OAB Osnabrücker Anlagen- und Beteiligungs-Aktiengesellschaft – Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung (Freitag, den 8. September 2023)

„OAB Osnabrücker Anlagen- und Beteiligungs-Aktiengesellschaft“

Hamburg

Wertpapier-Kenn-Nummer A3E5D8
ISIN DE000A3E5D80

Eindeutige Kennung des Ereignisses: OAB0092023HV

Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung

Wir laden unsere Aktionäre zu der am

Freitag, den 8. September 2023

in den Räumen

Kaiserliche Post
Poststraße 1
26122 Oldenburg
Kaisersaal

stattfindenden

ordentlichen Hauptversammlung

um 10.00 Uhr ein.

 

* Sofern in dieser Einladung auf eine geschlechterspezifische Schreibweise verzichtet wird, erfolgt dies ausschließlich zum Zwecke der besseren Lesbarkeit. Alle personenbezogenen Bezeichnungen und Begriffe sind im Sinne der Gleichbehandlung als geschlechtsneutral zu verstehen.

I. Tagesordnung

1.

Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses der OAB Osnabrücker Anlagen- und Beteiligungs- Aktiengesellschaft zum 31.12.2022 und des Berichts des Aufsichtsrats über das Geschäftsjahr 2022

Zu Punkt 1 der Tagesordnung ist keine Beschlussfassung vorgesehen. Der Aufsichtsrat hat den vom Vorstand aufgestellten Jahresabschluss für das Geschäftsjahr 2022 am 15. Juni 2023 gemäß §§ 171, 172 AktG gebilligt. Der Jahresabschluss ist damit gemäß § 172 AktG festgestellt. Die Voraussetzungen, unter denen gemäß § 173 Abs. 1 AktG die Hauptversammlung über die Feststellung des Jahresabschlusses zu beschließen hat, liegen nicht vor.

Die zu Tagesordnungspunkt 1 vorgelegten Unterlagen sind von der Einberufung der Hauptversammlung an und bis zu deren Ablauf auf der Internetseite der Gesellschaft unter

https:/​/​oab-ag.de/​hauptversammlung

 

zugänglich.

 

 

2.

Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Vorstands für das Geschäftsjahr 2022

Im Geschäftsjahr 2022 war Frau Jana Retsch bis zum 15.4.2022 Vorstand, Herr Axel Pothorn war vom 15.4.2022 bis zum 31.12.2022 alleiniger Vorstand.

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, Folgendes zu beschließen:

„Den im Geschäftsjahr 2022 amtierenden Mitgliedern des Vorstands wird für das am 31. Dezember 2022 endende Geschäftsjahr Entlastung erteilt.“

 

 

3.

Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2022

Im Geschäftsjahr 2022 waren Mitglieder im Aufsichtsrat: Roman Teufl, Dr. Wolfgang Wiesmann, Tobias Fessel, Prof. Dr. Axel Bader, Lydia Riquarts und Thomas K. Rogalla.

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, Folgendes zu beschließen:

„Den im Geschäftsjahr 2022 amtierenden Mitgliedern des Aufsichtsrats wird für das am 31. Dezember 2022 endende Geschäftsjahr Entlastung erteilt.“

 

 

4.

Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Vorstands für das Geschäftsjahr 2020/​2021 sowie für das Rumpfgeschäftsjahr 1. Juli 2021 bis 31. Dezember 2021

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, Folgendes zu beschließen:

„Die Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Vorstands für das Geschäftsjahr 2020/​2021 sowie für das Rumpfgeschäftsjahr 1. Juli 2021 bis 31. Dezember 2021 wird erneut, und zwar bis zur nächsten ordentlichen Hauptversammlung vertagt.“

 

 

5.

Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2020/​2021 sowie für das Rumpfgeschäftsjahr 1. Juli 2021 bis 31. Dezember 2021

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, Folgendes zu beschließen:

„Die Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2020/​2021 sowie für das Rumpfgeschäftsjahr 1. Juli 2021 bis 31. Dezember 2021 wird erneut, und zwar bis zur nächsten ordentlichen Hauptversammlung vertagt.“

 

 

6.

Wahl eines Mitglieds des Aufsichtsrats

Gemäß §§ 95, 96 Absatz 1, 101 Absatz 1 AktG und § 8 Absatz 1 der Satzung besteht der Aufsichtsrat der Gesellschaft aus drei Mitgliedern, die durch die Hauptversammlung gewählt werden. Die Mitglieder des Aufsichtsrats werden durch die Hauptversammlung gewählt. Die Hauptversammlung ist nicht an die Wahlvorschläge gebunden.

