GLADBACHER BANK Aktiengesellschaft von 1922 – Einberufung der Hauptversammlung

GLADBACHER BANK Aktiengesellschaft von 1922

Mönchengladbach

WKN 806360 /​ ISIN DE 0008063603
WKN 806366 /​ ISIN DE 0008063660

Angaben nach der Durchführungsverordnung (EU) 2018/​1212

A. Inhalt der Mitteilung
1. Eindeutige Kennung des Ereignisses: GBB062023oHV
2. Art der Mitteilung: Einberufung zur ordentlichen Hauptversammlung
(Formale Angabe gemäß EU-DVO: NEWM)
B. Angaben zum Emittenten
1. ISIN: DE0008063603 (Inhaberaktien)
1. ISIN: DE0008063660 (Namensaktien)
2. Name des Emittenten: Gladbacher Bank Aktiengesellschaft von 1922
C. Angaben zur Hauptversammlung
1. Datum der Hauptversammlung: 14. Juni 2023
(Formale Angabe gemäß EU-DVO: 20230614)
2. Uhrzeit der Hauptversammlung: 16:00 Uhr (MESZ)
(Formale Angabe gemäß EU-DVO: 14:00 Uhr (UTC))
3. Art der Hauptversammlung: Ordentliche Hauptversammlung
(Formale Angabe gemäß EU-DVO: GMET)
4. Ort der Hauptversammlung: Borussia-Park, Hennes-Weisweiler-Allee 1, 41179 Mönchengladbach
5. Aufzeichnungsdatum Inhaberaktien: Der Nachweis des Anteilsbesitzes hat sich gem. Satzung auf den Tagesbeginn am 24. Mai 2023 zu beziehen.
Hingegen ist das Aufzeichnungsdatum (Nachweisstichtag) nach der EU-DVO mit Bezug auf den Anteilsbesitz bei Geschäftsschluss anzugeben und entspricht daher dem 23. Mai 2023.
(Formale Angabe gemäß EU-DVO: 20230523)
5. Aufzeichnungsdatum Namensaktien: 09. Juni 2023, 24:00 (MESZ) (entspricht 22:00 Uhr (UTC) koordinierte Weltzeit)
– Umschreibestopp /​ technical record date
(Formale Angabe gemäß EU-DVO: 20230609)
6. Uniform Resource Locator (URL): www.gladbacher-bank.de/​hauptversammlung2023

Einberufung der Hauptversammlung

Hiermit berufen wir die

ordentliche Hauptversammlung

der Gladbacher Bank Aktiengesellschaft von 1922 mit Sitz in Mönchengladbach ein.

Sie findet statt

am Mittwoch, 14. Juni 2023, 16:00 Uhr,

im Borussia-Park, Hennes-Weisweiler-Allee 1, 41179 Mönchengladbach.

 

A.

Tagesordnung

1.

Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses und des Lageberichts der Gesellschaft sowie des Berichts des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2022

2.

Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinns

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Bilanzgewinn zum 31. Dezember 2022 in Höhe von EUR 998.380,00 zur Zahlung einer Dividende von EUR 10,00 je dividendenberechtigter Stückaktie (bei derzeit 99.838 Stückaktien) zu verwenden.

3.

Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Vorstands für das Geschäftsjahr 2022

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern des Vorstands für das Geschäftsjahr 2022 Entlastung zu erteilen.

4.

Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2022

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2022 Entlastung zu erteilen.

5.

Wahlen zum Aufsichtsrat

Die Amtszeiten von Herrn Karl-Heinz Moll und Ludwig Quacken enden turnusmäßig zum Ende der ordentlichen Hauptversammlung 2023. Daher sind Neuwahlen erforderlich.

Der Aufsichtsrat setzt sich nach §§ 96 Abs. 1, 101 Aktiengesetz und §§ 1 Abs. 1 Nr. 1, 4 Abs. 1 Drittelbeteiligungsgesetz sowie § 11 der Satzung der Gesellschaft zusammen und besteht aus sechs Mitgliedern. Vier Mitglieder des Aufsichtsrats werden von der Hauptversammlung gewählt, zwei Arbeitnehmervertreter nach den Vorschriften des Drittelbeteiligungsgesetzes durch die Arbeitnehmer. Die Hauptversammlung ist nicht an Wahlvorschläge gebunden.

