Feri Trust AG
Bad Homburg v. d. Höhe
Der Vorstand der FERI Trust AG gibt hiermit gemäß § 31 Abs. 3 Satz 1 AktG bekannt: Die Beteiligung von Arbeitnehmervertretern im Aufsichtsrat der Gesellschaft durch ein Mitbestimmungsgesetz ist nicht vorgeschrieben. Die in den Mitbestimmungsgesetzen, namentlich das MitbestG (1976), das MontanMitbestG, das MontanMitbestErgG, das DrittelbG sowie das MgVG, vorgesehenen Voraussetzungen sind nicht erfüllt. Die Zusammensetzung des Aufsichtsrats richtet daher gemäß § 96 Abs. 1 AktG nur nach den Aktionären.
Der Vorstand