LPKF Laser & Electronics AktiengesellschaftGarbsenISIN DE0006450000Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung
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I. |
Tagesordnung |
1. |
Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses zum 31. Dezember 2021, des gebilligten Die zu Punkt 1 der Tagesordnung vorgelegten Unterlagen können von der Einberufung
eingesehen werden. Der Aufsichtsrat hat den vom Vorstand aufgestellten Jahresabschluss und den Konzernabschluss |
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2. |
Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinns für das Geschäftsjahr 2021 Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Jahresabschluss der LPKF Laser & Electronics |
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3. |
Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstands für das Geschäftsjahr 2021 Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern des Vorstands für das Geschäftsjahr |
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4. |
Beschlussfassung über die Entlastung des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2021 Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern des Aufsichtsrats für das |
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5. |
Beschlussfassung über die Billigung des Vergütungsberichts für das Geschäftsjahr 2021 Nach dem durch das Gesetz zur Umsetzung der zweiten Aktionärsrechterichtlinie (ARUG Der nach § 162 AktG erstellte und geprüfte Vergütungsbericht für das Geschäftsjahr
zugänglich. Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, folgenden Beschluss zu fassen: Der nach § 162 AktG erstellte und geprüfte Vergütungsbericht für das Geschäftsjahr |
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6. |
Wahl eines Aufsichtsratsmitglieds Der Aufsichtsrat der Gesellschaft setzt sich gemäß §§ 96 Abs. 1 letzte Alternative, Die Amtszeit des stellvertretenden Aufsichtsratsvorsitzenden Herrn Dr. Dirk Rothweiler Der Aufsichtsrat schlägt, gestützt auf die Empfehlung des Nominierungsausschusses, Herrn Dr. Dirk Rothweiler, wohnhaft in Weimar, Deutschland, selbstständiger Unternehmensberater, für eine Amtszeit beginnend mit Beendigung der Hauptversammlung am 19. Mai 2022 und Der Wahlvorschlag berücksichtigt die vom Aufsichtsrat für seine Zusammensetzung festgelegten Der Lebenslauf des Kandidaten sowie weitere ergänzende Angaben zu Tagesordnungspunkt |
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7. |
Wahl des Abschlussprüfers und Konzernabschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2022 Der Aufsichtsrat schlägt, gestützt auf die Empfehlung des Prüfungsausschusses, vor, |
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8. |
Beschlussfassung über die formwechselnde Umwandlung der LPKF Laser & Electronics Aktiengesellschaft Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, folgenden Beschluss zu fassen, wobei gemäß Dem Umwandlungsplan vom 22. März 2022 (UVZ-Nr. 493/2022 des Notars Dr. Ulrich Haupt Der Umwandlungsplan und die Satzung sind nachfolgend in Abschnitt II. („Weitere Angaben Vom Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung an sind folgende Unterlagen über
zugänglich:
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II. |
Weitere Angaben zu Punkten der Tagesordnung und Berichte |
1. |
Vergütungsbericht gemäß § 162 AktG einschließlich Prüfungsvermerk (Tagesordnungspunkt Der nachfolgend abgedruckte Vergütungsbericht ist Bestandteil des zusammengefassten VERGÜTUNGSBERICHT FÜR DEN VORSTAND EINLEITUNG DAS VERGÜTUNGSSYSTEM IM GESCHÄFTSJAHR 2021 Der Aufsichtsrat der LPKF Laser & Electronics AG beschloss im April 2020 ein überarbeitetes Anwendung des Vorstandsvergütungssystems im Geschäftsjahr 2021 Das überarbeitete Vergütungssystem gilt für alle ab dem 7. April 2021 neu abzuschließenden Der ehemalige Vorstandsvorsitzende Dr. Götz M. Bendele erhielt bis zu seinem Austritt Britta Schulz wurde zum 1. Mai 2021 als Interimsvorstand bestellt. Ihr Anstellungsvertrag Das überarbeitete Vergütungssystem im Überblick Die Vergütung der Vorstandsmitglieder der LPKF Laser & Electronics AG ist auf die Die erfolgsabhängigen Komponenten bestehen aus einer jährlichen variablen Vergütung Der Aufsichtsrat legt einen Schwerpunkt auf die Langfristigkeit der Unternehmensentwicklung Das Vergütungssystem wird zudem durch angemessene Regelungen im Zusammenhang mit dem Bei der Entwicklung des Vergütungssystems wurde der Aufsichtsrat von einem unabhängigen Das Vergütungssystem soll fortlaufend überprüft werden. Es soll geändert werden, wenn Der Aufsichtsrat kann – entsprechend den gesetzlichen Vorgaben in § 87a Abs. 2 Satz Eine Abweichung vom Vergütungssystem ist nur durch einen entsprechenden Beschluss
Das alte Vergütungssystem im Überblick Da es im Geschäftsjahr 2021 Auszahlungen aus dem alten Vergütungssystem gab, wird Die Vergütungsstruktur des alten Systems besteht ebenfalls aus einer fixen Grundvergütung, Das erfolgsunabhängige Fixum umfasst das Grundgehalt, das in gleichen monatlichen Die variablen Vergütungsbestandteile bestehen aus einem langfristigen Vergütungsbestandteil, Das STI 1 bemisst sich nach der Leistungskennzahl ROCE. Eine Auszahlung aus dem STI Das STI 2 bemisst sich nach dem Verhältnis des Free-Cashflows zum durchschnittlichen Bei einem negativen ROCE bzw. Cashflow im Folgejahr findet eine nachträgliche Berücksichtigung Als LTI (Optionen) wurde ein sogenannter Langfrist-Bonus-Plan etabliert und an einem DIE VERGÜTUNG DES VORSTANDS IM GESCHÄFTSJAHR 2021 Nachfolgend werden die Bestandteile des Vergütungssystems sowie ihre konkrete Anwendung Festes Jahresgehalt Die Vorstandsmitglieder der LPKF Laser & Electronics AG erhalten Bezüge in Form eines Neben seinem Festgehalt als CFO der Gesellschaft erhielt Herr Witt für die temporäre Sachbezüge und sonstige Zusatzvergütungen (Nebenleistungen) Zusätzlich zur Festvergütung werden jedem Vorstandsmitglied Nebenleistungen gewährt. Die LPKF Laser & Electronics AG stellt den Vorstandsmitgliedern, auch zur privaten Erfolgsorientierte variable Vergütung Die erfolgsorientierte Vergütung des Vorstands besteht aus einer erfolgsabhängigen Kurzfristige variable Vergütung (STI) Funktionsweise Die Höhe des STI bestimmt sich nach der Zielerreichung von unternehmerischen Zielen, Die unternehmerischen Ziele bestehen aus drei wirtschaftlichen Kennzahlen. Der Grad
Die persönlichen Ziele für das jeweilige Vorstandsmitglied werden jährlich neu vereinbart. Sowohl persönliche als auch unternehmerische Ziele können in einer jährlich vom Aufsichtsrat
Dazwischen erfolgt eine lineare Anpassung. Für die Berechnung der Gesamtzielerreichung wird jeweils der Durchschnitt der jeweiligen Bei einem unterjährigen Eintritt oder Ausscheiden des Vorstands aus der Gesellschaft
Ziele und Zielerreichungsgrade für das Geschäftsjahr 2021 Für das Geschäftsjahr 2021 hat der Aufsichtsrat drei gleichgewichtete unternehmerische In Bezug auf die für das Geschäftsjahr 2021 maßgeblichen Leistungskriterien hat der
Persönliche Ziele Christian Witt:
Persönliche Ziele Britta Schulz:
Dr. Götz M. Bendele erhielt für das Geschäftsjahr eine kurzfristige variable Vergütung
Die sich aus der jeweiligen Gesamtzielerreichung ergebenden Beträge für die kurzfristige Auszahlungen aus dem Short-Term Incentive (STI) für das Geschäftsjahr 2020 Die im Geschäftsjahr 2021 gewährte und geschuldete Vergütung nach § 162 Abs. 1 AktG Im Hinblick auf das STI für das Geschäftsjahr 2020 gelten die im Folgenden dargestellten
Die Geschäftsentwicklung von LPKF war im Geschäftsjahr 2020 maßgeblich von den Auswirkungen
Die daraus resultierende STI-Auszahlung für das Geschäftsjahr 2020 beläuft sich somit Britta Schulz hat im Geschäftsjahr 2020 noch nicht dem Vorstand der LPKF Laser & Electronics Langfristige variable Vergütung (LTI) Funktionsweise Als zweites erfolgsabhängiges Vergütungselement wurde ein Long-Term Incentive Plan Der LTI wird in jährlichen Tranchen ausgegeben und ist an die Gesamtzielerreichung Der Zielbetrag für den LTI soll grundsätzlich ein fester Anteil des Grundgehalts sein
Dieser wird direkt nach Feststellung der Zielerreichung an das Vorstandsmitglied ausgezahlt.
Zuteilungen aus dem Long Term Incentive (LTI) im Geschäftsjahr 2021 Die nachfolgende Tabelle zeigt die im Geschäftsjahr 2021 an Christian Witt nach dem
Der sich aus der jeweiligen Gesamtzielerreichung und den maßgeblichen Aktienkursen Als Interimsvorstandsmitglied erhielt Britta Schulz im Geschäftsjahr 2021 eine Zuteilung Der ehemalige Vorstandsvorsitzende Dr. Götz M. Bendele erhielt im Geschäftsjahr keine
Gewährte und geschuldete Vergütung aus dem Long Term Incentive (LTI) im Geschäftsjahr Im Geschäftsjahr 2021 wurde die Tranche 2018 des LTI zur Auszahlung fällig, die auf
Aufgrund des erreichten Performancefaktors und der Aktienkursentwicklung wurden an
Britta Schulz erhielt im Geschäftsjahr 2021 eine Auszahlung aus der Tranche 2017 des
Aufgrund des erreichten Performancefaktors und der Aktienkursentwicklung wurde an
Höchstgrenzen der Vergütung („Cap“) und Maximalvergütung Die Vergütung der Vorstandsmitglieder ist in zweierlei Hinsicht begrenzt. Zum einen Zum anderen hat der Aufsichtsrat gemäß § 87a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 AktG im aktuellen Im Vorstandsvertrag von Christian Witt, der unter die Geltung des neuen Vergütungssystems Leistungen im Fall der Beendigung der Tätigkeit Der Aufsichtsrat beachtet bei der Bestellung von Vorstandsmitgliedern sowie bei der Für die Vorstandsmitglieder, die unter die Anwendung des im Geschäftsjahr 2021 abgeschlossenen a) Abfindung Im Fall, dass die Gesellschaft den Anstellungsvertrag ordentlich kündigt, ohne dass Die auf die Zeit bis zur eigentlichen Vertragsbeendigung entfallenden Bestandteile b) Kontrollwechsel Im Falle eines Kontrollwechsels hat der Vorstand ein einmaliges Sonderkündigungsrecht, c) Freistellung Für den Fall einer Beendigung der Bestellung zum Vorstandsmitglied oder einer Beendigung d) Nachvertragliches Wettbewerbsverbot – Karenzentschädigung Alle Vorstandsmitglieder unterliegen einem nachvertraglichen Wettbewerbsverbot von Das Vergütungssystem sieht vor, dass auf die Karenzentschädigung die Einkünfte angerechnet Die LPKF Laser & Electronics AG kann unter Berücksichtigung einer einjährigen Frist Auf ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot wurde im Interims-Anstellungsvertrag von e) Ruhegehalts- und Vorruhestandsregelungen Die Gesellschaft gewährt an Vorstände keine Ruhegehalts- und Vorruhestandsregelungen. Für die im Geschäftsjahr 2021 amtierenden Mitglieder des Vorstands gibt es keine Altersversorgungszusagen. f) Vergütungsfortzahlung im Todesfall Endet die Tätigkeit eines Vorstandsmitglieds vorzeitig, weil dieses während der Laufzeit Malus/Clawback Das alte Vergütungssystem sieht eine Möglichkeit zur Rückforderung der variablen Vergütung Auch unter Berücksichtigung des negativen Cashflows des Geschäftsjahres 2021 gab es Leistungen Dritter Im vergangenen Geschäftsjahr wurden keinem Vorstandsmitglied Leistungen von einem Vergütung für die Tätigkeit in Aufsichtsräten oder vergleichbaren Gremien Zu den Aufgaben der Vorstände gehört auch die Wahrnehmung von Führungsaufgaben in INDIVIDUELLE VERGÜTUNG DES VORSTANDS Nachfolgend wird die jeweilige Zielvergütung der im Geschäftsjahr 2021 amtierenden
1) Christian Witt wurde für die Übernahme der Funktion des Vorstandsvorsitzenden eine 2) Zu den Vergütungen nach § 162 Abs. 1 AktG gehören nicht die Arbeitgeberanteile zur *Rundungsdifferenz Die individuellen Zielvergütungen entsprechen dem jeweils maßgeblichen dargestellten Gewährte und geschuldete Vergütung der gegenwärtigen und früheren Vorstandsmitglieder Nachfolgende Tabelle stellt die den gegenwärtigen und früheren Vorstandsmitgliedern Die hier angegebenen relativen Anteile beziehen sich auf die im jeweiligen Geschäftsjahr
1) Zu den Vergütungen nach § 162 Abs. 1 AktG gehören nicht die Arbeitgeberanteile zur 2) Britta Schulz erhielt auf Basis ihres Anstellungsvertrages als Arbeitnehmerin eine
VERGÜTUNGSBERICHT FÜR DEN AUFSICHTSRAT Das Vergütungssystem für den Aufsichtsrat trägt der Verantwortung und dem Tätigkeitsumfang Das Vergütungssystem für den Aufsichtsrat ist in § 20 der Satzung geregelt. Die Mitglieder Die Vergütung sowie das Vergütungssystem für den Aufsichtsrat werden von der Verwaltung Ausgestaltung und Anwendung des Vergütungssystems im Geschäftsjahr 2021 Jedes Mitglied des Aufsichtsrats erhält für jedes volle Geschäftsjahr seiner Zugehörigkeit Mitglieder des Aufsichtsrats, die dem Aufsichtsrat nicht während eines vollen Geschäftsjahres Die Mitglieder des Aufsichtsrats erhalten ferner Ersatz aller Auslagen sowie Ersatz Zugunsten der Mitglieder des Aufsichtsrats kann eine Haftpflichtversicherung zur Absicherung Im Geschäftsjahr 2021 wurde das Vergütungssystem für den Aufsichtsrat vollumfänglich Individuelle Vergütung des Aufsichtsrats Nachfolgend wird die den gegenwärtigen und früheren Aufsichtsratsmitgliedern im Geschäftsjahr