Das Aufsichtsratsmitglied Lars Behrendt wurde nach Rücktritt des Aufsichtsrates Roman Teufl mit Beschluss des Amtsgerichts Hamburg mit Wirkung ab dem 17. Februar 2023 bis zur Beendigung dieser ordentlichen Hauptversammlung zum Mitglied des Aufsichtsrates der Gesellschaft gerichtlich bestellt. Es bedarf daher einer Wahl von einem Mitglied des Aufsichtsrats.

Wahlvorschlag des Aufsichtsrats:

Der Aufsichtsrat schlägt vor, Folgendes zu beschließen:

„Herr Dipl. Ing. Lars Behrendt, Bremen, ausgeübter Beruf: alleiniger Geschäftsführender Gesellschafter des Komplementärs G&S Beteiligungs GmbH der GRANNY & SMITH GmbH & Co. KG, Oldenburg, wird für die Zeit ab Beendigung dieser Hauptversammlung bis zur Beendigung der Hauptversammlung, die über die Entlastung für das vierte Geschäftsjahr nach Beginn der Amtszeit beschließt, zum Mitglied des Aufsichtsrates gewählt; das Geschäftsjahr, in dem die Amtszeit beginnt, wird nicht mitgerechnet.

Herr Lars Behrendt hat der Gesellschaft gegenüber mitgeteilt, dass Hinderungsgründe im Sinne des § 100 AktG bei ihm nicht bestehen.

 

7.

Ergänzungsverlangen zur Tagesordnung: Wahl eines weiteren Mitglieds des Aufsichtsrats

Auf Verlangen des Aktionärs Alexander Hahn, Oldenburg, vom 25. Juli 2023 wird hiermit gemäß § 122 Abs. 2 AktG die Tagesordnung der ordentlichen Hauptversammlung am 8. September 2023 um diesen Tagesordnungspunkt 7 ergänzt und bekanntgegeben. Das hierfür gemäß § 122 Abs. 1 und 2 AktG erforderliche Quorum eines Aktienbesitzes von mindestens eines zwanzigsten Teils des Grundkapitals zum Zeitpunkt der Antragstellung hat Herr Hahn in geeigneter Form nachgewiesen.

 

Wahlvorschlag

Herr Hahn schlägt vor, Folgendes zu beschließen:

„Herr Alexander Hahn, Oldenburg, Beruf: Einzelhandelskaufmann und Unternehmensberater, wird für die Zeit ab Beendigung dieser Hauptversammlung bis zur Beendigung der Hauptversammlung, die über die Entlastung für das vierte Geschäftsjahr nach Beginn der Amtszeit beschließt, zum Mitglied des Aufsichtsrates gewählt; das Geschäftsjahr, in dem die Amtszeit beginnt, wird nicht mitgerechnet.“

 

Begründung

„Das Aufsichtsratsmitglied Lydia Riquarts hat gegenüber der Verwaltung ihren Rücktritt mit Wirkung zum Ende der Hauptversammlung am 8. September 2023 erklärt. Es bedarf daher einer Wahl von einem weiteren Mitglied des Aufsichtsrats. Gemäß §§ 95, 96 Absatz 1, 101 Absatz 1 AktG und § 8 Absatz 1 der Satzung besteht der Aufsichtsrat der Gesellschaft aus drei Mitgliedern, die durch die Hauptversammlung gewählt werden. Die Mitglieder des Aufsichtsrats werden durch die Hauptversammlung gewählt. Die Hauptversammlung ist nicht an die Wahlvorschläge gebunden.

Ich, Alexander Hahn, versichere, dass Hinderungsgründe im Sinne des § 100 AktG bei mir nicht bestehen.“

 

 

II. Angaben und Hinweise zur Hauptversammlung

Voraussetzung für die Teilnahme an der Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts

Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts sind nach § 17 der Satzung der Gesellschaft diejenigen Aktionäre berechtigt, die sich unter Vorlage eines Nachweises ihres Anteilsbesitzes bis spätestens 01. September 2023, 24:00 Uhr (MESZ), unter der folgenden Anschrift, Telefax-Nummer oder E-Mail-Adresse in Textform (§ 126b BGB) in deutscher oder englischer Sprache anmelden:

OAB Osnabrücker Anlagen- und Beteiligungs-Aktiengesellschaft
c/​o Better Orange IR & HV AG
Haidelweg 48
81241 München
Deutschland
Telefax: +49 89 889 690 633
E-Mail: anmeldung@better-orange.de

Als Nachweis der Berechtigung zur Teilnahme an der Hauptversammlung oder zur Ausübung des Stimmrechts reicht ein Nachweis des Anteilsbesitzes in Textform durch den Letztintermediär gemäß § 67c Abs. 3 AktG aus. Der Nachweis des Anteilsbesitzes muss sich auf den Beginn des 21. Tages vor der Hauptversammlung, d.h. auf den Beginn des 18. August 2023, 0:00 Uhr (MESZ), beziehen (Nachweisstichtag). Die Anmeldung muss der Gesellschaft unter Vorlage des Nachweises des Anteilsbesitzes unter oben genannter Adresse, Telefax-Nummer oder E-Mail-Adresse bis zum Ablauf des 01. September 2023, 24:00 Uhr (MESZ), zugehen.

