Berichtigungsvermerk, hinzugefügt am 11.04.2022: Neufassung, ersetzt die Offenlegung vom 11.04.2022 |
Going Public Media AktiengesellschaftMünchenISIN DE0007612103
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1. |
Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses zum 31. Dezember 2021 und des Berichts Die vorgenannten Unterlagen werden in der Hauptversammlung näher erläutert. Sie können
eingesehen werden. Gleiches gilt für den Vorschlag des Vorstands für die Verwendung Es ist keine Beschlussfassung der Hauptversammlung zu Punkt 1 der Tagesordnung vorgesehen. |
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2. |
Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinns Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Jahresabschluss zum 31. Dezember 2021
Zum Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung hält die Gesellschaft keine eigenen |
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3. |
Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstands für das Geschäftsjahr 2021 Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, dem Vorstand für das Geschäftsjahr 2021 die |
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4. |
4. Beschlussfassung über die Entlastung des Aufsichtsrates für das Geschäftsjahr 2021 Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 2021 amtierenden Mitgliedern |
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5. |
Wahlen zum Aufsichtsrat Durch Beschluss der Hauptversammlung vom 16. September 2019 wurden die Herren Ingo Der gemäß § 8 Abs. 1 der Satzung aus drei Personen bestehende Aufsichtsrat setzt sich Der Aufsichtsrat schlägt vor,
mit Wirkung ab Beendigung der Hauptversammlung für eine Amtsperiode gemäß § 8 Absatz Es ist beabsichtigt, die Hauptversammlung im Wege der Einzelabstimmung über die Neuwahlen Nach erfolgter Wahl ist beabsichtigt, Herrn Dr. Bernd Jäger zum Vorsitzenden des Aufsichtsrats Weitere Angaben zu TOP 5: Herr Dr. Bernd Jäger bekleidet keine Ämter in gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten Herr Dr. David Hoeflmayr bekleidet keine Ämter in gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten Herr Dr. Lars Lüßmann bekleidet keine Ämter in gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten |
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6. |
Wahl des Abschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2022 Der Aufsichtsrat schlägt vor, folgenden Beschluss zu fassen: Zum Abschlussprüfer für das Geschäftsjahr 2022 wird die Ebner Stolz GmbH & Co. KG |
II. Allgemeine Hinweise zur virtuellen Hauptversammlung
Da die Hauptversammlung auf der Grundlage von § 1 des Gesetzes über Maßnahmen im Gesellschafts-,
Genossenschafts-, Vereins-, Stiftungs- und Wohnungseigentumsrecht zur Bekämpfung der
Auswirkungen der COVID-19-Pandemie in der ab dem 15. September 2021 gültigen Fassung
auf Beschluss des Vorstands, dem der Aufsichtsrat mit Beschluss gem. § 1 Abs. 6 des
vorbezeichneten Gesetzes zugestimmt hat, nicht als Veranstaltung mit physischer Präsenz,
sondern ausschließlich als virtuelle Hauptversammlung durchgeführt wird, können unsere
Aktionäre – wie in den nachstehenden Erläuterungen beschrieben – elektronisch über
das von uns zur Verfügung gestellte HV-Portal (zugänglich über den Link https://www.goingpublic.ag/hv)
die Hauptversammlung verfolgen, ihr Fragerecht wahrnehmen und ihre Stimmen abgeben.
Der elektronische Anmeldevorgang zum HV-Portal wird ebenfalls nachstehend beschrieben.
1. Voraussetzungen für die Verfolgung der virtuellen Hauptversammlung im Internet
und die Ausübung des Stimmrechts
Zur Verfolgung der virtuellen Hauptversammlung im Internet und zur Ausübung des Stimmrechts
sind nur diejenigen Aktionäre berechtigt, die im Zeitpunkt der Hauptversammlung im
Aktienregister der Going Public Media Aktiengesellschaft eingetragen sind und sich
vor der Hauptversammlung so angemeldet haben, dass ihre Anmeldung spätestens bis zum
Ablauf des 12. Mai 2022 bei der Gesellschaft eingegangen ist.
Aktionäre, die im Aktienregister eingetragen sind, können sich in Textform (§ 126
b BGB) in deutscher oder englischer Sprache bei der Going Public Media Aktiengesellschaft
unter der Anschrift
Going Public Media Aktiengesellschaft |
oder elektronisch über das unter der Internetadresse
https://www.goingpublic.ag/hv |
zugängliche HV-Portal anmelden.
