Allerthal-Werke Aktiengesellschaft – Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung

Allerthal-Werke Aktiengesellschaft

Köln

ISIN DE 000 503 420 1
WKN 503 420

Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung

Wir laden die Aktionäre unserer Gesellschaft zu der

am Freitag, 21. Juli 2023, um 11:00 Uhr
Mitteleuropäische Sommerzeit (MESZ)

im Lindner Hotel City Plaza in 50672 Köln, Magnusstraße 20,

stattfindenden

122. ordentlichen Hauptversammlung

ein.

Tagesordnung

1.

Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses sowie des Berichts des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2022

Der Aufsichtsrat hat den vom Vorstand aufgestellten Jahresabschluss am 21. April 2023 gebilligt. Damit ist der Jahresabschluss festgestellt. Eine Beschlussfassung der Hauptversammlung zu diesem Tagesordnungspunkt ist daher nicht erforderlich.

2.

Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinns für das Geschäftsjahr 2022

Aufsichtsrat und Vorstand schlagen vor, den Bilanzgewinn des Geschäftsjahres 2022 in Höhe von Euro 600.000,00 zur Ausschüttung einer Dividende von Euro 0,50 je Stückaktie, insgesamt Euro 600.000,00, zu verwenden.

Der Dividendenanspruch ist gemäß § 58 Abs. 4 AktG am dritten auf den Hauptversammlungsbeschluss folgenden Geschäftstag, d.h. am 26. Juli 2023, fällig.

3.

Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstands für das Geschäftsjahr 2022

Aufsichtsrat und Vorstand schlagen vor, den im Geschäftsjahr 2022 amtierenden Mitgliedern des Vorstands für das Geschäftsjahr 2022 Entlastung zu erteilen.

4.

Beschlussfassung über die Entlastung des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2022

Aufsichtsrat und Vorstand schlagen vor, den im Geschäftsjahr 2022 amtierenden Mitgliedern des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2022 Entlastung zu erteilen.

5.

Beschlussfassung über die Wahl des Abschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2023

Der Aufsichtsrat schlägt vor, die Formhals Revisions- und Treuhand GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Steuerberatungsgesellschaft, 51688 Wipperfürth, zum Abschlussprüfer für das Geschäftsjahr 2023 zu wählen.

6.

Beschlussfassung über die Änderung von § 12 der Satzung (Ort und Einberufung der Hauptversammlung)

Entsprechend § 118a AktG kann die Satzung den Vorstand dazu ermächtigen, vorzusehen, dass die Versammlung ohne physische Präsenz der Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten am Ort der Hauptversammlung abgehalten wird (virtuelle Hauptversammlung). Damit der Gesellschaft künftig die Möglichkeit zur Durchführung einer virtuellen Hauptversammlung eröffnet wird, soll § 12 der Satzung (Ort und Einberufung der Hauptversammlung) entsprechend ergänzt werden.

Aufsichtsrat und Vorstand schlagen daher vor, folgenden Beschluss zu fassen:

§ 12 der Satzung der Gesellschaft wird um folgenden neuen Absatz 3 ergänzt:

„(3) Der Vorstand ist ermächtigt, vorzusehen, dass die Hauptversammlung ohne physische Präsenz der Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten am Ort der Hauptversammlung abgehalten wird (virtuelle Hauptversammlung). Die Ermächtigung gilt für die Abhaltung virtueller Hauptversammlungen in einem Zeitraum von fünf Jahren nach Eintragung dieser Satzungsbestimmung in das Handelsregister der Gesellschaft.“

7.

Beschlussfassung über die Schaffung eines genehmigten Kapitals teilweise mit Ausschluss des Bezugsrechts (Genehmigtes Kapital 2023) sowie über die Änderung der Satzung

Die Satzung der Gesellschaft enthält kein sogenanntes Genehmigtes Kapital. Um die Flexibilität der Gesellschaft zu erhöhen, schlagen Aufsichtsrat und Vorstand die Schaffung eines Genehmigten Kapitals vor.

