Münchener Rückversicherungs-Gesellschaft Aktiengesellschaft in München – 136. ordentliche Hauptversammlung

Münchener Rückversicherungs-Gesellschaft Aktiengesellschaft in München

München

– ISIN DE0008430026 (WKN 843002) –
– ISIN DE0008430075 (WKN 843007) –

Hiermit laden wir unsere Aktionärinnen und Aktionäre
zur 136. ordentlichen Hauptversammlung ein.
Sie findet statt am Freitag, den 5. Mai 2023, 10.00 Uhr (MESZ).

Die Hauptversammlung wird als virtuelle Hauptversammlung abgehalten. Einzelheiten hierzu, insbesondere zu den Rechten der Aktionärinnen und Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten, entnehmen Sie bitte dem Abschnitt III. („Weitere Angaben und Hinweise“). Ort der Hauptversammlung im Sinne des Aktiengesetzes ist Königinstraße 107, 80802 München. Bitte beachten Sie, dass eine physische Präsenz der Aktionärinnen und Aktionäre und ihrer Bevollmächtigten (mit Ausnahme der von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter) am Ort der Hauptversammlung ausgeschlossen ist.

I.

Tagesordnung

1.

Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses, des gebilligten Konzernabschlusses und des zusammengefassten Lageberichts für die Münchener Rückversicherungs-Gesellschaft Aktiengesellschaft in München und den Konzern, jeweils für das Geschäftsjahr 2022, sowie des Berichts des Aufsichtsrats und des erläuternden Berichts zu den Angaben nach §§ 289a, 315a des Handelsgesetzbuchs (HGB)

Die Unterlagen für die Münchener Rückversicherungs-Gesellschaft Aktiengesellschaft in München (im Folgenden „Münchener Rückversicherungs-Gesellschaft“, „Münchener Rück AG“ oder „Gesellschaft“) und den Konzern (im Zusammenhang mit Tagesordnungspunkt 6 auch „Munich Re“) für das Geschäftsjahr 2022 sind im Internet unter

www.munichre.com/​hv

(Rubrik „Dokumente“) zugänglich. Die genannten Unterlagen werden dort auch während der Hauptversammlung zugänglich sein.

Der Aufsichtsrat hat den vom Vorstand aufgestellten Jahresabschluss bereits gebilligt; der Jahresabschluss ist damit festgestellt. Der Aufsichtsrat hat zudem den vom Vorstand aufgestellten Konzernabschluss bereits gebilligt. Entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen erfolgt daher zu diesem Tagesordnungspunkt keine Beschlussfassung.

2.

Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinns aus dem Geschäftsjahr 2022

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Bilanzgewinn des abgelaufenen Geschäftsjahres 2022 von 1.595.694.758,80 Euro wie folgt zu verwenden:

Ausschüttung einer Dividende von 11,60 Euro auf jede dividendenberechtigte Stückaktie 1.595.694.758,80 Euro

Bis zur Hauptversammlung kann sich die Zahl der dividendenberechtigten Stückaktien verringern. In diesem Fall wird der Hauptversammlung ein angepasster Beschlussvorschlag über die Gewinnverwendung unterbreitet. Dabei wird sich bei unveränderter Ausschüttung von 11,60 Euro auf jede dividendenberechtigte Stückaktie die Ausschüttungssumme entsprechend verringern. Der Differenzbetrag wird auf neue Rechnung vorgetragen.

Gemäß § 58 Abs. 4 Satz 2 Aktiengesetz (AktG) ist der Anspruch auf die Dividende am dritten auf den Hauptversammlungsbeschluss folgenden Geschäftstag fällig. Die Auszahlung der Dividende ist somit für den 10. Mai 2023 vorgesehen.

3.

Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Vorstands

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, die Mitglieder des Vorstands im Geschäftsjahr 2022 für diesen Zeitraum zu entlasten.

Es ist beabsichtigt, die Hauptversammlung im Wege der Einzelabstimmung über die Entlastung der Mitglieder des Vorstands beschließen zu lassen.

4.

Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, die Mitglieder des Aufsichtsrats im Geschäftsjahr 2022 für diesen Zeitraum zu entlasten.

Es ist beabsichtigt, die Hauptversammlung im Wege der Einzelabstimmung über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats beschließen zu lassen.

5.

Beschlussfassung über die Wahl des Abschlussprüfers und Konzernabschlussprüfers, des Prüfers der Solvabilitätsübersichten und des Prüfers für die prüferische Durchsicht des verkürzten Abschlusses und des Zwischenlageberichts sowie etwaiger zusätzlicher unterjähriger Finanzinformationen

Gestützt auf die Empfehlung des Prüfungsausschusses schlägt der Aufsichtsrat vor, die Ernst & Young GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Stuttgart, zu bestellen

zum Abschlussprüfer und Konzernabschlussprüfer sowie zum Prüfer für die Solvabilitätsübersichten, jeweils für das Geschäftsjahr 2023 und

zum Prüfer für eine prüferische Durchsicht des verkürzten Abschlusses und des Zwischenlageberichts für das erste Halbjahr des Geschäftsjahres 2023 sowie etwaiger zusätzlicher unterjähriger Finanzinformationen für das Geschäftsjahr 2023 und das erste Quartal des Geschäftsjahres 2024.

Der Prüfungsausschuss hat erklärt, dass seine Empfehlung frei von ungebührlicher Einflussnahme durch Dritte ist und ihm keine die Auswahlmöglichkeiten beschränkende Klausel im Sinne von Art. 16 Abs. 6 der EU-Abschlussprüferverordnung (Verordnung (EU) Nr. 537/​2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über spezifische Anforderungen an die Abschlussprüfung bei Unternehmen von öffentlichem Interesse und zur Aufhebung des Beschlusses 2005/​909/​EG der Kommission) auferlegt wurde.

6.

Beschlussfassung über die Billigung des Vergütungsberichts

Vorstand und Aufsichtsrat haben nach § 162 AktG jährlich einen Vergütungsbericht zu erstellen. Der Vergütungsbericht ist durch den Abschlussprüfer daraufhin zu prüfen, ob die gesetzlich geforderten Angaben nach § 162 Abs. 1 und Abs. 2 AktG gemacht wurden. Der geprüfte Vergütungsbericht ist nach § 120a Abs. 4 AktG der Hauptversammlung zur Billigung vorzulegen.

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den nach § 162 AktG erstellten und geprüften Vergütungsbericht für das Geschäftsjahr 2022 zu billigen.

Der Vergütungsbericht ist – gemeinsam mit dem Prüfungsvermerk des Abschlussprüfers – in Abschnitt II. („Ergänzende Informationen zu Tagesordnungspunkt 6“) wiedergegeben und unter

www.munichre.com/​hv

(Rubrik „Dokumente“) zugänglich.

7.

Beschlussfassungen über Satzungsänderungen im Zusammenhang mit Hauptversammlungen

7.1

Ermächtigung zur Durchführung virtueller Hauptversammlungen

Der rechtliche Rahmen zur Durchführung virtueller Hauptversammlungen wurde in Deutschland jüngst grundlegend geändert. Durch das Gesetz zur Einführung virtueller Hauptversammlungen von Aktiengesellschaften und Änderung genossenschafts- sowie insolvenz- und restrukturierungsrechtlicher Vorschriften vom 20. Juli 2022 (BGBl. I, S. 1166 ff.) wurden erstmals Regelungen ins Aktiengesetz aufgenommen, die eine virtuelle Hauptversammlung ermöglichen, d.h. eine Versammlung ohne physische Präsenz der Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten am Ort der Hauptversammlung.

Die virtuelle Hauptversammlung wurde eng an die Präsenzversammlung angelehnt. Dies gilt insbesondere für die direkte Interaktion mit der Gesellschaft während der Versammlung, die vor allem durch das Rederecht im Wege der Videokommunikation gewährleistet ist. Die virtuelle Hauptversammlung ist nach der Einschätzung des Gesetzgebers „eine vollwertige Versammlungsform und im Verhältnis zur Präsenzversammlung keine Versammlung zweiter Klasse.“ Die Gleichwertigkeit des virtuellen Formats gewährleistet der Gesetzgeber „durch die ausdrücklichen Vorgaben und Ausgestaltungen hinsichtlich der Aktionärsrechte“ im Aktiengesetz (§§ 118a ff. AktG). Die Aktionärsrechte reichen bei virtuellen Hauptversammlungen teils sogar weiter als im Rahmen einer Präsenzversammlung. So wird Aktionären im Aktiengesetz beispielsweise nur bei virtuellen Hauptversammlungen das Recht eingeräumt, vorab Stellungnahmen einzureichen.

Für virtuelle Hauptversammlungen ab dem 1. September 2023 ist eine Satzungsregelung erforderlich (§ 118a Abs.1 Satz 1, Abs. 5 AktG i.V.m. § 26n Abs. 1 Einführungsgesetz zum Aktiengesetz (EGAktG)). Der Gesetzgeber eröffnet der Praxis hierbei zwei Gestaltungsoptionen. Zum einen besteht die Möglichkeit, dass die Satzung die Durchführung virtueller Hauptversammlungen verbindlich vorsieht. Zum anderen kann die Satzung den Vorstand dazu ermächtigen, eine virtuelle Hauptversammlung durchzuführen. Der Beschlussvorschlag der Verwaltung sieht bewusst keine verbindliche Festlegung auf das virtuelle Format vor. Dies erscheint nicht angemessen, gerade vor der erstmaligen Nutzung des neuen virtuellen Formats. Der Vorschlag zielt lediglich auf eine Ermächtigung des Vorstands zur Durchführung virtueller Hauptversammlungen. Dadurch werden die Handlungsmöglichkeiten der Gesellschaft erweitert, auch für Fälle, in denen eine Präsenzversammlung aufgrund besonderer Umstände (z.B. Pandemie) nicht verlässlich planbar ist. Auf Grundlage der Ermächtigung wird der Vorstand jeweils Jahr für Jahr verantwortungsvoll im Gesellschaftsinteresse und unter Berücksichtigung von Aktionärsinteressen über das Format der nächsten Hauptversammlung entscheiden. Bei dieser Entscheidung wird der Vorstand verschiedene Aspekte berücksichtigen, neben der Wahrung der Aktionärsrechte und Einschätzungen aus dem Aktionärskreis unter anderem die Zusammensetzung des Aktionariats, Erfahrungen mit dem neuen virtuellen Format, die Marktpraxis, die Tagesordnung der jeweiligen Hauptversammlung, rechtliche und organisatorische Aspekte sowie Nachhaltigkeitserwägungen. Sollte sich der Vorstand für eine virtuelle Hauptversammlung entscheiden, dürfte diese ähnlich ausgestaltet werden, wie die Hauptversammlung am 5. Mai 2023, also eng angelehnt an eine Präsenzversammlung und ohne Vorabeinreichung von Fragen.

Schließlich ist die begrenzte Laufzeit der Ermächtigung zur Durchführung virtueller Hauptversammlungen hervorzuheben. Während das Aktiengesetz eine Ermächtigung für einen Zeitraum von ca. fünf Jahren erlaubt, sieht der Beschlussvorschlag eine erheblich reduzierte Laufzeit von zwei Jahren nach Eintragung der Satzungsänderung vor. Dadurch können die Aktionäre bereits recht bald und unter Berücksichtigung der praktischen Erfahrungen mit dem virtuellen Hauptversammlungsformat erneut über eine passende Satzungsregelung entscheiden.

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor zu beschließen:

Nach § 7 Absatz 1 der Satzung wird der folgende neue Absatz 2 eingefügt:

„(2) Der Vorstand kann vorsehen, dass die Hauptversammlung ohne physische Präsenz der Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten am Ort der Hauptversammlung abgehalten wird (virtuelle Hauptversammlung). Die Ermächtigung gilt für die Abhaltung virtueller Hauptversammlungen in einem Zeitraum von zwei Jahren nach Eintragung dieser Satzungsbestimmung in das Handelsregister.“

7.2

Ermöglichung der Teilnahme von Aufsichtsratsmitgliedern an der Hauptversammlung im Wege der Bild- und Tonübertragung

Grundsätzlich nehmen die Mitglieder des Aufsichtsrats physisch vor Ort an der Hauptversammlung teil. Nach § 118 Abs. 3 Satz 2 AktG kann die Satzung jedoch bestimmte Fälle vorsehen, in denen die Teilnahme von Mitgliedern des Aufsichtsrats im Wege der Bild- und Tonübertragung erfolgen darf.

Von dieser Option soll Gebrauch gemacht werden, um den Mitgliedern des Aufsichtsrats eine Teilnahme auch in Konstellationen zu ermöglichen, in denen die physische Teilnahme am Ort der Hauptversammlung nicht oder nur mit erheblichem Aufwand möglich wäre. Die Möglichkeit einer Teilnahme per Bild- und Tonübertragung ist zudem für den Fall einer virtuellen Hauptversammlung vorgesehen. Diese wird ohne physische Präsenz der Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten abgehalten sowie mit Bild und Ton übertragen. Die Vorgabe zur Teilnahme des Versammlungsleiters am Ort der Hauptversammlung (§ 118a Abs. 2 Satz 3 AktG) wird in diesem Fall selbstverständlich beachtet.

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor zu beschließen:

Nach dem neuen § 7 Absatz 2 der Satzung wird der folgende neue Absatz 3 eingefügt:

„(3) Mitgliedern des Aufsichtsrats ist in Abstimmung mit dem Vorsitzenden des Aufsichtsrats die Teilnahme an der Hauptversammlung im Wege der Bild- und Tonübertragung gestattet, wenn ihnen die Teilnahme am Ort der Hauptversammlung aufgrund gesundheitlicher oder rechtlicher Einschränkungen, eines Aufenthalts im Ausland, anderweitiger beruflicher oder gewichtiger persönlicher Gründe nicht oder nur mit erheblichem Aufwand möglich wäre oder wenn die Hauptversammlung als virtuelle Hauptversammlung abgehalten wird.“

Der aktuelle Absatz 2 wird zu Absatz 4 und der aktuelle Absatz 3 wird zu Absatz 5.

