EMI European Media Investment AG – Ordentliche Hauptversammlung

EMI European Media Investment AG

München

– ISIN DE000A0MZH44 /​ WKN A0MZH4 –

Wir laden die Aktionäre unserer Gesellschaft hiermit zur

ordentlichen Hauptversammlung

der

EMI European Media Investment AG, München,

am Mittwoch, den 17.05.2023, um 11.00 Uhr

in den Geschäftsräumen der

Eversheds Sutherland (Germany) Partnerschaftsgesellschaft mbB,
Brienner Straße 12a (Rückgebäude), 5. Stock,
Empfangs- und Konferenzbereich, 80333 München,

ein.

Tagesordnung

1.

Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses zum 31.12.2022 sowie des Berichts des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2022

Die vorgenannten Unterlagen werden in den Geschäftsräumen der Eversheds Sutherland (Germany) Partnerschaftsgesellschaft mbB, Brienner Straße 12a (Rückgebäude), 5. Stock, Empfangs- und Konferenzbereich, 80333 München, ab dem Zeitpunkt der Veröffentlichung der Einladung im Bundesanzeiger zur Einsicht bereitgehalten. Darüber hinaus liegen die Unterlagen auch auf der Hauptversammlung am 17.05.2023 zur Einsicht aus.

2.

Entlastung des Vorstands für das Geschäftsjahr 2022

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, dem Alleinvorstand für das Geschäftsjahr 2022 Entlastung zu erteilen.

3.

Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2022

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2022 Entlastung zu erteilen.

4.

Beschlussfassung über eine Satzungsänderung zur künftigen Ermöglichung virtueller Hauptversammlungen, über eine Satzungsänderung zur Ermöglichung der Teilnahme von Aufsichtsratsmitgliedern an der Hauptversammlung im Wege der Bild- und Tonübertragung und über eine weitere Satzungsänderung

a)

Das Gesetz zur Einführung virtueller Hauptversammlungen von Aktiengesellschaften und Änderung genossenschafts- sowie insolvenz- und restrukturierungsrechtlicher Vorschriften vom 20. Juli 2022 (Bundesgesetzblatt I vom 26. Juli 2022, S. 1166 ff.) ermöglicht es, künftig Hauptversammlungen ohne physische Präsenz der Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten am Ort der Hauptversammlung abzuhalten (sogenannte virtuelle Hauptversammlung). Nach § 118a Abs. 1 S. 1 AktG kann die Satzung vorsehen oder den Vorstand dazu ermächtigen, vorzusehen, virtuelle Hauptversammlungen abzuhalten.

Um dem Vorstand in Zukunft vorsorglich die Möglichkeit zu bieten, virtuelle Hauptversammlungen abzuhalten, soll eine entsprechende Ermächtigung des Vorstands beschlossen werden. Die vorgeschlagene Ermächtigung schöpft die nach § 118 Abs. 4 S. 2 AktG mögliche maximale Laufzeit der Satzungsermächtigung von fünf Jahren nicht voll aus. Stattdessen soll nur eine Ermächtigung für die Abhaltung virtueller Hauptversammlungen in einem Zeitraum von zwei Jahren nach Eintragung der Satzungsänderung beschlossen werden. Der Vorstand entscheidet dann innerhalb der Ermächtigung für jede Hauptversammlung nach pflichtgemäßem Ermessen, ob diese als Präsenzhauptversammlung oder virtuelle Hauptversammlung durchgeführt werden soll. Der Vorstand wird seine Entscheidungen unter Berücksichtigung der Interessen der Gesellschaft und der Aktionäre treffen und dabei insbesondere die Wahrung von Aktionärsrechten, Aspekte des Gesundheitsschutzes der Beteiligten der Hauptversammlung, Aufwand und Kosten sowie Nachhaltigkeitserwägungen mit einbeziehen.

Der Vorstand und der Aufsichtsrat schlagen vor, folgenden Beschluss zu fassen:

§ 16 der Satzung der Gesellschaft wird um folgenden neuen Absatz 5 ergänzt:

„5) Der Vorstand ist ermächtigt vorzusehen, dass die Hauptversammlung ohne physische Präsenz der Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten am Ort der Hauptversammlung abgehalten wird (virtuelle Hauptversammlung). Die Ermächtigung gilt für die Abhaltung virtueller Hauptversammlungen in einem Zeitraum von zwei Jahren nach Eintragung dieser Satzungsbestimmung in das Handelsregister der Gesellschaft.“

b)

