Aurum Sachwerte AGHeidenheim an der BrenzWKN 164439
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Beschlussfassung über die Aufhebung, die Änderung und Neufassung der Satzung Die AGS Portfolio AG schlägt vor, die Satzung wie folgt aufzuheben, zu ergänzen und § 26 der Satzung lautet bisher wie folgt:
Die ordentliche Hauptversammlung findet innerhalb der ersten acht Monate eines jeden § 26 der Satzung wird aufgehoben und wie folgt neu gefasst:
Die ordentliche Hauptversammlung findet innerhalb der ersten acht Monate eines jeden § 27 der Satzung lautet bisher wie folgt:
Der Vorstand hat in den ersten drei Monaten des Geschäftsjahres für das vergangene Nach Eintragung des Prüfungsberichts sind der Jahresabschluß, der Lagebericht, der Der Aufsichtsrat hat innerhalb eines Monats nach Zugang des Prüfungsberichts den Jahresabschluß, Aufsichtsrat und Vorstand können, wenn sie den Jahresabschluß feststellen, durch gemeinsamen Die Hauptversammlung kann im Beschluß über die Verwendung des Bilanzgewinnes weitere § 27 der Satzung wird wie folgt neu gefasst: In § 27 der Satzung werden die Absätze 1, 2 und 3 aufgehoben und ersatzlos gestrichen. § 27 der Satzung lautet zukünftig wie folgt: „Aufsichtsrat und Vorstand können, wenn sie den Jahresabschluß feststellen, durch Die Hauptversammlung kann im Beschluß über die Verwendung des Bilanzgewinnes weitere § 14 der Satzung lautet bisher wie folgt: „§ 14 Vertretung. Die Gesellschaft wird von einem oder mehreren Vorstandsmitgliedern vertreten. Sind mehrere Vorstandsmitglieder bestellt, so sind sämtliche Vorstandsmitglieder nur Ist nur ein Vorstandsmitglied vorhanden, so wird die Gesellschaft durch dieses allein Der Aufsichtsrat kann durch Beschluß bestimmen, daß einzelne Vorstandsmitglieder allein § 14 wird um den nachfolgenden Satz ergänzt: „Er kann auch einzelne Vorstandsmitglieder von den Beschränkungen des § 181 BGB befreien, § 14 der Satzung lautet zukünftig wie folgt: „§ 14 Vertretung. Die Gesellschaft wird von einem oder mehreren Vorstandsmitgliedern vertreten. Sind mehrere Vorstandsmitglieder bestellt, so sind sämtliche Vorstandsmitglieder nur Ist nur ein Vorstandsmitglied vorhanden, so wird die Gesellschaft durch dieses allein Der Aufsichtsrat kann durch Beschluß bestimmen, daß einzelne Vorstandsmitglieder allein Er kann auch einzelne Vorstandsmitglieder von den Beschränkungen des § 181 BGB befreien, Begründung: Aufgrund der Größenmerkmale ist die Gesellschaft nicht verpflichtet z.B. |
Unverbindliche Teilnahmehinweise
Nicht börsennotierte Gesellschaften im Sinne des § 121 Abs. 3 AktG i.V.m. § 3 Abs.
2 AktG – um eine solche handelt es sich bei unserer Gesellschaft – sind in der Einberufung
nur noch zur Angabe von Firma, Sitz, Zeit und Ort der Hauptversammlung und der Tagesordnung
verpflichtet. Nachfolgende Hinweise erfolgen freiwillig, um unseren Aktionären die
Teilnahme an der Hauptversammlung zu erleichtern.
§ 23 der Satzung lautet wie folgt und ist hier allein zur Information der Aktionäre
wortwörtlich wiedergegeben. Möglicherweise gelten auch die gesetzlichen Regelungen
gem. § 123 AktG. Aktionären wird daher empfohlen, sich Rechtsrat einzuholen, welche
Voraussetzungen zu erfüllen sind, um an der Hauptversammlung teilnehmen zu können.
§ 123 AktG lautet wie folgt:
„(1) Die Hauptversammlung ist mindestens dreißig Tage vor dem Tage der Versammlung
einzuberufen. Der Tag der Einberufung ist nicht mitzurechnen.
(2) Die Satzung kann die Teilnahme an der Hauptversammlung oder die Ausübung des Stimmrechts
davon abhängig machen, dass die Aktionäre sich vor der Versammlung anmelden. Die Anmeldung
muss der Gesellschaft unter der in der Einberufung hierfür mitgeteilten Adresse mindestens
sechs Tage vor der Versammlung zugehen. In der Satzung oder in der Einberufung auf
Grund einer Ermächtigung durch die Satzung kann eine kürzere, in Tagen zu bemessende
Frist vorgesehen werden. Der Tag des Zugangs ist nicht mitzurechnen. Die Mindestfrist
des Absatzes 1 verlängert sich um die Tage der Anmeldefrist.
(3) Die Satzung kann bestimmen, wie die Berechtigung zur Teilnahme an der Versammlung
oder zur Ausübung des Stimmrechts nachzuweisen ist; Absatz 2 Satz 5 gilt in diesem
Fall entsprechend.
