Jean Pierre Rosselet Cosmetics AG – Ordentliche Hauptversammlung

von Legite

Artikel

Jean Pierre Rosselet Cosmetics AG

Bremen

Ordentliche Hauptversammlung der
Jean Pierre Rosselet Cosmetics AG

Wir laden unsere Aktionäre1 zu der am

Dienstag, den 12. Juli 2022 um 10:00 Uhr (MESZ)

im Rahmen einer virtuell stattfindenden ordentlichen Hauptversammlung ein.

Gemäß dem Gesetz über Maßnahmen im Gesellschafts-, Genossenschafts-, Vereins-, Stiftungs- und Wohnungseigentumsrecht zur Bekämpfung der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie (COVMG) wird diese Hauptversammlung ohne physische Präsenz der Aktionäre bzw. ihrer Bevollmächtigten (mit Ausnahme des Stimmrechtsvertreters der Gesellschaft) in 28217 Bremen, An der Reeperbahn 2, stattfinden.

Die gesamte Versammlung wird unter der Internetadresse

https:/​/​www.jp-rosselet.de/​de/​aktionaere/​

im passwortgeschützten Bereich für die ordnungsgemäß angemeldeten Aktionäre oder deren Bevollmächtigte in Bild und Ton übertragen (vgl. die weiteren Hinweise nach der Wiedergabe der Tagesordnung mit den Beschlussvorschlägen).

1 Zum Zwecke der besseren Lesbarkeit wird in dieser Einladung auf eine geschlechterspezifische Schreibweise verzichtet. Alle personenbezogenen Bezeichnungen und Begriffe umfassen alle Geschlechter.

Tagesordnung

1.

Anzeige eines Verlusts in Höhe der Hälfte des Grundkapitals gemäß § 92 Abs. 1 AktG

Der Hauptversammlung wird gemäß § 92 Abs. 1 AktG angezeigt, dass bei der Gesellschaft ein Verlust in Höhe der Hälfte des Grundkapitals eingetreten ist.

Zu diesem Punkt der Tagesordnung ist keine Beschlussfassung der Hauptversammlung vorgesehen, da er sich entsprechend der gesetzlichen Regelungen auf die Anzeige des Vorstands über den Verlust der Hälfte des Grundkapitals beschränkt.

2.

Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses für das Geschäftsjahr 2021 und des gebilligten Konzernabschlusses für das Geschäftsjahr 2021, des Konzernlageberichts des Vorstands sowie des Berichts des Aufsichtsrats

Diese Unterlagen können in den Geschäftsräumen der Gesellschaft, An der Reeperbahn 2 in 28217 Bremen, und im Internet unter

https:/​/​www.jp-rosselet.de/​de/​aktionaere/​

eingesehen werden. Sie werden den Aktionären auf Anfrage auch kostenlos zugesandt. Ferner werden die Unterlagen in der Hauptversammlung näher erläutert werden. Der Aufsichtsrat hat den vom Vorstand aufgestellten Jahresabschluss und den Konzernabschluss gebilligt; der Jahresabschluss ist damit festgestellt. Eine Beschlussfassung durch die Hauptversammlung ist daher zu diesem Tagesordnungspunkt nicht erforderlich.

3.

Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Vorstands für das Geschäftsjahr 2021

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern des Vorstands für ihre Tätigkeit im Geschäftsjahr 2021 Entlastung zu erteilen.

4.

Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2021

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern des Aufsichtsrats für ihre Tätigkeit im Geschäftsjahr 2021 Entlastung zu erteilen.

5.

Beschlussfassung über die Bestellung des Abschlussprüfers und Konzernabschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2022

Der Aufsichtsrat schlägt vor, die Gräwe & Partner GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Steuerberatungsgesellschaft, Bremen, zum Abschlussprüfer und Konzernabschlussprüfer für das Geschäftsjahr 2022 zu bestellen.

6.

Beschlussfassung über die Wahl eines Aufsichtsratsmitglieds

Der Aufsichtsrat setzt sich nach §§ 95, 96 Abs. 1 AktG und § 6 Abs. 1 der Satzung der Gesellschaft zusammen und besteht aus drei Mitgliedern. Die Gesellschaft unterliegt nicht der Mitbestimmung. Somit setzt sich der Aufsichtsrat ausschließlich aus Aktionärsvertretern zusammen. Gemäß § 102 Abs. 1 AktG und § 6 Abs. 2 der Satzung der Gesellschaft werden die Aufsichtsratsmitglieder höchstens für die Zeit bis zur Beendigung der Hauptversammlung, die über die Entlastung des Aufsichtsrats für das vierte Geschäftsjahr nach dem Beginn der Amtszeit beschließt, bestellt. Das Geschäftsjahr, in dem die Aufsichtsratsmitglieder gewählt werden, wird nicht mitgerechnet.

Die Amtszeit von Herr Theodor Prümm läuft mit Wirkung zum Ende der Hauptversammlung ab.

Folglich ist nunmehr ein neues Aufsichtsratsmitglied durch die Hauptversammlung zu wählen. Die Hauptversammlung ist bei der Wahl des Aufsichtsrats nicht an Wahlvorschläge gebunden.

Der Aufsichtsrat schlägt vor, die nachfolgend genannte Person mit Wirkung ab Beendigung der Hauptversammlung zum Mitglied des Aufsichtsrats zu wählen. Die Bestellung erfolgt für die Zeit bis zur Beendigung der Hauptversammlung, welche über die Entlastung des Aufsichtsrats für das vierte Geschäftsjahr nach dem Beginn der Amtszeit beschließt. Das Geschäftsjahr, in dem die Amtszeit beginnt, wird jeweils nicht mitgerechnet.

Herr Hans-Georg-Theodor Prümm
wohnhaft: Wil bei St. Gallen /​ Schweiz
ausgeübter Beruf: Privatinvestor mit Beteiligungen an verschiedenen Unternehmen der IT-, Kosmetik- und Telekom-Industrien
Mandate in gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten: keine
Mandate in vergleichbaren in- und ausländischen Kontrollgremien: keine

7.

