Beschluss der Hauptversammlung über die Änderung der Satzung
Der Aufsichtsrat schlägt der Hauptversammlung die nachfolgenden Satzungsänderungen
vor:
§ 13 Nr. 2 der Satzung wird wie folgt geändert:
„Ordentliche Sitzungen des Aufsichtsrats finden mindestens zweimal pro Kalenderhalbjahr
statt. Aus aktuellem Anlass können außerordentliche Sitzungen des Aufsichtsrats unter
Einhaltung der Frist nach Abs. 1 einberufen werden. Der Aufsichtsratsvorsitzende kann
vorsehen (Ermächtigung), dass Aufsichtsratsmitglieder ihre Stimme, auch ohne an der
Aufsichtsratssitzung teilzunehmen, schriftlich oder im Wege elektronischer Kommunikation
abgeben dürfen. Er kann die Einzelheiten des Verfahrens regeln, insbesondere die Stimmabgabe
auf einen Übermittlungsweg beschränken sowie eine Frist für die Abstimmung per Brief
festlegen. Die Einzelheiten werden mit der Einberufung der Aufsichtsratssitzung bekannt
gemacht.“
Bisherige Fassung:
„Ordentliche Sitzungen des Aufsichtsrats finden mindestens zweimal pro Kalenderhalbjahr
statt. Aus aktuellem Anlass können außerordentliche Sitzungen des Aufsichtsrats unter
Einhaltung der Frist nach Abs. 1 einberufen werden.“
§ 15 Nr. 1 der Satzung wird wie folgt geändert:
„Die Hauptversammlung wird durch den Vorstand oder durch den Aufsichtsrat einberufen.
Sie findet an einem von dem einberufenen Organ zu bestimmenden Ort innerhalb der Region
Süderelbe statt. Das Einberufungsorgan (gemäß § 15 Nr. 1 der Vorstand oder der Aufsichtsrat)
kann vorsehen (Ermächtigung), dass Aktionäre ihre Stimmen, auch ohne an der Hauptversammlung
teilzunehmen, schriftlich oder im Wege elektronischer Kommunikation abgeben dürfen.
Er kann die Einzelheiten des Verfahrens regeln, insbesondere die Stimmabgabe auf einen
Übermittlungsweg beschränken sowie eine Frist für die Abstimmung per Brief festlegen.
Die Einzelheiten werden mit der Einberufung der Hauptversammlung bekannt gemacht.
Die Regelungen des Aktiengesetzes in seiner jeweils gültigen Fassung finden, auch
für die Teilnahmerechte von Vorstandsmitgliedern und Aufsichtsräten an der Hauptversammlung
ergänzende Anwendung.
Der Vorsitzende der Hauptversammlung kann die auszugsweise oder vollständige Bild-
und Tonübertragung der Hauptversammlung in einer von ihm näher zu bestimmenden Weise
zulassen. Die Übertragung kann auch in einer Form erfolgen, zu der die Öffentlichkeit
uneingeschränkten Zugang hat.
Die Einberufung der Hauptversammlung muss mindestens einen Monat vor dem Tage der
Versammlung durch Veröffentlichung im Bundesanzeiger oder schriftlich, d.h. auch per
Mail an die Aktionäre erfolgen. Dabei werden der Tag der Veröffentlichung bzw. der
Tag der Absendung des Briefs oder der Mail und der Tag der Hauptversammlung nicht
mitgerechnet.
Bisherige Fassung:
„Die Hauptversammlung wird durch den Vorstand oder durch den Aufsichtsrat einberufen.
Sie findet an einem von dem einberufenen Organ zu bestimmenden Ort innerhalb der Region
Süderelbe statt.“
Die Einberufung der Hauptversammlung muss mindestens einen Monat vor dem Tage der
Versammlung durch Veröffentlichung im Bundesanzeiger oder durch eingeschriebenen Brief
an die Aktionäre erfolgen. Dabei werden der Tag der Veröffentlichung bzw. der Tag
der Absendung des eingeschriebenen Briefs und der Tag der Hauptversammlung nicht mitgerechnet.
§ 18 Nr. 5 der Satzung wird wie folgt geändert:
„Die Berufung der Beiratsmitglieder erfolgt jeweils für ein Jahr für den Zeitraum
zwischen zwei Hauptversammlungen. Die wiederholte Berufung ist zulässig.“
Bisherige Fassung:
„Die Berufung der Beiratsmitglieder erfolgt bis zum Ablauf der Amtszeit des jeweils
amtierenden Aufsichtsrats. Die wiederholte Berufung ist zulässig.“
§ 20 Jahresabschluss und Rechnungsprüfung wird wie folgt unter Nr. 5 ergänzt:
„Vorstand und Aufsichtsrat sind ermächtigt, bei der Feststellung des Jahresabschlusses
den Jahresüberschuss, der nach Abzug, der in die gesetzliche Rücklage einzustellenden
Beträge und eines etwaigen Verlustvortrags verbleibt, zum Teil oder ganz in eine Gewinnrücklage
einzustellen, soweit zwingende gesetzliche Bestimmungen nicht entgegenstehen.“
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