Shareholder Value Beteiligungen AG – Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung

Shareholder Value Beteiligungen AG

Frankfurt am Main

– WKN A16820 –
– ISIN DE000A168205 –

Einladung zur ordentlichen (virtuellen) Hauptversammlung

Hiermit laden wir unsere Aktionäre mit Zustimmung des Aufsichtsrats ein zur ordentlichen
(virtuellen) Hauptversammlung der Gesellschaft ohne physische Präsenz der Aktionäre
oder ihrer Bevollmächtigten auf Grundlage des Gesetzes über Maßnahmen im Gesellschafts-,
Genossenschafts-, Vereins-, Stiftungs- und Wohneigentumsrecht zur Bekämpfung der Auswirkungen
der COVID-19-Pandemie (nachfolgend: COVID-19-Gesetz) am

Dienstag, den 31. Mai 2022, um 16.00 Uhr

Ort der Hauptversammlung im Sinne des Aktiengesetzes sind die Geschäftsräume der Gesellschaft
in der Neue Mainzer Straße 1, 60311 Frankfurt am Main.

Tagesordnung

 
1.

Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses zum 31.12.2021, des Lageberichts und
des Berichts des Aufsichtsrats über das Geschäftsjahr 2021

2.

Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinns

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Bilanzgewinn von 17.178.259,39 EUR in
die andere Gewinnrücklage einzustellen.

3.

Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstands

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern des Vorstands für das Geschäftsjahr
2021 Entlastung zu erteilen.

4.

Beschlussfassung über die Entlastung des Aufsichtsrats

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern des Aufsichtsrats für das
Geschäftsjahr 2021 Entlastung zu erteilen.

5.

Bestellung des Abschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2022

Der Aufsichtsrat schlägt vor, die WEDDING & Cie. GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft,
Frankfurt am Main, zum Abschlussprüfer für das Geschäftsjahr 2022 zu bestellen.

Teilnahmebedingungen

Anmeldung zur virtuellen Hauptversammlung und Stimmrecht

Zur Teilnahme an der virtuellen Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts
sind nur die Aktionäre berechtigt, die sich so angemeldet haben, dass ihre Anmeldung
bis spätestens Dienstag, 24. Mai 2022 (24:00 Uhr MESZ), bei der Gesellschaft eingegangen ist, und für die die angemeldeten
Aktien am Tag der Hauptversammlung im Aktienregister eingetragen sind. Die Anmeldung
bedarf der Textform (§ 126b BGB) und kann in deutscher oder englischer Sprache per
Post, Telefax, E-Mail oder über das Aktionärsportal der Gesellschaft über folgende
Kontaktmöglichkeiten vorgenommen werden:

Kontaktadresse:

Shareholder Value Beteiligungen AG
Neue Mainzer Straße 1
60311 Frankfurt am Main
Fax: 069 /​ 66983016
E-Mail: ir@shareholdervalue.de
Aktionärsportal: https:/​/​svb-ag.de/​hauptversammlung

Aktionäre, die das Aktionärsportal nutzen möchten, benötigen hierfür ihre Aktionärsnummer
und das zugehörige Zugangspasswort. Sie erhalten diese Informationen mit dem Einladungsschreiben
zur Hauptversammlung. Dieses geht Ihnen in den nächsten Tagen separat per Post zu.

Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt nach § 67 Abs. 2 Satz 1 AktG als Aktionär nur,
wer als solcher im Aktienregister eingetragen ist. Für die Ausübung von Aktionärsrechten
im Zusammenhang mit der Hauptversammlung ist der am Tag der Hauptversammlung im Aktienregister
eingetragene Aktienbestand maßgeblich. Löschungen und Neueintragungen im Aktienregister
finden vom 25. Mai 2022 bis zum 31. Mai 2022 (Tag der Hauptversammlung) nicht statt
(sog. Umschreibestopp).