Beschlussfassung über die Schaffung eines neuen Genehmigten Kapitals 2022/​1 sowie über eine entsprechende Satzungsänderung

Um der Verwaltung auch weiterhin einen ausreichenden Handlungsspielraum zu geben, soll ein neues genehmigtes Kapital (Genehmigtes Kapital 2022/​I) geschaffen werden.

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, zu beschließen:

a)

Der Vorstand wird ermächtigt, das Grundkapital der Gesellschaft mit Zustimmung des Aufsichtsrats bis zum 11. Juli 2027 (einschließlich) einmalig oder mehrmalig um bis zu insgesamt EUR 690.104,00 gegen Bar und/​oder Sacheinlagen durch Ausgabe von bis zu 690.104 neuen, auf den Inhaber lautende Nennbetragsaktien mit einem Nennwert von jeweils EUR 1,00 zu erhöhen (Genehmigtes Kapital 2022/​I).

Bei Barkapitalerhöhungen steht den Aktionären grundsätzlich ein Bezugsrecht zu. Die Aktien können auch von einem oder mehreren Kreditinstituten mit der Verpflichtung übernommen werden, sie den Aktionären zum Bezug anzubieten. Der Vorstand wird jedoch ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht der Aktionäre bei Kapitalerhöhungen gegen Bareinlagen in folgenden Fällen auszuschließen:

(1)

Im Falle einer Kapitalerhöhung gegen Bareinlagen, wenn der Ausgabebetrag der neuen Aktien den durch einen Wirtschaftsprüfer festgestellten Marktwert der Aktien der Gesellschaft nicht unterschreitet und die gemäß oder in entsprechender Anwendung des § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG gegen Bareinlagen unter Ausschluss des Bezugsrechts während der Laufzeit dieser Ermächtigung ausgegebenen Aktien insgesamt 10 % des Grundkapitals nicht überschreiten, und zwar weder zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens noch zum Zeitpunkt der Ausübung dieser Ermächtigung. Auf diese Begrenzung auf 10 % des Grundkapitals sind diejenigen Aktien anzurechnen, welche zur Bedienung von Schuldverschreibungen mit Wandlungs- oder Optionsrechten ausgegeben werden oder auszugeben sind, sofern und soweit die Schuldverschreibungen während der Laufzeit dieser Ermächtigung in sinngemäßer Anwendung von § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG unter Ausschluss des Bezugsrechts ausgegeben werden; oder

(2)

zur Vermeidung von Spitzenbeträgen.

Darüber hinaus wird der Vorstand ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht bei Kapitalerhöhungen gegen Sacheinlagen auszuschließen.

Der Vorstand wird schließlich ermächtigt, den weiteren Inhalt der Aktienrechte und die Bedingungen der Aktienausgabe mit Zustimmung des Aufsichtsrats festzulegen.

Der Aufsichtsrat wird ermächtigt, die Fassung der Satzung entsprechend dem Umfang der Kapitalerhöhung aus dem Genehmigten Kapital 2022/​I zu ändern.

b)

§ 14 der Satzung der Gesellschaft wird wie folgt neu gefasst:

1.

Der Vorstand ist ermächtigt, das Grundkapital der Gesellschaft mit Zustimmung des Aufsichtsrats bis zum 11. Juli 2022 (einschließlich) einmalig oder mehrmalig um bis zu insgesamt EUR 690.104,00 gegen Bar und/​ oder Sacheinlagen durch Ausgabe von bis zu 690.104 neuen, auf den Inhaber lautende Nennbetragsaktien mit einem Nennwert von jeweils EUR 1,00 zu erhöhen (Genehmigtes Kapital 2022/​I).

2.

Bei Barkapitalerhöhungen steht den Aktionären grundsätzlich ein Bezugsrecht zu. Die Aktien können auch von einem oder mehreren Kreditinstituten mit der Verpflichtung übernommen werden, sie den Aktionären zum Bezug anzubieten. Der Vorstand ist jedoch ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht der Aktionäre bei Kapitalerhöhungen gegen Bareinlagen in folgenden Fällen auszuschließen:

(1)

Bei einer Kapitalerhöhung gegen Bareinlagen, wenn der Ausgabebetrag der neuen Aktien den durch einen Wirtschaftsprüfer festgestellten Marktwert der Aktien der Gesellschaft nicht unterschreitet und die gemäß oder in entsprechender Anwendung des § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG gegen Bareinlagen unter Ausschluss des Bezugsrechts während der Laufzeit dieser Ermächtigung ausgegebenen Aktien insgesamt 10 % des Grundkapitals nicht überschreiten, und zwar weder zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens noch zum Zeitpunkt der Ausübung dieser Ermächtigung. Auf diese Begrenzung auf 10 % des Grundkapitals sind diejenigen Aktien anzurechnen, welche zur Bedienung von Schuldverschreibungen mit Wandlungs- oder Optionsrechten ausgegeben werden oder auszugeben sind, sofern und soweit die Schuldverschreibungen während der Laufzeit dieser Ermächtigung in sinngemäßer Anwendung von § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG unter Ausschluss des Bezugsrechts ausgegeben werden; oder

(2)

zur Vermeidung von Spitzenbeträgen.

Darüber hinaus ist der Vorstand ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht bei Kapitalerhöhungen gegen Sacheinlagen auszuschließen.

3.

Der Vorstand ist ermächtigt, den weiteren Inhalt der Aktienrechte und die Bedingungen der Aktienausgabe mit Zustimmung des Aufsichtsrats festzulegen.

4.

Der Aufsichtsrat ist ermächtigt, die Fassung der Satzung entsprechend dem Umfang der Kapitalerhöhung aus dem Genehmigten Kapital 2022/​I zu ändern.