7.3

Weitere Satzungsänderungen

Bei den folgenden Satzungsänderungen handelt es sich lediglich um redaktionelle Anpassungen.

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor zu beschließen:

§ 8 Absatz 2 Unterabsatz 2 Satz 2 und § 8 Absatz 3 der Satzung werden wie folgt geändert:

Das Wort „Einladung“ wird jeweils durch das Wort „Einberufung“ ersetzt.

§ 8 Absatz 2 Unterabsatz 2 Satz 2 der Satzung lautet demnach künftig wie folgt:

„Er kann eine von der Einberufung abweichende Reihenfolge der Verhandlungsgegenstände bestimmen.“

§ 8 Absatz 3 der Satzung lautet demnach künftig wie folgt:

„Wenn dies in der Einberufung zur Hauptversammlung angekündigt ist, kann der Versammlungsleiter die Bild- und Tonübertragung der Hauptversammlung in einer von ihm näher zu bestimmenden Weise zulassen.“

Die derzeit gültige Satzung ist auf der Internetseite der Gesellschaft unter

www.munichre.com/​hv

(Rubrik „Dokumente“) zugänglich. Sie wird auch in der Hauptversammlung zugänglich sein.

8.

Beschlussfassung über die Änderung des § 3 Absatz 4 Satz 2 der Satzung zur Anpassung an ein neues Gesetz

Die Gesellschaft hat seit ihrer Gründung Namensaktien und ist demgemäß zur Führung eines Aktienregisters verpflichtet. § 3 Absatz 4 Satz 2 der Satzung regelt Eintragungen im Aktienregister im eigenen Namen für Aktien, die einem anderen gehören (sogenannter Fremdbesitz). § 67 AktG, der Eintragungen in das Aktienregister regelt, wird durch das Gesetz zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts vom 10. August 2021 (BGBl. I, S. 3436 ff.) bezüglich rechtsfähiger Personengesellschaften geändert. Die Änderung tritt zum 1. Januar 2024 in Kraft. Diese Änderung wird in § 3 Absatz 4 Satz 2 der Satzung nachvollzogen.

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor zu beschließen:

§ 3 Absatz 4 Satz 2 der Satzung wird wie folgt geändert:

Unter lit. a) wird die Formulierung „je natürlicher oder juristischer Person ohne Weiteres.“ durch die Formulierung „je natürlicher Person, juristischer Person oder rechtsfähiger Personengesellschaft ohne Weiteres;“ ersetzt.

Unter lit. b) werden die Worte „je natürlicher bzw. juristischer Person“ durch die Worte „je natürlicher Person, juristischer Person oder rechtsfähiger Personengesellschaft“ ersetzt. Zudem werden nach den Worten „wenn die Person“ die Worte „oder Personengesellschaft“ eingefügt sowie die Worte „Angaben nach Abs. 3“ durch die Worte „Angaben nach Absatz 3“ ersetzt.

§ 3 Absatz 4 Satz 2 der Satzung lautet demnach künftig wie folgt:

„Die Eintragung im eigenen Namen für Aktien, die einem anderen gehören, erfolgt unter folgenden Voraussetzungen:

a)

bei einer Eintragung bis zu 0,1 % des satzungsmäßigen Grundkapitals je natürlicher Person, juristischer Person oder rechtsfähiger Personengesellschaft ohne Weiteres;

b)

bei mehr als 0,1 % des satzungsmäßigen Grundkapitals je natürlicher Person, juristischer Person oder rechtsfähiger Personengesellschaft, wenn die Person oder Personengesellschaft sich gegenüber der Gesellschaft auf Verlangen verpflichtet, ihr auf Anforderung binnen angemessener Frist die Angaben nach Absatz 3 zu denjenigen offenzulegen, denen mehr als 0,1 % des satzungsmäßigen Grundkapitals gehören.“

Der Vorstand wird angewiesen, die vorstehende Satzungsänderung so zur Eintragung ins Handelsregister anzumelden, dass die Änderung erst nach dem 1. Januar 2024 eingetragen wird.

Die derzeit gültige Satzung ist auf der Internetseite der Gesellschaft unter

www.munichre.com/​hv

(Rubrik „Dokumente“) zugänglich. Sie wird auch in der Hauptversammlung zugänglich sein.

II.

Ergänzende Informationen zu Tagesordnungspunkt 6

(Beschlussfassung über die Billigung des Vergütungsberichts)

Vergütungsbericht

Inhaltsverzeichnis

a)

Vorstandsvergütung

aa)

Vergütungssystem des Vorstands

bb)

Das Geschäftsjahr 2022

b)

Aufsichtsratsvergütung

aa)

Vergütungssystem des Aufsichtsrats

bb)

Das Geschäftsjahr 2022

c)

Vergleichende Darstellung

d)

Beschluss der Hauptversammlung nach § 120a Abs. 4 AktG

e)

Prüfung des Vergütungsberichts durch den Abschlussprüfer

Der Vergütungsbericht gibt einen Überblick zur Struktur und Systematik der Vergütung für den Vorstand und den Aufsichtsrat der Münchener Rück AG und enthält detaillierte Informationen zur individuellen Vergütung der gegenwärtigen und früheren Vorstands- und Aufsichtsratsmitglieder.

Der Vergütungsbericht wird gemäß § 162 Abs. 1 Satz 1 AktG von Vorstand und Aufsichtsrat gemeinsam erstellt.

Weitere Details zu den Vergütungssystemen von Vorstand und Aufsichtsrat sind den Informationen auf der Internetseite der Gesellschaft zu entnehmen:

Vergütungssystem Vorstand (www.munichre.com/​vorstand)
Vergütungssystem Aufsichtsrat (www.munichre.com/​aufsichtsrat)

a)

Vorstandsvergütung

aa)

Vergütungssystem des Vorstands

Das Vergütungssystem für die Vorstandsmitglieder − ohne und mit betrieblicher Altersversorgung („bAV“) − wurde von der Hauptversammlung am 28. April 2021 mit einer Mehrheit von 86,25 % gebilligt.

Mit seinen strategisch relevanten und vom Vorstand beeinflussbaren Kennzahlen in Jahres- und Mehrjahresbonus unterstützt das Vergütungssystem die Förderung der Geschäftsstrategie sowie die nachhaltige und langfristige Wertentwicklung der Gesellschaft. Gleichzeitig wird im Sinne eines soliden und wirksamen Risikomanagements vermieden, dass die Vorstandsmitglieder unangemessen hohe Risiken eingehen, um höhere Bonusbeträge zu erzielen. Insgesamt wird streng darauf geachtet, dass mit dem Vergütungssystem die Interessen der Aktionäre und der Vorstandsmitglieder in Einklang gebracht werden.

Für die Konzeption und Umsetzung des Vorstandsvergütungssystems werden keine externen Vergütungsberater in Anspruch genommen.

Das Vergütungssystem soll im nächsten Jahr überprüft und 2025 der Hauptversammlung erneut zur Billigung vorgelegt werden. Die Anmerkungen von Aktionären und Stimmrechtsberatern zum aktuellen System betreffen Themen wie Auszahlungshürden für variable Vergütungsbestandteile und die Anzahl von Kenngrößen. Diese Anregungen wurden zur Kenntnis genommen und werden im Rahmen der nächsten Überprüfung des Vergütungssystems umfassend analysiert.

Vergütungsbestandteile

Die Vergütung besteht aus festen (erfolgsunabhängigen) und variablen (erfolgsabhängigen) Bestandteilen. Vorstandsmitglieder, die dem Vorstand bereits vor 2021 angehörten und sich im Rahmen des Wahlrechts für den Verbleib im System mit bAV entschieden haben, erhalten weiterhin Versorgungsleistungen gemäß den Bestimmungen für die bAV.

STRUKTUR UND SYSTEMATIK DER VORSTANDSVERGÜTUNG

Bestandteil1 Leistungskriterien Zielkorridor Bewertung Auszahlung
(Form/​Zeitpunkt)
Feste Vergütung Grundver-
gütung

Funktion

Verantwortung

Dauer der Vorstandszugehörigkeit

Barvergütung, monatlich
Laufende Nebenleistungen/​Sachbezüge
Beitragsorientierte bAV

Altersruhegeld/​vorgezogenes gekürztes Ruhegeld

Ruhegeld aufgrund Invalidität

Hinterbliebenenversorgung

(für Vorstandsmitglieder, die dem Vorstand vor 2021 angehörten und sich im Rahmen eines Wahlrechts für den Verbleib im System mit bAV entschieden haben)

Variable Vergütung
(bei 100 % Bewertung)
Jahres-bonus (JB) IFRS-Konzernergebnis Skalierung 0-100 %/​100-200 % Erreichen Jahresziel Würdigung der Gesamtleistung für JB + MJB
(Bonus-/​
Malus-
Aspekte)Anpassung der Zielerreichungen durch den Aufsichtsrat unter Berück-sichtigung von individueller und kollektiver Management-
leistung

➢ Zu-/​Abschlag von bis zu 10 %-Punkten auf Basis von ESG-Kriterien

➢ Zu-/​Abschlag von bis zu 10 %-Punkten auf Basis von Erfolgs- und Leistungs-
kriterien (einschließlich Lage,
Erfolg und Zukunfts-
aussichten des Unter-
nehmens)

Barvergütung, im Jahr nach Ablauf der einjährigen Planlaufzeit
0 % =
T – (2*X)
100 % =
T
200 % =
T + X
T =
Target/​Ziel in Mio. €
X =
Abweichung in Mio. €
(T und X werden jährlich festgelegt)
Mehr-
jahres-
bonus
(MJB)Laufzeit:
4 Jahre
80 % Total Shareholder Return (TSR) der Münchener-Rück-Aktie im Vergleich zu einer definierten Peer Group

(Peer Group: Allianz, AXA, Generali, Hannover Rück, SCOR, Swiss Re, Zurich Insurance Group)

Lineare Skalierung
0-200 %0 % =
niedrigster TSR-Wert im Peer-Group-Vergleich

200 % =
höchster TSR-Wert im Peer-Group-Vergleich

Performance Münchener-Rück-Aktie im Vergleich zur Peer Group Barvergütung, im Jahr nach Ablauf der vierjährigen Planlaufzeit
20 % ESG-Ziel(e)

(ökologische, soziale oder governancebezogene Ziele)

Skalierung
0-200 %100 % =
Ziel
Erreichen Mehrjahres-
ziel(e)
Nachträgliche Adjustierung der Zielwerte/​Vergleichsparameter für Jahres- und Mehrjahresbonus ist ausgeschlossen.
Ziel-Gesamtvergütung (Gesamtvergütung bei Bewertung der variablen Vergütungsbestandteile mit 100 %)
Die festgelegte Maximalvergütung für die Vorstandsfunktionsgruppen Vorstandsvorsitzender (9,5 Mio. €) und ordentliches Vorstandsmitglied (7,0 Mio. €) begrenzt jeweils die Gesamtvergütung (inkl. unregelmäßiger/​ anlassbezogener Nebenleistungen, z.B. Umzugskosten, Ablöse Vorarbeitgeber-Boni), die einem Geschäftsjahr zuzurechnen ist.

1 Die Gewichtungen der einzelnen Vergütungskomponenten sind den Tabellen zur Zielvergütung zu entnehmen.

WEITERE KOMPONENTEN DER GESTALTUNG

Aktienhalteverpflichtung (Share Ownership Guidelines)

▪ 100 % der jährlichen Brutto-Grundvergütung

▪ während der Zugehörigkeit zum Vorstand

▪ Aufbauphase 5 Jahre oder 2 Jahre bei Zugehörigkeit zu Vorstand vor 2019

▪ Nachweispflicht

Beurteilung Üblichkeit Gesamtvergütung

▪ im Vergleich zum Markt → Benchmark auf Basis von DAX40-Gesellschaften

▪ innerhalb der Gesellschaft → oberer Führungskreis und Belegschaft insgesamt (auch zeitliche Entwicklung)

Malus/​Clawback

→ Einbehalt und Kompensation variabler Vergütung möglich

Vergütungen aus Mandaten

→ grundsätzlich an Gesellschaft abzuführen

Abfindungs-Cap

→ zwei Jahresvergütungen, nicht mehr als Restlaufzeit Vertrag, wenn diese kürzer

Wenn nachvertragliches Wettbewerbsverbot

→ Anrechnung etwaiger Abfindungen auf Karenzentschädigung

Die beiden variablen Vergütungskomponenten sind zukunftsbezogen und aufgrund der stärkeren Gewichtung des Mehrjahresbonus gegenüber dem Jahresbonus insgesamt überwiegend aktienkursbasiert. Basis für die volle und zeitanteilige Gewährung der variablen Vergütung ist jeweils das 1. Jahr. Es wird somit die Dauer der aktiven Tätigkeit im 1. Planjahr herangezogen (pro rata temporis).

Im Rahmen der Würdigung der Gesamtleistung hat der Aufsichtsrat beim Jahres- und Mehrjahresbonus die Möglichkeit, die Umsetzung von Nachhaltigkeitsgesichtspunkten („ESG-Kriterien“) sowie die in den Zielen nicht berücksichtigte Leistung zu bewerten und außergewöhnlichen Entwicklungen Rechnung zu tragen.

Die Gesellschaft gewährt den Vorstandsmitgliedern grundsätzlich keine garantierte variable Vergütung. Nur wenn ein neues Vorstandsmitglied einen Bonus des Vorarbeitgebers verliert, werden in Ausnahmefällen und gegen entsprechenden Nachweis Sign-on- bzw. Recruitment-Boni bezahlt. Der Ausgleich verlorener variabler Vergütungsbestandteile des Vorarbeitgebers erfolgt in mehreren Teilzahlungen und ist an Auszahlungsvoraussetzungen geknüpft.