Der Aufsichtsrat schlägt folgende Personen zur Wiederwahl vor:

5.1

Herrn Karl-Heinz Moll, Bankvorstand i.R.

5.2

Herrn Ludwig Quacken, Mönchengladbach, Wirtschaftsprüfer, Steuerberater, Geschäftsführender Gesellschafter der Abstoß & Wolters GmbH & Co. KG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Steuerberatungsgesellschaft, Mönchengladbach

Die Wahl erfolgt für die Dauer von drei Jahren, von Hauptversammlung zu Hauptversammlung gerechnet.

6.

Beschlussfassung über die Ermächtigung zum Erwerb eigener Aktien

Das Aktienrecht sieht die Möglichkeit vor, die Gesellschaft zum Erwerb eigener Aktien besonders zu ermächtigen. Wir möchten von dieser Möglichkeit Gebrauch machen, um die Fungibilität der Aktien der Gesellschaft zu stärken.

Die Aktien der Gesellschaft sind nicht börsennotiert. Die Suche nach einem Erwerber obliegt deshalb dem veräußerungswilligen Aktionär selbst. Die Nachfrage nach Aktien der GLADBACHER BANK Aktiengesellschaft von 1922 ist nach wie vor hoch. Um aber auch Inhabern großer Aktienpakete eine unkomplizierte und rasche Veräußerung ihrer Aktien zu ermöglichen und so insgesamt die Handelbarkeit der Aktien der Gesellschaft und damit das Vertrauen in eine Beteiligung an der Gesellschaft zu stärken, schlagen Vorstand und Aufsichtsrat vor, die Gesellschaft zu ermächtigen, in bestimmtem Umfang eigene Aktien zum Zwecke des Wertpapierhandels erwerben zu dürfen. Hierdurch könnte die Gesellschaft als „Zwischenhändler“ veräußerungswilligen Aktionären Aktien abkaufen und diese nach Maßgabe der aktienrechtlichen Bestimmungen platzieren.

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, zu beschließen:

Die Gesellschaft wird ermächtigt, bis zum Ablauf des 13.06.2028 zum Zweck des Wertpapierhandels eigene Aktien zu erwerben und zu veräußern. Der Bestand der zu diesem Zweck zu erwerbenden Aktien darf 5% des Grundkapitals am Ende eines jeden Tages nicht übersteigen. Der Kaufpreis je Aktie darf den arithmetischen Mittelwert des Aktienpreises aus über die GLADBACHER BANK Aktiengesellschaft von 1922 getätigten Verkäufen von Aktien der Gesellschaft in den letzten 6 Monaten vor dem Tag des Erwerbs der Aktie um nicht mehr als 10% über- oder unterschreiten.

7.

Beschlussfassung über eine Satzungsänderung zur virtuellen Hauptversammlung und eine weitere Satzungsänderung

7.1

Satzungsänderung zur virtuellen Hauptversammlung

Durch das Gesetz zur Einführung virtueller Hauptversammlungen von Aktiengesellschaften und Änderung genossenschafts- sowie insolvenz- und restrukturierungsrechtlicher Vorschriften (BGBl. I 2022, S. 1166) wurde im neuen § 118a AktG die Möglichkeit geschaffen, Hauptversammlungen auch weiterhin ohne physische Präsenz der Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten am Versammlungsort (virtuelle Hauptversammlung) abzuhalten. Um von dieser Möglichkeit für Hauptversammlungen, die ab dem 01.09.2023 einberufen werden, Gebrauch machen zu können, ist eine Regelung in der Satzung erforderlich. Es soll daher vorliegend eine Satzungsänderung beschlossen werden, nach der der Vorstand dazu ermächtigt ist, zukünftig virtuelle Hauptversammlungen abzuhalten. Diese Ermächtigung soll gemäß den gesetzlichen Bestimmungen auf fünf Jahre befristet werden. Eine solche Regelung ist aus Sicht von Vorstand und Aufsichtsrat zweckmäßig, um im Falle eines negativen Verlaufs der Coronapandemie die Handlungsfähigkeit der Gesellschaft sicherzustellen. Die Schaffung der Möglichkeit, auch weiterhin im Bedarfsfall virtuelle Hauptversammlungen abhalten zu können, ist eine reine Vorsichtsmaßnahme, die aus Sicht des Vorstands und des Aufsichtsrats geboten erscheint. Selbstverständlich soll die virtuelle Hauptversammlung auch weiterhin die Ausnahme und die Hauptversammlung mit Präsenz der Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten am Versammlungsort der Regelfall bleiben.