Schriftlicher Bericht des Vorstands zu Tagesordnungspunkt 7 gemäß §§ 203 Abs. 2 Satz 2, 186 Abs. 4 Satz 2 AktG über die Gründe für die Ermächtigung des Vorstands zum Bezugsrechtsausschluss:

a)

Neues Genehmigtes Kapital 2022/​I und damit verbundene Vorteile für die Gesellschaft:

Insgesamt soll ein neues Genehmigtes Kapital 2022/​I bis zu einer Höhe von EUR 690.104,00 geschaffen werden. Das Genehmigte Kapital ermöglicht dem Vorstand, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Grundkapital der Gesellschaft einmalig oder mehrmalig um bis zu insgesamt EUR 690.104,00 gegen Bar und/​oder Sacheinlagen durch Ausgabe von neuen Nennbetragsaktien mit einem Nennwert von jeweils EUR 1,00 zu erhöhen. Der Vorstand ist ermächtigt, unter besonderen Voraussetzungen das gesetzliche Bezugsrecht der Aktionäre mit Zustimmung des Aufsichtsrats auszuschließen (dazu unten lit. b.). Die Ermächtigung soll bis zum 11. Juli 2027 (einschließlich) erteilt werden.

Die vorgeschlagene Ermächtigung zur Ausgabe neuer Aktien aus dem Genehmigten Kapital 2022/​I soll den Vorstand in die Lage versetzen, mit Zustimmung des Aufsichtsrats auf kurzfristig auftretende Finanzierungserfordernisse im Zusammenhang mit der Umsetzung von strategischen Entscheidungen reagieren zu können. Gerade in der aktuellen Situation ist ein schnelles und flexibles Instrument zur Finanzierung erforderlich und im Interesse der Gesellschaft sowie aller Aktionäre (z.B. zur Beschaffung von Liquidität). Es soll dem Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrats auch weiterhin möglich sein, jederzeit neues Eigenkapital für die Gesellschaft zu beschaffen, Verbindlichkeiten der Gesellschaft abzubauen (z.B. durch Erwerb von Darlehensforderungen) sowie Unternehmen, Unternehmensteile, Beteiligungen an Unternehmen, neue Produkte gegen Gewährung von Aktien zu erwerben. Ein solcher Vorratsbeschluss ist sowohl national als auch international üblich.

Die Höhe des vorgeschlagenen Genehmigten Kapitals 2022/​I entspricht 50% des Grundkapitals, nämlich EUR 690.104,00. Dies entspricht der gesetzlichen Vorgabe in § 202 Abs. 3 Satz 1 AktG.

b)

Ausschluss des Bezugsrechts:

Der Beschlussvorschlag sieht eine Ermächtigung zum Ausschluss des bei Ausnutzung von genehmigtem Kapital grundsätzlich bestehenden Bezugsrechts der Aktionäre für bestimmte, im Beschlussvorschlag im Einzelnen aufgezählte Zwecke vor:

(1)

Die Verwaltung wird bei Kapitalerhöhungen gegen Bareinlagen in einer Höhe bis zu maximal insgesamt 10 % des Grundkapitals der Gesellschaft zum Ausschluss des Bezugsrechts ermächtigt, wobei der Ausgabepreis der neuen Aktien den durch einen Wirtschaftsprüfer festgestellten Marktwert der Aktien der Gesellschaft nicht wesentlich unterschreiten darf. Auf die Begrenzung auf 10 % des Grundkapitals wird die Verwaltung diejenigen Aktien anrechnen, die zur Bedienung von Wandlungs- oder Optionsrechten ausgegeben werden oder auszugeben sind, sofern und soweit die Wandel- oder Optionsschuldverschreibungen, aus denen sich diese Rechte ergeben, während der Laufzeit der Ermächtigung in entsprechender Anwendung von § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG unter Ausschluss des Bezugsrechts ausgegeben werden.

Die Gesellschaft wird durch diese Möglichkeit des Bezugsrechtsausschlusses in die Lage versetzt, kurzfristig günstige Marktsituationen auszunutzen und dabei durch die marktnahe Preisfestsetzung einen möglichst hohen Ausgabebetrag und damit eine größtmögliche Stärkung des Eigenkapitals zu erreichen. Eine derartige Kapitalerhöhung führt wegen der schnelleren Handlungsmöglichkeit erfahrungsgemäß zu einem höheren Mittelzufluss als eine vergleichbare Kapitalerhöhung mit Bezugsrecht der Aktionäre. Sie liegt somit im wohlverstandenen Interesse der Gesellschaft und der Aktionäre, auch wenn es dadurch zu einer Verringerung der relativen Beteiligungsquote und des relativen Stimmrechtsanteils der vorhandenen Aktionäre kommt.

(2)

Der Vorstand soll im Rahmen des Genehmigten Kapitals 2022/​I auch ermächtigt sein, mit Zustimmung des Aufsichtsrats Spitzenbeträge von dem Bezugsrecht der Aktionäre auszunehmen. Die Ermächtigung zum Ausschluss des Bezugsrechts für die Verwertung von Aktienspitzen ist erforderlich, um bei einer Kapitalerhöhung in jedem Fall ein praktikables Bezugsverhältnis darstellen zu können, und dient also nur dazu, die Ausnutzung des genehmigten Kapitals mit runden Beträgen zu ermöglichen. Spitzen entstehen, wenn infolge des Bezugsverhältnisses oder des Betrags der Kapitalerhöhung nicht alle neuen Aktien gleichmäßig auf die Aktionäre verteilt werden können. Ohne diese Ermächtigung würde insbesondere bei einer Kapitalerhöhung um einen runden Betrag die technische Durchführung der Kapitalerhöhung erschwert. Die Kosten eines Bezugsrechtshandels für die Aktienspitzen stehen in keinem Verhältnis zum Vorteil für die Aktionäre. Die durch den Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre für die Spitzen entstandenen bezugsrechtsfreien neuen Aktien werden durch den Verkauf bestmöglich für die Gesellschaft verwertet. Der mögliche Verwässerungseffekt ist aufgrund der Beschränkung auf Aktienspitzen gering.

