EQS Group AG – Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung

EQS Group AG

München

WKN 549416
ISIN DE0005494165

Eindeutige Kennung des Ereignisses: GMET0EQS0622

Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung
als virtuelle Hauptversammlung ohne physische Präsenz
der Aktionärinnen und Aktionäre

Am
Dienstag, den 28. Juni 2022 um 14:00 Uhr MESZ*,
findet die ordentliche Hauptversammlung der EQS Group AG mit Sitz in München
als virtuelle Hauptversammlung ohne physische Präsenz
der Aktionärinnen und Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten statt.

Hierzu laden wir unsere Aktionärinnen und Aktionäre herzlich ein. Die gesamte Hauptversammlung
wird für ordnungsgemäß angemeldete Aktionärinnen und Aktionäre in Bild und Ton live
im Internet übertragen. Die Stimmrechtsausübung erfolgt ausschließlich im Wege der
elektronischen Kommunikation oder durch Vollmachtserteilung an die Stimmrechtsvertreter
der Gesellschaft. Ort der Hauptversammlung im Sinne des Aktiengesetzes ist die Karlstraße
47, 80333 München. Einzelheiten zur Durchführung der Hauptversammlung als virtuelle
Hauptversammlung entnehmen Sie bitte dem Abschnitt „Ergänzende Angaben und Hinweise“,
der im Anschluss an die Tagesordnung abgedruckt ist.

* Soweit nicht ausdrücklich anders vermerkt, sind sämtliche Zeitangaben in dieser Hauptversammlungseinladung
Zeitangaben in der für Deutschland geltenden mitteleuropäischen Sommerzeit (MESZ).
Die koordinierte Weltzeit (UTC) entspricht der mitteleuropäischen Sommerzeit (MESZ)
minus zwei Stunden, d.h. 14:00 Uhr MESZ entspricht 12:00 Uhr UTC.

I. TAGESORDNUNG

 
1.

Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses zum 31. Dezember 2021, des Lageberichts
für das Geschäftsjahr 2021, des gebilligten Konzernabschlusses zum 31. Dezember 2021,
des Konzernlageberichts für das Geschäftsjahr 2021 sowie des Berichts des Aufsichtsrats
für das Geschäftsjahr 2021

Der Aufsichtsrat hat den vom Vorstand aufgestellten Jahresabschluss sowie den Konzernabschluss
gebilligt und den Jahresabschluss damit festgestellt. Somit entfällt eine Feststellung
durch die Hauptversammlung. Die in diesem Tagesordnungspunkt 1 genannten Unterlagen
sind im Internet unter

https:/​/​www.eqs.com/​de/​ueber-eqs/​corporate-governance/​

den Aktionären zugänglich. Ein Beschluss wird zu diesem Tagesordnungspunkt nicht gefasst.

2.

Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinns

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Jahresabschluss der Gesellschaft zum
31. Dezember 2021 ausgewiesenen Bilanzgewinn für das Geschäftsjahr 2021 wie folgt
zu verwenden:
Der Bilanzgewinn der EQS Group AG aus dem abgelaufenen Geschäftsjahr 2021 wird vollständig
auf neue Rechnung vorgetragen.

3.

Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Vorstands für das Geschäftsjahr
2021

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, allen Mitgliedern des Vorstands, die im Geschäftsjahr
2021 amtiert haben, für dieses Geschäftsjahr Entlastung zu erteilen.

4.

Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr
2021

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, allen Mitgliedern des Aufsichtsrats, die im
Geschäftsjahr 2021 amtiert haben, für dieses Geschäftsjahr Entlastung zu erteilen.

5.

Beschlussfassung über die Wahl des Abschlussprüfers und des Konzernabschlussprüfers

Der Aufsichtsrat schlägt vor, die BDO AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Hamburg,
Zweigniederlassung München, zum Abschlussprüfer und Konzernabschlussprüfer der Gesellschaft
für das Geschäftsjahr 2022 sowie zum Prüfer für die gegebenenfalls prüferische Durchsicht
von Zwischenberichten bis zur nächsten ordentlichen Hauptversammlung zu wählen.

6.

Beschlussfassung über eine Vergrößerung des Aufsichtsrats auf fünf Mitglieder und
entsprechende Satzungsänderung

Sowohl die Geschäftstätigkeit der Gesellschaft als auch die Anforderungen an den Aufsichtsrat
sind in den letzten Jahren erheblich gewachsen. Aus Sicht von Vorstand und Aufsichtsrat
erscheint es daher sinnvoll, den Aufsichtsrat von vier auf fünf Mitglieder zu vergrößern.

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, § 9 Abs. 1 der Satzung wie folgt neu
zu fassen:

„(1) Der Aufsichtsrat besteht aus fünf Mitgliedern.“

7.

Beschlussfassung über die Wahlen zum Aufsichtsrat

Mit Ablauf der ordentlichen Hauptversammlung 2022 endet die Amtszeit des derzeit amtierenden
Aufsichtsratsmitgliedes Prof. Dr. Kerstin Lopatta. Mit Wirksamkeit des Beschlusses
zu Tagesordnungspunkt 6 über eine Vergrößerung des Aufsichtsrats, ist außerdem ein
weiterer Posten im Aufsichtsrat zu besetzen.

Der Aufsichtsrat setzt sich gemäß § 96 Abs. 1 AktG i. V. m. § 101 Abs. 1 AktG und
§ 95 Abs. 1 AktG i. V. m. § 9 Abs. 1 der Satzung aus vier – und im Falle eines erfolgreichen
Beschlusses der Hauptversammlung gemäß dem von Vorstand und Aufsichtsrat zu Tagesordnungspunkt
6 veröffentlichten Beschlussvorschlag und Wirksamwerden der entsprechenden Satzungsänderung
aus fünf – von der Hauptversammlung zu wählenden Aufsichtsratsmitgliedern (als Anteilseignervertreter)
zusammen. Die Hauptversammlung ist an Wahlvorschläge nicht gebunden.

a) Der Aufsichtsrat schlägt vor, als Vertreterin der Aktionäre erneut in den Aufsichtsrat
zu wählen:

Prof. Dr. Kerstin Lopatta, wohnhaft in Springe, Professorin für Betriebswirtschaftslehre, insbesondere externe
Rechnungslegung, Prüfung und Nachhaltigkeit, Universität Hamburg. Die Wahl von Frau
Prof. Dr. Kerstin Lopatta erfolgt für die Zeit bis zur Beendigung der Hauptversammlung,
die über die Entlastung für das Geschäftsjahr 2024 beschließt.

Frau Prof. Dr. Kerstin Lopatta gehört derzeit bereits dem Aufsichtsrat der Gesellschaft
an und wird zur Wiederwahl vorgeschlagen. Daneben gehört Frau Prof. Dr. Kerstin Lopatta
auch dem Aufsichtsrat der freenet AG, Büdelsdorf, an. Sie verfügt insbesondere über
Sachverstand auf den Gebieten der Rechnungslegung und Abschlussprüfung.

b) Der Aufsichtsrat schlägt vor, aufschiebend bedingt auf die Wirksamkeit der unter
Tagesordnungspunkt 6 zu beschließenden Vergrößerung des Aufsichtsrats folgende weitere
Person als Vertreterin der Aktionäre in den Aufsichtsrat zu wählen:

Catharina van Delden, München, Unternehmerin. Die Wahl von Catharina van Delden wird wirksam mit Eintragung
der unter Tagesordnungspunkt 6 zu beschließenden Satzungsänderung im Handelsregister
der Gesellschaft und erfolgt für die Zeit bis zur Beendigung der Hauptversammlung,
die über die Entlastung für das Geschäftsjahr 2022 beschließt.

Ergänzende Angaben zu den Aufsichtsratskandidaten zu Tagesordnungspunkt 7

Frau Prof. Dr. Kerstin Lopatta ist Mitglied des Aufsichtsrats der EQS Group AG und soll erneut zum Aufsichtsratsmitglied
der Gesellschaft bestellt werden.

Frau Catharina van Delden soll neu in den Aufsichtsrat bestellt werden.

Kurzlebensläufe der Kandidaten sind auf der Internetseite der EQS Group AG unter

https:/​/​www.eqs.com/​de/​ueber-eqs/​corporate-governance/​

zugänglich.

Nach Einschätzung des Aufsichtsrats bestehen zwischen den von ihm vorgeschlagenen
Kandidatinnen und der EQS Group AG, deren Konzernunternehmen oder den Organen der
EQS Group AG oder einem wesentlich an der Gesellschaft beteiligten Aktionär keine
persönlichen oder geschäftlichen Beziehungen.

Die Wahlvorschläge des Aufsichtsrats berücksichtigen die gesetzlichen Vorgaben sowie
die vom Aufsichtsrat der EQS Group AG beschlossenen Ziele für seine Zusammensetzung.
Der Aufsichtsrat hat sich bei den von ihm vorgeschlagenen Kandidatinnen vergewissert,
dass sie den zu erwartenden Zeitaufwand aufbringen können. Die vorgeschlagenen Kandidatinnen
haben sich vorab bereit erklärt, das Amt für den Fall ihrer Wahl anzunehmen.

Die Wahlen sollen als Einzelwahl erfolgen.

8.

Aufhebung des Genehmigten Kapitals 2021/​I in § 4 Abs. 3 der Satzung und Schaffung
eines neuen Genehmigten Kapitals 2022/​I mit der Möglichkeit des Bezugsrechtsausschlusses
sowie entsprechende Satzungsänderung

Die Hauptversammlung vom 14. Mai 2021 hat in § 4 Abs. 3 der Satzung die Schaffung
eines Genehmigten Kapitals 2021/​I in Höhe von EUR 3.941.125,00 beschlossen. Von dieser
Ermächtigung hat der Vorstand bisher in Höhe von EUR 2.141.961,00 Gebrauch gemacht.

Um Vorstand und Aufsichtsrat ausreichend Flexibilität bei der Unternehmensfinanzierung
einzuräumen, soll unter Aufhebung des derzeit bestehenden Genehmigten Kapitals 2021/​I
in § 4 Abs. 3 der Satzung ein neues genehmigtes Kapital (Genehmigtes Kapital 2022/​I)
in § 4 Abs. 3 der Satzung geschaffen werden.

