cycos AG, Alsdorf – Bekanntmachungen gemäß § 20 Abs. 6 AktG (Die CHG Communications Holding GmbH hällt mehr als der vierte Teil der Aktien, Mehrheitsbeteiligung)

cycos AG

Alsdorf

Bekanntmachungen gemäß § 20 Abs. 6 AktG

 

Die CHG Communications Holding GmbH, München, hat uns vorsorglich klarstellend mitgeteilt, dass ihr auch weiterhin gemäß § 20 Abs. 1, Abs. 3 und Abs. 4 AktG unmittelbar eine Mehrheitsbeteiligung i.S.v. § 20 Abs. 4 AktG an der cycos AG in Form einer Kapital- und Stimmrechtsmehrheit sowie – ohne Hinzurechnung von Aktien nach § 20 Abs. 2 AktG – weiterhin unmittelbar mehr als der vierte Teil der Aktien der cycos AG i.S.v. § 20 Abs. 1 AktG gehört.

Die Unify Software & Solutions GmbH & Co. KG, München, hat uns gemäß § 20 Abs. 5 AktG mitgeteilt, dass ihr keine mittelbare Mehrheitsbeteiligung an unserer Gesellschaft in Form einer Kapital- und Stimmrechtsmehrheit mehr zusteht und ihr auch nicht mehr mittelbar mehr als der vierte Teil der Aktien an unserer Gesellschaft gehört, da sie nicht mehr an der CHG Communications Holding GmbH, München, beteiligt ist.

Die Eviden Germany GmbH, München, hat uns mitgeteilt, dass sie nunmehr 100% der Kapital- und Stimmanteile an der CHG Communications Holding GmbH, München, unmittelbar hält und ihr damit gemäß § 20 Abs. 1, Abs. 3 und Abs. 4 AktG mittelbar eine Mehrheitsbeteiligung im Sinne von § 16 Abs. 1 AktG an unserer Gesellschaft in Form einer Kapital- und Stimmrechtsmehrheit sowie zugleich – ohne Hinzurechnung von Aktien im Sinne des § 20 Abs. 2 AktG – mittelbar mehr als der vierte Teil der Aktien unserer Gesellschaft gehört, da der Eviden Germany GmbH, München, die Beteiligung der von dieser abhängigen CHG Communications Holding GmbH, München, an unserer Gesellschaft gemäß § 16 Abs. 4 AktG zuzurechnen ist.

Ferner hat uns die Atos Information Technology GmbH vorsorglich klarstellend mitgeteilt, dass ihr weiterhin gemäß § 20 Abs. 1, Abs. 3 und Abs. 4 AktG mittelbar eine Mehrheitsbeteiligung an unserer Gesellschaft in Form einer Kapital- und Stimmrechtsmehrheit sowie zugleich – ohne Hinzurechnung von Aktien im Sinne von § 20 Abs. 2 AktG – mittelbar mehr als der vierte Teil der Aktien unserer Gesellschaft gehört, da der Atos Information Technology GmbH über ihre unmittelbare Beteiligung an der Eviden Germany GmbH, München, die Beteiligung der von dieser abhängigen CHG Communications Holding GmbH, München, an unserer Gesellschaft gemäß § 16 Abs. 4 AktG zuzurechnen ist.

Die Atos SE, Bezons/​Frankreich, hat uns vorsorglich klarstellend mitgeteilt, dass ihr weiterhin gemäß § 20 Abs. 1, Abs. 3 und Abs. 4 AktG mittelbar eine Mehrheitsbeteiligung an unserer Gesellschaft in Form einer Kapital- und Stimmrechtsmehrheit sowie zugleich – ohne Hinzurechnung von Aktien im Sinne von § 20 Abs. 2 AktG – mittelbar mehr als der vierte Teil der Aktien unserer Gesellschaft gehört, da ihr nunmehr aufgrund von Veränderungen in der Zurechnungskette über ihre unmittelbare Beteiligung an der Atos Information Technology GmbH, München, sowie über ihre mittelbare Beteiligung an der Eviden Germany GmbH, München, die Beteiligung der von der Eviden Germany GmbH abhängigen CHG Communications Holding GmbH, München, an unserer Gesellschaft gemäß § 16 Abs. 4 AktG zuzurechnen ist.

 

Alsdorf, im Juni 2023

cycos AG

Der Vorstand

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