(3)

Mit Zustimmung des Aufsichtsrats soll das Bezugsrecht auch bei Sachkapitalerhöhungen ausgeschlossen werden können. Der Verwaltung soll es möglich sein, Verbindlichkeiten der Gesellschaft durch Erwerb von Darlehensforderungen abzubauen und damit bisherige Gläubiger der Gesellschaft an diese langfristig zu binden sowie Unternehmen, Unternehmensteile, Beteiligungen an Unternehmen und neue Produkte gegen Gewährung von Aktien zu erwerben. Die bereits erwähnte Sachkapitalerhöhung dient bspw. dazu, um frühere Verbindlichkeiten der Gesellschaft in Eigenkapital umzuwandeln. Damit wird nicht nur die Gesellschaft bilanziell von Fremdkapital entlastet, sondern es entfallen auch zukünftige Zinsbelastungen. Des Weiteren unterstützt dies einen schnelleren Weg zu einer möglichen Dividendenzahlung für alle Aktionäre. Somit war und ist auch in der Zukunft eine solche Umwandlung im Interesse der Gesellschaft und aller Aktionäre. Hinzukommt, dass bei der Einbringung als Sacheinlage regelmäßig, also auch bei der bereits erwähnten Sachkapitalerhöhung, ein Abschlag auf den Barbetrag der einzubringenden Verbindlichkeit vorgenommen wird. Somit ist es für die Gesellschaft wirtschaftlich vorteilhaft, eine geringere Sachkapitalerhöhung vorzunehmen, als stattdessen durch eine Barkapitalerhöhung mit Bezugsrecht den nominellen Barbetrag der Verbindlichkeit einzuwerben.

Hinzukommt, dass in Zeiten knapper eigener Finanzressourcen und erschwerter Fremdmittelbeschaffung die Verwendung von Aktien aus genehmigtem Kapital häufig die einzig sinnvolle Gegenleistung bei sonstigen Akquisitionen darstellt. Die Möglichkeit, Aktien der Gesellschaft aus genehmigtem Kapital als Akquisitionswährung einzusetzen, gibt der Gesellschaft den notwendigen Spielraum, Erwerbschancen schnell und flexibel zu nutzen. Da ein solcher Erwerb zumeist kurzfristig erfolgt, kann er in der Regel nicht von der nur einmal jährlich stattfindenden ordentlichen Hauptversammlung beschlossen werden; auch für die Einberufung einer außerordentlichen Hauptversammlung fehlt in diesen Fällen wegen der gesetzlichen Fristen regelmäßig die Zeit. Es bedarf hierfür vielmehr eines genehmigten Kapitals, auf das der Vorstand – allerdings stets nur mit Zustimmung des Aufsichtsrats – schnell zugreifen kann. Bei Abwägung aller genannten Umstände halten Vorstand und Aufsichtsrat den Ausschluss des Bezugsrechts in den genannten Fällen aus den aufgezeigten Gründen auch unter Berücksichtigung des zulasten der Aktionäre eintretenden Verwässerungseffektes für sachlich gerechtfertigt und für angemessen.

c)

Bericht des Vorstands über die Pläne zur Ausnutzung des Genehmigten Kapitals 2022/​I:

Konkrete Pläne der Gesellschaft zur Ausnutzung des Genehmigten Kapitals 2022/​I bestehen derzeit nicht. Allerdings ist die Gesellschaft ganz allgemein bestrebt, ihre bilanzielle Eigenkapitalseite zu stärken. Die Gesellschaft wird in jedem Falle das Genehmigte Kapital 2022/​I nur nach sorgfältiger Abwägung der Interessen der Gesellschaft sowie der Aktionäre ausnutzen. Der Vorstand wird der Hauptversammlung über jede Ausnutzung des Genehmigten Kapitals 2022/​I berichten.

Virtuelle Hauptversammlung
ohne physische Präsenz der Aktionäre und ihrer Bevollmächtigten

Die Hauptversammlung wird ohne physische Präsenz der Aktionäre und ihrer Bevollmächtigten mit der Möglichkeit zur Verfolgung der Hauptversammlung und Stimmrechtsausübung im Wege der elektronischen Bild- und Tonübertragung unter

https:/​/​www.jp-rosselet.de/​de/​aktionaere/​

in einem passwortgeschützten Bereich durchgeführt. Eine Teilnahme der Aktionäre bzw. ihrer Bevollmächtigten (mit Ausnahme des Stimmrechtsvertreters der Gesellschaft) ist somit ausgeschlossen. Diese elektronische Bild- und Tonübertragung ermöglicht keine Teilnahme an der Hauptversammlung im Sinne von § 118 Abs. 1 Satz 2 AktG und keine elektronische Teilnahme im Sinne von § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2, 2. COVMG.

Die Gesellschaft ist gemäß § 121 Abs. 3 AktG als nichtbörsennotierte Gesellschaft nur verpflichtet, in der Einberufung Angaben zu Firma und Sitz der Gesellschaft, Zeit und Ort der Hauptversammlung sowie der Tagesordnung zu machen. Nachfolgende Hinweise erfolgen daher freiwillig, um den Aktionären die Teilnahme an der Hauptversammlung zu erleichtern.

Berechtigung zur Verfolgung der Hauptversammlung
und zur Ausübung des Stimmrechts

Zur Verfolgung der Hauptversammlung im Wege der elektronischen Bild- und Tonübertragung und zur Ausübung des Stimmrechts sind entsprechend § 11 der Satzung diejenigen Aktionäre berechtigt, die sich (i) vor der Hauptversammlung bei der Gesellschaft anmelden und (ii) der Gesellschaft ihren Anteilsbesitz nachweisen. Den ordnungsgemäß angemeldeten Aktionären werden, anstelle der herkömmlichen Eintrittskarte, eine Anmeldebestätigung mit individuellen Zugangsdaten zum passwortgeschützten InvestorPortal zugeschickt, mit denen die Aktionäre das passwortgeschützten InvestorPortal nutzen können.

