tetralog systems Aktiengesellschaft – Hinweis auf bevorstehende Verschmelzung (100%ige Tochtergesellschaft invest solution GmbH)

tetralog systems Aktiengesellschaft

München

HINWEIS AUF BEVORSTEHENDE VERSCHMELZUNG
(§ 62 Abs. 3 S. 2 Halbsatz 1 UmwG)

 

1.

Es ist beabsichtigt -im Wege der vereinfachten Konzernverschmelzung- unsere 100%ige Tochtergesellschaft invest solution GmbH (München) auf die tetralog systems AG als aufnehmende Gesellschaft rückwirkend zum 01.01.2023 zu verschmelzen (Verschmelzung durch Aufnahme gem. § 2 Nr. 1, §§ 46 ff UmwG).

2.

Der Verschmelzungsvertrag soll am 17.08.2023 abgeschlossen und zum Handelsregister eingereicht werden.

3.

In dem Geschäftsraum der übernehmenden Gesellschaft (tetralog systems AG) sind zur Einsicht der Aktionäre die in § 63 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 UmwG bezeichneten Unterlagen für einen Monat ab dem Tag dieser Veröffentlichung ausgelegt.

Da die tetralog systems AG alleiniger Gesellschafter der übertragenden Gesellschaft invest solutions GmbH ist, bedarf es gemäß §§ 8 Abs. 3 S. 3 Nr. 1a), 9 Abs. 2, 12 Abs. 3 UmwG keines Verschmelzungsberichts, keiner Verschmelzungsprüfung und keines Verschmelzungsprüfungsberichts.

4.

Wir weisen unsere Aktionäre auf ihr Recht nach § 62 II UmwG hin: Da sich mindestens neun Zehntel des Stammkapitals der übertragenden Kapitalgesellschaften in der Hand der übernehmenden hofer AG befinden, ist ein Verschmelzungsbeschluss der tetralog systems AG nach § 62 I UmwG nicht erforderlich. Die Aktionäre der tetralog systems AG, deren Anteile zusammen den zwanzigsten Teil des Grundkapitals dieser Gesellschaft erreichen, werden auf ihr Recht hingewiesen, die Einberufung einer Hauptversammlung zu verlangen, in der über die Zustimmung zu der Verschmelzung beschlossen wird (§ 62 Abs. 2 S. 1, Abs. 3 S. 3 UmwG). Ein Einberufungsverlangen ist binnen eines Monats ab dem Datum der Veröffentlichung dieser Mitteilung schriftlich an die tetralog systems AG (Vorstand) zu richten. Die Satzung der Gesellschaft knüpft das Recht, die Einberufung der Hauptversammlung zu verlangen, nicht an den Besitz eines geringeren Teils am Grundkapital (vgl. § 62 Abs. 2 Satz 2 UmwG).

 

 

tetralog systems Aktiengesellschaft

Dr. Lothar Jonitz

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