– Schaffung eines neuen genehmigten Kapitals
Die Aktionäre beschließen:
Der Vorstand ist ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrates das Grundkapital der
Gesellschaft bis zum 31.12.2026 durch Ausgabe neuer Aktien gegen Bareinlagen oder
gegen Sacheinlagen einmalig oder mehrmals, insgesamt jedoch höchstens um 4.000.000
EUR zu erhöhen. Der Aufsichtsrat ist ermächtigt, nach Ausnutzung des genehmigten Kapitals
oder Ablauf der Frist für die Ausnutzung des genehmigten Kapitals die Fassung der
Satzung entsprechend anzupassen.
§ 4 der Satzung (Grundkapital) wird um folgenden, neuen Abs. 4 ergänzt:
„Der Vorstand ist ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrates das Grundkapital bis
zum 31.12.2026 durch Ausgabe neuer Aktien gegen Sach- oder Bareinlage einmalig oder
mehrmalig, insgesamt jedoch höchstens um 4.000.000 EUR zu erhöhen und dabei den Inhalt
der Aktienrechte und die Bedingungen der Aktienausgabe festzulegen. Der Aufsichtsrat
wird ermächtigt, die Satzung entsprechend dem Umfang der Ausnutzung des genehmigten
Kapitals anzupassen.“
§ 4 Abs. 6 der Satzung der Gesellschaft wird Abs. 5.
In § 4 Abs. 7 der Satzung der Gesellschaft wird der zweite Satz gestrichen. Ferner
wird § 4 Abs. 7 zu Abs. 6.
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