Pyrum Innovations AG – Ordentliche Hauptversammlung

Pyrum Innovations AG

Dillingen/​Saar

ISIN: DE000A2G8ZX8 /​ WKN: A2G8ZX
Eindeutige Kennung des Ereignisses: GMETPYR00722

Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung

Hiermit laden wir unsere Aktionäre zu der am

Donnerstag, 14. Juli 2022, um 10:00 Uhr (Mitteleuropäische Sommerzeit – MESZ)

im Lokschuppen Dillingen, Werderstraße 4, 66763 Dillingen/​Saar,

stattfindenden

ordentlichen Hauptversammlung der Pyrum Innovations AG

ein.

Tagesordnung:

1.

Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses und des gebilligten Konzernabschlusses der Pyrum Innovations AG zum 31. Dezember 2021 sowie des Berichts des Aufsichtsrats zum Geschäftsjahr 2021

Diese Unterlagen sind von der Einberufung der Hauptversammlung an auf der Internetseite der Gesellschaft unter

https:/​/​www.pyrum.net/​investoren/​hauptversammlung/​

abrufbar. Sie werden auch in der Hauptversammlung zugänglich gemacht und dort erläutert.

Der Aufsichtsrat hat den vom Vorstand aufgestellten Jahresabschluss und den Konzernabschluss gebilligt. Der Jahresabschluss ist damit gemäß § 172 des Aktiengesetzes (AktG) festgestellt. Entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen ist daher zu Tagesordnungspunkt 1 keine Beschlussfassung vorgesehen.

2.

Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Vorstands der Pyrum Innovations AG für das Geschäftsjahr 2021

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 2021 amtierenden Mitgliedern des Vorstands der Pyrum Innovations AG für diesen Zeitraum Entlastung zu erteilen.

3.

Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats der Pyrum Innovations AG für das Geschäftsjahr 2021

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 2021 amtierenden Mitgliedern des Aufsichtsrats der Pyrum Innovations AG für diesen Zeitraum Entlastung zu erteilen.

4.

Beschlussfassung über die Wahl des Abschlussprüfers und des Konzernabschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2022

Die Pyrum Innovations AG ist als kleine Kapitalgesellschaft (§ 267 Abs. 1 HGB) gesetzlich nicht verpflichtet, ihre Jahresabschlüsse gemäß § 316 Abs. 1 HGB durch einen Abschlussprüfer prüfen zu lassen. Mit Blick auf die für die Gesellschaft einschlägigen Börsenvorgaben soll gleichwohl eine Prüfung des Jahresabschlusses und des Konzernabschlusses erfolgen.

Der Aufsichtsrat schlägt vor, Herrn Dipl.-Kfm. Christian Hecht, Wirtschaftsprüfer und Steuerberater, selbstständig in eigener Kanzlei, wohnhaft in Eschborn, geschäftsansässig Mergenthaler Allee 77, 65760 Eschborn, zum Abschlussprüfer und zum Konzernabschlussprüfer für das Geschäftsjahr 2022 zu wählen.

5.

Wahl eines Aufsichtsratsmitglieds

Der Aufsichtsrat der Pyrum Innovations AG setzt sich nach §§ 95 Satz 2, 96 Abs. 1, 101 Abs. 1 Satz 1 AktG i.V.m. § 8 Abs. 1 Satz 1 der Satzung der Gesellschaft aus fünf Mitgliedern der Aktionäre zusammen. Solange die BASF Antwerpen NV mit Sitz in Antwerpen Aktionär der Gesellschaft ist, hat sie gemäß § 8 Abs. 1 Satz 2 der Satzung das Recht, ein Aufsichtsratsmitglied zu entsenden. Da die BASF Antwerpen NV diese Voraussetzungen erfüllt, werden vier Aufsichtsratsmitglieder durch die Hauptversammlung bestellt.

Nachdem Herr Jürgen Fischer sein Amt als von der Hauptversammlung gewähltes Mitglied des Aufsichtsrats am 27. Januar 2022 mit sofortiger Wirkung niedergelegt hat, ist ein Aufsichtsratssitz vakant. Es ist daher ein neues Aufsichtsratsmitglied durch die Hauptversammlung zu wählen.

