PREOS Global Office Real Estate & Technology AG – Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung (Freitag, den 22. September 2023, um 11:00 Uhr)

PREOS Global Office Real Estate & Technology AG

Frankfurt am Main

ISIN: DE000A2LQ850
WKN: A2LQ85

Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung

Hiermit laden wir die Aktionäre unserer Gesellschaft zu der am

Freitag, den 22. September 2023, um 11:00 Uhr (MESZ)

stattfindenden ordentlichen Hauptversammlung

im Pentahotel Leipzig, Großer Brockhaus 3, 04103 Leipzig, ein.

 

I.

Tagesordnung

1.

Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses der PREOS Global Office Real Estate & Technology AG und des Berichts des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2022

Zu Punkt 1 der Tagesordnung wird kein Beschluss gefasst, da sich dieser auf die Zugänglichmachung und Erläuterung der vorbezeichneten Unterlagen beschränkt und eine Beschlussfassung der Hauptversammlung über den festgestellten Jahresabschluss und die weiteren Unterlagen gesetzlich nicht vorgesehen ist. Der Vorstand und, soweit der Bericht des Aufsichtsrats betroffen ist, der Aufsichtsrat werden die zugänglich gemachten Unterlagen im Rahmen der Hauptversammlung erläutern. Die Aktionäre haben auf der Hauptversammlung im Rahmen ihres Auskunftsrechts Gelegenheit, Fragen hierzu zu stellen.

2.

Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstands für das Geschäftsjahr 2022

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 2022 amtierenden Mitgliedern des Vorstands für dieses Geschäftsjahr Entlastung zu erteilen.

3.

Beschlussfassung über die Entlastung des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2022

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 2022 amtierenden Mitgliedern des Aufsichtsrats für dieses Geschäftsjahr Entlastung zu erteilen.

4.

Beschlussfassung über die Bestellung des Abschlussprüfers

Der Aufsichtsrat schlägt vor, wie folgt zu beschließen:

Herr Prof. Dr. Heinz-Christian Knoll, Wirtschaftsprüfer mit Sitz in München, wird zum Abschlussprüfer für das Geschäftsjahr 2023 sowie zum Prüfer für eine etwaige prüferische Durchsicht verkürzter Abschlüsse und Zwischenberichte sowie unterjähriger Finanzberichte in den Geschäftsjahren 2023 und 2024 bis zur nächsten ordentlichen Hauptversammlung bestellt.

5.

Wahl zum Aufsichtsrat

Herr Wolfgang Faillard, dessen Amtszeit nach dem Hauptversammlungsbeschluss vom 28. August 2019 auf den Ablauf der Hauptversammlung befristet war, die über die Entlastung des Aufsichtsrates für das Geschäftsjahr 2023 entscheidet, hat sein Aufsichtsratsmandat mit Schreiben vom 30. Dezember 2022 mit Wirkung zum 31. Januar 2023 niedergelegt. Vor dem Hintergrund der dadurch entstandenen Vakanz im Aufsichtsrat der Gesellschaft hat das Amtsgericht Frankfurt am Main – auf Antrag des Vorstands und unter Zustimmung der weiteren Aufsichtsratsmitglieder – mit Beschluss vom 2. Februar 2023 Herrn Stephan Kunath nach § 104 Absatz 1 AktG zum Mitglied des Aufsichtsrats bestellt. Die Bestellung ist befristet bis zum Schluss der nächsten (also dieser) ordentlichen Hauptversammlung der Gesellschaft. Herr Kunath soll daher nun von der Hauptversammlung zum Mitglied des Aufsichtsrats gewählt werden.

Der Aufsichtsrat der Gesellschaft setzt sich nach §§ 95 Satz 1, 96 Absatz 1 letzter Fall, 101 Absatz 1 AktG in Verbindung mit § 6 Absatz 1 der Satzung der Gesellschaft aus drei Mitgliedern zusammen, die von der Hauptversammlung gewählt werden. An Wahlvorschläge ist die Hauptversammlung nicht gebunden. Die Aufsichtsratsmitglieder werden nach § 6 Absatz 2 Satz 1 der Satzung für die Zeit bis zur Beendigung derjenigen Hauptversammlung gewählt, die über die Entlastung für das vierte Geschäftsjahr nach dem Beginn der Amtszeit beschließt. Hierbei wird das Geschäftsjahr, in dem die Amtszeit beginnt, nicht mitgerechnet (§ 6 Absatz 2 Satz 2 der Satzung). Die Hauptversammlung kann nach § 6 Absatz 2 Satz 3 der Satzung für einzelne Aufsichtsratsmitglieder bei der Wahl eine kürzere Amtszeit bestimmen. Wird ein Aufsichtsratsmitglied anstelle eines vorzeitig ausscheidenden Mitglieds gewählt, so besteht sein Amt nach § 6 Absatz 4 Satz 1 der Satzung für den Rest der Amtsdauer des ausscheidenden Mitglieds.

Der Aufsichtsrat schlägt daher vor, folgenden Beschluss zu fassen:

Herr Stephan Kunath, Mitglied des Vorstands der publity AG (Frankfurt am Main), wohnhaft in Leipzig, wird für die Zeit bis zum Ablauf der Hauptversammlung, die über die Entlastung der Aufsichtsratsmitglieder für das Geschäftsjahr 2023 beschließt, in den Aufsichtsrat gewählt.

6.

Beschlussfassung über die Zustimmung und Ermächtigung zur Absenkung des Wandlungspreises der Wandelanleihe 2019/​2024 sowie über die Änderung des Bedingten Kapitals 2020/​II

Auf Grundlage der von der Hauptversammlung der Gesellschaft (damals noch firmierend als PREOS Real Estate AG mit Sitz in Leipzig) am 28. August 2019 beschlossenen Ermächtigung zur Ausgabe von Wandel- und/​oder Optionsschuldverschreibungen, Genussrechten und/​oder Gewinnschuldverschreibungen (bzw. Kombinationen dieser Instrumente) wurde Ende 2019 vom Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrats eine Wandelanleihe 2019/​2024 („PREOS-WSV“) im Gesamtnennbetrag von bis zu EUR 300.000.000,00 (ISIN DE000A254NA6 /​ WKN A254NA) mit Fälligkeit am 9. Dezember 2024 begeben. Bislang wurden 249.616 Schuldverschreibungen der PREOS-WSV im Nennbetrag von insgesamt EUR 249.616.000,00 im Wege eines öffentlichen Angebots und im Wege von Privatplatzierungen in mehreren Tranchen ausgegeben. Die Anleihebedingungen der PREOS-WSV gewähren den Anleihegläubigern das Recht, die Schuldverschreibungen (während bestimmter Wandlungszeiträume nach Maßgabe der Anleihebedingungen) in auf den Namen lautende Stammaktien ohne Nennbetrag (Stückaktien) der Gesellschaft zu wandeln.