Die Aktien werden durch die Anmeldung und/​oder den Umschreibestopp nicht gesperrt;
Aktionäre können deshalb auch nach erfolgter Anmeldung weiterhin frei über ihre Aktien
verfügen. Erwerber von Aktien, die hinsichtlich der erworbenen Aktien bei Ablauf der
Anmeldefrist noch nicht im Aktienregister eingetragen sind, können daher aus eigenem
Recht keine Teilnahme- und Stimmrechte aus diesen Aktien ausüben, soweit sie sich
nicht zur Ausübung von Stimmrechten oder sonstigen Teilnahmerechten bevollmächtigen
lassen. In diesen Fällen bleiben Teilnahme- und Stimmrechte bis zur Umschreibung noch
bei dem im Aktienregister eingetragenen Aktionär. Erwerber von Aktien der Gesellschaft,
die noch nicht im Aktienregister eingetragen sind, werden daher gebeten, Umschreibungsanträge
rechtzeitig zu stellen.

Intermediäre im Sinne des § 67a Abs. 4 AktG sowie diesen gemäß § 135 Abs. 8 AktG gleichgestellte
Vereinigungen oder Personen dürfen das Stimmrecht für Namensaktien, die ihnen nicht
gehören, als deren Inhaber sie aber im Aktienregister eingetragen sind, nur aufgrund
einer Ermächtigung gemäß § 135 AktG ausüben.

Stimmabgabe durch Briefwahl

Im Aktienregister eingetragene und rechtzeitig angemeldete Aktionäre können ihre Stimmrechte
auch per Briefwahl ausüben. Die Stimmabgabe per Briefwahl kann gleichzeitig mit der
Anmeldung entweder mithilfe dem der Einladung zur Hauptversammlung beigefügten Formular
oder als elektronische Briefwahl durch Nutzung des Aktionärsportals der Gesellschaft
erfolgen. Per Briefwahl abgegebene Stimmen, ihr Widerruf bzw. eventuelle Änderungen
abgegebener Briefwahlstimmen müssen der Gesellschaft spätestens bis Sonntag, 29. Mai 2022 (24:00 Uhr MESZ), unter der genannten Kontaktadresse zugehen.

Die elektronische Briefwahl über das Aktionärsportal ist auch noch während der virtuellen
Hauptversammlung bis zum Ende der Abstimmung möglich. Bis zu diesem Zeitpunkt können über das Aktionärsportal auch zuvor abgegebene
Briefwahlstimmen widerrufen oder geändert werden. Bei mehreren Erklärungen bzw. Stimmabgaben
wird nur die zuletzt eingegangene Erklärung bzw. Stimmabgabe berücksichtigt. Die Erteilung
von Vollmacht und Weisungen an die Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft gilt als
Widerruf zuvor abgegebener Briefwahlstimmen.

Stimmrechtsvertretung

Bevollmächtigung von Stimmrechtsvertretern der Gesellschaft

Im Aktienregister eingetragene und rechtzeitig angemeldete Aktionäre können ihr Stimmrecht
in der Hauptversammlung auch durch von der Gesellschaft benannte Stimmrechtsvertreter
ausüben lassen. Die Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft üben das Stimmrecht ausschließlich
auf der Grundlage der vom Aktionär erteilten Weisungen aus. Soweit eine ausdrückliche
und eindeutige Weisung fehlt, werden sich die Stimmrechtsvertreter für den jeweiligen
Abstimmungsgegenstand der Stimme enthalten.

Die Vollmacht und Weisungen an die Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft sind der
Gesellschaft in Textform unter Nutzung der oben genannten Kontaktmöglichkeiten zu
übermitteln. Zudem können die Aktionäre zur Vollmachts- und Weisungserteilung an die
Stimmrechtsvertreter das genannte Aktionärsportal der Gesellschaft nutzen.

Die Übermittlung der Vollmacht nebst Weisungen über das Aktionärsportal ist bis zum Ende der Abstimmung in der Hauptversammlung möglich. Die Übermittlung der Vollmacht nebst Weisungen über
die übrigen Kontaktmöglichkeiten ist nur bis Sonntag, 29. Mai 2021 (24:00 Uhr MESZ), unter der genannten Kontaktadresse möglich.

Über das Aktionärsportal besteht bis zum Ende der Abstimmung in der Hauptversammlung
die Möglichkeit, erteilte Vollmachten und Weisungen zu ändern oder zu widerrufen.

Die Stimmabgabe per elektronischer Briefwahl gilt als Widerruf zuvor erteilter Vollmachten
und Weisungen.