Im Zusammenhang mit dem Beginn oder der vorzeitigen Beendigung der Vorstandstätigkeit und im Falle von mehreren Tätigkeitsstätten können zusätzlich angemessene und marktübliche Leistungen entstehen und zugesagt werden, wie Umzugskosten und Zahlungen für entfallende Variable des Vorarbeitgebers.

Bei vorübergehender Arbeitsunfähigkeit durch Krankheit oder andere durch das Vorstandsmitglied nicht verschuldete Gründe werden die Bezüge bis zur Beendigung des Anstellungsvertrags weitergezahlt.

Den Vorstandsmitgliedern werden keine Aktien gewährt und es existieren keine Aktienoptionsprogramme oder ähnliche Anreizsysteme.

Vorstandsmitglieder mit Anspruch auf bAV erhalten Leistungen entsprechend der folgenden Übersicht:

Arbeitgeberfinanzierte bAV

Durchführungsweg Beitragsorientierte Pensionszusage über Versicherungslösung

(Vorstandsmitglieder, die bereits vor 2009 dem Vorstand angehörten, haben zudem eine leistungsorientierte Besitzstandsrente und somit kombinierte Zusagen)

Versorgungsbeitrag Jährlicher Beitrag zwischen 16,25 % und 25,5 % der Ziel-Gesamtdirektvergütung
(= Grundvergütung + variable Vergütung auf Basis 100 % Gesamtbewertung) während Laufzeit des Anstellungsvertrags; Beitrag wird an Rückdeckungsversicherer abgeführt
Pensionierungsalter 60. oder 62. Lebensjahr, spätestens 67. Lebensjahr
Leistungsarten

Altersruhegeld (optional: Kapitalauszahlung)

Ruhegeld aufgrund Invalidität
(80 % des versicherten Altersruhegelds)

Hinterbliebenenrente
(60 % des versicherten Ruhegelds für Ehe- und eingetragene Lebenspartner, 20/​40 % des versicherten Ruhegelds für Halb- bzw. Vollwaisen)

Leistungshöhe Versicherungsleistung, die sich aus Beitragszahlungen ergibt, bzw. Besitzstandsrente
Vorübergehend erhöhte Leistungen

(Einzelne Vorstandsmitglieder mit entsprechenden vertraglichen Sondervereinbarungen)

Für die ersten 6 oder 3 Monate nach Pensionierung Ruhegeld in Höhe der bisherigen monatlichen Grundvergütung

Für die ersten 6 oder 3 Monate nach Tod des Vorstandsmitglieds Hinterbliebenenleistung in Höhe der bisherigen monatlichen Grundvergütung (Tod vor Pensionierung) oder in Höhe des bisherigen Ruhegeldes (Tod nach Pensionierung)

Unverfallbare Anwartschaft („UVA“) bei Ausscheiden aus den Diensten der Gesellschaft Anwartschaft auf Alters-, Invaliditäts- und Hinterbliebenenversorgung nach dem Betriebsrentengesetz

Beitragsorientierte Zusage: Anwartschaft entspricht dem Deckungskapital zum Zeitpunkt des Eintritts des Versorgungsfalls

Kombinierte leistungs- und beitragsorientierte Zusage:

Anwartschaft aus der Besitzstandsrente entspricht demjenigen Teil der Besitzstandsrente, der dem Verhältnis der Dauer der Betriebszugehörigkeit zu der Zeit vom Beginn der Betriebszugehörigkeit bis zum Erreichen der festen Altersgrenze entspricht (m/​n-tel-Verfahren)

Anwartschaft aus der Zuwachsrente entspricht dem Deckungskapital zum Zeitpunkt des Eintritts des Versorgungsfalls

Vorgezogenes gekürztes Ruhegeld

(Vorstandsmitglieder, die bereits vor 2017 dem Vorstand angehörten)

Wenn Vertrag seitens Gesellschaft ohne wichtigen Grund beendet wird, das Vorstandsmitglied älter als 50 Jahre und mehr als 10 Jahre im Unternehmen ist sowie die Vorstandsbestellung schon mindestens einmal verlängert wurde

Beitragsorientierte Zusage: Verrentung des Deckungskapitals oder Auszahlung als Einmalbetrag zum Zeitpunkt der Inanspruchnahme

Kombinierte leistungs- und beitragsorientierte Zusage: 30-60 % der pensionsfähigen Grundvergütung (= 25 % der Grundvergütung + variable Vergütung bei 100 % Bewertung) abzüglich 2 % für jedes Jahr vor Vollendung des 65. Lebensjahres

bb)

Das Geschäftsjahr 2022

Im Berichtsjahr gab es keine Abweichung von dem durch die Hauptversammlung 2021 gebilligten Vergütungssystem des Vorstands.

Mit einem im Jahr 2022 neu bestellten Vorstandsmitglied wurde eine Ausgleichszahlung für verfallene variable Vergütung beim Vorarbeitgeber vereinbart, die an bestimmte Auszahlungsvoraussetzungen geknüpft ist. Details sind unter gewährter und geschuldeter Vergütung 2022 gemäß § 162 AktG aufgeführt.

(1)

Ziel-Gesamtvergütung

Der Aufsichtsrat setzte in Übereinstimmung mit dem Vergütungssystem Ende 2021 für das bevorstehende Geschäftsjahr (= Berichtsjahr 2022) die Ziel-Gesamtvergütung (= Gesamtvergütung bei Bewertung sämtlicher variabler Vergütungsbestandteile mit 100 %) für die einzelnen Vorstandsmitglieder fest. Im Rahmen eines horizontalen und vertikalen Angemessenheitsvergleichs wurde vorab die Üblichkeit der Vergütung im Vergleich zum Markt und innerhalb der Gesellschaft beurteilt.

(a)

Horizontaler Angemessenheitsvergleich

Zur Beurteilung der Marktüblichkeit der Gesamtvergütung werden Vergütungsdaten von DAX40-Gesellschaften zugrunde gelegt, die aus einer jährlich durchgeführten Studie abgeleitet werden. Beim Vergleich stellt der Aufsichtsrat insbesondere auf die Marktkapitalisierung ab. Im Rahmen des horizontalen Angemessenheitsvergleichs erscheint eine auf die gleiche Region bezogene Vergleichsgruppe geeigneter als eine internationale Branchen-Vergleichsgruppe, die hinsichtlich Vergütungshöhe und Marktüblichkeit zwangsläufig sehr heterogen ist.

(b)

Vertikaler Angemessenheitsvergleich

Zur Beurteilung der Üblichkeit innerhalb des Unternehmens berücksichtigt der Aufsichtsrat − auch in der zeitlichen Entwicklung − das Verhältnis der Vergütung des Vorstands zur Vergütung des oberen Führungskreises der Gesellschaft und der Belegschaft insgesamt. Hierbei wird auf Deutschland abgestellt. Der obere Führungskreis umfasst die Leitenden Angestellten, die Belegschaft insgesamt setzt sich aus den Leitenden Angestellten sowie den außertariflichen und tariflichen Mitarbeitern zusammen.

Im Rahmen des Angemessenheitsvergleichs hat sich gezeigt, dass die zum 1.1.2020 zuletzt angepassten Bezüge unter Berücksichtigung der Marktgegebenheiten, des Verbraucherpreisindex und der Entwicklung der Mitarbeiterbezüge anzuheben sind. Zum 1.1.2022 wurden daher die Bezüge der Vorstandsmitglieder, die im gesamten Berichtsjahr aktiv tätig waren, um 4,3 % erhöht.

Folgende Tabellen (Beträge und Prozentwerte teilweise gerundet) zeigen die vom Aufsichtsrat festgelegte Gesamtvergütung bei 100 % sowie 0 % und 200 % Zielerreichung (freiwillige Angabe):

 

Fußnoten siehe am Ende der Tabellen

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

1 Vom Aufsichtsrat festgelegter Orientierungswert.

2 Die Vergütung umfasst auch die Bezügebestandteile, die Markus Rieß für seine Tätigkeit bei der ERGO Group AG erhält. Das Vergütungssystem der ERGO Group AG sieht keine variable Komponente vor. Die Entwicklung der Bezüge ist so festgelegt, dass Markus Rieß in Summe von beiden Gesellschaften eine Ziel-Gesamtdirektvergütung erhält, mit einer Aufteilung zwischen ERGO Group AG und Münchener Rück AG von ca. 2/​3 zu 1/​3.

Feste und variable Vergütungsbestandteile stehen in einem ausgewogenen Verhältnis zueinander. Der feste Bestandteil hat einen ausreichend hohen Anteil an der Ziel-Gesamtvergütung, so dass es dem Unternehmen ermöglicht wird, eine flexible Bonuspolitik anzuwenden, einschließlich der Möglichkeit, überhaupt keine variable Vergütung zu zahlen. Vorstandsmitglieder haben so keinen Anreiz, zugunsten höherer Bonuszahlungen unangemessen hohe Risiken einzugehen.

Bei der Festsetzung der variablen Vergütungsbestandteile im Verhältnis zur Ziel-Gesamtvergütung stellt der Aufsichtsrat sicher, dass der Anteil der langfristig variablen Vergütung den der kurzfristig variablen Vergütung übersteigt.

(c)

Vergütungsrelationen (Pay Ratios)

Im Berichtsjahr betrug die Ziel-Gesamtvergütung des Vorstandsvorsitzenden das 41-Fache (2021: 39-Fache) der Ziel-Gesamtvergütung des Durchschnitts aller Mitarbeiter der Gesellschaft (ohne Vorstand). Die Ziel-Gesamtvergütung des Durchschnitts aller Vorstandsmitglieder belief sich auf das 26-Fache (2021: 24-Fache) der Ziel-Gesamtvergütung des Durchschnitts aller Mitarbeiter (ohne Vorstand). Der Anstieg der Relationen liegt insbesondere daran, dass zahlreiche langjährige Mitarbeiter in 2022 über Altersteilzeit aus dem Unternehmen ausgeschieden sind und neue – oft jüngere – Mitarbeiter zum Teil geringere Bezüge erhalten.

(2)

Bemessungsgrundlagen für die variable Vergütung

(a)

Jahresbonus

Die Geschäftsstrategie von Munich Re ist auf profitables Wachstum und eine erfolgreiche Positionierung im Wettbewerb ausgerichtet. Das IFRS-Konzernergebnis als etabliertes Ergebnisaggregat und relevante Messgröße für den Kapitalmarkt trägt im Rahmen der einjährigen variablen Vergütungskomponente der Bedeutung einer hohen und stabilen Ergebniskraft Rechnung. Der Zielwert für das IFRS-Konzernergebnis folgt der jährlichen Planung, die die strategische Ambition widerspiegelt.

(b)

Mehrjahresbonus

Der Mehrjahresbonus stellt zu 80 % auf die relative TSR-Entwicklung und zu 20 % auf ein oder mehrere Nachhaltigkeitsziele ab.

Auf Basis ihrer langfristigen strategischen Ausrichtung und der ökonomischen Steuerung des Konzerns möchte Munich Re nachhaltig Wert für ihre Aktionäre in Form des TSR schaffen. Der TSR berücksichtigt neben der Kursentwicklung auch die Dividendenzahlungen. Die Steigerung des TSR im Vergleich zur Peer Group stellt als mehrjährige Komponente den größten Teil der variablen Vergütung für den Vorstand dar. Aus Sicht der Gesellschaft ist der relative TSR gut geeignet, die Interessen der Aktionäre und der Vorstandsmitglieder in Einklang zu bringen. Die TSR-Entwicklung über mehrere Jahre bildet die relative Entwicklung der langfristigen Performance von Munich Re ab. Eine im Vergleich zur Peer Group überdurchschnittliche TSR-Entwicklung ist auf lange Sicht nicht vorstellbar, ohne nachhaltig gute Geschäftsergebnisse zu erzielen und damit auch für die Aktionäre Wert zu schaffen. Die Leistung der Wettbewerber zu übertreffen, liegt selbst in einem schwachen Marktumfeld im Aktionärsinteresse.

Munich Re verfolgt seit jeher einen vorausschauenden, umsichtigen und verantwortungsvollen Geschäftsansatz. Durch die weltweite Übernahme einer Vielzahl von Risiken schafft Munich Re langfristig Wert und ist überzeugt, dass dieses Geschäftskonzept durch nachhaltiges Handeln auch in Zukunft erfolgreich sein wird.

Deshalb ist „Nachhaltigkeit“ ein integraler Bestandteil der Unternehmensstrategie. In ihrer Ambition 2025 hat Munich Re eine umfassende Dekarbonisierungsstrategie beschlossen und sich ehrgeizige Klimaziele für Kapitalanlagen, Versicherungsgeschäft und den eigenen operativen Betrieb gesetzt. Zudem wurde festgelegt, wie viele Führungspositionen unterhalb des Vorstands mit Frauen besetzt sein sollen. ESG-Themen sind aber auch im konzernweiten Verhaltenskodex, den Zeichnungsrichtlinien und anderen Richtlinien des Unternehmens fest verankert. Die Nachhaltigkeitsziele der Vorstandsmitglieder werden schwerpunktmäßig aus der Unternehmensstrategie abgeleitet und berücksichtigen mindestens eine der Dimensionen Umwelt, Soziales oder Governance.

(c)

Würdigung der Gesamtleistung

Nach Vorliegen der Zielerreichung hat der Aufsichtsrat sowohl beim Jahres- als auch beim Mehrjahresbonus die Möglichkeit, im Rahmen der Würdigung der Gesamtleistung die Managementleistung der einzelnen Vorstandsmitglieder und des Vorstands insgesamt sowie Lage, Erfolg und Zukunftsaussichten des Unternehmens zu berücksichtigen. Dies erfolgt durch Zu- und Abschläge von bis zu insgesamt 20 %-Punkten auf Basis beispielhafter Bonus-/​Malus-Aspekte, die vom Aufsichtsrat festgelegt werden und auch auf Zeiträume zurückgehen können, die vor dem jeweiligen Beurteilungszeitraum liegen.