Aufsichtsrat und Vorstand schlagen daher vor, wie folgt zu beschließen:

a)

Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Grundkapital bis zum 20. Juli 2028 durch Ausgabe von bis zu 600.000 neuen, auf den Inhaber lautenden Stückaktien gegen Bar- und/​oder Sacheinlagen einmal oder mehrmals, insgesamt jedoch höchstens um bis zu Euro 600.000,00 zu erhöhen (Genehmigtes Kapital 2023). Dabei ist den Aktionären ein Bezugsrecht einzuräumen. Bei Bareinlagen können die Aktien auch von einem durch den Vorstand bestimmten Kreditinstitut oder gleichgestellten Unternehmen im Sinne von § 186 Absatz 5 Satz 1 AktG mit der Verpflichtung übernommen werden, sie den Aktionären zum Bezug anzubieten (mittelbares Bezugsrecht).

Der Vorstand wird jedoch ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht der Aktionäre auszuschließen

um Spitzenbeträge von dem Bezugsrecht der Aktionäre auszunehmen;

bei Kapitalerhöhung gegen Bareinlage, soweit der auf die neuen Aktien, für die das Bezugsrecht ausgeschlossen wird, entfallende Anteil am Grundkapital für die gesamte Dauer der Ermächtigung 10% (zehn vom Hundert) des Grundkapitals nicht übersteigt und der Ausgabebetrag der neuen Aktien den Börsenpreis nicht wesentlich im Sinne der §§ 203 Abs. 1 und 2, 186 Abs. 3 Satz 4 AktG unterschreitet. Auf die vorgenannte 10%-Grenze werden andere Aktien und Bezugsrechte auf Aktien angerechnet, die während der Laufzeit dieser Ermächtigung aufgrund anderer Ermächtigungen in unmittelbarer oder entsprechender Anwendung von § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG von der Gesellschaft ausgegeben, veräußert bzw. begründet worden sind.

wenn die Kapitalerhöhung gegen Sacheinlage zum Zwecke des Erwerbs von Unternehmen, Unternehmensteilen oder von Beteiligungen an Unternehmen erfolgt.

Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats, die weiteren Einzelheiten der Kapitalerhöhung und ihrer Durchführung, insbesondere den Inhalt der Aktienrechte und die Bedingungen der Aktienausgabe, festzulegen.

Der Aufsichtsrat wird ermächtigt, die Satzung zu ändern, soweit von der Ermächtigung zur Kapitalerhöhung Gebrauch gemacht bzw. die Ermächtigung gegenstandslos wird.

b)

§ 4 der Satzung der Gesellschaft wird um folgenden neuen Absatz 3 ergänzt:

㤠4 Abs. 3

Der Vorstand ist ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Grundkapital bis zum 20. Juli 2028 durch Ausgabe von bis zu 600.000 neuen, auf den Inhaber lautenden Stückaktien gegen Bar- und/​oder Sacheinlagen einmal oder mehrmals, insgesamt jedoch höchstens um bis zu Euro 600.000,00 zu erhöhen (Genehmigtes Kapital 2023). Dabei ist den Aktionären ein Bezugsrecht einzuräumen. Bei Bareinlagen können die Aktien auch von einem durch den Vorstand bestimmten Kreditinstitut oder gleichgestellten Unternehmen im Sinne von § 186 Absatz 5 Satz 1 AktG mit der Verpflichtung übernommen werden, sie den Aktionären zum Bezug anzubieten (mittelbares Bezugsrecht).

Bei Nutzung des Genehmigten Kapitals 2023 ist der Vorstand jedoch ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht der Aktionäre auszuschließen

um Spitzenbeträge von dem Bezugsrecht der Aktionäre auszunehmen;

bei Kapitalerhöhung gegen Bareinlage, soweit der auf die neuen Aktien, für die das Bezugsrecht ausgeschlossen wird, entfallende Anteil am Grundkapital für die gesamte Dauer der Ermächtigung 10% (zehn vom Hundert) des Grundkapitals nicht übersteigt und der Ausgabebetrag der neuen Aktien den Börsenpreis nicht wesentlich im Sinne der §§ 203 Abs. 1 und 2, 186 Abs. 3 Satz 4 AktG unterschreitet. Auf die vorgenannte 10%-Grenze werden andere Aktien und Bezugsrechte auf Aktien angerechnet, die während der Laufzeit dieser Ermächtigung aufgrund anderer Ermächtigungen in unmittelbarer oder entsprechender Anwendung von § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG von der Gesellschaft ausgegeben, veräußert bzw. begründet worden sind.

wenn die Kapitalerhöhung gegen Sacheinlage zum Zwecke des Erwerbs von Unternehmen, Unternehmensteilen oder von Beteiligungen an Unternehmen erfolgt.