Bevollmächtigung einer anderen Person, Vereinigung

Im Aktienregister eingetragene und rechtzeitig angemeldete Aktionäre können ihr Stimmrecht
auch durch einen Bevollmächtigten, z.B. einen Intermediär, eine Vereinigung von Aktionären
oder eine andere Person ihrer Wahl, ausüben lassen.

Die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber
der Gesellschaft bedürfen – soweit nicht ein Intermediär oder eine gemäß § 135 Abs.
8 AktG gleichgestellte Vereinigung oder Person bevollmächtigt werden soll – der Textform
(§ 126b BGB).

Der Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft muss der Gesellschaft
vorher unter der nachfolgend genannten Adresse zugehen, wobei die Aktionäre in letztgenanntem
Fall aus organisatorischen Gründen gebeten werden, den Nachweis spätestens bis Sonntag, 29. Mai 2022 (24:00 Uhr MESZ), an die oben genannte Kontaktadresse zu übermitteln.

Eine physische Teilnahme an der Hauptversammlung ist auch für Bevollmächtigte nicht
möglich. Sie können das Stimmrecht aus den von ihnen vertretenen Aktien im Wege der
(elektronischen) Briefwahl ausüben oder Untervollmacht und Weisungen an die von der
Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter erteilen.

Bei der Bevollmächtigung eines Intermediärs im Sinne des § 67a Abs. 4 AktG oder einer
gemäß § 135 Abs. 8 AktG gleichgestellten Vereinigung oder Person sowie für den Widerruf
und den Nachweis einer solchen Bevollmächtigung gelten die gesetzlichen Bestimmungen,
insbesondere § 135 AktG. Die Aktionäre werden gebeten, sich im Fall der Bevollmächtigung
eines Intermediärs oder einer gemäß § 135 Abs. 8 AktG gleichgestellten Vereinigung
oder Person rechtzeitig mit dem zu Bevollmächtigenden wegen der von ihm möglicherweise
vorgegebenen Regelungen in Bezug auf die Bevollmächtigung abzustimmen. Bei der Bevollmächtigung
eines Intermediärs oder einer gemäß § 135 Abs. 8 AktG gleichgestellten Vereinigung
oder Person nimmt dieses/​diese auch die Anmeldung des Aktionärs zur Hauptversammlung
vor. Die entsprechende Vollmacht ist in diesem Fall direkt an den Intermediär bzw.
die gleichgestellte Vereinigung oder Person zu übermitteln, und zwar so frühzeitig,
dass eine Anmeldung bei der Gesellschaft bis Dienstag, 24. Mai 2022 (24:00 Uhr MESZ), möglich ist.

Bevollmächtigt ein Aktionär mehr als eine Person, kann die Gesellschaft eine oder
mehrere von diesen Personen zurückweisen.

Rechte der Aktionäre

Fragemöglichkeit im Wege der elektronischen Kommunikation

(§ 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3, Satz 2 COVID-19-Gesetz in der Fassung vom 10. September
2021)

Den Aktionären wird nach Maßgabe von § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3, Satz 2 COVID-19 Gesetz
ein Fragerecht im Wege der elektronischen Kommunikation eingeräumt. Zur Hauptversammlung
angemeldete Aktionäre können ihre Fragen bis Sonntag, 29. Mai 2022 (24.00 Uhr MESZ), der Gesellschaft über das Aktionärsportal unter Nutzung des dort
enthaltenen (Online-Formulars) unter

https:/​/​svb-ag.de/​hauptversammlung

oder an die genannte Kontaktadresse übermitteln.

Nach diesem Zeitpunkt und insbesondere während der virtuellen Hauptversammlung können
keine Fragen gestellt werden. Der Vorstand entscheidet nach pflichtgemäßem, freiem
Ermessen, wie er Fragen beantwortet (§ 1 Abs. 2 Satz 2 1. Halbs. COVID-19-Gesetz in
der Fassung vom 10. September 2021).

Wir weisen darauf hin, dass im Rahmen der Beantwortung von Fragen gegebenenfalls auch
der Name des die Frage übermittelnden Aktionärs genannt wird.