Die Anmeldung muss der Gesellschaft in Textform (§ 126 b BGB) in deutscher oder englischer Sprache unter der unten genannten Adresse zugehen.

Der Nachweis des Anteilsbesitzes hat entsprechend der Satzung durch einen in Textform (§ 126 b BGB) in deutscher oder englischer Sprache erstellten Nachweis des Anteilsbesitzes durch das depotführende Kredit- oder Finanzdienstleistungsinstitut zu erfolgen. Der Nachweis des Anteilsbesitzes hat sich dabei auf den Beginn des einundzwanzigsten Tages vor der Hauptversammlung, also auf den

Dienstag, 21. Juni 2022
0:00 Uhr MESZ (Nachweisstichtag),

zu beziehen. Die Bedeutung des Stichtags für den Nachweis des Anteilsbesitzes wird unten gesondert erläutert. Wird der Nachweis des Anteilsbesitzes nicht oder nicht in gehöriger Form erbracht, kann die Gesellschaft den Aktionär zurückweisen.

Sowohl die Anmeldung als auch der Nachweis des Anteilsbesitzes müssen der Gesellschaft jeweils mindestens sechs Tage vor der Hauptversammlung, also spätestens am

Dienstag, 5. Juli 2022
(24:00 Uhr MESZ),

unter der Adresse

Jean Pierre Rosselet Cosmetics AG
c/​o Computershare Operations Center
80249 München
E-Mail: anmeldestelle@computershare.de

zugegangen sein.

Die Computershare Deutschland GmbH & Co. KG ist für die Anmeldung und den Nachweis des Anteilsbesitzes die Empfangsbevollmächtigte der Gesellschaft.

Nach fristgerechter Anmeldung einschließlich des Eingangs des Nachweises des Anteilsbesitzes bei der Gesellschaft werden den Aktionären oder ggfs. deren Bevollmächtigten individuelle Zugangsdaten für die Nutzung des passwortgeschützten InvestorPortals übersandt. Wir bitten die Aktionäre, frühzeitig für die Anmeldung und Übersendung des Nachweises ihres Anteilsbesitzes an die Gesellschaft Sorge zu tragen.

Bedeutung des Nachweisstichtags (Record Date)

Der Nachweisstichtag (Record Date) ist das entscheidende Datum für den Umfang und die Ausübung (i) des Rechts zur Verfolgung der Hauptversammlung im Wege der elektronischen Bild- und Tonübertragung und (ii) des Stimmrechts. Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt für das Recht zur Verfolgung der Hauptversammlung im Wege der elektronischen Bild- und Tonübertragung oder die Ausübung des Stimmrechts als Aktionär nur, wer einen Nachweis des Anteilsbesitzes zum Record Date erbracht hat. Personen, die zum Record Date noch keine Aktien besitzen und erst danach Aktionär werden, sind weder berechtigt die Hauptversammlung im Wege der elektronischen Bild- und Tonübertragung zu verfolgen noch stimmberechtigt, es sei denn, sie lassen sich bevollmächtigen oder zur Rechtsausübung ermächtigen (siehe unten „Stimmrechtsvertretung“).

Aktionäre, die sich ordnungsgemäß angemeldet und den Nachweis des Anteilsbesitzes erbracht haben, sind auch dann zur Verfolgung der Hauptversammlung im Wege der elektronischen Bild- und Tonübertragung und zur Ausübung des Stimmrechts berechtigt, wenn sie die Aktien nach dem Record Date veräußern. Mit dem Nachweisstichtag geht keine Sperre für die Veräußerbarkeit des Anteilsbesitzes einher. Der Nachweisstichtag ist kein relevantes Datum für eine eventuelle Dividendenberechtigung.

Passwortgeschütztes InvestorPortal zur Hauptversammlung

Unter

https:/​/​www.jp-rosselet.de/​de/​aktionaere/​

steht voraussichtlich ab dem 21. Juni 2022 ein passwortgeschütztes InvestorPortal zur Verfügung. Über diesen können die ordnungsgemäß angemeldeten Aktionäre (und ggfs. deren Bevollmächtigte) unter anderem gemäß den dafür vorgesehenen Verfahren die Hauptversammlung in Bild und Ton verfolgen, Vollmachten erteilen und ihr Stimmrecht per Briefwahl ausüben

Die individuellen Zugangsdaten für die Nutzung des passwortgeschützten InvestorPortals unter

https:/​/​www.jp-rosselet.de/​de/​aktionaere/​

werden nach der fristgerechten Anmeldung einschließlich des Eingangs des Nachweises des Anteilsbesitzes bei der Gesellschaft (siehe dazu vorheriger Abschnitt „Berechtigung zur Verfolgung der Hauptversammlung und Ausübung des Stimmrechts“) übersandt.

Ausübung des Stimmrechts durch (elektronische) Briefwahl

Ordnungsgemäß angemeldete Aktionäre oder deren Bevollmächtigte (siehe oben unter „Berechtigung zur Verfolgung der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts“) können ihre Stimmen im Wege elektronischer Kommunikation (Briefwahl) abgeben, ohne an der Hauptversammlung teilzunehmen.

Die Stimmabgabe durch Briefwahl erfolgt elektronisch über das passwortgeschützten InvestorPortal unter

https:/​/​www.jp-rosselet.de/​de/​aktionaere/​

Die Stimmabgabe durch Briefwahl ist jeweils bis zum Beginn der Abstimmung möglich. Sollte zu einem Tagesordnungspunkt statt einer Sammel- eine Einzelabstimmung durchgeführt werden, so gilt die Stimmabgabe durch Briefwahl zu diesem Tagesordnungspunkt entsprechend für jeden Punkt der Einzelabstimmung.