Der Vorstand ist ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats, die weiteren Einzelheiten der Kapitalerhöhung und ihrer Durchführung, insbesondere den Inhalt der Aktienrechte und die Bedingungen der Aktienausgabe, festzulegen.

Der Aufsichtsrat ist ermächtigt, die Satzung zu ändern, soweit von der Ermächtigung zur Kapitalerhöhung Gebrauch gemacht bzw. die Ermächtigung gegenstandslos wird.“

Schriftlicher Bericht des Vorstands zu Tagesordnungspunkt 7 der ordentlichen Hauptversammlung am 21. Juli 2023 gemäß §§ 203 Abs. 2, 186 Abs. 4 Satz 2 AktG

Der Vorstand hat zu Punkt 7 der Tagesordnung gemäß §§ 203 Abs. 2, 186 Abs. 4 Satz 2 AktG einen Bericht über die Gründe für die Ermächtigung zum Bezugsrechtsausschluss der Aktionäre erstattet.

Der Bericht ist von der Einberufung der Hauptversammlung an im Internet unter

www.allerthal.de/​hauptversammlung.aspx

zugänglich gemacht und kann dort eingesehen und heruntergeladen werden. Auf Verlangen wird der Bericht jedem Aktionär kostenlos übersandt. Der Bericht lautet wie folgt:

Die Ermächtigung zum Ausschluss des Bezugsrechts für Spitzenbeträge dient dazu, dass im Hinblick auf den Betrag der jeweiligen Kapitalerhöhung ein praktikables Bezugsverhältnis dargestellt werden kann. Ohne den Ausschluss des Bezugsrechts hinsichtlich des Spitzenbetrages würden insbesondere bei der Kapitalerhöhung um runde Beträge die technische Durchführung der Kapitalerhöhung und die Ausübung des Bezugsrechts erheblich erschwert. Die als freie Spitzen vom Bezugsrecht der Aktionäre ausgeschlossenen neuen Aktien werden entweder durch Verkauf über die Börse oder in sonstiger Weise bestmöglich für die Gesellschaft verwertet.

Mit der Ermächtigung, das Bezugsrecht bei Kapitalerhöhungen gegen Bareinlagen um bis zu 10% des Grundkapitals auszuschließen, wenn die neuen Aktien zu einem den aktuellen Börsenpreis nicht wesentlich unterschreitenden Betrag ausgegeben werden, soll von der Möglichkeit des erleichterten Bezugsrechtsausschlusses gemäß §§ 203 Abs. 1, Abs. 2 i.V.m. 186 Abs. 3 Satz 4 AktG Gebrauch gemacht werden. Die Ermächtigung zum Bezugsrechtsausschluss bei einer Barkapitalerhöhung ist begrenzt auf einen Höchstbetrag von bis zu zehn vom Hundert des zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens und der Ausnutzung des Genehmigten Kapitals 2023 vorhandenen Grundkapitals. Auf die vorgenannte 10%-Grenze werden andere Aktien und Bezugsrechte auf Aktien angerechnet, die seit Beschlussfassung über diese Ermächtigung unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre gemäß oder in entsprechender Anwendung von § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegeben, veräußert bzw. begründet worden sind. Diese Ermächtigung versetzt die Verwaltung in die Lage, sich aufgrund der jeweiligen Börsenverfassung bietende Möglichkeiten schnell und flexibel sowie kostengünstig zu nutzen. Dadurch wird eine bestmögliche Stärkung der Eigenmittel im Interesse der Gesellschaft und aller Aktionäre erreicht. Durch den Verzicht auf die zeit- und kostenaufwändige Abwicklung des Bezugsrechts kann der Eigenkapitalbedarf bei sich kurzfristig bietenden Marktchancen sehr zeitnah gedeckt werden. Die Ermächtigung gilt mit der Maßgabe, dass der Ausgabebetrag der neuen Aktien den Börsenpreis der bereits in den Handel einbezogenen Aktien der Gesellschaft nicht wesentlich unterschreitet. Diese Möglichkeit dient dem Interesse der Gesellschaft an der Erzielung eines bestmöglichen Mittelzuflusses bei der Ausgabe der Aktien. Der Ausgabebetrag wird sich am Börsenpreis der schon notierten Aktien orientieren und den aktuellen Börsenpreis nicht wesentlich, jedenfalls nicht um mehr als 5% unterschreiten. Im Hinblick darauf, dass sämtliche von der Gesellschaft bisher ausgegebenen Aktien an mehreren Börsen im Freiverkehr notiert bzw. handelbar sind, können nach dem derzeitigen Stand die an der Erhaltung ihrer Beteiligungsquote interessierten Aktionäre bei Ausnutzung der Ermächtigung unter Ausschluss des Bezugsrechts nach § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG problemlos Aktien der Gesellschaft über die Börse hinzu erwerben.