1) Durch die Änderung der Auszahlungsfristen umfasst die Festvergütung die im Geschäftsjahr 2) Ausschüsse wurden erstmals im Oktober 2021 eingerichtet. Die zeitanteilige Vergütung VERGLEICHENDE DARSTELLUNG DER VERGÜTUNGS- UND ERTRAGSENTWICKLUNG Die folgende Tabelle zeigt einen Vergleich der prozentualen Veränderung der Vorstands- Für den Vergleich mit der Entwicklung der durchschnittlichen Vergütung der Arbeitnehmer Auf Basis des § 26j Abs. 2 Satz 2 EGAktG und der Auslegungsvarianten des Instituts
1) Jahresergebnis im Sinne des § 275 Abs. 2 Nr. 17 HGB BESTÄTIGUNGSVERMERK DES UNABHÄNGIGEN ABSCHLUSSPRÜFERS AN DIE LPKF LASER & ELECTRONICS AKTIENGESELLSCHAFT, GARBSEN VERMERK ÜBER DIE PRÜFUNG DES KONZERNABSCHLUSSES UND DES ZUSAMMENGEFASSTEN LAGEBERICHTS PRÜFUNGSURTEILE Die im Abschnitt „Sonstige Informationen“ unseres Bestätigungsvermerks genannten Bestandteile Nach unserer Beurteilung aufgrund der bei der Prüfung gewonnenen Erkenntnisse
Gemäß § 322 Abs. 3 Satz 1 HGB erklären wir, dass unsere Prüfung zu keinen Einwendungen GRUNDLAGE FÜR DIE PRÜFUNGSURTEILE BESONDERS WICHTIGE PRÜFUNGSSACHVERHALTE IN DER PRÜFUNG DES KONZERNABSCHLUSSES Aktivierung von Entwicklungsleistungen Zu den aktivierten Entwicklungsleistungen verweisen wir auf Kapitel G.2 und H.11 im Das Risiko für den Abschluss Bei den Entwicklungsleistungen handelt es sich um Entwicklungsprojekte für Anlagen Die Prüfung der Aktivierungsvoraussetzungen nach IAS 38 für die in Entwicklung befindlichen Unsere Vorgehensweise in der Prüfung Im Rahmen der Prüfung haben wir die den aktivierten Entwicklungsleistungen zugrunde Unserer Schlussfolgerungen Periodenabgrenzung der Umsatzerlöse Zu den Umsatzerlösen verweisen wir auf Kapitel G.1 des Anhangs. Das Risiko für den Abschluss Die LPKF AG erfasst Umsätze, wenn sie durch Übertragung eines zugesagten Vermögenswerts Die wesentlichen Märkte des Konzerns befinden sich in Europa, USA und Asien. Für die Aufgrund der Nutzung von verschiedenen vertraglichen Vereinbarungen in den unterschiedlichen Unsere Vorgehensweise in der Prüfung Für die im Geschäftsjahr neu abgeschlossenen Aufträge haben wir die von den gesetzlichen Darüber hinaus wurden für die zum Bilanzstichtag noch nicht ausgeglichenen Forderungen Unserer Schlussfolgerungen SONSTIGE INFORMATIONEN
Die sonstigen Informationen umfassen zudem den uns voraussichtlich nach dem Datum Unsere Prüfungsurteile zum Konzernabschluss und zum zusammengefassten Lagebericht Im Zusammenhang mit unserer Prüfung haben wir die Verantwortung, die oben genannten
VERANTWORTUNG DES VORSTANDS UND DES AUFSICHTSRATS FÜR DEN KONZERNABSCHLUSS UND DEN Bei der Aufstellung des Konzernabschlusses ist der Vorstand dafür verantwortlich, Außerdem ist der Vorstand verantwortlich für die Aufstellung des zusammengefassten Der Aufsichtsrat ist verantwortlich für die Überwachung des Rechnungslegungsprozesses VERANTWORTUNG DES ABSCHLUSSPRÜFERS FÜR DIE PRÜFUNG DES KONZERNABSCHLUSSES UND DES Hinreichende Sicherheit ist ein hohes Maß an Sicherheit, aber keine Garantie dafür, Während der Prüfung üben wir pflichtgemäßes Ermessen aus und bewahren eine kritische
Wir erörtern mit den für die Überwachung Verantwortlichen unter anderem den geplanten Wir geben gegenüber den für die Überwachung Verantwortlichen eine Erklärung ab, dass Wir bestimmen von den Sachverhalten, die wir mit den für die Überwachung Verantwortlichen Sonstige gesetzliche und andere rechtliche Anforderungen VERMERK ÜBER DIE PRÜFUNG DER FÜR ZWECKE DER OFFENLEGUNG ERSTELLTEN ELEKTRONISCHEN Wir haben gemäß § 317 Abs. 3a HGB eine Prüfung mit hinreichender Sicherheit durchgeführt, Nach unserer Beurteilung entsprechen die in der oben genannten bereitgestellten Datei Wir haben unsere Prüfung der in der oben genannten bereitgestellten Datei enthaltenen Der Vorstand der Gesellschaft ist verantwortlich für die Erstellung der ESEF-Unterlagen Ferner ist der Vorstand der Gesellschaft verantwortlich für die internen Kontrollen, Der Aufsichtsrat ist verantwortlich für die Überwachung des Prozesses der Erstellung Unsere Zielsetzung ist, hinreichende Sicherheit darüber zu erlangen, ob die ESEF-Unterlagen
ÜBRIGE ANGABEN GEMÄSS ARTIKEL 10 EU-APRVO Wir erklären, dass die in diesem Bestätigungsvermerk enthaltenen Prüfungsurteile mit SONSTIGER SACHVERHALT – VERWENDUNG DES BESTÄTIGUNGSVERMERKS VERANTWORTLICHER WIRTSCHAFTSPRÜFER Der für die Prüfung verantwortliche Wirtschaftsprüfer ist Björn Kniese. Hannover, den 18. März 2022
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2. |
Lebenslauf des Kandidaten zur Wahl in den Aufsichtsrat einschließlich der Angaben
Beruflicher Werdegang
Ausbildung
Relevante Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen Herr Dr. Rothweiler bringt umfassende Führungserfahrung aus verschiedenen börsennotierten Mitgliedschaft in anderen gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten Keine Mitgliedschaft in vergleichbaren in- und ausländischen Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen Keine Wesentliche Tätigkeiten neben den zuvor genannten Mandaten sowie dem Aufsichtsratsmandat Keine Angaben nach Empfehlung C.13 Deutscher Corporate Governance Kodex (DCGK) Der Aufsichtsrat sieht Herrn Dr. Dirk Rothweiler als unabhängig im Sinne der Empfehlung Nach der Einschätzung des Aufsichtsrats bestehen zwischen Herrn Dr. Dirk Rothweiler |
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3. |
Angaben zu Tagesordnungspunkt 8 (Formwechselnde Umwandlung der LPKF Laser & Electronics |
3.1 |
Umwandlungsplan einschließlich Satzung der LPKF Laser & Electronics SE Der Umwandlungsplan und die Satzung der LPKF Laser & Electronics SE haben den folgenden Umwandlungsplan der LPKF Laser & Electronics Aktiengesellschaft betreffend die formwechselnde Präambel
§ 1 Umwandlung der LPKF Laser & Electronics Aktiengesellschaft in die LPKF Laser & Electronics
§ 2 Wirksamwerden der Umwandlung Die Umwandlung wird mit ihrer Eintragung in das Handelsregister der Gesellschaft, § 3 Firma, Sitz und Satzung
§ 4 Grundkapital, genehmigtes und bedingtes Kapital, Satzungsänderungen, keine Barabfindung
Etwaige Änderungen hinsichtlich der Höhe des Grundkapitals, der Beträge und der Anzahl
§ 5 Fortgeltung von Beschlüssen der Hauptversammlung der LPKF AG
Die vorstehend genannten Ermächtigungen beziehen sich infolge der Umwandlung ab dem § 6 Keine Sonderrechte und Sondervorteile
§ 7 Leitungsorgan (Vorstand)
§ 8 Aufsichtsorgan (Aufsichtsrat)
Die Mitglieder des ersten Aufsichtsrats der LPKF SE werden bis zur Beendigung derjenigen § 9 Angaben zum Verfahren zur Vereinbarung über die Beteiligung der Arbeitnehmer
§ 10 Sonstige Auswirkungen der Umwandlung für die Arbeitnehmer und ihre Vertretungen
§ 11 Umwandlungskosten Die Gesellschaft trägt die Kosten der Umwandlung bis zu einem Gesamtbetrag von EUR § 12 Abschlussprüfer Zum Abschlussprüfer und Konzernabschlussprüfer für das erste Geschäftsjahr der LPKF |
Garbsen, 22. März 2022
LPKF Laser & Electronics Aktiengesellschaft
Der Vorstand
Anlage zum Umwandlungsplan:
Satzung der LPKF Laser & Electronics SE
I. Allgemeine Bestimmungen
§ 1
Firma, Sitz und Geschäftsjahr
(1) Die Gesellschaft ist eine Europäische Gesellschaft (Societas Europaea, SE). Die
Firma der Gesellschaft lautet LPKF Laser & Electronics SE.
(2) Sie hat ihren Sitz in Garbsen.
(3) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2
Gegenstand des Unternehmens
(1) Gegenstand des Unternehmens sind die Entwicklung, Herstellung und der Vertrieb
von Lasersystemen, Maschinen, elektronischen Bauteilen und Geräten einschließlich
der dazugehörigen Software sowie die Herstellung und der Vertrieb von mit Lasersystemen
gefertigten Bauteilen.
(2) Die Gesellschaft ist zu allen Maßnahmen und Geschäften berechtigt, die geeignet
sind, den Gesellschaftszweck zu fördern. Hierzu gehören auch die Errichtung von Zweigniederlassungen
sowie der Erwerb und die Errichtung von anderen Unternehmen sowie die Beteiligung
an solchen im In- und Ausland. Die Gesellschaft ist ferner berechtigt, ihren Betrieb
ganz oder teilweise solchen Unternehmen zu überlassen.
§ 3
Bekanntmachungen
(1) Die Bekanntmachungen der Gesellschaft erfolgen durch Veröffentlichung im Bundesanzeiger,
sofern nicht gesetzlich zwingende Vorschriften etwas anderes vorsehen.
(2) Die Gesellschaft ist zur Übermittlung von Informationen an die Inhaber der Wertpapiere
im Wege der Datenfernübertragung nach Maßgabe des § 49 Abs. 3 WpHG berechtigt.
II. Grundkapital und Aktien
§ 4
Grundkapital
(1) Das Grundkapital der Gesellschaft beträgt EUR 24.496.546,00 (in Worten: Euro vierundzwanzig
Millionen vierhundertsechsundneunzigtausend fünfhundertsechsundvierzig) und ist eingeteilt
in 24.496.546 (in Worten: vierundzwanzig Millionen vierhundertsechsundneunzigtausend
fünfhundertsechsundvierzig) Stückaktien.
(2) Das Grundkapital in Höhe von EUR 24.496.546,00 wurde im Wege der Umwandlung der
LPKF Laser & Electronics Aktiengesellschaft mit Sitz in Garbsen in eine Europäische
Gesellschaft (Societas Europaea, SE) erbracht.
Das Grundkapital in Höhe von DM 5.000.000,00 wurde erbracht, indem die Gesellschafter
der LPKF Laser & Electronics GmbH mit dem Sitz in Garbsen diese Gesellschaft formwechselnd
nach den §§ 90 ff. UmwG durch Beschluss vom 30. Juli 1998 in die Rechtsform der Aktiengesellschaft
umgewandelt haben und das nach Abzug der Schulden verbleibende (freie) Vermögen der
vorgenannten GmbH dem Grundkapital der AG sowie die von den Gesellschaftern jeweils
übernommenen Aktien ihren Geschäftsanteilen am Vermögen der GmbH entsprechen.
(3) Die Aktien werden als Inhaberstammaktien ausgegeben. Aktien aus einer Kapitalerhöhung
werden ebenfalls als Inhaberstammaktien ausgegeben, es sei denn, im Beschluss über
die Kapitalerhöhung wird eine andere Bestimmung getroffen.
(4) Bei Ausgabe neuer Aktien kann der Beginn der Gewinnbeteiligung abweichend von
§ 60 Absatz 2 AktG festgesetzt werden. Die Form der Aktienurkunden, der Gewinnanteil-
und Erneuerungsscheine setzt der Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrats fest.
(5) Der Anspruch auf Einzelverbriefung der Aktien ist ausgeschlossen, soweit dies
gesetzlich zulässig ist und nicht eine Verbriefung nach den Regeln erforderlich ist,
die an einer Börse gelten, an der die Aktien zugelassen sind. Die Ausgabe von Sammelaktien
ist zulässig. Der Vorstand ist ferner ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats
den weiteren Inhalt der Aktienrechte und die Bedingungen der Aktienausgaben festzulegen.
(6) Der Vorstand ist ermächtigt, das Grundkapital bis zum 19. Mai 2024 mit Zustimmung
des Aufsichtsrats um bis zu insgesamt EUR 4.899.309,00 durch Ausgabe von bis zu insgesamt
4.899.309 neuen, auf den Inhaber lautenden Stückaktien gegen Bar- und/oder Sacheinlage
einmalig oder mehrmals zu erhöhen (Genehmigtes Kapital).
Den Aktionären ist dabei grundsätzlich ein Bezugsrecht einzuräumen. Die Aktien können
auch von einem oder mehreren durch den Vorstand bestimmten Kreditinstituten oder Unternehmen
im Sinne von § 186 Abs. 5 Satz 1 AktG mit der Verpflichtung übernommen werden, sie
den Aktionären zum Bezug anzubieten (mittelbares Bezugsrecht).
Der Vorstand ist jedoch ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht
der Aktionäre auszuschließen,
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um Spitzenbeträge vom Bezugsrecht der Aktionäre auszunehmen; |
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wenn die neuen Aktien gegen Bareinlage ausgegeben werden und der Ausgabebetrag der |
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wenn die Kapitalerhöhung gegen Sacheinlage zum Zwecke des Erwerbs von Unternehmen, |
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soweit es erforderlich ist, um Inhabern bzw. Gläubigern von Options- und/oder Wandelschuldverschreibungen |
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wenn die neuen Aktien an Personen, die in einem Arbeitsverhältnis mit der Gesellschaft |
Die Ermächtigung zum Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre ist in jedem Fall insoweit
beschränkt, als nach Ausübung der Ermächtigung die Summe der unter Ausschluss des
Bezugsrechts der Aktionäre gegen Bar- und/oder Sacheinlage unter diesem genehmigten
Kapital ausgegebenen Aktien insgesamt 10 % des Grundkapitals nicht überschreiten darf,
und zwar weder im Zeitpunkt des Wirksamwerdens noch im Zeitpunkt der Ausübung dieser
Ermächtigung. Auf die vorstehend genannte 10 %-Grenze werden angerechnet
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eigene Aktien, die während der Laufzeit dieser Ermächtigung unter Ausschluss des Bezugsrechts |
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neue Aktien, die aufgrund von während der Laufzeit dieser Ermächtigung unter Ausschluss |
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neue Aktien, die während der Laufzeit dieser Ermächtigung aufgrund eines etwaigen |
Der Vorstand ist ermächtigt, den Inhalt der Aktienrechte, die weiteren Einzelheiten
der Kapitalerhöhung sowie die Bedingungen der Aktienausgabe, insbesondere den Ausgabebetrag,
mit Zustimmung des Aufsichtsrats festzulegen.
Der Aufsichtsrat ist ermächtigt, nach Ausnutzung des genehmigten Kapitals oder Ablauf
der Frist für die Ausnutzung des genehmigten Kapitals die Fassung der Satzung entsprechend
anzupassen.