Der Aufsichtsrat schlägt vor, Frau Renata Bandov, Leiterin des Bereichs Capital Markets der Deutsche Börse AG, wohnhaft in Frankfurt am Main, mit Wirkung ab Beendigung der Hauptversammlung am 14. Juli 2022 für den Zeitraum bis zur Beendigung der Hauptversammlung, die über die Entlastung für das Geschäftsjahr 2026 beschließt, zum Mitglied des Aufsichtsrats der Pyrum Innovations AG zu wählen.

Frau Renata Bandov ist Mitglied in folgenden anderen gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten oder vergleichbaren in- und ausländischen Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen:

Börse Frankfurt Zertifikate AG (Mitglied des Aufsichtsrats).

Ein Lebenslauf der zur Wahl vorgeschlagenen Kandidatin kann über die Internetseite der Gesellschaft unter

https:/​/​www.pyrum.net/​investoren/​hauptversammlung/​

abgerufen werden.

6.

Beschlussfassung über die Änderung von § 2 Abs. 1 der Satzung (Gegenstand des Unternehmens) der Gesellschaft

Der in § 2 Abs. 1 der Satzung niedergelegte Unternehmensgegenstand soll an sich verändernde Rahmenbedingungen angepasst werden. Die Gesellschaft entwickelt ihre Recycling-Anlage stets fort. Die vorgeschlagene Anpassung des Unternehmensgegenstands soll für die Pyrum Innovations AG die Möglichkeit schaffen, neben Kunststoffpolymeren auch weitere Eingangsmaterialien sowie Ausgangsmaterialien und daraus entstehende Produkte zu erforschen und so die Gesellschaft und ihre Geschäftsfelder im besten Interesse der Aktionäre fortzuentwickeln. Neben terminologischen Anpassungen soll insbesondere auch die Produktion und der Vertrieb der entstehenden Produkte hervorgehoben werden.

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, § 2 Abs. 1 der Satzung der Gesellschaft wie folgt neu zu fassen:

„(1)

Gegenstand des Unternehmens sind der Betrieb von Recycling-Anlagen, die Planung und Projektierung von Recycling-Anlagen, der Handel mit Recycling-Anlagen, die Überwachung der Montage und des Betriebs von Recycling-Anlagen, Recycling, Produktion und Vertrieb der aus dem Betrieb von Recycling-Anlagen entstehenden Produkte, Forschung und Entwicklung neuer Eingangsmaterialien für Recycling-Anlagen und Ausgangsmaterialien aus Recycling-Anlagen sowie der aus solchen Ausgangsmaterialien entstehenden Produkte, ferner die Beratung im Bereich von Recycling-Anlagen.“

Bericht an die Hauptversammlung der Pyrum Innovations AG über die erfolgte, teilweise Ausnutzung des Genehmigten Kapitals unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre im September 2021

Mit Beschluss der Hauptversammlung vom 28. April 2021 wurde der Vorstand ermächtigt, das Grundkapital der Gesellschaft bis zum Ablauf des 27. April 2026 mit Zustimmung des Aufsichtsrats um insgesamt bis zu EUR 771.070,00 durch Ausgabe neuer Stückaktien gegen Bar- und/​oder Sacheinlagen zu erhöhen (Genehmigtes Kapital 2021, § 4 Abs. 7 der Satzung der Gesellschaft). Das Genehmigte Kapital 2021 ist am 6. Mai 2021 in das Handelsregister der Gesellschaft eingetragen worden. Es beinhaltet unter anderem die Ermächtigung des Vorstands, das Bezugsrecht der Aktionäre mit Zustimmung des Aufsichtsrats auszuschließen, um die neuen Aktien im Wege der Privatplatzierung in jeglicher Jurisdiktion zu einem noch durch den Vorstand festzulegenden Verkaufspreis, der der Zustimmung durch einen Beschluss des Aufsichtsrats bedarf, anzubieten, verbunden mit einer Einführung der Aktien der Gesellschaft und/​oder der diese Aktien vertretenden Depositary Shares zum Handel an einer deutschen Wertpapierbörse und/​oder ausländischen Wertpapierbörse (einschließlich der Einbeziehung in ein nicht reguliertes Marktsegment) und in diesem Zusammenhang auch, um eine mit den Emissionsbanken vereinbarte Option zum Erwerb von zusätzlichen Aktien (Greenshoe-Option) erfüllen zu können.