Der anfängliche Wandlungspreis der PREOS-WSV betrug EUR 9,90 je Aktie. Aufgrund von in den Anleihebedingungen enthaltenen Regelungen, die zugunsten der Anleihegläubiger einen Verwässerungsschutz insbesondere im Fall von Kapitalmaßnahmen und Dividendenausschüttungen der Gesellschaft vorsehen, wurde der Wandlungspreis seither mehrmals angepasst. Aufgrund der letzten Anpassung mit Wirkung zum 6. Oktober 2021 beträgt der Wandlungspreis derzeit EUR 6,2526.

Ende Juli stimmten die Anleihegläubiger der PREOS-WSV im Rahmen einer Abstimmung ohne Versammlung über eine Restrukturierung der PREOS-WSV ab. Dabei standen insbesondere eine Laufzeitverlängerung, eine (teilweise) Zinsstundung und – als kompensatorisches Element zugunsten der Anleihegläubiger – eine Absenkung des Wandlungspreises auf EUR 4,50 zur Abstimmung. Die Gläubigerabstimmung und die Restrukturierung der PREOS-WSV waren Anfang Juli von einem Anleihegläubiger verlangt worden. Die Gesellschaft hatte sich die von dem Anleihegläubiger angeregten Beschlussvorschläge weitgehend zu Eigen gemacht und diese noch weiter konkretisiert und ergänzt. Zu den weiteren Einzelheiten wird auf die am 13. Juli 2023 im Bundesanzeiger veröffentlichte Aufforderung zur Stimmabgabe verwiesen.

In der Abstimmung ohne Versammlung wurden die für die Restrukturierung der PREOS-WSV erforderlichen qualifizierten Mehrheiten knapp verfehlt (siehe Bundesanzeigerbekanntmachung vom 3. August 2023). Es kann jedoch nicht ausgeschlossen werden, dass es künftig erneut zu einer Gläubigerabstimmung kommt und letztlich doch noch eine Restrukturierung der PREOS-WSV beschlossen wird.

Vor diesem Hintergrund soll vorsorglich bereits jetzt einer Absenkung des Wandlungspreises der PREOS-WSV auf bis zu EUR 4,50 zugestimmt und die Verwaltung entsprechend ermächtigt werden, um für den Fall eines entsprechenden Gläubigerbeschlusses flexibel agieren zu können, ohne eine erneute Hauptversammlung einberufen zu müssen.

Eine solche, durch einen möglichen Beschluss der Anleihegläubiger herbeigeführte Wandlungspreisanpassung fußt nicht auf den Verwässerungsschutzregelungen der Anleihebedingungen. Vielmehr handelt es sich um eine gesonderte, außerhalb der Anleihebedingungen von den Anleihegläubigern mit Zustimmung der Hauptversammlung zu beschließende Wandlungspreisanpassung mit dem Zweck, im Rahmen einer Restrukturierung der PREOS-WSV einen wirtschaftlichen Ausgleich für die den Anleihegläubigern mit der Restrukturierung ggf. entstehenden Nachteile zu schaffen.

Die übrigen Elemente der möglichen Anleiherestrukturierung bedürfen aus Sicht der Gesellschaft hingegen keiner Zustimmung der Hauptversammlung.

Zur Bedienung der Wandlungsrechte der PREOS-WSV soll weiterhin das Bedingte Kapital 2020/​II (sowie ein neues Bedingtes Kapital 2023; siehe Tagesordnungspunkt 7) zur Verfügung stehen. Das Bedingte Kapital 2020/​II soll in seiner Höhe unverändert bleiben, jedoch dahingehend geändert werden, dass sein Verwendungszweck und der Wandlungspreisbezug ausdrücklich auch die etwaige, vorstehend genannte Absenkung des Wandlungspreises umfassen.

Vor diesem Hintergrund schlagen Vorstand und Aufsichtsrat vor, wie folgt zu beschließen:

a)

Einer Absenkung des Wandlungspreises der PREOS-WSV auf bis zu EUR 4,50 je Aktie (Mindest-Wandlungspreis) wird hiermit zugestimmt. Etwaige weitere Wandlungspreisanpassungen aufgrund der in den Anleihebedingungen enthaltenen Verwässerungsschutz- und sonstigen Anpassungsregelungen bleiben unberührt.

b)

Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats einer lit. a) inhaltlich entsprechenden Änderung der Anleihebedingungen der PREOS-WSV im Namen der Gesellschaft gegenüber den Anleihegläubigern zuzustimmen und einen entsprechenden Beschluss der Anleihegläubiger zur Änderung der Anleihebedingungen zu vollziehen bzw. dessen Vollzug zu veranlassen.

c)

Mit Wirkung zum Zeitpunkt der Eintragung in das Handelsregister der Gesellschaft wird das Bedingte Kapital 2020/​II, wie es in § 3 Absatz 6 der Satzung geregelt ist, wie folgt geändert:

Das Bedingte Kapital 2020/​II, wie durch Hauptversammlungsbeschluss vom 15. September 2020 unter Tagesordnungspunkt 7 lit. b) beschlossen und in seiner aktuellen Fassung in § 3 Absatz 6 der Satzung geregelt, wird in seinem Verwendungszweck und Wandlungspreisbezug dahingehend aktualisiert, dass diese auch die etwaige, vorstehend in lit. a), b) genannte Absenkung des Wandlungspreises umfassen.