(4) Bei Inhaberaktien börsennotierter Gesellschaften reicht ein Nachweis gemäß § 67c
Absatz 3 aus. Der Nachweis des Anteilsbesitzes nach § 67c Absatz 3 hat sich bei börsennotierten
Gesellschaften auf den Beginn des 21. Tages vor der Versammlung zu beziehen und muss
der Gesellschaft unter der in der Einberufung hierfür mitgeteilten Adresse mindestens
sechs Tage vor der Versammlung zugehen. In der Satzung oder in der Einberufung auf
Grund einer Ermächtigung durch die Satzung kann eine kürzere, in Tagen zu bemessende
Frist vorgesehen werden. Der Tag des Zugangs ist nicht mitzurechnen. Im Verhältnis
zur Gesellschaft gilt für die Teilnahme an der Versammlung oder für die Ausübung des
Stimmrechts als Aktionär nur, wer den Nachweis erbracht hat.
(5) Bei Namensaktien börsennotierter Gesellschaften folgt die Berechtigung zur Teilnahme
an der Versammlung oder zur Ausübung des Stimmrechts gemäß § 67 Absatz 2 Satz 1 aus
der Eintragung im Aktienregister.“
§ 23 der Satzung lautet:
„Zur Teilnahme an der Hauptversammlung, zur Ausübung des Stimmrechts und zur Stellung
von Anträgen sind diejenigen Aktionäre berechtigt, die ihre Aktien spätestens am fünften
Werktag vor dem Versammlungstag bei einer Wertpapiersammelbank oder bei einer sonst
in der Einberufung genannten Stelle bis zur Beendigung der Hauptversammlung hinterlegen.
Im Falle der Hinterlegung bei einer Wertpapiersammelbank ist die von dieser auszustellende
Bescheinigung spätestens am ersten Werktag nach Ablauf der Hinterlegungsfrist bei
der Gesellschaft einzureichen. Der Samstag gilt nicht als Werktag im Sinne dieser
Bestimmung.“
Soweit in § 23 der Satzung von der Gesellschaft gesprochen wird, gilt die folgende
Adresse der Gesellschaft:
Aurum Sachwerte AG
Panoramaweg 18
89518 Heidenheim
Fax: 07321-2748838
Aktionäre können sich in der Hauptversammlung auch durch einen Bevollmächtigten –
zum Beispiel ein Kreditinstitut oder eine Vereinigung von Aktionären – vertreten und
ihr Stimmrecht durch den Bevollmächtigten ausüben lassen.
Ergänzungsverlangen, Anträge (einschließlich Gegenanträge), Wahlvorschläge, Anfragen
etc. von Aktionären sind gem. der gesetzlichen Regelungen ausschließlich zu richten
an:
Aurum Sachwerte AG
Panoramaweg 18
89518 Heidenheim
Fax: 07321-2748838
Rechtzeitig innerhalb der gesetzlichen Frist unter vorstehender Adresse eingegangene
ordnungsgemäße Ergänzungsverlangen, Ermächtigungen, Anträge (einschließlich Gegenanträge),
Wahlvorschläge, Anfragen etc. werden im Internet unter
www.aurum-sachwerte.com
veröffentlicht. Eventuelle Stellungnahmen der Verwaltung werden ebenfalls unter der
genannten Internetadresse veröffentlicht.
Anschrift der Gesellschaft:
Aurum Sachwerte AG
Panoramaweg 18
89518 Heidenheim
Fax: 07321-2748838
Information zum Datenschutz für Aktionäre
Die Aurum Sachwerte AG verarbeitet personenbezogene Daten (Name, Anschrift, E-Mail-Adresse,
Aktienanzahl, Aktiengattung, Besitzart der Aktien und Nummer der Eintrittskarte) auf
Grundlage der geltenden Datenschutzgesetze, um den Aktionären die Ausübung ihrer Rechte
im Rahmen der Hauptversammlung zu ermöglichen.
Die Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten ist für Ihre Teilnahme an der Hauptversammlung
zwingend erforderlich. Für die Verarbeitung ist die Aurum Sachwerte AG die verantwortliche
Stelle. Rechtsgrundlage für die Verarbeitung ist Art. 6 (1) c) Datenschutz-Grundverordnung.
Die Dienstleister der Aurum Sachwerte AG welche zum Zwecke der Ausrichtung der Hauptversammlung
beauftragt werden, erhalten von der Aurum Sachwerte AG nur solche personenbezogenen
Daten, welche für die Ausführung der beauftragten Dienstleistung erforderlich sind
und verarbeiten die Daten ausschließlich nach Weisung der Aurum Sachwerte AG.
Sie haben ein jederzeitiges Auskunfts-, Berichtigungs-, Einschränkungs-, Widerspruchs-
und Löschungsrecht bezüglich der Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten sowie
ein Recht auf Datenübertragung nach Kapitel III der Datenschutz-Grundverordnung. Diese
Rechte können Sie gegenüber der Aurum Sachwerte AG unentgeltlich über die E-Mail-Adresse:
info@aurum-sachwerte.com
oder über die folgenden Kontaktdaten geltend machen:
Aurum Sachwerte AG
Panoramaweg 18
89518 Heidenheim
Fax: 07321-2748838
Zudem steht Ihnen ein Beschwerderecht bei den Datenschutz-Aufsichtsbehörden nach Art.
77 Datenschutz-Grundverordnung zu.
Sie erreichen unseren betrieblichen Datenschutzbeauftragten unter:
Aurum Sachwerte AG
Panoramaweg 18
89518 Heidenheim
Fax: 07321-2748838
Weitere Informationen zur Hauptversammlung der Aurum Sachwerte AG sind im Internet
unter
www.aurum-sachwerte.com
in der Rubrik „Investors“ hinterlegt.
Aurum Sachwerte AG
Panoramaweg 18
89518 Heidenheim
Fax: 07321-2748838
www.aurum-sachwerte.com
info@aurum-sachwerte.com
Heidenheim, im April 2022
Der Vorstand