(7) Das Grundkapital ist um bis zu EUR 4.899.309,00 durch Ausgabe von bis zu 4.899.309
neuen, auf den Inhaber lautenden Stückaktien bedingt erhöht (Bedingtes Kapital 2021/I).
Die bedingte Kapitalerhöhung dient der Gewährung von neuen, auf den Inhaber lautenden
Stückaktien an die Inhaber bzw. Gläubiger von Options- und/oder Wandelschuldverschreibungen
(zusammen „Schuldverschreibungen“), jeweils mit Options- bzw. Wandlungsrechten oder
Options- bzw. Wandlungspflichten, die aufgrund der von der Hauptversammlung am 20.
Mai 2021 zu Tagesordnungspunkt 11 beschlossenen Ermächtigung bis zum 19. Mai 2024
von der Gesellschaft oder durch eine Konzerngesellschaft begeben werden, an der die
Gesellschaft unmittelbar oder mittelbar zu 100 % beteiligt ist. Die Ausgabe der neuen
Aktien erfolgt zu dem nach Maßgabe der vorgenannten Ermächtigung zu lit. b) jeweils
festzulegenden Options- bzw. Wandlungspreis. Die bedingte Kapitalerhöhung wird nur
insoweit durchgeführt, wie Inhaber oder Gläubiger von Schuldverschreibungen von Options-
bzw. Wandlungsrechten Gebrauch machen oder ihre Options- bzw. Wandlungspflicht erfüllen
oder soweit die Gesellschaft oder das die Schuldverschreibung begebende Konzernunternehmen
ein Wahlrecht ausübt, ganz oder teilweise anstelle der Zahlung des fälligen Geldbetrags
Stückaktien der Gesellschaft zu gewähren und soweit jeweils nicht ein Barausgleich
gewährt oder eigene Aktien oder Aktien aus genehmigtem Kapital oder Aktien einer anderen
börsennotierten Gesellschaft zur Bedienung eingesetzt werden. Die neuen Aktien nehmen
vom Beginn des Geschäftsjahres an, in dem sie durch Ausübung von Options- bzw. Wandlungsrechten
oder durch Erfüllung von Options- bzw. Wandlungspflichten entstehen, am Gewinn teil.
Der Vorstand ist ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats die weiteren Einzelheiten
der Durchführung der bedingten Kapitalerhöhung festzusetzen.
Der Aufsichtsrat ist ermächtigt, die Fassung der Satzung entsprechend der jeweiligen
Ausgabe von Bezugsaktien anzupassen sowie alle sonstigen damit in Zusammenhang stehenden
Anpassungen der Satzung vorzunehmen, die nur die Fassung betreffen. Entsprechendes
gilt im Fall der Nichtausnutzung der Ermächtigung zur Ausgabe von Schuldverschreibungen
nach Ablauf des Ermächtigungszeitraums sowie im Fall der Nichtausnutzung des Bedingten
Kapitals 2021/I nach Ablauf der Fristen für die Ausübung von Options- bzw. Wandlungsrechten
oder für die Erfüllung von Options- bzw. Wandlungspflichten.
III. Verfassung und Verwaltung der Gesellschaft
§ 5
Dualistisches System, Organe
(1) Die Gesellschaft hat ein dualistisches Leitungs- und Aufsichtssystem bestehend
aus einem Leitungsorgan (Vorstand) und einem Aufsichtsorgan (Aufsichtsrat).
(2) Organe der Gesellschaft sind:
a) der Vorstand,
b) der Aufsichtsrat,
c) die Hauptversammlung.
Der Vorstand
§ 6
Zusammensetzung und Bestellung des Vorstands
(1) Der Vorstand besteht aus einer oder mehreren Personen. Der Aufsichtsrat bestimmt
die Zahl der Vorstandsmitglieder.
(2) Die Bestellung und Abberufung der Vorstandsmitglieder erfolgt durch den Aufsichtsrat.
Besteht der Vorstand aus mehreren Personen, kann der Aufsichtsrat einen Vorsitzenden
ernennen. Der Aufsichtsrat ist berechtigt, stellvertretende Vorstandsmitglieder zu
bestimmen.
(3) Die Bestellung der Vorstandsmitglieder erfolgt für einen Zeitraum von höchstens
fünf Jahren. Wiederbestellungen, jeweils für höchstens fünf Jahre, sind zulässig.
§ 7
Geschäftsordnung des Vorstands
Der Aufsichtsrat erlässt eine Geschäftsordnung für den Vorstand. Der Geschäftsverteilungsplan
bedarf seiner Zustimmung.
§ 8
Gesetzliche Vertretung der Gesellschaft
(1) Besteht der Vorstand aus mehreren Personen, so wird die Gesellschaft durch zwei
Vorstandsmitglieder oder durch ein Vorstandsmitglied in Gemeinschaft mit einem Prokuristen
gesetzlich vertreten. Ist nur ein Vorstandsmitglied bestellt, vertritt es die Gesellschaft
allein.
(2) Sind mehrere Vorstandsmitglieder bestellt, kann der Aufsichtsrat einem, mehreren
oder allen Vorstandsmitgliedern Einzelvertretungsbefugnis erteilen.
(3) Der Aufsichtsrat kann einzelne oder alle Vorstandsmitglieder von den Beschränkungen
des § 181, 2. Alternative BGB befreien. § 112 AktG bleibt unberührt.
§ 9
Geschäftsführungsbefugnis des Vorstands und Beschlussfassung
(1) Der Vorstand leitet die Gesellschaft in eigener Verantwortung. Er ist der Gesellschaft
gegenüber verpflichtet, die Beschränkungen einzuhalten, die sich aus den Bestimmungen
des Gesetzes, der Satzung und der Geschäftsordnung für den Vorstand (§ 7) oder aus
einem Beschluss der Hauptversammlung nach § 119 AktG ergeben.
(2) Die folgenden Arten von Geschäften dürfen nur mit Zustimmung des Aufsichtsrats
vorgenommen werden:
a) die Errichtung oder Schließung von Zweigniederlassungen;
b) Auflösung, Verschmelzung, Formwechsel, Spaltung nach dem Umwandlungsgesetz oder
Fortsetzung der Gesellschaft nach dem Eintritt eines Auflösungsgrundes;
c) Abschluss und/oder Beendigung von Beherrschungs- und/oder Gewinnabführungsverträgen
im Sinne von §§ 291, 293 AktG.
Der Aufsichtsrat kann weitere Arten von Geschäften von seiner Zustimmung abhängig
machen.
(1) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn die Hälfte der Vorstandsmitglieder, mindestens
jedoch zwei Vorstandsmitglieder, an der Beschlussfassung teilnehmen. Als Teilnahme
gilt auch die Enthaltung. Sitzungen des Vorstands können auf Anordnung des Vorsitzenden
auch per Video- oder Audiokonferenz oder in einem kombinierten Verfahren stattfinden.
Eine Beschlussfassung und eine Stimmabgabe in Textform sind nach Maßgabe der Geschäftsordnung
des Vorstands zulässig.
(2) Die Beschlüsse des Vorstands werden, soweit die Satzung oder zwingende gesetzliche
Vorschriften nichts anderes vorsehen, mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit
gilt ein Antrag als abgelehnt; die Stimme des Vorsitzenden gibt in diesem Fall nicht
den Ausschlag.
Der Aufsichtsrat
§ 10
Zusammensetzung des Aufsichtsrats
(1) Der Aufsichtsrat besteht aus vier Mitgliedern.
(2) Zu den Mitgliedern des ersten Aufsichtsrats der LPKF Laser & Electronics SE werden
bis zur Beendigung derjenigen Hauptversammlung, die über die Entlastung für das erste
Voll- oder Rumpfgeschäftsjahr der LPKF Laser & Electronics SE beschließt, längstens
jedoch bis zum Ablauf des 30. Juni 2024, bestellt:
a) Herr Jean-Michel Richard, wohnhaft in Leigh, Wiltshire, Vereinigtes Königreich,
Gründer und unabhängiger Senior Advisor der Fisadis Consulting Ltd, Rushall, Vereinigtes
Königreich;
b) Herr Dr. Dirk Rothweiler, wohnhaft in Weimar, Deutschland, selbstständiger Unternehmensberater;
c) Frau Julia Kranenberg, wohnhaft in Helmstedt, Deutschland, Mitglied des Vorstands
(CHRO) der Avacon AG, Helmstedt; und
d) Herr Prof. Dr.-Ing. Ludger Overmeyer, wohnhaft in Wunstorf, Deutschland, Universitätsprofessor
und Leiter des Instituts für Transport- und Automatisierungstechnik der Leibniz Universität
Hannover.
Das erste Geschäftsjahr der LPKF Laser & Electronics SE ist das Geschäftsjahr, in
dem die Umwandlung der LPKF Laser & Electronics Aktiengesellschaft in die LPKF Laser
& Electronics SE im Handelsregister eingetragen wird.
(3) Vorbehaltlich Absatz 2 und soweit die Hauptversammlung nicht bei der Wahl für
einzelne oder alle der von ihr zu wählenden Mitglieder einen kürzeren Zeitraum beschließt,
werden die Aufsichtsratsmitglieder bis zur Beendigung der Hauptversammlung bestellt,
die über die Entlastung für das vierte Geschäftsjahr nach dem Beginn der Amtszeit
beschließt. Das Jahr, in welchem die Amtszeit beginnt, wird nicht mitgerechnet. In
jedem Fall endet die Amtszeit jedoch spätestens nach sechs Jahren.
(4) Für Aufsichtsratsmitglieder können Ersatzmitglieder gewählt werden, die in einer
bei der Wahl festgelegten Reihenfolge an die Stelle vorzeitig ausgeschiedener Aufsichtsratsmitglieder
treten.
(5) Wird ein Aufsichtsratsmitglied anstelle eines ausscheidenden Mitglieds gewählt,
so besteht sein Amt für den Rest der Amtsdauer des ausscheidenden Mitglieds, soweit
die Hauptversammlung nicht bei der Wahl eine andere Amtszeit unter Beachtung von Absatz
(3) bestimmt. Tritt ein Ersatzmitglied an die Stelle des Ausscheidenden, so erlischt
sein Amt mit der Beendigung der nächsten Hauptversammlung, in der ein neues Aufsichtsratsmitglied
gewählt wird, spätestens jedoch mit Ablauf der Amtszeit des ausgeschiedenen Aufsichtsratsmitglieds.
(6) Die Mitglieder und die Ersatzmitglieder des Aufsichtsrats können ihr Amt durch
eine an den Vorsitzenden des Aufsichtsrats oder an den Vorstand zu richtende schriftliche
Erklärung unter Einhaltung einer Frist von einem Monat niederlegen. Der Vorstand kann
einer Verkürzung der Niederlegungsfrist oder einem Verzicht auf die Wahrung der Niederlegungsfrist
zustimmen. Bei Vorliegen eines wichtigen Grundes kann die Niederlegung auch fristlos
erfolgen.
§ 11
Aufgaben und Befugnisse des Aufsichtsrats
(1) Der Aufsichtsrat hat alle Aufgaben und Rechte, die ihm durch das Gesetz oder die
Satzung zugewiesen werden.
(2) Der Aufsichtsrat ist zur Vornahme von Satzungsänderungen berechtigt, die nur die
Fassung betreffen.
§ 12
Willenserklärungen
(1) Willenserklärungen des Aufsichtsrats werden namens des Aufsichtsrats durch den
Vorsitzenden oder, im Falle seiner Verhinderung, durch dessen Stellvertreter abgegeben.
(2) Ständiger Vertreter des Aufsichtsrats gegenüber Dritten, insbesondere gegenüber
Gerichten und Behörden sowie gegenüber dem Vorstand ist der Vorsitzende oder, im Falle
seiner Verhinderung, dessen Stellvertreter.
§ 13
Der Vorsitzende des Aufsichtsrats und sein Stellvertreter
(1) Der Aufsichtsrat wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und einen Stellvertreter.
Die Amtszeit des Vorsitzenden und seines Stellvertreters entspricht, soweit bei der
Wahl nicht eine kürzere Amtszeit bestimmt wird, ihrer Amtszeit als Mitglieder des
Aufsichtsrats. Die Wahl erfolgt im Anschluss an die Hauptversammlung, in der die Aufsichtsratsmitglieder
bestellt worden sind, in einer ohne besondere Einberufung stattfindenden Sitzung.
Scheidet der Vorsitzende oder sein Stellvertreter vor Ablauf der Amtszeit aus seinem
Amt aus, so hat der Aufsichtsrat eine Neuwahl für die restliche Amtszeit des Ausgeschiedenen
vorzunehmen.
(2) Der Stellvertreter hat nur dann die Rechte und Pflichten des Vorsitzenden, wenn
dieser verhindert ist und das Gesetz, diese Satzung oder die Geschäftsordnung des
Aufsichtsrats nichts anderes bestimmen.
§ 14
Geschäftsordnung und Ausschüsse
(1) Der Aufsichtsrat gibt sich eine Geschäftsordnung.
(2) Der Aufsichtsrat kann aus seiner Mitte Ausschüsse bilden und deren Aufgaben und
Befugnisse festsetzen. § 107 Abs. 4 Satz 1 AktG bleibt unberührt.
(3) Der Aufsichtsrat und die Ausschüsse können sich bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben
der Unterstützung sachverständiger Personen bedienen. Sie können zu ihren Sitzungen
Sachverständige und Auskunftspersonen hinzuziehen.
§ 15
Einberufung
(1) Der Aufsichtsrat muss einmal im Kalendervierteljahr einberufen werden. Jedes Aufsichtsratsmitglied
oder der Vorstand kann unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangen, dass der
Vorsitzende des Aufsichtsrats unverzüglich den Aufsichtsrat einberuft. Die Sitzung
muss binnen zwei Wochen nach der Einberufung stattfinden. Wird dem Verlangen nicht
entsprochen, so kann das Aufsichtsratsmitglied oder der Vorstand unter Mitteilung
des Sachverhalts und der Angabe einer Tagesordnung selbst den Aufsichtsrat einberufen.
(2) Die Sitzungen des Aufsichtsrats werden durch den Vorsitzenden des Aufsichtsrats,
im Falle seiner Verhinderung durch dessen Stellvertreter, schriftlich, per Telefax
oder unter Verwendung anderer gebräuchlicher Kommunikationsmittel (z.B. per E-Mail)
mit einer Frist von 14 Tagen einberufen. Bei der Berechnung der Frist werden der Tag
der Absendung der Einladung und der Tag der Sitzung nicht mitgerechnet. In dringenden
Fällen kann der Vorsitzende des Aufsichtsrats die Frist abkürzen und auch mündlich
einberufen.
(3) Sitzungen werden als Präsenzsitzungen oder auf Anordnung des Vorsitzenden des
Aufsichtsrats in begründeten Fällen auch als Telefon- und/oder Videokonferenz abgehalten.
Der Vorsitzende des Aufsichtsrats kann bestimmen, dass an einer Präsenzsitzung auch
einzelne Mitglieder des Aufsichtsrats per Telefon und/oder Videoübertragung teilnehmen
können. Eine solche kombinierte Beschlussfassung ist zulässig, wenn ihr kein Mitglied
des Aufsichtsrats widerspricht. Mit der Einladung sind die Gegenstände der Tagesordnung,
der Tagungsort bzw. die Tagungsmodalitäten und der Zeitpunkt der Sitzung mitzuteilen.
