und von Vergütungsexperten,
heranziehen.

3.

Herr Sven Nauke wird beauftragt und bevollmächtigt, die Gesellschaft im Zusammenhang
mit Abschluss, Änderung und etwaige Kündigung des Vertrages mit dem besonderen Vertreter
vollumfänglich zu vertreten, insbesondere Erklärungen abzugeben und in Empfang zu
nehmen

 
III.

GEGENANTRAG

Der Aktionär Nauke trägt vor:

 

„Ich werde den Vorschlag von Vorstand und Aufsichtsrat zu Punkt 4 der Tagesordnung,
Wahlen zum Aufsichtsrat, ablehnen und vorschlagen

Herrn Johann von Löbbecke, Diplom Kaufmann/​Unternehmensberater, wohnhaft in Lahnstein

Herrn Ullrich Freiherr von Harnier, Diplom Kaufmann/​Unternehmensberater, wohnhaft
in Icking

Herrn Andreas Thannhuber, Kaufmann/​Unternehmer, wohnhaft in Landau

zu neuen Mitgliedern des Aufsichtsrates zu wählen. Die Personen sind den Aktionären
bekannt.

Zu den von Vorstand und Aufsichtsrat vorgeschlagen Personen ist Folgendes zu sagen:
Herr Peter Höfling ist der Schwager des einzigen Mitaktionärs und Vorstands Brügel.
Herr Mike Gommeringer ist ein sehr guter Freund des einzigen Mitaktionärs und Vorstands
Brügel. Frau Sabine Brügel ist die Ehefrau des einzigen Mitaktionärs und Vorstands
Brügel; gegen sie besteht, wie oben ausgeführt, der Verdacht von Pflichtverletzungen
und Frau Brügel hatte auch bereits ihr aktuelles Amt niedergelegt und damit zum Ausdruck
gebracht, das Amt nicht weiter ausüben zu wollen. Sämtliche vom Vorstand und Aufsichtsrat
vorgeschlagenen Kandidaten kommen aus dem persönlichen, z.T. aus dem unmittelbaren
persönlichen Umfeld des Vorstandes Brügel. Eine sachlich-objektive Überwachung des
Vorstandes ist vor diesem Hintergrund nicht gewährleistet. Dies gilt umso mehr als
auf Betreiben des Aufsichtsrates der bisherige 2-Personen-Vorstand (Stichwort: 4-Augen-Prinzip)
gegen den Willen des einzigen weiteren Aktionärs und Vorstandes kürzlich abgeschafft
wurde. Es ist nicht bekannt, dass die von Vorstand und Aufsichtsrat vorgeschlagenen
Kandidaten über die notwendige Kenntnis und Qualifikation zur Erfüllung der Amtspflichten
(u.a. § 111 AktG) und insbesondere zu einer effizienten und notwendigen Überwachung
der Vorstandstätigkeit des Einzelvorstandes verfügen.

 

Nauheim, 18.03.2022

Sven Nauke

TAGS:
Comments are closed.