Nach Zugang der Anmeldung und des Nachweises ihres Anteilsbesitzes werden den teilnahmeberechtigten Aktionären Eintrittskarten für die Hauptversammlung übersandt. Wir bitten die Aktionäre, frühzeitig für die Anmeldung und die Übersendung ihres Nachweises des Anteilsbesitzes an die Gesellschaft unter vorgenannter Adresse Sorge zu tragen. Die Eintrittskarten sind lediglich organisatorische Hilfsmittel und keine Voraussetzung für die Teilnahme an der Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts.

Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt für die Teilnahme an der Hauptversammlung oder die Ausübung des Stimmrechts als Aktionär nur, wer einen Nachweis des Anteilsbesitzes zum Nachweisstichtag erbracht hat. Veränderungen im Aktienbestand nach dem Nachweisstichtag haben hierfür keine Bedeutung. Aktionäre, die sich ordnungsgemäß angemeldet und den Nachweis erbracht haben, sind auch dann zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts berechtigt, wenn sie die Aktien nach dem Nachweisstichtag veräußern. Personen, die am Nachweisstichtag noch keine Aktien besitzen und erst danach Aktionär der Gesellschaft werden, sind für die von ihnen gehaltenen Aktien an der Hauptversammlung nur teilnahme- und stimmberechtigt, wenn der Gesellschaft form- und fristgerecht eine Anmeldung nebst Anteilsbesitznachweis des bisherigen Aktionärs zugeht und dieser den neuen Aktionär bevollmächtigt oder zur Rechtsausübung ermächtigt. Der Nachweisstichtag hat keine Auswirkungen auf die Veräußerbarkeit der Aktien und ist kein relevantes Datum für eine eventuelle Dividendenberechtigung.

 

Stimmrechtsvertretung

Der Aktionär kann sein Stimmrecht in der Hauptversammlung auch durch einen Bevollmächtigten, z. B. durch einen Intermediär (z.B. Kreditinstitut), einen Stimmrechtsberater, eine Aktionärsvereinigung oder eine andere Person seiner Wahl, ausüben lassen. Auch im Fall einer Bevollmächtigung sind eine fristgerechte Anmeldung und der Nachweis der Berechtigung zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts erforderlich.

Wenn weder ein Intermediär, eine Aktionärsvereinigung, ein Stimmrechtsberater oder eine andere Person oder Institution im Sinne von § 135 Abs. 8 AktG bevollmächtigt wird, bedürfen die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft der Textform (§ 126 b BGB).

Die Aktionäre, die einen Intermediär, eine Aktionärsvereinigung, einen Stimmrechtsberater oder eine andere Person oder Institution im Sinne von § 135 Abs. 8 AktG mit der Stimmrechtsausübung bevollmächtigen wollen, weisen wir darauf hin, dass in diesen Fällen die zu bevollmächtigende Institution oder Person möglicherweise eine besondere Form der Vollmacht verlangt, weil diese gemäß § 135 AktG die Vollmacht nachprüfbar festhalten muss. Wir bitten daher die Aktionäre, sich in diesem Fall mit dem zu Bevollmächtigenden über die Form der Vollmacht abzustimmen.

Ein Formular, das für die Erteilung einer Vollmacht verwendet werden kann, befindet sich auf der Eintrittskarte, welche den Aktionären nach der oben beschriebenen form- und fristgerechten Anmeldung zugeschickt wird. Dieses steht auch unter

https:/​/​oab-ag.de/​hauptversammlung

 

zum Herunterladen zur Verfügung.