Das Grundkapital der Gesellschaft ist damit unter dem Bedingten Kapital 2020/​II nach wie vor um bis zu EUR 45.387.002,61, eingeteilt in bis zu 45.387.002,61 auf den Namen lautende Stückaktien, bedingt erhöht (Bedingtes Kapital 2020/​II). Die bedingte Kapitalerhöhung dient der Gewährung von auf den Namen lautenden Stückaktien an die Inhaber bzw. Gläubiger von Wandel- und/​oder Optionsschuldverschreibungen, Genussrechten und/​oder Gewinnschuldverschreibungen (bzw. Kombinationen dieser Instrumente), die (i) aufgrund der von der Hauptversammlung vom 28. August 2019 unter Tagesordnungspunkt 8 beschlossenen Ermächtigung zur Gewährung von Wandel- und/​oder Optionsschuldverschreibungen, Genussrechten und/​oder Gewinnschuldverschreibungen (bzw. Kombinationen dieser Instrumente) oder (ii) aufgrund der von der Hauptversammlung vom 25. Mai 2020 unter Tagesordnungspunkt 7 beschlossenen Ermächtigung zur Gewährung von Wandel- und/​oder Optionsschuldverschreibungen, Genussrechten und/​oder Gewinnschuldverschreibungen (bzw. Kombinationen dieser Instrumente) (jeweils unbeschadet und ggf. i.V.m. der Änderungsermächtigung gemäß dem Beschluss der Hauptversammlung vom 22. September 2023 unter Tagesordnungspunkt 6 lit. a), b)) von der Gesellschaft oder deren unmittelbaren oder mittelbaren Beteiligungsgesellschaften begeben wurden oder noch begeben werden und ein Wandlungs- bzw. Optionsrecht auf auf den Namen lautende Stückaktien der Gesellschaft gewähren bzw. eine Wandlungs- oder Optionspflicht begründen. Die Ausgabe der neuen Aktien erfolgt zu dem nach Maßgabe des jeweiligen Ermächtigungsbeschlusses der Hauptversammlung jeweils zu bestimmenden Options- oder Wandlungspreis (jedoch unbeschadet und ggf. i.V.m. der Änderungsermächtigung gemäß dem Beschluss der Hauptversammlung vom 22. September 2023 unter Tagesordnungspunkt 6 lit. a), b)). Die bedingte Kapitalerhöhung wird nur soweit durchgeführt, wie die Inhaber von Wandlungs- oder Optionsrechten von diesen Rechten Gebrauch machen oder die zur Wandlung oder Optionsausübung Verpflichteten ihre Pflicht zur Wandlung oder Optionsausübung erfüllen, soweit nicht ein Barausgleich gewährt oder eigene Aktien oder aus genehmigtem Kapital geschaffene Aktien zur Bedienung eingesetzt werden. Die neuen Aktien nehmen vom Beginn des Geschäftsjahres an, in dem sie entstehen, und für alle nachfolgenden Geschäftsjahre am Gewinn teil; soweit rechtlich zulässig, kann der Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrats für die Gewinnbeteiligung der neuen Aktien Abweichendes festlegen, insbesondere, dass die neuen Aktien vom Beginn eines bereits abgelaufenen Geschäftsjahres an, für das zum Zeitpunkt der Entstehung der neuen Aktien noch kein Gewinnverwendungsbeschluss der Hauptversammlung gefasst worden ist, am Gewinn teilnehmen. Der Vorstand ist ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats die weiteren Einzelheiten der Durchführung einer bedingten Kapitalerhöhung festzusetzen.

Der Aufsichtsrat ist ermächtigt, die Fassung des § 3 Absatz 6 der Satzung entsprechend der jeweiligen Ausgabe der Bezugsaktien anzupassen sowie alle sonstigen damit im Zusammenhang stehenden Anpassungen der Satzung vorzunehmen, die nur die Fassung betreffen. Entsprechendes gilt im Falle der Nichtausnutzung der jeweiligen Ermächtigung zur Ausgabe von Schuldverschreibungen nach Ablauf des jeweiligen Ermächtigungszeitraumes sowie im Falle der Nichtausnutzung des Bedingten Kapitals 2020/​II nach Ablauf der Fristen für die Ausübung von Optionsrechten oder Wandlungsrechten oder für die Erfüllung von Optionspflichten oder Wandlungspflichten.

d)

§ 3 Absatz 6 der Satzung wird geändert und wie folgt neu gefasst:

„Das Grundkapital der Gesellschaft ist um bis zu EUR 45.387.002,61, eingeteilt in bis zu 45.387.002,61 auf den Namen lautende Stückaktien, bedingt erhöht (Bedingtes Kapital 2020/​II). Die bedingte Kapitalerhöhung dient der Gewährung von auf den Namen lautenden Stückaktien an die Inhaber bzw. Gläubiger von Wandel- und/​oder Optionsschuldverschreibungen, Genussrechten und/​oder Gewinnschuldverschreibungen (bzw. Kombinationen dieser Instrumente), die (i) aufgrund der von der Hauptversammlung vom 28. August 2019 unter Tagesordnungspunkt 8 beschlossenen Ermächtigung zur Gewährung von Wandel- und/​oder Optionsschuldverschreibungen, Genussrechten und/​oder Gewinnschuldverschreibungen (bzw. Kombinationen dieser Instrumente) oder (ii) aufgrund der von der Hauptversammlung vom 25. Mai 2020 unter Tagesordnungspunkt 7 beschlossenen Ermächtigung zur Gewährung von Wandel- und/​oder Optionsschuldverschreibungen, Genussrechten und/​oder Gewinnschuldverschreibungen (bzw. Kombinationen dieser Instrumente) (jeweils unbeschadet und ggf. i.V.m. der Änderungsermächtigung gemäß dem Beschluss der Hauptversammlung vom 22. September 2023 unter Tagesordnungspunkt 6 lit. a), b)) von der Gesellschaft oder deren unmittelbaren oder mittelbaren Beteiligungsgesellschaften begeben wurden oder noch begeben werden und ein Wandlungs- bzw. Optionsrecht auf auf den Namen lautende Stückaktien der Gesellschaft gewähren bzw. eine Wandlungs- oder Optionspflicht begründen. Die Ausgabe der neuen Aktien erfolgt zu dem nach Maßgabe des jeweiligen Ermächtigungsbeschlusses der Hauptversammlung jeweils zu bestimmenden Options- oder Wandlungspreis (jedoch unbeschadet und ggf. i.V.m. der Änderungsermächtigung gemäß dem Beschluss der Hauptversammlung vom 22. September 2023 unter Tagesordnungspunkt 6 lit. a), b)). Die bedingte Kapitalerhöhung wird nur soweit durchgeführt, wie die Inhaber von Wandlungs- oder Optionsrechten von diesen Rechten Gebrauch machen oder die zur Wandlung oder Optionsausübung Verpflichteten ihre Pflicht zur Wandlung oder Optionsausübung erfüllen, soweit nicht ein Barausgleich gewährt oder eigene Aktien oder aus genehmigtem Kapital geschaffene Aktien zur Bedienung eingesetzt werden. Die neuen Aktien nehmen vom Beginn des Geschäftsjahres an, in dem sie entstehen, und für alle nachfolgenden Geschäftsjahre am Gewinn teil; soweit rechtlich zulässig, kann der Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrats für die Gewinnbeteiligung der neuen Aktien Abweichendes festlegen, insbesondere, dass die neuen Aktien vom Beginn eines bereits abgelaufenen Geschäftsjahres an, für das zum Zeitpunkt der Entstehung der neuen Aktien noch kein Gewinnverwendungsbeschluss der Hauptversammlung gefasst worden ist, am Gewinn teilnehmen. Der Vorstand ist ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats die weiteren Einzelheiten der Durchführung einer bedingten Kapitalerhöhung festzusetzen.

Der Aufsichtsrat ist ermächtigt, die Fassung des § 3 Absatz 6 der Satzung entsprechend der jeweiligen Ausgabe der Bezugsaktien anzupassen sowie alle sonstigen damit im Zusammenhang stehenden Anpassungen der Satzung vorzunehmen, die nur die Fassung betreffen. Entsprechendes gilt im Falle der Nichtausnutzung der jeweiligen Ermächtigung zur Ausgabe von Schuldverschreibungen nach Ablauf des jeweiligen Ermächtigungszeitraumes sowie im Falle der Nichtausnutzung des Bedingten Kapitals 2020/​II nach Ablauf der Fristen für die Ausübung von Optionsrechten oder Wandlungsrechten oder für die Erfüllung von Optionspflichten oder Wandlungspflichten.“

7.