Beschlussanträge zu Gegenständen der Tagesordnung sollen so rechtzeitig vor der Sitzung
mitgeteilt werden, dass auch eine schriftliche oder textförmliche Stimmabgabe in der
Sitzung nicht anwesender Mitglieder des Aufsichtsrats möglich ist.
§ 16
Beschlussfassung
(1) Der Vorsitzende des Aufsichtsrats oder im Falle seiner Verhinderung dessen Stellvertreter
kann eine einberufene Sitzung vor der Eröffnung vertagen.
(2) Der Aufsichtsrat ist nur beschlussfähig, wenn nach Einladung sämtlicher Mitglieder
mindestens drei Mitglieder an der Beschlussfassung teilnehmen. Als Teilnahme gilt
auch die Enthaltung.
(3) Den Vorsitz führt der Vorsitzende des Aufsichtsrats. Der Vorsitzende bestimmt
die Reihenfolge, in der die Gegenstände der Tagesordnung verhandelt werden, sowie
die Art und Reihenfolge der Abstimmungen.
(4) Beschlüsse des Aufsichtsrats werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen
gefasst, soweit Gesetz oder Satzung nichts Abweichendes bestimmen. Eine Stimmenthaltung
gilt nicht als abgegebene Stimme. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden
des Aufsichtsrats den Ausschlag. Dem Stellvertreter steht das Recht zum Stichentscheid
nicht zu.
(5) Beschlüsse des Aufsichtsrats werden in der Regel in Sitzungen gefasst. Abwesende
Aufsichtsratsmitglieder können dadurch an der Beschlussfassung des Aufsichtsrats teilnehmen,
dass sie eine Stimmabgabe in Schrift- oder Textform (§ 126b BGB) durch ein anderes
Aufsichtsratsmitglied überreichen lassen.
(6) Eine Beschlussfassung des Aufsichtsrats kann auf Anordnung des Vorsitzenden auch
außerhalb von Sitzungen durch mündliche, fernmündliche, schriftliche oder unter Verwendung
anderer gebräuchlicher Kommunikationsmittel übermittelte Stimmabgabe oder durch Kombination
der vorstehenden Verfahren erfolgen, wenn kein Mitglied des Aufsichtsrats der Verfahrensanordnung
widerspricht.
§ 17
Niederschrift
Über die Beschlüsse und Sitzungen des Aufsichtsrats und seiner Ausschüsse ist eine
Niederschrift zu fertigen, die von dem Leiter der jeweiligen Sitzung oder im Falle
des § 16 Absatz 6 vom Vorsitzenden des Aufsichtsrats zu unterzeichnen ist.
§ 18
Vergütung des Aufsichtsrats
(1) Jedes Mitglied des Aufsichtsrats erhält für jedes volle Geschäftsjahr seiner Zugehörigkeit
zum Aufsichtsrat eine feste Grundvergütung in Höhe von EUR 32.000,00 p.a. Der Vorsitzende
des Aufsichtsrats erhält den doppelten und der Stellvertreter den eineinhalbfachen
Betrag der festen Grundvergütung. Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses erhält eine
zusätzliche Vergütung in Höhe von EUR 5.000,00 p.a. und der Vorsitzende des Nominierungsausschusses
sowie der Vorsitzende des Vergütungs- und ESG-Ausschusses erhalten jeweils eine zusätzliche
Vergütung in Höhe von EUR 3.500,00 p.a.
(2) Mitglieder des Aufsichtsrats, die dem Aufsichtsrat nicht während eines vollen
Geschäftsjahres angehört oder den Vorsitz oder den stellvertretenden Vorsitz im Aufsichtsrat
oder den Vorsitz in einem Ausschuss geführt haben, erhalten die Vergütung gemäß Absatz
1 in Höhe eines Zwölftels für jeden angefangenen Monat ihrer Tätigkeit.
(3) Die Vergütung nach den Absätzen 1 und 2 ist in zwei gleichen Teilbeträgen nach
Ablauf von sechs Monaten nach Beginn des Geschäftsjahres sowie nach Ablauf des Geschäftsjahres
zu zahlen.
(4) Die Mitglieder des Aufsichtsrats erhalten ferner Ersatz aller Auslagen sowie Ersatz
der etwa auf ihre Vergütung und Auslagen zu entrichtenden Umsatzsteuer. Zugunsten
der Mitglieder des Aufsichtsrats kann eine Haftpflichtversicherung zur Absicherung
der Risiken aus der Wahrnehmung ihrer Aufgaben als Aufsichtsrat (Directors und Officers
Liability Insurance – D & O-Versicherung) mit einer Gesamtprämie von bis zu EUR 30.000,00
abgeschlossen werden.
§ 19
Schweigepflicht
Die Mitglieder des Aufsichtsrats unterliegen der gesetzlich vorgeschriebenen Verschwiegenheitspflicht.
Die Hauptversammlung
§ 20
Einberufung der Hauptversammlung
(1) Die Hauptversammlung findet am Sitz der Gesellschaft, am Sitz einer Niederlassung
oder Tochtergesellschaft der Gesellschaft oder am Sitz einer deutschen Wertpapierbörse
statt. Der Hauptversammlungsort ist in der Einladung anzugeben.
(2) Die Hauptversammlung wird, unbeschadet der gesetzlichen Einberufungsrechte des
Aufsichtsrats und einer Aktionärsminderheit, durch den Vorstand einberufen.
(3) Die ordentliche Hauptversammlung wird innerhalb der ersten sechs Monate eines
jeden Geschäftsjahres abgehalten. Außerordentliche Hauptversammlungen können so oft
einberufen werden, wie es im Interesse der Gesellschaft erforderlich erscheint.
(4) Die Einberufung erfolgt durch einmalige Bekanntmachung im Bundesanzeiger. Darüberhinausgehende
gesetzliche Veröffentlichungspflichten bleiben unberührt. Die Hauptversammlung ist
mindestens mit der gesetzlich bestimmten Frist unter Berücksichtigung von § 21 Abs.
1 der Satzung einzuberufen.
§ 21
Recht zur Teilnahme an der Hauptversammlung
(1) Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts sind diejenigen
Aktionäre berechtigt, die sich zur Hauptversammlung angemeldet und der Gesellschaft
ihren Anteilsbesitz nachgewiesen haben. Der Nachweis des Anteilsbesitzes muss durch
einen gemäß § 67c Abs. 3 AktG durch den Letztintermediär in Textform ausgestellten
Nachweis über den Anteilsbesitz des Aktionärs, der der Gesellschaft auch direkt durch
den Letztintermediär übermittelt werden kann, erfolgen und sich auf den Beginn des
einundzwanzigsten Tages vor der Hauptversammlung beziehen. Die Anmeldung und der Nachweis
des Anteilsbesitzes müssen der Gesellschaft jeweils mindestens sechs Tage vor der
Hauptversammlung unter der in der Einberufung hierfür mitgeteilten Adresse zugehen.
Dabei werden der Tag der Hauptversammlung und der Tag des Zugangs nicht mitgerechnet.
In der Einberufung zur Hauptversammlung kann für die Anmeldung und den Zugang des
Nachweises des Anteilsbesitzes eine kürzere, in Tagen zu bemessende Frist vorgesehen
werden.
(2) Die Gesellschaft ist berechtigt, bei Zweifeln an der Richtigkeit oder Echtheit
des Nachweises des Anteilsbesitzes einen geeigneten weiteren Nachweis zu verlangen.
Wird der Nachweis nicht oder nicht in gehöriger Form erbracht, kann die Gesellschaft
den Aktionär zurückweisen.
(3) Der Vorstand ist ermächtigt, die auszugsweise oder vollständige Bild- und Tonübertragung
der Hauptversammlung in einer näher von ihm zu bestimmenden Weise zuzulassen. Die
Übertragung kann auch in einer Form erfolgen, zu der die Öffentlichkeit uneingeschränkt
Zugang hat. Macht der Vorstand von den Ermächtigungen nach vorstehenden Sätzen Gebrauch,
ist dies zusammen mit der Einberufung der Hauptversammlung bekannt zu machen.
(4) Der Vorstand ist ermächtigt vorzusehen, dass Aktionäre an der Hauptversammlung
auch ohne Anwesenheit an deren Ort und ohne einen Bevollmächtigten teilnehmen und
sämtliche oder einzelne ihrer Rechte ganz oder teilweise im Wege elektronischer Kommunikation
ausüben können (Online-Teilnahme). Der Vorstand ist auch ermächtigt, nähere Bestimmungen
zum Umfang und Verfahren der Online-Teilnahme zu treffen. Macht der Vorstand von den
Ermächtigungen nach vorstehenden Sätzen Gebrauch, sind die aufgrund der Ermächtigung
getroffenen Bestimmungen zusammen mit der Einberufung der Hauptversammlung bekannt
zu machen.
§ 22
Stimmrecht
(1) Jede Stückaktie gewährt eine Stimme.
(2) Das Stimmrecht kann durch einen Bevollmächtigten ausgeübt werden. Die Erteilung
der Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft
bedürfen der Textform. Der Widerruf kann auch durch persönliches Erscheinen zur Hauptversammlung
erfolgen. In der Einberufung kann eine Erleichterung der Textform bestimmt werden.
§ 135 AktG bleibt unberührt. Bevollmächtigt ein Aktionär mehr als eine Person, so
kann die Gesellschaft eine oder mehrere von diesen zurückweisen.
(3) Solange Aktienurkunden nicht ausgegeben sind, werden in der Einladung zur Hauptversammlung
die Voraussetzungen bestimmt, unter denen die Aktionäre ihr Stimmrecht in der Hauptversammlung
ausüben können.
(4) Der Vorstand ist ermächtigt vorzusehen, dass Aktionäre auch ohne Teilnahme an
der Hauptversammlung ihre Stimmen schriftlich oder im Wege elektronischer Kommunikation
abgeben dürfen (Briefwahl). Der Vorstand ist auch ermächtigt, nähere Bestimmungen
zum Verfahren der Briefwahl zu treffen. Macht der Vorstand von den Ermächtigungen
nach vorstehenden Sätzen Gebrauch, sind die aufgrund der Ermächtigung getroffenen
Bestimmungen zusammen mit der Einberufung der Hauptversammlung bekannt zu machen.
§ 23
Vorsitz in der Hauptversammlung
(1) Den Vorsitz in der Hauptversammlung führt der Vorsitzende des Aufsichtsrats. Ist
er nicht erschienen oder nicht bereit, die Versammlung zu leiten, wird die Hauptversammlung
durch ein anderes vom Vorsitzenden des Aufsichtsrats bestimmtes Mitglied des Aufsichtsrats
geleitet. Ist weder der Vorsitzende noch das von ihm bestimmte Mitglied des Aufsichtsrats
erschienen oder bereit, die Versammlung zu leiten, wird der Versammlungsleiter im
Voraus durch den Aufsichtsrat oder am Tag der Hauptversammlung von den erschienenen
Aufsichtsratsmitgliedern gewählt. Wenn eine Wahl nach dem vorstehenden Satz nicht
zustande kommt, wird der Versammlungsleiter von der Hauptversammlung gewählt.
(2) Der Vorsitzende leitet die Verhandlungen und bestimmt die Reihenfolge der Verhandlungsgegenstände
sowie die Form der Abstimmung. Der Vorsitzende kann das Frage- und Rederecht der Aktionäre
zeitlich angemessen beschränken; er kann insbesondere bereits zu Beginn oder während
der Hauptversammlung den zeitlichen Rahmen für den ganzen Verlauf der Hauptversammlung,
für die Aussprache zu den einzelnen Tagesordnungspunkten sowie für den einzelnen Frage-
und Redebeitrag angemessen festsetzen.
§ 24
Beschlussfassung der Hauptversammlung
(1) Die Beschlüsse der Hauptversammlung bedürfen der einfachen Mehrheit der abgegebenen
Stimmen, soweit nicht das Gesetz oder die Satzung zwingend etwas anderes vorschreibt.
Soweit nicht zwingende gesetzliche Vorschriften entgegenstehen, bedarf es für Satzungsänderungen
einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen oder, sofern mindestens die
Hälfte des Grundkapitals vertreten ist, der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
Stimmenthaltungen gelten dabei nicht als abgegebene Stimmen. In den Fällen, in denen
das Gesetz zusätzlich eine Mehrheit des bei der Beschlussfassung vertretenen Grundkapitals
erfordert, genügt, sofern nicht durch Gesetz eine größere Mehrheit zwingend vorgeschrieben
ist, die einfache Mehrheit des bei der Beschlussfassung vertretenen Grundkapitals.
(2) Im Falle der Stimmengleichheit gilt, ausgenommen bei Wahlen, ein Antrag als abgelehnt.
(3) Sofern bei Wahlen im ersten Wahlgang die einfache Stimmenmehrheit nicht erreicht
wird, findet eine Stichwahl zwischen den beiden Personen statt, die die höchsten Stimmzahlen
erhalten haben. Bei gleicher Stimmzahl im zweiten Wahlgang entscheidet das Los.
§ 25
Niederschrift über die Hauptversammlung
Für die Niederschrift über die Verhandlungen der Hauptversammlung gelten die gesetzlichen
Bestimmungen.
IV. Jahresabschluss, Lagebericht und Verwendung des Bilanzgewinns
§ 26
Jahresabschluss und Lagebericht, Entlastung des Vorstands und des Aufsichtsrats; Gewinnverwendung
(1) Der Vorstand hat den Lagebericht und den Jahresabschluss für das vergangene Geschäftsjahr
in den ersten drei Monaten eines jeden Geschäftsjahres aufzustellen und unverzüglich
dem Aufsichtsrat vorzulegen. Zugleich hat der Vorstand dem Aufsichtsrat den Vorschlag
für den Beschluss der Hauptversammlung über die Verwendung des Bilanzgewinns vorzulegen.
(2) Die Hauptversammlung beschließt alljährlich, nach Entgegennahme des Berichts des
Aufsichtsrats, in den ersten sechs Monaten des Geschäftsjahres über die Entlastung
des Vorstands und des Aufsichtsrats, über die Verwendung des Bilanzgewinns, über die
Wahl des Abschlussprüfers und in den im Gesetz vorgesehenen Fällen über die Feststellung
des Jahresabschlusses.
(3) Stellen Vorstand und Aufsichtsrat den Jahresabschluss fest, so können sie von
dem Jahresüberschuss, der nach Abzug der in den gesetzlichen Rücklagen einzustellenden
Beträgen und eines etwaigen Verlustvortrags verbleibt, bis zu 80 % in eine andere
Gewinnrücklage einstellen, sofern die anderen Gewinnrücklagen die Hälfte des Grundkapitals
nicht übersteigen oder nach Einstellung übersteigen würden.
V. Schlussbestimmungen
§ 27
Gerichtsstand
Durch Zeichnung oder Erwerb von Aktien oder Zwischenscheinen unterwirft sich der Aktionär
für alle Streitigkeiten mit der Gesellschaft oder Mitgliedern von Organen der Gesellschaft
dem ordentlichen Gerichtsstand der Gesellschaft, soweit dem nicht zwingende gesetzliche
Vorschriften entgegenstehen.