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, folgenden Beschluss zu fassen:

a) Aufhebung des bestehenden Genehmigten Kapitals 2021/​I in § 4 Abs. 3 der Satzung

Die in § 4 Abs. 3 der Satzung enthaltene Ermächtigung des Vorstands, das Grundkapital
der Gesellschaft mit Zustimmung des Aufsichtsrats bis zum 13. Mai 2026 durch Ausgabe
neuer auf den Namen lautender Stammaktien und/​oder neuer, auf den Namen lautender
Vorzugsaktien ohne Stimmrecht gegen Bar- und/​oder Sacheinlagen einmalig oder mehrmals
um bis zu EUR 1.799.164,00 zu erhöhen (Genehmigtes Kapital 2021/​I), wird mit Wirkung
auf die Eintragung des Genehmigten Kapitals 2022/​I aufgehoben, soweit im Zeitpunkt
der Eintragung dieser Aufhebung von dem Genehmigten Kapital 2021/​I noch kein Gebrauch
gemacht wurde.

b) Schaffung eines neuen Genehmigten Kapitals 2022/​I

Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats bis zum 27. Juni 2027
das Grundkapital der Gesellschaft durch Ausgabe neuer auf den Namen lautender Stammaktien
und/​oder neuer, auf den Namen lautender Vorzugsaktien ohne Stimmrecht gegen Bar- und/​oder
Sacheinlagen einmalig oder mehrmals um insgesamt bis zu EUR 1.002.421,00 zu erhöhen
(Genehmigtes Kapital 2022/​I).

Die Ermächtigung umfasst die Befugnis, bei mehrmaliger Ausgabe von Vorzugsaktien weitere
Vorzugsaktien ohne Stimmrecht auszugeben, die den früher ausgegebenen Vorzugsaktien
bei der Verteilung des Gewinns oder des Gesellschaftsvermögens vorgehen oder gleichstehen.

Sofern den Aktionären ein Bezugsrecht eingeräumt wird, können die Aktien auch einem
Kreditinstitut oder einem nach § 53 Abs. 1 Satz 1 oder § 53b Abs. 1 Satz 1 oder Abs.
7 KWG tätigen Unternehmen mit der Verpflichtung zur Übernahme angeboten werden, sie
den Aktionären zum Bezug anzubieten (mittelbares Bezugsrecht). Der Vorstand wird ermächtigt,
mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht auszuschließen,

um Spitzenbeträge vom Bezugsrecht der Aktionäre auszunehmen;

bei Kapitalerhöhungen gegen Sacheinlagen zum (auch mittelbaren) Erwerb von Unternehmen,
von Unternehmensteilen oder einer Beteiligung an einem Unternehmen, von sonstigen
wesentlichen Betriebsmitteln oder sonstigen Vermögensgegenständen, einschließlich
Forderungen gegen die Gesellschaft oder gegen Konzernunternehmen;

bei Kapitalerhöhungen gegen Bareinlagen, wenn der Ausgabebetrag der Aktien den Börsenpreis
nicht wesentlich unterschreitet und die unter Ausschluss des Bezugsrechts nach § 186
Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegebenen Aktien zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Ermächtigung
oder – falls dieser Wert geringer ist – zum Zeitpunkt der Ausnutzung der Ermächtigung
insgesamt 10 % des Grundkapitals nicht überschreiten. Auf die Höchstgrenze sind Aktien
anzurechnen, die während der Laufzeit dieser Ermächtigung bis zum Zeitpunkt ihrer
Ausnutzung zur Bedienung von Options- oder Wandelschuldverschreibungen ausgegeben
wurden oder auszugeben sind, sofern die Schuldverschreibungen in entsprechender Anwendung
des § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG unter Ausschluss des Bezugsrechts ausgegeben wurden,
sowie eigene Aktien, die aufgrund einer Ermächtigung gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG
erworben und unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre gemäß § 186 Abs. 3 Satz
4 AktG veräußert wurden;

zur Erfüllung einer bei einem weiteren Börsengang der Gesellschaft mit Emissionsbanken
vereinbarten Greenshoe-Option;

soweit dies erforderlich ist, um den Inhabern von im Zeitpunkt der Ausnutzung des
Genehmigten Kapitals 2022/​1 umlaufenden Wandel- und/​oder Optionsrechten bzw. einer
Wandlungspflicht aus von der EQS Group AG oder ihren Konzerngesellschaften bereits
begebenen oder künftig zu begebenden Wandel- und/​oder Optionsschuldverschreibungen
ein Bezugsrecht auf neue Aktien in dem Umfang einzuräumen, wie es ihnen nach Ausübung
der Wandel- und/​oder Optionsrechte bzw. nach Erfüllung einer Wandlungspflicht als
Aktionäre zustehen würde;

zur Durchführung einer sogenannten Aktiendividende (scrip dividend), bei der den Aktionären angeboten wird, ihren Dividendenanspruch wahlweise (ganz
oder teilweise) als Sacheinlage gegen Gewährung neuer Aktien aus dem Genehmigten Kapital
2022/​I in die Gesellschaft einzulegen.

Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats den weiteren Inhalt
der Aktienrechte und die Bedingungen der Aktienausgabe sowie die weiteren Einzelheiten
der Kapitalerhöhung und ihrer Durchführung festzulegen. Dabei kann die Gewinnberechtigung
der neuen Aktien auch abweichend von § 60 Abs. 2 AktG ausgestaltet werden; die neuen
Aktien können insbesondere auch mit Gewinnberechtigung ab Beginn des ihrer Ausgabe
vorangehenden Geschäftsjahres ausgestattet werden, wenn im Zeitpunkt der Ausgabe der
neuen Aktien ein Gewinnverwendungsbeschluss der Hauptversammlung über den Gewinn dieses
Geschäftsjahres noch nicht gefasst worden ist.

Der Aufsichtsrat wird ermächtigt, die Fassung der Satzung nach vollständiger oder
teilweiser Durchführung der Erhöhung des Grundkapitals entsprechend der jeweiligen
Ausnutzung des genehmigten Kapitals und, falls das genehmigte Kapital bis zum 27.
Juni 2027 nicht oder nicht vollständig ausgenutzt worden sein sollte, nach Ablauf
der Ermächtigungsfrist anzupassen.

c) § 4 Abs. 3 der Satzung wird geändert und wie folgt neu gefasst:

„(3)

Der Vorstand ist ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats bis zum 27. Juni 2027
das Grundkapital der Gesellschaft durch Ausgabe neuer auf den Namen lautender Stammaktien
und/​oder neuer, auf den Namen lautender Vorzugsaktien ohne Stimmrecht gegen Bar- und/​oder
Sacheinlagen einmalig oder mehrmals um bis zu EUR 1.002.421,00 zu erhöhen (Genehmigtes
Kapital 2022/​I).

Die Ermächtigung umfasst die Befugnis, bei mehrmaliger Ausgabe von Vorzugsaktien weitere
Vorzugsaktien ohne Stimmrecht auszugeben, die den früher ausgegebenen Vorzugsaktien
bei der Verteilung des Gewinns oder des Gesellschaftsvermögens vorgehen oder gleichstehen.

Sofern den Aktionären ein Bezugsrecht eingeräumt wird, können die Aktien auch einem
Kreditinstitut oder einem nach § 53 Abs. 1 Satz 1 oder § 53b Abs. 1 Satz 1 oder Abs.
7 KWG tätigen Unternehmen mit der Verpflichtung zur Übernahme angeboten werden, sie
den Aktionären zum Bezug anzubieten (mittelbares Bezugsrecht). Der Vorstand ist ermächtigt,
mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht auszuschließen,

um Spitzenbeträge vom Bezugsrecht der Aktionäre auszunehmen;

bei Kapitalerhöhungen gegen Sacheinlagen zum (auch mittelbaren) Erwerb von Unternehmen,
von Unternehmensteilen oder einer Beteiligung an einem Unternehmen, von sonstigen
wesentlichen Betriebsmitteln oder sonstigen Vermögensgegenständen, einschließlich
Forderungen gegen die Gesellschaft oder gegen Konzernunternehmen;

bei Kapitalerhöhungen gegen Bareinlagen, wenn der Ausgabebetrag der Aktien den Börsenpreis
nicht wesentlich unterschreitet und die unter Ausschluss des Bezugsrechts nach § 186
Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegebenen Aktien zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Ermächtigung
oder – falls dieser Wert geringer ist – zum Zeitpunkt der Ausnutzung der Ermächtigung
insgesamt 10 % des Grundkapitals nicht überschreiten. Auf die Höchstgrenze sind Aktien
anzurechnen, die während der Laufzeit dieser Ermächtigung bis zum Zeitpunkt ihrer
Ausnutzung zur Bedienung von Options- oder Wandelschuldverschreibungen ausgegeben
wurden oder auszugeben sind, sofern die Schuldverschreibungen in entsprechender Anwendung
des § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG unter Ausschluss des Bezugsrechts ausgegeben wurden,
sowie eigene Aktien, die aufgrund einer Ermächtigung gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG
erworben und unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre gemäß § 186 Abs. 3 Satz
4 AktG veräußert wurden;

zur Erfüllung einer bei einem weiteren Börsengang der Gesellschaft mit Emissionsbanken
vereinbarten Greenshoe-Option;

soweit dies erforderlich ist, um den Inhabern von im Zeitpunkt der Ausnutzung des
Genehmigten Kapitals 2022/​I umlaufenden Wandel- und/​oder Optionsrechten bzw. einer
Wandlungspflicht aus von der EQS Group AG oder ihren Konzerngesellschaften bereits
begebenen oder künftig zu begebenden Wandel- und/​oder Optionsschuldverschreibungen
ein Bezugsrecht auf neue Aktien in dem Umfang einzuräumen, wie es ihnen nach Ausübung
der Wandel- und/​oder Optionsrechte bzw. nach Erfüllung einer Wandlungspflicht als
Aktionäre zustehen würde;

zur Durchführung einer sogenannten Aktiendividende (scrip dividend), bei der den Aktionären
angeboten wird, ihren Dividendenanspruch wahlweise (ganz oder teilweise) als Sacheinlage
gegen Gewährung neuer Aktien aus dem Genehmigten Kapital 2022/​I in die Gesellschaft
einzulegen.