Gemäß § 12 Abs. 2 letzter Satz der Satzung finden Umschreibungen im Aktienregister
nach Ablauf der Anmeldefrist am 12. Mai 2022, 24:00 Uhr, bis zum Ende der Hauptversammlung
nicht statt.
Ist ein Kreditinstitut im Aktienregister eingetragen, so kann dieses Kreditinstitut
das Stimmrecht für Aktien, die ihm nicht gehören, nur aufgrund einer Ermächtigung
des Aktionärs ausüben.
2. Verfahren für die Verfolgung der virtuellen Hauptversammlung im Internet und die
Stimmabgabe im Wege elektronischer Briefwahl sowie die Ausübung des Widerspruchsrechts
Ordnungsgemäß angemeldete Aktionäre haben die Möglichkeit, im nachfolgend beschriebenen
Rahmen die Hauptversammlung über das Internet zu verfolgen und ihre Stimmen im Wege
der elektronischen Briefwahl bis unmittelbar vor Beginn der Abstimmung in der Hauptversammlung
abzugeben. Am 13. Mai 2022 können sich die Aktionäre durch Eingabe der erforderlichen
Zugangsdaten über das HV-Portal anmelden, das unter dem Link
https://www.goingpublic.ag/hv
zugänglich ist, und die Hauptversammlung ab deren Beginn um 15:00 Uhr verfolgen. Den
Online-Zugang erhalten sie durch Eingabe ihrer Aktionärsnummer und ihres zugehörigen
Zugangspassworts, die sie den ihnen übersandten Unterlagen entnehmen können.
Die Verfolgung der Hauptversammlung im Internet stellt keine Teilnahme im Sinne des
§ 118 Abs. 1 Satz 2 AktG dar.
Das HV-Portal ermöglicht unseren Aktionären, die Hauptversammlung in ihrer gesamten
Länge zu verfolgen und ihre Stimmen abzugeben. Eine Stimmabgabe ist über das HV-Portal
ab dem 12. April 2022 möglich. Eine Änderung bereits abgegebener Stimmen kann über
das HV-Portal bis unmittelbar vor Beginn der Abstimmung in der Hauptversammlung erfolgen.
Gem. § 1 Abs. 2 Nr. 4 des Gesetzes über Maßnahmen im Gesellschafts-, Genossenschafts-,
Vereins-, Stiftungs- und Wohnungseigentumsrecht zur Bekämpfung der Auswirkungen der
COVID-19-Pandemie in der ab dem 15. September 2021 gültigen Fassung haben die Aktionäre,
die ihre Stimmen im Wege der elektronischen Briefwahl wie vorstehend beschrieben abgegeben
haben, die Möglichkeit, über das HV-Portal elektronisch beim am Durchführungsort anwesenden
Versammlungsleiter während der Hauptversammlung Widerspruch gegen einen Beschluss
der Hauptversammlung zu erklären.
3. Verfahren für die Stimmabgabe durch einen Bevollmächtigten
Ordnungsgemäß angemeldete Aktionäre haben die Möglichkeit, im nachfolgend beschriebenen
Rahmen ihr Stimmrecht auch durch einen Bevollmächtigten, z.B. durch ein Kreditinstitut,
eine Aktionärsvereinigung oder durch einen von der Gesellschaft benannten weisungsgebundenen
Stimmrechtsvertreter ausüben zu lassen. Auch in diesem Fall ist es erforderlich, dass
der Aktionär im Zeitpunkt der Hauptversammlung im Aktienregister der Going Public
Media Aktiengesellschaft eingetragen ist. Jeder Aktionär darf nur einen Bevollmächtigten
benennen. Bevollmächtigt ein Aktionär mehr als eine Person, so kann die Going Public
Media Aktiengesellschaft eine oder mehrere von diesen zurückweisen.