Die vorgesehene Möglichkeit des Bezugsrechtsausschlusses bei Sachkapitalerhöhungen soll den Vorstand in die Lage versetzen, mit Zustimmung des Aufsichtsrats in geeigneten Fällen Unternehmen, Unternehmensteile oder Beteiligungen an Unternehmen gegen Überlassung von Aktien der Gesellschaft erwerben zu können. Hierdurch soll die Gesellschaft die Möglichkeit erhalten, auf den Märkten rasch und erfolgreich auf vorteilhafte Angebote oder sich sonst bietende Gelegenheiten zum Erwerb von Unternehmen, Unternehmensteilen oder Beteiligungen an Unternehmen reagieren zu können. Häufig ergibt sich im Zuge von Verhandlungen die Notwendigkeit, als Gegenleistung nicht Geld, sondern Aktien bereitzustellen. Um auch in diesen Fällen aktiv werden zu können, muss die Gesellschaft erforderlichenfalls die Möglichkeit haben, ihr Kapital gegen Sacheinlagen unter Bezugsrechtsausschluss zu erhöhen. Außerdem wird es der Gesellschaft ermöglicht, Unternehmen, Unternehmensteile oder Beteiligungen an Unternehmen zu erwerben, ohne dabei über Gebühr die eigene Liquidität in Anspruch nehmen zu müssen. Die Verwaltung wird die Möglichkeit der Kapitalerhöhung gegen Sacheinlagen unter Ausnutzung der Ermächtigung zum Ausschluss des Bezugsrechts aus dem Genehmigten Kapital 2023 in jedem Fall nur dann nutzen, wenn der Wert der neuen Aktien und der Wert der Gegenleistung des zu erwerbenden Unternehmens oder der zu erwerbenden Beteiligung in einem angemessenen Verhältnis stehen. Dabei soll der Ausgabepreis der zu begebenden neuen Aktien grundsätzlich am Börsenpreis ausgerichtet werden. Ein wirtschaftlicher Nachteil für die vom Bezugsrecht ausgeschlossenen Aktionäre wird somit vermieden.

Konkrete Pläne für das Ausnutzen des Genehmigten Kapitals 2023 bestehen derzeit nicht. Der Vorstand wird in jedem Fall sorgfältig prüfen, ob die Ausnutzung des Genehmigten Kapitals 2023 im Interesse der Gesellschaft und ihrer Aktionäre liegt. Darüber hinaus wird der Vorstand der Hauptversammlung über jede Ausnutzung des Genehmigten Kapitals 2023 berichten.

Bei Abwägung aller dieser Umstände ist die Ermächtigung zum Bezugsrechtsausschluss in den umschriebenen Grenzen erforderlich, geeignet, angemessen und im Interesse der Gesellschaft geboten.

Teilnahmebedingungen

Voraussetzungen für die Teilnahme an der Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts

Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts in der Hauptversammlung sind nach § 13 Abs. 1 der Satzung unserer Gesellschaft nur diejenigen Aktionäre berechtigt, deren Anmeldung der Gesellschaft unter der in der Einberufung hierfür mitgeteilten Adresse mindestens sechs Tage vor der Versammlung (Anmeldefrist) zugeht. Der Tag des Zugangs und der Tag der Hauptversammlung sind nicht mitzurechnen. Die Anmeldung bedarf der Textform (§ 126b BGB) und muss in deutscher oder englischer Sprache erfolgen.

Die Aktionäre haben darüber hinaus gemäß § 13 Abs. 2 der Satzung unserer Gesellschaft ihre Berechtigung zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts nachzuweisen. Der Nachweis über die Berechtigung zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts ist vom Aktionär durch einen durch das depotführende Institut erstellten Nachweis des Anteilsbesitzes zu erbringen; hierzu reicht in jedem Fall ein vom Letztintermediär gemäß § 67c Absatz 3 AktG ausgestellter Nachweis aus.