Der Vorstand ist ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats den weiteren Inhalt
der Aktienrechte und die Bedingungen der Aktienausgabe sowie die weiteren Einzelheiten
der Kapitalerhöhung und ihrer Durchführung festzulegen. Dabei kann die Gewinnberechtigung
der neuen Aktien auch abweichend von § 60 Abs. 2 AktG ausgestaltet werden; die neuen
Aktien können insbesondere auch mit Gewinnberechtigung ab Beginn des ihrer Ausgabe
vorangehenden Geschäftsjahres ausgestattet werden, wenn im Zeitpunkt der Ausgabe der
neuen Aktien ein Gewinnverwendungsbeschluss der Hauptversammlung über den Gewinn dieses
Geschäftsjahres noch nicht gefasst worden ist.

Der Aufsichtsrat ist ermächtigt, die Fassung der Satzung nach vollständiger oder teilweiser
Durchführung der Erhöhung des Grundkapitals entsprechend der jeweiligen Ausnutzung
des genehmigten Kapitals und, falls das genehmigte Kapital bis zum 27. Juni 2027 nicht
oder nicht vollständig ausgenutzt worden sein sollte, nach Ablauf der Ermächtigungsfrist
anzupassen.“

9.

Beschlussfassung über eine Anpassung des Unternehmensgegenstands und entsprechende
Satzungsänderung

Die EQS Group AG überprüft stetig Ihre Geschäftsstrategie und erweitert beständig
den Umfang der von ihr angebotenen Dienstleistungen. Dementsprechend ist der satzungsmäßige
Unternehmensgegenstand der EQS Group AG an neue Tätigkeitsfelder der Gesellschaft
anzupassen.

Derzeit lautet § 2 der Satzung wie folgt:


§ 2 Gegenstand des Unternehmens

(1) Gegenstand des Unternehmens ist die weltweite, zeitgleiche und sichere Verbreitung
von Unternehmensnachrichten und Finanzinformationen an Pflichtadressaten, elektronische
Medien, Medienportale sowie Agenturen mittels einer internetbasierten Software-as-a-Service-Lösung,
der Abschluss von Partnerschaftsvereinbarungen hinsichtlich der Verbreitung solcher
Unternehmensnachrichten weltweit. Gegenstand ist ebenso die Erbringung weiterer Servicemodule
aus dem Bereich Investor Relations in diesem Kontext, wie insbesondere für Investorenanalysen,
die Pflege von Website-Inhalten (Content Management Systeme), die Verwaltung von Kontaktdaten
(Customer Relation Management) und weitere Monitoring- und Analytics-Funktionen.

(2) Gegenstand ist weiterhin die Konzeption, das Design und die Realisierung von unternehmensspezifischen
Investor-Relations- und Corporate-Communications-Auftritten im Internet. Die Leistungen
umfassen unter anderem Investor-Relations-Webseiten, Konzernwebseiten, Finanzinformationsportale,
Apps für Mobiltelefone, OnlineFinanz- und Nachhaltigkeitsberichte, Charts- und sonstige
Finanzmarkt-Applikationen, die auf externen Webseiten implementiert werden können,
sowie die Produktion und die Übertragung von Video- und Audioformaten.

(3) Gegenstand des Unternehmens ist zudem die Entwicklung und der Vertrieb von internetbasierten
Software-as-a-Service-Lösungen aus dem Bereich Compliance, die es Unternehmen ermöglichen,
rechtliche und regulatorische Vorgaben einzuhalten sowie Complianceaufgaben digital
abzubilden und effizient zu bewältigen.

(4) Die Gesellschaft ist ferner berechtigt, ihre Tätigkeit ganz oder teilweise mittelbar
durch Zweigniederlassungen sowie Tochter-, Beteiligungs- und Gemeinschaftsunternehmen
im In- und Ausland auszuüben. Sie kann insbesondere ihren Betrieb ganz oder teilweise
an von ihr abhängige Unternehmen überlassen und/​oder ganz oder teilweise auf von ihr
abhängige Unternehmen ausgliedern. Der Unternehmensgegenstand von Tochter- und Beteiligungsunternehmen
darf auch Gegenstände außerhalb der Grenzen der Absätze (1) bis (3) umfassen. Die
Gesellschaft kann sich auch auf die Tätigkeit einer geschäftsleitenden Holding und/​oder
die sonstige Verwaltung eigenen Vermögens beschränken.

(5) Die Gesellschaft kann alle Geschäfte betreiben, die mit dem Gegenstand des Unternehmens
zusammenhängen oder ihn unmittelbar oder mittelbar zu fördern geeignet sind. Sie kann
ihre Tätigkeit auf einen oder einzelne der in den Absätzen (1) bis (3) genannten Gegenstände
beschränken.“

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, folgenden Beschluss zu fassen:

§ 2 der Satzung wird aufgehoben und wie folgt neu gefasst:

㤠2 Gegenstand des Unternehmens

(1) Gegenstand des Unternehmens ist die Erstellung und der Vertrieb von internetbasierten
Software-as-a-Service-Lösungen aus den Bereichen Compliance, Investor Relations und
ESG (Environmental, Social and Governance), die es Unternehmen ermöglichen, rechtliche
und regulatorische Vorgaben einzuhalten, kommunikative Maßnahmen vorzunehmen sowie
Aufgaben aus diesen Bereichen digital abzubilden und effizient zu bewältigen. Im Compliance-Bereich
umfasst dies insbesondere eine digitale Plattform mit u.a. Servicemodulen für ein
anonymes und digitales Hinweisgebersystem, die Kommunikation und Verwaltung von Richtlinien,
Compliance-E-Learning, Compliance-Risikomanagement sowie weitere Compliance-relevante
Dienstleistungen. Im Investor-Relations-Bereich liegt der Fokus vor allem auf einer
digitalen Plattform, die u.a. Meldepflichten, Investorendaten, Kontaktverwaltung,
Event- und Meeting-Planung mit Investoren und die weltweite, zeitgleiche und sichere
Verbreitung von Unternehmensnachrichten und Finanzinformationen an Pflichtadressaten,
elektronische Medien, Medienportale sowie Agenturen umfasst. Der Bereich ESG umfasst
insbesondere Anwendungen zur Unterstützung von Arbeitsabläufen, die im Zusammenhang
mit der Erstellung, Pflege und Kommunikation hierfür relevanter Informationen einhergehen.

(2) Gegenstand ist weiterhin die Erbringung von einmaligen oder wiederkehrenden Dienstleistungen
in den Bereichen Compliance, Investor Relations und ESG wie beispielsweise die Konzeption,
das Design und die Realisierung von unternehmensspezifischen Investor-Relations- und
Corporate-Communications-Auftritten im Internet, die Produktion und Übertragung von
Investoren-Webcasts und virtuellen Hauptversammlungen, die Beantragung der Finanzkennung
Legal Entity Identifier (LEI) oder die Erstellung und Einreichung von Dokumenten im
ESEF- oder XML-Format.

(3) Die Gesellschaft ist ferner berechtigt, ihre Tätigkeit ganz oder teilweise mittelbar
durch Zweigniederlassungen sowie Tochter-, Beteiligungs- und Gemeinschaftsunternehmen
im In- und Ausland auszuüben. Sie kann insbesondere ihren Betrieb ganz oder teilweise
an von ihr abhängige Unternehmen überlassen und/​oder ganz oder teilweise auf von ihr
abhängige Unternehmen ausgliedern. Der Unternehmensgegenstand von Tochter- und Beteiligungsunternehmen
darf auch Gegenstände außerhalb der Grenzen der Absätze (1) bis (2) umfassen. Die
Gesellschaft kann sich auch auf die Tätigkeit einer geschäftsleitenden Holding und/​oder
die sonstige Verwaltung eigenen Vermögens beschränken.

(4) Die Gesellschaft kann alle Geschäfte betreiben, die mit dem Gegenstand des Unternehmens
zusammenhängen oder ihn unmittelbar oder mittelbar zu fördern geeignet sind. Sie kann
ihre Tätigkeit auf einen oder einzelne der in den Absätzen (1) bis (2) genannten Gegenstände
beschränken.“

10.

Beschlussfassung über eine Änderung von § 14 Abs. 1 der Satzung (Vergütung des Aufsichtsrats)

Die Anforderungen an den Vorsitzenden des Aufsichtsrats und die Mitglieder des Aufsichtsrats
sowie deren Arbeitsbelastung sind im abgelaufenen Geschäftsjahr weiter gestiegen.
Dies soll bei der Vergütung entsprechend berücksichtigt und die Vergütung mit Wirkung
für das gesamte Geschäftsjahr 2022 sowie die Folgejahre angepasst werden.

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, folgenden Beschluss zu fassen:

§ 14 Abs. 1 der Satzung wird geändert und wie folgt neu gefasst:

„(1) Jedes Aufsichtsratsmitglied erhält neben dem Ersatz seiner angemessenen Auslagen
eine geschäftsjährliche Vergütung in Höhe von EUR 32.500,00 zuzüglich der hierauf
gegebenenfalls anfallenden Umsatzsteuer. Der Vorsitzende des Aufsichtsrats erhält
das 2,5-fache und sein Stellvertreter das 1,5-fache der Vergütung gemäß Satz 1. Der
Vorsitzende des Prüfungsausschusses erhält EUR 15.000,00 zusätzlich zu seiner sonstigen
Aufsichtsratsvergütung. Bestand die Amtszeit eines Aufsichtsratsmitglieds nicht ununterbrochen
über das gesamte Geschäftsjahr, so bemisst sich die Aufsichtsratsvergütung pro rata
temporis. Die Hauptversammlung ist berechtigt, durch Beschluss die Höhe der Vergütung
anzupassen oder eine andere Vergütung festzulegen.“

Nach § 14 Abs. 1 der Satzung wird folgender neuer § 14 Abs. 2 eingefügt:

„(2) Zusätzlich erhält jedes Aufsichtsratsmitglied Sitzungsgelder für die Teilnahme
an Aufsichtsratssitzungen. Der Aufsichtsratsvorsitzende erhält EUR 2.000,00 je Sitzung
je Tag, unabhängig davon, ob es sich um eine Präsenz-, Hybrid- oder virtuelle Sitzung
handelt und ob er physisch an der Sitzung teilnimmt. Alle weiteren Mitglieder erhalten
EUR 750,00 je Sitzung je Tag. Sofern es sich um eine (Hybrid-)Sitzung mit der Möglichkeit
physischer Präsenz handelt, erhält jedes physisch anwesende Mitglied abweichend vom
vorhergehenden Satz EUR 1.000,00 je Sitzung je Tag. Für die Teilnahme an Sitzungen
der Ausschüsse erhält jedes teilnehmende Mitglied EUR 750,00 je Sitzung je Tag. Die
Vergütung von Sitzungsgeldern ist auf maximal 10 Sitzungen des Aufsichtsrats oder
der Ausschüsse pro Jahr beschränkt. Aufsichtsratssitzungen sind gegenüber Ausschusssitzungen
vorrangig zu berücksichtigen.“

Der bisherige § 14 Abs. 2 wird § 14 Abs. 3, der bisherige § 14 Abs. 3 wird § 14 Abs.
4. Im Übrigen bleibt § 14 der Satzung unverändert.