Für einen Widerruf oder Änderung der Stimmabgabe durch Briefwahl gelten die vorstehenden Angaben einschließlich der Fristen entsprechend.

Auch bevollmächtigte Intermediäre, Aktionärsvereinigungen und Stimmrechtsberater gemäß § 134a AktG sowie diesen gemäß § 135 Abs. 8 AktG gleichgestellte Personen können sich der Briefwahl bedienen.

Stimmrechtsvertretung

Aktionäre haben die Möglichkeit, ihr Stimmrecht durch einen Bevollmächtigten, auch durch eine Vereinigung von Aktionären, ausüben zu lassen. Auch in diesen Fällen ist eine rechtzeitige Anmeldung (siehe oben unter „Berechtigung zur Verfolgung der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts“) erforderlich. Zur Vollmachtserteilung kommen sowohl Erklärungen gegenüber dem zu Bevollmächtigenden als auch gegenüber der Gesellschaft in Betracht.

Nach erfolgter Anmeldung erhalten die Aktionäre oder deren Bevollmächtigte eine Anmeldebestätigung mit den Zugangsdaten zum passwortgeschützten InvestorPortal. Das passwortgeschützte InvestorPortal unter

https:/​/​www.jp-rosselet.de/​de/​aktionaere/​

ermöglicht die Vollmachts- und Weisungserteilung an den von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter oder die Bevollmächtigung eines Dritten.

Die Nutzung des InvestorPortals durch einen Bevollmächtigten setzt voraus, dass der Bevollmächtigte vom Vollmachtgeber die mit der Anmeldebestätigung versandten Zugangsdaten erhält, sofern die Zugangsdaten nicht direkt an den Bevollmächtigten versandt wurden. Die Nutzung des Zugangscodes durch den Bevollmächtigten gilt zugleich als Nachweis der Bevollmächtigung.

Die Aktionäre, die von der Möglichkeit einer Stimmrechtsvertretung Gebrauch machen wollen, werden insbesondere auf das Folgende hingewiesen:

Von der Gesellschaft benannter Stimmrechtsvertreter

Die Gesellschaft bietet ihren Aktionären oder deren Bevollmächtigten an, den von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter zu bevollmächtigen. Der von der Gesellschaft benannte Stimmrechtsvertreter wird aufgrund einer ihm erteilten Vollmacht das Stimmrecht nur ausüben, soweit ihm eine Weisung erteilt wurde; er ist verpflichtet, weisungsgemäß abzustimmen. Sollte zu einem Tagesordnungspunkt statt einer Sammel- eine Einzelabstimmung durchgeführt werden, so gilt die zu diesem Tagesordnungspunkt abgegebene Weisung entsprechend für jeden Punkt der Einzelabstimmung.

Vollmacht und Weisungen an den von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter bedürfen der Textform (§ 126b Bürgerliches Gesetzbuch, BGB).

Soweit Vollmachten mit Weisungen an den von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter per Brief oder E-Mail (z.B. als eingescannte Datei z.B. im pdf-Format) übersandt, geändert oder widerrufen werden, sind diese aus organisatorischen Gründen bis zum

Montag, 11. Juli 2022
(24:00 Uhr MESZ),

an die nachfolgende Adresse oder E-Mail-Adresse:

Jean Pierre Rosselet Cosmetics AG
c/​o Computershare Operations Center
80249 München
E-Mail: anmeldestelle@computershare.de

zu senden. Entscheidend ist der Zeitpunkt des Zugangs bei der Gesellschaft. Per Brief oder E-Mail erteilte Weisungen an den von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter können darüber hinaus über das InvestorPortal bis zum Beginn der Abstimmung geändert oder widerrufen werden.

Vollmachten mit Weisungen an die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter können ebenfalls unter Nutzung des unter

https:/​/​www.jp-rosselet.de/​de/​aktionaere/​

zugänglichen passwortgeschützten InvestorPortals bis zum Beginn der Abstimmung erteilt, geändert oder widerrufen werden.

Die Computershare Deutschland GmbH & Co. KG ist für den Nachweis der Bevollmächtigung die Empfangsbevollmächtigte der Gesellschaft.

Bevollmächtigung anderer Personen

Wenn die Erteilung einer Vollmacht zugunsten einer anderen Person als dem von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter erfolgt und nicht dem Anwendungsbereich des § 135 AktG (insbesondere Bevollmächtigung von Intermediären, Aktionärsvereinigungen und Stimmrechtsberatern gemäß § 134a AktG) unterliegt, ist für die Erteilung und den Widerruf von Vollmachten sowie den Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft Textform (§ 126b BGB) erforderlich.

Die Erteilung einer Vollmacht zugunsten einer anderen Person kann mit der Anmeldung oder unter Verwendung des Vollmachtsformulars auf der Anmeldebestätigung erfolgen.

Soweit diese Vollmachten per Brief oder E-Mail (z.B. als eingescannte Datei z.B. im pdf-Format) übersandt, geändert oder widerrufen werden, ist die Vollmachtserteilung, die Vollmachtsänderung bzw. der Vollmachtswiderruf aus organisatorischen Gründen bis zum

Montag, 11. Juli 2022
(24:00 Uhr MESZ),

an die nachfolgende Adresse oder E-Mail-Adresse:

Jean Pierre Rosselet Cosmetics AG
c/​o Computershare Operations Center
80249 München
E-Mail: anmeldestelle@computershare.de

zu senden. Entscheidend ist der Zeitpunkt des Zugangs bei der Gesellschaft. Per Brief oder E-Mail erteilte Vollmachten können darüber hinaus über das InvestorPortal bis zum Beginn der Abstimmung geändert oder widerrufen werden.

Vollmachten können ebenfalls unter Nutzung des unter

https:/​/​www.jp-rosselet.de/​de/​aktionaere/​

zugänglichen passwortgeschützten InvestorPortals bis zum Beginn der Abstimmung erteilt, geändert oder widerrufen werden.