Am 16. September 2021 hat der Vorstand der Gesellschaft unter teilweiser Ausnutzung der Ermächtigung in § 4 Abs. 7 der Satzung beschlossen, das Grundkapital der Gesellschaft gegen Bareinlagen von EUR 2.570.235,00 um EUR 683.500,00 auf EUR 3.253.735,00 durch Ausgabe von 683.500 neuen auf den Namen lautenden Stückaktien zu erhöhen und die neuen Aktien mit Gewinnberechtigung ab dem 1. Januar 2021 unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre auszugeben. Die neuen Aktien wurden gemäß Vorstandsbeschluss zum Ausgabebetrag von EUR 1,00 je Aktie ausgegeben. Zur Zeichnung wurde die Pareto Securities AS mit Sitz in Oslo, Norwegen, zugelassen. Der Aufsichtsrat hat den Beschlüssen des Vorstands am selben Tag zugestimmt. Die Kapitalerhöhung aus dem Genehmigtem Kapital 2021 ist am 21. September 2021 mit Eintragung der Durchführung der Erhöhung des Grundkapitals im Handelsregister der Gesellschaft wirksam geworden.

Das Bezugsrecht der Aktionäre wurde ausgeschlossen, um die neuen Aktien in Übereinstimmung mit den Festlegungen in § 4 Abs. 7 der Satzung der Gesellschaft der Pareto Securities AS im Wege der Privatplatzierung zum Bezug anzubieten, verbunden mit der Einführung von diese Aktien vertretenden sog. Depositary Receipts, die das wirtschaftliche Eigentum an den zugrundeliegenden Aktien repräsentieren und bei der norwegischen Zentralverwahrstelle (Norwegian Central Securities Depository (VPS)) zum Handel an der Börse Oslo der Euronext Growth registriert sind. Da die Aktien der Gesellschaft nicht unmittelbar als solche an der Euronext Growth Oslo gehandelt werden können, mussten sie für eine Einbeziehung in den dortigen Börsenhandel als Depositary Receipts verbrieft und bei der VPS durch Hinterlegungsscheine registriert werden. Die Verbriefung erfolgte hier im Verhältnis 1:1. Voraussetzung für eine solche Verbriefung war, dass die Aktien von einem Treuhänder gehalten werden. Vor diesem Hintergrund wurden die neuen Aktien an die Pareto Securities AS ausgegeben, mit der Verpflichtung, sie an die als Treuhänder fungierende DNB Bank ASA mit Sitz in Oslo, Norwegen, zu übertragen, um so die Ausgabe von den die neuen Aktien vertretenden Depositary Receipts und in der Folge die Einbeziehung dieser Depositary Receipts in den Handel an der Euronext Growth Oslo zu ermöglichen. Die Depositary Receipts wurden von der Pareto Securities AS bei institutionellen Investoren platziert und der Differenzbetrag zwischen dem Ausgabebetrag der Aktien von je EUR 1,00 und dem Verkaufspreis in Höhe von je NOK 610,00 der Depositary Receipts wurde – nach Abzug der Provision und der Kosten – an die Gesellschaft abgeführt. Der Bruttoerlös belief sich auf ca. NOK 416,9 Millionen. Seit dem 30. September 2021 werden die Depositary Receipts an der Euronext Growth Oslo gehandelt.