Für Bonuspläne, die bis einschließlich 2020 aufgelegt wurden, werden folgende Bewertungskriterien für die 20 %-Punkte Zu-/​Abschlag im Rahmen der Würdigung der Gesamtleistung zugrunde gelegt:

Individuelle Managementleistung

Ergebnis des Ressorts/​Geschäftsbereichs, Beitrag zum Gesamterfolg

Persönliche Leistung (qualitativ und/​oder quantitativ)

ESG-Kriterien (ökologische, soziale und governancebezogene Aspekte)

Mitarbeiter-Zufriedenheit

Berücksichtigung besonderer Marktumstände und unerwarteter Entwicklungen

Umsetzung der Strategie, Organisations- und Prozessverbesserung, Innovation

Verhalten (Führung, Vorbildrolle, Einhalten von Richtlinien/​Compliance-Anforderungen, Zusammenarbeit mit Kollegen und Aufsichtsrat)

Kollektive Managementleistung

Ergebnis des Geschäftsfelds (Rückversicherung und/​oder Erstversicherung)

ESG-Kriterien (ökologische, soziale und governancebezogene Aspekte)

Mitarbeiter-Zufriedenheit

Reaktion auf besondere Marktumstände und nicht absehbare Entwicklungen

Lage, Erfolg und Zukunftsaussichten des Unternehmens

Wirtschaftliche Situation des Unternehmens

Kurz- und langfristige Ertragsaussichten

Marktumfeld (Zinsniveau, Branchensituation etc.)

Für Bonuspläne, die seit dem Jahr 2021 aufgelegt werden, sind folgende Bewertungskriterien für die Würdigung der Gesamtleistung festgelegt:

Bis zu 10 %-Punkte Zu-/​Abschlag auf Basis ESG-Kriterien

 

Bis zu 10 %-Punkte Zu-/​Abschlag auf Basis folgender Erfolgs- und Leistungskriterien

 

Darüber hinaus können Faktoren berücksichtigt werden, welche die Geschäftsentwicklung beeinflussen, aber nicht durch die verwendeten Kennzahlen IFRS-Konzernergebnis, TSR oder die konkreten Nachhaltigkeitsziele abgebildet werden.

(d)

Zielwerte/​Zielerreichungen für Jahres- und Mehrjahresbonus

Die folgende Tabelle zeigt für die Jahresbonuspläne 2021, 2022 und 2023 die konkreten Zielvorgaben und – soweit vorliegend – die Zielerreichungen und finalen Bewertungen:

Jahresbonus für Geschäftsjahr 2021 – Gewährung 2022

Bemessungsgrundlage und Zielwerte/​Skalierung IFRS-Konzernergebnis:

1.800 Mio. € = 0 %
2.800 Mio. € = 100 %
3.300 Mio. € = 200 %

Zielerreichung IFRS-Konzernergebnis = 2.932 Mio. € = 126 %
Würdigung der Gesamtleistung Die Abwägung des Aufsichtsrats auf Basis der vorab definierten Kriterien hat zu dem Ergebnis geführt, dass keine Zu- oder Abschläge auf die Zielerreichung vorgenommen werden.
Gesamtbewertung 126 %

Jahresbonus für Geschäftsjahr 2022 – Gewährung 2023 (freiwillige Angabe)

Bemessungsgrundlage und Zielwerte/​Skalierung IFRS-Konzernergebnis:

2.100 Mio. € = 0 %
3.300 Mio. € = 100 %
3.900 Mio. € = 200 %

Zielerreichung IFRS-Konzernergebnis = 3.419 Mio. € = 120 %
Würdigung der Gesamtleistung Die Abwägung des Aufsichtsrats auf Basis der vorab definierten Kriterien hat zu dem Ergebnis geführt, dass keine Zu- oder Abschläge auf die Zielerreichung vorgenommen werden.
Gesamtbewertung 120 %

Jahresbonus für Geschäftsjahr 2023 – Gewährung 2024 (freiwillige Angabe)

Bemessungsgrundlage und Zielwerte/​Skalierung IFRS-Konzernergebnis:

2.500 Mio. € = 0 %
4.000 Mio. € = 100 %
4.750 Mio. € = 200 %

Erstmals Festlegung auf Basis IFRS 9/​17 (bisher: IFRS 4/​IAS 39).
Das geplante Jahresziel liegt höher, was insbesondere auf die geänderte Methodik und den weiterhin profitablen Wachstumskurs zurückzuführen ist.

Zielerreichung Bewertung 2024
Würdigung der Gesamtleistung Bewertung 2024
Gesamtbewertung Bewertung 2024

Die folgenden Tabellen zeigen für die Mehrjahresbonuspläne, die von 2018 bis 2023 aufgelegt wurden, die Zielvorgaben und – soweit vorliegend – die Zielerreichungen und finalen Bewertungen:

MJB 2018-2021 – Gewährung 2022

Bemessungsgrundlage und Zielwerte/​Skalierung TSR der Münchener-Rück-Aktie im Vergleich zur Peer Group

(Allianz, AXA, Generali, Hannover Rück, SCOR, Swiss Re, Zurich Insurance Group)

Lineare Skalierung 0-200 %:

Niedrigster TSR-Wert im Peer-Group-Vergleich = 0 %
Höchster TSR-Wert im Peer-Group-Vergleich = 200 %

Da die konkreten Werte für die Bemessung der TSR-Zielerreichung erst am Ende der Planlaufzeit feststehen, werden sie zusammen mit der Zielbewertung veröffentlicht.

Für die Ermittlung der TSR-Entwicklung werden Stichtagswerte herangezogen
(Start: Letzter Börsentag im Jahr vor Beginn der Planlaufzeit,
Ende: Letzter Börsentag der Planlaufzeit).

Zielerreichung TSR-Entwicklung Münchener Rück AG: 14,5 % (geometrisches Mittel/​Rendite p.a.)
Start-Wert 29.12.2017: 442,6 /​ End-Wert 30.12.2021: 759,7
Niedrigster TSR-Wert im Peer-Group-Vergleich: -0,9 %
Höchster TSR-Wert im Peer-Group-Vergleich: 16,7 %
Zielerreichung Münchener Rück AG = 175 %
Würdigung der Gesamtleistung Die Abwägung des Aufsichtsrats auf Basis der vorab definierten Kriterien hat zu dem Ergebnis geführt, dass keine Zu- oder Abschläge auf die Zielerreichung vorgenommen werden.
Gesamtbewertung 175 %

MJB 2019-2022 – Gewährung 2023 (freiwillige Angabe)

Bemessungsgrundlage und Zielwerte/​Skalierung TSR der Münchener-Rück-Aktie im Vergleich zur Peer Group

(Allianz, AXA, Generali, Hannover Rück, SCOR, Swiss Re, Zurich Insurance Group)

Lineare Skalierung 0-200 %:

Niedrigster TSR-Wert im Peer-Group-Vergleich = 0 %
Höchster TSR-Wert im Peer-Group-Vergleich = 200 %

Da die konkreten Werte für die Bemessung der TSR-Zielerreichung erst am Ende der Planlaufzeit feststehen, werden sie zusammen mit der Zielbewertung veröffentlicht.

Für die Ermittlung der TSR-Entwicklung werden Stichtagswerte herangezogen
(Start: Letzter Börsentag im Jahr vor Beginn der Planlaufzeit,
Ende: Letzter Börsentag der Planlaufzeit).

Zielerreichung TSR-Entwicklung Münchener Rück AG: 17,5 % (geometrisches Mittel/​Rendite p.a.)
Start-Wert 31.12.2018: 487,9 /​ End-Wert 30.12.2022: 929,4Niedrigster TSR-Wert im Peer-Group-Vergleich: -10 %
Höchster TSR-Wert im Peer-Group-Vergleich: 17,5 %
Zielerreichung Münchener Rück AG = 200 %
Würdigung der Gesamtleistung Die Abwägung des Aufsichtsrats auf Basis der vorab definierten Kriterien hat zu dem Ergebnis geführt, dass keine Zu- oder Abschläge auf die Zielerreichung vorgenommen werden.
Gesamtbewertung 200 %

MJB 2020-2023 – Gewährung 2024 (freiwillige Angabe)

Bemessungsgrundlage und Zielwerte/​Skalierung TSR der Münchener-Rück-Aktie im Vergleich zur Peer Group

(Allianz, AXA, Generali, Hannover Rück, SCOR, Swiss Re, Zurich Insurance Group)

Lineare Skalierung 0-200 %:

Niedrigster TSR-Wert im Peer-Group-Vergleich = 0 %
Höchster TSR-Wert im Peer-Group-Vergleich = 200 %

Da die konkreten Werte für die Bemessung der TSR-Zielerreichung erst am Ende der Planlaufzeit feststehen, werden sie zusammen mit der Zielbewertung veröffentlicht.

Für die Ermittlung der TSR-Entwicklung werden Stichtagswerte herangezogen
(Start: Letzter Börsentag im Jahr vor Beginn der Planlaufzeit,
Ende: Letzter Börsentag der Planlaufzeit).

Zielerreichung Bewertung 2024
Würdigung der Gesamtleistung Bewertung 2024
Gesamtbewertung Bewertung 2024

MJB 2021-2024 – Gewährung 2025 (freiwillige Angabe)

Bemessungsgrundlage und Zielwerte/​Skalierung TSR der Münchener-Rück-Aktie im Vergleich zur Peer Group

(Allianz, AXA, Generali, Hannover Rück, SCOR, Swiss Re, Zurich Insurance Group)

Lineare Skalierung 0-200 %:

Niedrigster TSR-Wert im Peer-Group-Vergleich = 0 %
Höchster TSR-Wert im Peer-Group-Vergleich = 200 %

Da die konkreten Werte für die Bemessung der TSR-Zielerreichung erst am Ende der Planlaufzeit feststehen, werden sie zusammen mit der Zielbewertung veröffentlicht.

Für die Ermittlung der TSR-Entwicklung werden Stichtagswerte herangezogen
(Start: Letzter Börsentag im Jahr vor Beginn der Planlaufzeit,
Ende: Letzter Börsentag der Planlaufzeit).

Zielerreichung Bewertung 2025
Würdigung der Gesamtleistung Bewertung 2025
Gesamtbewertung Bewertung 2025

Mehrjahresbonus 2022-2025 – Gewährung 2026 (freiwillige Angabe)

Bemessungsgrundlagen und Zielwerte/​Skalierungen 80 % TSR der Münchener-Rück-Aktie im Vergleich zur Peer Group

(Allianz, AXA, Generali, Hannover Rück, SCOR, Swiss Re, Zurich Insurance Group)

Lineare Skalierung 0-200 %:

Niedrigster TSR-Wert im Peer-Group-Vergleich = 0 %
Höchster TSR-Wert im Peer-Group-Vergleich = 200 %

Da die konkreten Werte für die Bemessung der TSR-Zielerreichung erst am Ende der Planlaufzeit feststehen, werden sie zusammen mit der Zielbewertung veröffentlicht.

Für die Ermittlung der TSR-Entwicklung werden Stichtagswerte herangezogen
(Start: Letzter Börsentag im Jahr vor Beginn der Planlaufzeit,
Ende: Letzter Börsentag der Planlaufzeit).

20 % ESG-Ziele

Umwelt (Gewichtung 15 %)

Erreichen der Klimaschutzziele gemäß der Klimastrategie von Munich Re Gruppe

Reduktion des CO2-Fußabdrucks bis 2025 bei Kapitalanlage

-29 % Emissionen von GJ 2019 bis GJ 2025

Lineare Skalierung 0-200 %:
-19 % = 0 %
-29 % = 100 %
-39 % = 200 %

Reduktion des CO2-Fußabdrucks bis 2025 bei Versicherung

Thermische Kohle:
-35 % Emissionen von GJ 2019 bis GJ 2025

Lineare Skalierung 0-200 %:
-25 % = 0 %
-35 % = 100 %
-45 % = 200 %

Öl und Gas – Upstream:
-5 % Emissionen von GJ 2019 bis GJ 2025

Lineare Skalierung 0-200 %:

    0 % = 0 %
-5 % = 100 %
-10 % = 200 %

Reduktion des CO2-Fußabdrucks bis 2025 bei eigenen Emissionen aus dem Geschäftsbetrieb

-12 % CO2-Emissionen pro Mitarbeiter von Munich Re Gruppe von GJ 2019 bis GJ 2025

Lineare Skalierung 0-200 %:

   0 % = 0 %
-12 % = 100 %
-24 % = 200 %

Soziales (Gewichtung 2,5 %)

40 % Anteil von Frauen in Führungspositionen auf allen Managementebenen gruppenweit bis GJ 2025

Lineare Skalierung 0-200 %:

37,5 % = 0 %
40,0 % = 100 %
42,5 % = 200 %

Governance (Gewichtung 2,5 %)

Der Anteil der nicht fristgemäß umgesetzten Revisions-Empfehlungen an der Gesamtzahl der offenen Revisions-Empfehlungen liegt gruppenweit zum Ende der Quartale im Beurteilungszeitraum im Durchschnitt bei höchstens 5 %.

Lineare Skalierung 0-200 %:

10 % = 0 %
5 % = 100 %
0 % = 200 %

Zielerreichung TSR Bewertung 2026
ESG Bewertung 2026
Würdigung der Gesamtleistung Bewertung 2026
Gesamtbewertung Bewertung 2026

Mehrjahresbonus 2023-2026 – Gewährung 2027 (freiwillige Angabe)

Bemessungsgrundlagen und Zielwerte/​Skalierungen 80 % TSR der Münchener-Rück-Aktie im Vergleich zur Peer Group

(Allianz, AXA, Generali, Hannover Rück, SCOR, Swiss Re, Zurich Insurance Group)

Lineare Skalierung 0-200 %:

Niedrigster TSR-Wert im Peer-Group-Vergleich = 0 %
Höchster TSR-Wert im Peer-Group-Vergleich = 200 %

Da die konkreten Werte für die Bemessung der TSR-Zielerreichung erst am Ende der Planlaufzeit feststehen, werden sie zusammen mit der Zielbewertung veröffentlicht.