II. Berichte des Vorstands

Bericht des Vorstands an die Hauptversammlung zu den unter Punkt 8 der Tagesordnung
genannten Ermächtigungen zum Ausschluss des Bezugsrechts gemäß § 203 Abs. 1 und 2
Satz 2 i. V. m. § 186 Abs. 4 Satz 2 AktG

Das bestehende Genehmigte Kapital 2021/​I gemäß § 4 Abs. 3 der Satzung wurde seit der
Schaffung durch die Hauptversammlung vom 14. Mai 2021 bisher in Höhe von EUR 2.141.961,00
ausgenutzt. Vorstand und Aufsichtsrat schlagen unter Tagesordnungspunkt 8 die Schaffung
eines neuen Genehmigten Kapitals 2022/​1 in Höhe von EUR 1.002.421,00 für den gesetzlich
maximalen Zeitraum von fünf Jahren vor.

Dieses genehmigte Kapital dient der Eröffnung einer flexiblen Möglichkeit zur Einwerbung
zusätzlicher Eigenmittel, wenn dies aus Sicht des Vorstands mit Zustimmung des Aufsichtsrats
im Interesse der Gesellschaft liegt. Das neue genehmigte Kapital soll im Interesse
der Aktionäre die Handlungsmöglichkeiten erweitern und der Gesellschaft die Möglichkeit
geben, kurzfristig auf auftretende Finanzierungserfordernisse reagieren zu können.
Den Aktionären steht im Fall der Kapitalerhöhung grundsätzlich ein gesetzliches Bezugsrecht
zu. Der Vorstand soll jedoch ermächtigt werden, mit Zustimmung des Aufsichtsrats in
bestimmten Fällen dieses Bezugsrecht auszuschließen.

Der hierzu vom Vorstand erstattete Bericht wird wie folgt bekannt gemacht:

Bei der Ausnutzung des genehmigten Kapitals haben die Aktionäre grundsätzlich ein
Bezugsrecht. Die beantragte Ermächtigung beinhaltet jedoch die Möglichkeit, das Bezugsrecht
der Aktionäre in folgenden Fällen auszuschließen:

1. Bezugsrechtsausschluss bei Spitzenbeträgen

Der Vorstand soll ermächtigt werden, mit Zustimmung des Aufsichtsrats Spitzenbeträge,
die infolge des Bezugsverhältnisses entstehen, zur Erleichterung der Abwicklung vom
Bezugsrecht der Aktionäre auszunehmen. Damit soll es ermöglicht werden, im Hinblick
auf den Betrag der jeweiligen Kapitalerhöhung ein praktikables Bezugsverhältnis darzustellen.
Ohne den Ausschluss des Bezugsrechts hinsichtlich des Spitzenbetrags würden die technische
Durchführung der Kapitalerhöhung und die Ausübung des Bezugsrechts erheblich erschwert.
Die als freie Spitzen vom Bezugsrecht der Aktionäre ausgeschlossenen neuen Aktien
werden entweder durch Verkauf über die Börse oder in sonstiger Weise bestmöglich für
die Gesellschaft verwertet.

2. Bezugsrechtsausschluss bei Kapitalerhöhung gegen Sacheinlage

Die Ermächtigung zum Ausschluss des Bezugsrechts bei Kapitalerhöhungen gegen Sacheinlagen
zu den genannten Zwecken soll der Gesellschaft die Möglichkeit geben, eigene Aktien
zur Verfügung zu haben, um diese beim Erwerb von Unternehmen, von Unternehmensteilen
oder einer Beteiligung an einem Unternehmen oder sonstigen wesentlichen Betriebsmitteln
oder Vermögensgegenständen einschließlich von Forderungen gegen die Gesellschaft oder
gegen Konzernunternehmen als Gegenleistung anbieten zu können. Die Ermächtigung zur
Ausgabe von Stamm- und/​oder Vorzugsaktien im Rahmen einer Kapitalerhöhung soll der
Gesellschaft einen größeren Spielraum bei der Finanzierung eines Erwerbs von Unternehmen,
von Unternehmensteilen oder einer Beteiligung an einem Unternehmen oder sonstigen
wesentlichen Betriebsmitteln oder Vermögensgegenständen ermöglichen. Diese Form der
Akquisitionsfinanzierung wird im internationalen Wettbewerb und mit fortschreitender
Globalisierung der Wirtschaft häufig gefordert und verwendet, zumal in Zeiten erschwerter
Fremdkapitalbeschaffung. Die vorgeschlagene Ermächtigung soll der Gesellschaft den
erforderlichen Handlungsspielraum eröffnen, um sich bietende Gelegenheiten zum Erwerb
von Unternehmen, von Unternehmensteilen oder einer Beteiligung an einem Unternehmen
oder sonstigen wesentlichen Betriebsmitteln oder Vermögensgegenständen, einschließlich
von Forderungen gegen die Gesellschaft oder Konzernunternehmen, flexibel und rasch
ausnutzen zu können. Eine Kapitalerhöhung durch Beschlussfassung der Hauptversammlung
wird bei sich abzeichnenden Erwerbsmöglichkeiten in der Regel kurzfristig nicht möglich
sein. Dem trägt die vorgeschlagene Schaffung des genehmigten Kapitals unter Ausschluss
des Bezugsrechts bei Sacheinlagen zum Erwerb von Unternehmen, von Unternehmensteilen
oder einer Beteiligung an einem Unternehmen oder sonstigen wesentlichen Betriebsmitteln
oder Vermögensgegenständen, einschließlich von Forderungen gegen die Gesellschaft,
Rechnung. Bei der Ausgabe von Stamm- und/​oder Vorzugsaktien ohne Bezugsrechtsausschluss
kommt es bei Ausübung des Bezugsrechts nicht zu einer Verringerung der relativen Beteiligungsquote
und des relativen Stimmrechtsanteils der vorhandenen Aktionäre. Bei einem Bezugsrechtsausschluss
kommt es dagegen zwar zu einer Verringerung der relativen Beteiligungsquote und des
relativen Stimmrechtsanteils der vorhandenen Aktionäre. Bei Einräumung eines Bezugsrechts
wäre aber der Erwerb von Unternehmen, von Unternehmensteilen oder einer Beteiligung
an einem Unternehmen oder sonstigen wesentlichen Betriebsmitteln oder Vermögensgegenständen,
einschließlich von Forderungen gegen die Gesellschaft oder Konzernunternehmen, gegen
Gewährung von Aktien nicht möglich und die damit für die Gesellschaft und die Aktionäre
verbundenen Vorteile wären nicht erreichbar. Ob von dieser Ermächtigung unter Bezugsrechtsausschluss
Gebrauch gemacht werden soll, wird jeweils im Einzelfall geprüft werden. Konkrete
Erwerbsvorhaben, für die von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht werden soll, bestehen
derzeit nicht. Der Vorstand wird das Genehmigte Kapital 2022/​I, wenn sich eine Erwerbsmöglichkeit
konkretisiert, nur ausnutzen, und der Aufsichtsrat nur dann seine Zustimmung erteilen,
wenn ein derartiger Erwerb im wohlverstandenen Interesse der Gesellschaft liegt.

3. Bezugsrechtsausschluss bei Barkapitalerhöhungen gemäß § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG

Nach § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ist ein Ausschluss des Bezugsrechts insbesondere dann
zulässig, wenn die Kapitalerhöhung gegen Bareinlagen 10 % des Grundkapitals nicht
übersteigt und der Ausgabebetrag den Börsenpreis nicht wesentlich unterschreitet.
Diese Ermächtigung zum Ausschluss des Bezugsrechts versetzt die Verwaltung in die
Lage, sich aufgrund der jeweiligen Börsenverfassung bietende Möglichkeiten schnell
und flexibel sowie kostengünstig zu nutzen. Der Verwaltung wird es so ermöglicht,
kurzfristig und nahe am Börsenpreis neue Eigenmittel zu beschaffen und damit die Eigenkapitalbasis
zu stärken. Ferner kann auch ein durch die kurzfristige Ausnutzung von Marktchancen
entstehender Kapitalbedarf rasch und flexibel gedeckt werden. Sie liegt somit im wohlverstandenen
Interesse der Gesellschaft und der Aktionäre. Derartige Barkapitalerhöhungen sind
zudem auf 10 % des Grundkapitals gedeckelt, was dem Bedürfnis der Aktionäre nach einem
Schutz vor zu starker Verwässerung ihrer Beteiligungen Rechnung trägt. Auf diese 10
%-Grenze nach § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG sind Aktien anzurechnen, die in direkter oder
entsprechender Anwendung dieser Vorschrift aufgrund von anderen Ermächtigungen während
der Laufzeit dieser Ermächtigung ausgegeben oder veräußert wurden. Ferner sind auf
diese Begrenzung Aktien anzurechnen, die aufgrund von zum Zeitpunkt der Ausnutzung
entsprechend dieser Vorschrift ausgegebenen Schuldverschreibungen mit Wandlungs- oder
Optionsrechten bzw. mit Wandlungspflichten ausgegeben wurden bzw. auszugeben sind.
Zudem wird ein etwaiger Abschlag vom aktuellen Börsenpreis der Aktie der Gesellschaft
voraussichtlich nicht über 3 %, maximal aber bei 5 % des Börsenpreises liegen. Die
Ausgabe der neuen Aktien erfolgt somit nahe am Börsenkurs, so dass jeder Aktionär,
der an der Erhaltung seiner Beteiligungsquote interessiert ist, die Möglichkeit hat,
Aktien am Markt zu fast den gleichen Konditionen zu erwerben, wie sie die Emission
vorsieht.