Der Nachweis der Bevollmächtigung kann am Tag der Hauptversammlung durch den Bevollmächtigten am Versammlungsort erbracht werden. Ferner kann der Nachweis der Bevollmächtigung der Gesellschaft an die nachstehende Adresse, Telefax-Nummer oder E-Mail-Adresse übermittelt werden:

OAB Osnabrücker Anlagen- und Beteiligungs-Aktiengesellschaft
c/​o Better Orange IR & HV AG
Haidelweg 48
81241 München
Deutschland
Telefax: +49 89 889 690 655
E-Mail: oab@better-orange.de

 

Als Service bieten wir unseren Aktionären an, von der Gesellschaft benannte, weisungsgebundene Stimmrechtsvertreter mit der Stimmrechtsausübung zu bevollmächtigen. Auch im Fall einer Bevollmächtigung der Stimmrechtsvertreter sind eine fristgerechte Anmeldung und der Nachweis der Berechtigung zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts erforderlich. Soweit die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter bevollmächtigt werden, müssen diesen in jedem Falle Weisungen für die Ausübung des Stimmrechts erteilt werden. Die Stimmrechtsvertreter sind verpflichtet, weisungsgemäß abzustimmen. Ihnen steht bei der Ausübung des Stimmrechts kein eigener Ermessensspielraum zu. Die Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft nehmen keine Vollmachten zur Einlegung von Widersprüchen gegen Hauptversammlungsbeschlüsse, zur Ausübung des Rede- und Fragerechts oder zur Stellung von Anträgen entgegen.

Ein Formular, das zur Vollmachts- und Weisungserteilung an die Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft verwendet werden kann, erhalten die Aktionäre zusammen mit der Eintrittskarte, welche nach der oben beschriebenen form- und fristgerechten Anmeldung zugeschickt wird: das Formular steht auch unter

https:/​/​oab-ag.de/​hauptversammlung

 

zum Herunterladen zur Verfügung.

Die Vollmacht mit den Weisungen an die Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft und ihr Nachweis gegenüber der Gesellschaft sollen aus organisatorischen Gründen spätestens bis zum Ablauf des 07. September 2023, 24:00 Uhr (MESZ), bei der vorstehenden Adresse, Telefax-Nummer oder E-Mail-Adresse eingegangen sein.

Darüber hinaus bieten wir form- und fristgerecht angemeldeten und in der Hauptversammlung erschienenen Aktionären, Aktionärsvertretern bzw. deren Bevollmächtigten an, die Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft auch während der Hauptversammlung mit der weisungsgebundenen Ausübung des Stimmrechts zu bevollmächtigen.

 

Ergänzungsverlangen von Aktionären

Aktionäre, deren Anteile zusammen den zwanzigsten Teil (5 %) oder den anteiligen Betrag am Grundkapital von EUR 500.000 erreichen, können gemäß § 122 Abs. 2 AktG verlangen, dass Gegenstände auf die Tagesordnung gesetzt und bekannt gemacht werden. Jedem neuen Gegenstand muss eine Begründung oder eine Beschlussvorlage beiliegen. Ergänzungsverlangen müssen der Gesellschaft mindestens 24 Tage vor der Versammlung schriftlich zugehen; der Tag des Zugangs und der Tag der Hauptversammlung sind dabei nicht mitzurechnen. Letztmöglicher Zugangstermin ist also der 14. August 2023, 24:00 Uhr (MESZ). Später zugegangene Ergänzungsverlangen werden nicht berücksichtigt.

Etwaige Ergänzungsverlangen bitten wir an die folgende Adresse zu übermitteln:

OAB Osnabrücker Anlagen- und Beteiligungs-Aktiengesellschaft
Vorstand
Hohe Bleichen 8
20354 Hamburg
Deutschland

 

Die Antragsteller haben nach § 122 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit § 122 Abs. 1 Satz 3 AktG nachzuweisen, dass sie seit mindestens 90 Tagen vor dem Tag des Zugangs des Verlangens Inhaber der Aktien sind und dass sie die Aktien bis zur Entscheidung des Vorstands über den Antrag halten.

Bekannt zu machende Ergänzungen der Tagesordnung werden – soweit nicht bereits mit der Einberufung bekannt gemacht – unverzüglich nach Zugang des Verlangens im Bundesanzeiger bekannt gemacht. Sie werden außerdem unter der Internetadresse

https:/​/​oab-ag.de/​hauptversammlung

 

bekannt gemacht.

 

 

Gegenanträge und Wahlvorschläge von Aktionären

Gegenanträge und Wahlvorschläge von Aktionären im Sinne von §§ 126, 127 AktG sind ausschließlich an folgende Adresse zu richten:

OAB Osnabrücker Anlagen- und Beteiligungs-Aktiengesellschaft
c/​o Better Orange IR & HV AG
Haidelweg 48
81241 München
Deutschland
Telefax: +49 89 889 690 655
E-Mail: antraege@better-orange.de

 

Anderweitig adressierte Gegenanträge und Wahlvorschläge werden nicht zugänglich gemacht.