Die Computershare Deutschland GmbH & Co. KG ist für den Nachweis der Bevollmächtigung die Empfangsbevollmächtigte der Gesellschaft.

Auch Bevollmächtigte können das Stimmrecht in der Hauptversammlung ihrerseits nur durch Briefwahl oder (Unter-)Bevollmächtigung der von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter ausüben.

Im Anwendungsbereich des § 135 AktG (insbesondere Bevollmächtigung von Intermediären, Aktionärsvereinigungen und Stimmrechtsberatern gemäß § 134a AktG) wird weder von § 134 Abs. 3 Satz 3 AktG Textform verlangt noch enthält die Satzung für diesen Fall eine besondere Regelung. Deshalb können Intermediäre, Aktionärsvereinigungen und Stimmrechtsberater gemäß § 134a AktG sowie diesen gemäß § 135 Abs. 8 AktG gleichgestellte Personen für ihre Bevollmächtigung Formen vorsehen, die allein den für diesen Fall der Vollmachtserteilung geltenden gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere denen in § 135 AktG, genügen müssen.

Sonstige Hinweise zur Bevollmächtigung

Die Stimmabgabe durch Briefwahl hat Vorrang gegenüber der Erteilung einer Vollmacht an den Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft, letztere hat Vorrang gegenüber der Erteilung von Vollmacht an eine andere Person, diese hat wiederum Vorrang gegenüber der Erteilung von Vollmacht an einen Intermediär, eine Aktionärsvereinigung, einen Stimmrechtsberater gemäß § 134a AktG sowie einer diesen gemäß § 135 Abs. 8 AktG gleichgestellten Person.

Sollten Vollmachten und ggfs. Weisungen auf unterschiedlichen Übermittlungswegen (Brief, E-Mail, elektronisch über das InvestorPortal) erteilt werden, werden diese unabhängig vom Zeitpunkt des Zugangs in folgender Reihenfolge berücksichtigt: (i) über das InvestorPortal, (ii) per E-Mail, und (iii) per Brief.

Gehen auf demselben Übermittlungsweg fristgemäß mehrere Vollmachten und Weisungen zu, ist die zeitlich zuletzt zugegangene Erklärung verbindlich. Der zuletzt zugegangene, fristgerechte Widerruf einer Erklärung ist maßgeblich.

Fragerecht im Wege der elektronischen Kommunikation

Gemäß § 1 Abs. 1, Abs. 2 COVMG wird den Aktionären ein Fragerecht im Wege der elektronischen Kommunikation eingeräumt. Der Vorstand hat mit Zustimmung des Aufsichtsrats vorgegeben, dass Fragen bis spätestens einen Tag vor der Versammlung im Wege elektronischer Kommunikation einzureichen sind. Der Vorstand wird nach pflichtgemäßem, freiem Ermessen entscheiden, wie er Fragen beantwortet.

Zur Hauptversammlung angemeldete Aktionäre können ihre Fragen bis zum

Sonntag, 10. Juli 2022
(24:00 Uhr MESZ),

der Gesellschaft an die E-Mail-Adresse

hv2022@jp-rosselet.de

übermitteln. Entscheidend ist der Zeitpunkt des Zugangs bei der Gesellschaft. Mit der Frage bzw. den Fragen ist der Nachweis der Aktionärseigenschaft zu übermitteln, indem der vollständige Name und die Nummer der Anmeldebestätigung angegeben werden. Fragen, die nach Ablauf der obigen Frist eingehen, werden nicht berücksichtigt. Im Rahmen der Fragenbeantwortung werden die Namen der Fragesteller grundsätzlich genannt, soweit der Namensnennung bei der Übermittlung der Fragen nicht ausdrücklich widersprochen wird.

Möglichkeit des Widerspruchs gegen Beschlüsse der Hauptversammlung

Unter Verzicht auf das Erfordernis des Erscheinens in der Hauptversammlung wird Aktionären, die ihr Stimmrecht per Briefwahl oder über Vollmachtserteilung an den Stimmrechtsvertreter ausgeübt haben, die Möglichkeit eingeräumt, Widerspruch gegen Beschlüsse der Hauptversammlung zu erklären. Entsprechende Erklärungen sind der Gesellschaft über die E-Mail-Adresse

widerspruch@jp-rosselet.de

zu übermitteln und sind ab dem Beginn der Hauptversammlung bis zu deren Schließung durch den Versammlungsleiter möglich. Mit der Erklärung ist der Nachweis der Aktionärseigenschaft zu übermitteln, indem der Name und die Nummer der Anmeldebestätigung angegeben werden.

Der Notar hat die Gesellschaft zur Entgegennahme von Widersprüchen ermächtigt und erhält die Widersprüche hierüber.

Ergänzungsanträge zur Tagesordnung

Aktionäre, deren Anteile zusammen den zwanzigsten Teil des Grundkapitals (dies entspricht 69.010 Stückaktien) oder den anteiligen Betrag von EUR 500.000,00 am Grundkapital der Gesellschaft erreichen, können verlangen, dass Gegenstände auf die Tagesordnung gesetzt und bekannt gemacht werden. Jedem neuen Gegenstand muss eine Begründung oder eine Beschlussvorlage beiliegen. Das Verlangen ist schriftlich an den Vorstand der Gesellschaft zu richten und muss der Gesellschaft mindestens 24 Tage vor der Hauptversammlung, also spätestens bis zum Ablauf des

Freitag, 17. Juni 2022
(24:00 Uhr MESZ),

unter folgender Adresse zugehen:

Vorstand der Jean Pierre Rosselet Cosmetics AG
An der Reeperbahn 2
28217 Bremen

Die Antragsteller haben nachzuweisen, dass sie seit mindestens 90 Tagen vor dem Tag des Zugangs des Verlangens Inhaber der Aktien sind und dass sie die Aktien bis zur Entscheidung des Vorstands über den Antrag halten, wobei § 70 AktG bei der Berechnung der Aktienbesitzzeiten Anwendung findet. Der Tag des Zugangs des Verlangens ist nicht mitzurechnen. Eine Verlegung von einem Sonntag, einem Sonnabend oder einem Feiertag auf einen zeitlich vorausgehenden oder nachfolgenden Werktag kommt nicht in Betracht. Die §§ 182 bis 193 BGB sind nicht entsprechend anzuwenden.