Übertragung der Hauptversammlung im Internet

Alle am Tag der virtuellen Hauptversammlung ins Aktienregister der Gesellschaft eingetragene
Aktionäre haben die Möglichkeit, die gesamte Hauptversammlung in Bild und Ton über
das Aktionärsportal der Gesellschaft

https:/​/​svb-ag.de/​hauptversammlung

live im Internet zu verfolgen, hierfür benötigen Sie ihre Aktionärsnummer und das
zugehörige Zugangspasswort. Sie erhalten diese Informationen mit dem Einladungsschreiben
zur Hauptversammlung, das Ihnen in den nächsten Tagen per Post zugeht.

Ergänzung der Tagesordnung

Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung nach § 122 Absatz 2 AktG (Frist abweichend)

Aktionäre, deren Anteile zusammen den zwanzigsten Teil des Grundkapitals oder den
anteiligen Betrag von 500.000,00 Euro am Grundkapital erreichen, können verlangen,
dass Gegenstände auf die Tagesordnung gesetzt und bekanntgemacht werden. Jedem neuen
Gegenstand muss eine Begründung oder eine Beschlussvorlage beiliegen. Das Verlangen
ist an den Vorstand der Shareholder Value Beteiligungen AG zu richten und muss der
Gesellschaft unter der oben genannten Kontaktadresse spätestens bis zum Ablauf des
6. Mai 2022 (24.00 Uhr MESZ) zugegangen sein.

Gegenanträge und Wahlvorschläge

Aktionäre können der Gesellschaft vor der Hauptversammlung Gegenanträge und Wahlvorschläge
zu Punkten der Tagesordnung übersenden. Die Gesellschaft wird Gegenanträge im Sinne
des § 126 AktG und Wahlvorschläge im Sinne des § 127 AktG einschließlich des Namens
des Aktionärs, der Begründung, die allerdings für Wahlvorschläge nicht erforderlich
ist, auf der Internetseite unter

https:/​/​svb-ag.de/​hauptversammlung

unverzüglich zugänglich machen. Auf der genannten Internetseite werden auch etwaige
Stellungnahmen der Verwaltung zugänglich gemacht.

Gegenanträge und Wahlvorschläge müssen bei der Gesellschaft unter der genannten Kontaktadresse
mindestens 14 Tage vor der Hauptversammlung, also spätestens bis zum Ablauf des 16. Mai 2022 (24.00 Uhr MESZ) eingehen. Ein nach den §§ 126, 127 Aktiengesetz zugänglich zumachender
Gegenantrag oder Wahlvorschlag gilt gemäß § 1 Abs. 2 Satz 3 COVID-19-Gesetz als in
der virtuellen Hauptversammlung gestellt, wenn der antragstellende oder den Wahlvorschlag
unterbreitende Aktionär ordnungsgemäß legitimiert und zur Hauptversammlung angemeldet
ist. Das Recht des Versammlungsleiters, zuerst über die Vorschläge der Verwaltung
abstimmen zu lassen, bleibt hiervon unberührt.

Möglichkeit des Widerspruchs gegen Beschlüsse der Hauptversammlung

Aktionäre oder Bevollmächtigte, die das Stimmrecht im Wege der elektronischen Kommunikation
ausgeübt haben, können im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 4 COVID-19-Gesetz Widerspruch gegen
Beschlüsse der Hauptversammlung erklären.

Entsprechende Widersprüche können ab der Eröffnung der Hauptversammlung über das Aktionärsportal

https:/​/​svb-ag.de/​hauptversammlung

abgegeben werden und sind bis zu der Schließung der Hauptversammlung durch den Versammlungsleiter
möglich. Erklärte Widersprüche werden nur wirksam, wenn der den Widerspruch einlegende
Aktionär bzw. Bevollmächtigte auch sein Stimmrecht ausübt oder bereits ausgeübt hat.
Ordnungsgemäß erklärte Widersprüche werden in die Niederschrift zur Hauptversammlung
aufgenommen.

Hinweise zum Datenschutz

Die nach der EU-Datenschutzgrundverordnung geforderten Informationen zur Verarbeitung
personenbezogener Daten unserer Aktionäre und der sonstigen Hauptversammlungsteilnehmer
sind in unseren Datenschutzhinweisen für Aktionäre zusammengefasst, die auf unserer
Internetseite unter

https:/​/​svb-ag.de/​hauptversammlung

abrufbar sind.

 

Frankfurt am Main, April 2022

Shareholder Value Beteiligungen AG

Der Vorstand

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