Wenn weder ein Kreditinstitut noch eine Aktionärsvereinigung noch ein diesen in §
135 Abs. 8 oder § 135 Abs. 10 i.V.m. § 125 Abs. 5 AktG Gleichgestellter bevollmächtigt
wird, bedürfen die Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber
der Gesellschaft der Textform. Die Erklärung zur Erteilung der Vollmacht kann gegenüber
dem Bevollmächtigten oder gegenüber der Gesellschaft erfolgen; dabei kann auch das
elektronische Formular unter der Internetadresse
https://www.goingpublic.ag/hv
genutzt werden. Der Nachweis einer erteilten Bevollmächtigung kann unter anderem dadurch
geführt werden, dass der Nachweis der Bevollmächtigung an die oben unter Ziffer 1.
genannte Anmeldeadresse übermittelt wird. Erfolgt die Erteilung der Vollmacht durch
Erklärung gegenüber der Gesellschaft, so erübrigt sich ein gesonderter Nachweis über
die Erteilung der Vollmacht.
Die oben unter Ziffer 1. genannte Anmeldeadresse und das elektronische Formular unter
der Internetadresse
https://www.goingpublic.ag/hv
stehen den Aktionären auch zur Verfügung, sofern der von der Gesellschaft vorgeschlagene
Stimmrechtsvertreter zur Ausübung des Stimmrechts bevollmächtigt werden soll.
Wird ein Kreditinstitut, eine Aktionärsvereinigung oder ein diesen in § 135 Abs. 8
oder § 135 Abs. 10 i.V.m. § 125 Abs. 5 AktG Gleichgestellter bevollmächtigt, so ist
es ausreichend, wenn die Vollmacht nachprüfbar festgehalten wird.
Die Erteilung der Vollmacht ist auch noch während der Hauptversammlung über das HV-Portal
möglich. Die Anmeldung zum HV-Portal erfolgt durch Verwendung der übersandten Zugangsdaten.
Die Bevollmächtigten können das Stimmrecht in der Hauptversammlung im Wege der elektronischen
Briefwahl bis zum Beginn der Abstimmung in der Hauptversammlung ausüben. Die Anmeldung
zum HV-Portal und die Stimmabgabe durch den Bevollmächtigten erfolgt in diesem Fall
wie vorstehend unter „Verfahren für die Verfolgung der virtuellen Hauptversammlung
im Internet und die Stimmabgabe im Wege elektronischer Briefwahl sowie die Ausübung
des Widerspruchsrechts“ beschrieben mit den Zugangsdaten des die Vollmacht erteilenden
Aktionärs. Der Aktionär hat seine Zugangsdaten dem Bevollmächtigten mitzuteilen, um
diesem eine Anmeldung über das HV-Portal zu ermöglichen.
Einzelheiten zur Vollmachts- und Weisungserteilung an den Stimmrechtsvertreter der
Gesellschaft finden die Aktionäre auch in den ihnen übersandten Unterlagen.
4. Rechte der Aktionäre auf Ergänzung der Tagesordnung nach § 122 Abs. 2 AktG
Aktionäre, deren Anteile zusammen den zwanzigsten Teil des Grundkapitals oder den
anteiligen Betrag von EUR 500.000,00 erreichen, können gemäß § 122 Abs. 2 AktG verlangen,
dass Gegenstände auf die Tagesordnung gesetzt und bekannt gemacht werden. Jedem neuen
Gegenstand muss eine Begründung oder eine Beschlussvorlage beiliegen. Das Verlangen
ist schriftlich an den Vorstand der Going Public Media Aktiengesellschaft an folgende
Adresse zu richten.
Going Public Media Aktiengesellschaft |
Das Verlangen muss der Going Public Media Aktiengesellschaft spätestens bis zum Ablauf
des 18. April 2022, 24:00 Uhr, zugegangen sein.
Etwa erforderliche Ergänzungen der Tagesordnung wird die Going Public Media Aktiengesellschaft
unverzüglich nach Zugang des Verlangens im Bundesanzeiger bekannt machen. Sie werden
außerdem im Internet unter der Internetadresse
https://www.goingpublic.ag/hv
bekannt gemacht und den Aktionären mitgeteilt.
5. Gegenanträge und Wahlvorschläge von Aktionären nach §§ 126 Abs. 1, 127 AktG
Aktionäre sind berechtigt, Anträge zu einzelnen Tagesordnungspunkten zu stellen (vgl.
§ 126 AktG); dies gilt auch für Vorschläge zur Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern oder
Abschlussprüfern (vgl. § 127 AktG).
