Aurum Sachwerte AG – Einladung zur außerordentlichen Hauptversammlung

Aurum Sachwerte AG

Heidenheim an der Brenz

WKN 164439
ISIN DE0001644391

Einladung zur außerordentlichen Hauptversammlung
am Mittwoch, den 01.06.2022, um 16.00 Uhr

Wir laden unsere Aktionäre zu der

am Mittwoch, den 01.06.2022, um 16.00 Uhr

im Internationales Handelszentrum (IHZ),
Friedrichstraße 95, 10117 Berlin,
Raum 0729, 7. Etage in Hochhaus,

stattfindenden außerordentlichen Hauptversammlung unserer Gesellschaft ein.

Der Einlass zu der Hauptversammlung beginnt um 15:45 Uhr.

Die Einberufung erfolgt aufgrund eines Einberufungsverlangens gemäß § 122 Abs. 1 Aktiengesetz
der Aktionärin AGS Portfolio AG vom 12.04.2022. Der in dem Einberufungsverlangen enthaltene
Tagesordnungspunkt ist Gegenstand dieser Einberufung. Ein Beschlussvorschlag der Verwaltung
zu dem Tagesordnungspunkt ist nicht erforderlich (§ 124 Absatz 3Satz 3 Alt. 2 Aktiengesetz).

Tagesordnung

 
TOP 1

Beschlussfassung über die Aufhebung, die Änderung und Neufassung der Satzung

Die AGS Portfolio AG schlägt vor, die Satzung wie folgt aufzuheben, zu ergänzen und
neu zu fassen:

§ 26 der Satzung lautet bisher wie folgt:

㤠26

Ordentliche Hauptversammlung

Die ordentliche Hauptversammlung findet innerhalb der ersten acht Monate eines jeden
Geschäftsjahres statt. Sie beschließt insbesondere über die Feststellung des Jahresabschlusses
in den vom Gesetz vorgesehenen Fällen, über die Verwendung des Bilanzgewinns, über
die Wahl des Abschlußprüfers, über die Entlastung des Vorstands und des Aufsichtsrats
und über die Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern.“

§ 26 der Satzung wird aufgehoben und wie folgt neu gefasst:

㤠26

Ordentliche Hauptversammlung

Die ordentliche Hauptversammlung findet innerhalb der ersten acht Monate eines jeden
Geschäftsjahres statt.“

§ 27 der Satzung lautet bisher wie folgt:

㤠27

Jahresabschluß und Gewinnverwendung

Der Vorstand hat in den ersten drei Monaten des Geschäftsjahres für das vergangene
Geschäftsjahr den Jahresabschluß sowie den Lagebericht aufzustellen und dem Abschlußprüfer
vorzulegen.

Nach Eintragung des Prüfungsberichts sind der Jahresabschluß, der Lagebericht, der
Prüfungsbericht und der Vorschlag für die Verwendung des Bilanzgewinns unverzüglich
dem Aufsichtsrat vorzulegen.

Der Aufsichtsrat hat innerhalb eines Monats nach Zugang des Prüfungsberichts den Jahresabschluß,
den Lagebericht und den Vorschlag über die Verwendung des Bilanzgewinnes zu prüfen.
Der Bericht des Aufsichtsrats wird dem Vorstand zugeleitet.

Aufsichtsrat und Vorstand können, wenn sie den Jahresabschluß feststellen, durch gemeinsamen
Beschluß über die nach § 58 Abs. 2 Satz 1 Aktiengesetz zugelassenen 50% hinaus den
vollen Jahresüberschuß in die anderen Gewinnrücklagen einstellen. Dabei sind Beträge,
die in die gesetzlichen Rücklagen einzustellen sind und ein Verlustvortrag vorab vom
Jahresüberschuß abzuziehen.

Die Hauptversammlung kann im Beschluß über die Verwendung des Bilanzgewinnes weitere
Beträge in die Gewinnrücklagen einstellen oder als Gewinn vortragen.“

§ 27 der Satzung wird wie folgt neu gefasst:

In § 27 der Satzung werden die Absätze 1, 2 und 3 aufgehoben und ersatzlos gestrichen.
Die Absätze 4 und 5 bleiben unverändert bestehen.

§ 27 der Satzung lautet zukünftig wie folgt:

„Aufsichtsrat und Vorstand können, wenn sie den Jahresabschluß feststellen, durch
gemeinsamen Beschluß über die nach § 58 Abs. 2 Satz 1 Aktiengesetz zugelassenen 50%
hinaus den vollen Jahresüberschuß in die anderen Gewinnrücklagen einstellen. Dabei
sind Beträge, die in die gesetzlichen Rücklagen einzustellen sind und ein Verlustvortrag
vorab vom Jahresüberschuß abzuziehen.

Die Hauptversammlung kann im Beschluß über die Verwendung des Bilanzgewinnes weitere
Beträge in die Gewinnrücklagen einstellen oder als Gewinn vortragen.“

§ 14 der Satzung lautet bisher wie folgt:

㤠14 Vertretung.