Gemäß § 118 Absatz 3 Satz 1 AktG sollen die Mitglieder des Aufsichtsrats an der Hauptversammlung teilnehmen. In der Satzung können jedoch gemäß § 118 Absatz 3 Satz 2 AktG bestimmte Fälle vorgesehen werden, in denen die Teilnahme von Mitgliedern des Aufsichtsrats im Wege der Bild- und Tonübertragung erfolgen darf. Diese Möglichkeit war bereits bislang in § 17 Abs. 4 der Satzung der Gesellschaft vorgesehen, sofern ein Mitglied des Aufsichtsrats seinen Wohnsitz außerhalb des Bundesrepublik Deutschland hat, soll nun aber durch eine Ergänzung noch einmal angepasst werden.

Der Vorstand und der Aufsichtsrat schlagen vor, folgenden Beschluss zu fassen:

§ 17 Abs. 4 der Satzung der Gesellschaft wird wie folgt neu gefasst:

„4) Die Teilnahme von Mitgliedern des Aufsichtsrats an der Hauptversammlung darf in Abstimmung mit dem Aufsichtsratsvorsitzenden im Wege der Bild- und Tonübertragung erfolgen, wenn das betreffende Aufsichtsratsmitglied an der physischen Teilnahme am Ort der Hauptversammlung verhindert ist, das Aufsichtsratsmitglied seinen Wohnsitz im Ausland hat, eine Anwesenheit am Ort der Hauptversammlung mit einer unangemessenen langen Reisedauer verbunden wäre oder die Hauptversammlung als virtuelle Hauptversammlung ohne physische Präsenz der Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten am Ort der Hauptversammlung abgehalten wird.“

c)

Der Vorstand und der Aufsichtsrat schlagen vor, folgenden Beschluss zu fassen:

§ 1 der Satzung der Gesellschaft wird um folgenden neuen Absatz 4 ergänzt:

„Die Gesellschaft endet mit Ablauf des 31. Dezember 2023.“

Teilnahme an der Hauptversammlung

Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts sind gemäß § 17 Abs. 1 der Satzung nur diejenigen Aktionäre berechtigt, die sich bei der Gesellschaft unter der nachfolgend genannten Adresse

EMI European Media Investment AG
c/​o Computershare Operations Center
80249 München
Telefax: +49 89 30903-74675
E-Mail: anmeldestelle@computershare.de

unter Nachweis ihres Anteilbesitzes innerhalb der gesetzlichen Frist, also bis zum Mittwoch, den 10.05.2023, 24.00 Uhr, angemeldet haben. Der Anteilsbesitz muss durch eine Bestätigung des depotführenden Instituts nachgewiesen werden. Dieser Nachweis hat sich auf den Beginn des 21. Tages vor der Hauptversammlung, d. h. Mittwoch, den 26.04.2023, 00.00 Uhr, zu beziehen. Der Nachweis über den Anteilsbesitz bedarf der Textform und muss in deutscher oder englischer Sprache abgefasst sein. Nach Eingang des Nachweises ihres Anteilsbesitzes bei der Gesellschaft werden den Aktionären Eintrittskarten für die Hauptversammlung übersandt. Um den rechtzeitigen Erhalt der Eintrittskarten sicherzustellen, bitten die wir Aktionäre, frühzeitig für die Übersendung des Nachweises ihres Anteilsbesitzes Sorge zu tragen.

Stimmrechtsvertretung

Aktionäre, die nicht persönlich an der Hauptversammlung teilnehmen möchten, können ihre Stimmrechte unter Vollmachterteilung durch Bevollmächtigte, z. B. durch einen Intermediär, eine Aktionärsvereinigung oder eine Person ihrer Wahl, ausüben lassen.

Die Vollmacht kann gem. § 18 Abs. 2 der Satzung der Gesellschaft schriftlich oder per Fax erteilt werden.

Intermediäre (z.B. Kreditinstitute), Aktionärsvereinigungen, Stimmrechtsberater und die gemäß § 135 Abs. 8 AktG gleichgestellten Personen müssen Vollmachten lediglich nachprüfbar festhalten; sie können für die Form der Vollmachtserteilung abweichende Regelungen vorgeben, auf die die Gesellschaft keinen Einfluss hat. Daher bitten wir die Aktionäre, die einen Intermediär, eine Aktionärsvereinigung, einen Stimmrechtsberater oder eine diesen gleichgestellte Person bevollmächtigen möchten, sich bezüglich der Form der Vollmachten mit diesen abzustimmen.

 

München, im April 2023

EMI European Media Investment AG

Der Vorstand

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