Für die Ermittlung der TSR-Entwicklung werden Stichtagswerte herangezogen
(Start: Letzter Börsentag im Jahr vor Beginn der Planlaufzeit,
Ende: Letzter Börsentag der Planlaufzeit).

20 % ESG-Ziele

Umwelt (Gewichtung 10 %)

Definition einer Klimaambition für 2030 im Einklang mit dem Netto-Null-Ziel für 2050 und Erfüllung der Selbstverpflichtungen
> Erfüllung der Klimaziele 2025 für Kapitalanlagen, Versicherungsgeschäft und eigene Emissionen aus dem Geschäftsbetrieb
> Entwicklung und Kommunikation einer Klimaambition für 2030 bis Ende GJ 2025 für Kapitalanlagen, Versicherungsgeschäft und eigene Emissionen aus dem Geschäftsbetrieb
> Bis Ende GJ 2026 sind klare Schritte zur Erreichung der Klimaambition 2030 erkennbar (z.B. Emissionsreduzierung, Umsetzung relevanter Richtlinien, Aufnahme von Engagement-Dialogen mit Kunden usw.)
Lineare Skalierung 0-200 %:

Klimaziele 2025 nicht erreicht, Klimaambition 2030 liegt Ende GJ 2025 nicht vor, Ende GJ 2026 keine Schritte zur Erreichung der Klimaambition 2030 erkennbar
= 0 %

Klimaziele 2025 erreicht, Klimaambition 2030 liegt Ende GJ 2025 vor, Ende GJ 2026 klare Schritte zur Erreichung der Klimaambition 2030 erkennbar
= 100 %

Klimaziele 2025 übererfüllt, Klimaambition 2030 liegt vor Ende GJ 2025 vor, Ende GJ 2026 bereits maßgebliche Schritte zur Erreichung der Klimaambition 2030 umgesetzt
= 200 %

Soziales (Gewichtung 5 %)
40 % Anteil von Frauen in Führungspositionen auf allen Managementebenen gruppenweit bis Ende GJ 2026

Lineare Skalierung 0-200 %:

37,5 % = 0 %
40,0 % = 100 %
42,5 % = 200 %

Governance (Gewichtung 5 %)
Verhalten (Gewichtung 2,5 %):

Der Anteil der nicht fristgemäß umgesetzten Revisions-Empfehlungen an der Gesamtzahl der offenen Revisions-Empfehlungen liegt gruppenweit zum Ende der Quartale im Beurteilungszeitraum im Durchschnitt bei höchstens 5 %.

Lineare Skalierung 0-200 %:
10 % = 0 %
5 % = 100 %
0 % = 200 %

Kultur (Gewichtung 2,5 %):

Das Senior Management der Gruppe stellt durch regelmäßige „Tone-from-the-top“-Aktivitäten in ihren Verantwortungsbereichen sicher, dass die Compliance-Kultur weiterhin auf hohem Niveau ist.
Lineare Skalierung 0-200 %:

Wesentlicher Compliance-Verstoß mit erheblichen finanziellen/​rufschädigenden Auswirkungen
= 0 %

Compliance-Praxis und -Kultur auf hohem Niveau
= 100 %

Nachgewiesene branchenweit führende funktionale Exzellenz
= 200 %

Zielerreichung TSR Bewertung 2027
ESG Bewertung 2027
Würdigung der Gesamtleistung Bewertung 2027
Gesamtbewertung Bewertung 2027

(3)

Gewährte und geschuldete Vergütung 2022 gemäß § 162 AktG

Die gewährte Vergütung wird in dem Geschäftsjahr angegeben, in dem sie dem Vorstandsmitglied tatsächlich zufließt und damit in sein Vermögen übergeht.

Da zum Stichtag 31. Dezember 2022 noch kein Beschluss über die Bewertung der Bonuspläne vorlag, die im Berichtsjahr endeten, ist keine geschuldete (mithin fällige, aber noch nicht ausgezahlte) Vergütung auszuweisen. Auch im Übrigen ist keine im Sinne von § 162 Abs. 1 AktG geschuldete Vergütung anzugeben.

Die folgenden Tabellen (Beträge und Prozentwerte teilweise gerundet) zeigen die Vergütung der im Berichtsjahr amtierenden Vorstandsmitglieder:

 

Fußnoten siehe am Ende der Tabellen

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

1 In den Nebenleistungen/​Sachbezügen sind – soweit angefallen – folgende Kosten enthalten: Versicherungen (Gruppenunfallversicherung, freiwillige Unfallversicherung, Reiseversicherung), Kosten für Firmenwagen (Leasinggebühren, Schäden, Tankkosten und Kfz-Versicherungen), Fahrtkosten, Versorgungskassenbeiträge, Umzugskosten, Mehraufwendungen für doppelte Haushaltsführung, Familienheimfahrten im Rahmen der doppelten Haushaltsführung sowie Lohnsteuer auf Nebenleistungen/​Sachbezüge und die einmalige Energiepreispauschale der Bundesregierung.

2 Die Angaben zum Geschäftsjahr 2022 betreffen den Jahresbonus 2021, diejenigen zum Geschäftsjahr 2021 den Jahresbonus 2020.

3 Aufgrund der 2018 vorgenommenen Umstellung der Laufzeit von drei auf vier Jahre kam 2021 kein Mehrjahresbonus zur Auszahlung. Die Angaben zum Geschäftsjahr 2022 betreffen den Mehrjahresbonus 2018-2021.

4 Nicholas Gartside wurde anstelle der arbeitgeberfinanzierten bAV für 2019 und 2020 eine an Bedingungen geknüpfte einmalige Zahlung zugesagt, die am Ende der ersten Bestellperiode im März 2022 ausbezahlt wurde. Seit 2021 ist die bAV-Zahlung auf die Vergütungskomponenten umgelegt.

5 Mit Clarisse Kopff wurden als Ausgleich für verfallene variable Vergütung beim Vorarbeitgeber Ausgleichszahlungen vereinbart, die 2024 bis 2026 jeweils im Januar zur Auszahlung kommen. Als Basis für die Zahlungen wird ein Ablösebetrag in Höhe von insgesamt 3.690.000 € brutto zugrunde gelegt, der in drei Raten zu je 1.230.000 € brutto aufgeteilt wird. Die einzelnen Auszahlungsbeträge sind von der Performance der Münchener-Rück-Aktie im jeweils maßgeblichen Zeitraum abhängig. Sollte der Anstellungsvertrag vor dem jeweiligen Fälligkeitstermin auf eigenen Wunsch des Vorstandsmitglieds aufgehoben oder durch die Gesellschaft aus wichtigem Grund gemäß § 626 BGB gekündigt werden, entfallen die noch nicht ausbezahlten Raten.

6 Bei Markus Rieß umfasst die Vergütung auch die Bezügebestandteile, die er für seine Tätigkeit bei der ERGO Group AG erhielt. Das Vergütungssystem der ERGO Group AG umfasst keine variable Komponente. Bei den Nebenleistungen/​Sachbezügen 2022 der ERGO Group AG sind Leistungen aus dem Jahr 2021 enthalten, die bisher noch nicht ausgewiesen wurden.

Die folgenden Tabellen (Beträge und Prozentwerte teilweise gerundet) zeigen die Vergütung der früheren Vorstandsmitglieder:

 

Fußnoten siehe am Ende der Tabellen

 

 

 

 

 

 

 

 

 

1 In den Nebenleistungen/​Sachbezügen sind – soweit angefallen – folgende Kosten enthalten: Versicherungen (Gruppenunfallversicherung, freiwillige Unfallversicherung, Reiseversicherung), Kosten für Firmenwagen (Leasinggebühren, Schäden, Tankkosten und Kfz-Versicherungen), Sicherheitskosten, Weihnachtsgaben sowie Lohnsteuer auf Nebenleistungen/​Sachbezüge.

2 Aufgrund der 2018 vorgenommenen Umstellung der Laufzeit von drei auf vier Jahre kam 2021 kein Mehrjahresbonus zur Auszahlung. Die Angaben zum Geschäftsjahr 2022 betreffen den Mehrjahresbonus 2018-2021.

3 Im Berichtsjahr erfolgte für 2020 eine nachträgliche Versteuerung des privaten Anteils der Reisegepäckversicherung, die auch Hermann Pohlchristoph betroffen hat.

Zwei weitere Vorstandsmitglieder, die in den letzten zehn Jahren ausgeschieden sind, haben im Berichtsjahr keine Vergütung als ehemalige Vorstandsmitglieder erhalten.

Zum Ende des Berichtsjahres gab es 13 ehemalige Vorstandsmitglieder, die ihre Tätigkeit vor mehr als zehn Jahren beendet haben. Die Gesamtsumme ihrer im Jahr 2022 gewährten Vergütung betrug 3.853.593 Euro.

(4)

Erwartete Bonuszahlungen 2023 (freiwillige Angabe)

Im Jahr 2023 werden der Jahresbonus 2022 und der Mehrjahresbonus 2019-2022 gewährt.

Nachfolgende Tabelle zeigt die erwarteten Bonuszahlungen für diese Pläne. Die Darstellung erfolgt aus Gründen der Transparenz im Interesse der Aktionäre und zeigt die im Berichtsjahr erdiente variable Vergütung:

 

Im Vergütungsbericht für das Geschäftsjahr 2023 werden für diese Pläne die tatsächlichen Bonuszahlungen im Rahmen der gewährten Vergütung angegeben.

(5)

Aktienhalteverpflichtung (Share Ownership Guidelines)

Die Vorstandsmitglieder sind verpflichtet, während ihrer Zugehörigkeit zum Vorstand Aktien in Höhe ihrer jeweils aktuellen jährlichen Brutto-Grundvergütung zu halten. Für Neueintritte in den Vorstand seit 2019 gilt eine fünfjährige Aufbauphase. Bei den Vorstandsmitgliedern, die dem Vorstand bereits vor 2019 angehörten, endete die Aufbauphase am 31.12.2022 mit Nachweispflicht bis 31.1.2023. Nach dem Ende der Aufbauphase ist die Einhaltung der Aktienhalteverpflichtung jährlich nachzuweisen.

Nachfolgende Tabelle (Beträge und Prozentwerte teilweise gerundet) zeigt den Aktienbesitz der Vorstandsmitglieder per 30. Dezember 2022 (letzter Börsenhandelstag des Berichtsjahres):

 

1 Im Rahmen der Aktienhalteverpflichtung gilt für Markus Rieß statt des Werts der jeweils aktuellen jährlichen Brutto-Grundvergütung der Wert von 50 % seiner jeweils aktuellen Ziel-Gesamtdirektvergütung (= Grundvergütung + variable Vergütung bei 100 % Gesamtbewertung) bei Münchener Rück AG und ERGO Group AG insgesamt (brutto).

Die Anzahl der von den Vorstandsmitgliedern gehaltenen Aktien kann jeweils aktuell auf der Internetseite der Gesellschaft eingesehen werden:

Aktienbesitz der Vorstandsmitglieder (www.munichre.com/​vorstand)

(6)

Einbehalt variabler Vergütung (Malus) und Rückforderung (Clawback)

Im Berichtsjahr hat der Aufsichtsrat von der Möglichkeit, variable Vergütungsbestandteile einzubehalten oder zurückzufordern, keinen Gebrauch gemacht.

(7)

Von einem Dritten zugesagte Leistungen

2022 wurden keinem Mitglied des Vorstands von einem Dritten im Hinblick auf seine Tätigkeit als Vorstandsmitglied Leistungen zugesagt oder gewährt.

(8)

Für den Fall der vorzeitigen oder regulären Beendigung zugesagte Leistungen

Eine vorzeitige Beendigung des Vorstandsvertrags liegt vor, wenn dieser vor Ablauf der festgelegten Laufzeit endet. Eine reguläre Beendigung des Vorstandsvertrags ist gegeben, wenn dieser zum Ende der festgelegten Laufzeit endet (unabhängig davon, ob das Pensionierungsalter erreicht ist).

Bei Beendigung eines Vorstandsvertrags erfolgt die Bewertung und Auszahlung der noch offenen variablen Vergütungsbestandteile auf Basis der ursprünglich vereinbarten Ziele zum regulär festgelegten Zeitpunkt.

Sofern der Anstellungsvertrag aufgrund einer außerordentlichen Kündigung durch die Gesellschaft aus wichtigem Grund beendet wird, erfolgen keine Zahlungen an das Vorstandsmitglied. Vertragliche Zusagen für Leistungen infolge eines Kontrollwechsels (Change of Control) werden nicht gewährt.

Mitglieder des Vorstands, die dem Gremium bereits vor 2017 angehörten, haben keinen dienstvertraglichen Anspruch auf Abfindungszahlungen. Im Falle der vorzeitigen Beendigung des Anstellungsvertrags ohne wichtigen Grund durch die Gesellschaft gilt für gegebenenfalls zu leistende Zahlungen, dass diese insgesamt den Wert von maximal zwei Jahresgesamtvergütungen nicht übersteigen und nicht mehr als die Restlaufzeit des Anstellungsvertrags vergüten, wenn diese kürzer ist. Die Berechnung erfolgt auf Basis der Gesamtvergütung des abgelaufenen Geschäftsjahres und gegebenenfalls unter Berücksichtigung der voraussichtlichen Gesamtvergütung für das laufende Geschäftsjahr.