Der Nachweis muss sich auf den Beginn des 21. Tages vor dem Tag der Hauptversammlung (30. Juni 2023, 0:00 Uhr (MESZ) – sogenannter „Nachweisstichtag“) beziehen, in Textform (§ 126b BGB) erstellt sein und in deutscher oder englischer Sprache erfolgen. Die Anmeldung und der Nachweis müssen der Gesellschaft unter der nachfolgend genannten Adresse bis spätestens 14. Juli 2023, 24:00 Uhr (MESZ), zugehen:

Allerthal-Werke AG
c/​o ITTEB GmbH & Co. KG
Vogelanger 25
86937 Scheuring
E-Mail: allerthal-werke2023@itteb.de

Nach Zugang der ordnungsgemäßen Anmeldung und eines ordnungsgemäßen Nachweises des Anteilsbesitzes werden den Aktionären Eintrittskarten für die Hauptversammlung übersandt. Um deren rechtzeitigen Erhalt sicherzustellen, bitten wir die Aktionäre, frühzeitig für die Anmeldung und die Übersendung des Nachweises an die Gesellschaft Sorge zu tragen.

Bedeutung des Nachweisstichtages

Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt für die Teilnahme an der Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts als Aktionär nur, wer den Nachweis des Anteilsbesitzes erbracht hat.

Die Berechtigung zur Teilnahme und der Umfang des Stimmrechts bemessen sich dabei ausschließlich nach dem Anteilsbesitz des Aktionärs zum Nachweisstichtag. Mit dem Nachweisstichtag geht keine Sperre für die Veräußerbarkeit des Anteilsbesitzes einher. Auch im Fall der vollständigen oder teilweisen Veräußerung des Anteilsbesitzes nach dem Nachweisstichtag ist für die Teilnahme und den Umfang des Stimmrechts ausschließlich der Anteilsbesitz des Aktionärs zum Nachweisstichtag maßgeblich, d.h. Veräußerungen von Aktien nach dem Nachweisstichtag haben keine Auswirkungen auf die Berechtigung zur Teilnahme und auf den Umfang des Stimmrechts. Entsprechendes gilt für Erwerbe und Zuerwerbe von Aktien nach dem Nachweisstichtag.

Die Gesellschaft ist gemäß § 13 Abs. 3 der Satzung berechtigt, bei Zweifeln an der Richtigkeit oder der Echtheit des Nachweises einen geeigneten weiteren Nachweis zu verlangen. Wird dieser Nachweis nicht erbracht oder bestehen auch an diesem Zweifel, kann die Gesellschaft die Berechtigung des Aktionärs zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts zurückweisen.

Bevollmächtigung und Stimmrechtsvertretung

Aktionäre können sich hinsichtlich der Teilnahme an der Hauptversammlung und der Ausübung ihres Stimmrechts in der Hauptversammlung durch einen Bevollmächtigten, z.B. durch einen Intermediär, eine Aktionärsvereinigung, einen Stimmrechtsberater oder eine andere Person ihrer Wahl vertreten lassen.

Auch im Fall einer Bevollmächtigung sind eine fristgerechte Anmeldung und der fristgerechte Nachweis der Berechtigung zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts erforderlich (siehe oben unter „Voraussetzungen für die Teilnahme an der Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts“). Bevollmächtigt der Aktionär mehr als eine Person, so kann die Gesellschaft gemäß § 134 Abs. 3 Satz 2 AktG eine oder mehrere von diesen zurückweisen.

Die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft bedürfen der Textform. Die Vollmacht kann gegenüber dem zu Bevollmächtigenden oder gegenüber der Gesellschaft erklärt werden.

Bei Bevollmächtigung eines Intermediärs, einer Aktionärsvereinigung, eines Stimmrechtsberaters oder diesen gemäß § 135 Abs. 8 AktG gleichgestellten Personen, Vereinigungen, Instituten bzw. Unternehmen gelten die entsprechenden gesetzlichen Regelungen (§135 AktG). Hier sind möglicherweise Besonderheiten zu beachten, die bei dem jeweils zu Bevollmächtigenden zu erfragen sind.