Bekannt zu machende Ergänzungen der Tagesordnung werden – soweit sie nicht bereits mit der Einberufung bekannt gemacht wurden – unverzüglich nach Zugang des Verlangens im Bundesanzeiger bekannt gemacht.

Gegenanträge und Wahlvorschläge

Aktionäre können Gegenanträge gegen Vorschläge von Vorstand und/​oder Aufsichtsrat zu bestimmten Punkten der Tagesordnung sowie Wahlvorschläge zur Wahl von Abschlussprüfern bzw. Aufsichtsratsmitgliedern übersenden. Ein Gegenantrag muss begründet werden, ein Wahlvorschlag eines Aktionärs muss nicht begründet werden. Gegenanträge (nebst einer etwaigen Begründung), Wahlvorschläge und sonstige Anfragen von Aktionären zur Hauptversammlung sind ausschließlich an die nachstehende Adresse zu richten:

Jean Pierre Rosselet Cosmetics AG
An der Reeperbahn 2
28217 Bremen

E-Mail: hv2022@jp-rosselet.de

Anderweitig adressierte Gegenanträge und Wahlvorschläge werden nicht berücksichtigt. Bis 14 Tage vor dem Tag der Hauptversammlung, also bis spätestens zum Ablauf des

Montag, 27. Juni 2022
(24:00 Uhr MESZ),

bei vorstehender Adresse oder E-Mail-Adresse mit Nachweis der Aktionärseigenschaft eingegangene Gegenanträge und Wahlvorschläge einschließlich des Namens des Aktionärs sowie zugänglich zu machender Begründungen werden nach ihrem Eingang den anderen Aktionären im Internet unter

https:/​/​www.jp-rosselet.de/​de/​aktionaere/​

zugänglich gemacht, sofern die übrigen Voraussetzungen für eine Pflicht zur Veröffentlichung erfüllt sind. Eventuelle Stellungnahmen der Verwaltung werden ebenfalls unter der genannten Internetadresse veröffentlicht.

Anträge und Wahlvorschläge von Aktionären, die nach § 126 oder § 127 AktG zugänglich zu machen sind, gelten als in der Versammlung gestellt, wenn der den Antrag stellende oder den Wahlvorschlag unterbreitende Aktionär ordnungsgemäß legitimiert und zur Hauptversammlung angemeldet ist. Im Übrigen sind die Rechte der Aktionäre, Anträge und Wahlvorschläge zu Punkten der Tagesordnung sowie zur Geschäftsordnung zu stellen, nach der gesetzlichen Konzeption des COVMG bei der Durchführung einer virtuellen Hauptversammlung ohne physische Präsenz der Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten mangels Teilnahme ausgeschlossen.

Information zum Datenschutz für Aktionäre

Die Gesellschaft verarbeitet personenbezogene Daten (Name, Anschrift, E-Mail-Adresse, Aktienanzahl, Aktiengattung, Besitzart der Aktien und Nummer der Anmeldebestätigung) auf Grundlage der geltenden Datenschutzgesetze, um den Aktionären die Ausübung ihrer Rechte im Rahmen der Hauptversammlung zu ermöglichen.

Die Verarbeitung der personenbezogenen Daten der Aktionäre ist für die Berechtigung zur Verfolgung der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts zwingend erforderlich. Für die Verarbeitung ist die Gesellschaft die verantwortliche Stelle. Rechtsgrundlage für die Verarbeitung ist Art. 6 (1) c) Datenschutz-Grundverordnung.

Die Dienstleister der Gesellschaft, welche zum Zwecke der Ausrichtung der Hauptversammlung beauftragt werden, erhalten von der Gesellschaft nur solche personenbezogenen Daten, welche für die Ausführung der beauftragten Dienstleistung erforderlich sind und verarbeiten die Daten ausschließlich nach Weisung der Gesellschaft.

Jeder Aktionär hat ein jederzeitiges Auskunfts-, Berichtigungs-, Einschränkungs-, Widerspruchs- und Löschungsrecht bezüglich der Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten, sowie ein Recht auf Datenübertragung nach Kapitel III der Datenschutz-Grundverordnung. Diese Rechte können Sie gegenüber der Gesellschaft unentgeltlich über die folgenden Kontaktdaten geltend machen:

Jean Pierre Rosselet Cosmetics AG
c/​o IT-Kanzlei Lutz
Teerhof 59
28199 Bremen

E-Mail: info@jp-rosselet.de

Zudem steht den Aktionären ein Beschwerderecht bei den Datenschutz-Aufsichtsbehörden nach Art. 77 Datenschutz-Grundverordnung zu.

Die Aktionäre erreichen den Datenschutzbeauftragten der Gesellschaft unter:

Datenschutzbeauftragter der Jean Pierre Rosselet Cosmetics AG
c/​o IT-Kanzlei Lutz
Teerhof 59
28199 Bremen

E-Mail: info@jp-rosselet.de

Veröffentlichung auf der Internetseite /​ Sonstige Hinweise

Die Einberufung der Hauptversammlung, die zugänglich zu machenden Unterlagen und Informationen, Anträge von Aktionären sowie weitere Informationen stehen auch auf der Internetseite der Gesellschaft unter

https:/​/​www.jp-rosselet.de/​de/​aktionaere/​

zur Verfügung.

 

Bremen, im Juni 2022

Jean Pierre Rosselet Cosmetics AG

Der Vorstand

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