Für seit 2017 in den Vorstand eingetretene und künftige Vorstandsmitglieder besteht im Falle der vorzeitigen Beendigung ihres Anstellungsvertrags ohne wichtigen Grund durch die Gesellschaft ein dienstvertraglicher Anspruch auf Abfindungszahlungen. Dieser beläuft sich auf die Höhe von zwei Jahresvergütungen, er ist jedoch in jedem Fall auf die Restlaufzeit des Anstellungsvertrags beschränkt, wenn diese kürzer ist. Für die Berechnung der Jahresvergütung sind die jährliche feste Vergütung und die tatsächlich ausgezahlte variable Vergütung des letzten vollen abgelaufenen Geschäftsjahres vor der Beendigung des Anstellungsvertrags maßgebend; unregelmäßige, anlassbezogene Nebenleistungen und Sachbezüge bleiben dabei unberücksichtigt. Bezüge, die das Vorstandsmitglied während der Kündigungsfrist nach Beendigung seiner Bestellung erhält, werden auf die Abfindung angerechnet. Ebenso werden Einkünfte aus selbständiger Arbeit oder nichtselbständiger Arbeit, die das Vorstandsmitglied während des Zeitraums erzielt, für den es eine Abfindung erhalten hat, auf die Abfindung angerechnet.

Generell stellt die Gesellschaft bei Abfindungszahlungen sicher, dass diese der während des gesamten Tätigkeitszeitraums erbrachten Leistung entsprechen.

Der Aufsichtsrat kann mit den Vorstandsmitgliedern ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot mit Karenzentschädigung vereinbaren. In diesem Fall wird eine etwaige Abfindungszahlung auf die Karenzentschädigung angerechnet.

Nachfolgende Tabelle zeigt die zugesagten Leistungen bei vorzeitiger Beendigung per 31. Dezember 2022:

 

Nachfolgende Tabelle zeigt die zugesagten Leistungen bei regulärer Beendigung1:

 

1 Nicholas Gartside, Stefan Golling, Achim Kassow und Clarisse Kopff erhalten keine arbeitgeberfinanzierte bAV.

2 Joachim Wenning erreicht zum Zeitpunkt der regulären Beendigung die Altersgrenze und hat damit Anspruch auf Ruhegeld.

3 Doris Höpke ist zum Ablauf des 30.4.2022 mit Anspruch auf UVA ausgeschieden.

4 Torsten Jeworrek ist zum Ablauf des 31.12.2022 mit Anspruch auf Ruhegeld ausgeschieden

Mitglieder des Vorstands, die vor 2019 in die Gesellschaft eingetreten sind, gehören der Münchener Rück Versorgungskasse an, die ebenso beitragsorientierte Pensionszusagen für sie bereitstellt.

Während des Berichtsjahres wurden keine zusätzlichen Leistungen im Falle der vorzeitigen und regulären Beendigung vereinbart.

Es gab keine Leistungen, die einem früheren Vorstandsmitglied, das seine Tätigkeit im Laufe des Berichtsjahres beendet hat, in diesem Zusammenhang zugesagt und im Laufe des Berichtsjahres gewährt worden sind.

(9)

Maximalvergütung

Die Höchstgrenze für die variable Vergütung der Vorstandsmitglieder ergibt sich aus dem jeweils festgelegten Zielkorridor von 0-200 %. Eine etwaige höhere Zielerreichung wird bei 200 % gekappt; in diesem Fall kann folglich auch kein Zuschlag durch die Würdigung der Gesamtleistung erfolgen. Ebenso kann bei einer Zielerreichung von 0 % kein Abschlag vorgenommen werden.

Bei der Maximalvergütung wird auf die Gesamtvergütung des Geschäftsjahres Bezug genommen, dem diese Gesamtvergütung zuzurechnen ist, unabhängig davon, in welchem Geschäftsjahr die einzelnen Vergütungsbeträge dem Vorstandsmitglied tatsächlich zufließen.

Die Maximalvergütung für den Vorstandsvorsitzenden beträgt 9,5 Mio. Euro, diejenige für ein ordentliches Vorstandsmitglied 7 Mio. Euro.

Wie die Maximalvergütung für das Berichtsjahr 2022 eingehalten wurde, kann erst nach vollständiger Auszahlung des Mehrjahresbonus 2022-2025 im Jahr 2026 endgültig festgestellt und erläutert werden. Die nachfolgenden Tabellen (Beträge teilweise gerundet) enthalten nur die Vergütung, die den Berichtsjahren 2021 und 2022 bislang zuzurechnen ist, und werden sukzessive aufgebaut:

 

Fußnoten siehe am Ende der Tabellen

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

1 Clarisse Kopff wurden im Rahmen des Neueintritts Kosten im Zusammenhang mit Umzug erstattet.

2 Die Maximalvergütung umfasst die Vergütung, die Markus Rieß von der Münchener Rück AG und der ERGO Group AG erhält. Das Vergütungssystem der ERGO Group AG sieht keine variable Komponente vor.

b)

Aufsichtsratsvergütung

aa)

Vergütungssystem des Aufsichtsrats

Die Vergütung der Mitglieder des Aufsichtsrats ist in § 15 der Satzung der Gesellschaft geregelt. Das Vergütungssystem für den Aufsichtsrat entspricht den relevanten gesellschafts- und aufsichtsrechtlichen Vorgaben, insbesondere dem ARUG II und dem Deutschen Corporate Governance Kodex (DCGK). Es sieht eine Festvergütung vor und wurde zuletzt am 28. April 2021 der Hauptversammlung vorgelegt und mit einer Mehrheit von 98,48 % gebilligt.

(1)

Grundsätze der Vergütung

Die Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder ist insgesamt ausgewogen und steht in einem angemessenen Verhältnis zu Verantwortung und Aufgaben der Aufsichtsratsmitglieder und zur Lage der Gesellschaft, wobei auch die Vergütungsregelungen vergleichbarer DAX40-Gesellschaften berücksichtigt werden.

Entsprechend der Empfehlung des DCGK wird bei der Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder der höhere zeitliche Aufwand des Vorsitzenden und des stellvertretenden Vorsitzenden des Aufsichtsrats sowie der Vorsitzenden und Mitglieder von Ausschüssen angemessen berücksichtigt.

(2)

Vergütungsbestandteile

Die Vergütung für die Mitglieder des Aufsichtsrats setzt sich aus der jährlichen Festvergütung, der zusätzlichen Vergütung für Ausschusstätigkeiten und dem Sitzungsgeld zusammen. Das Vergütungssystem sieht weder variable Vergütungskomponenten noch Pensionsregelungen vor.

Für die im Berichtsjahr gewährte Vergütung sind die in der Hauptversammlung am 25. April 2018 beschlossenen Satzungsbestimmungen zugrunde zu legen:

 

Die von der Hauptversammlung am 28. April 2021 beschlossene Erhöhung der Festvergütung ist zum 1. Januar 2022 in Kraft getreten und bildet die Berechnungsbasis für Vergütungen, die ab 2023 gewährt werden:

 

Bei Veränderungen im Aufsichtsrat oder seinen Ausschüssen erfolgt die Vergütung zeitanteilig unter Aufrundung auf volle Monate.

Im Berichtsjahr gab es keine Abweichung vom Vergütungssystem des Aufsichtsrats. Die Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder fördert die langfristige Entwicklung der Gesellschaft, indem sie als Festvergütung jeden Anreiz vermeidet, die Aufgabenerfüllung durch den Aufsichtsrat (Personalkompetenz und Überwachung des Vorstands) an kurzfristigen Zielvorgaben auszurichten.

bb)

Das Geschäftsjahr 2022

Gewährte und geschuldete Vergütung 2022 gemäß § 162 AktG

Die gewährte Vergütung wird in dem Geschäftsjahr angegeben, in dem sie dem Aufsichtsratsmitglied tatsächlich zufließt und damit in sein Vermögen übergeht.

Im Berichtsjahr wurde die Aufsichtsratsvergütung für die im Jahr 2021 erbrachten Tätigkeiten ausbezahlt. Die Vergütung für die 2022 geleisteten Tätigkeiten war zum Stichtag 31. Dezember 2022 ermittelbar und wird aus Gründen der Transparenz als erwartete Vergütung 2023 freiwillig angegeben.

Die nachfolgenden Tabellen (Beträge und Prozentwerte teilweise gerundet) enthalten die Vergütungen der Münchener Rück AG oder ihrer Tochterunternehmen an im Berichtsjahr amtierende Mitglieder des Aufsichtsrats:

 

Fußnote siehe am Ende der Tabellen

 

 

 

 

 

 

1 Die Angaben zum Geschäftsjahr 2022 umfassen die 2022 gewährte Vergütung. Die freiwilligen Angaben zum Geschäftsjahr 2023 umfassen die 2023 zu gewährende Vergütung, die zum Stichtag 31.12.2022 bereits ermittelbar war.

Die Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder, die 2021 aus dem Gremium ausgeschieden sind, ist in der nachfolgenden Tabelle (Beträge und Prozentwerte teilweise gerundet) abgebildet. Darüber hinaus wurde im Berichtsjahr keine Aufsichtsratsvergütung an frühere Mitglieder des Aufsichtsrats gewährt.

 

1 Die Angaben zum Geschäftsjahr 2022 umfassen die 2022 gewährte Vergütung.

c)

Vergleichende Darstellung

Die jährliche Veränderung der gewährten/​geschuldeten Vergütung der gegenwärtigen oder früheren Vorstands- und Aufsichtsratsmitglieder, die Ertragsentwicklung der Gesellschaft sowie die durchschnittliche Vergütung von Arbeitnehmern auf Vollzeitäquivalenzbasis werden vergleichend dargestellt.

Für die Ertragsentwicklung wird – wie gesetzlich gefordert – auf den Jahresüberschuss aus dem HGB-Einzelabschluss sowie – als freiwillige Angabe – auf die in der variablen Vergütung verwendeten Kennzahlen IFRS-Konzernergebnis und TSR abgestellt.

Für die Entwicklung der Arbeitnehmervergütung wird die durchschnittliche Vergütung der aktiven Arbeitnehmer der Münchener Rück AG in Deutschland auf Vollzeitäquivalenzbasis herangezogen.

Die Gesellschaft interpretiert den Gesetzeswortlaut in der Weise, dass für die durchschnittliche Arbeitnehmervergütung die jährliche Veränderung über die letzten fünf Geschäftsjahre zu berichten ist, wogegen für die Vergütung der Organmitglieder und die Ertragsentwicklung der Gesellschaft jeweils nur die jährliche Veränderung vom Vorjahr zum Berichtsjahr anzugeben ist. Die durchschnittliche Arbeitnehmervergütung für den Fünfjahreszeitraum kann entsprechend der Übergangsregelung sukzessive aufgebaut werden.

Sinn und Zweck der vergleichenden Darstellung kann aus Sicht der Gesellschaft jedoch nur sein, dass alle drei Vergleichsgrößen über einen einheitlichen Zeitraum abgebildet werden. Aufgrund dessen wird die Veränderung der Organvergütung und der Ertragsentwicklung der Gesellschaft jeweils freiwillig über einen Fünfjahreszeitraum dargestellt und die Übersicht entsprechend der durchschnittlichen Arbeitnehmervergütung sukzessive aufgebaut.

Im Rahmen der vergleichenden Darstellung bezieht sich die Ertragsentwicklung auf die jeweiligen Geschäftsjahre. Im Unterschied dazu wird die Veränderung der gewährten/​geschuldeten Vergütung der Mitglieder des Vorstands, des Aufsichtsrats und der Mitarbeiter auf Basis der den Betroffenen in den jeweiligen Geschäftsjahren zugeflossenen Vergütung – und nicht auf Grundlage der Vergütung, die diesen Geschäftsjahren zuzurechnen ist – dargestellt. Für das Berichtsjahr 2022 bedeutet das konkret, dass sich das IFRS-Konzernergebnis von 2021 in der Vergütung von 2022 widerspiegelt, während sich das IFRS-Konzernergebnis 2022 erst in der Vergütung von 2023 zeigen wird.

Die folgenden Tabellen zeigen die vergleichende Darstellung:

 

 

 

 

 

 

 

1 Aufgrund der 2018 vorgenommenen Umstellung der Laufzeit von drei auf vier Jahre kam 2021 kein Mehrjahresbonus zur Auszahlung. Hermann Pohlchristoph, Peter Röder und Jörg Schneider haben 2022 aus ihrer aktiven Zeit als Vorstandsmitglied noch eine Auszahlung für den Mehrjahresbonus 2018-2021 erhalten.

 

 

 

 

Hinweis: Starke Veränderungen in der Aufsichtsratsvergütung resultieren im Wesentlichen aus unterjährigen Ein- und Austritten sowie der Neubesetzung der Ausschüsse insbesondere im Zuge der Neuwahl des Aufsichtsrats in 2019.

d)

Beschluss der Hauptversammlung nach § 120a Abs. 4 AktG

Der Vergütungsbericht 2021 wurde auf der Hauptversammlung 2022 mit einer Mehrheit von 86,65 % gebilligt, weshalb keine Veranlassung zur Änderung der Berichterstattung bestand.

Im Rahmen des Investorendialogs wurde insbesondere die transparente und gute Darstellung im Vergütungsbericht gewürdigt.

e)

Prüfung des Vergütungsberichts durch den Abschlussprüfer

Dieser Vergütungsbericht wurde durch den Abschlussprüfer formell geprüft. Der Vermerk über die Prüfung des Vergütungsberichts ist beigefügt.

Für den Vorstand
Dr. Joachim Wenning
Vorsitzender des Vorstands
Dr. Christoph Jurecka
Chief Financial Officer
Für den Aufsichtsrat
Dr. Nikolaus von Bomhard
Vorsitzender des Aufsichtsrats

Vermerk des unabhängigen Wirtschaftsprüfers über die Prüfung des Vergütungsberichts nach § 162 Abs. 3 AktG

An die Münchener Rückversicherungs-Gesellschaft Aktiengesellschaft in München

Prüfungsurteil

Wir haben den Vergütungsbericht der Münchener Rückversicherungs-Gesellschaft Aktiengesellschaft in München, München, für das Geschäftsjahr vom 1. Januar 2022 bis zum 31. Dezember 2022 daraufhin formell geprüft, ob die Angaben nach § 162 Abs. 1 und 2 AktG im Vergütungsbericht gemacht wurden. In Einklang mit § 162 Abs. 3 AktG haben wir den Vergütungsbericht nicht inhaltlich geprüft.

