ERWE Immobilien AG – Tagesordnungsergänzungsverlangen zur Außerordentlichen Hauptversammlung am 25. August 2023

ERWE Immobilien AG

Frankfurt am Main

Bekanntmachung durch die Aktionäre
§ 122 Abs. 3 AktG
– Außerordentliche Hauptversammlung der Gesellschaft am 25. August 2023 –

 

Aufgrund der mir vom Amtsgericht Frankfurt am Main erteilten Ermächtigung vom 15. August 2023 kündige ich als Legitimationsaktionär der Gesellschaft für die am 19. Juli 2023 auf den 25. August 2023 einberufenen außerordentlichen Hauptversammlung der ERWE Immobilien AG in Frankfurt am Main (HRB 113320) als weitere Tagesordnungspunkte und Beschlussvorschläge an:

 

 

TOP 1

Beschlussfassung gemäß § 142 AktG über eine Sonderprüfung bei der ERWE Immobilien AG zur Prüfung einer schädigenden Einflussnahme gemäß § 117 AktG bei Vorgängen der Kapitalbeschaffung und dem Erwerb einer 100%igen Kommanditbeteiligung an der HCK Grund GmbH & Co. KG zum Nachteil der Gesellschaft oder ihrer Aktionäre

Ich schlage vor zu beschließen:

„Die Hauptversammlung beschließt eine Sonderprüfung gemäß § 142 Abs. 1 S. 1 AktG zur Prüfung der Handlungen von Einflussnehmern gemäß § 117 AktG bei Vorgängen der Kapitalbeschaffung und dem Erwerb einer 100%igen Kommanditbeteiligung an der HCK Grund GmbH & Co. KG zum Nachteil der Gesellschaft oder ihrer Aktionäre.

Aufgabe des Sonderprüfers ist die umfassende Prüfung von Vorgängen bei der am 8. Juni 2022 eingetragenen Kapitalerhöhung bei der ERWE Immobilien AG von EUR 18.219.214,00 um EUR 6.343.708,00 auf EUR 24.562.922,00 (die „Kapitalerhöhung“), dem laut des Halbjahresberichts 2022 im Geschäftsjahr 2022 stattgefundenen Erwerb einer 100%igen Kommanditbeteiligung an der HCK Grund GmbH & Co. KG (die „Transaktion“) sowie der Handlungen von Einflussnehmern auf die Kapitalerhöhung und die Transaktion.

Der Sonderprüfer soll die Hintergründe der Kapitalerhöhung und der Transaktion aufklären und dabei insbesondere untersuchen, ob es in diesem Zusammenhang zu einer Einflussnahme auf die Vorstands- und/​oder Aufsichtsratsmitglieder der Gesellschaft gekommen ist und diese Einflussnahme zum Nachteil der Gesellschaft gewirkt hat. Er soll dabei insbesondere folgende Fragen und Sachverhalte überprüfen:

1.1.

Welche wirtschaftlichen Auswirkungen hatte die Transaktion auf die ERWE Immobilien AG bis heute?

1.1.1.

Unter welcher aufschiebenden Bedingung steht der Abschluss des Kaufvertrages? Ist die aufschiebende Bedingung eingetreten?

1.1.2.

Ist die Transaktion vollzogen worden?

1.1.3.

Ausweislich des Handelsregisters ist die HCK Grund GmbH & Co. KG gelöscht. Welchen unternehmerischen Hintergrund hatte diese Löschung?

1.2.

Haben bei der Kapitalerhöhung und/​oder der Transaktion Interessenkonflikte zum Nachteil der ERWE Immobilien AG gewirkt?

1.2.1.

Bestehen oder bestanden personelle und/​oder gesellschaftsrechtliche Verflechtungen zwischen den beteiligten Personen und Gesellschaften? Wenn ja, welche?

1.2.2.

Mit Eintragung der Durchführung einer Kapitalerhöhung bei der Gesellschaft hat die Aktionärin Elbstein AG die Kontrolle gemäß § 35 Abs. 1 i.V.m § 29 Abs. 2 WpÜG über die Gesellschaft erlangt. Ist oder war die Elbstein AG zum Zeitpunkt der Kapitalerhöhung und/​oder der Transaktion auch an der HCK-Gruppe, insbesondere auch an der HCK Grund GmbH & Co. KG beteiligt? Wenn ja, in welchem Umfang?

1.2.3.

Hat die Elbstein AG unter Ausnutzung ihres Einflusses auf die Gesellschaft auf die Transaktion hingewirkt?

1.2.4.

Bestand eine Verbindung zwischen der Übernahme der ERWE Immobilien AG durch die Elbstein AG im Rahmen der Kapitalerhöhung und der Transaktion? Wenn ja, welche?

1.3.

Hat die Transaktion den allgemeinen und üblichen kaufmännischen Grundsätzen entsprochen?

1.3.1.

Mit welchem unternehmerischen Zweck und welchem Ziel wurde der Kaufvertrag über die Anteile an der HCK Grund GmbH & Co. KG abgeschlossen? Inwiefern steht dieser Zweck mit dem Geschäftsfeld und dem satzungsgemäßen Unternehmensgegenstand der ERWE Immobilien AG im Einklang?

1.3.2.

Wann wurde der Aufsichtsrat der Gesellschaft von dem geplanten Abschluss des Kaufvertrages informiert?

1.3.3.

Wie und von wem wurde die Angemessenheit des Kaufpreises vor der Transaktion im Sinne des Kaufs wie von fremden Dritten überprüft (Drittvergleich)?“

 

 

TOP 2

Beschlussfassung zur Person des Sonderprüfers

Ich schlage vor zu beschließen:

„Zum Sonderprüfer werden die AUTACO GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Kardinal-Faulhaber-Straße 15, 80333 München, dort insbesondere Herr Thomas Welte, sowie hilfsweise Herr Stefan ten Doornkaat, geschäftsansässig Berliner Allee 51-53, 40212 Düsseldorf, bestellt. Die Sonderprüfer können sich nach ihrem Ermessen der Unterstützung von fachlich qualifizierten Personen, insbesondere von Rechtsanwälten und/​oder Wirtschaftsprüfern bedienen und sind zu diesbezüglichen Hilfsgeschäften, insbesondere zum Abschluss von Mandats- und Vergütungsvereinbarungen, befugt.“

 

Köln, im August 2023

 

Dr. Serge Reitze

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