Die Gesellschaft wird von einem oder mehreren Vorstandsmitgliedern vertreten.

Sind mehrere Vorstandsmitglieder bestellt, so sind sämtliche Vorstandsmitglieder nur
gemeinschaftlich zur Vertretung der Gesellschaft befugt.

Ist nur ein Vorstandsmitglied vorhanden, so wird die Gesellschaft durch dieses allein
vertreten.

Der Aufsichtsrat kann durch Beschluß bestimmen, daß einzelne Vorstandsmitglieder allein
zur Vertretung der Gesellschaft befugt sind.“

§ 14 wird um den nachfolgenden Satz ergänzt:

„Er kann auch einzelne Vorstandsmitglieder von den Beschränkungen des § 181 BGB befreien,
sofern dem nicht § 112 AktG entgegensteht.“

§ 14 der Satzung lautet zukünftig wie folgt:

㤠14 Vertretung.

Die Gesellschaft wird von einem oder mehreren Vorstandsmitgliedern vertreten.

Sind mehrere Vorstandsmitglieder bestellt, so sind sämtliche Vorstandsmitglieder nur
gemeinschaftlich zur Vertretung der Gesellschaft befugt.

Ist nur ein Vorstandsmitglied vorhanden, so wird die Gesellschaft durch dieses allein
vertreten.

Der Aufsichtsrat kann durch Beschluß bestimmen, daß einzelne Vorstandsmitglieder allein
zur Vertretung der Gesellschaft befugt sind.

Er kann auch einzelne Vorstandsmitglieder von den Beschränkungen des § 181 BGB befreien,
sofern dem nicht § 112 AktG entgegensteht.“

Begründung: Aufgrund der Größenmerkmale ist die Gesellschaft nicht verpflichtet z.B.
einen Lagebericht aufzustellen oder innerhalb von drei Monaten den Jahresabschluss
aufzustellen. Um die Gesellschaft vor unnötigen Kosten zu bewahren sollten die Satzungsänderungen
beschlossen werden.

Unverbindliche Teilnahmehinweise

Nicht börsennotierte Gesellschaften im Sinne des § 121 Abs. 3 AktG i.V.m. § 3 Abs.
2 AktG – um eine solche handelt es sich bei unserer Gesellschaft – sind in der Einberufung
nur noch zur Angabe von Firma, Sitz, Zeit und Ort der Hauptversammlung und der Tagesordnung
verpflichtet. Nachfolgende Hinweise erfolgen freiwillig, um unseren Aktionären die
Teilnahme an der Hauptversammlung zu erleichtern.

§ 23 der Satzung lautet wie folgt und ist hier allein zur Information der Aktionäre
wortwörtlich wiedergegeben. Möglicherweise gelten auch die gesetzlichen Regelungen
gem. § 123 AktG. Aktionären wird daher empfohlen, sich Rechtsrat einzuholen, welche
Voraussetzungen zu erfüllen sind, um an der Hauptversammlung teilnehmen zu können.

§ 123 AktG lautet wie folgt:

„(1) Die Hauptversammlung ist mindestens dreißig Tage vor dem Tage der Versammlung
einzuberufen. Der Tag der Einberufung ist nicht mitzurechnen.

(2) Die Satzung kann die Teilnahme an der Hauptversammlung oder die Ausübung des Stimmrechts
davon abhängig machen, dass die Aktionäre sich vor der Versammlung anmelden. Die Anmeldung
muss der Gesellschaft unter der in der Einberufung hierfür mitgeteilten Adresse mindestens
sechs Tage vor der Versammlung zugehen. In der Satzung oder in der Einberufung auf
Grund einer Ermächtigung durch die Satzung kann eine kürzere, in Tagen zu bemessende
Frist vorgesehen werden. Der Tag des Zugangs ist nicht mitzurechnen. Die Mindestfrist
des Absatzes 1 verlängert sich um die Tage der Anmeldefrist.

(3) Die Satzung kann bestimmen, wie die Berechtigung zur Teilnahme an der Versammlung
oder zur Ausübung des Stimmrechts nachzuweisen ist; Absatz 2 Satz 5 gilt in diesem
Fall entsprechend.

(4) Bei Inhaberaktien börsennotierter Gesellschaften reicht ein Nachweis gemäß § 67c
Absatz 3 aus. Der Nachweis des Anteilsbesitzes nach § 67c Absatz 3 hat sich bei börsennotierten
Gesellschaften auf den Beginn des 21. Tages vor der Versammlung zu beziehen und muss
der Gesellschaft unter der in der Einberufung hierfür mitgeteilten Adresse mindestens
sechs Tage vor der Versammlung zugehen. In der Satzung oder in der Einberufung auf
Grund einer Ermächtigung durch die Satzung kann eine kürzere, in Tagen zu bemessende
Frist vorgesehen werden. Der Tag des Zugangs ist nicht mitzurechnen. Im Verhältnis
zur Gesellschaft gilt für die Teilnahme an der Versammlung oder für die Ausübung des
Stimmrechts als Aktionär nur, wer den Nachweis erbracht hat.