§ 28
Gründungsaufwand
Die Gesellschaft trägt die Kosten der Gründung der LPKF Laser & Electronics SE durch
Umwandlung der LPKF Laser & Electronics Aktiengesellschaft in die Rechtsform der SE
bis zu einem Gesamtbetrag von EUR 250.000,00.
3.2 |
Lebensläufe der Personen, die durch die Satzung der LPKF Laser & Electronics SE zu |
a) Jean-Michel Richard
Name: | Jean-Michel Richard |
Ausgeübter Beruf: | Gründer und unabhängiger Senior Advisor bei Fisadis Consulting Ltd, London (nicht börsennotiert) |
Wohnort: | Leigh, Wiltshire, Vereinigtes Königreich |
Geburtsjahr: | 1963 |
Nationalität: | schweizerisch |
Seit 25. November 2020 | Mitglied des Aufsichtsrats der LPKF Laser & Electronics AG |
Seit 1. Dezember 2020 | Aufsichtsratsvorsitzender der LPKF Laser & Electronics AG |
Seit 27. Oktober 2021 | Vorsitzender des Prüfungs- und Risikoausschusses der LPKF Laser & Electronics AG |
Beruflicher Werdegang
Seit 2022 | Ehrenamtlicher Berater bei Berkerley SKYDECK (Europe) |
Seit 2016 | Gründer und unabhängiger Senior Advisor, Fisadis Consulting Ltd, London, Vereinigtes Königreich |
Seit 2020 | Finance Value-Add Advisor, Vitruvian Partners Ltd, London, Vereinigtes Königreich |
Seit 2020 | Non-executive Director und Chairman des Audit Committee der Halcyon TopCo Ltd, Burton Upon Trent, Vereinigtes Königreich |
2019-2020 | Non-executive Director und Chairman des Audit & Governance Committee, Ebury Partners UK Ltd, London, Vereinigtes Königreich |
2016-2020 | Unabhängiger Senior Advisor und Beiratsmitglied, Qualtera, Montpellier, Frankreich |
2006-2015 | Chief Financial Officer und Senior Vice President Finance, Dialog Semiconductor Plc, London, Vereinigtes Königreich |
1998-2006 | ON SEMICONDUCTOR, Phoenix, AZ USA |
2005-2006 | Finance Director for Global Manufacturing and Technology, ON SEMICONDUCTOR, Phoenix, AZ USA |
2000-2004 | Senior Finance Controller for Semiconductor Manufacturing, ON SEMICONDUCTOR, Phoenix, AZ USA |
1993-2000 | Motorola Inc. Semiconductor Group |
1998-2000 | Division Controller Bipolar Discretes, Motorola Inc. Semiconductor Group, Phoenix AZ USA |
1995-1998 | Finance Site Manager, Motorola Semiconductor S.R.O., Roznov, Tschechien |
1993-1995 | Cost Accounting Manager, Motorola Semiconductor SA, Toulouse, Frankreich |
1988-1993 | Motorola Inc, Corporate |
1989-1993 | Assistant European Treasurer, Motorola Inc, Corporate, London, Vereinigtes Königreich |
1988-1989 | Treasury Analyst, Motorola Inc, Corporate, Genf, Schweiz & London, Vereinigtes Königreich |
Ausbildung
1988 | B.Sc., Commercial and Industrial Science, Major in Business Management, Universität Genf, Fakultät für Wirtschaft, Schweiz |
1981 | Swiss Federal Diploma of Accounting, Geneva Commercial School, Schweiz |
Relevante Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen
Jean-Michel Richard ist ein ausgewiesener Finanzexperte, der über mehr als 25 Jahre
Erfahrung in verschiedenen für LPKF relevanten Branchen wie dem Hochtechnologie- und
Halbleiterbereich verfügt. Er ist fachlich breit aufgestellt und nicht nur erfahren
im kaufmännischen Bereich, sondern auch ausgewiesener Experte für Wachstumsstrategien
und M&A. Darüber hinaus verfügt Herr Richard über umfangreiche Kenntnisse in den Bereichen
Public Relations, Investor Relations, Umwelt, Soziales und Unternehmensführung (Governance)
(ESG). Vor dem Hintergrund seiner Tätigkeit für verschiedene internationale Konzerne
in Europa und den USA ist er vertraut mit den Anforderungen eines internationalen,
multikulturellen und sich schnell verändernden Umfelds. Aufgrund seines beruflichen
Hintergrunds und seiner Praxiserfahrung verfügt er über Sachverstand auf dem Gebiet
der Rechnungslegung und der Abschlussprüfung im Sinne von § 100 Abs. 5 AktG.
Mitgliedschaft in anderen gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten
Keine
Mitgliedschaft in vergleichbaren in- und ausländischen Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen
Halcyon TopCo Ltd, Burton Upon Trent, Vereinigtes Königreich, non-executive Director
und Chairman des Audit Committee (nicht börsennotiert)
Wesentliche Tätigkeiten neben den zuvor genannten Mandaten sowie dem Aufsichtsratsmandat
Keine
Angaben nach Empfehlung C.13 Deutscher Corporate Governance Kodex (DCGK)
Der Aufsichtsrat sieht Herrn Jean-Michel Richard als unabhängig im Sinne der Empfehlung
C.6 Abs. 2 DCGK an.
Nach der Einschätzung des Aufsichtsrats bestehen zwischen Herrn Jean-Michel Richard
und dem Unternehmen, den Organen der Gesellschaft und einem wesentlich an der Gesellschaft
beteiligten Aktionär keine persönlichen oder geschäftlichen Beziehungen, deren Offenlegung
C.13 DCGK empfiehlt.
b) Dr. Dirk Rothweiler
Für die Angaben zu Herrn Dr. Dirk Rothweiler wird verwiesen auf Abschnitt II. Ziffer
II. 2. („Lebenslauf des Kandidaten zur Wahl in den Aufsichtsrat einschließlich der
Angaben gemäß § 125 Abs. 1 Satz 5 AktG und Ziffer C.13 Deutscher Corporate Governance
Kodex“).
c) Julia Kranenberg
Name: | Julia Kranenberg |
Ausgeübter Beruf: | Mitglied des Vorstands (CHRO) der Avacon AG, Helmstedt (nicht börsennotiert) |
Wohnort: | Helmstedt |
Geburtsjahr: | 1971 |
Nationalität: | deutsch |
Seit 14. Juni 2021 | Mitglied des Aufsichtsrats der LPKF Laser & Electronics AG |
Seit 27. Oktober 2021 | Vorsitzende des Vergütungs- und ESG-Ausschusses der LPKF Laser & Electronics AG |
Beruflicher Werdegang
Seit März 2020 | Mitglied des Vorstands (CHRO) der Avacon AG, Helmstedt |
2016-2020 | Head of People Development & Top Executive Management innogy SE, Essen |
2013-2016 | Senior HR Business Partner Group Center, RWE AG, Essen |
2010-2016 | Head of Group Top Executive Management, RWE AG, Essen |
2007-2009 | Head of Executive Management Group Center, RWE AG, Essen |
2001-2007 | Vorstandsreferentin (Board Office), WestLB AG, Düsseldorf |
1998-2001 | Rechtsanwältin, Rechtsanwälte Baumert & Vigano, Essen/Mannheim |
Ausbildung
1998 | Zweites juristische Staatsexamen |
1996 | Erstes juristisches Staatsexamen, Universität Trier |
Relevante Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen
Julia Kranenberg verfügt über eine umfassende Expertise und Erfahrung im Bereich Personalentwicklung
und Personalmanagement in börsennotierten Unternehmen sowie Vergütungsfragen. Darüber
hinaus verfügt sie über besondere Expertise im Bereich Umwelt, Soziales und Unternehmensführung
(Governance) (ESG) sowie ausgeprägte Kommunikations- und Verhandlungsfähigkeiten auch
im Dialog mit relevanten Stakeholdern.
Mitgliedschaft in anderen gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten
Keine
Mitgliedschaft in vergleichbaren in- und ausländischen Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen
Stadtwerke Wunstorf GmbH & Co. KG, Wunstorf, Mitglied des Aufsichtsrats (nicht börsennotiert)
LeineNetz GmbH, Neustadt, Mitglied des Aufsichtsrats (nicht börsennotiert)
Stadtwerke Garbsen GmbH, Garbsen, stellvertretende Vorsitzende des Aufsichtsrats (nicht
börsennotiert)
Stadtnetze Neustadt GmbH & Co. KG, Neustadt, stellvertretende Vorsitzende des Aufsichtsrats
(nicht börsennotiert)
Stadtwerke Burgdorf GmbH, Burgdorf, Mitglied des Aufsichtsrats (nicht börsennotiert)
Stadtwerke Wolfenbüttel GmbH, Wolfenbüttel, stellvertretende Vorsitzende des Aufsichtsrats
(nicht börsennotiert)
Frau Kranenberg wird im Laufe des Jahres 2022 ihre Tätigkeit im Vorstand der Avacon
AG beenden und eine Tätigkeit als Personalvorständin der Fraport AG aufnehmen. In
diesem Zuge hat Frau Kranenberg angekündigt, die vorgenannten Mitgliedschaften in
vergleichbaren in- und ausländischen Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen im
Laufe des Jahres 2022 aufzugeben.
Wesentliche Tätigkeiten neben den zuvor genannten Mandaten sowie dem Aufsichtsratsmandat
Keine
Angaben nach Empfehlung C.13 Deutscher Corporate Governance Kodex (DCGK)
Der Aufsichtsrat sieht Frau Julia Kranenberg als unabhängig im Sinne der Empfehlung
C.6 Abs. 2 DCGK an.
Nach der Einschätzung des Aufsichtsrats bestehen zwischen Frau Julia Kranenberg und
dem Unternehmen, den Organen der Gesellschaft und einem wesentlich an der Gesellschaft
beteiligten Aktionär keine persönlichen oder geschäftlichen Beziehungen, deren Offenlegung
C.13 DCGK empfiehlt.
d) Prof. Dr.-Ing. Ludger Overmeyer
Name: | Prof. Dr.-Ing. Ludger Overmeyer |
Ausgeübter Beruf: | Universitätsprofessor und Leiter des Instituts für Transport- und Automatisierungstechnik der Leibniz Universität Hannover |
Wohnort: | Wunstorf |
Geburtsjahr: | 1964 |
Nationalität: | deutsch |
Seit 6. Juni 2019 | Mitglied des Aufsichtsrats der LPKF Laser & Electronics AG |
Seit 27. Oktober 2021 | Mitglied des Prüfungs- und Risikoausschusses der LPKF Laser & Electronics AG |
Beruflicher Werdegang
Seit 2018 | Vorsitzender des wissenschaftlichen Direktoriums des Laser Zentrum Hannover e.V. (LZH) |
2013-2018 | Geschäftsführendes Mitglied des Vorstands des Laser Zentrum Hannover e.V. (LZH) |
Seit 2010 | Mitglied des Vorstands des Laser Zentrum Hannover e.V. (LZH) |
Seit 2007 | Geschäftsführender Gesellschafter im IPH, Institut für Integrierte Produktion GmbH, Hannover |
Seit 2002 | Universitätsprofessor und Leiter des Instituts für Transport- und Automatisierungstechnik der Leibniz Universität Hannover |
2001 | Berufung auf die Professur für Automatisierungstechnik an der TU Cottbus |
1999-2001 | Leiter Forschung und Entwicklung mit den Bereichen Konstruktion, Elektronik-, Software- und Prozessentwicklung, Mühlbauer AG |
1998-1999 | Bereichsleiter ‚Semiconductor Backend Automation’, Mühlbauer AG |
1997 | Einstieg in die Mühlbauer AG, Projektleiter Entwicklung |
1994-1997 | Leiter der Abteilung „Maschinen und Steuerungen“ am Laser Zentrum Hannover e.V. (LZH) |
1991-1993 | Wissenschaftlicher Mitarbeiter am Laser Zentrum Hannover e.V. (LZH) |
Ausbildung
1996 | Promotion an der Fakultät für Maschinenbau, Universität Hannover |
1984-1991 | Diplom-Ingenieur Elektrotechnik, Universität Hannover |
Mitgliedschaft in anderen gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten
Viscom AG, Hannover, Mitglied des Aufsichtsrats (börsennotiert)
Mitgliedschaft in vergleichbaren in- und ausländischen Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen
keine
Wesentliche Tätigkeiten neben den zuvor genannten Mandaten sowie dem Aufsichtsratsmandat
Präsident der Wissenschaftlichen Gesellschaft für Lasertechnik e.V. (WLT)
Relevante Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen
Herr Prof. Overmeyer ist ein ausgewiesener Experte auf dem Gebiet der Lasertechnik
und Optik. Er verfügt über langjährige Industrieerfahrung auf dem Gebiet der Anlagentechnik
für die Elektronikfertigung in leitenden Positionen. Herr Prof. Overmeyer kann weiterhin
auf mehr als 20 Jahre Erfahrung in der Leitung einer großen Anzahl von nationalen
und internationalen Forschungsvorhaben auf den Gebieten der Automatisierungstechnik,
der Elektronikfertigung und der Lasertechnik zurückblicken. In der Geschäftsführung
und auch als Vorstand von größeren Instituten sowie als Aufsichtsrat eines börsennotierten
Unternehmens im Anlagenbau besitzt er große Erfahrung in der Leitung und Kontrolle
von Unternehmen.
Angaben nach Empfehlung C.13 Deutscher Corporate Governance Kodex (DCGK)
Der Aufsichtsrat sieht Herrn Prof. Overmeyer als unabhängig im Sinne der Empfehlung
C.6 Abs. 2 DCGK an.
Nach der Einschätzung des Aufsichtsrats bestehen zwischen Herrn Prof. Overmeyer und
dem Unternehmen, den Organen der Gesellschaft und einem wesentlich an der Gesellschaft
beteiligten Aktionär keine persönlichen oder geschäftlichen Beziehungen, deren Offenlegung
C.13 DCGK empfiehlt.
III. |
Weitere Angaben zur Einberufung |
Die Hauptversammlung wird gemäß der Entscheidung des Vorstands mit Zustimmung des
Aufsichtsrats auf der Grundlage von § 1 Abs. 2 des Gesetzes über Maßnahmen im Gesellschafts-,
Genossenschafts-, Vereins-, Stiftungs- und Wohnungseigentumsrecht zur Bekämpfung der
Auswirkungen der COVID-19-Pandemie vom 27. März 2020 in seiner derzeit geltenden Fassung
(COVID-19-Gesetz) ohne physische Präsenz der Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten
als sogenannte virtuelle Hauptversammlung abgehalten. Aktionäre oder ihre Bevollmächtigten
können ihr Stimmrecht in der virtuellen Hauptversammlung ausschließlich im Wege der
Briefwahl (keine elektronische Teilnahme im Sinne des § 118 Abs. 1 Satz 2 AktG) oder
durch Erteilung von Vollmacht und Weisungen an die von der Gesellschaft benannten
Stimmrechtsvertreter nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen ausüben.
Sämtliche Zeitangaben im Abschnitt „Weitere Angaben zur Einberufung“ sind in der für
Deutschland maßgeblichen mitteleuropäischen Sommerzeit (MESZ) angegeben. Dies entspricht
mit Blick auf die koordinierte Weltzeit (UTC) dem Verhältnis UTC = MESZ minus zwei
Stunden.