4. Bezugsrechtsausschluss zur Erfüllung einer Greenshoe-Option

Ein Ausschluss des Bezugsrechts ist schließlich auch zulässig zur Erfüllung einer
bei einem weiteren Börsengang der Gesellschaft mit Emissionsbanken vereinbarten Greenshoe-Option.
Ein weiterer Börsengang ermöglicht der Gesellschaft, verbesserten Zugang zum Kapitalmarkt
zu erhalten und damit den Kapitalbedarf einfach und flexibel zu decken. Dies ist insbesondere
angesichts einer künftig möglichen, weiteren Expansion der Gesellschaft von Bedeutung.
Der Greenshoe ist bei Börsengängen üblich. Dies trifft nicht nur auf erstmalige Börsengänge
zu, sondern auch auf weitere Börsengänge. Daher soll auch hierfür Vorsorge getroffen
werden, auch wenn ein konkretes Vorhaben für einen weiteren Börsengang unter Nutzung
einer Mehrzuteilungsoption derzeit nicht besteht. Ein Greenshoe ist eine sogenannte
Mehrzuteilungsoption. Diese dient im Fall der Börseneinführung von (weiteren) Aktien
in erster Linie zur präzisen Bestimmung der Platzierungsmenge und zur Stabilisierung
des Aktienkurses. Die Funktionsweise ist wie folgt: Die Emissionsbanken veräußern
am Zuteilungstag nicht nur das geplante Platzierungsvolumen (100 %), sondern darüber
hinaus eine gewisse Anzahl anderweitig zur Verfügung gestellter, zusätzlicher Aktien
(bis zu 15 % des eigentlich geplanten Platzierungsvolumens). Diese zusätzlichen Aktien
können zur Kursstabilisierung eingesetzt werden. Die Emissionsbanken können Aktien
im Markt zurückkaufen, soweit allgemein übliche Rückflüsse im Rahmen der Emission
veräußerter Aktien in den Markt zu einem Kursrückgang unterhalb des Platzierungspreises
führen. Dadurch kann ein durch die Rückflüsse verursachter Kursrückgang abgefedert
werden. Soweit ein solcher Rückerwerb im Markt nicht erfolgt, greift das zweite Element
der Mehrzuteilungsoption, die Eindeckung der mehr zugeteilten und veräußerten Aktien,
z.B. durch Aktien anderer Aktionäre oder eben durch eine Kapitalerhöhung der Gesellschaft.
Damit ermöglicht eine Mehrzuteilungsoption ein besseres Ausschöpfen des Marktpotenzials
bei der Preisfindung. Da den Anlegern somit eine gewisse Sicherheit bei der Preisentwicklung
gegeben werden kann, sind diese bereit, einen etwas höheren Preis zu zahlen. Die Mehrzuteilungsoption
führt daher neben und wegen der Stabilisierung zu einer Steigerung des bei der Emission
zu erzielenden Erlöses und liegt folglich im Interesse der Gesellschaft und der Aktionäre.

5. Bezugsrechtsausschluss bei Options- und Wandelschuldverschreibungen

Darüber hinaus soll das Bezugsrecht mit Zustimmung des Aufsichtsrats ausgeschlossen
werden können, soweit es erforderlich ist, um auch den Inhabern von bestehenden und
künftig zu begebenden Options- und/​oder Wandelschuldverschreibungen ein Bezugsrecht
auf neue Aktien geben zu können, wenn dies die Bedingungen der jeweiligen Schuldverschreibung
vorsehen. Solche Schuldverschreibungen sind zur erleichterten Platzierung am Kapitalmarkt
in der Regel mit einem Verwässerungsschutzmechanismus ausgestattet, der vorsieht,
dass den Inhabern bei nachfolgenden Aktienemissionen mit Bezugsrecht der Aktionäre
anstelle einer Ermäßigung des Options- bzw. Wandlungspreises ein Bezugsrecht auf neue
Aktien eingeräumt werden kann, wie es auch den Aktionären zusteht. Sie werden damit
so gestellt, als ob sie ihr Options- oder Wandlungsrecht bereits ausgeübt hätten bzw.
eine Wandlungspflicht erfüllt wäre. Dies hat den Vorteil, dass die Gesellschaft –
im Gegensatz zu einem Verwässerungsschutz durch Reduktion des Options- bzw. Wandlungspreises
– einen höheren Ausgabekurs für die bei der Wandlung oder Optionsausübung auszugebenden
Aktien erzielen kann.

6. Bezugsrechtsausschluss zur Durchführung einer Aktiendividende (scrip dividend)

Der Vorstand soll mit Zustimmung des Aufsichtsrats auch ermächtigt sein, das gesetzliche
Bezugsrecht der Aktionäre auszuschließen, um eine sogenannte Aktiendividende (scrip dividend) zu optimalen Bedingungen durchführen zu können. Bei der Aktiendividende wird den
Aktionären angeboten, ihren mit dem Gewinnverwendungsbeschluss der Hauptversammlung
entstandenen Anspruch auf Auszahlung der Dividende als Sacheinlage in die Gesellschaft
einzulegen, um neue Aktien der Gesellschaft zu beziehen.

Die Durchführung einer Aktiendividende kann als echte Bezugsrechtsemission insbesondere
unter Beachtung der Bestimmungen in § 186 Abs. 1 AktG (Mindestbezugsfrist von zwei
Wochen) und § 186 Abs. 2 AktG (Bekanntgabe des Ausgabebetrags spätestens drei Tage
vor Ablauf der Bezugsfrist) erfolgen. Dabei werden den Aktionären nur jeweils ganze
Aktien zum Bezug angeboten; hinsichtlich des Teils des Dividendenanspruchs, der den
Bezugspreis für eine ganze Aktie nicht erreicht (bzw. diesen übersteigt), sind die
Aktionäre auf den Bezug der Bardividende verwiesen und können insoweit keine Aktien
zeichnen; ein Angebot von Teilrechten ist ebenso wenig vorgesehen wie die Einrichtung
eines Handels von Bezugsrechten oder Bruchteilen davon. Weil die Aktionäre anstelle
des Bezugs neuer Aktien insoweit eine Bardividende erhalten, erscheint dies als gerechtfertigt
und angemessen.

Im Einzelfall kann es je nach Kapitalmarktsituation vorzugswürdig sein, die Gewährung
einer Aktiendividende anzubieten und vorzubereiten, ohne insoweit an die Beschränkungen
des § 186 Abs. 1 AktG (Mindestbezugsfrist von zwei Wochen) und § 186 Abs. 2 AktG (Bekanntgabe
des Ausgabebetrags spätestens drei Tage vor Ablauf der Bezugsfrist) gebunden zu sein.
Der Vorstand soll deshalb auch ermächtigt sein, zwar allen Aktionären, die dividendenberechtigt
sind, unter Wahrung des allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatzes (§ 53a AktG) neue
Aktien zum Bezug gegen Einlage ihres Dividendenanspruchs anzubieten, jedoch mit Zustimmung
des Aufsichtsrats formal das Bezugsrecht der Aktionäre insgesamt auszuschließen. Die
Durchführung der Aktiendividende unter formalem Ausschluss des Bezugsrechts ermöglicht
die Durchführung der Kapitalerhöhung zu flexibleren Bedingungen. Angesichts des Umstandes,
dass allen Aktionären die neuen Aktien angeboten werden und überschießende Dividenden-Teilbeträge
durch Zahlung der Bardividende abgegolten werden, erscheint auch insoweit der Bezugsrechtsausschluss
als gerechtfertigt und angemessen.

Zusammenfassung

Bei Abwägung aller Umstände ist die jeweilige Ermächtigung zum Bezugsrechtausschluss
in den beschriebenen Grenzen erforderlich und im Interesse der Gesellschaft und damit
ihrer Aktionäre geboten. Der Vorstand wird die Ausübung der Ermächtigung mit Zustimmung
des Aufsichtsrats vornehmen. Die Bedingungen werden jeweils zu gegebener Zeit so festgelegt
werden, dass unter Berücksichtigung der jeweiligen Verhältnisse die Interessen der
Aktionäre und die Belange der Gesellschaft angemessen gewahrt werden. Der Vorstand
wird der Hauptversammlung über jede Ausnutzung der Ermächtigung berichten.

Ausnutzung der Ermächtigung

Konkrete Pläne für eine Ausnutzung des Genehmigten Kapitals 2022/​I bestehen derzeit
nicht. Entsprechende Vorratsbeschlüsse mit der Möglichkeit zum Bezugsrechtsausschluss
sind national und international üblich. Für alle hier vorgeschlagenen Fälle des Bezugsrechtsausschlusses
ist die Zustimmung des Aufsichtsrats erforderlich. Der Vorstand wird zudem in jedem
Fall sorgfältig prüfen, ob die Ausnutzung des Genehmigten Kapitals 2022/​I im Interesse
der Gesellschaft ist; dabei wird er insbesondere auch prüfen, ob ein etwaiger Ausschluss
des Bezugsrechts im Einzelfall sachlich gerechtfertigt ist. Der Vorstand wird der
jeweils nächsten Hauptversammlung über jede Ausnutzung der Ermächtigung berichten.

Der schriftliche Bericht des Vorstands gemäß § 203 Abs. 2 Satz 2 i. V. m. § 186 Abs.
4 Satz 2 AktG über die Ermächtigung des Vorstands zum Ausschluss des Bezugsrechts
der Aktionäre im Zusammenhang mit der Beschlussfassung zu Tagesordnungspunkt 8 wird
ab dem Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung den Aktionären unter

https:/​/​www.eqs.com/​de/​ueber-eqs/​corporate-governance/​

zugänglich gemacht.