Beschlussfassung über die Schaffung eines neuen bedingten Kapitals (Bedingtes Kapital 2023) sowie entsprechende Änderung der Satzung

Nach § 3 Absatz 6 der Satzung ist das Grundkapital der Gesellschaft um bis zu EUR 45.387.002,61, eingeteilt in bis zu 45.387.002,61 auf den Namen lautende Stückaktien, bedingt erhöht (Bedingtes Kapital 2020/​II). Das Bedingte Kapital 2020/​II dient insbesondere der Bedienung von Wandlungsrechten unter der PREOS-WSV.

Mit der unter Tagesordnungspunkt 6 vorgeschlagenen Beschlussfassung soll vorsorglich einer Absenkung des Wandlungspreises der PREOS-WSV auf bis zu EUR 4,50 zugestimmt und die Verwaltung entsprechend ermächtigt werden (siehe die einleitenden Erläuterungen zu Tagesordnungspunkt 6).

Im Falle eines Wandlungspreises von EUR 4,50 ergäbe sich – unter Berücksichtigung der bisher ausgegebenen 249.616 Schuldverschreibungen der PREOS-WSV im Nennbetrag von insgesamt EUR 249.616.000,00 – ein rechnerischer Gesamtbedarf an bedingtem Kapital von EUR 55.470.222,22, um (allein) aus bedingtem Kapital die Lieferung von Bezugsaktien für den Fall der Wandlung aller Schuldverschreibungen der PREOS-WSV gewährleisten zu können (vorbehaltlich etwaiger weiterer Wandlungspreisanpassungen aufgrund der in den Anleihebedingungen enthaltenen Verwässerungsschutz- und sonstigen Anpassungsregelungen). Zusätzlich zu dem bestehenden Bedingten Kapital 2020/​II in Höhe von bis zu EUR 45.387.002,61 bedürfte es demnach weiteren bedingten Kapitals in Höhe von mindestens EUR 10.083.219,61. Um sicherzustellen, dass der Gesellschaft auch unter Berücksichtigung etwaiger weiterer zukünftiger Absenkungen des Wandlungspreises der PREOS-WSV zusätzliches bedingtes Kapital zur Bedienung der Wandlungsrechte unter der PREOS-WSV zur Verfügung steht, soll daher ein weiteres bedingtes Kapital in Höhe von EUR 11.345.000,00 geschaffen werden.

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, wie folgt zu beschließen:

a)

Schaffung eines neuen Bedingten Kapitals 2023

Mit Wirkung zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens einer Absenkung des für die PREOS-WSV maßgeblichen Wandlungspreises aufgrund einer Änderung der Anleihebedingungen der PREOS-WSV wird hiermit folgendes Bedingtes Kapital 2023 geschaffen:

Das Grundkapital der Gesellschaft wird um bis zu EUR 11.345.000,00, eingeteilt in bis zu 11.345.000, auf den Namen lautende Stückaktien, bedingt erhöht (Bedingtes Kapital 2023). Die bedingte Kapitalerhöhung dient der Gewährung von auf den Namen lautenden Stückaktien an die Inhaber bzw. Gläubiger von Wandel- und/​oder Optionsschuldverschreibungen, Genussrechten und/​oder Gewinnschuldverschreibungen (bzw. Kombinationen dieser Instrumente), die (i) aufgrund der von der Hauptversammlung vom 28. August 2019 unter Tagesordnungspunkt 8 beschlossenen Ermächtigung zur Gewährung von Wandel- und/​oder Optionsschuldverschreibungen, Genussrechten und/​oder Gewinnschuldverschreibungen (bzw. Kombinationen dieser Instrumente) oder (ii) aufgrund der von der Hauptversammlung vom 25. Mai 2020 unter Tagesordnungspunkt 7 beschlossenen Ermächtigung zur Gewährung von Wandel- und/​oder Optionsschuldverschreibungen, Genussrechten und/​oder Gewinnschuldverschreibungen (bzw. Kombinationen dieser Instrumente) (jeweils unbeschadet und ggf. i.V.m. der Änderungsermächtigung gemäß dem Beschluss der Hauptversammlung vom 22. September 2023 unter Tagesordnungspunkt 6 lit. a), b)) von der Gesellschaft oder deren unmittelbaren oder mittelbaren Beteiligungsgesellschaften begeben wurden oder noch begeben werden und ein Wandlungs- bzw. Optionsrecht auf auf den Namen lautende Stückaktien der Gesellschaft gewähren bzw. eine Wandlungs- oder Optionspflicht begründen. Die Ausgabe der neuen Aktien erfolgt zu dem nach Maßgabe des jeweiligen Ermächtigungsbeschlusses der Hauptversammlung jeweils zu bestimmenden Options- oder Wandlungspreis (jedoch unbeschadet und ggf. i.V.m. der Änderungsermächtigung gemäß dem Beschluss der Hauptversammlung vom 22. September 2023 unter Tagesordnungspunkt 6 lit. a), b)). Die bedingte Kapitalerhöhung wird nur soweit durchgeführt, wie die Inhaber von Wandlungs- oder Optionsrechten von diesen Rechten Gebrauch machen oder die zur Wandlung oder Optionsausübung Verpflichteten ihre Pflicht zur Wandlung oder Optionsausübung erfüllen, soweit nicht ein Barausgleich gewährt oder eigene Aktien oder aus genehmigtem Kapital geschaffene Aktien zur Bedienung eingesetzt werden. Die neuen Aktien nehmen vom Beginn des Geschäftsjahres an, in dem sie entstehen, und für alle nachfolgenden Geschäftsjahre am Gewinn teil; soweit rechtlich zulässig, kann der Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrats für die Gewinnbeteiligung der neuen Aktien Abweichendes festlegen, insbesondere, dass die neuen Aktien vom Beginn eines bereits abgelaufenen Geschäftsjahres an, für das zum Zeitpunkt der Entstehung der neuen Aktien noch kein Gewinnverwendungsbeschluss der Hauptversammlung gefasst worden ist, am Gewinn teilnehmen. Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats die weiteren Einzelheiten der Durchführung einer bedingten Kapitalerhöhung festzusetzen.

Der Aufsichtsrat wird ermächtigt, die Fassung von § 3 Absatz 7 der Satzung entsprechend der jeweiligen Ausgabe der Bezugsaktien anzupassen sowie alle sonstigen damit im Zusammenhang stehenden Anpassungen der Satzung vorzunehmen, die nur die Fassung betreffen. Entsprechendes gilt im Falle der Nichtausnutzung der jeweiligen Ermächtigung zur Ausgabe von Schuldverschreibungen nach Ablauf des jeweiligen Ermächtigungszeitraumes sowie im Falle der Nichtausnutzung des Bedingten Kapitals 2023 nach Ablauf der Fristen für die Ausübung von Optionsrechten oder Wandlungsrechten oder für die Erfüllung von Optionspflichten oder Wandlungspflichten.

b)

Satzungsänderung

Nach § 3 Absatz 6 der Satzung wird folgender § 3 Absatz 7 neu eingefügt:

„7.