Bild- und Tonübertragung der gesamten Hauptversammlung im Internet
Aktionäre, die sich nach den nachfolgend genannten Bestimmungen form- und fristgerecht
zur Hauptversammlung angemeldet und ihren Anteilsbesitz nachgewiesen haben, können
die gesamte Hauptversammlung in Bild und Ton am 19. Mai 2022 ab 10:00 Uhr (MESZ) über
den passwortgeschützten Internetservice unter
www.lpkf.com/de/investor-relations/hauptversammlung/
verfolgen. Die Zugangsdaten zum Internetservice werden den Aktionären mit der Zugangskarte
übermittelt, die ihnen nach form- und fristgerechter Anmeldung und Nachweis des Anteilsbesitzes
zugesandt wird.
Auch bevollmächtigte Intermediäre (z.B. Kreditinstitute) oder diesen gemäß § 135 Abs.
8 AktG gleichgestellte Personen oder Institutionen (Stimmrechtsberater, Aktionärsvereinigungen,
geschäftsmäßig Handelnde) sowie sonstige Bevollmächtigte können die gesamte Hauptversammlung
an Stelle des Aktionärs unter Verwendung der mit der Zugangskarte zugesandten Zugangsdaten
über den Internetservice verfolgen.
Voraussetzungen für die Teilnahme an der virtuellen Hauptversammlung durch Verfolgung
der Bild- und Tonübertragung der gesamten Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts
Aktionäre und ihre Bevollmächtigten (mit Ausnahme der von der Gesellschaft benannten
Stimmrechtsvertreter) sind nicht berechtigt, physisch an der virtuellen Hauptversammlung
teilzunehmen.
Zur Teilnahme an der virtuellen Hauptversammlung durch Verfolgung der Bild- und Tonübertragung
der gesamten Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts durch Briefwahl (keine
elektronische Teilnahme) oder durch Erteilung von Vollmacht und Weisungen an die von
der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter sind nur diejenigen Aktionäre berechtigt,
die sich zur Hauptversammlung angemeldet und der Gesellschaft ihren Anteilsbesitz
nachgewiesen haben. Der Nachweis des Anteilsbesitzes muss durch einen gemäß § 67c
Abs. 3 AktG durch den Letztintermediär in Textform ausgestellten Nachweis über den
Anteilsbesitz des Aktionärs, der der Gesellschaft auch direkt durch den Letztintermediär
übermittelt werden kann, erfolgen. Der Nachweis des Anteilsbesitzes muss sich auf
den Beginn des einundzwanzigsten Tages vor der Hauptversammlung beziehen, das ist
Donnerstag, der 28. April 2022, 00:00 Uhr (MESZ),
(sog. „Nachweisstichtag“).
Die Anmeldung und der Nachweis des Anteilsbesitzes müssen der Gesellschaft jeweils
mindestens sechs Tage vor der Hauptversammlung (wobei der Tag der Hauptversammlung
und der Tag des Zugangs nicht mitzurechnen sind), also spätestens am
Donnerstag, den 12. Mai 2022, 24:00 Uhr (MESZ),
unter der nachfolgend genannten Adresse zugehen:
LPKF Laser & Electronics Aktiengesellschaft
c/o C-HV AG
Gewerbepark 10
92289 Ursensollen
oder
Telefax: +49 (0) 9628 92 99-871
oder
E-Mail: anmeldestelle@c-hv.com
Bedeutung des Nachweisstichtags
Der Nachweisstichtag ist das entscheidende Datum für die Berechtigung zur Teilnahme
an der virtuellen Hauptversammlung durch Verfolgung der Bild- und Tonübertragung der
gesamten Hauptversammlung und den Umfang und die Ausübung des Stimmrechts. Im Verhältnis
zur Gesellschaft gilt für die Berechtigung zur Teilnahme an der virtuellen Hauptversammlung
durch Verfolgung der Bild- und Tonübertragung der gesamten Hauptversammlung und die
Ausübung des Stimmrechts als Aktionär nur, wer den Nachweis des Anteilsbesitzes erbracht
hat. Die Berechtigung zur Teilnahme an der virtuellen Hauptversammlung durch Verfolgung
der Bild- und Tonübertragung der gesamten Hauptversammlung und der Umfang des Stimmrechts
bemessen sich dabei ausschließlich nach dem Anteilsbesitz des Aktionärs zum Nachweisstichtag.
Mit dem Nachweisstichtag geht keine Sperre für die Veräußerbarkeit des Anteilsbesitzes
einher. Auch im Fall der vollständigen oder teilweisen Veräußerung des Anteilsbesitzes
nach dem Nachweisstichtag ist für die Berechtigung zur Teilnahme an der virtuellen
Hauptversammlung durch Verfolgung der Bild- und Tonübertragung der gesamten Hauptversammlung
und den Umfang des Stimmrechts ausschließlich der Anteilsbesitz des Aktionärs am Nachweisstichtag
maßgeblich, d.h. Veräußerungen oder sonstige Übertragungen von Aktien nach dem Nachweisstichtag
haben keine Auswirkungen auf die Berechtigung zur Teilnahme an der virtuellen Hauptversammlung
durch Verfolgung der Bild- und Tonübertragung der gesamten Hauptversammlung und auf
den Umfang des Stimmrechts. Entsprechendes gilt für den Erwerb und Zuerwerb von Aktien
nach dem Nachweisstichtag. Personen, die zum Nachweisstichtag noch keine Aktien besitzen
und erst danach Aktionär werden, sind nicht zur Teilnahme an der virtuellen Hauptversammlung
durch Verfolgung der Bild- und Tonübertragung der gesamten Hauptversammlung berechtigt
und nicht stimmberechtigt, es sei denn, sie lassen sich bevollmächtigen oder zur Rechtsausübung
ermächtigen.
Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte im Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung
Das Grundkapital der Gesellschaft beträgt im Zeitpunkt der Einberufung EUR 24.496.546,00
und ist in 24.496.546 auf den Inhaber lautende Stammaktien (Stückaktien) eingeteilt,
die alle in gleichem Umfang stimmberechtigt sind und jeweils eine Stimme gewähren.
Die Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte im Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung
beträgt damit 24.496.546.
Verfahren für die Stimmabgabe durch Briefwahl und durch einen Bevollmächtigten
1. |
Verfahren für die Stimmabgabe durch Briefwahl |
Aktionäre haben die Möglichkeit, im nachfolgend beschriebenen Rahmen ihre Stimmen
im Wege der Briefwahl abzugeben, ohne an der Hauptversammlung teilzunehmen. Auch in
diesem Fall sind eine fristgerechte Anmeldung zur Hauptversammlung und ein Nachweis
des Anteilsbesitzes nach den vorstehenden Bestimmungen erforderlich. Briefwahlstimmen,
die keiner ordnungsgemäßen Anmeldung zugeordnet werden können, sind gegenstandslos.
Die Stimmabgabe durch Briefwahl erfolgt schriftlich oder im Wege elektronischer Kommunikation.
Die Stimmabgabe durch Briefwahl erfolgt über unseren passwortgeschützten Internetservice,
der unter der Internetadresse
www.lpkf.com/de/investor-relations/hauptversammlung/
erreichbar ist, oder unter Verwendung des Briefwahlformulars, das den Aktionären mit
der Zugangskarte übermittelt wird oder von der Internetseite der Gesellschaft unter
www.lpkf.com/de/investor-relations/hauptversammlung/
heruntergeladen werden kann. Die Zugangsdaten für den Internetservice werden den Aktionären
nach ordnungsgemäßer Anmeldung zur Hauptversammlung und Nachweis des Anteilsbesitzes
mit der Zugangskarte übermittelt.
Die Stimmabgabe per elektronischer Briefwahl über den passwortgeschützten Internetservice
ist unbeschadet der rechtzeitigen Anmeldung und des Nachweises des Anteilsbesitzes
bis unmittelbar vor Beginn der Abstimmung in der virtuellen Hauptversammlung am 19.
Mai 2022 (wobei dieser Zeitpunkt durch den Versammlungsleiter angekündigt werden wird)
möglich.
Die Stimmabgabe durch Verwendung des Briefwahlformulars ohne Nutzung des Internetservice
muss der Gesellschaft unbeschadet der rechtzeitigen Anmeldung und des Nachweises des
Anteilsbesitzes spätestens bis Mittwoch, den 18. Mai 2022, 18:00 Uhr (MESZ) (Eingang), per Post, per Telefax oder per E-Mail wie folgt übermittelt werden:
LPKF Laser & Electronics Aktiengesellschaft
c/o C-HV AG
Gewerbepark 10
92289 Ursensollen
oder
Telefax: +49 (0) 9628 92 99-871
oder
E-Mail: anmeldestelle@c-hv.com
Die Änderung oder der Widerruf bereits erteilter Briefwahlstimmen ist auf den vorstehend
angegebenen Wegen bis zu den jeweils genannten Zeitpunkten möglich. Weitere Einzelheiten
zur Briefwahl sind auf der Internetseite der Gesellschaft unter
www.lpkf.com/de/investor-relations/hauptversammlung/
abrufbar oder ergeben sich aus dem Formular, das mit der Zugangskarte übersandt wird.
Auch bevollmächtigte Intermediäre (z.B. Kreditinstitute), diesen gemäß § 135 Abs.
8 AktG gleichgestellte Personen oder Institutionen (Stimmrechtsberater, Aktionärsvereinigungen
oder geschäftsmäßig Handelnde) oder sonstige Bevollmächtigte können sich der Briefwahl
bedienen.
2. |
Verfahren für die Stimmabgabe durch einen Bevollmächtigten |
Aktionäre haben außerdem die Möglichkeit, ihr Stimmrecht in dem nachfolgend beschriebenen
Rahmen durch die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter in der Hauptversammlung
ausüben zu lassen. Auch in diesem Fall sind eine rechtzeitige Anmeldung des Aktionärs
und ein Nachweis des Anteilsbesitzes nach den vorstehenden Bestimmungen erforderlich.
Die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter stehen nur für die Stimmrechtsausübung
zur Verfügung und üben das Stimmrecht im Falle ihrer Bevollmächtigung ausschließlich
weisungsgebunden aus. Ohne Weisungen des Aktionärs sind die von der Gesellschaft benannten
Stimmrechtsvertreter nicht zur Stimmrechtsausübung befugt. Die Erteilung der Vollmacht
(mit Weisungen) und ihr Widerruf bedürfen der Textform. Ein Vollmachts- und Weisungsvordruck
sowie weitere Einzelheiten hierzu sind in den mit der Zugangskarte versandten Unterlagen
enthalten.
Die Erteilung von Vollmachten und Weisungen an die von der Gesellschaft benannten
Stimmrechtsvertreter ist unbeschadet der rechtzeitigen Anmeldung und des Nachweises
des Anteilsbesitzes über den passwortgeschützten Internetservice bis unmittelbar vor
Beginn der Abstimmung in der virtuellen Hauptversammlung am 19. Mai 2022 (wobei dieser
Zeitpunkt durch den Versammlungsleiter angekündigt werden wird) möglich. Die Zugangsdaten
für den Internetservice werden den Aktionären mit der Zugangskarte übermittelt.
Vollmachten und Weisungen an die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter,
die nicht über den Internetservice erteilt werden, müssen der Gesellschaft unbeschadet
der rechtzeitigen Anmeldung und des Nachweises des Anteilsbesitzes spätestens bis
Mittwoch, den 18. Mai 2022, 18:00 Uhr (MESZ), (Zugang) per Post, per Telefax oder per E-Mail wie folgt übermittelt werden:
LPKF Laser & Electronics Aktiengesellschaft
c/o C-HV AG
Gewerbepark 10
92289 Ursensollen
oder
Telefax: +49 (0) 9628 92 99-871
oder
E-Mail: anmeldestelle@c-hv.com
Aktionäre, die nicht selbst ihr Stimmrecht über Briefwahl oder die Erteilung von Vollmacht
und Weisung an die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter für die Hauptversammlung
ausüben möchten, können ihr Stimmrecht auch durch einen anderen Bevollmächtigten,
z. B. durch einen Intermediär (z.B. ein Kreditinstitut), eine Vereinigung von Aktionären,
einen Stimmrechtsberater oder eine andere Person ihrer Wahl ausüben lassen; dies gilt
auch für das Recht zur elektronischen Fragenstellung und zum elektronischen Widerspruch
gegen einen Beschluss der Hauptversammlung sowie die Möglichkeit zur Einreichung von
Stellungnahmen. Auch in diesem Fall sind eine rechtzeitige Anmeldung des Aktionärs
und der Nachweis des Anteilsbesitzes nach den vorstehenden Bestimmungen erforderlich.
Der Bevollmächtigte kann seinerseits im Rahmen des gesetzlich Zulässigen das Stimmrecht
nur über Briefwahl oder die (Unter-)Bevollmächtigung und Weisung an die von der Gesellschaft
benannten Stimmrechtsvertreter ausüben.
Wenn weder ein Intermediär (z.B. ein Kreditinstitut), eine Aktionärsvereinigung, ein
Stimmrechtsberater noch eine diesen nach § 135 AktG gleich gestellte Person oder Institution
bevollmächtigt wird, ist die Vollmacht in Textform gemäß § 126b BGB zu erteilen. Der
Widerruf einer Vollmacht und der Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft
bedürfen in solchen Fällen ebenfalls der Textform.
Aktionäre, die einen Vertreter bevollmächtigen möchten, können zur Erteilung der Vollmacht
die Formulare verwenden, welche die Gesellschaft hierfür im Internet unter
www.lpkf.com/de/investor-relations/hauptversammlung/
bereithält. Vollmachtsformulare sind ebenfalls in den Unterlagen enthalten, welche
den Aktionären mit der Zugangskarte übersandt werden. Eine Bevollmächtigung ist außerdem
direkt möglich über unseren passwortgeschützten Internetservice unter
www.lpkf.com/de/investor-relations/hauptversammlung/
Die Erklärung der Erteilung der Vollmacht kann gegenüber dem Bevollmächtigten oder
gegenüber der Gesellschaft erfolgen.
Der Nachweis der Bevollmächtigung muss der Gesellschaft wie folgt übermittelt werden:
LPKF Laser & Electronics Aktiengesellschaft
c/o C-HV AG
Gewerbepark 10
92289 Ursensollen
oder
Telefax: +49 (0) 9628 92 99-871
oder
E-Mail: anmeldestelle@c-hv.com
Für die Übermittlung von Nachweisen der Bevollmächtigung am Tag der Hauptversammlung
bis vor Beginn der Abstimmungen bitten wir darum, ausschließlich die vorstehend genannte
Telefaxnummer oder E-Mail-Adresse zu verwenden. Vorstehende Übermittlungswege sowie
der Internetservice stehen auch zur Verfügung, wenn die Erteilung der Vollmacht durch
Erklärung gegenüber der Gesellschaft erfolgen soll; ein gesonderter Nachweis über
die Erteilung der Vollmacht erübrigt sich in diesem Fall. Auch der Widerruf einer
bereits erteilten Vollmacht kann auf den vorgenannten Übermittlungswegen oder über
den Internetservice unmittelbar gegenüber der Gesellschaft erklärt werden.