Der Bezugsrechtsausschluss war hier erforderlich, um die Maßnahme kurzfristig, flexibel und mit höchstmöglichem Erlös umsetzen zu können. Bei Einräumung eines Bezugsrechts wäre es in dem Umfang, in dem die Aktionäre ihr Bezugsrecht ausüben, nicht möglich gewesen, eine Übertragung der neuen Aktien an die Treuhänderin und in der Folge die Verbriefung als Depositary Receipts sicherzustellen. Der Bezugsrechtsausschluss diente daher dazu, die Einführung der Depositary Receipts und damit auch die Einbeziehung dieser Depositary Receipts in den Handel an der Euronext Growth Oslo zu ermöglichen, wodurch die Möglichkeit einer Beteiligung an der Gesellschaft für einen breiteren Investorenkreis eröffnet wurde. Da das gewählte Verfahren nicht mit starren Fristen und langwierigen Vorbereitungen verbunden war, konnten die Depositary Receipts zudem bei institutionellen Anlegern erfolgreich platziert werden. Damit hat die Gesellschaft sich finanziellen Spielraum für Investitionen in die Weiterentwicklung der Recycling-Anlage und in weitere, sich mittel- und langfristig bietende Wachstumsmöglichkeiten der Gesellschaft geschaffen. Die Erlöse sollen unter anderem für den Bau einer neuen Recycling-Anlage sowie den weiteren Personalausbau eingesetzt werden. Die bei Einräumung eines Bezugsrechts erforderliche mindestens zweiwöchige Bezugsfrist hätte eine kurzfristige Durchführung demgegenüber nicht zugelassen. Auch wäre bei Gewährung eines Bezugsrechts wegen der Ungewissheit hinsichtlich der Ausübung der Bezugsrechte durch die Bezugsberechtigten eine vollständige Platzierung nicht ohne Weiteres gewährleistet gewesen.

Angesichts der beschriebenen Vorteile lag der Bezugsrechtsausschluss im Interesse der Gesellschaft. Zudem hatten die bestehenden Aktionäre grundsätzlich die Möglichkeit, ihre relative Beteiligung an der Gesellschaft über die Börse nach erfolgter Einbeziehung der Depositary Receipts zum Handel an der Börse mittels Zukauf solcher Depositary Receipts mittelbar aufrechtzuerhalten.

Aus den vorstehenden Erwägungen war der bei der teilweisen Ausnutzung des Genehmigten Kapitals 2021 vorgenommene Bezugsrechtsausschluss insgesamt sachlich gerechtfertigt.

Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte

Im Zeitpunkt der Einberufung dieser Hauptversammlung hat die Pyrum Innovations AG insgesamt 3.253.735 auf den Namen lautende, jeweils eine Stimme gewährende Stückaktien ausgegeben. Davon sind am Tag der Einberufung dieser Hauptversammlung sämtliche Aktien teilnahme- und stimmberechtigt.

Voraussetzungen für die Teilnahme an der Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts

Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts sind gemäß § 15 Abs. 1 der Satzung der Gesellschaft diejenigen Aktionäre – persönlich oder durch Bevollmächtigte – berechtigt, die sich bei der Gesellschaft bis spätestens Donnerstag, den 7. Juli 2022, 24:00 Uhr (MESZ) (Zugang bei der Gesellschaft), in Textform (§ 126b Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)) in deutscher oder englischer Sprache unter der Adresse

Pyrum Innovations AG
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Landshuter Allee 10
80637 München
Deutschland
E-Mail: namensaktien@linkmarketservices.de

angemeldet haben und im Aktienregister eingetragen sind.

Im Verhältnis zur Gesellschaft bestehen nach § 67 Abs. 2 Satz 1 AktG Rechte und Pflichten aus Aktien nur für und gegen den im Aktienregister Eingetragenen. Für das Teilnahmerecht sowie für die Anzahl der einem Teilnahmeberechtigten in der Hauptversammlung zustehenden Stimmrechte ist demgemäß der Eintragungsstand am Tag der Hauptversammlung maßgeblich. Aus arbeitstechnischen Gründen werden allerdings im Zeitraum vom 8. Juli 2022 bis zum Ende der Hauptversammlung keine Umschreibungen im Aktienregister vorgenommen (sog. Umschreibestopp). Deshalb entspricht der Eintragungsstand des Aktienregisters am Tag der Hauptversammlung dem Stand am 7. Juli 2022, 24:00 Uhr (MESZ), (sog. „Technical Record Date“). Der Umschreibestopp bedeutet keine Sperre für die Verfügung über die Aktien. Erwerber von Aktien, deren Umschreibungsanträge nach dem 7. Juli 2022 bei der Gesellschaft eingehen, können allerdings Teilnahmerechte und Stimmrechte aus diesen Aktien nicht ausüben, es sei denn, sie lassen sich insoweit bevollmächtigen oder zur Rechtsausübung ermächtigen.