(5) Bei Namensaktien börsennotierter Gesellschaften folgt die Berechtigung zur Teilnahme
an der Versammlung oder zur Ausübung des Stimmrechts gemäß § 67 Absatz 2 Satz 1 aus
der Eintragung im Aktienregister.“

§ 23 der Satzung lautet:

„Zur Teilnahme an der Hauptversammlung, zur Ausübung des Stimmrechts und zur Stellung
von Anträgen sind diejenigen Aktionäre berechtigt, die ihre Aktien spätestens am fünften
Werktag vor dem Versammlungstag bei einer Wertpapiersammelbank oder bei einer sonst
in der Einberufung genannten Stelle bis zur Beendigung der Hauptversammlung hinterlegen.
Im Falle der Hinterlegung bei einer Wertpapiersammelbank ist die von dieser auszustellende
Bescheinigung spätestens am ersten Werktag nach Ablauf der Hinterlegungsfrist bei
der Gesellschaft einzureichen. Der Samstag gilt nicht als Werktag im Sinne dieser
Bestimmung.“

Soweit in § 23 der Satzung von der Gesellschaft gesprochen wird, gilt die folgende
Adresse der Gesellschaft:

Aurum Sachwerte AG

Panoramaweg 18

89518 Heidenheim

Fax: 07321-2748838

Aktionäre können sich in der Hauptversammlung auch durch einen Bevollmächtigten –
zum Beispiel ein Kreditinstitut oder eine Vereinigung von Aktionären – vertreten und
ihr Stimmrecht durch den Bevollmächtigten ausüben lassen.

Ergänzungsverlangen, Anträge (einschließlich Gegenanträge), Wahlvorschläge, Anfragen
etc. von Aktionären sind gem. der gesetzlichen Regelungen ausschließlich zu richten
an:

Aurum Sachwerte AG

Panoramaweg 18

89518 Heidenheim

Fax: 07321-2748838

Rechtzeitig innerhalb der gesetzlichen Frist unter vorstehender Adresse eingegangene
ordnungsgemäße Ergänzungsverlangen, Ermächtigungen, Anträge (einschließlich Gegenanträge),
Wahlvorschläge, Anfragen etc. werden im Internet unter

www.aurum-sachwerte.com

veröffentlicht. Eventuelle Stellungnahmen der Verwaltung werden ebenfalls unter der
genannten Internetadresse veröffentlicht.

Anschrift der Gesellschaft:

Aurum Sachwerte AG

Panoramaweg 18

89518 Heidenheim

Fax: 07321-2748838

Information zum Datenschutz für Aktionäre

Die Aurum Sachwerte AG verarbeitet personenbezogene Daten (Name, Anschrift, E-Mail-Adresse,
Aktienanzahl, Aktiengattung, Besitzart der Aktien und Nummer der Eintrittskarte) auf
Grundlage der geltenden Datenschutzgesetze, um den Aktionären die Ausübung ihrer Rechte
im Rahmen der Hauptversammlung zu ermöglichen.

Die Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten ist für Ihre Teilnahme an der Hauptversammlung
zwingend erforderlich. Für die Verarbeitung ist die Aurum Sachwerte AG die verantwortliche
Stelle. Rechtsgrundlage für die Verarbeitung ist Art. 6 (1) c) Datenschutz-Grundverordnung.

Die Dienstleister der Aurum Sachwerte AG welche zum Zwecke der Ausrichtung der Hauptversammlung
beauftragt werden, erhalten von der Aurum Sachwerte AG nur solche personenbezogenen
Daten, welche für die Ausführung der beauftragten Dienstleistung erforderlich sind
und verarbeiten die Daten ausschließlich nach Weisung der Aurum Sachwerte AG.

Sie haben ein jederzeitiges Auskunfts-, Berichtigungs-, Einschränkungs-, Widerspruchs-
und Löschungsrecht bezüglich der Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten sowie
ein Recht auf Datenübertragung nach Kapitel III der Datenschutz-Grundverordnung. Diese
Rechte können Sie gegenüber der Aurum Sachwerte AG unentgeltlich über die E-Mail-Adresse:

info@aurum-sachwerte.com

oder über die folgenden Kontaktdaten geltend machen:

Aurum Sachwerte AG

Panoramaweg 18

89518 Heidenheim

Fax: 07321-2748838

Zudem steht Ihnen ein Beschwerderecht bei den Datenschutz-Aufsichtsbehörden nach Art.
77 Datenschutz-Grundverordnung zu.

Sie erreichen unseren betrieblichen Datenschutzbeauftragten unter:

Aurum Sachwerte AG

Panoramaweg 18

89518 Heidenheim

Fax: 07321-2748838

Weitere Informationen zur Hauptversammlung der Aurum Sachwerte AG sind im Internet
unter

www.aurum-sachwerte.com

in der Rubrik „Investors“ hinterlegt.

Aurum Sachwerte AG
Panoramaweg 18
89518 Heidenheim
Fax: 07321-2748838
www.aurum-sachwerte.com
info@aurum-sachwerte.com

 

Heidenheim, im April 2022

 

Der Vorstand

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