Das Grundkapital der Gesellschaft ist um bis zu EUR 11.345.000,00, eingeteilt in bis zu 11.345.000, auf den Namen lautende Stückaktien, bedingt erhöht (Bedingtes Kapital 2023). Die bedingte Kapitalerhöhung dient der Gewährung von auf den Namen lautenden Stückaktien an die Inhaber bzw. Gläubiger von Wandel- und/​oder Optionsschuldverschreibungen, Genussrechten und/​oder Gewinnschuldverschreibungen (bzw. Kombinationen dieser Instrumente), die (i) aufgrund der von der Hauptversammlung vom 28. August 2019 unter Tagesordnungspunkt 8 beschlossenen Ermächtigung zur Gewährung von Wandel- und/​oder Optionsschuldverschreibungen, Genussrechten und/​oder Gewinnschuldverschreibungen (bzw. Kombinationen dieser Instrumente) oder (ii) aufgrund der von der Hauptversammlung vom 25. Mai 2020 unter Tagesordnungspunkt 7 beschlossenen Ermächtigung zur Gewährung von Wandel- und/​oder Optionsschuldverschreibungen, Genussrechten und/​oder Gewinnschuldverschreibungen (bzw. Kombinationen dieser Instrumente) (jeweils unbeschadet und ggf. i.V.m. der Änderungsermächtigung gemäß dem Beschluss der Hauptversammlung vom 22. September 2023 unter Tagesordnungspunkt 6 lit. a), b)) von der Gesellschaft oder deren unmittelbaren oder mittelbaren Beteiligungsgesellschaften begeben wurden oder noch begeben werden und ein Wandlungs- bzw. Optionsrecht auf auf den Namen lautende Stückaktien der Gesellschaft gewähren bzw. eine Wandlungs- oder Optionspflicht begründen. Die Ausgabe der neuen Aktien erfolgt zu dem nach Maßgabe des jeweiligen Ermächtigungsbeschlusses der Hauptversammlung jeweils zu bestimmenden Options- oder Wandlungspreis (jedoch unbeschadet und ggf. i.V.m. der Änderungsermächtigung gemäß dem Beschluss der Hauptversammlung vom 22. September 2023 unter Tagesordnungspunkt 6 lit. a), b)). Die bedingte Kapitalerhöhung wird nur soweit durchgeführt, wie die Inhaber von Wandlungs- oder Optionsrechten von diesen Rechten Gebrauch machen oder die zur Wandlung oder Optionsausübung Verpflichteten ihre Pflicht zur Wandlung oder Optionsausübung erfüllen, soweit nicht ein Barausgleich gewährt oder eigene Aktien oder aus genehmigtem Kapital geschaffene Aktien zur Bedienung eingesetzt werden.

Die neuen Aktien nehmen vom Beginn des Geschäftsjahres an, in dem sie entstehen, und für alle nachfolgenden Geschäftsjahre am Gewinn teil; soweit rechtlich zulässig, kann der Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrats für die Gewinnbeteiligung der neuen Aktien Abweichendes festlegen, insbesondere, dass die neuen Aktien vom Beginn eines bereits abgelaufenen Geschäftsjahres an, für das zum Zeitpunkt der Entstehung der neuen Aktien noch kein Gewinnverwendungsbeschluss der Hauptversammlung gefasst worden ist, am Gewinn teilnehmen.

Der Vorstand ist ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats die weiteren Einzelheiten der Durchführung einer bedingten Kapitalerhöhung festzusetzen.

Der Aufsichtsrat ist ermächtigt, die Fassung von § 3 Absatz 7 der Satzung entsprechend der jeweiligen Ausgabe der Bezugsaktien anzupassen sowie alle sonstigen damit im Zusammenhang stehenden Anpassungen der Satzung vorzunehmen, die nur die Fassung betreffen. Entsprechendes gilt im Falle der Nichtausnutzung der jeweiligen Ermächtigung zur Ausgabe von Schuldverschreibungen nach Ablauf des jeweiligen Ermächtigungszeitraumes sowie im Falle der Nichtausnutzung des Bedingten Kapitals 2023 nach Ablauf der Fristen für die Ausübung von Optionsrechten oder Wandlungsrechten oder für die Erfüllung von Optionspflichten oder Wandlungspflichten.

c)

Anweisung an den Vorstand

Der Vorstand wird angewiesen, die unter lit. b) zu beschließende Satzungsänderung erst und nur dann zur Eintragung im Handelsregister der Gesellschaft anzumelden, wenn der für die PREOS-WSV maßgebliche Wandlungspreis aufgrund einer Änderung der Anleihebedingungen der PREOS-WSV abgesenkt wird.

II.

Weitere Angaben zur Einberufung, Teilnahme und Ausübung des Stimmrechts

1.

Voraussetzungen für die Teilnahme an der Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts

Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts in der Hauptversammlung sind gemäß § 13 der Satzung der Gesellschaft nur diejenigen Aktionäre berechtigt, die am Tag der Hauptversammlung im Aktienregister eingetragen sind und sich rechtzeitig bei der Gesellschaft angemeldet haben.

Die Anmeldung zur Hauptversammlung bedarf der Textform (§ 126b BGB), muss in deutscher oder englischer Sprache erfolgen und muss der Gesellschaft mindestens sechs Tage vor der Hauptversammlung, d. h. spätestens bis zum Ablauf des 15. September 2023, 24:00 Uhr (MESZ), unter der nachstehenden Adresse, Telefax-Nummer oder E-Mail-Adresse zugehen:

PREOS Global Office Real Estate & Technology AG
c/​o Computershare Operations Center
80249 München
Telefax: +49 89 30903 74675
E-Mail: anmeldestelle@computershare.de

Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt gemäß § 67 Absatz 2 Satz 1 des Aktiengesetzes (AktG) nur als Aktionär, wer als solcher im Aktienregister eingetragen ist. Das Teilnahme- und Stimmrecht in der Hauptversammlung setzt damit auch voraus, dass eine Eintragung als Aktionär im Aktienregister noch am Tag der Hauptversammlung besteht. Hinsichtlich der Anzahl der einem Aktionär zustehenden Stimmrechte ist der am Tag der Hauptversammlung im Aktienregister eingetragene Aktienbestand maßgeblich. Aus abwicklungstechnischen Gründen werden in der Zeit von Samstag, den 16. September 2023, bis zum Tag der Hauptversammlung, also Freitag, den 22. September 2023 (jeweils einschließlich), keine Umschreibungen im Aktienregister vorgenommen. Daher entspricht der Eintragungsstand des Aktienregisters am Tag der Hauptversammlung dem Stand nach der letzten Umschreibung am Freitag, den 15. September 2023, 24:00 Uhr (MESZ).