III. GESAMTZAHL DER AKTIEN UND STIMMRECHTE

Im Zeitpunkt der Einberufung dieser Hauptversammlung ist das Grundkapital der Gesellschaft
in Höhe von EUR 10.024.212,00 eingeteilt in 10.024.212 Stückaktien mit ebenso vielen
Stimmen. Die Gesellschaft hält 639 eigene Aktien, aus denen der Gesellschaft keine
Stimmrechte zustehen.

IV. ERGÄNZENDE ANGABEN UND HINWEISE

1. Hauptversammlung ohne physische Anwesenheit der Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten

Auf der Grundlage von § 1 Abs. 2, Abs. 6 des Gesetzes über Maßnahmen im Gesellschafts-,
Genossenschafts-, Vereins-, Stiftungs- und Wohnungseigentumsrecht zur Bekämpfung der
Auswirkungen der COVID-19-Pandemie, veröffentlicht als Art. 2 des Gesetzes zur Abmilderung
der Folgen der COVID-19-Pandemie im Zivil-, Insolvenz- und Strafverfahrensrecht vom
27. März 2020, veröffentlicht im Bundesgesetzblatt, Teil I, vom 27. März 2020, S.
569, in der Fassung des Gesetzes zur weiteren Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens
und zur Anpassung pandemiebedingter Vorschriften im Gesellschafts-, Genossenschafts-,
Vereins- und Stiftungsrecht sowie im Miet- und Pachtrecht vom 22. Dezember 2020, veröffentlicht
im Bundesgesetzblatt Teil I vom 30. Dezember 2020, S. 3328, und im Anwendungsbereich
verlängert durch das Gesetz zur Errichtung eines Sondervermögens „Aufbauhilfe 2021“
und zur vorübergehenden Aussetzung der Insolvenzantragspflicht wegen Starkregenfällen
und Hochwassern im Juli 2021 sowie zur Änderung weiterer Gesetze vom 10. September
2021 (BGBl. I 2021, S. 4147) (in dieser geänderten und verlängerten Fassung im Folgenden
COVID-19-Gesetz“) hat der Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrats entschieden, die Hauptversammlung
ohne physische Präsenz der Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten als virtuelle Hauptversammlung
abzuhalten.

Die Hauptversammlung findet unter physischer Anwesenheit des Versammlungsleiters,
Mitgliedern des Vorstands und des mit der Niederschrift beauftragten Notars sowie
der von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter in den Geschäftsräumen der
EQS Group AG, Karlstraße 47, 80333 München, statt. Eine physische Teilnahme der Aktionäre
oder ihrer Bevollmächtigten (mit Ausnahme der Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft)
am Versammlungsort ist ausgeschlossen. Aktionäre oder ihre Bevollmächtigten werden
keinen Zutritt zu diesem Ort erhalten, sondern nehmen rein virtuell über ein von der
EQS Group AG im Internet unter

https:/​/​www.eqs.com/​de/​ueber-eqs/​corporate-governance/​

zur Verfügung gestelltes HV-Portal teil. Die gesamte Versammlung wird in Bild und
Ton übertragen werden. Bitte beachten Sie auch die technischen Hinweise am Ende dieser
Einladungsbekanntmachung.

Da die Durchführung der Hauptversammlung als virtuelle Hauptversammlung auf der Grundlage
des COVID-19-Gesetzes zu einigen Modifikationen beim Ablauf der Versammlung sowie
der Ausübung der Aktionärsrechte führt, bitten wir unsere Aktionäre um besondere Beachtung
der nachfolgenden Hinweise zur Möglichkeit der elektronischen Teilnahme und Verfolgung
der Hauptversammlung in Bild und Ton, insbesondere zur Ausübung des Stimmrechts und
des Fragerechts sowie weiterer Aktionärsrechte.

2. Voraussetzungen für die Teilnahme an der Hauptversammlung und die Ausübung des
Stimmrechts; Umschreibestopp

Zur Online-Teilnahme und Ausübung des Stimmrechts sind gemäß § 17 Abs. 1 der Satzung
der Gesellschaft diejenigen Aktionäre berechtigt, die im Aktienregister eingetragen
sind und sich rechtzeitig bei der Gesellschaft anmelden. Die Anmeldung muss der Gesellschaft
spätestens am 21. Juni 2022 bis 24:00 Uhr (MESZ) auf elektronischem Weg über das HV-Portal
unter

https:/​/​www.eqs.com/​de/​ueber-eqs/​corporate-governance/​

oder in Textform unter der Anschrift

EQS Group AG
c/​o Link Market Services GmbH
Landshuter Allee 10
80637 München
Deutschland
oder unter der E-Mail-Adresse
namensaktien@linkmarketservices.de

zugegangen sein.

Um den Aktionären die Anmeldung zur Hauptversammlung und die Erteilung von Vollmachten
zu erleichtern, erhalten alle Aktionäre, die spätestens zu Beginn des 7. Juni 2022
in das Aktienregister der Gesellschaft eingetragen sind, Informationen zur Einberufung
nebst Unterlagen zur Anmeldung und Vollmachtserteilung (Anmeldebogen) und weiteren
Informationen von der Gesellschaft auf dem Postweg. Nähere Erläuterungen zum Anmeldeverfahren
entnehmen Sie bitte den Hinweisen, die Ihnen zusammen mit dem Anmeldebogen übersandt
werden. Entsprechende Informationen sind auch im Internet unter

https:/​/​www.eqs.com/​de/​ueber-eqs/​corporate-governance/​

einsehbar.

Im Verhältnis zur Gesellschaft bestehen nach § 67 Abs. 2 Satz 1 AktG Rechte und Pflichten
aus Aktien nur für und gegen den im Aktienregister Eingetragenen. Für die Anzahl der
einem ordnungsgemäß angemeldeten Aktionär in der Hauptversammlung zustehenden Stimmrechte
ist demgemäß der Eintragungsstand des Aktienregisters am Tag der Hauptversammlung
maßgeblich. Aus arbeitstechnischen Gründen werden allerdings im Zeitraum vom Ablauf
des 21. Juni 2022 (sogenanntes „Technical Record Date“) bis zum Schluss der Hauptversammlung
am 28. Juni 2022 keine Umschreibungen im Aktienregister vorgenommen (sogenannter „Umschreibestopp“).
Deshalb entspricht der Eintragungsstand des Aktienregisters am Tag der Hauptversammlung
dem Stand nach der letzten Umschreibung am 21. Juni 2022. Der Umschreibestopp bedeutet
keine Sperre für die Verfügung über die Aktien. Erwerber von Aktien, deren Umschreibungsanträge
nach dem 21. Juni 2022 bei der Gesellschaft eingehen, können allerdings Stimmrechte
und sonstige Aktionärsrechte aus diesen Aktien nicht ausüben, es sei denn, sie lassen
sich insoweit bevollmächtigen oder zur Rechtsausübung ermächtigen. In solchen Fällen
bleiben Stimmrechte und sonstige Aktionärsrechte bis zur Umschreibung noch bei dem
im Aktienregister eingetragenen Aktionär. Sämtliche Erwerber von Aktien der Gesellschaft,
die noch nicht im Aktienregister eingetragen sind, werden daher gebeten, Umschreibungsanträge
rechtzeitig zu stellen.

3. Verfahren zur Ausübung des Stimmrechts

Die Stimmabgabe kann durch die Aktionäre und Aktionärinnen selbst sowie ihrer Bevollmächtigten
sowohl im Wege der Online-Teilnahme oder durch elektronische Briefwahl oder durch
Bevollmächtigung der Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft erfolgen.
Aktionäre, die im Aktienregister eingetragen sind, können ihre Stimmen elektronisch
mittels Briefwahl oder während der Hauptversammlung über das HV-Portal im Wege der
Online-Teilnahme abgeben. Zur Online-Teilnahme und Ausübung des Stimmrechts sind nur
diejenigen eingetragenen Aktionäre berechtigt, die sich rechtzeitig bis zum Anmeldeschlusstag
(21. Juni 2022, 24:00 Uhr (MESZ)) ordnungsgemäß bei der Gesellschaft unter der Anmeldeadresse
angemeldet haben. Die Stimmabgabe im Wege der elektronischen Briefwahl und die elektronische
Stimmabgabe während der Hauptversammlung mittels Online-Teilnahme erfolgen über das
HV-Portal nach Maßgabe der nachstehenden Erläuterungen.

Ausübung des Stimmrechts vor und bis zur Abstimmung in der Hauptversammlung: elektronische
Briefwahl

Vor und während der Hauptversammlung bis zum Beginn der Abstimmungen steht Ihnen für
die Ausübung des Stimmrechts im Wege der elektronischen Briefwahl das HV-Portal unter

https:/​/​www.eqs.com/​de/​ueber-eqs/​corporate-governance/​

zur Verfügung.

Es wird darauf hingewiesen, dass hierfür die Nutzung der mit dem Einladungsschreiben
übermittelten Login-Daten erforderlich ist.

Nähere Einzelheiten zur Stimmabgabe per elektronischer Briefwahl ergeben sich aus
den Unterlagen, die den Aktionären übersandt werden. Entsprechende Informationen sind
auch im Internet unter

https:/​/​www.eqs.com/​de/​ueber-eqs/​corporate-governance/​

einsehbar.

Auch bevollmächtigte Intermediäre, Stimmrechtsberater im Sinne von § 134a Abs. 1 Nr.
3, Abs. 2 Nr. 3 AktG sowie Aktionärsvereinigungen und sonstige gemäß § 135 Abs. 8
AktG gleichgestellte Personen können sich nach den vorstehend und nachstehend beschriebenen
Regeln unter Einhaltung der genannten Fristen der (elektronischen) Briefwahl über
das HV-Portal bedienen. Bitte beachten Sie, dass andere Kommunikationswege für die
Briefwahl nicht zur Verfügung stehen, insbesondere keine Übersendung der Briefwahlstimme
per Post.

Ausübung des Stimmrechts in der Hauptversammlung: Online-Teilnahme

Im Wege der Online-Teilnahme können die online teilnehmenden Aktionäre – persönlich
oder durch Bevollmächtigte – die gesamte Hauptversammlung in Bild und Ton über das
HV-Portal verfolgen und ihre Stimmen bei Abstimmungen in Echtzeit abgeben sowie elektronisch
das Teilnehmerverzeichnis der Hauptversammlung einsehen. Auch hierzu ist eine ordnungsgemäße
Anmeldung wie vorstehend beschrieben sowie das Einloggen im HV-Portal unter Nutzung
der übermittelten Zugangsdaten erforderlich.