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, zu beschließen:

§ 17a der Satzung wird am Ende der Vorschrift um folgenden Absatz ergänzt:

„Der Vorstand ist ermächtigt vorzusehen, dass die Hauptversammlung bis zu einem Zeitraum von fünf Jahren nach Eintragung dieser Regelung im Handelsregister der Gesellschaft ohne physische Präsenz der Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten am Ort der Hauptversammlung abgehalten wird (virtuelle Hauptversammlung).“

§ 17a der Satzung lautet dann wie folgt:

㤠17a

Jede Stückaktie gewährt in der Hauptversammlung eine Stimme.
Das Stimmrecht kann durch einen Bevollmächtigten ausgeübt werden. Die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft bedürfen der Textform. In der Einberufung können weitere Erleichterungen bestimmt werden. Der Widerruf kann auch durch persönliches Erscheinen des Aktionärs zur Hauptversammlung erfolgen. § 135 AktG bleibt unberührt. Bevollmächtigt ein Aktionär mehr als eine Person, so kann die Gesellschaft eine oder mehrere von diesen zurückweisen.
Der Vorstand kann vorsehen, dass Aktionäre ihre Stimmen, auch ohne an der Versammlung teilzunehmen, schriftlich oder im Wege elektronischer Kommunikation abgeben dürfen (Briefwahl). Der Vorstand bestimmt auch die näheren Einzelheiten des Verfahrens, die er in der Einberufung der Hauptversammlung bekanntmacht.
Der Vorstand ist ermächtigt vorzusehen, dass die Hauptversammlung bis zu einem Zeitraum von fünf Jahren nach Eintragung dieser Regelung im Handelsregister der Gesellschaft ohne physische Präsenz der Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten am Ort der Hauptversammlung abgehalten wird (virtuelle Hauptversammlung).“

7.2

Satzungsänderung zur Ermöglichung der Teilnahme von Aufsichtsratsmitgliedern an Hauptversammlungen im Wege der Bild- und Tonübertragung

Angesichts der fortschreitenden Digitalisierung des Geschäftsverkehrs erscheint es zweckmäßig, den Mitgliedern des Aufsichtsrats in bestimmten Fällen, etwa bei Durchführung einer Hauptversammlung als virtuelle Hauptversammlung, in Abstimmung mit dem Aufsichtsratsvorsitzenden die Möglichkeit der Teilnahme an den Hauptversammlungen der Gesellschaft im Wege der Bild- und Tonübertragung von einem anderen Ort als dem Versammlungsort zu eröffnen. Dazu soll eine entsprechende Regelung in die Satzung aufgenommen werden.

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, zu beschließen:

Die Satzung wird nach § 16 um einen neuen § 16a mit folgendem Wortlaut ergänzt:

㤠16a

Die Teilnahme von Mitgliedern des Aufsichtsrats an der Hauptversammlung darf in Abstimmung mit dem Aufsichtsratsvorsitzenden im Wege der Bild- und Tonübertragung erfolgen, wenn das betreffende Aufsichtsratsmitglied an der physischen Teilnahme am Ort der Hauptversammlung verhindert ist oder wenn die Hauptversammlung als virtuelle Hauptversammlung ohne physische Präsenz der Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten am Ort der Hauptversammlung abgehalten wird.“

8.

Wahl des Abschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2023

Der Aufsichtsrat schlägt, gestützt auf eine entsprechende Empfehlung des Prüfungs- und Kreditausschusses, vor, die Audit GmbH Karlsruhe Stuttgart Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Stuttgart, zum Abschlussprüfer für das Geschäftsjahr 2023 zu wählen.

Der Prüfungs- und Kreditausschuss hat erklärt, dass seine Empfehlung frei von ungebührlicher Einflussnahme durch Dritte ist und ihm keine Beschränkung im Hinblick auf die Auswahl eines bestimmten Abschlussprüfers im Sinne von Art. 16 Absatz 6 der Verordnung (EU) Nr. 537 /​ 2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über spezifische Anforderungen an die Abschlussprüfung bei Unternehmen von öffentlichem Interesse und zur Aufhebung des Beschlusses 2005/​909/​EG der Kommission auferlegt wurde.