Die Unterlagen zur Anmeldung wird die Gesellschaft den spätestens zu Beginn des 21. Tages vor der Hauptversammlung im Aktienregister der Gesellschaft Eingetragenen zusammen mit der Mitteilung der Einberufung der Hauptversammlung unaufgefordert übersenden. Sollten Ihnen – namentlich, weil Sie erst nach Beginn des 21. Tages vor der Hauptversammlung ins Aktienregister der Gesellschaft eingetragen werden – die Einberufungsunterlagen nicht unaufgefordert übersendet werden, senden wir Ihnen diese Unterlagen gerne auf Verlangen zu.

Nach Eingang der Anmeldung werden den Aktionären bzw. den von ihnen benannten Bevollmächtigten von der Anmeldestelle Eintrittskarten für die Hauptversammlung übersandt.

Verfahren für die Stimmabgabe durch Bevollmächtigte

Aktionäre, die im Aktienregister eingetragen sind, können ihr Stimmrecht in der Hauptversammlung auch durch einen Bevollmächtigten, z.B. einen Intermediär oder eine Aktionärsvereinigung, ausüben lassen. Auch in diesem Fall bedarf es der ordnungsgemäßen und rechtzeitigen Anmeldung zur Hauptversammlung entsprechend den oben genannten Voraussetzungen. Bevollmächtigt ein Aktionär mehr als eine Person, so kann die Gesellschaft eine oder mehrere von diesen zurückweisen.

Die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft bedürfen grundsätzlich der Textform (§ 126b BGB).

Der Nachweis einer erteilten Bevollmächtigung kann dadurch geführt werden, dass der Bevollmächtigte am Tag der Hauptversammlung die Vollmacht an der Einlasskontrolle vorweist, oder durch Übermittlung des Nachweises per Post oder E-Mail an die nachfolgend genannte Adresse:

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Vorstehende Übermittlungswege stehen auch zur Verfügung, wenn die Erteilung der Vollmacht durch Erklärung gegenüber der Gesellschaft erfolgen soll; ein gesonderter Nachweis über die Erteilung der Bevollmächtigung erübrigt sich in diesem Fall. Auch der Widerruf einer bereits erteilten Vollmacht kann auf den vorgenannten Übermittlungswegen unmittelbar gegenüber der Gesellschaft erklärt werden. Ein solcher Widerruf erfolgt zudem formfrei durch persönliches Erscheinen auf der Hauptversammlung.

Aktionäre, die einen Vertreter bevollmächtigen wollen, werden gebeten, das Vollmachtsformular, welches sie mit den Anmeldeunterlagen erhalten, zu verwenden. Ein Formular, das für die Erteilung einer Vollmacht verwendet werden kann, wird den Aktionären auch jederzeit auf Verlangen zugesandt und ist außerdem im Internet unter

https:/​/​www.pyrum.net/​investoren/​hauptversammlung/​

abrufbar.

Bei der Bevollmächtigung eines Intermediärs sowie einer Aktionärsvereinigung, eines Stimmrechtsberaters im Sinne von § 134a Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 Nr. 3 AktG oder sonstiger den Intermediären nach § 135 Abs. 8 AktG gleichgestellter Institutionen oder Personen sowie für den Widerruf und den Nachweis einer solchen Bevollmächtigung können Besonderheiten gelten; die Aktionäre werden gebeten, sich in einem solchen Fall mit dem zu Bevollmächtigenden rechtzeitig abzustimmen. Ein Intermediär, eine Aktionärsvereinigungen, ein Stimmrechtsberater im Sinne von § 134a Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 Nr. 3 AktG oder eine sonstige den Intermediären nach § 135 Abs. 8 AktG gleichgestellte Institution oder Person darf das Stimmrecht für Aktien, die ihm oder ihr nicht gehören, als deren Inhaber er oder sie aber im Aktienregister eingetragen ist, nur aufgrund einer Ermächtigung ausüben.