Die Abgabe der Stimmen erfolgt während der Abstimmung in der Hauptversammlung in Echtzeit
über das eingerichtete HV-Portal unter:

https:/​/​www.eqs.com/​de/​ueber-eqs/​corporate-governance/​

Ausübung des Stimmrechts durch Bevollmächtigte

Das Stimmrecht kann in der (virtuellen) Hauptversammlung auch durch einen Bevollmächtigten
ausgeübt werden, namentlich durch einen weisungsgebundenen, von der Gesellschaft benannten
Stimmrechtsvertreter, aber auch z.B. durch einen Intermediär, Stimmrechtsberater,
eine Aktionärsvereinigung oder eine andere durch den Aktionär bestimmte Person. Auch
in diesem Fall sind die Eintragung des Aktionärs im Aktienregister und die rechtzeitige
Anmeldung bei der Gesellschaft erforderlich. Gemäß § 67a Abs. 4 AktG ist ein Intermediär
eine Person, die Dienstleistungen der Verwahrung oder der Verwaltung von Wertpapieren
oder der Führung von Depotkonten für Aktionäre oder andere Personen erbringt, wenn
die Dienstleistungen im Zusammenhang mit Aktien von Gesellschaften stehen, die ihren
Sitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat
des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum haben. Insbesondere Kreditinstitute
im Sinne von Art. 4 Abs. 1 Nr. 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/​2013 können Intermediäre
sein.

Intermediäre sowie Aktionärsvereinigungen, Stimmrechtsberater im Sinne von § 134a
Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 Nr. 3 AktG und sonstige nach § 135 Abs. 8 AktG den Intermediären
gleichgestellte Personen dürfen das Stimmrecht für Namensaktien, die ihnen nicht gehören,
als deren Inhaber sie aber im Aktienregister eingetragen sind, nur aufgrund einer
Ermächtigung ausüben, § 135 Abs. 6 AktG.

Die Erteilung der Vollmacht, ihr etwaiger Widerruf und der Nachweis der Bevollmächtigung
gegenüber der Gesellschaft bedürfen der Textform (§ 126b BGB). Der Nachweis einer
Bevollmächtigung in Textform kann an die Gesellschaft per Post oder elektronisch per
E-Mail an die folgende Adresse übermittelt werden:

EQS Group AG
c/​o Link Market Services GmbH
Landshuter Allee 10
80637 München
Deutschland
oder unter der E-Mail-Adresse
namensaktien@linkmarketservices.de

Wird ein Intermediär, eine Aktionärsvereinigung, ein Stimmrechtsberater oder eine
andere Person im Sinne von § 135 Abs. 8 AktG bevollmächtigt, so können abweichende
Regelungen bestehen, die jeweils bei diesen zu erfragen sind.

Ein entsprechendes Vollmachtsformular ist in den Unterlagen enthalten, welche zusammen
mit der Einladung übermittelt werden. Aktionäre können für die Vollmachtserteilung
auch das im Internet unter

https:/​/​www.eqs.com/​de/​ueber-eqs/​corporate-governance/​

zur Verfügung stehende Vollmachtsformular nutzen.

Darüber hinaus bieten wir unseren Aktionären an, sich durch die von der Gesellschaft
benannten Stimmrechtsvertreter vertreten zu lassen. Für die Vollmachts- und Weisungserteilung
an die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter ist ebenso die rechtzeitige
und ordnungsgemäße Anmeldung unerlässlich. Den Stimmrechtsvertretern müssen Vollmacht
sowie ausdrückliche und eindeutige Weisungen für die Ausübung des Stimmrechts zu jedem
relevanten Tagesordnungspunkt erteilt werden. Die Stimmrechtsvertreter sind verpflichtet,
weisungsgemäß abzustimmen. Aufträge zu Wortmeldungen, zum Stellen von Fragen, Anträgen
oder Wahlvorschlägen, oder zur Erklärung von Widersprüchen gegen Hauptversammlungsbeschlüsse
werden sie nicht entgegennehmen.

Bitte denken Sie zuvor an die fristgerechte Anmeldung der Aktien bis zum 21. Juni
2022, 24:00 Uhr (MESZ). Das Vollmachts- und Weisungsformular kann zudem unter nachstehender
Kontaktadresse kostenlos angefordert werden. Wenn Sie das Vollmachts- und Weisungsformular
verwenden, ist dieses ausschließlich an die nachfolgende Postanschrift oder E-Mail-Adresse
zu übermitteln und muss dort bis spätestens 27. Juni 2022, 24:00 Uhr (MESZ), (Datum
des Eingangs) zugehen:

EQS Group AG
c/​o Link Market Services GmbH
Landshuter Allee 10
80637 München
Deutschland
oder unter der E-Mail-Adresse
namensaktien@linkmarketservices.de

Vor und während der Hauptversammlung bis zum Beginn der Abstimmungen steht Ihnen für
die Ausübung des Stimmrechts im Wege der Vollmachts- und Weisungserteilung an die
Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft (ebenso wie für eine Änderung oder einen Widerruf
einer etwaig zuvor erteilten Vollmacht und Weisung) auch das unter der Internetadresse

https:/​/​www.eqs.com/​de/​ueber-eqs/​corporate-governance/​

erreichbare HV-Portal der Gesellschaft zur Verfügung.

Weitere Hinweise zur Vollmachts- und Weisungserteilung an die von der Gesellschaft
benannten Stimmrechtsvertreter werden mit dem Einladungsschreiben zur Hauptversammlung
versandt. Entsprechende Informationen sind auch im Internet unter

https:/​/​www.eqs.com/​de/​ueber-eqs/​corporate-governance/​

einsehbar.

Auch Bevollmächtigte – mit Ausnahme der von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter
– können nicht physisch an der Hauptversammlung teilnehmen. Bevollmächtigte Dritte
können das Stimmrecht ihrerseits ausschließlich durch elektronische Briefwahl oder
Echtzeit Abstimmung über das HV-Portal (siehe oben) oder (Unter-)Vollmacht und Weisung
an die Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft (siehe oben) ausüben. Bevollmächtigt
der Aktionär mehr als eine Person, so kann die Gesellschaft eine oder mehrere von
ihnen zurückweisen. Auch im Fall einer Stimmrechtsvertretung ist eine fristgerechte
Anmeldung erforderlich.

Auch der Widerruf einer bereits erteilten Vollmacht kann unbeschadet eines anderweitigen,
nach dem Gesetz zulässigen Wegs zur Übermittlung, auf den vorgenannten Übermittlungswegen
unmittelbar der Gesellschaft gegenüber erklärt werden.

Erfolgt die Erteilung oder der Nachweis einer Vollmacht oder deren Widerruf durch
eine Erklärung gegenüber der Gesellschaft auf einem anderen Übermittlungsweg als den
vorgenannten Übermittlungswegen, so muss diese aus organisatorischen Gründen der Gesellschaft
bis 27. Juni 2022, 24:00 Uhr (MESZ), (Datum des Eingangs) zugehen.

Die Verfolgung und Online-Teilnahme an der Hauptversammlung durch den Bevollmächtigten
durch elektronische Zuschaltung über das HV-Portal setzt voraus, dass der Bevollmächtigte
vom Vollmachtgeber die mit dem Einladungsschreiben zur Hauptversammlung versandten
Zugangsdaten (Login-Daten) erhält. Die Nutzung der Zugangsdaten durch den Bevollmächtigten
gilt zugleich als Nachweis der Bevollmächtigung.

4. Einlegung von Widersprüchen gegen Beschlüsse der Hauptversammlung

Aktionäre, die ihre Aktien rechtzeitig angemeldet und ihr Stimmrecht ausgeübt haben,
haben die Möglichkeit, im Wege elektronischer Kommunikation Widerspruch gegen die
Beschlüsse der Hauptversammlung bei dem mit der Niederschrift der Hauptversammlung
beauftragten Notar zu erklären.

Entsprechende Erklärungen können ab der Eröffnung der Hauptversammlung über das internetgestützte
HV-Portal unter

https:/​/​www.eqs.com/​de/​ueber-eqs/​corporate-governance/​

zur Niederschrift gemäß § 245 Nr. 1 AktG erklärt werden. Die Erklärung ist über das
internetgestützte HV-Portal von Beginn der Hauptversammlung an bis zu deren Ende möglich.
Der Notar hat die Gesellschaft zur Entgegennahme von Widersprüchen über das internetgestützte
HV-Portal ermächtigt, sodass Widersprüche gegen Beschlüsse der Hauptversammlung über
das internetgestützte HV-Portal der Gesellschaft auf elektronischem Wege zu Protokoll
des Notars erklärt werden können.

V. RECHTE DER AKTIONÄRE

1. Ergänzung der Tagesordnung gemäß § 122 Abs. 2 AktG

Aktionäre, deren Anteile zusammen den zwanzigsten Teil des Grundkapitals oder den
anteiligen Betrag von EUR 500.000,00 erreichen, können verlangen, dass Gegenstände
auf die Tagesordnung gesetzt und bekanntgemacht werden. Das Verlangen muss schriftlich
an den Vorstand der EQS Group AG gerichtet werden und muss der EQS Group AG bis spätestens
zum Ablauf des 3. Juni 2022, 24:00 Uhr (MESZ), zugehen. Ein entsprechendes Verlangen
ist an folgende Adresse zu richten:

EQS Group AG
Vorstand
c/​o Link Market Services GmbH
Landshuter Allee 10
80637 München
Deutschland

Später zugegangene oder anderweitig adressierte Ergänzungsverlangen werden nicht berücksichtigt.
Der Antrag ist von allen Aktionären, die zusammen den zwanzigsten Teil des Grundkapitals
oder den anteiligen Betrag von EUR 500.000,00 erreichen, zu unterzeichnen. Jedem neuen
Gegenstand muss eine Begründung oder eine Beschlussvorlage beiliegen. Die Antragsteller
haben nachzuweisen, dass sie Inhaber einer ausreichenden Anzahl von Aktien für die
Dauer der gesetzlich angeordneten Mindestbesitzzeit von 90 Tagen vor dem Tag des Zugangs
des Verlangens sind und diese bis zur Entscheidung über das Verlangen halten (§§ 122
Abs. 2, 122 Abs. 1 Satz 3 AktG sowie § 70 AktG).