B.

Weitere Angaben zur Einberufung

Nach § 121 Abs. 3 AktG, § 123 Absatz 2 und Absatz 3, § 124 Absatz 2 und Absatz 3 AktG in Verbindung mit § 17 der Satzung der Gladbacher Bank Aktiengesellschaft von 1922 sind wir als nicht börsennotierte Gesellschaft in der Einberufung im Wesentlichen zur Angabe von Firma und Sitz der Gesellschaft, Zeit und Ort der Hauptversammlung, der Tagesordnung sowie der nachfolgend genannten Adressen verpflichtet. Soweit im Folgenden Hinweise erteilt werden, die über die zwingenden gesetzlichen Anforderungen hinausgehen, erfolgen sie freiwillig, um Ihnen als Aktionärinnen und Aktionären die Teilnahme an unserer Hauptversammlung zu erleichtern.

1. Anmeldung zur Hauptversammlung

Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts sind diejenigen Namensaktionäre berechtigt, die im Aktienregister eingetragen sind und sich zur Teilnahme an der Hauptversammlung in Textform anmelden. Umschreibungen im Aktienregister finden aus arbeitstechnischen Gründen in dem Zeitraum zwischen dem 09. Juni 2023 (24:00 Uhr) und dem 14. Juni 2023 (24:00 Uhr) nicht statt (Umschreibungsstopp bzw. technical record date).

Inhaberaktionäre sind zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts berechtigt, sofern sie sich zur Hauptversammlung in Textform anmelden und der Gesellschaft ihren Anteilsbesitz durch Übersendung eines in Textform erstellten Nachweises des Anteilsbesitzes durch das depotführende Institut nachweisen. Der Nachweis hat sich auf den Beginn des einundzwanzigsten Tages vor der Versammlung, also auf den 24. Mai 2023 (00:00 Uhr) zu beziehen.

Die Anmeldung und bei Inhaberaktionären zusätzlich der Nachweis des Anteilsbesitzes müssen der Gesellschaft bis zum 09. Juni 2023 (24:00 Uhr) unter der folgenden Adresse zugehen:

Gladbacher Bank Aktiengesellschaft von 1922
c/​o Better Orange IR & HV AG
Haidelweg 48 Telefax: +49 (0)89 889 690 633
D-81241 München E-Mail: anmeldung@better-orange.de

2. Verfahren für die Stimmabgabe durch Bevollmächtigte

a) Verfahren für die Stimmabgabe durch weisungsgebundene Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft

Aktionäre haben die Möglichkeit, ihr Stimmrecht durch von der Gesellschaft benannte Stimmrechtsvertreter ausüben zu lassen. Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft sind Herr Wirtschaftsprüfer Dr. Richard Schulze zur Wiesch und Herr Wirtschaftsprüfer Guido Conrads, beide geschäftsansässig Bismarckstr. 87, in 41061 Mönchengladbach, c/​o Dres. Schulze zur Wiesch und Partner mbB, Wirtschaftsprüfungsgesellschaft.

Wenn Aktionäre von dieser Möglichkeit Gebrauch machen wollen, müssen sie sich hierzu wie oben ausgeführt zur Hauptversammlung anmelden. Inhaberaktionäre erhalten dann eine Eintrittskarte inkl. Formulare zur Vollmachts- und Weisungserteilung; unseren Namensaktionären werden diese Formulare und Informationen bereits mit den Anmeldeunterlagen übersandt.