2.

Verfahren für die Stimmabgabe durch Bevollmächtigte

Die Aktionäre, die nicht selbst an der Hauptversammlung teilnehmen, können ihr Stimmrecht durch einen Bevollmächtigten, auch durch einen Intermediär oder eine Vereinigung von Aktionären ausüben lassen. Bevollmächtigte haben sich durch Vorlage einer Vollmacht in Textform (§ 126b BGB) auszuweisen; ausgenommen davon sind Intermediäre, Aktionärsvereinigungen und die übrigen in § 135 AktG genannten Bevollmächtigten, für die die gesetzlichen Regelungen des § 135 AktG gelten. Bevollmächtigt ein Aktionär mehr als eine Person, so kann die Gesellschaft eine oder mehrere von diesen zurückweisen.

3.

Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung nach § 122 Absatz 2 AktG

Aktionäre, deren Anteile zusammen den anteiligen Betrag von EUR 500.000,00 des Grundkapitals (dies entspricht 500.000 Aktien) erreichen, können nach § 122 Absatz 2 AktG verlangen, dass Gegenstände auf die Tagesordnung gesetzt und bekanntgemacht werden. Jedem neuen Gegenstand muss eine Begründung oder eine Beschlussvorlage beiliegen. Das Verlangen ist schriftlich an den Vorstand zu richten und muss der Gesellschaft mindestens 24 Tage vor der Hauptversammlung, also spätestens am Montag, den 28. August 2023, 24:00 Uhr (MESZ), unter folgender Adresse zugehen:

PREOS Global Office Real Estate & Technology AG
– Vorstand –
OpernTurm, Bockenheimer Landstraße 2-4
60306 Frankfurt am Main

Die Antragsteller haben nachzuweisen, dass sie seit mindestens 90 Tagen vor dem Tag des Zugangs des Verlangens Inhaber der Aktien sind und dass sie die Aktien bis zur Entscheidung des Vorstands über den Antrag halten. Der § 70 AktG findet Anwendung. Im Übrigen ist § 121 Absatz 7 AktG entsprechend anzuwenden.

4.

Gegenanträge und Wahlvorschläge (§ 126 Absatz 1 AktG und § 127 AktG)

Darüber hinaus können Aktionäre der Gesellschaft Gegenanträge gegen Vorschläge von Vorstand und/​oder Aufsichtsrat zu bestimmten Punkten der Tagesordnung sowie Wahlvorschläge zur Wahl eines Aufsichtsratsmitglieds oder des Abschlussprüfers übersenden. Gegenanträge (nebst etwaiger Begründung) und Wahlvorschläge von Aktionären sind ausschließlich an die nachstehende Adresse oder E-Mail-Adresse zu richten:

PREOS Global Office Real Estate & Technology AG
z. Hd. Stephan Noetzel
OpernTurm, Bockenheimer Landstraße 2-4
60306 Frankfurt am Main
E-Mail: info@preos.de

Anderweitig adressierte Gegenanträge und Wahlvorschläge werden nicht berücksichtigt. Den gesetzlichen Anforderungen entsprechende Gegenanträge und Wahlvorschläge, die bis zum Donnerstag, den 7. September 2023, 24:00 Uhr (MESZ), bei der Gesellschaft eingehen, werden auf der Internetseite der Gesellschaft unter

https:/​/​www.preos.de/​

unter der Rubrik „Investor Relations“ unter dem Abschnitt „Hauptversammlung“ bzw. unter dem Link

https:/​/​www.preos.de/​investor-relations/​

zugänglich gemacht. Der Name des Aktionärs und eventuelle Stellungnahmen der Verwaltung werden ebenfalls auf der genannten Internetseite veröffentlicht.

Von einer Veröffentlichung eines Gegenantrags und seiner Begründung kann die Gesellschaft insbesondere absehen, wenn einer der Ausschlusstatbestände gemäß § 126 Absatz 2 Nr. 1 bis 7 AktG vorliegt, etwa weil der Gegenantrag zu einem gesetzes- oder satzungswidrigen Beschluss der Hauptversammlung führen würde. Eine Begründung eines Gegenantrags braucht nicht zugänglich gemacht zu werden, wenn sie insgesamt mehr als 5.000 Zeichen beträgt. Wahlvorschläge von Aktionären braucht der Vorstand außer in den Fällen des § 126 Absatz 2 AktG auch dann nicht zugänglich zu machen, wenn diese nicht die Angaben nach § 124 Absatz 3 Satz 4 AktG (Angabe von Namen, ausgeübtem Beruf und Wohnort der vorgeschlagenen Kandidaten zur Aufsichtsratswahl oder Prüferwahl) enthalten.

Auch nach §§ 126 Absatz 1, 127 AktG zugänglich gemachte Gegenanträge und Wahlvorschläge finden in der Hauptversammlung grundsätzlich nur dann Beachtung, wenn sie während der Hauptversammlung mündlich gestellt werden. Das Recht eines jeden Aktionärs, während der Hauptversammlung Gegenanträge zu den verschiedenen Tagesordnungspunkten auch ohne vorherige Übermittlung an die Gesellschaft zu stellen, bleibt unberührt.

5.

Auskunftsrecht nach § 131 Absatz 1 AktG

Jedem Aktionär ist nach § 131 Absatz 1 AktG auf Verlangen in der Hauptversammlung vom Vorstand Auskunft über Angelegenheiten der Gesellschaft zu geben, soweit sie zur sachgemäßen Beurteilung des Gegenstands der Tagesordnung erforderlich ist. Die Auskunftspflicht erstreckt sich auch auf die rechtlichen und geschäftlichen Beziehungen der Gesellschaft zu einem verbundenen Unternehmen.

6.

Unterlagen

Auf Verlangen wird jedem Aktionär unverzüglich und kostenlos eine Abschrift der folgenden zugänglich zu machenden Unterlagen übersandt, die von der Einberufung der Hauptversammlung an in den Geschäftsräumen der Gesellschaft ausliegen:

Jahresabschluss für das Geschäftsjahr 2022 und

Bericht des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2022

Diese Unterlagen sind bis zum Ende der Hauptversammlung auch auf der Internetseite der Gesellschaft unter

https:/​/​www.preos.de/​

unter der Rubrik „Investor Relations“ unter dem Abschnitt „Hauptversammlung“ bzw. unter dem Link

https:/​/​www.preos.de/​investor-relations/​

verfügbar. Des Weiteren werden sie in der Hauptversammlung am Freitag, den 22. September 2023, ausliegen.

III.