Der Nachweis einer Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft kann dadurch geführt werden, dass der Bevollmächtigte am Tag der Hauptversammlung seine Vollmacht an der Einlasskontrolle abgibt. Ein Formular, das für die Erteilung einer Vollmacht verwendet werden kann, befindet sich auf der Eintrittskarte, welche nach der oben beschriebenen form- und fristgerechten Anmeldung zugesandt wird. Möglich ist aber auch, dass Aktionäre selbst eine gesonderte Vollmacht in Textform ausstellen.

Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte

Jede Stückaktie gewährt in der Hauptversammlung eine Stimme. Im Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung beläuft sich das Grundkapital der Gesellschaft auf Euro 1.200.000,00 und die Anzahl von Stückaktien auf 1.200.000 mit ebenso vielen Stimmrechten.

Anträge und Wahlvorschläge (§§ 126 Abs. 1, 127 AktG)

Eventuelle Gegenanträge zur Tagesordnung gemäß § 126 Abs. 1 AktG und Wahlvorschläge gemäß § 127 AktG sind postalisch oder per Telefax ausschließlich zu richten an:

Allerthal-Werke AG
HV-Stelle
Friesenstraße 50
50670 Köln
Telefax: 02 21 – 8 20 32 30

Bis spätestens zum Ablauf des 6. Juli 2023 (24:00 Uhr MESZ) unter der vorgenannten Adresse bei der Gesellschaft eingegangene Gegenanträge und Wahlvorschläge werden den anderen Aktionären unverzüglich nach ihrem Eingang auf der Internetseite der Gesellschaft unter

www.allerthal.de/​hauptversammlung.aspx

zugänglich gemacht. Eventuelle Stellungnahmen der Verwaltung werden nach diesem Datum ebenfalls unter der vorgenannten Internetadresse zugänglich gemacht.

Gegenanträge und Wahlvorschläge, die nicht an vorstehende Adresse der Gesellschaft adressiert sind oder nach Fristablauf eingehen, sowie Gegenanträge ohne Begründung werden nicht auf der Internetseite der Gesellschaft zugänglich gemacht.

Informationen und Unterlagen zur Hauptversammlung

Eine Abschrift der Unterlagen zu den Tagesordnungspunkten 1 und 7 wird jedem Aktionär der Gesellschaft auf Verlangen kostenlos und unverzüglich übersandt.

Zudem werden diese Unterlagen, d. h.

der Jahresabschluss, der Vorschlag des Vorstands für die Verwendung des Bilanzgewinns sowie der Bericht des Aufsichtsrats der Allerthal-Werke AG für das Geschäftsjahr 2022

der schriftliche Bericht des Vorstands zu Tagesordnungspunkt 7 gemäß §§ 203 Abs. 2, 186 Abs. 4 Satz 2 AktG

von der Einberufung der Hauptversammlung an im Internet unter

www.allerthal.de/​hauptversammlung.aspx

zugänglich gemacht und können dort eingesehen und heruntergeladen werden. In der Hauptversammlung werden die vorgenannten Unterlagen zudem zur Einsichtnahme ausgelegt.

Entsprechendes gilt für die Satzung der Gesellschaft in der derzeit geltenden Fassung.

Hinweise zum Datenschutz

Für Zwecke der Anmeldung und Teilnahme an der Hauptversammlung sowie für deren Durchführung verarbeiten und speichern die Allerthal-Werke AG und die von ihr hierzu beauftragten Dienstleister personenbezogene Daten der Aktionäre bzw. Aktionärsvertreter (insbesondere Name und Vorname, Anschrift und ggfs. weitere Kontaktdaten des Aktionärs bzw. Aktionärsvertreters, Anzahl der Aktien und Besitzart, sowie Eintrittskartennummern). Die Verarbeitung und die Speicherung der personenbezogenen Daten erfolgen entsprechend den Vorgaben des Aktiengesetzes (AktG) und unter Beachtung der EU-Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO), des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) sowie weiterer relevanter Rechtsvorschriften. Ausführliche Informationen hierzu und zu den Rechten als Betroffener (insbesondere zum Auskunfts- Widerspruchs- und Beschwerderecht) sind auf der Internetseite der Gesellschaft unter

www.allerthal.de/​hauptversammlung

zugänglich gemacht und können dort eingesehen und heruntergeladen werden.

 

Köln, im Juni 2023

Allerthal-Werke AG

Der Vorstand

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