Die Gegenanträge und Wahlvorschläge sind ausschließlich zu richten an:
Going Public Media Aktiengesellschaft |
oder per E-Mail an:
hv@goingpublic.de |
Die Going Public Media Aktiengesellschaft wird zugänglich zu machende Gegenanträge
und Wahlvorschläge von Aktionären nach Maßgabe der §§ 126, 127 AktG, einschließlich
des Namens des Aktionärs, einer Begründung und einer etwaigen Stellungnahme der Verwaltung
im Internet unter der Internetadresse
https://www.goingpublic.ag/hv
zugänglich machen. Dabei werden Gegenanträge und Wahlvorschläge zu den Punkten der
Tagesordnung berücksichtigt, die bis zum 28. April 2022, 24.00 Uhr, bei der genannten
Adresse eingehen. Etwaige Stellungnahmen der Verwaltung werden ebenfalls unter der
genannten Internetadresse veröffentlicht.
Gemäß § 1 Abs. 2 Satz 3 des Gesetzes über Maßnahmen im Gesellschafts-, Genossenschafts-,
Vereins-, Stiftungs- und Wohnungseigentumsrecht zur Bekämpfung der Auswirkungen der
COVID-19-Pandemie in der ab dem 15. September 2021 gültigen Fassung gelten solche
Gegenanträge im Sinne von § 126 AktG und Wahlvorschläge im Sinne von § 127 AktG als
in der Hauptversammlung gestellt, wenn der den Antrag stellende oder den Wahlvorschlag
unterbreitende Aktionär ordnungsgemäß legitimiert und zur Hauptversammlung angemeldet
ist.
6. Auskunftsrecht der Aktionäre nach § 131 Abs. 1 AktG
Auf der Grundlage von § 1 Gesetzes über Maßnahmen im Gesellschafts-, Genossenschafts-,
Vereins-, Stiftungs- und Wohnungseigentumsrecht zur Bekämpfung der Auswirkungen der
COVID-19-Pandemie in der ab dem 15. September 2021 gültigen Fassung haben die Aktionäre
in der Hauptversammlung kein Auskunftsrecht im Sinne des § 131 AktG, ihnen ist jedoch
das Recht einzuräumen, Fragen zu stellen. Der Vorstand wird gem. § 1 Abs. 2 des vorbezeichneten
Gesetzes nach pflichtgemäßem Ermessen entscheiden, wie er Fragen beantwortet. Der
Vorstand ordnet an, dass Fragen bis spätestens Donnerstag, 12. Mai 2022, 24:00 Uhr,
im Wege der elektronischen Kommunikation, wie im nachstehenden Absatz aufgeführt,
einzureichen sind.
Mit ihren Zugangsdaten können sich die Aktionäre ab dem 12. April 2022 über das unter
dem Link
https://www.goingpublic.ag/hv
zugängliche HV-Portal anmelden und ihre Fragen formulieren und übermitteln. Auf anderem
Wege eingereichte Fragen bleiben unberücksichtigt. Diese Möglichkeit der Fragestellung
steht den Aktionären bis einschließlich Donnerstag, 12. Mai 2022, 24:00 Uhr, zur Verfügung.
Nach Ablauf der vorstehend genannten Frist können keine Fragen mehr eingereicht werden.
Auch während der virtuellen Hauptversammlung können keine Fragen gestellt werden.
7. Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte im Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung
Das Grundkapital der Gesellschaft ist eingeteilt in 900.000 Stückaktien mit ebenso
vielen Stimmrechten. Die Gesellschaft hält zum Zeitpunkt der Einberufung keine eigenen
Aktien.
8. Hinweis zur Mitteilungspflicht nach § 20 AktG
Auf die nach § 20 AktG bestehende Mitteilungspflicht und die in § 20 Abs. 7 AktG vorgesehene
Rechtsfolge des Ruhens aller Rechte aus den Aktien bei Verstößen gegen eine Mitteilungspflicht
wird hingewiesen.
9. Informationen gemäß Tabelle 3 Block E Ziffern 3, 4 und 5 der Durchführungsverordnung
(EU) 2018/1212 vom 3. September 2018
Die zu den Tagesordnungspunkten 1 und 2 zugänglich zu machenden Unterlagen sind auf
der Internetseite der Gesellschaft unter
https://www.goingpublic.ag/hv
zugänglich.
Dort stehen den Aktionären auch weitere Informationen zur Teilnahme an der Hauptversammlung,
zur Tagesordnung sowie zu den Fristen für die Ausübung anderer Aktionärsrechte zur
Verfügung.