Informationen zum Datenschutz nach Artikel 13, 14 und 21 Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) für Aktionäre

Der Schutz Ihrer personenbezogenen Daten sowie deren rechtskonforme Verarbeitung haben für uns einen hohen Stellenwert. Deshalb möchten wir Sie mit dieser Datenschutzerklärung über die Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten durch die PREOS Global Office Real Estate & Technology AG im Zusammenhang mit der Vorbereitung, Durchführung und Nachbereitung der Hauptversammlung und die Ihnen nach den datenschutzrechtlichen Regelungen der Datenschutz-Grundverordnung („DS-GVO“) und des Bundesdatenschutzgesetzes („BDSG“) zustehenden Rechte informieren.

1.

Wer ist für die Datenverarbeitung verantwortlich und an wen können Sie sich wenden?

Verantwortlicher für die Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten ist die PREOS Global Office Real Estate & Technology AG mit Sitz in Frankfurt am Main, vertreten durch ihr alleiniges Vorstandsmitglied Stephan Noetzel. Sie erreichen die PREOS Global Office Real Estate & Technology AG und ihren Vorstand unter:

PREOS Global Office Real Estate & Technology AG
OpernTurm, Bockenheimer Landstraße 2-4
60306 Frankfurt am Main
Telefon: +49 69 695973-566
E-Mail: info@preos.de

2.

Welche personenbezogenen Daten verarbeiten wir und woher erhalten wir diese?

Wenn Sie als Aktionär oder Aktionärsvertreter an der Hauptversammlung teilnehmen oder wenn wir mit Ihnen im Zusammenhang mit der Hauptversammlung Kontakt aufnehmen, verarbeiten wir als Verantwortliche die folgenden von Ihnen oder Dritten (z. B. Kreditinstituten) erhaltenen personenbezogenen Daten:

Persönliche Daten (z. B. Vor- und Nachname, ggf. Titel, ggf. Geburtsname, Geburtsdatum, Geschlecht, Staatsangehörigkeit, Beruf/​Branche, Adresse sowie andere Kontaktdaten wie die E-Mail-Adresse),

Aktionärsdaten (z. B. Aktionärsnummer, Aktionärskategorie, Anlagedatum),

Informationen zu Ihrem Aktienbestand (Registrierungs- und Vorgangsdatum, Aktienanzahl),

Verwaltungsdaten (z. B. Eintrittskartennummer, Nennung im Teilnehmerverzeichnis).

Für die Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten beim Besuch unserer Internetseite gilt die dort unter dem Link

https:/​/​www.preos.de/​datenschutz/​

jeweils zum Tag des Abrufs gültige Datenschutzerklärung.

Schließlich verarbeiten wir auch Informationen zu Anträgen, Fragen, Wahlvorschlägen, Widersprüchen und sonstigen Verlangen von Aktionären oder ihren Bevollmächtigten, die in Bezug auf die Hauptversammlung eingereicht werden, sowie zu Ihrem Abstimmverhalten.

Die Verarbeitung der Daten von (zugelassenen) Gästen zur Hauptversammlung erfolgt entsprechend.

3.

Zu welchen Zwecken und aufgrund welcher Rechtsgrundlagen werden Ihre Daten verarbeitet?

Wir verarbeiten Ihre personenbezogenen Daten auf Grundlage der geltenden Datenschutzgesetze. Maßgeblich sind hierbei die Regelungen der DS-GVO, des BDSG, des Aktiengesetzes (AktG) sowie aller weiteren einschlägigen Rechtsvorschriften.

Wir verarbeiten die unter Ziffer 2. beschriebenen personenbezogenen Daten, um die Anmeldung und Teilnahme der Aktionäre an der Hauptversammlung (z. B. Prüfung der Teilnahmeberechtigung, Erstellung des Teilnehmerverzeichnisses) abzuwickeln und den Aktionären die Teilnahme an der Hauptversammlung und die Ausübung ihrer Rechte im Rahmen der Hauptversammlung (einschließlich Erteilung und Widerruf von Vollmachten) zu ermöglichen.

Die PREOS Global Office Real Estate & Technology AG ist nach § 121 AktG zur Durchführung einer Hauptversammlung verpflichtet. Zur Durchführung der Hauptversammlung ist die Verarbeitung der oben genannten Kategorien personenbezogener Daten erforderlich. Ohne entsprechende Angaben sind Ihre Anmeldung zur Hauptversammlung, eine Teilnahme daran und eine Ausübung von Aktionärsrechten im Zusammenhang mit der Hauptversammlung nicht möglich. Rechtsgrundlage für die Verarbeitung ist folglich Art. 6 Absatz 1 Satz 1 lit. c) der DS-GVO.

Sofern wir Ihre personenbezogenen Daten für einen zuvor nicht genannten Zweck verarbeiten wollen, werden wir Sie darüber zuvor im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen informieren und, sofern erforderlich, Ihre Einwilligung einholen.

4.

An welche Empfänger werden Ihre Daten von uns ggf. weitergegeben?

Im Rahmen der Vorbereitung, Durchführung und Nachbereitung der Hauptversammlung beauftragen wir einen externen Dienstleister zur Organisation der Hauptversammlung, für Druck und Versand der Hauptversammlungsunterlagen sowie für die Durchführung der Hauptversammlung (im Wesentlichen die Überprüfung der Teilnahme, technische Infrastruktur für die Abstimmungen und Dokumentation der Hauptversammlung).

Der beauftragte Dienstleister erhält von uns ausschließlich solche personenbezogenen Daten, die für die Ausführung der beauftragten Dienstleistung erforderlich sind, und er verarbeitet die Daten als Auftragsverarbeiter im Sinne des Art. 28 DS-GVO ausschließlich nach unserer Weisung.

Konkret handelt es sich um folgenden Dienstleister:

Computershare Deutschland GmbH & Co. KG, Elsenheimerstr. 61, 80687 München, Tel.: +49 89 309030, E-Mail: contact@computershare.de

Aktionäre und ihre Bevollmächtigten können Ihre im Teilnehmerverzeichnis enthaltenen Daten einsehen, dies auch noch bis zu zwei Jahre nach der Versammlung.

Sofern ein Aktionär verlangt, dass Gegenstände auf die Tagesordnung gesetzt werden, erfolgt durch uns eine Bekanntmachung dieser Gegenstände unter Angabe des Namens des Aktionärs bei Vorliegen der Voraussetzungen gemäß den aktienrechtlichen Vorschriften. Auch Gegenanträge und Wahlvorschläge von Aktionären werden wir gemäß den aktienrechtlichen Vorschriften unter Angabe des Namens des Aktionärs auf der Internetseite der Gesellschaft zugänglich machen, sofern die Voraussetzungen vorliegen. Sofern ein Aktionär ferner von seinem Auskunftsrecht nach § 131 AktG Gebrauch macht und von ihm gestellte Fragen in der Hauptversammlung behandelt werden, erfolgt dies grundsätzlich unter Nennung des Namens des Aktionärs. Der Name kann daher von anderen, die Hauptversammlung verfolgenden Personen zur Kenntnis genommen werden, damit diese sich auch unter Einbeziehung personenbezogener Interessenlagen eine sachgerechte Meinung bilden können. Die Datenverarbeitung in Form der Datenweitergabe ist dementsprechend zur Wahrung berechtigter Interessen nach Art. 6 Absatz 1 Satz 1 lit. f) DS-GVO geboten. Der Nennung Ihres Namens können Sie aus Gründen, die sich aus Ihrer besonderen Situation ergeben, widersprechen. Nähere Informationen hierzu finden Sie nachstehend unter Ziffern 9. f.