Vorbehaltlich den in § 126 Abs. 2 und 3 AktG sowie in § 127 AktG genannten Gründen werden wir zugänglich zu machende Gegenanträge und Wahlvorschläge von Aktionären einschließlich des Namens des Aktionärs und einer etwaigen Begründung sowie etwaige Stellungnahmen der Verwaltung hierzu im Internet unter

https:/​/​oab-ag.de/​hauptversammlung

 

veröffentlichen, wenn diese bis spätestens zum Ablauf des 24. August 2023, 24:00 Uhr (MESZ), bei der vorstehenden Anschrift eingehen.

 

Auskunftsrecht des Aktionärs

Nach § 131 Abs. 1 AktG ist jedem Aktionär auf Verlangen in der Hauptversammlung vom Vorstand Auskunft zu geben über Angelegenheiten der Gesellschaft einschließlich der rechtlichen und geschäftlichen Beziehungen zu verbundenen Unternehmen sowie über die Lage des Konzerns und der in den Konzernabschluss einbezogenen Unternehmen, soweit sie zur sachgemäßen Beurteilung eines Gegenstands der Tagesordnung erforderlich ist. Auskunftsverlangen sind in der Hauptversammlung grundsätzlich mündlich im Rahmen der Aussprache zu stellen.

 

Information zum Datenschutz für Aktionäre

Die OAB Osnabrücker Anlagen- und Beteiligungs-Aktiengesellschaft verarbeitet personenbezogene Daten von Aktionären und ggf. deren Bevollmächtigten (insbesondere Name, Anschrift, E-Mail-Adresse, Aktienanzahl, Besitzart der Aktien und Nummer der Eintrittskarte) auf Grundlage der geltenden Datenschutzgesetze, um den Aktionären die Ausübung ihrer Rechte im Rahmen der Hauptversammlung zu ermöglichen. Die Verarbeitung personenbezogenen Daten ist für die Teilnahme der Aktionäre an der Hauptversammlung zwingend erforderlich.

Für die Verarbeitung ist die OAB Osnabrücker Anlagen- und Beteiligungs-Aktiengesellschaft die verantwortliche Stelle. Rechtsgrundlage für die Verarbeitung ist Art. 6 (1) c) DS-GVO.

Die Dienstleister der OAB Osnabrücker Anlagen- und Beteiligungs-Aktiengesellschaft, welche ggf. zum Zwecke der Ausrichtung der Hauptversammlung beauftragt werden, erhalten von der OAB Osnabrücker Anlagen- und Beteiligungs-Aktiengesellschaft nur solche personenbezogenen Daten, welche für die Ausführung der beauftragten Dienstleistung erforderlich sind und verarbeiten die Daten ausschließlich nach Weisung der OAB Osnabrücker Anlagen- und Beteiligungs-Aktiengesellschaft.

Ihre personenbezogenen Daten werden grundsätzlich anonymisiert bzw. gelöscht, sobald sie für die genannten Zwecke nicht mehr erforderlich sind und keine anderweitigen gesetzlichen Aufbewahrungspflichten oder Rechtfertigungsgründe für die Speicherung bestehen. Daten, die im Zusammenhang mit der Hauptversammlung erfasst wurden, werden i.d.R. 3 Jahre aufbewahrt, darüber hinaus nur dann, soweit dies im Zusammenhang mit möglichen Ansprüchen gegen die OAB Osnabrücker Anlagen- und Beteiligungs-Aktiengesellschaft erforderlich ist.

Jeder Aktionär hat ein jederzeitiges Auskunfts-, Berichtigungs-, Einschränkungs-, Widerspruchs- und Löschungsrecht bezüglich der Verarbeitung seiner personenbezogenen Daten sowie ein Recht auf Datenübertragung nach Kapitel III der Datenschutz-Grundverordnung. Diese Rechte können Sie gegenüber der OAB Osnabrücker Anlagen- und Beteiligungs-Aktiengesellschaft über die E-Mail-Adresse

info@oab-ag.de

 

oder über die folgenden Kontaktdaten geltend machen:

OAB Osnabrücker Anlagen- und Beteiligungs- Aktiengesellschaft
Hohe Bleichen 8
20354 Hamburg

 

Es steht Ihnen ein Beschwerderecht bei den Datenschutz-Aufsichtsbehörden nach Art. 77 Datenschutz-Grundverordnung zu.

 

Hamburg, im Juli 2023


OAB Osnabrücker Anlagen- und Beteiligungs-Aktiengesellschaft

Der Vorstand

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