Nach unserer Beurteilung sind im beigefügten Vergütungsbericht in allen wesentlichen Belangen die Angaben nach § 162 Abs. 1 und 2 AktG gemacht worden. Unser Prüfungsurteil erstreckt sich nicht auf den Inhalt des Vergütungsberichts.

Grundlage für das Prüfungsurteil

Wir haben unsere Prüfung des Vergütungsberichts in Übereinstimmung mit § 162 Abs. 3 AktG unter Beachtung des IDW Prüfungsstandards: Die Prüfung des Vergütungsberichts nach § 162 Abs. 3 AktG (IDW PS 870) durchgeführt. Unsere Verantwortung nach dieser Vorschrift und diesem Standard ist im Abschnitt „Verantwortung des Wirtschaftsprüfers“ unserer Vermerks weitgehend beschrieben. Wir haben als Wirtschaftsprüferpraxis die Anforderungen des IDW Qualitätssicherungsstandards: Anforderungen an die Qualitätssicherung in der Wirtschaftsprüferpraxis (IDW QS 1) angewendet. Die Berufspflichten gemäß der Wirtschaftsprüferordnung und der Berufssatzung für Wirtschaftsprüfer /​ vereidigte Buchprüfer einschließlich der Anforderungen an die Unabhängigkeit haben wir eingehalten.

Verantwortung des Vorstands und des Aufsichtsrats

Der Vorstand und der Aufsichtsrat sind verantwortlich für die Aufstellung des Vergütungsberichts, einschließlich der dazugehörigen Angaben, der den Anforderungen des § 162 AktG entspricht. Ferner sind sie verantwortlich für die internen Kontrollen, die sie als notwendig erachten, um die Aufstellung eines Vergütungsberichts, einschließlich der dazugehörigen Angaben, zu ermöglichen, der frei von wesentlichen – beabsichtigten oder unbeabsichtigten – falschen Darstellungen ist.

Verantwortung des Wirtschaftsprüfers

Unsere Zielsetzung ist, hinreichende Sicherheit darüber zu erlangen, ob im Vergütungsbericht in allen wesentlichen Belangen die Angaben nach § 162 Abs. 1 und 2 AktG gemacht worden sind, und hierüber ein Prüfungsurteil in einem Vermerk abzugeben.

Wir haben unsere Prüfung so geplant und durchgeführt, dass wir durch einen Vergleich der im Vergütungsbericht gemachten Angaben mit den in § 162 Abs. 1 und 2 AktG geforderten Angaben die formelle Vollständigkeit des Vergütungsberichts feststellen können. In Einklang mit § 162 Abs. 3 AktG haben wir die inhaltliche Richtigkeit der Angaben, die inhaltliche Vollständigkeit der einzelnen Angaben oder die angemessene Darstellung des Vergütungsberichts nicht geprüft.

Umgang mit etwaigen irreführenden Darstellungen

Im Zusammenhang mit unserer Prüfung haben wir die Verantwortung, den Vergütungsbericht unter Berücksichtigung der Kenntnisse aus der Abschlussprüfung zu lesen und dabei für Anzeichen aufmerksam zu bleiben, ob der Vergütungsbericht irreführende Darstellungen in Bezug auf die inhaltliche Richtigkeit der Angaben, die inhaltliche Vollständigkeit der einzelnen Angaben oder die angemessene Darstellung des Vergütungsberichts enthält.

Falls wir auf Grundlage der von uns durchgeführten Arbeiten zu dem Schluss gelangen, dass eine solche irreführende Darstellung vorliegt, sind wir verpflichtet, über diese Tatsache zu berichten. Wir haben in diesem Zusammenhang nichts zu berichten.

München, 3. März 2023

Ernst & Young GmbH
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft
Dr. Kagermeier
Wirtschaftsprüfer
Dr. Ott
Wirtschaftsprüfer
III.

Weitere Angaben und Hinweise

Der Vorstand hat mit Zustimmung des Aufsichtsrats beschlossen, die Hauptversammlung gemäß § 118a AktG i.V.m. § 26n Abs. 1 EGAktG als virtuelle Hauptversammlung abzuhalten. Eine physische Präsenz der Aktionärinnen und Aktionäre (nachfolgend jeweils „Aktionäre“) und ihrer Bevollmächtigten (mit Ausnahme der von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter) am Ort der Hauptversammlung ist ausgeschlossen.

1

Anmeldung und weitere Voraussetzungen für die Ausübung von Aktionärsrechten

Zur Ausübung von Aktionärsrechten im Zusammenhang mit der Hauptversammlung, insbesondere des Stimmrechts, sind nach § 6 Absatz 2 der Satzung die Aktionäre – persönlich oder durch Bevollmächtigte – berechtigt, die sich spätestens am 28. April 2023, 24.00 Uhr (MESZ), anmelden und für die angemeldeten Aktien zum Ende des 28. April 2023 im Aktienregister eingetragen sind.

Die Anmeldung kann zum einen im Aktionärsportal unter

www.munichre.com/​register

mit Ihren Zugangsdaten erfolgen.

Die Anmeldung kann zum anderen unter der Adresse

Münchener Rückversicherungs-Gesellschaft
c/​o Computershare Operations Center
80249 München
E-Mail: anmeldestelle@computershare.de

auch mit dem Anmeldeformular erfolgen. Nähere Hinweise zum Anmeldeverfahren entnehmen Sie bitte den Informationen auf dem Anmeldeformular, im Internet unter

www.munichre.com/​hv

und im Aktionärsportal unter

www.munichre.com/​register

Unter den Voraussetzungen des § 67c AktG kann die Anmeldung der Gesellschaft darüber hinaus bis spätestens am 28. April 2023, 24.00 Uhr (MESZ), durch Intermediäre an die oben genannte Adresse übermittelt werden.

Aktionäre, die erst nach dem Beginn des 14. April 2023 im Aktienregister eingetragen werden, erhalten nach den gesetzlichen Vorgaben ohne Anforderung keine Einberufungsmitteilung und somit auch keine Zugangsdaten zum Aktionärsportal. Sie können aber die Einberufungsmitteilung mit Zugangsdaten zum Aktionärsportal und dem Anmeldeformular unter der oben genannten Adresse anfordern.

Anmeldungen, die – gleich aus welchem Grund – erst nach dem 28. April 2023 eingehen, können aus rechtlichen Gründen leider nicht mehr berücksichtigt werden. Wir empfehlen Ihnen daher die Anmeldung im Aktionärsportal unter

www.munichre.com/​register

mit den Zugangsdaten.

Die Aktien werden durch die Anmeldung zur Hauptversammlung nicht blockiert. Aktionäre können über ihre Aktien auch nach erfolgter Anmeldung weiterhin frei verfügen. Anträge auf Umschreibungen im Aktienregister, die der Gesellschaft in der Zeit vom 29. April 2023 bis zum Ende des 5. Mai 2023 zugehen, werden im Aktienregister der Gesellschaft erst mit Wirkung nach dem 5. Mai 2023 vollzogen. Technisch maßgeblicher Bestandsstichtag (sog. „Technical Record Date“) ist daher das Ende des 28. April 2023.

Soweit die Eintragung im eigenen Namen für Aktien, die einem anderen gehören, zu diesem Zeitpunkt die Grenze von 2 % des satzungsmäßigen Grundkapitals überschreitet, bestehen gemäß § 3 Absatz 5 der Satzung aus der Eintragung keine Stimmrechte.

Ist ein Intermediär im Aktienregister eingetragen, darf dieser das Stimmrecht für Aktien, die ihm nicht gehören, nur aufgrund einer Ermächtigung des Aktionärs ausüben. Entsprechendes gilt für Aktionärsvereinigungen, Stimmrechtsberater und sonstige durch § 135 Abs. 8 AktG gleichgestellte Personen.

2

Stimmabgabe im Zusammenhang mit der Hauptversammlung

Aktionäre und ihre Bevollmächtigten, die sich gemäß den obenstehenden Vorgaben rechtzeitig zur Hauptversammlung angemeldet haben, haben im Zusammenhang mit der Hauptversammlung das Recht zur Ausübung des Stimmrechts im Wege der Briefwahl, insbesondere über elektronische Kommunikationsmittel, und zur Bevollmächtigung von Stimmrechtsvertretern, welche die Gesellschaft benennt (Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft) oder von sonstigen Bevollmächtigten. Für die Ausübung des Stimmrechts ist der zum Ende des 28. April 2023 im Aktienregister eingetragene Aktienbestand maßgeblich. Die Einzelheiten zur Stimmrechtsausübung sind nachfolgend näher erläutert.

a)

Verfahren für die Stimmabgabe durch Briefwahl

Aktionäre können ihre Stimmen – persönlich oder durch Bevollmächtigte – im Wege elektronischer Kommunikation oder schriftlich abgeben (Briefwahl). In allen Fällen ist die rechtzeitige Anmeldung zur Hauptversammlung (wie oben unter Ziffer III.1 angegeben) sicherzustellen.

Die Stimmabgabe kann bis einschließlich zum Tag vor der Hauptversammlung, also bis zum 4. Mai 2023, 24.00 Uhr (MESZ), im Aktionärsportal unter

www.munichre.com/​register

mit den Zugangsdaten oder an die oben unter Ziffer III.1 genannte Adresse erfolgen, die – unter den Voraussetzungen des § 67c AktG – auch im Falle der Übermittlung durch Intermediäre gilt.

Am Tag der Hauptversammlung, dem 5. Mai 2023, können Briefwahlstimmen bis zu dem vom Versammlungsleiter im Rahmen der Abstimmung(en) festgelegten Zeitpunkt im Aktionärsportal unter

www.munichre.com/​register

mit den Zugangsdaten abgegeben oder geändert werden.

b)

Verfahren für die Stimmabgabe durch die Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft

Aktionäre können ihre Stimmen – persönlich oder durch Bevollmächtigte – auch durch die Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft abgeben lassen. In allen Fällen ist die rechtzeitige Anmeldung zur Hauptversammlung (wie oben unter Ziffer III.1 angegeben) sicherzustellen.

Vollmachten und Weisungen an die Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft können bis einschließlich zum Tag vor der Hauptversammlung, also bis zum 4. Mai 2023, 24.00 Uhr (MESZ), elektronisch im Aktionärsportal unter

www.munichre.com/​register

mit den Zugangsdaten oder in Textform an die oben unter Ziffer III.1 genannte Adresse erteilt, geändert oder widerrufen werden, die – unter den Voraussetzungen des § 67c AktG – auch im Falle der Übermittlung durch Intermediäre gilt.

Am Tag der Hauptversammlung, dem 5. Mai 2023, können Vollmachten und Weisungen an die Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft bis zu dem vom Versammlungsleiter im Rahmen der Abstimmung(en) festgelegten Zeitpunkt elektronisch im Aktionärsportal unter

www.munichre.com/​register

mit den Zugangsdaten oder in Textform an die folgende E-Mail-Adresse erteilt, geändert oder widerrufen werden:

anmeldestelle@computershare.de

Bis zu diesem Zeitpunkt gilt die E-Mail-Adresse – unter den Voraussetzungen des § 67c AktG – auch im Fall der Übermittlung durch Intermediäre.

Die Stimmrechtsvertreter handeln ausschließlich entsprechend den ihnen erteilten Weisungen. Andere Aufträge als Weisungen zur Stimmrechtsausübung können die Stimmrechtsvertreter nicht entgegennehmen.

c)

Verfahren für die Stimmabgabe durch Bevollmächtigte

Aktionäre können ihre Stimmen – persönlich oder über Bevollmächtigte – durch Bevollmächtigte, zum Beispiel einen Intermediär, eine Aktionärsvereinigung, einen Stimmrechtsberater oder eine sonstige Person abgeben lassen. In allen Fällen ist die rechtzeitige Anmeldung zur Hauptversammlung (wie oben unter Ziffer III.1 angegeben) sicherzustellen.

Die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft können bis einschließlich zum Tag vor der Hauptversammlung, also bis zum 4. Mai 2023, 24.00 Uhr (MESZ), elektronisch im Aktionärsportal unter

www.munichre.com/​register

mit den Zugangsdaten oder in Textform an die oben unter Ziffer III.1 genannte Adresse erfolgen, die – unter den Voraussetzungen des § 67c AktG – auch im Falle der Übermittlung durch Intermediäre gilt.

Am Tag der Hauptversammlung, dem 5. Mai 2023, können die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft elektronisch im Aktionärsportal unter

www.munichre.com/​register

mit den Zugangsdaten erfolgen. Bitte beachten Sie, dass Bevollmächtigte Stimmen nur durch Briefwahl (wie unter lit. a) angegeben) oder durch (Unter-)Vollmacht und Weisung an die Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft (wie unter lit. b) angegeben) abgeben können.

Für die Bevollmächtigung von Intermediären, Aktionärsvereinigungen, Stimmrechtsberatern und sonstigen durch § 135 Abs. 8 AktG gleichgestellten Personen, den Widerruf sowie den Nachweis der Bevollmächtigung gelten die speziellen Regelungen des § 135 AktG.

Nach Erteilung der Vollmacht gegenüber der Gesellschaft oder dem Nachweis der Bevollmächtigung stellt die Gesellschaft für den Bevollmächtigten eigene Zugangsdaten für das Aktionärsportal zur Verfügung.

d)

Weitere Informationen zur Stimmabgabe

Sofern und soweit von Aktionären und/​oder Bevollmächtigten unter derselben Aktionärsnummer voneinander abweichende Erklärungen durch Briefwahl und/​oder durch Vollmacht und Weisung an die Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft eingehen, wird stets die zuletzt zugegangene Erklärung vorrangig behandelt. Gehen auf unterschiedlichen Übermittlungswegen voneinander abweichende Erklärungen von Aktionären und/​oder Bevollmächtigten ein und ist nicht erkennbar, welche zuletzt zugegangen ist, werden diese in folgender Reihenfolge vorrangig behandelt: (i) elektronisch im Aktionärsportal zugegangene Erklärungen, (ii) per E-Mail unter anmeldestelle@computershare.de zugegangene Erklärungen, (iii) unter Münchener Rückversicherungs-Gesellschaft c/​o Computershare Operations Center 80249 München zugegangene Erklärungen.