Die Abstimmung über die Tagesordnungspunkte 2 bis (einschließlich) 6 hat verbindlichen
Charakter. Zu den Tagesordnungspunkten 2 bis (einschließlich) 6 können die Aktionäre
mit „Ja“ oder „Nein“ abstimmen oder sich der Stimme enthalten.
10. Informationen zum Datenschutz
Die Going Public Media Aktiengesellschaft verarbeitet personenbezogene Daten (Name
und Vorname, Anschrift, E-Mail-Adresse, Aktienanzahl, Aktiengattung, Besitzart der
Aktien, gegebenenfalls Name, Vorname und Anschrift des vom jeweiligen Aktionär gegebenenfalls
benannten Aktionärsvertreters) auf Grundlage der geltenden Datenschutzgesetze, um
den Aktionären und Aktionärsvertretern die Ausübung ihrer Rechte im Rahmen der Hauptversammlung
zu ermöglichen.
Rechtsgrundlage für die Verarbeitung ist Art. 6 Abs. 1 Satz 1 lit. c Datenschutz-Grundverordnung
(DSGVO). Danach ist eine Verarbeitung personenbezogener Daten rechtmäßig, wenn die
Verarbeitung zur Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung erforderlich ist. Die Going
Public Media Aktiengesellschaft ist rechtlich verpflichtet, die Hauptversammlung der
Aktionäre durchzuführen. Um dieser Pflicht nachzugehen, ist die Verarbeitung der oben
genannten Kategorien personenbezogener Daten unerlässlich.
Personenbezogene Daten, die Aktionäre betreffen, werden grundsätzlich nicht an Dritte
weitergegeben. Ausnahmsweise erhalten auch Dritte Zugang zu diesen Daten, sofern diese
von der Going Public Media Aktiengesellschaft zur Erbringung von Dienstleistungen
im Rahmen der Durchführung der Hauptversammlung beauftragt wurden. Hierbei handelt
es sich um Hauptversammlungsdienstleister, Rechtsanwälte oder Wirtschaftsprüfer. Die
Dienstleister erhalten personenbezogene Daten nur in dem Umfang, der für die Erbringung
der Dienstleistung notwendig ist und verarbeiten diese Daten ausschließlich nach Weisung
der Going Public Media Aktiengesellschaft. Im Übrigen werden personenbezogene Daten
im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften den Aktionären und Aktionärsvertretern im
Zusammenhang mit der Hauptversammlung zur Verfügung gestellt, namentlich über das
Teilnehmerverzeichnis.
Die oben genannten Daten werden nach Beendigung der Hauptversammlung gelöscht, es
sei denn, die weitere Verarbeitung der Daten ist im Einzelfall noch zur Bearbeitung
von Anträgen, Entscheidungen oder rechtlichen Verfahren in Bezug auf die Hauptversammlung
erforderlich. Das Teilnehmerverzeichnis der Hautversammlung muss aufgrund von gesetzlichen
Vorgaben 2 Jahre lang aufbewahrt werden.
Für die Verarbeitung ist die Going Public Media Aktiengesellschaft die verantwortliche
Stelle im Sinne des Art. 4 Abs. 7 DSGVO.
Aktionäre haben unter den gesetzlichen Voraussetzungen nach Kapitel III DSGVO ein
jederzeitiges Auskunfts-, Berichtigungs-, Einschränkungs-, Widerspruchs- und Löschungsrecht
bezüglich der Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten (soweit dem keine gesetzliche
Aufbewahrungspflicht und keine sonstigen Gründe nach Art. 17 Abs. 3 DSGVO entgegenstehen).
Darüber hinaus haben Aktionäre das Recht auf Übertragung sämtlicher von ihnen an die
Going Public Media Aktiengesellschaft übergebener Daten in einem gängigen Dateiformat
(Recht auf „Datenportabilität“).
Diese Rechte können die Aktionäre gegenüber der Going Public Media Aktiengesellschaft
unentgeltlich über die folgenden Kontaktdaten geltend machen:
Going Public Media Aktiengesellschaft |
Die Aktionäre haben zudem das Recht, sich bei einer Datenschutz-Aufsichtsbehörde (Art.
77 DSGVO) über die Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten durch die Going Public
Media Aktiengesellschaft zu beschweren.
München, im April 2022
Going Public Media Aktiengesellschaft
Der Vorstand