Für die Bevollmächtigung eines Intermediärs (z.B. eines Kreditinstituts), einer Aktionärsvereinigung,
eines Stimmrechtsberaters oder einer diesen nach § 135 Abs. 8 AktG gleich gestellten
Person oder Institution sowie den Widerruf und den Nachweis einer solchen Bevollmächtigung
können Besonderheiten gelten; die Aktionäre werden gebeten, sich in einem solchen
Fall mit dem zu Bevollmächtigenden rechtzeitig wegen einer von ihm möglicherweise
geforderten Form der Vollmacht abzustimmen.
Kreditinstituten, Aktionärsvereinigungen, Stimmrechtsberatern sowie sonstigen von
§ 135 AktG erfassten Intermediären und gemäß § 135 AktG Gleichgestellten, die eine
Mehrzahl von Aktionären vertreten, wird empfohlen, sich im Vorfeld der Hauptversammlung
hinsichtlich der Ausübung des Stimmrechts unter der folgenden Adresse zu melden:
LPKF Laser & Electronics Aktiengesellschaft
c/o C-HV AG
Gewerbepark 10
92289 Ursensollen
oder
Telefax: +49 (0) 9628 92 99-871
oder
E-Mail: anmeldestelle@c-hv.com
Bevollmächtigt ein Aktionär mehr als eine Person, so kann die Gesellschaft eine oder
mehrere von diesen zurückweisen.
Die Ausübung von Rechten durch den Bevollmächtigten über den Internetservice (keine
elektronische Teilnahme) setzt voraus, dass der Bevollmächtigte vom Vollmachtgeber
die mit der Zugangskarte zur Hauptversammlung versandten Zugangsdaten bzw. die bei
einer Bevollmächtigung über den Internetservice generierten Zugangsdaten für den Bevollmächtigten
erhält.
3. |
Weitere Hinweise insbesondere zur Stimmrechtsausübung der Aktionäre über Briefwahl |
Nach erfolgter rechtzeitiger Anmeldung und Nachweis des Anteilsbesitzes steht den
Aktionären neben den vorstehend aufgezeigten Wegen per Post, Telefax und E-Mail bis
zum 18. Mai 2022, 18:00 Uhr (MESZ) (Zugang), unser Internetservice für eine Vollmachts- und Weisungserteilung an die
von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter, deren Widerruf oder Änderung,
sowie die Stimmabgabe per Briefwahl und deren Widerruf oder Änderung bis unmittelbar
vor Beginn der Abstimmung in der virtuellen Hauptversammlung (wobei dieser Zeitpunkt
durch den Versammlungsleiter angekündigt werden wird) zur Verfügung. Die Zugangsdaten
für den Internetservice werden mit der Zugangskarte übersandt.
Die Abgabe von Stimmen durch Briefwahl und die Erteilung von Vollmacht und Weisungen
an die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter ist auf die Abstimmung
über die bekannt gemachten Beschlussvorschläge von Vorstand und/oder Aufsichtsrat
sowie eine etwaige Abstimmung über nach §§ 122, 126, 127 AktG bekannt gemachte Anträge
von Aktionären beschränkt. Sollte zu einem Tagesordnungspunkt eine Einzelabstimmung
durchgeführt werden, ohne dass dies im Vorfeld der virtuellen Hauptversammlung mitgeteilt
wurde, so gilt die Stimmabgabe bzw. Weisung zu diesem Tagesordnungspunkt insgesamt
auch als entsprechende Stimmabgabe bzw. Weisung für jeden Punkt der Einzelabstimmung.
Bei mehrfach eingehenden Erklärungen hat die zuletzt abgegebene Erklärung Vorrang
(Datum der Abgabe der Erklärung). Wenn auf unterschiedlichen Übermittlungswegen voneinander
abweichende Erklärungen eingehen und nicht erkennbar ist, welche Erklärung zuletzt
abgegeben wurde, werden diese in folgender Reihenfolge berücksichtigt: 1. per Internetservice,
2. per E-Mail, 3. per Telefax und 4. in Papierform.
Bitte beachten Sie, dass Aktionäre und ihre Bevollmächtigten weder Rede- und Fragerechte
nach § 131 AktG in der Hauptversammlung oder Antragsrechte in der Hauptversammlung
ausüben noch Beschlussanträge in der Hauptversammlung stellen können, da sie mangels
physischer Präsenz als Briefwähler nicht an der Hauptversammlung teilnehmen und die
von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter ausschließlich für die Stimmrechtsausübung
und nicht für die Ausübung weiterer Aktionärsrechte zur Verfügung stehen. Bitte beachten
Sie die nachstehenden Hinweise zu den Aktionärsrechten sowie die Hinweise in den zusammen
mit der Zugangskarte übersandten Unterlagen und unter
www.lpkf.com/de/investor-relations/hauptversammlung/
Rechte der Aktionäre
Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung nach § 122 Abs. 2 AktG
Aktionäre, deren Anteile zusammen den zwanzigsten Teil des Grundkapitals oder den
anteiligen Betrag von EUR 500.000,00 erreichen, können gemäß § 122 Abs. 2 AktG verlangen,
dass Gegenstände auf die Tagesordnung gesetzt und bekannt gemacht werden. Jedem neuen
Gegenstand muss eine Begründung oder eine Beschlussvorlage beiliegen. Das Verlangen
ist schriftlich an den Vorstand zu richten und muss der Gesellschaft mindestens dreißig
Tage vor der Hauptversammlung (wobei der Tag der Hauptversammlung und der Tag des
Zugangs nicht mitzurechnen sind), also spätestens bis
Montag, den 18. April 2022, 24:00 Uhr (MESZ),
zugehen. Wir bitten, solche Verlangen an folgende Adresse zu richten:
LPKF Laser & Electronics Aktiengesellschaft
Vorstand
Osteriede 7
30827 Garbsen
Bekannt zu machende Ergänzungen der Tagesordnung werden unverzüglich nach Zugang des
Verlangens im Bundesanzeiger bekannt gemacht und solchen Medien zugeleitet, bei denen
davon ausgegangen werden kann, dass sie die Information in der gesamten Europäischen
Union verbreiten. Sie werden außerdem über die Internetseite der Gesellschaft unter
www.lpkf.com/de/investor-relations/hauptversammlung/
zugänglich gemacht und den Aktionären mitgeteilt.
Gegenanträge und Wahlvorschläge von Aktionären nach §§ 126 Abs. 1, 127 AktG i.V.m.
§ 1 Abs. 2 Satz 3 des COVID-19-Gesetzes
Aktionäre können der Gesellschaft gemäß § 126 Abs. 1 AktG Gegenanträge gegen einen
Vorschlag von Vorstand und/oder Aufsichtsrat zu einem bestimmten Punkt der Tagesordnung
sowie Vorschläge zur Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern und/oder Abschlussprüfern gemäß
§ 127 AktG übersenden. Gegenanträge und Wahlvorschläge sind ausschließlich an folgende
Adresse zu richten:
LPKF Laser & Electronics Aktiengesellschaft
Osteriede 7
30827 Garbsen
Telefax: +49 (0) 5131 7095-90
E-Mail: investorrelations@lpkf.com
Die Gesellschaft macht gemäß § 126 Abs. 1 AktG Gegenanträge einschließlich des Namens
des Aktionärs, einer etwaigen Begründung und einer etwaigen Stellungnahme der Verwaltung
auf der Internetseite der Gesellschaft unter
www.lpkf.com/de/investor-relations/hauptversammlung/
zugänglich, wenn ihr die Gegenanträge mit einer etwaigen Begründung mindestens vierzehn
Tage vor der Hauptversammlung (wobei der Tag der Hauptversammlung und der Tag des
Zugangs nicht mitzurechnen sind), also spätestens bis
Mittwoch, den 4. Mai 2022, 24:00 Uhr (MESZ),
unter der vorstehend angegebenen Adresse zugegangen sind. Anderweitig adressierte
Anträge werden nicht berücksichtigt. Von einer Veröffentlichung eines Gegenantrags
kann die Gesellschaft unter den in § 126 Abs. 2 AktG genannten Voraussetzungen absehen,
etwa weil der Gegenantrag zu einem gesetzes- oder satzungswidrigen Beschluss der Hauptversammlung
führen würde. Die Begründung eines Gegenantrags braucht nicht zugänglich gemacht zu
werden, wenn sie insgesamt mehr als 5.000 Zeichen umfasst. Für Vorschläge von Aktionären
zur Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern und/oder Abschlussprüfern gelten die vorstehenden
Sätze gemäß § 127 AktG sinngemäß. Eine Veröffentlichung von Wahlvorschlägen von Aktionären
kann außer in den in § 126 Abs. 2 AktG genannten Fällen auch dann unterbleiben, wenn
der Vorschlag nicht den Namen, ausgeübten Beruf und Wohnort des Kandidaten enthält.
Vorschläge zur Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern müssen auch dann nicht veröffentlicht
werden, wenn der Vorschlag keine Angaben zu deren Mitgliedschaft in anderen gesetzlich
zu bildenden Aufsichtsräten enthält.
Form- und fristgerecht nach vorstehenden Bestimmungen gemäß §§ 126, 127 AktG übermittelte
und von der Gesellschaft zugänglich gemachte Gegenanträge und/oder Wahlvorschläge
von Aktionären gelten gemäß § 1 Abs. 2 Satz 3 COVID-19-Gesetz als in der Versammlung
gestellt, wenn der den Antrag stellende oder den Wahlvorschlag unterbreitende Aktionär
ordnungsgemäß legitimiert und zur Hauptversammlung angemeldet ist.
Auskunftsrecht nach § 131 Abs. 1 AktG und Fragerecht nach § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3,
Satz 2 des COVID-19-Gesetzes
Aktionäre, die sich form- und fristgerecht nach Maßgabe der vorstehenden Bestimmungen
zur Hauptversammlung angemeldet und ihren Anteilsbesitz nachgewiesen haben, haben
gemäß § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 des COVID-19-Gesetzes das Recht, im Wege elektronischer
Kommunikation Fragen zu stellen. Der Vorstand entscheidet nach pflichtgemäßem, freiem
Ermessen, wie er Fragen beantwortet. Fragen in Fremdsprachen werden nicht berücksichtigt.
Der Vorstand hat mit Zustimmung des Aufsichtsrats gemäß § 1 Abs. 2 Satz 2 des COVID-19-Gesetzes
entschieden, dass etwaige Fragen bis spätestens Dienstag, den 17. Mai 2022, 24:00 Uhr (MESZ), bei der Gesellschaft eingehend, elektronisch über den passwortgeschützten Internetservice
unter
www.lpkf.com/de/investor-relations/hauptversammlung/
einzureichen sind. Hierfür ist im Internetservice die Auswahlmöglichkeit „Elektronische
Fragestellung“ vorgesehen. Später eingehende Fragen werden nicht berücksichtigt. Während
der virtuellen Hauptversammlung können ebenfalls keine Fragen mehr gestellt werden.
Darüber hinaus steht den Aktionären kein Recht zu, in der virtuellen Hauptversammlung
vom Vorstand gemäß § 131 Abs. 1 und Abs. 4 AktG mündlich Auskunft zu verlangen.
Die Fragenbeantwortung erfolgt im Rahmen der Bild- und Tonübertragung der virtuellen
Hauptversammlung. Bei der Beantwortung von Fragen während der virtuellen Hauptversammlung
wird der Name des Fragestellers nur offengelegt (soweit Fragen individuell beantwortet
werden), wenn mit der Übermittlung der Frage eine Einwilligung zur Offenlegung des
Namens erteilt wurde. Die Beantwortung häufig gestellter Fragen vorab auf der Internetseite
der Gesellschaft bleibt vorbehalten.
Freiwillige Möglichkeit der Einreichung von Stellungnahmen zur Zugänglichmachung
Da Aktionäre sich während der virtuellen Hauptversammlung nicht zur Tagesordnung äußern
können, soll Aktionären, die sich form- und fristgerecht nach Maßgabe der vorstehenden
Bestimmungen zur Hauptversammlung angemeldet und ihren Anteilsbesitz nachgewiesen
haben, über die gesetzlichen Vorgaben hinaus die Möglichkeit gegeben werden, bis spätestens
Dienstag, den 17. Mai 2022, 24:00 Uhr (MESZ), Stellungnahmen zur Tagesordnung einzureichen.
Stellungnahmen sind in Textform elektronisch über den passwortgeschützten Internetservice
unter
www.lpkf.com/de/investor-relations/hauptversammlung/
einzureichen und auf 10.000 Zeichen beschränkt. Auf anderen Wegen eingereichte Stellungnahmen
werden nicht berücksichtigt.
Rechtzeitig eingegangene Stellungnahmen werden unmittelbar nach Prüfung zusammen mit
dem Namen des Aktionärs, sofern der Aktionär seine Einwilligung hierzu erklärt, über
den passwortgeschützten Internetservice unter
www.lpkf.com/de/investor-relations/hauptversammlung/
zugänglich gemacht. Es besteht jedoch kein Rechtsanspruch auf die Zugänglichmachung.
Entsprechend § 126 Abs. 2 AktG werden insbesondere Stellungnahmen mit beleidigendem
oder anderweitig strafrechtlich relevantem Inhalt sowie offensichtlich falschem oder
irreführendem Inhalt nicht zugänglich gemacht. Eine Stellungnahme wird nicht um unzulässige
Ausschnitte gekürzt, sondern bleibt insgesamt unberücksichtigt. Die Gesellschaft behält
sich darüber hinaus vor, Stellungnahmen ohne jeglichen Bezug zur Tagesordnung der
Hauptversammlung sowie Stellungnahmen, deren Umfang 10.000 Zeichen überschreitet,
oder die nicht rechtzeitig in der oben genannten Weise eingereicht wurden, nicht zugänglich
zu machen.
Die Gesellschaft behält sich vor, rechtzeitig eingereichte Stellungnahmen nicht nur
über den passwortgeschützten Internetservice zugänglich zu machen, sondern zusätzlich
auch im Rahmen der Bild- und Tonübertragung der Hauptversammlung zu verlesen, soweit
dies in organisatorischer Hinsicht machbar und mit einem zeitlich angemessenen Rahmen
der Hauptversammlung zu vereinbaren ist. Insofern kann die Verlesung auch auf bestimmte
Stellungnahmen beschränkt werden, die einen größeren Aktienanteil oder einen größeren
Kreis von Aktionären repräsentieren. Pro Aktionär wird nur eine textförmliche Stellungnahme
über den passwortgeschützten Internetservice zugänglich gemacht. Stellungnahmen können
nicht dazu genutzt werden, Fragen gemäß § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3, Satz 2 des COVID-19-Gesetzes
einzureichen. Fragen sind ausschließlich auf dem oben im Abschnitt „Auskunftsrecht
nach § 131 Abs. 1 AktG und Fragerecht nach § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3, Satz 2 des COVID-19-Gesetzes“
beschriebenen Wege einzureichen.