Sollte zu einem Tagesordnungspunkt eine nicht bereits in der Einberufung angekündigte Einzelabstimmung stattfinden, gilt eine hierzu bereits durch Briefwahl abgegebene Stimme oder eine bereits an die Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft erteilte Weisung für jeden einzelnen Unterpunkt.

Die Stimmabgabe durch Briefwahl und die Weisung an die Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft zu Tagesordnungspunkt 2 gelten auch für den Fall, dass sich die Zahl der dividendenberechtigten Stückaktien bis zur Hauptversammlung verringert und der Hauptversammlung bei unveränderter Ausschüttung von 11,60 Euro auf jede dividendenberechtigte Stückaktie ein entsprechend angepasster Beschlussvorschlag über die Gewinnverwendung unterbreitet wird.

3

Elektronische Zuschaltung, Übertragung der Hauptversammlung, Reden der Vorsitzenden des Vorstands und des Aufsichtsrats

Bei ordnungsgemäßer Anmeldung zur Hauptversammlung sind Aktionäre oder bei Vollmachtserteilung (wie oben unter Ziffer III.2 lit. c) angegeben) die Bevollmächtigten, die das Aktionärsportal unter

www.munichre.com/​register

mit den Zugangsdaten während der Dauer der Hauptversammlung am 5. Mai 2023 nutzen, elektronisch zur Hauptversammlung zugeschaltet.

Die gesamte Versammlung wird in Bild und Ton im Aktionärsportal unter

www.munichre.com/​register

übertragen, wo sie Aktionäre und die Bevollmächtigten mit den Zugangsdaten verfolgen können. Dies gilt auch für diejenigen Aktionäre, die nicht ordnungsgemäß zur Hauptversammlung angemeldet sind. Sie können die Hauptversammlung als Zuschauer in Bild und Ton verfolgen, aber keine Aktionärsrechte ausüben.

Die Eröffnung der Hauptversammlung durch den Versammlungsleiter und die Rede des Vorsitzenden des Vorstands werden unter

www.munichre.com/​hv

für jedermann zugänglich übertragen; sie stehen nach der Hauptversammlung unter

www.munichre.com/​hv

als Aufzeichnung zur Verfügung.

Zur besseren Vorbereitung der Aktionäre und der Bevollmächtigten werden auf freiwilliger Basis die Reden der Vorsitzenden des Vorstands und des Aufsichtsrats im Internet unter

www.munichre.com/​hv

mit ihren wesentlichen Inhalten vor der Hauptversammlung veröffentlicht. Änderungen bleiben vorbehalten.

4

Rechte der Aktionäre nach §§ 122 Abs. 2, 126 Abs. 1 und Abs. 4, 127, 130a, 131 Abs. 1, 118a Abs. 1 Satz 2 Nr. 8 AktG

a)

Ergänzungsverlangen zur Tagesordnung gemäß § 122 Abs. 2 AktG

Aktionäre, deren Anteile zusammen den zwanzigsten Teil des Grundkapitals oder den anteiligen Betrag von 500.000 Euro erreichen (letzteres entspricht derzeit 119.188 Aktien), können – persönlich oder durch Bevollmächtigte – schriftlich verlangen, dass Gegenstände auf die Tagesordnung gesetzt und bekanntgemacht werden. Auf Antrag nach § 122 Abs. 2 Satz 1 AktG kann die Hauptversammlung darüber hinaus gemäß § 87 Abs. 4 AktG die nach § 87a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 AktG festgelegte Maximalvergütung für die Vorstandsmitglieder herabsetzen. Jedem neuen Gegenstand der Tagesordnung muss eine Begründung oder eine Beschlussvorlage beiliegen.

Die Antragsteller haben nachzuweisen, dass sie seit mindestens 90 Tagen vor dem Tag des Zugangs des Verlangens Inhaber der Aktien sind und dass sie die Aktien bis zur Entscheidung des Vorstands über den Antrag halten. Für die Berechnung der Aktienbesitzzeit gilt § 70 AktG. Der Tag des Zugangs des Verlangens ist nicht mitzurechnen. Eine Verlegung von einem Sonntag, einem Sonnabend oder einem Feiertag auf einen zeitlich vorausgehenden oder nachfolgenden Werktag kommt nicht in Betracht. Die §§ 187 bis 193 BGB sind nicht entsprechend anzuwenden.

Bitte richten Sie entsprechende Verlangen an folgende Anschrift:

Münchener Rückversicherungs-Gesellschaft
– Vorstand –
Postfach 40 12 11
80712 München
E-Mail: shareholder@munichre.com (in elektronischer Form gemäß § 126a BGB)

Unter den Voraussetzungen des § 67c AktG können der Gesellschaft darüber hinaus entsprechende Verlangen durch Intermediäre an die genannte Anschrift übermittelt werden.

Das Verlangen ist – auch im Falle der Übermittlung durch Intermediäre – an den Vorstand der Gesellschaft zu richten und muss der Gesellschaft mindestens 30 Tage vor der Versammlung, also spätestens am 4. April 2023, 24.00 (MESZ), zugehen.

b)

Gegenanträge und Wahlvorschläge gemäß § 126 Abs. 1 und Abs. 4, § 127 AktG

Aktionäre können – persönlich oder durch Bevollmächtigte – Gegenanträge zu den Vorschlägen von Vorstand und/​oder Aufsichtsrat zu bestimmten Punkten der Tagesordnung sowie Wahlvorschläge übersenden. Gegenanträge und Wahlvorschläge sind zu richten an eine der folgenden Adressen:

Münchener Rückversicherungs-Gesellschaft
GCL 1.4 – Hauptversammlung
Postfach 40 12 11
80712 München
E-Mail: shareholder@munichre.com

Unter den Voraussetzungen des § 67c AktG können der Gesellschaft darüber hinaus Gegenanträge und Wahlvorschläge durch Intermediäre an eine der genannten Adressen übermittelt werden.

Zugänglich zu machende Gegenanträge und Wahlvorschläge von Aktionären zu den Punkten der Tagesordnung, die – auch im Falle der Übermittlung durch Intermediäre – bis spätestens am 20. April 2023, 24.00 Uhr (MESZ), bei einer der oben genannten Adressen eingehen, werden einschließlich des Namens des Aktionärs sowie zugänglich zu machender Begründungen im Internet unter

www.munichre.com/​hv

veröffentlicht. Dort finden Sie auch etwaige Stellungnahmen der Verwaltung.

Gegenanträge und Wahlvorschläge, die nach §§ 126, 127 AktG zugänglich zu machen sind, gelten als im Zeitpunkt der Zugänglichmachung gestellt. Zu diesen Anträgen können ordnungsgemäß angemeldete Aktionäre das Stimmrecht (wie unter Ziffer III.2 angegeben) ausüben.

Sofern der Aktionär, der den Antrag gestellt oder den Wahlvorschlag unterbreitet hat, nicht im Aktienregister als Aktionär der Gesellschaft eingetragen oder nicht ordnungsgemäß zur Hauptversammlung angemeldet ist, muss der Antrag oder Wahlvorschlag in der Hauptversammlung nicht behandelt werden.

Darüber hinaus können elektronisch zugeschaltete Aktionäre oder elektronisch zugeschaltete Bevollmächtigte in der Hauptversammlung über das Aktionärsportal unter

www.munichre.com/​register

mit den Zugangsdaten Anträge und Wahlvorschläge im Wege der Videokommunikation stellen, d.h. im Rahmen der Ausübung des Rederechts wie unter lit. d) beschrieben.

Das Recht des Versammlungsleiters, im Rahmen der Abstimmung(en) zuerst über die Vorschläge von Vorstand und/​oder Aufsichtsrat abstimmen zu lassen, bleibt unberührt.

c)

Stellungnahmen gemäß §§ 118a Abs. 1 Satz 2 Nr. 6, 130a Abs. 1 bis 4 AktG

Vor der Hauptversammlung haben ordnungsgemäß angemeldete Aktionäre – persönlich oder durch Bevollmächtigte – das Recht, Stellungnahmen zu den Gegenständen der Tagesordnung einzureichen. Die Einreichung ist bis zum 29. April 2023, 24.00 Uhr (MESZ), über das Aktionärsportal unter

www.munichre.com/​register

mit den Zugangsdaten möglich.

Eine Stellungnahme kann ausschließlich in Textform eingereicht werden. Sie darf einen Umfang von 10.000 Zeichen (einschließlich Leerzeichen) nicht überschreiten. Mit der Einreichung erklärt sich der Aktionär und/​oder der Bevollmächtigte damit einverstanden, dass die Stellungnahme unter Nennung des/​der Namen im Aktionärsportal zugänglich gemacht wird.

Zugänglich zu machende Stellungnahmen werden spätestens bis zum 30. April 2023, 24.00 Uhr (MESZ), im Aktionärsportal unter

www.munichre.com/​register

zugänglich gemacht. Dort finden Sie auch etwaige Stellungnahmen der Verwaltung.

Die Möglichkeit zur Einreichung von Stellungnahmen begründet keine Möglichkeit zur Vorabeinreichung von Fragen. Gegenanträge und Wahlvorschläge, Fragen und Widersprüche gegen Beschlüsse der Hauptversammlung, die in einer Stellungnahme enthalten sind, werden in der Hauptversammlung nicht berücksichtigt. Für diese gelten ausschließlich die unter lit. b), e) und f) beschriebenen Verfahren.

d)

Rederecht gemäß §§ 118a Abs. 1 Satz 2 Nr. 7, 130a Abs. 5 und 6 AktG

In der Hauptversammlung haben elektronisch zugeschaltete Aktionäre oder elektronisch zugeschaltete Bevollmächtigte ein Rederecht im Wege der Videokommunikation. Es ist vorgesehen, dass Redebeitrage während der Hauptversammlung nach Aufforderung durch den Versammlungsleiter über einen virtuellen Meldetisch im Aktionärsportal unter

www.munichre.com/​register

mit den Zugangsdaten anzumelden sind.

Die Gesellschaft behält sich vor, die Funktionsfähigkeit der Videokommunikation zwischen Aktionären oder Bevollmächtigten und der Gesellschaft in der Versammlung sowie vor dem Redebeitrag zu überprüfen und diesen zurückzuweisen, sofern die Funktionsfähigkeit nicht sichergestellt ist. Technische Mindestvoraussetzung für eine Videokommunikation sind ein internetfähiges Gerät mit Kamera und Mikrofon sowie eine stabile Internetverbindung. Empfehlungen für eine optimale Funktionsfähigkeit der Videokommunikation finden Sie unter

www.munichre.com/​hv

e)

Auskunftsrecht gemäß §§ 118a Abs. 1 Satz 2 Nr. 4, 131 Abs. 1 AktG

Aktionäre können – persönlich oder durch Bevollmächtigte – vom Vorstand Auskunft verlangen über Angelegenheiten der Gesellschaft, die rechtlichen und geschäftlichen Beziehungen der Gesellschaft zu verbundenen Unternehmen sowie über die Lage des Konzerns und der in den Konzernabschluss einbezogenen Unternehmen, soweit die Auskunft zur sachgemäßen Beurteilung eines Gegenstands der Tagesordnung erforderlich ist und kein Auskunftsverweigerungsrecht besteht.

Es ist vorgesehen, dass das Auskunftsrecht ausschließlich im Wege der Videokommunikation ausgeübt werden darf, d.h. im Rahmen der Ausübung des Rederechts wie unter lit. d) beschrieben.

f)

Widerspruch gegen Beschlüsse der Hauptversammlung gemäß § 118a Abs. 1 Satz 2 Nr. 8 AktG

Elektronisch zu der Hauptversammlung zugeschaltete Aktionäre oder ihre elektronisch zugeschalteten Bevollmächtigten können während der Dauer der Hauptversammlung im Aktionärsportal unter

www.munichre.com/​register

mit den Zugangsdaten Widerspruch gegen Beschlüsse der Hauptversammlung einlegen.

5

Gesamtzahl der Aktien und der Stimmrechte

Im Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung beträgt das Grundkapital der Gesellschaft insgesamt 587.725.396,48 Euro und ist eingeteilt in 140.098.931 auf den Namen lautende Stückaktien, die jeweils eine Stimme gewähren. Eingeschlossen sind Aktien, für die im Zeitpunkt der Einberufung nach § 67 Abs. 2 Satz 2 AktG in Verbindung mit § 3 Absatz 5 der Satzung keine Stimmrechte bestehen.

6

Informationen auf der Internetseite der Gesellschaft

Die Informationen nach § 124a AktG sowie weitere Erläuterungen zu den vorgenannten Rechten der Aktionäre stehen auf der Internetseite der Gesellschaft unter

www.munichre.com/​hv

zur Verfügung. Dort werden nach dem Ende der Hauptversammlung auch die festgestellten Abstimmungsergebnisse veröffentlicht.

7

Aktionärsservice

Unser Aktionärsteam steht Ihnen – außer an Feiertagen – gerne von Montag bis Freitag von 09.00 Uhr bis 17.00 Uhr (MESZ) und am Tag der Hauptversammlung, dem 5. Mai 2023, ab 09.00 Uhr (MESZ) für Fragen zur Hauptversammlung der Münchener Rückversicherungs-Gesellschaft sowie zur Nutzung des Aktionärsportals zur Verfügung:

Telefon: +49 89 3891-22 55

E-Mail: shareholder@munichre.com

8

Hinweise zum Datenschutz

Informationen zur Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten im Zusammenhang mit der Hauptversammlung und dem Aktienregister finden Sie unter

www.munichre.com/​hv

Gerne senden wir Ihnen diese auch postalisch zu.

 

München, im März 2023

Der Vorstand

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