Zu jedem Tagesordnungspunkt muss eine ausdrückliche Weisung vorliegen. Die Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft sind verpflichtet weisungsgemäß abzustimmen. Ohne ausdrückliche Weisungen zu den einzelnen Tagesordnungspunkten können die Stimmrechtsvertreter von der Vollmacht keinen Gebrauch machen. Die Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft erklären keine Widersprüche gegen Beschlüsse der Hauptversammlung zu Protokoll des Notars.

b) Verfahren für die Stimmabgabe durch einen sonstigen Bevollmächtigten

Aktionäre können ihr Stimmrecht auch durch sonstige Bevollmächtigte, z.B. durch ein Kreditinstitut, eine Aktionärsvereinigung, einen Stimmrechtsberater oder eine andere Person ihrer Wahl ausüben lassen. Auch in diesen Fällen sind ein fristgerechter Nachweis des Anteilsbesitzes (nur bei Inhaberaktien) und eine fristgerechte Anmeldung durch den Aktionär oder den Bevollmächtigten nach Maßgabe der vorstehenden Teilnahmevoraussetzungen erforderlich. Ein Vollmachtsformular und weitere Informationen zur Bevollmächtigung erhalten unsere Namensaktionäre bereits mit den Anmeldeunterlagen; unsere Inhaberaktionäre erhalten von uns eine Eintrittskarte inkl. Vollmachtsformular und entsprechende Informationen spätestens nach ordnungsgemäßer Anmeldung über ihre Depotbanken.

Vollmachten können durch Erklärung gegenüber dem Bevollmächtigten oder gegenüber der Gesellschaft erteilt werden und bedürfen, sofern keine Vollmacht nach § 135 AktG erteilt wird, der Textform (§ 126b BGB). Gleiches gilt für den Widerruf der Vollmacht und den Nachweis einer gegenüber einem Bevollmächtigten erklärten Vollmacht gegenüber der Gesellschaft. Der Widerruf der Vollmacht kann auch durch persönliches Erscheinen des Aktionärs zur Hauptversammlung erfolgen.

Der Nachweis kann dadurch geführt werden, dass der Bevollmächtigte den Nachweis (z.B. die Vollmacht im Original oder in Kopie bzw. als Scan) per Post, Telefax oder E-Mail an die folgende Adresse übermittelt:

Gladbacher Bank Aktiengesellschaft von 1922
c/​o Better Orange IR & HV AG
Haidelweg 48 Telefax: +49 (0)89 889 690 655.
D-81241 München E-Mail: gladbacher-bank@better-orange.de

Diese Übermittlungswege stehen auch zur Verfügung, wenn die Erteilung der Vollmacht durch Erklärung gegenüber der Gesellschaft erfolgen soll, ein gesonderter Nachweis über die Erteilung der Vollmacht erübrigt sich in diesem Fall. Auch der Widerruf einer bereits erteilten Vollmacht kann auf den vorgenannten Übermittlungswegen gegenüber der Gesellschaft erklärt werden.

Bevollmächtigt ein Aktionär mehr als eine Person, so kann die Gesellschaft eine oder mehrere von diesen zurückweisen.

Bei der Bevollmächtigung zur Stimmrechtsausübung nach § 135 AktG (Vollmachtserteilung an Intermediäre, Stimmrechtsberater, Aktionärsvereinigungen oder geschäftsmäßig Handelnde) ist die Vollmachtserklärung vom Bevollmächtigten nachprüfbar festzuhalten. Aktionäre sollten sich in diesen Fällen mit dem zu Bevollmächtigenden über die Form der Vollmacht abstimmen.

3. Rechte der Aktionäre

a) Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung nach § 122 Absatz 2 AktG

Aktionäre, deren Anteile zusammen den zwanzigsten Teil des Grundkapitals oder den anteiligen Betrag von 500.000 Euro erreichen, können gemäß § 122 Absatz 2 AktG verlangen, dass Gegenstände auf die Tagesordnung gesetzt und bekannt gemacht werden. Jedem neuen Gegenstand muss eine Begründung oder eine Beschlussvorlage beiliegen. Das Verlangen ist schriftlich an den Vorstand zu richten und muss bis zum 20. Mai 2023 (24:00 Uhr) zugehen. Wir bitten, derartige Verlangen ausschließlich an folgende Adresse zu richten:

Gladbacher Bank Aktiengesellschaft von 1922
– Vorstandssekretariat –
Bismarckstraße 50-52
41061 Mönchengladbach

Die Antragsteller haben nachzuweisen, dass sie seit mindestens 90 Tagen vor dem Tag des Zugangs des Verlangens Inhaber der Aktien sind und dass sie die Aktien bis zur Entscheidung des Vorstands über das Verlangen halten. § 121 Absatz 7 AktG ist für die Berechnung der Frist entsprechend anzuwenden. Für den Nachweis reicht eine entsprechende Bestätigung des depotführenden Instituts aus.