Veröffentlichung der Rede des Vorstands
Den Aktionären soll ermöglicht werden, mit ihren Fragen auf die Rede des Vorstands
einzugehen. Daher wird das Vorab-Manuskript der Rede des Vorstands voraussichtlich
ab dem 16. Mai 2022 auf der Internetseite der Gesellschaft unter
www.lpkf.com/de/investor-relations/hauptversammlung/
zugänglich gemacht. Die während der Hauptversammlung gehaltene Rede kann von diesem
Vorab-Manuskript abweichen, insbesondere, wenn dies aufgrund aktueller Entwicklungen
erforderlich werden sollte. Es gilt das gesprochene Wort.
Möglichkeit zum elektronischen Widerspruch gegen einen Beschluss der Hauptversammlung
nach § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 des COVID-19-Gesetzes
Aktionären, die ihr Stimmrecht zu einem oder mehreren Beschlüssen der Hauptversammlung
ausgeübt haben, wird unter Verzicht auf das Erfordernis des Erscheinens in der Hauptversammlung
die Möglichkeit eingeräumt, Widerspruch gegen einen Beschluss der Hauptversammlung
zur Niederschrift des Notars im Wege elektronischer Kommunikation zu erklären. Entsprechende
Erklärungen sind ab dem Beginn der Hauptversammlung bis zu deren Schließung durch
den Versammlungsleiter ausschließlich über unseren passwortgeschützten Internetservice
unter
www.lpkf.com/de/investor-relations/hauptversammlung/
möglich.
Weitergehende Erläuterungen und Informationen auf der Internetseite der Gesellschaft
Den Aktionären werden die Informationen nach § 124a AktG ab der Einberufung der Hauptversammlung
auf der Internetseite der Gesellschaft unter
www.lpkf.com/de/investor-relations/hauptversammlung/
zugänglich gemacht. Weitergehende Erläuterungen zu den Rechten der Aktionäre nach
§ 122 Abs. 2, § 126 Abs. 1, § 127, § 131 Abs. 1 AktG sowie § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3
und Nr. 4, Satz 2 und 3 COVID-19-Gesetz finden sich ebenfalls unter
www.lpkf.com/de/investor-relations/hauptversammlung/
Garbsen, im April 2022
LPKF Laser & Electronics Aktiengesellschaft
Der Vorstand
Informationen für Aktionäre der LPKF Laser & Electronics AG zum Datenschutz gem. Art.
13, 14 DSGVO
Mit diesem Datenschutzhinweis informieren wir Sie über die Verarbeitung Ihrer personenbezogenen
Daten im Zusammenhang mit Hauptversammlungen durch die LPKF Laser & Electronics Aktiengesellschaft
(„LPKF“) und die Ihnen nach dem Datenschutzrecht zustehenden Rechte.
Verantwortlicher für die Datenverarbeitung
LPKF Laser & Electronics Aktiengesellschaft
Osteriede 7
30827 Garbsen
Telefon: +49 (0) 5131 7095-0
E-Mail: info@lpkf.com
Kontaktdaten unseres Datenschutzbeauftragten
Jürgen Recha, Datenschutzbeauftragter
interev GmbH
Robert-Koch-Straße 55
30853 Langenhagen
Telefon: +49 (0) 511 – 89 79 84 10
Juergen.Recha@interev.de
Zwecke und Rechtsgrundlagen der Datenverarbeitung
LPKF verarbeitet im Zusammenhang mit der virtuellen Hauptversammlung Ihre personenbezogenen
Daten (insbesondere Name, Adresse, E-Mail-Adresse und ggf. weitere Kontaktdaten des
Aktionärs, Aktienanzahl, Besitzart der Aktie, Zugangskartennummer und -code; gegebenenfalls
Name und Adresse des vom jeweiligen Aktionär bevollmächtigten Aktionärsvertreters)
nach den Vorgaben des Bundesdatenschutzgesetzes („BDSG“) sowie der Datenschutzgrundverordnung
(„DSGVO“), des Aktiengesetzes („AktG“) sowie aller weiteren relevanten Rechtsvorschriften.
Dies erfolgt nur zu den im Aktiengesetz vorgesehenen Zwecken. Dazu gehört die Kommunikation
mit den Aktionären und die Abwicklung von Hauptversammlungen. Die Gesellschaft verarbeitet
hierbei Daten, die von den Aktionären im Rahmen der Anmeldung zur Hauptversammlung
angegeben bzw. aus diesem Anlass von ihren depotführenden Banken an die Gesellschaft
übermittelt werden. Gemäß § 135 Abs. 5 Satz 2 AktG kann ein Aktionär einen Intermediär
(z.B. ein Kreditinstitut) oder diesem gemäß § 135 Abs. 8 AktG gleichgestellte Aktionärsvereinigungen,
Stimmrechtsberater oder Personen, die sich geschäftsmäßig gegenüber Aktionären zur
Ausübung des Stimmrechts in der Hauptversammlung erbieten, bevollmächtigen, ihn in
der virtuellen Hauptversammlung zu vertreten und sein Stimmrecht im Namen dessen,
den es angeht, ausüben lassen. In diesem Fall werden nur die personenbezogenen Daten
des Vertreters verarbeitet.
LPKF verarbeitet Ihre personenbezogenen Daten zu dem Zweck, die Anmeldung und Teilnahme
der Aktionäre an der virtuellen Hauptversammlung durch Verfolgung der Bild- und Tonübertragung
der gesamten Hauptversammlung (z.B. Prüfung der Teilnahmeberechtigung) abzuwickeln
und den Aktionären die Ausübung ihrer Rechte im Rahmen der virtuellen Hauptversammlung
(einschließlich der Erteilung, dem Widerruf und dem Nachweis von Vollmachten und Weisungen)
zu ermöglichen.
Dies umfasst die folgenden Verarbeitungsvorgänge:
LPKF verarbeitet die im Rahmen der Anmeldung eines Aktionärs für die virtuelle Hauptversammlung
erforderlichen vom Aktionär angegebenen bzw. aus diesem Anlass von seiner Depotbank
übermittelten Daten (insbesondere Vor- und Nachnamen, Adresse, Aktienzahl, Aktiengattung,
Zugangskartennummer sowie Besitzart).
Soweit die Teilnahme an der virtuellen Hauptversammlung durch Verfolgung der gesamten
Hauptversammlung durch einen Bevollmächtigten erfolgt, verarbeitet LPKF die in der
Vollmachtserteilung angegebenen personenbezogenen Daten des Aktionärs sowie Vor- und
Nachname und Wohnort oder Adresse des Bevollmächtigten. Im Falle der Erteilung von
Vollmacht und Weisungen an einen von LPKF benannten Stimmrechtsvertreter werden zudem
die erteilten Weisungen verarbeitet und die Vollmachtserklärung von der Gesellschaft
drei Jahre nachprüfbar festgehalten.
In der Hauptversammlung wird im Fall der Vertretung von Stimmrechten durch die von
der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter gem. § 129 AktG ein Teilnehmerverzeichnis
mit den folgenden personenbezogenen Daten geführt: Nummer der Zugangskarte, Vor- und
Nachname sowie Wohnort des vertretenen Aktionärs bzw. Aktionärsvertreters und der
Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft, Aktienanzahl, Aktiengattung, Anzahl der Stimmrechte
und Besitzart.
Sofern ein Aktionär verlangt, dass Gegenstände auf die Tagesordnung gesetzt werden,
wird LPKF diese Gegenstände unter Angabe des Namens des Aktionärs bei Vorliegen der
Voraussetzungen gemäß den aktienrechtlichen Vorschriften bekannt machen. Ebenso wird
LPKF Gegenanträge und Wahlvorschläge von Aktionären bei Vorliegen der Voraussetzungen
gemäß den aktienrechtlichen Vorschriften unter Angabe des Namens des Aktionärs auf
der Internetseite der LPKF zugänglich machen (§§ 122 Abs. 2, 126 Abs. 1, 127 AktG).
Wenn Sie gemäß § 1 Abs. 2 COVID-19-Gesetz i.V.m. den Vorgaben in der Einberufung vor
der Hauptversammlung elektronisch Fragen einreichen oder während der Hauptversammlung
elektronisch Widerspruch gegen Beschlüsse der Hauptversammlung erklären, verarbeiten
wir Ihre personenbezogenen Daten (Name, Adresse und Zugangskartennummer und -code),
um Ihre Frage oder Ihren Widerspruch bearbeiten zu können.
Rechtsgrundlage für die vorstehend beschriebenen Datenverarbeitungsvorgänge ist jeweils
§ 67e AktG in Verbindung mit Art. 6 Abs. 1 UAbs. 1 lit. c) DSGVO.
Die Verarbeitung der vorgenannten personenbezogenen Daten ist jeweils erforderlich,
um die gesetzlich vorgeschriebenen Pflichten der LPKF zu erfüllen. Ohne die Bereitstellung
der betreffenden Daten ist Ihre Teilnahme an der virtuellen Hauptversammlung durch
Verfolgung der Bild- und Tonübertragung der gesamten Hauptversammlung und die Ausübung
von Stimmrechten und anderer versammlungsbezogener Rechte nicht möglich.
Die Beantwortung Ihrer Fragen in der virtuellen Hauptversammlung erfolgt nur dann
unter Nennung Ihres Namens, wenn Sie mit der Übermittlung der Frage Ihre Einwilligung
zur Offenlegung des Namens erklären (Art. 6 Abs. 1 UAbs. 1 lit. a) DSGVO). Sofern
Sie als Aktionär von der Möglichkeit Gebrauch machen, eine Stellungnahme in Textform
einzureichen, wird diese Stellungnahme, sofern Sie Ihre Einwilligung gemäß Art. 6
Abs. 1 UAbs. 1 lit. a DSGVO dazu erklären, unter Nennung Ihres Namens über den passwortgeschützten
Internetservice unter
www.lpkf.com/de/investor-relations/hauptversammlung/
veröffentlicht; die Stellungnahme kann zudem in der Hauptversammlung verlesen werden.
Diese Einwilligung ist freiwillig und kann jederzeit mit Wirkung für die Zukunft widerrufen
werden. Bitte richten Sie den Widerruf der Einwilligung an die oben genannten Kontaktdaten.
Sollte beabsichtigt werden, Ihre personenbezogenen Daten für einen anderen Zweck zu
verarbeiten, werden Sie im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen vorab darüber informiert.
Darüber hinaus werden Ihre personenbezogenen Daten ggf. auch zur Erfüllung weiterer
gesetzlicher Verpflichtungen wie beispielsweise aufsichtsrechtlicher Vorgaben sowie
aktien-, handels- und steuerrechtlicher Aufbewahrungspflichten verarbeitet. Rechtsgrundlage
für die Verarbeitung sind die jeweiligen gesetzlichen Regelungen in Verbindung mit
Art. 6 Abs. 1 UAbs. 1 lit. c) DSGVO.
In Einzelfällen werden Ihre Daten auch zur Wahrung unserer berechtigter Interessen
oder eines Dritten nach Art. 6 Abs. 1 UAbs. 1 lit. f) DSGVO verarbeitet. Dies ist
beispielsweise der Fall, wenn Ihre personenbezogenen Daten zur Erstellung von internen
Statistiken (z. B. für die Darstellung der Aktionärsentwicklung, Anzahl der Transaktionen
oder für Übersichten der größten Aktionäre) verarbeitet werden.
Sollte beabsichtigt werden, Ihre personenbezogenen Daten für einen anderen Zweck zu
verarbeiten, werden Sie im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen vorab darüber informiert.
Wir setzen keine rein automatisierten Entscheidungsverfahren gemäß Artikel 22 DSGVO
oder ein Profiling ein.
Kategorien von Empfängern
Nachfolgend informieren wir Sie darüber, an welche Kategorien von Empfängern wir Ihre
personenbezogenen Daten weitergeben:
Externe Dienstleister: Für die Ausrichtung der virtuellen Hauptversammlung (auch zur Anfertigung der Bild-
und Tonaufnahmen sowie Streaming des Webcasts) bedienen wir uns externer Dienstleister,
die Ihre personenbezogenen Daten nach unseren Weisungen im Einklang mit Art. 28 DSGVO
verarbeiten.
Aktionäre/Dritte: Im Rahmen des gesetzlich vorgeschriebenen Einsichtsrechts in das Teilnehmerverzeichnis
der Hauptversammlung können Aktionäre bis zu zwei Jahre nach der Hauptversammlung
auf Antrag Einblick in die in dem Teilnehmerverzeichnis erfassten Daten erlangen.
Das Teilnehmerverzeichnis wird im Rahmen der Hauptversammlung den anwesenden Teilnehmern
zugänglich gemacht. Auch im Rahmen von bekanntmachungspflichtigen Tagesordnungsergänzungsverlangen,
Gegenanträgen bzw. Wahlvorschlägen werden Ihre personenbezogenen Daten gemäß den gesetzlichen
Vorschriften veröffentlicht.
Weitere Empfänger: Im Rahmen von gesetzlichen Vorschriften können wir verpflichtet sein, Ihre personenbezogenen
Daten weiteren Empfängern, wie etwa Behörden und Gerichten, zu übermitteln.
Die Übermittlung personenbezogener Daten an einen Empfänger in einem Drittland ist
nicht beabsichtigt.
Dauer der Speicherung Ihrer personenbezogenen Daten
Grundsätzlich löschen oder anonymisieren wir Ihre personenbezogenen Daten, sobald
und soweit sie für die zuvor genannten Zwecke nicht mehr erforderlich sind, es sei
denn, gesetzliche Nachweis- und/oder Aufbewahrungspflichten (nach dem Aktiengesetz,
dem Handelsgesetzbuch, der Abgabenordnung oder sonstigen Rechtsvorschriften) verpflichten
uns zu einer weiteren Speicherung. Die oben genannten Daten im Zusammenhang mit Hauptversammlungen
werden regelmäßig nach drei Jahren gelöscht oder anonymisiert. Sobald wir Kenntnis
von der Veräußerung Ihrer Aktien erlangt haben, werden wir Ihre personenbezogenen
Daten vorbehaltlich anderer gesetzlicher Regelungen nur noch für längstens zwölf Monate
speichern. Darüber hinaus speichern wir Ihre personenbezogenen Daten nur dann, soweit
die weitere Verarbeitung im Einzelfall im Zusammenhang mit Ansprüchen, die gegen LPKF
oder seitens LPKF geltend gemacht werden (gesetzliche Verjährungsfrist von bis zu
30 Jahren), erforderlich ist.
Ihre Rechte nach dem Datenschutzrecht
Soweit wir personenbezogene Daten zu Ihrer Person verarbeiten, stehen Ihnen im Rahmen
der gesetzlichen Voraussetzungen die folgenden Rechte im Hinblick auf die Verarbeitung
Ihrer personenbezogenen Daten zu:
• |
Recht auf Auskunft über die seitens LPKF über Sie gespeicherten Daten (Art. 15 DSGVO); |
• |
Recht auf Berichtigung unrichtiger über Sie gespeicherter Daten (Art. 16 DSGVO); |
• |
Recht auf Löschung Ihrer Daten, insbesondere, sofern diese für die Zwecke, für die |
• |
Recht auf Einschränkung der Verarbeitung (Sperrung), insbesondere, sofern die Verarbeitung |
• |
Recht auf Widerspruch gegen die Verarbeitung Ihrer Daten, soweit die Verarbeitung |
• |
Beschwerderecht: Für Beschwerden im Hinblick auf die Verarbeitung Ihrer personenbezogenen |