2. Gegenanträge und Wahlvorschläge von Aktionären gemäß §§ 126 Abs. 1, 127 AktG

Aktionäre der Gesellschaft können Gegenanträge zu Beschlussvorschlägen von Vorstand
und/​oder Aufsichtsrat zu bestimmten Punkten der Tagesordnung sowie Wahlvorschläge
zur Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern oder Abschlussprüfern übersenden (vgl. §§ 126,
127 AktG). Soweit Gegenanträge oder Wahlvorschläge von der Gesellschaft zugänglich
gemacht werden sollen, müssen diese einschließlich des Namens des Aktionärs mindestens
14 Tage vor der Versammlung, also bis zum 13. Juni 2022, 24:00 Uhr (MESZ), bei der
Gesellschaft eingegangen sein.
Gegenanträge zu den Tagesordnungspunkten der Hauptversammlung oder Wahlvorschläge
sind zu richten an:

EQS Group AG
c/​o Link Market Services GmbH
Landshuter Allee 10
80637 München
Deutschland
oder unter der E-Mail-Adresse
antraege@linkmarketservices.de

Zugänglich zu machende Gegenanträge sollen mit einer Begründung versehen sein. Wahlvorschläge
brauchen nicht begründet zu werden. Die §§ 126 Abs. 2, 127 Satz 1 und 3 AktG regeln
zudem die Voraussetzungen, bei deren Vorliegen Gegenanträge und Wahlvorschläge nicht
zugänglich gemacht werden müssen. Gemäß § 126 Abs. 1 AktG werden zugänglich zu machende
Gegenanträge und Wahlvorschläge von Aktionären einschließlich des Namens des Aktionärs,
der im Fall von Gegenanträgen zugänglich zu machenden Begründung und einer etwaigen
Stellungnahme der Verwaltung, nach ihrem Eingang auf der Internetseite der Gesellschaft
unter

https:/​/​www.eqs.com/​de/​ueber-eqs/​corporate-governance/​

veröffentlicht. Wahlvorschläge von Aktionären werden nur zugänglich gemacht, wenn
sie den Namen, den ausgeübten Beruf und den Wohnort der vorgeschlagenen Person enthalten
(vgl. § 127 Satz 3 i. V. m. § 124 Abs. 3 Satz 4).

Anträge oder Wahlvorschläge von Aktionären, die nach § 126 oder § 127 AktG zugänglich
zu machen sind, gelten als in der Versammlung gestellt, wenn der den Antrag stellende
oder den Wahlvorschlag unterbreitende Aktionär ordnungsgemäß legitimiert und zur Hauptversammlung
angemeldet ist.

Das Recht eines jeden Aktionärs, im Wege der Online-Teilnahme während der Hauptversammlung
Gegenanträge oder Wahlvorschläge zu den verschiedenen Tagesordnungspunkten auch ohne
vorherige Übermittlung an die Gesellschaft zu stellen, bleibt unberührt. Dies erfolgt
über eine entsprechende Schaltfläche im HV-Portal, das zu einem Gegenantragsformular
führt.

3. Fragerecht der Aktionäre; Auskunftsrecht der Aktionäre gemäß § 131 Abs. 1 AktG
i. V. m. Art. 2 § 1 Abs. 2 Satz 2 COVID-19-Gesetz im Wege elektronischer Kommunikation

Das Auskunftsrecht der Aktionäre ist im Falle einer virtuellen Hauptversammlung nach
§ 1 Abs. 2 des COVID-19-Gesetzes eingeschränkt. Danach haben die Aktionäre ein Recht,
Fragen im Wege der elektronischen Kommunikation zu stellen (§ 1 Abs. 2 Satz 1 Nr.
3 COVID-19-Gesetz). Ordnungsgemäß angemeldete Aktionäre haben die Möglichkeit, im
HV-Portal vor sowie während der Hauptversammlung in Textform Fragen zu stellen sowie
ab Eröffnung der Generaldebatte bis zu deren Schließung durch den Versammlungsleiter
auf dem Wege elektronischer Kommunikation über das HV-Portal zu verlesende Beiträge
beizusteuern.

Der Vorstand entscheidet gemäß § 1 Abs. 2 Satz 2 COVID-19-Gesetz nach pflichtgemäßem,
freiem Ermessen, wie er Fragen beantwortet.

VI. WEITERGEHENDE ERLÄUTERUNGEN

Weitergehende Erläuterungen zu den Rechten der Aktionäre stehen auf der Internetseite
der Gesellschaft unter

https:/​/​www.eqs.com/​de/​ueber-eqs/​corporate-governance/​

zur Verfügung.

VII. TECHNISCHE HINWEISE ZUR VIRTUELLEN HAUPTVERSAMMLUNG

Für die Verfolgung der virtuellen Hauptversammlung sowie zur Nutzung des HV-Portals
und zur Ausübung von Aktionärsrechten benötigen Sie eine Internetverbindung und ein
internetfähiges Endgerät. Um die Bild- und Tonübertragung der Hauptversammlung optimal
wiedergeben zu können, wird eine stabile Internetverbindung mit einer ausreichenden
Übertragungsgeschwindigkeit empfohlen.

Nutzen Sie zum Empfang der Bild- und Tonübertragung der virtuellen Hauptversammlung
einen Computer, benötigen Sie einen Browser und Lautsprecher oder Kopfhörer.

Für den Zugang zum HV-Portal der Gesellschaft benötigen Sie Ihre individuellen Zugangsdaten,
die Sie mit dem Einladungsschreiben zur Hauptversammlung erhalten. Mit diesen Zugangsdaten
können Sie sich im HV-Portal einloggen.
Um das Risiko von Einschränkungen bei der Ausübung von Aktionärsrechten durch technische
Probleme während der virtuellen Hauptversammlung zu vermeiden, wird empfohlen – soweit
möglich – die Aktionärsrechte (insbesondere das Stimmrecht) bereits vor Beginn der
Hauptversammlung auszuüben.

VIII. HINWEIS ZUR VERFÜGBARKEIT DER BILD- UND TONÜBERTRAGUNG

Die ordnungsgemäß angemeldeten Aktionäre können über das HV-Portal die Hauptversammlung
am 28. Juni 2022 ab 14:00 Uhr (MESZ) in voller Länge live in Bild und Ton verfolgen.
Es ist darüber hinaus beabsichtigt, dass bestimmte Teile der Hauptversammlung, insbesondere
die Rede des Vorstandsvorsitzenden, im Internet ohne Anmeldung verfolgt werden können.
Die Bild- und Tonübertragung der virtuellen Hauptversammlung und die Verfügbarkeit
des HV-Portals kann nach dem heutigen Stand der Technik aufgrund von Einschränkungen
der Verfügbarkeit des Telekommunikationsnetzes und der Einschränkung von Internetdienstleistungen
von Drittanbietern Schwankungen unterliegen, auf welche die Gesellschaft keinen Einfluss
hat. Die Gesellschaft kann daher keine Gewährleistungen und Haftung für die Funktionsfähigkeit
und ständige Verfügbarkeit der in Anspruch genommenen Internetdienste, der in Anspruch
genommenen Netzelemente Dritter, der Bild- und Tonübertragung sowie den Zugang zum
HV-Portal und dessen generelle Verfügbarkeit übernehmen. Die Gesellschaft übernimmt
auch keine Verantwortung für Fehler und Mängel der für den Online-Service eingesetzten
Hard- und Software einschließlich solcher der eingesetzten Dienstleistungsunternehmen,
soweit nicht Vorsatz vorliegt. Die Gesellschaft empfiehlt aus diesem Grund, frühzeitig
von den oben genannten Möglichkeiten zur Rechtsausübung, insbesondere zur Ausübung
des Stimmrechts, Gebrauch zu machen. Sofern es Datenschutz- oder Sicherheitserwägungen
zwingend erfordern, muss sich der Versammlungsleiter der Hauptversammlung vorbehalten,
die virtuelle Hauptversammlung zu unterbrechen oder ganz einzustellen.

IX. INTERNETSEITE DER GESELLSCHAFT

Die der Hauptversammlung zugänglich zu machenden Unterlagen sind ab Einberufung der
Hauptversammlung auf der Internetseite der Gesellschaft unter

https:/​/​www.eqs.com/​de/​ueber-eqs/​corporate-governance/​

zugänglich. Etwaige bei der Gesellschaft eingehende und veröffentlichungspflichtige
Gegenanträge, Wahlvorschläge und Ergänzungsverlangen von Aktionären werden ebenfalls
über die oben genannte Internetseite zugänglich gemacht werden. Unter der genannten
Internetadresse kann über das HV-Portal die gesamte Versammlung in Bild und Ton verfolgt
werden. Das HV-Portal ermöglicht unter anderem eine Ausübung des Stimmrechts vor und
während der Hauptversammlung. Unter dieser Internetadresse werden nach der Hauptversammlung
auch die Abstimmungsergebnisse veröffentlicht.

X. AKTIONÄRSHOTLINE

Bei allgemeinen Fragen zum Ablauf der virtuellen Hauptversammlung steht den Aktionären
und Intermediären von Montag bis einschließlich Freitag (außer an Feiertagen) zwischen
9:00 Uhr und 17:00 Uhr (MESZ) die Aktionärshotline unter der Telefonnummer +49 (89)
21027-333 zur Verfügung.

XI. HINWEISE ZUM DATENSCHUTZ

Im Rahmen der Hauptversammlung der EQS Group AG werden personenbezogene Daten verarbeitet.
Einzelheiten dazu können unseren Datenschutzinformationen unter

https:/​/​www.eqs.com/​de/​ueber-eqs/​corporate-governance/​

entnommen werden. Aktionäre, die einen Vertreter bevollmächtigen, werden gebeten,
diesen über die Datenschutzinformationen zu informieren.

 

München, im Mai 2022

EQS Group AG

Der Vorstand

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