brainymotion AG, Eschborn – Bekanntmachungen gemäß § 20 Abs. 6 AktG (Aspire Education GmbH … mehr als der vierte Teil der Aktien)

von Red. LG

Artikel

brainymotion AG

Eschborn

Bekanntmachungen gemäß § 20 Abs. 6 AktG

1.

Die Aspire Education GmbH, Wien, Österreich, hat der Gesellschaft mitgeteilt, dass ihr

a)

i.S.v. § 20 Abs. 1 AktG unmittelbar mehr als der vierte Teil der Aktien der brainymotion AG,

b)

i.S.v. § 20 Abs. 3 Akt auch ohne Hinzurechnung nach § 20 Abs. 2 AktG unmittelbar mehr als der vierte Teil der Aktien der brainymotion AG,

c)

i.S.v. § 20 Abs. 4 AktG unmittelbar eine Mehrheitsbeteiligung an der brainymotion AG

gehört.

2.

Die Aspire Beteiligungs GmbH, Wien, Österreich, hat der Gesellschaft mitgeteilt, dass ihr

a)

i.S.v. § 20 Abs. 1 AktG i.V.m. § 16 Abs. 4 AktG mittelbar mehr als der vierte Teil der Aktien der brainymotion AG,

b)

i.S.v. § 20 Abs. 3 Akt auch ohne Hinzurechnung nach § 20 Abs. 2 AktG mittelbar mehr als der vierte Teil der Aktien der brainymotion AG,

c)

i.S.v. § 20 Abs. 4 AktG i.V.m. § 16 Abs. 4 AktG mittelbar eine Mehrheitsbeteiligung an der brainymotion AG

gehört.

3.

Die Aspire Invest Holding GmbH, Wien, Österreich, hat der Gesellschaft mitgeteilt, dass ihr

a)

i.S.v. § 20 Abs. 1 AktG i.V.m. § 16 Abs. 4 AktG mittelbar mehr als der vierte Teil der Aktien der brainymotion AG,

b)

i.S.v. § 20 Abs. 3 Akt auch ohne Hinzurechnung nach § 20 Abs. 2 AktG mittelbar mehr als der vierte Teil der Aktien der brainymotion AG,

c)

i.S.v. § 20 Abs. 4 AktG i.V.m. § 16 Abs. 4 AktG mittelbar eine Mehrheitsbeteiligung an der brainymotion AG

gehört.

4.

Die Lys Investment S.á.r.l., Luxemburg, Luxemburg, hat der Gesellschaft mitgeteilt, dass ihr

a)

i.S.v. § 20 Abs. 1 AktG i.V.m. § 16 Abs. 4 AktG mittelbar mehr als der vierte Teil der Aktien der brainymotion AG,

b)

i.S.v. § 20 Abs. 3 Akt auch ohne Hinzurechnung nach § 20 Abs. 2 AktG mittelbar mehr als der vierte Teil der Aktien der brainymotion AG,

c)

i.S.v. § 20 Abs. 4 AktG i.V.m. § 16 Abs. 4 AktG mittelbar eine Mehrheitsbeteiligung an der brainymotion AG

gehört.

5.

Die Quadriga Capital IV Equity Holding I LP, St. Helier, Jersey, hat der Gesellschaft mitgeteilt, dass ihr

a)

i.S.v. § 20 Abs. 1 AktG i.V.m. § 16 Abs. 4 AktG mittelbar mehr als der vierte Teil der Aktien der brainymotion AG,

b)

i.S.v. § 20 Abs. 3 Akt auch ohne Hinzurechnung nach § 20 Abs. 2 AktG mittelbar mehr als der vierte Teil der Aktien der brainymotion AG,

c)

i.S.v. § 20 Abs. 4 AktG i.V.m. § 16 Abs. 4 AktG mittelbar eine Mehrheitsbeteiligung an der brainymotion AG

gehört.

6.

Die Quadriga Capital Private Equity Fund IV LP, St. Helier, Jersey, hat der Gesellschaft mitgeteilt, dass ihr

a)

i.S.v. § 20 Abs. 1 AktG i.V.m. § 16 Abs. 4 AktG mittelbar mehr als der vierte Teil der Aktien der brainymotion AG,

b)

i.S.v. § 20 Abs. 3 Akt auch ohne Hinzurechnung nach § 20 Abs. 2 AktG mittelbar mehr als der vierte Teil der Aktien der brainymotion AG,

c)

i.S.v. § 20 Abs. 4 AktG i.V.m. § 16 Abs. 4 AktG mittelbar eine Mehrheitsbeteiligung an der brainymotion AG

gehört.

 

Eschborn, den 13.06.2022

brainymotion AG

Der Vorstand

 

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