Weitere Informationen zur Vollmachtserteilung finden sich auf den hierzu vorgesehenen Formularen.

Verfahren für die Stimmabgabe durch von der Gesellschaft benannte Stimmrechtsvertreter

Als Service bieten wir unseren im Aktienregister eingetragenen Aktionären, die rechtzeitig und ordnungsgemäß entsprechend den oben genannten Voraussetzungen zur Hauptversammlung angemeldet sind, an, sich durch von der Gesellschaft benannte Stimmrechtsvertreter in der Hauptversammlung vertreten zu lassen. Die Stimmrechtsvertreter üben das Stimmrecht ausschließlich auf Grundlage der vom Aktionär erteilten Weisungen aus. Ohne Weisungen des Aktionärs sind die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter nicht zur Stimmrechtsausübung befugt. Bitte beachten Sie, dass die Stimmrechtsvertreter keine Aufträge zu Wortmeldungen, zum Stellen von Fragen oder von Anträgen oder zur Erklärung von Widersprüchen gegen Beschlüsse der Hauptversammlung entgegennehmen.

Die Vollmacht und Weisungen sind in Textform (§ 126b BGB) zu erteilen. Ein Formular zur Vollmachts- und Weisungserteilung an die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter erhalten die Aktionäre mit den Anmeldeunterlagen. Ein Formular zur Vollmachts- und Weisungserteilung ist auch im Internet unter

https:/​/​www.pyrum.net/​investoren/​hauptversammlung/​

abrufbar und kann bei der nachstehend angegebenen Adresse postalisch oder per E-Mail angefordert werden.

Aktionäre, welche die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter bevollmächtigen möchten, werden gebeten, die Vollmacht und Weisungen in Textform spätestens bis zum 13. Juli 2022, 24:00 Uhr (MESZ) (Eingang bei der Gesellschaft), postalisch oder per E-Mail an die nachfolgend genannte Adresse zu übermitteln:

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Landshuter Allee 10
80637 München
Deutschland
E-Mail: namensaktien@linkmarketservices.de

Gleiches gilt für die Änderung oder den Widerruf von Vollmacht und Weisungen. Die persönliche Teilnahme an der Hauptversammlung gilt automatisch als Widerruf der zuvor an die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter erteilten Vollmacht und Weisungen.

Nähere Einzelheiten zur Vollmachts- und Weisungserteilung an die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter finden sich auf den hierzu vorgesehenen Formularen.

Tagesordnungsergänzungsverlangen gemäß § 122 Abs. 2 AktG

Aktionäre, deren Anteile zusammen den zwanzigsten Teil des Grundkapitals oder einen anteiligen Betrag am Grundkapital von mindestens EUR 500.000,00 (dies entspricht 500.000 Stückaktien) erreichen, können unter den gesetzlichen Voraussetzungen nach § 122 Abs. 2 AktG verlangen, dass Gegenstände auf die Tagesordnung gesetzt und bekanntgemacht werden. Jedem neuen Gegenstand der Tagesordnung muss eine Begründung oder eine Beschlussvorlage beiliegen. Das Verlangen ist schriftlich an den Vorstand der Gesellschaft zu richten und muss der Gesellschaft spätestens bis Sonntag, den 19. Juni 2022, 24:00 Uhr (MESZ), zugehen. Bitte richten Sie entsprechende Verlangen an nachfolgende Adresse:

Pyrum Innovations AG
Vorstand
Dieselstraße 8
66763 Dillingen/​Saar
Deutschland

Bekanntzumachende Ergänzungen der Tagesordnung werden – soweit sie nicht bereits mit der Einberufung bekanntgemacht wurden – unverzüglich nach Zugang des Verlangens im Bundesanzeiger bekannt gemacht.

Gegenanträge und Wahlvorschläge gemäß §§ 126 Abs. 1, 127 AktG

Jeder Aktionär ist berechtigt, Gegenanträge zu den Beschlussvorschlägen zu den Punkten der Tagesordnung zu stellen. Sollen die Gegenanträge bereits im Vorfeld vor der Hauptversammlung zugänglich gemacht werden, sind sie gemäß § 126 Abs. 1 AktG spätestens bis zum Ablauf des 29. Juni 2022, 24:00 Uhr (MESZ) (Eingang bei der Gesellschaft), ausschließlich an die nachstehende Postanschrift oder E-Mail-Adresse zu richten.