Bekannt zu machende Ergänzungen der Tagesordnung werden unverzüglich nach Zugang des Verlangens im Bundesanzeiger bekannt gemacht.

b) Gegenanträge und Wahlvorschläge von Aktionären nach §§ 126 Absatz 1, 127 AktG

Aktionäre können Gegenanträge gegen einen Vorschlag von Vorstand und/​oder Aufsichtsrat zu einem bestimmten Punkt der Tagesordnung stellen. Sie können auch Wahlvorschläge machen. Die Gesellschaft macht gemäß § 126 Absatz 1 AktG Gegenanträge einschließlich des Namens des Aktionärs, der Begründung und einer etwaigen Stellungnahme der Verwaltung auf den Internetseiten der Gesellschaft unter

www.gladbacher-bank.de/​hauptversammlung2023

zugänglich, wenn ihr Gegenanträge mit Begründung unter der nachstehend angegebenen Adresse mindestens 14 Tage vor der Hauptversammlung, also spätestens bis zum 30. Mai 2023 (24:00 Uhr), zugegangen sind:

Gladbacher Bank Aktiengesellschaft von 1922
– Vorstandssekretariat –
Bismarckstraße 50-52 Telefax: +49 2161 249-49113
41061 Mönchengladbach E-Mail: hv@gladbacher-bank.de

Von einer Veröffentlichung eines Gegenantrags und seiner Begründung kann der Vorstand unter den in § 126 Absatz 2 AktG genannten Voraussetzungen absehen.

Für Wahlvorschläge gelten die vorstehenden Sätze gemäß § 127 AktG sinngemäß. Wahlvorschläge von Aktionären brauchen jedoch nicht begründet zu werden. Der Vorstand braucht Wahlvorschläge von Aktionären außer in den Fällen des § 126 Absatz 2 AktG auch dann nicht zugänglich zu machen, wenn diese nicht die Angaben nach § 124 Absatz 3 Satz 4 AktG enthalten.

Es wird darauf hingewiesen, dass Gegenanträge und Wahlvorschläge, die der Gesellschaft vorab übermittelt worden sind, in der Hauptversammlung nur Beachtung finden, wenn sie dort gestellt werden. Das Recht eines jeden Aktionärs, während der Hauptversammlung Gegenanträge zu den verschiedenen Punkten der Tagesordnung oder Wahlvorschläge auch ohne vorherige Übermittlung an die Gesellschaft zu stellen, bleibt unberührt.

c) Auskunftsrecht nach § 131 Absatz 1 AktG

In der Hauptversammlung kann jeder Aktionär oder Aktionärsvertreter vom Vorstand Auskunft über Angelegenheiten der Gesellschaft verlangen, soweit die Auskunft zur sachgemäßen Beurteilung eines Gegenstands der Tagesordnung erforderlich ist.

Auskunftsverlangen sind in der Hauptversammlung grundsätzlich mündlich im Rahmen der Aussprache zu stellen. Der Vorstand darf die Auskunft aus den in § 131 Abs. 3 AktG aufgeführten Gründen verweigern, insbesondere soweit die Auskunft auf der Internetseite der Gesellschaft über mindestens 7 Tage vor Beginn und in der Hauptversammlung durchgängig zugänglich ist. Wird einem Aktionär die Auskunft verweigert, so kann dieser gemäß § 131 Abs. 5 AktG die Aufnahmen der Frage und des Grundes für die Auskunftsverweigerung in die Niederschrift über die Hauptversammlung verlangen und gegebenenfalls gemäß § 132 AktG eine gerichtliche Entscheidung über das Auskunftsrecht beantragen.

4. Hinweise zum Datenschutz

Im Rahmen der Hauptversammlung der Gladbacher Bank Aktiengesellschaft von 1922 werden personenbezogene Daten verarbeitet. Einzelheiten dazu können unseren Datenschutzinformationen unter

www.gladbacher-bank.de/​hauptversammlung2023

entnommen werden. Aktionäre, die einen Vertreter bevollmächtigen, werden gebeten, diesen über die Datenschutzhinweise zu informieren.

 

Mönchengladbach, im Mai 2023

Gladbacher Bank Aktiengesellschaft von 1922

Der Vorstand

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