Schließlich kann uns die Verpflichtung treffen, Ihre personenbezogenen Daten weiteren Empfängern zu übermitteln, wie etwa bei der Veröffentlichung von Stimmrechtsmitteilungen nach den Bestimmungen des Aktiengesetzes, oder an Behörden zur Erfüllung gesetzlicher Mitteilungspflichten (z. B. an Finanz- oder Strafverfolgungsbehörden). Rechtsgrundlage sind Art. 6 Absatz 1 Satz 1 lit. c) und lit. f) DS-GVO.

Im Übrigen geben wir Informationen nur weiter, sofern gesetzliche Bestimmungen dies erlauben oder Sie eingewilligt haben, wobei eine Einwilligung jederzeit mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden kann. Unter diesen Voraussetzungen können auch z. B. Wirtschaftsprüfer und Rechtsanwälte Empfänger sein. Rechtsgrundlage für die Verarbeitung ist in diesen Fällen Art. 6 Absatz 1 Satz 1 lit. a) oder lit. f) DS-GVO. Im Übrigen geben wir Sie betreffende personenbezogene Daten nicht an Dritte weiter.

5.

Wie lange speichern wir Ihre personenbezogenen Daten?

Wir speichern Ihre oben genannten Daten grundsätzlich bis zu zwei Jahre nach Beendigung der Hauptversammlung, sofern wir nicht aufgrund gesetzlicher Nachweis- und Aufbewahrungspflichten zu einer darüber hinausgehenden Speicherung der Daten verpflichtet sind oder im Einzelfall die Verarbeitung zu anderen Zwecken erforderlich ist. Solche Zwecke können etwa die Bearbeitung von Anträgen, Entscheidungen oder rechtlichen Verfahren in Bezug auf die Hauptversammlung sein.

6.

Werden Ihre Daten in ein Drittland oder an eine internationale Organisation übermittelt?

Ihre Daten werden von uns nicht in Drittländer, also solche Länder, die weder Mitglied der Europäischen Union noch des Europäischen Wirtschaftsraums sind, oder an eine internationale Organisation übermittelt.

7.

Werden Ihre Daten für eine automatisierte Entscheidung im Einzelfall oder Profiling verwendet?

Wir nutzen weder Verfahren zur automatisierten Entscheidung im Einzelfall noch Profiling.

8.

Wie schützen wir Ihre personenbezogenen Daten?

Wir unterhalten angemessene technische und organisatorische Sicherheitsmaßnahmen, um Ihre personenbezogenen Daten vor unbeabsichtigter, unrechtmäßiger oder unbefugter Zerstörung, Verlust, Veränderung, Offenlegung oder Verwendung zu schützen.

9.

Welche Rechte stehen Ihnen nach dem Datenschutzrecht zu?

Ihnen stehen nach dem Datenschutzrecht die folgenden Rechte zu:

das Recht, Auskunft über die Datenverarbeitung sowie eine Kopie der verarbeiteten Daten zu erhalten (Auskunftsrecht, Art. 15 DS-GVO);

das Recht, die Berichtigung unrichtiger Daten oder die Vervollständigung unvollständiger Daten zu verlangen (Recht auf Berichtigung, Art. 16 DS-GVO);

das Recht, die unverzügliche Löschung Ihrer personenbezogenen Daten zu verlangen (Recht auf Löschung, Art. 17 DS-GVO);

das Recht, die Einschränkung der Verarbeitung zu verlangen (Recht auf Einschränkung, Art. 18 DS-GVO);

das Recht, die Sie betreffenden personenbezogenen Daten, die Sie einem Verantwortlichen bereitgestellt haben, in einem strukturierten, gängigen und maschinenlesbaren Format zu erhalten und zudem diese Daten einem anderen Verantwortlichen ohne Behinderung durch den Verantwortlichen zu übermitteln (Recht auf Datenübertragbarkeit Art. 20 DS-GVO);

das Recht, der Verarbeitung der Sie betreffenden personenbezogenen Daten zu widersprechen (Widerspruchsrecht, Art. 21 DS-GVO), siehe dazu nachfolgende Ziffer 10; sowie

das Recht, Ihre erteilte Einwilligung jederzeit uns gegenüber zu widerrufen, Art. 7 Absatz 3 DS-GVO. Ein solcher Widerruf hat zur Folge, dass wir die Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten, die auf dieser Einwilligung beruht, für die Zukunft nicht mehr fortführen. Dies gilt nicht, sofern die Verarbeitung auf Grundlagen anderer Vorschriften (z. B. Art. 6 Absatz 1 Satz 1 lit. f) DS-GVO) erlaubt ist.

Darüber hinaus haben Sie das Recht, sich bei der zuständigen Datenschutzaufsichtsbehörde zu beschweren (Art. 77 DS-GVO i.V.m. § 19 BDSG).

Beim Auskunftsrecht und beim Löschungsrecht gelten die Einschränkungen nach §§ 34 und 35 BDSG. Im Einzelfall können auch weitere gesetzliche Ausnahmen einer Ausübung Ihrer Rechte entgegenstehen.

10.

Information über Ihr Widerspruchsrecht nach Art. 21 DS-GVO

Sie haben das Recht, aus Gründen, die sich aus Ihrer besonderen Situation ergeben, jederzeit gegen die Verarbeitung Sie betreffender personenbezogener Daten, die aufgrund von Art. 6 Absatz 1 Satz 1 lit. e) DS-GVO (Datenverarbeitung im öffentlichen Interesse) und Art. 6 Absatz 1 Satz 1 lit. f) DS-GVO (Datenverarbeitung auf der Grundlage einer Interessenabwägung) erfolgt, Widerspruch einzulegen. Möchten Sie von Ihrem Widerrufs- oder Widerspruchsrecht Gebrauch machen, genügt eine E-Mail an:

info@preos.de

Legen Sie Widerspruch ein, werden wir Ihre personenbezogenen Daten nicht mehr im vorgenannten Sinne verarbeiten, es sei denn, wir können zwingende schutzwürdige Gründe für die Verarbeitung nachweisen, die Ihre Interessen, Rechte und Freiheiten überwiegen, oder die Verarbeitung dient der Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung von Rechtsansprüchen.

 

Frankfurt am Main, im August 2023

PREOS Global Office Real Estate & Technology AG

Der Vorstand

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