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80637 München
Deutschland
E-Mail: namensaktien@linkmarketservices.de

Anderweitig adressierte Gegenanträge werden nicht berücksichtigt.

Vorbehaltlich § 126 Abs. 2 und 3 AktG werden zugänglich zu machende Gegenanträge von Aktionären unverzüglich unter der Internet-Adresse

https:/​/​www.pyrum.net/​investoren/​hauptversammlung/​

einschließlich des Namens des Aktionärs, einer etwaigen Begründung sowie einer etwaigen Stellungnahme der Verwaltung zugänglich gemacht.

Das Recht jedes Aktionärs, während der Hauptversammlung Gegenanträge zu einem bestimmten Tagesordnungspunkt auch ohne vorherige Übersendung an die Gesellschaft zu stellen, bleibt unberührt. Auch vorab fristgerecht übermittelte Gegenanträge müssen während der Hauptversammlung nochmals gestellt werden.

Für Wahlvorschläge von Aktionären gemäß § 127 AktG gelten die vorstehenden Ausführungen einschließlich der Frist für die Zugänglichmachung des Wahlvorschlags (Zugang spätestens bis zum Ablauf des 29. Juni 2022, 24:00 Uhr (MESZ)) sinngemäß mit der Maßgabe, dass der Vorstand den Wahlvorschlag auch dann nicht zugänglich machen muss, wenn der Vorschlag nicht den Namen, ausgeübten Beruf und Wohnort des Vorgeschlagenen enthält. Der Wahlvorschlag braucht nicht begründet zu werden.

Auskunftsrecht der Aktionäre gemäß § 131 Abs. 1 AktG

In der Hauptversammlung kann jeder Aktionär und Aktionärsvertreter vom Vorstand Auskunft über Angelegenheiten der Gesellschaft verlangen, soweit die Auskunft zur sachgemäßen Beurteilung der Gegenstände der Tagesordnung erforderlich ist. Die Auskunftspflicht erstreckt sich auch auf die rechtlichen und geschäftlichen Beziehungen der Gesellschaft zu einem verbundenen Unternehmen sowie auf die Lage des Konzerns und der in den Konzernabschluss einbezogenen Unternehmen. Auskunftsverlangen sind in der Hauptversammlung grundsätzlich mündlich im Rahmen der Aussprache zu stellen.

Unter bestimmten, in § 131 Abs. 3 AktG näher ausgeführten Voraussetzungen darf der Vorstand die Auskunft verweigern. Nach der Satzung der Gesellschaft kann der Versammlungsleiter das Frage- und Rederecht der Aktionäre zeitlich angemessen beschränken.

Hinweis für Inhaber von Norwegian Depositary Receipts

Inhaber von Norwegian Depositary Receipts (NDR) können weitere Informationen über die DNB Bank ASA, Registrars Department, P.O. Box 1600 Sentrum, 0021 Oslo, Norwegen, E-Mail: vote@dnb.no, Telefon: +47 23 26 80 16, erhalten.

Ergänzender Hinweis

Nach derzeitigem Stand wird der Zugang zum Versammlungsraum nicht von der Erfüllung infektionsschutzrechtlicher Voraussetzungen abhängig sein. Aufgrund der nach wie vor andauernden COVID-19-Pandemie kann die Gesellschaft allerdings nicht ausschließen, dass sich die Rechtslage bis zum Tag der Hauptversammlung noch ändert. Bitte prüfen Sie daher regelmäßig die Internetseite unserer Gesellschaft im Hinblick auf mögliche Änderungen.

Information zum Datenschutz für Aktionäre und Aktionärsvertreter

Informationen zur Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten im Zusammenhang mit der Hauptversammlung und dem Aktienregister finden Sie unter:

https:/​/​www.pyrum.net/​investoren/​hauptversammlung/​

 

Dillingen/​Saar, im Juni 2022

Pyrum Innovations AG

Der Vorstand

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